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Document 62014TN0735

Rechtssache T-735/14: Klage, eingereicht am 24. Oktober 2014 — Gazprom Neft/Rat

OJ C 448, 15.12.2014, p. 35–36 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

15.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 448/35


Klage, eingereicht am 24. Oktober 2014 — Gazprom Neft/Rat

(Rechtssache T-735/14)

(2014/C 448/44)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Gazprom Neft OAO (Sankt Petersburg, Russland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Van den Hende und S. Cogman)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 4 des Beschlusses 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 für nichtig zu erklären;

Art. 3 und Art. 4 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 883/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 für nichtig zu erklären;

dem Rat die Kosten der Klägerin im vorliegenden Verfahren aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

1.

Verstoß gegen Art. 296 AEUV

Die Klägerin trägt vor, dass der angefochtene GASP-Beschluss und die angefochtene Verordnung keine hinreichende Begründung enthielten und daher gegen Art. 296 AEUV verstießen.

2.

Ungeeignete Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bestimmungen

Die Klägerin macht geltend, dass Art. 215 AEUV eine ungeeignete Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bestimmungen der angefochtenen Verordnung darstelle, da es keine ausreichenden Verbindungen zwischen der Klägerin und (i) der russischen Regierung sowie (ii) dem offensichtlichen Ziel gebe, das mit den Sanktionen erreicht werden solle. Diese Grundsätze sollten auch für die Anwendung des Art. 29 EUV als Rechtsgrundlage für restriktive Maßnahmen gegen Drittländer maßgeblich sein.

3.

Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und gegen Grundrechte

Die Klägerin trägt vor, dass die angefochtenen Maßnahmen mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Grundrechten unvereinbar seien. Die angefochtenen Bestimmungen stellten eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der unternehmerischen Freiheit und des Eigentumsrechts der Klägerin dar, da sie nicht geeignet seien, um ihre Ziele zu erreichen (und damit auch nicht erforderlich) und in jedem Fall Belastungen auferlegten, die jeden möglichen Nutzen bei weitem überwögen.


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