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Document 62015CA0289

Rechtssache C-289/15: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 11. Januar 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Krajský súd v Prešove — Slowakei) — Strafverfahren gegen Jozef Grundza (Vorlage zur Vorabentscheidung — Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen — Rahmenbeschluss 2008/909/JI — Art. 7 — Bedingung der beiderseitigen Strafbarkeit — Art. 9 — Aus dem Fehlen der beiderseitigen Strafbarkeit abgeleiteter Grund für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung — Im Ausstellungsstaat wegen Nichtbefolgung einer Entscheidung eines Trägers öffentlicher Gewalt verurteilter Staatsangehöriger des Vollstreckungsstaats)

ABl. C 63 vom 27.2.2017, p. 2–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

27.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 63/2


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 11. Januar 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Krajský súd v Prešove — Slowakei) — Strafverfahren gegen Jozef Grundza

(Rechtssache C-289/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2008/909/JI - Art. 7 - Bedingung der beiderseitigen Strafbarkeit - Art. 9 - Aus dem Fehlen der beiderseitigen Strafbarkeit abgeleiteter Grund für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung - Im Ausstellungsstaat wegen Nichtbefolgung einer Entscheidung eines Trägers öffentlicher Gewalt verurteilter Staatsangehöriger des Vollstreckungsstaats))

(2017/C 063/03)

Verfahrenssprache: Slowakisch

Vorlegendes Gericht

Krajský súd v Prešove

Beteiligte des Ausgangsverfahrens

Jozef Grundza

Beteiligte: Krajská prokuratúra Prešov

Tenor

Art. 7 Abs. 3 und Art. 9 Abs. 1 Buchst. d des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass die Bedingung der beiderseitigen Strafbarkeit als erfüllt anzusehen ist, wenn — wie im Ausgangsverfahren — die der Straftat zugrunde liegenden Sachverhaltselemente, wie sie in dem von der zuständigen Stelle des Ausstellungsstaats erlassenen Urteil wiedergegeben werden, als solche auch im Vollstreckungsstaat, wenn sie sich in dessen Hoheitsgebiet ereignet hätten, einer strafrechtlichen Sanktion unterliegen würden.


(1)  ABl. C 294 vom 7.9.2015.


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