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Document 62013TJ0514

Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 10. Juni 2015.
AgriCapital Corp. gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle).
Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke AGRI.CAPITAL – Ältere Gemeinschaftswortmarken AgriCapital und AGRICAPITAL – Relatives Eintragungshindernis – Fehlende Ähnlichkeit der Dienstleistungen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009.
Rechtssache T-514/13.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2015:372

Parteien
Entscheidungsgründe
Tenor

Parteien

In der Rechtssache T‑514/13

AgriCapital Corp. mit Sitz in New York (Vereinigte Staaten), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Meyer und M. Gramsch,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch P. Geroulakos als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht:

agri.capital GmbH mit Sitz in Münster (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Nordemann-Schiffel,

betreffend eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 10. Juli 2013 (Sache R 2236/2012‑2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der AgriCapital Corp. und der agri.capital GmbH,

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten D. Gratsias, der Richterin M. Kancheva (Berichterstatterin) und des Richters C. Wetter,

Kanzler: J. Weychert, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 23. September 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 17. Dezember 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 6. Januar 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund der am 24. April 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Erwiderung,

auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2014

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1. Am 4. Juni 2009 meldete die Streithelferin, die agri.capital GmbH, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2. Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen AGRI.CAPITAL.

3. Die Marke wurde nach der Einschränkung im Verfahren vor dem HABM u. a. für folgende Dienstleistungen der Klasse 36 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich insbesondere im Zusammenhang mit Anlagen zur Erzeugung und Verteilung von elektrischer und thermischer Energie aus regenerativen Energiequellen; Entwicklung von Nutzungskonzepten (Facility Management Contracting); Gebäudeverwaltung; Grundstücksverwaltung; Immobilienverwaltung sowie Vermittlung, Vermietung und Verpachtung von Immobilien (Facility Management); Immobilienwesen; Verpachtung von landwirtschaftlichen Betrieben; alle vorgenannten Dienstleistungen nicht im Zusammenhang mit Verlagsdienstleistungen und/oder Verlagserzeugnissen“.

4. Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 59/2009 vom 14. Dezember 2009 veröffentlicht.

5. Am 12. März 2010 erhob die Klägerin, die AgriCapital Corp., nach Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009 Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für alle Dienstleistungen der Klasse 36.

6. Der Widerspruch war auf folgende ältere Gemeinschaftsmarken gestützt:

– die Gemeinschaftswortmarke AgriCapital, eingetragen am 24. August 2007 unter der Nr. 6192322;

– die Gemeinschaftswortmarke AGRICAPITAL, eingetragen am 7. Juli 2006 unter der Nr. 4589339.

7. Die ältere Gemeinschaftswortmarke AgriCapital wurde für folgende Dienstleistungen der Klasse 36 eingetragen: „Finanzierungen; Finanzierungsberatung“.

8. Die ältere Gemeinschaftswortmarke AGRICAPITAL wurde für folgende, ebenfalls der Klasse 36 angehörende Dienstleistungen eingetragen: „Beratung und Anlagedienstleistungen im Bankwesen für Unternehmen im Landwirtschaftssektor“.

9. Mit dem Widerspruch wurde das Eintragungshindernis nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend gemacht.

10. Mit Entscheidung vom 2. Oktober 2012 wies die Widerspruchsabteilung des HABM den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass die von der Anmeldemarke und die von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen der Klasse 36 verschieden seien, so dass eine der Anwendungsvoraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, nämlich die Identität oder Ähnlichkeit der Dienstleistungen, nicht erfüllt sei.

11. Am 3. Dezember 2012 legte die Klägerin nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 beim HABM Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ein.

12. Mit Entscheidung vom 10. Juli 2013 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Zweite Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück und verurteilte die Klägerin, die Aufwendungen der Beklagten für das Widerspruchsverfahren vor dem HABM in Höhe von 850 Euro zu tragen. Sie führte insbesondere aus, die maßgeblichen Verkehrskreise seien die Durchschnittsverbraucher in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die jedoch angesichts der hohen Beträge, um die es bei Finanz- oder Immobilientransaktionen gehe, einen hohen Grad an Aufmerksamkeit an den Tag legten. Sodann nahm sie einen Vergleich der von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen der Klasse 36 mit denen vor, für die die älteren Marken eingetragen worden waren. Dieser Vergleich ergab, dass die von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen der Klasse 36 und die von den älteren Marken erfassten Dienstleistungen einander unähnlich seien. Sie kam deshalb zu dem Ergebnis, dass eines der Kriterien für die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 nicht erfüllt sei, so dass keine Verwechslungsgefahr im Sinne dieser Bestimmung zwischen der angemeldeten Marke und den älteren Marken vorliegen könne.

Anträge der Parteien

13. Die Klägerin beantragt,

– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

– dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

14. Das HABM und die Streithelferin beantragen,

– die Klage abzuweisen;

– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

Zur Zulässigkeit der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen

15. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin das Gericht ersucht, ihr zu gestatten, eine ihr von einem Veranstalter von Konferenzen übersandte E-Mail vom 21. Oktober 2014 zum Nachweis dafür vorzulegen, dass der Punkt, der sich in der angemeldeten Marke zwischen den Wörtern „agri“ und „capital“ befinde, nicht ausreiche, um eine Verwechslungsgefahr zwischen ihr und der älteren Marke AgriCapital der Klägerin auszuschließen.

16. Das HABM macht geltend, dass dieses Dokument unzulässig sei, weil es verspätet vorgelegt worden sei, so dass weder das HABM noch das Gericht davon hätten Kenntnis nehmen können.

17. Das Gericht hat von diesem Dokument in der mündlichen Verhandlung Kenntnis genommen und sich die Entscheidung hinsichtlich seiner Zulässigkeit vorbehalten.

18. Dieses erstmals beim Gericht eingereichte Schriftstück kann jedoch nicht berücksichtigt werden. Die Klage vor dem Gericht ist nämlich auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern des HABM erlassenen Entscheidungen im Sinne von Art. 65 der Verordnung Nr. 207/2009 gerichtet, so dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, den Sachverhalt im Licht erstmals bei ihm eingereichter Unterlagen zu überprüfen. Somit ist das genannte Dokument zurückzuweisen, ohne dass seine Beweiskraft geprüft zu werden braucht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2005, Sadas/HABM – LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T‑346/04, Slg, EU:T:2005:420, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Zur Begründetheit

19. Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 rügt.

20. Die Klägerin wendet sich im Wesentlichen gegen die Feststellung der Beschwerdekammer des HABM, dass die von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen in Klasse 36 den von den älteren Marken erfassten Dienstleistungen nicht ähnelten. Sie macht insbesondere geltend, dass nach der Rechtsprechung für die Beurteilung der Ähnlichkeit der Dienstleistungen u. a ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Leistungen sowie ihre Vertriebswege zu berücksichtigen seien. Die Beschwerdekammer habe im vorliegenden Fall zum einen das Ergänzungsverhältnis zwischen den von der angemeldeten Marke erfassten „Dienstleistungen eines Bauträgers“, der „Immobilienverwaltung sowie Vermittlung“ sowie der „Entwicklung von Nutzungskonzepten“ und den von den älteren Marken erfassten „Finanzdienstleistungen“ sowie der „Beratung und Anlagedienstleistungen im Bankwesen für Unternehmen im Landwirtschaftssektor“ nicht berücksichtigt und zum anderen zu Unrecht ausgeschlossen, dass diese Dienstleistungen über dieselben Vertriebswege angeboten werden könnten. Infolgedessen habe die Beschwerdekammer des HABM angesichts der Unterscheidungskraft der älteren Marken sowie der bildlichen Ähnlichkeit und der klanglichen Identität der einander gegenüberstehenden Marken gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen, als sie zu dem Ergebnis gelangt sei, dass zwischen den Marken keine Verwechslungsgefahr im Sinne dieser Bestimmung bestehe.

21. Gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

22. Nach ständiger Rechtsprechung liegt Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr entsprechend der Wahrnehmung der in Rede stehenden Zeichen und Waren oder Dienstleistungen durch das maßgebliche Publikum umfassend und unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, Slg, EU:T:2003:199, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23. Diese umfassende Beurteilung impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteile vom 13. September 2007, Il Ponte Finanziaria/HABM, C‑234/06 P, Slg, EU:C:2007:514, Rn. 48, und GIORGIO BEVERLY HILLS, oben in Rn. 22 angeführt, EU:T:2003:199, Rn. 32).

24. Für die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 setzt Verwechslungsgefahr eine Identität oder Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken und zugleich eine Identität oder Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen voraus. Hierbei handelt es sich um kumulative Voraussetzungen (vgl. Urteil vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM – easyGroup IP Licensing [easyHotel], T‑316/07, Slg, EU:T:2009:14, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25. Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer des HABM das Bestehen von Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken zu Recht verneint hat.

Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen

26. Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf einen normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Art von Waren abzustellen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach der Art der fraglichen Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T‑256/04, Slg, EU:T:2007:46, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27. Die Beschwerdekammer des HABM hat in Rn. 16 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass sich die von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Dienstleistungen an Durchschnittsverbraucher in allen Mitgliedstaaten der Union richteten, die aber angesichts der hohen Beträge, um die es bei Finanz- oder Immobilientransaktionen gehe, einen hohen Grad an Aufmerksamkeit an den Tag legten.

28. Die Verfahrensbeteiligten treten der Definition der maßgeblichen Verkehrskreise durch die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung nicht entgegen. In Anbetracht der dort dargelegten Erwägungen besteht auch kein Anlass, diese Definition in der vorliegenden Rechtssache in Frage zu stellen. Insbesondere ist in Bezug auf Bank- und Finanzdienstleistungen sowie Immobiliendienstleistungen, bei denen es im Allgemeinen um erhebliche Beträge geht, festzustellen, dass bei den betroffenen Verkehrskreisen ein höherer Grad an Aufmerksamkeit vorliegen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2011, BVR/HABM – Austria Leasing [Austria Leasing Gesellschaft m.b.H. Mitglied der Raiffeisen-Bankengruppe Österreich], T‑197/10, EU:T:2011:455, Rn. 20).

Zum Vergleich der in Rede stehenden Dienstleistungen

29. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Dienstleistungen sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Dienstleistungen kennzeichnen; dazu gehören insbesondere deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Dienstleistungen (Urteil vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, Slg, EU:C:1998:442, Rn. 23). Auch andere Faktoren, wie etwa die Vertriebswege der jeweiligen Dienstleistungen, können berücksichtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. April 2005, Ampafrance/HABM – Johnson & Johnson [monBeBé], T‑164/03, Slg, EU:T:2005:140, Rn. 53).

30. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer des HABM zum Vergleich der von den älteren Marken erfassten Dienstleistungen mit den von der Anmeldemarke erfassten Dienstleistungen Letztere in drei Gruppen unterteilt hat, und zwar erstens die „Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich insbesondere im Zusammenhang mit Anlagen zur Erzeugung und Verteilung von elektrischer und thermischer Energie aus regenerativen Energiequellen; alle vorgenannten Dienstleistungen nicht im Zusammenhang mit Verlagsdienstleistungen und/oder Verlagserzeugnissen“, zweitens die Dienstleistungen der „Immobilienverwaltung sowie Vermittlung, Vermietung und Verpachtung von Immobilien (Facility Management); Immobilienwesen; Verpachtung von landwirtschaftlichen Betrieben; alle vorgenannten Dienstleistungen nicht im Zusammenhang mit Verlagsdienstleistungen und/oder Verlagserzeugnissen“ und drittens die Dienstleistungen der „Entwicklung von Nutzungskonzepten (Facility Management Contracting); Gebäudeverwaltung; Grundstücksverwaltung; alle vorgenannten Dienstleistungen nicht im Zusammenhang mit Verlagsdienstleistungen und/oder Verlagserzeugnissen“.

31. Diese Unterteilung spiegelt einen Unterschied in der Art, dem Verwendungszweck und der Nutzung der von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen wider und wird von der Klägerin nicht angefochten. Daher ist nur zu prüfen, ob die Beschwerdekammer des HABM zu Recht zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen, in der von ihr vorgenommenen Unterteilung, und die von den älteren Marken erfassten Dienstleistungen einander nicht ähneln.

– Zur fehlenden Ähnlichkeit der „Dienstleistungen der Immobilienverwaltung und Vermittlung“ und der „Finanzdienstleistungen“

32. In den Rn. 23 bis 28 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer des HABM zunächst das „Immobilienwesen“ in der Weise definiert, dass es die Immobilienverwaltung, die Immobilienvermittlung und die Immobilienbewertung sowie die damit zusammenhängende Beratung und Information umfasse. Diese Dienstleistungen bestünden im Wesentlichen darin, eine Immobilie zu finden und sie potenziellen Käufern anzubieten, sowie in der Funktion eines Vermittlers, z. B. durch Unterstützung nicht nur bei dem Erwerb, dem Verkauf oder der Vermietung einer Immobilie, sondern auch bei der Aushandlung der Verträge zwischen einem Käufer und einem Verkäufer eines Gebäudes oder Grundstücks. Dies umfasse auch die Verpachtung landwirtschaftlicher Betriebe, die Teil einer umfassenderen Kategorie sei, da es sich dabei um einen Vertrag handele, mit dem eine Immobilie einer Person für einen bestimmten Zeitraum überlassen werde, im Allgemeinen in Form eines Miet- oder Pachtvertrags. Ferner könne sich das „Immobilienwesen“ auch auf den Kauf von Immobilien und ihren gewinnbringenden Weiterverkauf erstrecken.

33. Sodann hat die Beschwerdekammer des HABM ausgeführt, die zuvor definierten „Finanzdienstleistungen“ würden von Banken und Kreditinstituten erbracht, während im Immobilienwesen im Allgemeinen Immobilienmakler oder Bauträger tätig seien. Diese Dienstleistungen seien stark reglementiert und müssten in vielen Fällen von getrennten Einheiten erbracht werden. Der Verbraucher unterscheide daher Immobilienmakler deutlich von Banken, Finanzinstituten und Versicherungsgesellschaften, die unterschiedliche und nicht substituierbare Waren und Dienstleistungen anböten.

34. Schließlich hat die Beschwerdekammer des HABM festgestellt, dass zwar im Bereich des „Immobilienwesens“ Finanzierungsbedarf bestehe, doch reiche dies zum Nachweis einer engen Verbindung zwischen diesem Bereich und den „Finanzdienstleistungen“ nicht aus, so dass die beiden Bereiche letztlich nur entfernte und mittelbare Verbindungen aufwiesen. Sie hat insoweit hinzugefügt: „Zwar kann bei zahlreichen Formen des Kaufs (z. B. beim Kauf eines Grundstücks oder bei der Gründung eines Unternehmens) eine Finanzberatung notwendig sein, und vorsichtige Käufer können Informationen suchen, um den Kauf oder die Gründung des Unternehmens abzusichern; dies bedeutet jedoch nicht, dass das eine für das andere unabdingbar ist oder dass die Verbraucher der Meinung sind, die Verantwortung für die jeweiligen Dienstleistungen liege bei demselben Leistungserbringer.“

35. Sie hat daraus den Schluss gezogen, dass sich die von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen der „Immobilienverwaltung sowie Vermittlung, Vermietung und Verpachtung von Immobilien (Facility Management); Immobilienwesen; Verpachtung von landwirtschaftlichen Betrieben; alle vorgenannten Dienstleistungen nicht im Zusammenhang mit Verlagsdienstleistungen und/oder Verlagserzeugnissen“ von den von den älteren Marken der Klägerin erfassten „Finanzdienstleistungen“ unterschieden.

36. Die Klägerin wirft der Beschwerdekammer des HABM vor, sich auf die fehlende Substituierbarkeit zwischen den Dienstleistungen der Immobilienverwaltung und ‑vermittlung und den Finanzdienstleistungen konzentriert zu haben, ohne zu prüfen, ob sie einander ergänzten. Die Beschwerdekammer der HABM sei dabei von einer zu engen Definition der Finanzdienstleistungen ausgegangen. Insbesondere sei es üblich, dass Banken und Finanzinstitute Immobilien entweder selbst oder über eine Tochtergesellschaft zum Kauf anböten. Dies werde durch die gemeinsame Werbung für diese beiden Arten von Dienstleistungen belegt. Daraus folge, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdekammer des HABM die Dienstleistungen der „Immobilienverwaltung und Vermittlung“ eng mit den „Finanzdienstleistungen“ verknüpft seien und sie daher ergänzten.

37. Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

38. Insoweit ist erstens hinsichtlich der Art, des Verwendungszwecks oder der Nutzung der fraglichen Dienstleistungen bereits entschieden worden, dass Finanzdienstleistungen und Immobiliendienstleistungen nicht gleichartig sind und nicht den gleichen Verwendungszweck haben oder in gleicher Weise genutzt werden. Während nämlich Finanzdienstleistungen von Finanzinstituten zum Zweck der Verwaltung der Finanzmittel ihrer Kunden erbracht werden und insbesondere in der Verwahrung von Einlagen, der Bereitstellung von Geldern und der Gewährung von Darlehen oder in verschiedenartigen Finanztransaktionen bestehen, haben Immobiliendienstleistungen ein Grundstück zum Gegenstand und betreffen insbesondere dessen Miete, Kauf, Verkauf oder Verwaltung (Urteil vom 11. Juli 2013, Metropolis Inmobiliarias y Restauraciones/HABM – MIP Metro [METRO], T‑197/12, EU:T:2013:375, Rn. 42).

39. Daraus folgt, dass die Beschwerdekammer des HABM entgegen dem Vorbringen der Klägerin den Begriff der von den älteren Marken erfassten „Finanzdienstleistungen“ nicht zu eng definiert hat.

40. Zweitens ist, wie oben in Rn. 34 ausgeführt, darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdekammer des HABM nicht darauf beschränkt hat, die Substituierbarkeit des „Immobilienwesens“ durch „Finanzdienstleistungen“ zu prüfen, sondern auch geprüft hat, ob sie einander ergänzen.

41. Außerdem ist festzustellen, dass die Klägerin zur Stützung ihrer Argumentation zum Ergänzungsverhältnis der in Rede stehenden Dienstleistungen lediglich geltend macht, dass der Verkauf von Immobilien eine Dienstleistung darstelle, die häufig von Finanzinstituten angeboten werde.

42. Wie ebenfalls bereits entscheiden wurde, ist dazu, dass die fraglichen Dienstleistungen möglicherweise über dieselben Vertriebswege erbracht werden, festzustellen, dass Immobiliendienstleistungen grundsätzlich nicht in denselben Räumen wie Finanzdienstleistungen erbracht werden (Urteil METRO, oben in Rn. 38 angeführt, EU:T:2013:375, Rn. 43).

43. Diese Feststellung kann auch nicht durch die von der Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen (Anlage A5 zur Klageschrift) entkräftet werden, da die von Finanzinstituten erbrachten Immobiliendienstleistungen durch gesonderte Zweigstellen erbracht werden, so dass Finanzgeschäfte von etwaigen Immobiliengeschäften getrennt sind (Urteil METRO, oben in Rn. 38 angeführt, EU:T:2013:375, Rn. 45).

44. Daraus folgt, dass die Beschwerdekammer des HABM mit der Feststellung, dass sich die von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen der „Immobilienverwaltung sowie Vermittlung, Vermietung und Verpachtung von Immobilien (Facility Management); Immobilienwesen; Verpachtung von landwirtschaftlichen Betrieben; alle vorgenannten Dienstleistungen nicht im Zusammenhang mit Verlagsdienstleistungen und/oder Verlagserzeugnissen“ von den von den älteren Marken der Klägerin erfassten „Finanzdienstleistungen“ unterscheiden, keinen Fehler begangen hat.

– Zur fehlenden Ähnlichkeit der „Dienstleistungen eines Bauträgers“ und der „Finanzdienstleistungen“

45. In den Rn. 19 bis 21 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer des HABM ausgeführt, dass ein Bauträger vielfältige Dienstleistungen erbringe, die Tätigkeiten von der Renovierung bestehender Immobilien über den Kauf unerschlossener Grundstücke bis zum Verkauf erschlossener Grundstücke oder Parzellen an Dritte umfassten. Aus dem Wortlaut der Spezifikation der Gemeinschaftsmarkenanmeldung gehe klar hervor, dass diese Dienstleistungen speziell Anlagen zur Erzeugung und Verteilung von elektrischer und thermischer Energie aus regenerativen Energiequellen beträfen.

46. Dagegen bestünden die von den älteren Marken erfassten Finanzdienstleistungen aus der Erbringung aller Dienstleistungen für Sparzwecke oder für gewerbliche Zwecke in Bezug auf die Entgegennahme von Geld, die Gewährung von Darlehen, den Geldwechsel, die Kapitalanlage und die Verwahrung von Geld, die Ausgabe von Banknoten und die Durchführung sonstiger Finanzgeschäfte. Während die Erbringer der von den älteren Marken erfassten Dienstleistungen Dienste im Bereich der Finanzierung und von Bauvorhaben erbrächten und zahlreiche Vorhaben im Bereich der Agrarwirtschaft von Investitionen oder von einer finanziellen Unterstützung abhingen, sei es sehr unwahrscheinlich, dass diese Dienstleister die spezifischen Dienstleistungen eines Bauträgers erbrächten, die bestimmte Fachkenntnisse oder ein besonderes Know-how erforderten. Daher unterschieden sich die in Rede stehenden Dienstleistungen durch ihre Art und ihren Verwendungszweck.

47. Außerdem gehörten die in Rede stehenden Dienstleistungen zu zwei unterschiedlichen Bereichen, nämlich dem Immobiliensektor einerseits und dem Finanzsektor andererseits, und sie würden daher nicht vom selben Unternehmen oder von miteinander verbundenen Unternehmen erbracht und nicht über dieselben Vertriebswege vermarktet.

48. Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass zwischen den von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen eines Bauträgers und den von den älteren Marken der Klägerin erfassten Finanzdienstleistungen Ähnlichkeit bestehe.

49. Die von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen eines Bauträgers stellten nämlich eine Vermarktungstätigkeit dar, die sich mit den von den älteren Marken der Klägerin erfassten Finanzdienstleistungen überschneide. Dies folge aus der Praxis der Bauträger, deren Tätigkeit mit der Suche nach Finanzierungsmöglichkeiten verbunden sei und die ihre Kunden häufig bei der Finanzierung von Immobilienprojekten berieten.

50. Jedenfalls bestehe zwischen den von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Dienstleistungen zumindest ein enges Ergänzungsverhältnis; dies belege sowohl der Umstand, dass Finanzdienstleistungsunternehmen selbst oder durch Tochtergesellschaften Tätigkeiten der Immobilienvermittlung ausübten, als auch der Wortlaut der erläuternden Anmerkung zu Klasse 36.

51. Im Übrigen beschränkten sich entgegen dem Vorbringen des HABM die Dienstleistungen eines Bauträgers wie die von der angemeldeten Marke erfassten nicht auf den Bereich der „Anlagen zur Erzeugung und Verteilung von elektrischer und thermischer Energie aus regenerativen Energiequellen“. Eine solche Beschränkung hätte jedenfalls keine Auswirkung auf das Vorliegen einer Ähnlichkeit der von der angemeldeten Marke und der von der älteren Marke AGRICAPITAL erfassten Dienstleistungen, da diese Dienstleistungen es gleichermaßen ermöglichten, Grundstücke anzubieten, auf denen Anlagen zur Erzeugung von Energie aus regenerativen Energiequellen gebaut und betrieben werden könnten.

52. Das HABM und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

53. Insoweit hat die Beschwerdekammer des HABM zutreffend ausgeführt, dass ein Bauträger vielfältige Dienstleistungen erbringe, die Tätigkeiten von der Renovierung bestehender Immobilien über den Kauf unerschlossener Grundstücke bis zum Verkauf erschlossener Grundstücke oder Parzellen an Dritte umfassten.

54. Zu dieser Tätigkeit gehört, wie die Klägerin geltend macht, die Suche nach Finanzierungsmöglichkeiten seitens des Bauträgers im Hinblick auf den Erwerb von Gebäuden oder Grundstücken. Die Suche nach solchen Finanzierungsmöglichkeiten kann jedoch nicht als eine unmittelbar vom Bauträger seinen Kunden erbrachte Finanzdienstleistung angesehen werden, die einer Vermittlungstätigkeit gleichkäme. Die Suche nach Finanzierungsmöglichkeiten seitens des Bauträgers zielt nämlich nur darauf ab, es ihm zu ermöglichen, zunächst die Kosten für den Kauf der zu renovierenden Gebäude oder der zu erschließenden Flächen zu tragen, bevor er diese Kosten dann auf die Kunden abwälzen kann, denen er die im Rahmen eines Bau- oder Renovierungsprogramms erstellte Immobilie verkauft.

55. Zwar ist es, wie die Klägerin vorträgt, üblich, dass Bauträger ihre Kunden bei der Finanzierung ihres Kaufs im Rahmen der Vermarktung von Immobilienprogrammen beraten, doch dürfen solche Beratungen nicht als eine von den älteren Marken der Klägerin erfasste Finanzberatung verstanden werden. Solche Beratungen sind nämlich mit denen vergleichbar, die jeder Verkäufer eines Gegenstands von gewissem Wert, wie z. B. eines Bootes, eines Geschäfts oder eines Kunstwerks, seinen Kunden hinsichtlich des finanziellen Interesses erteilen kann, das sie am Erwerb des in Frage stehenden Vermögenswerts haben können. Der Verkäufer, der eine solche Beratung vornimmt, bietet damit noch keine Finanzdienstleistung an.

56. Im Übrigen ist festzustellen, dass die von der Klägerin im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgelegten Beweise zur Untermauerung ihres Vorbringens aus Kopien von Internetseiten einer auf Immobilien spezialisierten Investmentgesellschaft, eines Immobilienkreditvermittlers und einer Bausparkasse bestehen, ohne dass irgendein Zusammenhang mit den Dienstleistungen eines Bauträgers bestünde (Anlage A4 zur Klageschrift).

57. Zurückzuweisen ist auch das Vorbringen der Klägerin zum Bestehen eines engen Ergänzungsverhältnisses zwischen den Dienstleistungen, die von den einander gegenüberstehenden Marken erfasst werden.

58. Insoweit ist auf die ständige Rechtsprechung hinzuweisen, wonach einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen solche sind, zwischen denen ein enger Zusammenhang in dem Sinne besteht, dass die eine Ware oder Dienstleistung für die Verwendung der anderen unentbehrlich oder wichtig ist, so dass die Verbraucher denken könnten, die Verantwortung für die Herstellung dieser Waren oder die Erbringung dieser Dienstleistungen liege bei demselben Unternehmen (vgl. Urteil vom 9. April 2014, Comsa/HABM – COMSA [COMSA], T‑144/12, EU:T:2014:197, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

59. Dies bedeutet, dass einander ergänzende Dienstleistungen zusammen genutzt werden können, was voraussetzt, dass sie sich an dasselbe Publikum richten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2012, Hand Held Products/HABM – Orange Brand Services [DOLPHIN], T‑361/11, EU:T:2012:377, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

60. Im vorliegenden Fall richten sich die von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen eines Bauträgers und die von den älteren Marken der Klägerin erfassten Finanzdienstleistungen an den Durchschnittsverbraucher im Unionsgebiet und können von diesem Verbraucher zusammen genutzt werden.

61. Darüber hinaus steht außer Zweifel, dass angesichts der Höhe der Beträge, um die es bei Immobiliengeschäften gewöhnlich geht, für den Durchschnittsverbraucher bei der Inanspruchnahme der Dienstleistungen eines Bauträgers Finanzdienstleistungen wichtig sind. In einer Marktwirtschaft weist jedoch ein großer Teil der Tätigkeiten Finanzierungs- oder Anlagebedarf auf, so dass Finanzdienstleistungen ihrem Wesen nach mit der Mehrzahl dieser Tätigkeiten und nicht nur mit den Tätigkeiten des Bauträgers in Verbindung gebracht werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil METRO, oben in Rn. 38 angeführt, EU:T:2013:375, Rn. 47 bis 49).

62. Daher ist davon auszugehen, dass der Zusammenhang zwischen den Dienstleistungen eines Bauträgers und den Finanzdienstleistungen für sich genommen nicht hinreichend eng ist, um die maßgeblichen Verkehrskreise, d. h. im vorliegenden Fall einen Durchschnittsverbraucher, der einen besonders hohen Grad an Aufmerksamkeit an den Tag legen kann, zu der Annahme zu veranlassen, dass diese Dienstleistungen von demselben Unternehmen erbracht würden (vgl. in diesem Sinne Urteil METRO, oben in Rn. 38 angeführt, EU:T:2013:375, Rn. 50).

63. Diese Schlussfolgerung kann nicht durch das Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt werden, wonach die Dienstleistungen eines Bauträgers über dieselben Vertriebswege erbracht würden wie die von den älteren Marken erfassten Finanzdienstleistungen. Es ist nämlich festzustellen, dass die von einem Bauträger erbrachten Dienstleistungen grundsätzlich nicht in denselben Räumen wie Finanzdienstleistungen erbracht werden. Außerdem betreffen die von der Klägerin im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zur Stützung dieses Vorbringens vorgelegten Unterlagen nicht die Tätigkeit des Bauträgers (Anlage A5 zur Klageschrift).

64. Diese Schlussfolgerung kann auch nicht durch das Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt werden, wonach das enge Ergänzungsverhältnis zwischen den Dienstleistungen eines Bauträgers im Immobiliensektor und den Finanzdienstleistungen aus der erläuternden Anmerkung zu Klasse 36 hervorgehe. Schon dem Wortlaut der erläuternden Anmerkung zu Klasse 36 lässt sich nämlich entnehmen, dass die Dienstleistungen des „Immobilien-Leasings“ und die „Dienstleistungen von Liegenschaftsverwaltern in Bezug auf die Vermietung oder Schätzung oder von Kapitalgebern“ zwar tatsächlich der Klasse 36 angehören, aber gesonderte Unterrubriken der Rubrik „Dienstleistungen im Zusammenhang mit Finanz- und Geldangelegenheiten“ darstellen, die u. a. die „Dienstleistungen sämtlicher Bankinstitute oder damit zusammenhängender Institutionen“, die „Dienstleistungen anderer Kreditinstitute als Banken“ und die „Dienstleistungen der Wertpapiermakler und der Gütermakler“ umfasst, so dass die erläuternde Anmerkung zu Klasse 36 keinen engen Zusammenhang zwischen den von den älteren Marken erfassten Finanzdienstleistungen und den von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen eines Bauträgers begründen kann.

65. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass es in Abs. 4 von Regel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 303, S. 1) heißt: „Die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen dient ausschließlich Verwaltungszwecken. Daher dürfen Waren und Dienstleistungen nicht deswegen als ähnlich angesehen werden, weil sie in derselben Klasse der Nizzaer Klassifikation genannt werden, und dürfen Waren und Dienstleistungen nicht deswege n als verschieden angesehen werden, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizzaer Klassifikation genannt werden.“

66. Daraus folgt, dass die Beschwerdekammer des HABM keinen Fehler begangen hat, als sie festgestellt hat, dass sich die von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen eines Bauträgers ihrer Art nach von den von den älteren Marken der Klägerin erfassten Finanzdienstleistungen unterschieden.

67. Angesichts dessen ist die Rüge der Klägerin, der Verwendungszweck der von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen sei fehlerhaft abgegrenzt worden, nicht zu prüfen.

– Zur fehlenden Ähnlichkeit der Dienstleistungen der „Entwicklung von Nutzungskonzepten“ und der „Finanzdienstleistungen“

68. Die Klägerin macht geltend, dass die Dienstleistungen „Entwicklung von Nutzungskonzepten“ den „Finanzdienstleistungen“ ebenso ähnlich seien wie dies bei „Dienstleistungen eines Bauträgers“ der Fall sei, da die Erschließung und die Immobilienverwaltung zwei Seiten derselben Tätigkeit seien, die beide Finanzberatung und Finanzierungslösungen erforderten. Sie beschränkt sich daher auf eine Bezugnahme auf ihr Vorbringen zur Ähnlichkeit der Dienstleistungen eines Bauträgers und der „Finanzdienstleistungen“.

69. Da dieses Vorbringen bereits oben in den Rn. 45 bis 67 zurückgewiesen worden ist, kann das Gericht nur feststellen, dass die Klägerin in Ermangelung spezifischen Vorbringens zu den Dienstleistungen der „Entwicklung von Nutzungskonzepten“ keinen Nachweis dafür erbracht hat, dass die Beschwerdekammer des HABM einen Fehler begangen habe, indem sie zu dem Schluss gekommen sei, dass sich diese Dienstleistungen und die von den älteren Marken der Klägerin erfassten „Finanzdienstleistungen“ nicht ähnelten.

70. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer des HABM fehlerfrei zu dem Schluss gekommen ist, dass die von den älteren Marken der Klägerin erfassten Dienstleistungen den von der angemeldeten Marke AGRI.CAPITAL erfassten Dienstleistungen nicht ähnelten.

Zur Kennzeichnungskraft der älteren Marken der Klägerin und zur Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen

71. In der angefochtenen Entscheidung ist die Beschwerdekammer des HABM zu dem Schluss gekommen, dass eines der Kriterien für die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, nämlich die Ähnlichkeit der Dienstleistungen, nicht erfüllt sei und dass daher keine Verwechslungsgefahr vorliegen könne, ohne die Kennzeichnungskraft der älteren Marken oder die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen zu prüfen.

72. Die Klägerin macht geltend, dass jeder Unterschied zwischen den von der angemeldeten Marke und den von den älteren Marken erfassten Dienstleistungen im Rahmen einer Gesamtwürdigung durch den sehr hohen Grad bildlicher Ähnlichkeit und die klangliche Identität dieser Marken ausgeglichen werden könne, so dass entgegen der Annahme der Beschwerdekammer des HABM zwischen den einander gegenüberstehenden Marken Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 bestehe.

73. Das HABM und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

74. Hierzu genügt der Hinweis, dass, wie oben in Rn. 24 ausgeführt, nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 die Gefahr von Verwechslungen für das Publikum in dem Gebiet, in dem die ältere Marke Schutz genießt, anhand kumulativer Voraussetzungen zu beurteilen ist, und zwar zum einen der Ähnlichkeit oder Identität der einander gegenüberstehenden Marken und zum anderen der Ähnlichkeit oder Identität der jeweiligen von diesen Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen.

75. Daher kann entgegen dem Vorbringen der Klägerin die oben in Rn. 70 festgestellte fehlende Ähnlichkeit der von den älteren Marken und der von der angemeldeten Marke AGRI.CAPITAL erfassten Dienstleistungen bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr durch die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken, mag sie auch hochgradig sein, nicht ausgeglichen werden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 9. März 2007, Alecansan/HABM, C‑196/06 P, EU:C:2007:159, Rn. 24 bis 26).

76. Nach alledem ist die Beschwerdekammer des HABM fehlerfrei zu dem Schluss gekommen, dass angesichts der fehlenden Ähnlichkeit der von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Dienstleistungen eines der Kriterien für die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 nicht erfüllt war und dass daher zwischen diesen Marken keine Verwechslungsgefahr bestehen konnte.

77. Folglich ist der einzige Klagegrund der Klägerin unbegründet, so dass die Klage abzuweisen ist.

Kosten

78. Nach Art. 87 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des HABM und der Streithelferin neben ihren eigenen Kosten die ihnen entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Tenor

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die AgriCapital Corp. trägt die Kosten.

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URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

10. Juni 2015 ( *1 )

„Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke AGRI.CAPITAL — Ältere Gemeinschaftswortmarken AgriCapital und AGRICAPITAL — Relatives Eintragungshindernis — Fehlende Ähnlichkeit der Dienstleistungen — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑514/13

AgriCapital Corp. mit Sitz in New York (Vereinigte Staaten), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Meyer und M. Gramsch,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch P. Geroulakos als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht:

agri.capital GmbH mit Sitz in Münster (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Nordemann-Schiffel,

betreffend eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 10. Juli 2013 (Sache R 2236/2012‑2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der AgriCapital Corp. und der agri.capital GmbH,

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten D. Gratsias, der Richterin M. Kancheva (Berichterstatterin) und des Richters C. Wetter,

Kanzler: J. Weychert, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 23. September 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 17. Dezember 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 6. Januar 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund der am 24. April 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Erwiderung,

auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2014

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1

Am 4. Juni 2009 meldete die Streithelferin, die agri.capital GmbH, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2

Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen AGRI.CAPITAL.

3

Die Marke wurde nach der Einschränkung im Verfahren vor dem HABM u. a. für folgende Dienstleistungen der Klasse 36 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich insbesondere im Zusammenhang mit Anlagen zur Erzeugung und Verteilung von elektrischer und thermischer Energie aus regenerativen Energiequellen; Entwicklung von Nutzungskonzepten (Facility Management Contracting); Gebäudeverwaltung; Grundstücksverwaltung; Immobilienverwaltung sowie Vermittlung, Vermietung und Verpachtung von Immobilien (Facility Management); Immobilienwesen; Verpachtung von landwirtschaftlichen Betrieben; alle vorgenannten Dienstleistungen nicht im Zusammenhang mit Verlagsdienstleistungen und/oder Verlagserzeugnissen“.

4

Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 59/2009 vom 14. Dezember 2009 veröffentlicht.

5

Am 12. März 2010 erhob die Klägerin, die AgriCapital Corp., nach Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009 Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für alle Dienstleistungen der Klasse 36.

6

Der Widerspruch war auf folgende ältere Gemeinschaftsmarken gestützt:

die Gemeinschaftswortmarke AgriCapital, eingetragen am 24. August 2007 unter der Nr. 6192322;

die Gemeinschaftswortmarke AGRICAPITAL, eingetragen am 7. Juli 2006 unter der Nr. 4589339.

7

Die ältere Gemeinschaftswortmarke AgriCapital wurde für folgende Dienstleistungen der Klasse 36 eingetragen: „Finanzierungen; Finanzierungsberatung“.

8

Die ältere Gemeinschaftswortmarke AGRICAPITAL wurde für folgende, ebenfalls der Klasse 36 angehörende Dienstleistungen eingetragen: „Beratung und Anlagedienstleistungen im Bankwesen für Unternehmen im Landwirtschaftssektor“.

9

Mit dem Widerspruch wurde das Eintragungshindernis nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend gemacht.

10

Mit Entscheidung vom 2. Oktober 2012 wies die Widerspruchsabteilung des HABM den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass die von der Anmeldemarke und die von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen der Klasse 36 verschieden seien, so dass eine der Anwendungsvoraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, nämlich die Identität oder Ähnlichkeit der Dienstleistungen, nicht erfüllt sei.

11

Am 3. Dezember 2012 legte die Klägerin nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 beim HABM Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ein.

12

Mit Entscheidung vom 10. Juli 2013 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Zweite Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück und verurteilte die Klägerin, die Aufwendungen der Beklagten für das Widerspruchsverfahren vor dem HABM in Höhe von 850 Euro zu tragen. Sie führte insbesondere aus, die maßgeblichen Verkehrskreise seien die Durchschnittsverbraucher in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die jedoch angesichts der hohen Beträge, um die es bei Finanz- oder Immobilientransaktionen gehe, einen hohen Grad an Aufmerksamkeit an den Tag legten. Sodann nahm sie einen Vergleich der von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen der Klasse 36 mit denen vor, für die die älteren Marken eingetragen worden waren. Dieser Vergleich ergab, dass die von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen der Klasse 36 und die von den älteren Marken erfassten Dienstleistungen einander unähnlich seien. Sie kam deshalb zu dem Ergebnis, dass eines der Kriterien für die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 nicht erfüllt sei, so dass keine Verwechslungsgefahr im Sinne dieser Bestimmung zwischen der angemeldeten Marke und den älteren Marken vorliegen könne.

Anträge der Parteien

13

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

14

Das HABM und die Streithelferin beantragen,

die Klage abzuweisen;

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

Zur Zulässigkeit der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen

15

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin das Gericht ersucht, ihr zu gestatten, eine ihr von einem Veranstalter von Konferenzen übersandte E-Mail vom 21. Oktober 2014 zum Nachweis dafür vorzulegen, dass der Punkt, der sich in der angemeldeten Marke zwischen den Wörtern „agri“ und „capital“ befinde, nicht ausreiche, um eine Verwechslungsgefahr zwischen ihr und der älteren Marke AgriCapital der Klägerin auszuschließen.

16

Das HABM macht geltend, dass dieses Dokument unzulässig sei, weil es verspätet vorgelegt worden sei, so dass weder das HABM noch das Gericht davon hätten Kenntnis nehmen können.

17

Das Gericht hat von diesem Dokument in der mündlichen Verhandlung Kenntnis genommen und sich die Entscheidung hinsichtlich seiner Zulässigkeit vorbehalten.

18

Dieses erstmals beim Gericht eingereichte Schriftstück kann jedoch nicht berücksichtigt werden. Die Klage vor dem Gericht ist nämlich auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern des HABM erlassenen Entscheidungen im Sinne von Art. 65 der Verordnung Nr. 207/2009 gerichtet, so dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, den Sachverhalt im Licht erstmals bei ihm eingereichter Unterlagen zu überprüfen. Somit ist das genannte Dokument zurückzuweisen, ohne dass seine Beweiskraft geprüft zu werden braucht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2005, Sadas/HABM – LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T‑346/04, Slg, EU:T:2005:420, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Zur Begründetheit

19

Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 rügt.

20

Die Klägerin wendet sich im Wesentlichen gegen die Feststellung der Beschwerdekammer des HABM, dass die von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen in Klasse 36 den von den älteren Marken erfassten Dienstleistungen nicht ähnelten. Sie macht insbesondere geltend, dass nach der Rechtsprechung für die Beurteilung der Ähnlichkeit der Dienstleistungen u. a ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Leistungen sowie ihre Vertriebswege zu berücksichtigen seien. Die Beschwerdekammer habe im vorliegenden Fall zum einen das Ergänzungsverhältnis zwischen den von der angemeldeten Marke erfassten „Dienstleistungen eines Bauträgers“, der „Immobilienverwaltung sowie Vermittlung“ sowie der „Entwicklung von Nutzungskonzepten“ und den von den älteren Marken erfassten „Finanzdienstleistungen“ sowie der „Beratung und Anlagedienstleistungen im Bankwesen für Unternehmen im Landwirtschaftssektor“ nicht berücksichtigt und zum anderen zu Unrecht ausgeschlossen, dass diese Dienstleistungen über dieselben Vertriebswege angeboten werden könnten. Infolgedessen habe die Beschwerdekammer des HABM angesichts der Unterscheidungskraft der älteren Marken sowie der bildlichen Ähnlichkeit und der klanglichen Identität der einander gegenüberstehenden Marken gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen, als sie zu dem Ergebnis gelangt sei, dass zwischen den Marken keine Verwechslungsgefahr im Sinne dieser Bestimmung bestehe.

21

Gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

22

Nach ständiger Rechtsprechung liegt Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr entsprechend der Wahrnehmung der in Rede stehenden Zeichen und Waren oder Dienstleistungen durch das maßgebliche Publikum umfassend und unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, Slg, EU:T:2003:199, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23

Diese umfassende Beurteilung impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteile vom 13. September 2007, Il Ponte Finanziaria/HABM, C‑234/06 P, Slg, EU:C:2007:514, Rn. 48, und GIORGIO BEVERLY HILLS, oben in Rn. 22 angeführt, EU:T:2003:199, Rn. 32).

24

Für die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 setzt Verwechslungsgefahr eine Identität oder Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken und zugleich eine Identität oder Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen voraus. Hierbei handelt es sich um kumulative Voraussetzungen (vgl. Urteil vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM – easyGroup IP Licensing [easyHotel], T‑316/07, Slg, EU:T:2009:14, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25

Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer des HABM das Bestehen von Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken zu Recht verneint hat.

Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen

26

Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf einen normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Art von Waren abzustellen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach der Art der fraglichen Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T‑256/04, Slg, EU:T:2007:46, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27

Die Beschwerdekammer des HABM hat in Rn. 16 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass sich die von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Dienstleistungen an Durchschnittsverbraucher in allen Mitgliedstaaten der Union richteten, die aber angesichts der hohen Beträge, um die es bei Finanz- oder Immobilientransaktionen gehe, einen hohen Grad an Aufmerksamkeit an den Tag legten.

28

Die Verfahrensbeteiligten treten der Definition der maßgeblichen Verkehrskreise durch die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung nicht entgegen. In Anbetracht der dort dargelegten Erwägungen besteht auch kein Anlass, diese Definition in der vorliegenden Rechtssache in Frage zu stellen. Insbesondere ist in Bezug auf Bank- und Finanzdienstleistungen sowie Immobiliendienstleistungen, bei denen es im Allgemeinen um erhebliche Beträge geht, festzustellen, dass bei den betroffenen Verkehrskreisen ein höherer Grad an Aufmerksamkeit vorliegen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2011, BVR/HABM – Austria Leasing [Austria Leasing Gesellschaft m.b.H. Mitglied der Raiffeisen-Bankengruppe Österreich], T‑197/10, EU:T:2011:455, Rn. 20).

Zum Vergleich der in Rede stehenden Dienstleistungen

29

Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Dienstleistungen sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Dienstleistungen kennzeichnen; dazu gehören insbesondere deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Dienstleistungen (Urteil vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, Slg, EU:C:1998:442, Rn. 23). Auch andere Faktoren, wie etwa die Vertriebswege der jeweiligen Dienstleistungen, können berücksichtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. April 2005, Ampafrance/HABM – Johnson & Johnson [monBeBé], T‑164/03, Slg, EU:T:2005:140, Rn. 53).

30

Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer des HABM zum Vergleich der von den älteren Marken erfassten Dienstleistungen mit den von der Anmeldemarke erfassten Dienstleistungen Letztere in drei Gruppen unterteilt hat, und zwar erstens die „Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich insbesondere im Zusammenhang mit Anlagen zur Erzeugung und Verteilung von elektrischer und thermischer Energie aus regenerativen Energiequellen; alle vorgenannten Dienstleistungen nicht im Zusammenhang mit Verlagsdienstleistungen und/oder Verlagserzeugnissen“, zweitens die Dienstleistungen der „Immobilienverwaltung sowie Vermittlung, Vermietung und Verpachtung von Immobilien (Facility Management); Immobilienwesen; Verpachtung von landwirtschaftlichen Betrieben; alle vorgenannten Dienstleistungen nicht im Zusammenhang mit Verlagsdienstleistungen und/oder Verlagserzeugnissen“ und drittens die Dienstleistungen der „Entwicklung von Nutzungskonzepten (Facility Management Contracting); Gebäudeverwaltung; Grundstücksverwaltung; alle vorgenannten Dienstleistungen nicht im Zusammenhang mit Verlagsdienstleistungen und/oder Verlagserzeugnissen“.

31

Diese Unterteilung spiegelt einen Unterschied in der Art, dem Verwendungszweck und der Nutzung der von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen wider und wird von der Klägerin nicht angefochten. Daher ist nur zu prüfen, ob die Beschwerdekammer des HABM zu Recht zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen, in der von ihr vorgenommenen Unterteilung, und die von den älteren Marken erfassten Dienstleistungen einander nicht ähneln.

– Zur fehlenden Ähnlichkeit der „Dienstleistungen der Immobilienverwaltung und Vermittlung“ und der „Finanzdienstleistungen“

32

In den Rn. 23 bis 28 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer des HABM zunächst das „Immobilienwesen“ in der Weise definiert, dass es die Immobilienverwaltung, die Immobilienvermittlung und die Immobilienbewertung sowie die damit zusammenhängende Beratung und Information umfasse. Diese Dienstleistungen bestünden im Wesentlichen darin, eine Immobilie zu finden und sie potenziellen Käufern anzubieten, sowie in der Funktion eines Vermittlers, z. B. durch Unterstützung nicht nur bei dem Erwerb, dem Verkauf oder der Vermietung einer Immobilie, sondern auch bei der Aushandlung der Verträge zwischen einem Käufer und einem Verkäufer eines Gebäudes oder Grundstücks. Dies umfasse auch die Verpachtung landwirtschaftlicher Betriebe, die Teil einer umfassenderen Kategorie sei, da es sich dabei um einen Vertrag handele, mit dem eine Immobilie einer Person für einen bestimmten Zeitraum überlassen werde, im Allgemeinen in Form eines Miet- oder Pachtvertrags. Ferner könne sich das „Immobilienwesen“ auch auf den Kauf von Immobilien und ihren gewinnbringenden Weiterverkauf erstrecken.

33

Sodann hat die Beschwerdekammer des HABM ausgeführt, die zuvor definierten „Finanzdienstleistungen“ würden von Banken und Kreditinstituten erbracht, während im Immobilienwesen im Allgemeinen Immobilienmakler oder Bauträger tätig seien. Diese Dienstleistungen seien stark reglementiert und müssten in vielen Fällen von getrennten Einheiten erbracht werden. Der Verbraucher unterscheide daher Immobilienmakler deutlich von Banken, Finanzinstituten und Versicherungsgesellschaften, die unterschiedliche und nicht substituierbare Waren und Dienstleistungen anböten.

34

Schließlich hat die Beschwerdekammer des HABM festgestellt, dass zwar im Bereich des „Immobilienwesens“ Finanzierungsbedarf bestehe, doch reiche dies zum Nachweis einer engen Verbindung zwischen diesem Bereich und den „Finanzdienstleistungen“ nicht aus, so dass die beiden Bereiche letztlich nur entfernte und mittelbare Verbindungen aufwiesen. Sie hat insoweit hinzugefügt: „Zwar kann bei zahlreichen Formen des Kaufs (z. B. beim Kauf eines Grundstücks oder bei der Gründung eines Unternehmens) eine Finanzberatung notwendig sein, und vorsichtige Käufer können Informationen suchen, um den Kauf oder die Gründung des Unternehmens abzusichern; dies bedeutet jedoch nicht, dass das eine für das andere unabdingbar ist oder dass die Verbraucher der Meinung sind, die Verantwortung für die jeweiligen Dienstleistungen liege bei demselben Leistungserbringer.“

35

Sie hat daraus den Schluss gezogen, dass sich die von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen der „Immobilienverwaltung sowie Vermittlung, Vermietung und Verpachtung von Immobilien (Facility Management); Immobilienwesen; Verpachtung von landwirtschaftlichen Betrieben; alle vorgenannten Dienstleistungen nicht im Zusammenhang mit Verlagsdienstleistungen und/oder Verlagserzeugnissen“ von den von den älteren Marken der Klägerin erfassten „Finanzdienstleistungen“ unterschieden.

36

Die Klägerin wirft der Beschwerdekammer des HABM vor, sich auf die fehlende Substituierbarkeit zwischen den Dienstleistungen der Immobilienverwaltung und ‑vermittlung und den Finanzdienstleistungen konzentriert zu haben, ohne zu prüfen, ob sie einander ergänzten. Die Beschwerdekammer der HABM sei dabei von einer zu engen Definition der Finanzdienstleistungen ausgegangen. Insbesondere sei es üblich, dass Banken und Finanzinstitute Immobilien entweder selbst oder über eine Tochtergesellschaft zum Kauf anböten. Dies werde durch die gemeinsame Werbung für diese beiden Arten von Dienstleistungen belegt. Daraus folge, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdekammer des HABM die Dienstleistungen der „Immobilienverwaltung und Vermittlung“ eng mit den „Finanzdienstleistungen“ verknüpft seien und sie daher ergänzten.

37

Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

38

Insoweit ist erstens hinsichtlich der Art, des Verwendungszwecks oder der Nutzung der fraglichen Dienstleistungen bereits entschieden worden, dass Finanzdienstleistungen und Immobiliendienstleistungen nicht gleichartig sind und nicht den gleichen Verwendungszweck haben oder in gleicher Weise genutzt werden. Während nämlich Finanzdienstleistungen von Finanzinstituten zum Zweck der Verwaltung der Finanzmittel ihrer Kunden erbracht werden und insbesondere in der Verwahrung von Einlagen, der Bereitstellung von Geldern und der Gewährung von Darlehen oder in verschiedenartigen Finanztransaktionen bestehen, haben Immobiliendienstleistungen ein Grundstück zum Gegenstand und betreffen insbesondere dessen Miete, Kauf, Verkauf oder Verwaltung (Urteil vom 11. Juli 2013, Metropolis Inmobiliarias y Restauraciones/HABM – MIP Metro [METRO], T‑197/12, EU:T:2013:375, Rn. 42).

39

Daraus folgt, dass die Beschwerdekammer des HABM entgegen dem Vorbringen der Klägerin den Begriff der von den älteren Marken erfassten „Finanzdienstleistungen“ nicht zu eng definiert hat.

40

Zweitens ist, wie oben in Rn. 34 ausgeführt, darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdekammer des HABM nicht darauf beschränkt hat, die Substituierbarkeit des „Immobilienwesens“ durch „Finanzdienstleistungen“ zu prüfen, sondern auch geprüft hat, ob sie einander ergänzen.

41

Außerdem ist festzustellen, dass die Klägerin zur Stützung ihrer Argumentation zum Ergänzungsverhältnis der in Rede stehenden Dienstleistungen lediglich geltend macht, dass der Verkauf von Immobilien eine Dienstleistung darstelle, die häufig von Finanzinstituten angeboten werde.

42

Wie ebenfalls bereits entscheiden wurde, ist dazu, dass die fraglichen Dienstleistungen möglicherweise über dieselben Vertriebswege erbracht werden, festzustellen, dass Immobiliendienstleistungen grundsätzlich nicht in denselben Räumen wie Finanzdienstleistungen erbracht werden (Urteil METRO, oben in Rn. 38 angeführt, EU:T:2013:375, Rn. 43).

43

Diese Feststellung kann auch nicht durch die von der Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen (Anlage A5 zur Klageschrift) entkräftet werden, da die von Finanzinstituten erbrachten Immobiliendienstleistungen durch gesonderte Zweigstellen erbracht werden, so dass Finanzgeschäfte von etwaigen Immobiliengeschäften getrennt sind (Urteil METRO, oben in Rn. 38 angeführt, EU:T:2013:375, Rn. 45).

44

Daraus folgt, dass die Beschwerdekammer des HABM mit der Feststellung, dass sich die von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen der „Immobilienverwaltung sowie Vermittlung, Vermietung und Verpachtung von Immobilien (Facility Management); Immobilienwesen; Verpachtung von landwirtschaftlichen Betrieben; alle vorgenannten Dienstleistungen nicht im Zusammenhang mit Verlagsdienstleistungen und/oder Verlagserzeugnissen“ von den von den älteren Marken der Klägerin erfassten „Finanzdienstleistungen“ unterscheiden, keinen Fehler begangen hat.

– Zur fehlenden Ähnlichkeit der „Dienstleistungen eines Bauträgers“ und der „Finanzdienstleistungen“

45

In den Rn. 19 bis 21 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer des HABM ausgeführt, dass ein Bauträger vielfältige Dienstleistungen erbringe, die Tätigkeiten von der Renovierung bestehender Immobilien über den Kauf unerschlossener Grundstücke bis zum Verkauf erschlossener Grundstücke oder Parzellen an Dritte umfassten. Aus dem Wortlaut der Spezifikation der Gemeinschaftsmarkenanmeldung gehe klar hervor, dass diese Dienstleistungen speziell Anlagen zur Erzeugung und Verteilung von elektrischer und thermischer Energie aus regenerativen Energiequellen beträfen.

46

Dagegen bestünden die von den älteren Marken erfassten Finanzdienstleistungen aus der Erbringung aller Dienstleistungen für Sparzwecke oder für gewerbliche Zwecke in Bezug auf die Entgegennahme von Geld, die Gewährung von Darlehen, den Geldwechsel, die Kapitalanlage und die Verwahrung von Geld, die Ausgabe von Banknoten und die Durchführung sonstiger Finanzgeschäfte. Während die Erbringer der von den älteren Marken erfassten Dienstleistungen Dienste im Bereich der Finanzierung und von Bauvorhaben erbrächten und zahlreiche Vorhaben im Bereich der Agrarwirtschaft von Investitionen oder von einer finanziellen Unterstützung abhingen, sei es sehr unwahrscheinlich, dass diese Dienstleister die spezifischen Dienstleistungen eines Bauträgers erbrächten, die bestimmte Fachkenntnisse oder ein besonderes Know-how erforderten. Daher unterschieden sich die in Rede stehenden Dienstleistungen durch ihre Art und ihren Verwendungszweck.

47

Außerdem gehörten die in Rede stehenden Dienstleistungen zu zwei unterschiedlichen Bereichen, nämlich dem Immobiliensektor einerseits und dem Finanzsektor andererseits, und sie würden daher nicht vom selben Unternehmen oder von miteinander verbundenen Unternehmen erbracht und nicht über dieselben Vertriebswege vermarktet.

48

Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass zwischen den von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen eines Bauträgers und den von den älteren Marken der Klägerin erfassten Finanzdienstleistungen Ähnlichkeit bestehe.

49

Die von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen eines Bauträgers stellten nämlich eine Vermarktungstätigkeit dar, die sich mit den von den älteren Marken der Klägerin erfassten Finanzdienstleistungen überschneide. Dies folge aus der Praxis der Bauträger, deren Tätigkeit mit der Suche nach Finanzierungsmöglichkeiten verbunden sei und die ihre Kunden häufig bei der Finanzierung von Immobilienprojekten berieten.

50

Jedenfalls bestehe zwischen den von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Dienstleistungen zumindest ein enges Ergänzungsverhältnis; dies belege sowohl der Umstand, dass Finanzdienstleistungsunternehmen selbst oder durch Tochtergesellschaften Tätigkeiten der Immobilienvermittlung ausübten, als auch der Wortlaut der erläuternden Anmerkung zu Klasse 36.

51

Im Übrigen beschränkten sich entgegen dem Vorbringen des HABM die Dienstleistungen eines Bauträgers wie die von der angemeldeten Marke erfassten nicht auf den Bereich der „Anlagen zur Erzeugung und Verteilung von elektrischer und thermischer Energie aus regenerativen Energiequellen“. Eine solche Beschränkung hätte jedenfalls keine Auswirkung auf das Vorliegen einer Ähnlichkeit der von der angemeldeten Marke und der von der älteren Marke AGRICAPITAL erfassten Dienstleistungen, da diese Dienstleistungen es gleichermaßen ermöglichten, Grundstücke anzubieten, auf denen Anlagen zur Erzeugung von Energie aus regenerativen Energiequellen gebaut und betrieben werden könnten.

52

Das HABM und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

53

Insoweit hat die Beschwerdekammer des HABM zutreffend ausgeführt, dass ein Bauträger vielfältige Dienstleistungen erbringe, die Tätigkeiten von der Renovierung bestehender Immobilien über den Kauf unerschlossener Grundstücke bis zum Verkauf erschlossener Grundstücke oder Parzellen an Dritte umfassten.

54

Zu dieser Tätigkeit gehört, wie die Klägerin geltend macht, die Suche nach Finanzierungsmöglichkeiten seitens des Bauträgers im Hinblick auf den Erwerb von Gebäuden oder Grundstücken. Die Suche nach solchen Finanzierungsmöglichkeiten kann jedoch nicht als eine unmittelbar vom Bauträger seinen Kunden erbrachte Finanzdienstleistung angesehen werden, die einer Vermittlungstätigkeit gleichkäme. Die Suche nach Finanzierungsmöglichkeiten seitens des Bauträgers zielt nämlich nur darauf ab, es ihm zu ermöglichen, zunächst die Kosten für den Kauf der zu renovierenden Gebäude oder der zu erschließenden Flächen zu tragen, bevor er diese Kosten dann auf die Kunden abwälzen kann, denen er die im Rahmen eines Bau- oder Renovierungsprogramms erstellte Immobilie verkauft.

55

Zwar ist es, wie die Klägerin vorträgt, üblich, dass Bauträger ihre Kunden bei der Finanzierung ihres Kaufs im Rahmen der Vermarktung von Immobilienprogrammen beraten, doch dürfen solche Beratungen nicht als eine von den älteren Marken der Klägerin erfasste Finanzberatung verstanden werden. Solche Beratungen sind nämlich mit denen vergleichbar, die jeder Verkäufer eines Gegenstands von gewissem Wert, wie z. B. eines Bootes, eines Geschäfts oder eines Kunstwerks, seinen Kunden hinsichtlich des finanziellen Interesses erteilen kann, das sie am Erwerb des in Frage stehenden Vermögenswerts haben können. Der Verkäufer, der eine solche Beratung vornimmt, bietet damit noch keine Finanzdienstleistung an.

56

Im Übrigen ist festzustellen, dass die von der Klägerin im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgelegten Beweise zur Untermauerung ihres Vorbringens aus Kopien von Internetseiten einer auf Immobilien spezialisierten Investmentgesellschaft, eines Immobilienkreditvermittlers und einer Bausparkasse bestehen, ohne dass irgendein Zusammenhang mit den Dienstleistungen eines Bauträgers bestünde (Anlage A4 zur Klageschrift).

57

Zurückzuweisen ist auch das Vorbringen der Klägerin zum Bestehen eines engen Ergänzungsverhältnisses zwischen den Dienstleistungen, die von den einander gegenüberstehenden Marken erfasst werden.

58

Insoweit ist auf die ständige Rechtsprechung hinzuweisen, wonach einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen solche sind, zwischen denen ein enger Zusammenhang in dem Sinne besteht, dass die eine Ware oder Dienstleistung für die Verwendung der anderen unentbehrlich oder wichtig ist, so dass die Verbraucher denken könnten, die Verantwortung für die Herstellung dieser Waren oder die Erbringung dieser Dienstleistungen liege bei demselben Unternehmen (vgl. Urteil vom 9. April 2014, Comsa/HABM – COMSA [COMSA], T‑144/12, EU:T:2014:197, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

59

Dies bedeutet, dass einander ergänzende Dienstleistungen zusammen genutzt werden können, was voraussetzt, dass sie sich an dasselbe Publikum richten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2012, Hand Held Products/HABM – Orange Brand Services [DOLPHIN], T‑361/11, EU:T:2012:377, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

60

Im vorliegenden Fall richten sich die von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen eines Bauträgers und die von den älteren Marken der Klägerin erfassten Finanzdienstleistungen an den Durchschnittsverbraucher im Unionsgebiet und können von diesem Verbraucher zusammen genutzt werden.

61

Darüber hinaus steht außer Zweifel, dass angesichts der Höhe der Beträge, um die es bei Immobiliengeschäften gewöhnlich geht, für den Durchschnittsverbraucher bei der Inanspruchnahme der Dienstleistungen eines Bauträgers Finanzdienstleistungen wichtig sind. In einer Marktwirtschaft weist jedoch ein großer Teil der Tätigkeiten Finanzierungs- oder Anlagebedarf auf, so dass Finanzdienstleistungen ihrem Wesen nach mit der Mehrzahl dieser Tätigkeiten und nicht nur mit den Tätigkeiten des Bauträgers in Verbindung gebracht werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil METRO, oben in Rn. 38 angeführt, EU:T:2013:375, Rn. 47 bis 49).

62

Daher ist davon auszugehen, dass der Zusammenhang zwischen den Dienstleistungen eines Bauträgers und den Finanzdienstleistungen für sich genommen nicht hinreichend eng ist, um die maßgeblichen Verkehrskreise, d. h. im vorliegenden Fall einen Durchschnittsverbraucher, der einen besonders hohen Grad an Aufmerksamkeit an den Tag legen kann, zu der Annahme zu veranlassen, dass diese Dienstleistungen von demselben Unternehmen erbracht würden (vgl. in diesem Sinne Urteil METRO, oben in Rn. 38 angeführt, EU:T:2013:375, Rn. 50).

63

Diese Schlussfolgerung kann nicht durch das Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt werden, wonach die Dienstleistungen eines Bauträgers über dieselben Vertriebswege erbracht würden wie die von den älteren Marken erfassten Finanzdienstleistungen. Es ist nämlich festzustellen, dass die von einem Bauträger erbrachten Dienstleistungen grundsätzlich nicht in denselben Räumen wie Finanzdienstleistungen erbracht werden. Außerdem betreffen die von der Klägerin im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zur Stützung dieses Vorbringens vorgelegten Unterlagen nicht die Tätigkeit des Bauträgers (Anlage A5 zur Klageschrift).

64

Diese Schlussfolgerung kann auch nicht durch das Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt werden, wonach das enge Ergänzungsverhältnis zwischen den Dienstleistungen eines Bauträgers im Immobiliensektor und den Finanzdienstleistungen aus der erläuternden Anmerkung zu Klasse 36 hervorgehe. Schon dem Wortlaut der erläuternden Anmerkung zu Klasse 36 lässt sich nämlich entnehmen, dass die Dienstleistungen des „Immobilien-Leasings“ und die „Dienstleistungen von Liegenschaftsverwaltern in Bezug auf die Vermietung oder Schätzung oder von Kapitalgebern“ zwar tatsächlich der Klasse 36 angehören, aber gesonderte Unterrubriken der Rubrik „Dienstleistungen im Zusammenhang mit Finanz- und Geldangelegenheiten“ darstellen, die u. a. die „Dienstleistungen sämtlicher Bankinstitute oder damit zusammenhängender Institutionen“, die „Dienstleistungen anderer Kreditinstitute als Banken“ und die „Dienstleistungen der Wertpapiermakler und der Gütermakler“ umfasst, so dass die erläuternde Anmerkung zu Klasse 36 keinen engen Zusammenhang zwischen den von den älteren Marken erfassten Finanzdienstleistungen und den von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen eines Bauträgers begründen kann.

65

Überdies ist darauf hinzuweisen, dass es in Abs. 4 von Regel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 303, S. 1) heißt: „Die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen dient ausschließlich Verwaltungszwecken. Daher dürfen Waren und Dienstleistungen nicht deswegen als ähnlich angesehen werden, weil sie in derselben Klasse der Nizzaer Klassifikation genannt werden, und dürfen Waren und Dienstleistungen nicht deswegen als verschieden angesehen werden, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizzaer Klassifikation genannt werden.“

66

Daraus folgt, dass die Beschwerdekammer des HABM keinen Fehler begangen hat, als sie festgestellt hat, dass sich die von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen eines Bauträgers ihrer Art nach von den von den älteren Marken der Klägerin erfassten Finanzdienstleistungen unterschieden.

67

Angesichts dessen ist die Rüge der Klägerin, der Verwendungszweck der von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen sei fehlerhaft abgegrenzt worden, nicht zu prüfen.

– Zur fehlenden Ähnlichkeit der Dienstleistungen der „Entwicklung von Nutzungskonzepten“ und der „Finanzdienstleistungen“

68

Die Klägerin macht geltend, dass die Dienstleistungen „Entwicklung von Nutzungskonzepten“ den „Finanzdienstleistungen“ ebenso ähnlich seien wie dies bei „Dienstleistungen eines Bauträgers“ der Fall sei, da die Erschließung und die Immobilienverwaltung zwei Seiten derselben Tätigkeit seien, die beide Finanzberatung und Finanzierungslösungen erforderten. Sie beschränkt sich daher auf eine Bezugnahme auf ihr Vorbringen zur Ähnlichkeit der Dienstleistungen eines Bauträgers und der „Finanzdienstleistungen“.

69

Da dieses Vorbringen bereits oben in den Rn. 45 bis 67 zurückgewiesen worden ist, kann das Gericht nur feststellen, dass die Klägerin in Ermangelung spezifischen Vorbringens zu den Dienstleistungen der „Entwicklung von Nutzungskonzepten“ keinen Nachweis dafür erbracht hat, dass die Beschwerdekammer des HABM einen Fehler begangen habe, indem sie zu dem Schluss gekommen sei, dass sich diese Dienstleistungen und die von den älteren Marken der Klägerin erfassten „Finanzdienstleistungen“ nicht ähnelten.

70

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer des HABM fehlerfrei zu dem Schluss gekommen ist, dass die von den älteren Marken der Klägerin erfassten Dienstleistungen den von der angemeldeten Marke AGRI.CAPITAL erfassten Dienstleistungen nicht ähnelten.

Zur Kennzeichnungskraft der älteren Marken der Klägerin und zur Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen

71

In der angefochtenen Entscheidung ist die Beschwerdekammer des HABM zu dem Schluss gekommen, dass eines der Kriterien für die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, nämlich die Ähnlichkeit der Dienstleistungen, nicht erfüllt sei und dass daher keine Verwechslungsgefahr vorliegen könne, ohne die Kennzeichnungskraft der älteren Marken oder die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen zu prüfen.

72

Die Klägerin macht geltend, dass jeder Unterschied zwischen den von der angemeldeten Marke und den von den älteren Marken erfassten Dienstleistungen im Rahmen einer Gesamtwürdigung durch den sehr hohen Grad bildlicher Ähnlichkeit und die klangliche Identität dieser Marken ausgeglichen werden könne, so dass entgegen der Annahme der Beschwerdekammer des HABM zwischen den einander gegenüberstehenden Marken Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 bestehe.

73

Das HABM und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

74

Hierzu genügt der Hinweis, dass, wie oben in Rn. 24 ausgeführt, nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 die Gefahr von Verwechslungen für das Publikum in dem Gebiet, in dem die ältere Marke Schutz genießt, anhand kumulativer Voraussetzungen zu beurteilen ist, und zwar zum einen der Ähnlichkeit oder Identität der einander gegenüberstehenden Marken und zum anderen der Ähnlichkeit oder Identität der jeweiligen von diesen Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen.

75

Daher kann entgegen dem Vorbringen der Klägerin die oben in Rn. 70 festgestellte fehlende Ähnlichkeit der von den älteren Marken und der von der angemeldeten Marke AGRI.CAPITAL erfassten Dienstleistungen bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr durch die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken, mag sie auch hochgradig sein, nicht ausgeglichen werden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 9. März 2007, Alecansan/HABM, C‑196/06 P, EU:C:2007:159, Rn. 24 bis 26).

76

Nach alledem ist die Beschwerdekammer des HABM fehlerfrei zu dem Schluss gekommen, dass angesichts der fehlenden Ähnlichkeit der von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Dienstleistungen eines der Kriterien für die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 nicht erfüllt war und dass daher zwischen diesen Marken keine Verwechslungsgefahr bestehen konnte.

77

Folglich ist der einzige Klagegrund der Klägerin unbegründet, so dass die Klage abzuweisen ist.

Kosten

78

Nach Art. 87 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des HABM und der Streithelferin neben ihren eigenen Kosten die ihnen entstandenen Kosten aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Klage wird abgewiesen.

 

2.

Die AgriCapital Corp. trägt die Kosten.

 

Gratsias

Kancheva

Wetter

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 10. Juni 2015.

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

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