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Document 62014TN0375

Rechtssache T-375/14: Klage, eingereicht am 30. Mai 2014 — Al Naggar/Rat

OJ C 245, 28.7.2014, p. 25–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

28.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 245/25


Klage, eingereicht am 30. Mai 2014 — Al Naggar/Rat

(Rechtssache T-375/14)

2014/C 245/34

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Shahinaz Abdel Azizabdel Wahab Al Naggar (Kairo, Ägypten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-F. Bellis, R. Luff, A. Bailleux, Q. Declève, P. Vovan, S. Rowe und A. Yehia)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

den Beschluss 2014/153 für nichtig zu erklären, soweit er die restriktiven Maßnahmen gegen die Klägerin, die im Beschluss 2011/172/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten geregelt sind, bis zum 22. März 2015 verlängert;

dem Rat der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 1 des Beschlusses 2011/172 (1), da die Klägerin nicht selbst als für die rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder verantwortlich ermittelt und nicht einmal als solche identifiziert worden sei, sondern nur deshalb unter die restriktiven Maßnahmen falle, weil sie die Ehefrau von Herrn Ahmed Abdelaziz Ezz sei.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 6 EUV in Verbindung mit den Art. 2 und 3 EUV und den Art. 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, da der Beschluss 2014/153 (2) fälschlich auf der unwiderlegbaren Vermutung beruhe, dass im Rahmen der gegen die Klägerin in Ägypten angestrengten Verfahren keine Verletzung ihrer Grundrechte drohe.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 7, 16 und 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, da der Beschluss 2014/153 zu unverhältnismäßigen Beschränkungen des Rechts auf Privatsphäre, des Eigentumsrechts und der unternehmerischen Freiheit der Klägerin führe.

4.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 41, 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, da der Beschluss 2014/153 keine ordnungsgemäße und hinreichende Begründung aufweise und unter Verletzung des Rechts der Klägerin auf rechtliches Gehör erlassen worden sei.

5.

Fünfter Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler, da (i) gegen die Klägerin niemals wegen der rechtswidrigen Verwendung staatlicher Gelder strafrechtlich ermittelt worden sei; (ii) die Handlungen von Herrn Ezz normale Tätigkeiten des Geschäftslebens darstellten und daher nicht als die rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder angesehen werden könnten und (iii) der Rat bei Erlass des Beschlusses 2014/153 nicht dem Umstand Rechnung getragen habe, dass die rechtliche Situation von Herrn Ezz drei Jahre nach Erlass der ersten Maßnahmen weiterhin zumindest ungewiss sei.


(1)  Beschluss 2011/172/GASP des Rates vom 21. März 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten (ABl. L 76, S. 63).

(2)  Beschluss 2014/153/GASP des Rates vom 20. März 2014 zur Änderung des Beschlusses 2011/172/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten (ABl. L 85, S. 9).


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