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Document 62014FN0137

Rechtssache F-137/14: Klage, eingereicht am 8. Dezember 2014 — ZZ/Kommission

OJ C 34, 2.2.2015, p. 54–55 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

2.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 34/54


Klage, eingereicht am 8. Dezember 2014 — ZZ/Kommission

(Rechtssache F-137/14)

(2015/C 034/67)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: H. Tettenborn, Rechtsanwalt)

Beklagter: Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung des Europäischen Auswärtigen Diensts vom 29.01.2014, das unbefristete Beschäftigungsverhältnis des Klägers zu kündigen und Antrag des Klägers auf Schadenersatz für den ihm entstandenen moralischen und immateriellen Schaden.

Anträge

Der Kläger beantragt,

die mit Schreiben des EAD vom 29.01.2014 dem Kläger mitgeteilte Entscheidung des EAD, wonach das Beschäftigungsverhältnis des Klägers unter Anwendung einer 7-monatigen Kündigungsfrist am 31.08.2014 um Mitternacht endet, aufzuheben,

den EAD zu verurteilen, an den Kläger eine Schadensersatzzahlung in angemessener, in das Ermessen des Gerichts gestellter Höhe für den durch die in Antrag 1. genannte Entscheidung des EAD bei ihm entstandenen moralischen und immateriellen Schaden zu leisten,

den EAD dazu zu verurteilen, dem Kläger den ihm entstandenen materiellen Schaden umfassend zu ersetzen, insbesondere durch Auszahlung aller ausstehender Bezüge und aller sonstigen durch das rechtswidrige Verhalten des EAD beim Kläger verursachten Aufwendungen (abzüglich von erhaltenem Arbeitslosengeld bzw. durch Verwendung der Arbeitskraft erzieltem Einkommen),

hilfsweise für den Fall, dass aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen eine Wiedereingliederung des Klägers in den Dienst und/oder Weiterbeschäftigung unter den bisherigen Bedingungen nicht erfolgt, den EAD dazu zu verurteilen, an den Kläger für den durch die rechtswidrige Beendigung seiner Tätigkeit entstandenen materiellen Schaden eine Schadensersatzzahlung in Höhe der Differenz zwischen seinem tatsächlich zu erwartenden Lebenseinkommen im Vergleich zu dem Lebenseinkommen, das der Kläger erzielt hätte, würde der Vertrag weiterlaufen, unter Berücksichtigung der Pensionsleistungen und sonstigen Ansprüche zu leisten, und

die Kosten des Verfahrens dem EAD aufzuerlegen.


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