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Document 62013TJ0010

Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 29. April 2015.
Bank of Industry and Mine gegen Rat der Europäischen Union.
Rechtssache T-10/13.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2015:235

Parteien
Entscheidungsgründe
Tenor

Parteien

In der Rechtssache T‑10/13

Bank of Industry and Mine mit Sitz in Teheran (Iran), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Glaser und S. Perrotet,

Klägerin,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch V. Piessevaux und M. Bishop als Bevollmächtigte,

Beklagter,

wegen teilweiser Nichtigerklärung von Art. 1 Nr. 8 des Beschlusses 2012/635/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 282, S. 58) sowie wegen Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/635, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2012 des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 282, S. 16) und des mit Schreiben des Rates vom 14. März 2014 übermittelten Beschlusses, soweit er die Aufnahme der Klägerin in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195, S. 39) und in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88, S. 1) betrifft,

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen sowie der Richterin I. Pelikánová (Berichterstatterin) und des Richters E. Buttigieg,

Kanzler: S. Bukšek Tomac, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. September 2014

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1. Die Klägerin, die Bank of Industry and Mine, ist eine iranische Bank im Besitz des iranischen Staates, deren Rolle darin besteht, Unternehmen im Bergbau- und Industriesektor Bankdienste zu erbringen.

2. Hintergrund der vorliegenden Rechtssache ist das System restriktiver Maßnahmen, das eingeführt wurde, um auf die Islamische Republik Iran Druck auszuüben, damit sie proliferationsrelevante nukleare Tätigkeiten und die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen (im Folgenden: nukleare Proliferation) einstellt.

3. Am 26. Juli 2010 erließ der Rat der Europäischen Union den Beschluss 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195, S. 39). Anhang II dieses Beschlusses listet die Personen und – andere als die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen genannten, in Anhang I erfassten – Einrichtungen auf, deren Gelder eingefroren sind.

4. Am 23. Januar 2012 erließ der Rat den Beschluss 2012/35/GASP zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. L 19, S. 22). Art. 1 Nr. 7 dieses Beschlusses führte die neue Vorschrift des Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413 ein, wonach Gelder „weitere[r], nicht in Anhang I erfasste[r] Personen und Einrichtungen, die die Regierung Irans unterstützen, und mit ihnen verbundene[r] Personen und Einrichtungen gemäß der Auflistung in Anhang II“ eingefroren werden.

5. Am 23. März 2012 erließ der Rat die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88, S. 1). Zur Umsetzung von Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413 sieht Art. 23 Abs. 2 Buchst. d dieser Verordnung das Einfrieren von Geldern der in ihrem Anhang IX aufgelisteten Personen, Einrichtungen und Organisationen vor, in Bezug auf die festgestellt wurde, dass sie „sonstige Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind, die die iranische Regierung beispielsweise finanziell, logistisch oder materiell unterstützen, oder die mit ihnen in Verbindung stehen“.

6. Am 15. Oktober 2012 erließ der Rat den Beschluss 2012/635/GASP zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. L 282, S. 58).

7. Art. 1 Nr. 8 des Beschlusses 2012/635 änderte Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413, der nunmehr „andere Personen und Einrichtungen, die nicht unter Anhang I fallen, die die Regierung des Iran unterstützen, und Einrichtungen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen, oder Personen und Einrichtungen [betrifft], die mit ihnen in Verbindung stehen; diese sind in Anhang II aufgeführt“.

8. Art. 2 des Beschlusses 2012/635 nahm den Namen der Klägerin in die Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413 auf.

9. Infolgedessen erließ der Rat am 15. Oktober 2012 die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2012 zur Durchführung der Verordnung Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 282, S. 16). Art. 1 der Durchführungsverordnung Nr. 945/2012 nahm den Namen der Klägerin in Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 auf.

10. Im Beschluss 2012/635 und in der Durchführungsverordnung Nr. 945/2012 wurde in Bezug auf die Klägerin folgende Begründung gegeben:

„Staatliches Unternehmen, das finanzielle Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellt.“

11. Der Beschluss 2012/635 und die Durchführungsverordnung Nr. 945/2012 wurden der Klägerin mit Schreiben vom 16. Oktober 2012 mitgeteilt, in dem der Rat sie auf die Möglichkeit aufmerksam machte, Stellung zu nehmen und eine Überprüfung zu beantragen.

12. Mit Schreiben vom 8. Januar 2013 focht die Klägerin ihre Eintragung in die Listen der Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt werden, an und forderte den Rat auf, sie zu überprüfen. Darüber hinaus ersuchte sie um Übermittlung sämtlicher Akten, auf deren Grundlage der Beschluss 2012/635 und die Durchführungsverordnung Nr. 945/2012 erlassen worden waren.

13. Der Rat antwortete mit Schreiben vom 10. Juni 2013, dem mehrere Dokumente beigefügt waren. Der Rat gab an, dass er über keine weiteren die Klägerin betreffenden Dokumente oder Informationen verfüge.

14. Mit Schreiben vom 14. März 2014 setzte der Rat die Klägerin davon in Kenntnis, dass er nach erneuter Prüfung beschlossen habe, ihren Namen auf der Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413 und der Liste in Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 zu belassen. In diesem Zusammenhang führte er aus, dass sich die Klägerin im Besitz des iranischen Staates befinde, die von ihr erzielten Gewinne mithin der Regierung Irans zugutekämen, und die Bekämpfung der nuklearen Proliferation das Einfrieren der Gelder der Einrichtungen rechtfertige, die finanzielle Unterstützung für die genannte Regierung bereitstellten.

Verfahren und Anträge der Parteien

15. Mit Klageschrift, die am 9. Januar 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

16. Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts ist die Berichterstatterin der Ersten Kammer zugeteilt worden, der die vorliegende Rechtssache deshalb zugewiesen worden ist.

17. Mit Schreiben vom 16. April 2014 hat die Klägerin ihre Anträge im Anschluss an das Schreiben des Rates vom 14. März 2014 angepasst.

18. Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 der Verfahrensordnung des Gerichts sind die Parteien mit Schreiben vom 10. Juli 2014 aufgefordert worden, auf bestimmte Fragen schriftlich zu antworten. Der Rat und die Klägerin haben ihre Antworten am 27. Juli bzw. am 15. August 2014 eingereicht.

19. Die Parteien haben in der Sitzung vom 12. September 2014 mündlich verhandelt sowie die schriftlichen und mündlichen Fragen des Gerichts beantwortet.

20. Unter Berücksichtigung der in ihren Antworten vom 15. August 2014 gegebenen Erläuterungen beantragt die Klägerin,

– Art. 1 Nr. 8 des Beschlusses 2012/635, soweit diese Vorschrift Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413 geändert hat, für nichtig zu erklären;

– den Beschluss 2012/635, die Durchführungsverordnung Nr. 945/2012 und den mit Schreiben vom 14. März 2014 übermittelten Beschluss für nichtig zu erklären, soweit diese Rechtsakte ihre Aufnahme in die Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413 und die Liste in Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 betreffen;

– dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

21. Der Rat beantragt,

– die Klage abzuweisen;

– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

22. Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend. Mit dem ersten Klagegrund wird die Rechtswidrigkeit von Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413 und von Art. 23 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 267/2012 geltend gemacht. Der zweite Klagegrund betrifft die Unzuständigkeit des Rates für den Erlass des Beschlusses 2012/635 und der Durchführungsverordnung Nr. 945/2012 sowie das Fehlen einer Rechtsgrundlage für die letztgenannte Verordnung. Mit dem dritten Klagegrund wird eine Verletzung der Begründungspflicht, der Verteidigungsrechte der Klägerin, der Verpflichtung des Rates zur Überprüfung der erlassenen restriktiven Maßnahmen und des Anspruchs der Klägerin auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz beanstandet. Der vierte Klagegrund bezieht sich auf einen Rechtsfehler und einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf den Begriff der Unterstützung der Regierung des Iran. Mit dem fünften Klagegrund wird eine fehlerhafte Sachverhaltswürdigung geltend gemacht. Der sechste Klagegrund betrifft einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

23. Der Rat hält die Klagegründe der Klägerin für unbegründet. Darüber hinaus trägt er vor, die Klage sei aus mehreren Gründen unzulässig.

24. Bevor auf die vom Rat erhobenen Unzulässigkeitseinreden und die von der Klägerin vorgebrachten Klagegründe eingegangen wird, ist die Zuständigkeit des Gerichts für die Entscheidung über den ersten Antrag der Klägerin zu prüfen.

Zur Zuständigkeit des Gerichts

25. Mit ihrem ersten Antrag beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung von Art. 1 Nr. 8 des Beschlusses 2012/635, soweit diese Vorschrift Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413 geändert hat.

26. Soweit im ersten Antrag der Klägerin auf ihn Bezug genommen wird, bestimmt Art. 1 Nr. 8 des Beschlusses 2012/635:

„Artikel 20 [des Beschlusses 2010/413] wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Buchstaben b und c werden durch folgenden Wortlaut ersetzt:

c) andere Personen und Einrichtungen, die nicht unter Anhang I fallen, die die Regierung des Iran unterstützen, und Einrichtungen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen, oder Personen und Einrichtungen, die mit ihnen in Verbindung stehen; diese sind in Anhang II aufgeführt.

…“

27. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sowohl Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413 als auch Art. 1 Nr. 8 des Beschlusses 2012/635 Vorschriften darstellen, die auf der Grundlage von Art. 29 EUV, bei dem es sich um eine Vorschrift über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden: GASP) im Sinne von Art. 275 AEUV handelt, erlassen worden sind. Nach dem Wortlaut von Art. 275 Abs. 2 AEUV in Verbindung mit Art. 256 Abs. 1 AEUV ist das Gericht jedoch nur für die unter den Voraussetzungen des Art. 263 Abs. 4 AEUV erhobenen Klagen im Zusammenhang mit der Überwachung der Rechtmäßigkeit von Beschlüssen über restriktive Maßnahmen gegenüber natürlichen oder juristischen Personen zuständig, die der Rat auf der Grundlage von Titel V Kapitel 2 des EU-Vertrags erlassen hat. Wie der Gerichtshof in Bezug auf die auf der Grundlage der Bestimmungen über die GASP erlassenen Rechtsakte festgestellt hat, eröffnet die individuelle Natur dieser Rechtsakte nach dem Wortlaut von Art. 275 Abs. 2 AEUV und von Art. 263 Abs. 4 AEUV den Zugang zum Unionsrichter (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Juni 2014, Sina Bank/Rat, T‑67/12, EU:T:2014:348, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28. Restriktive Maßnahmen nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413 in der durch Art. 1 Nr. 8 des Beschlusses 2012/635 geänderten Fassung sind Maßnahmen mit allgemeiner Tragweite, da sie für Sachverhalte gelten, die objektiv als im Zusammenhang mit einer Unterstützung für die Regierung des Iran und einer Personengruppe stehend bestimmt worden sind, auf die allgemein und abstrakt als „Personen und Einrichtungen, die … in Anhang II [des Beschlusses 2010/413] aufgeführt [sind]“, Bezug genommen wird. Daher ist diese Vorschrift nicht als „Beschluss über restriktive Maßnahmen gegenüber natürlichen oder juristischen Personen“ im Sinne von Art. 275 Abs. 2 AEUV zu qualifizieren (vgl. entsprechend Urteil Sina Bank/Rat, oben in Rn. 27 angeführt, EU:T:2014:348, Rn. 39).

29. An diesem Ergebnis ändert sich nichts dadurch, dass der Name der Klägerin in Anhang II des Beschlusses 2010/413 aufgeführt ist. Der Umstand, dass Art. 20 Abs. 1 Buchst. c dieses Beschlusses in der durch Art. 1 Nr. 8 des Beschlusses 2012/635 geänderten Fassung auf die Klägerin angewandt worden ist, ändert nämlich nicht die Rechtsnatur dieses Artikels als Rechtsakt von allgemeiner Tragweite (vgl. entsprechend Urteil Sina Bank/Rat, oben in Rn. 27 angeführt, EU:T:2014:348, Rn. 39).

30. Der Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 1 Nr. 8 des Beschlusses 2012/635, soweit er Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413 geändert hat, erfüllt daher nicht die in Art. 275 Abs. 2 AEUV vorgesehenen Vorschriften über die Zuständigkeit des Gerichts. Somit ist er als vor einem für die Entscheidung unzuständigen Gericht gestellt zurückzuweisen (vgl. entsprechend Urteil Sina Bank/Rat, oben in Rn. 27 angeführt, EU:T:2014:348, Rn. 40).

Zur Zulässigkeit

Zur Einhaltung der Klagefrist in Bezug auf den Beschluss 2012/635 und die Durchführungsverordnung Nr. 945/2012

31. Nach Art. 263 Abs. 6 AEUV ist eine Nichtigkeitsklage binnen zwei Monaten zu erheben; diese Frist läuft je nach Lage des Falls von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat.

32. Nach Art. 102 § 2 der Verfahrensordnung werden die Verfahrensfristen um eine pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen verlängert.

33. Bei Rechtsakten, mit denen eine Person oder Einrichtung betreffende restriktive Maßnahmen erlassen oder aufrechterhalten worden sind, beginnt die Frist für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage ab dem Zeitpunkt der gegenüber dieser Person oder Einrichtung erforderlichen Mitteilung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2013, Gbagbo u. a./Rat, C‑478/11 P bis C‑482/11 P, Slg, EU:C:2013:258, Rn. 55 und 59).

34. Nach Art. 24 Abs. 3 des Beschlusses 2010/413 und Art. 46 Abs. 3 der Verordnung Nr. 267/2012 setzt der Rat, wenn die Anschrift der Person oder Einrichtung, auf die Bezug genommen wird, bekannt ist, diese auf direktem Weg von den betreffenden Rechtsakten in Kenntnis.

35. Im vorliegenden Fall trägt der Rat vor, das Schreiben vom 16. Oktober 2012, mit dem er der Klägerin den Beschluss 2012/635 und die Durchführungsverordnung Nr. 945/2012 übermittelt habe, sei dieser am 28. Oktober 2012 zugegangen. Er belegt seine Behauptung mit der Empfangsbestätigung für dieses Schreiben und einem Screenshot von der Website der iranischen Post, der auf sein Ersuchen von der belgischen Post übermittelt worden ist.

36. Der Rat vertritt demzufolge die Auffassung, die Klagefrist von zwei Monaten und zehn Tagen sei am 7. Januar 2013 abgelaufen, was bedeute, dass die vorliegende, am 9. Januar 2013 erhobene Klage verfristet sei und daher für unzulässig erklärt werden müsse.

37. Die Klägerin entgegnet, bei der Versendung des Schreibens vom 16. Oktober 2012 habe der Rat eine falsche Hausnummer angegeben; das genannte Schreiben sei daher am 28. Oktober 2012 an eine Dritteinrichtung zugestellt worden, die ihren Sitz dort habe. Die erwähnte Einrichtung habe das Schreiben vom 16. Oktober 2012 der Klägerin mit einfacher Post übermittelt, die es am 31. Oktober 2012 erhalten habe. Zur Stützung ihrer Behauptungen hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung eine Kopie des Schreibens vom 16. Oktober 2012, die ihren internen Eingangsstempel vom 31. Oktober 2012 trägt, sowie eine Erklärung des Direktors der iranischen Post zu den Umständen vorgelegt, unter denen das Schreiben vom 16. Oktober 2012 zugestellt worden ist.

38. Daher vertritt die Klägerin die Auffassung, die Klage sei fristgerecht erhoben worden.

39. Vorab ist festzustellen, dass es Sache des Rates ist, den Beweis für das Datum zu erbringen, an dem der Klägerin das Schreiben vom 16. Oktober 2012 übermittelt worden ist, da er sich auf die Verfristung der Klage beruft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 1980, Belfiore/Kommission, 108/79, Slg, EU:C:1980:146, Rn. 7).

40. Aus den vom Rat vorgelegten Beweismitteln geht insoweit hervor, dass das Schreiben vom 16. Oktober 2012 per Einschreiben mit Rückschein versandt, an die Klägerin unter der Anschrift „No. 2817 Firouzeh Tower (above park junction) Valiaar St. Tehran IRAN“ adressiert und gegen Unterschrift am 28. Oktober 2012 zugestellt wurde.

41. Abgesehen davon ist die vom Rat angegebene Anschrift, wie die Klägerin geltend macht, hinsichtlich der Hausnummer falsch, da die Klägerin an der Valiaar St. Nr. 2917 und nicht an der Nr. 2817 ansässig ist. Darüber hinaus lässt sich anhand des Rückscheins nicht die Person oder Einrichtung feststellen, der die iranische Post das Schreiben tatsächlich zugestellt hat.

42. Daher ist es dem Rat nicht gelungen, rechtlich hinreichend nachzuweisen, dass der Klägerin das Schreiben vom 16. Oktober 2012 am 28. Oktober 2012 zugestellt worden ist.

43. Unter diesen Umständen muss der sich aus dem Fehlen eines verlässlichen Beweises für das Datum der Übermittlung des Schreibens vom 16. Oktober 2012 ergebende Zweifel hinsichtlich dieses Datums unter Berücksichtigung der Ausführungen oben in Rn. 39 der Klägerin zum Vorteil gereichen. Deren Behauptung, dass ihr das genannte Schreiben erst am 31. Oktober 2012 zugestellt worden sei, nachdem eine Dritteinrichtung es ihr übersandt habe, wird durch die vom Rat vorgelegten Beweismittel nicht widerlegt und durch die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Beweismittel bestätigt.

44. Folglich ist vom 31. Oktober 2012 als dem Datum der Übermittlung des Schreibens vom 16. Oktober 2012 an die Klägerin auszugehen.

45. Infolgedessen ist die Frist für die Klage gegen den Beschluss 2012/635 und die Durchführungsverordnung Nr. 945/2012 am 10. Januar 2013 abgelaufen, was bedeutet, dass die am 9. Januar 2013 eingereichte Klage fristgerecht erhoben worden ist.

46. Die vom Rat erhobene Einrede der Unzulässigkeit ist daher zurückzuweisen.

Zur Einrede der Unzulässigkeit der Klage, die daraus hergeleitet wird, dass alle von der Klägerin zu deren Stützung vorgebrachten Klagegründe darauf abstellten, dass sie sich auf den Schutz und die Garantien berufen könne, die in den Grundrechten verankert seien

47. Der Rat hält die Klage für unzulässig und macht geltend, die Klägerin sei als iranische öffentliche Einrichtung nicht befugt, sich auf eine Verletzung ihrer Grundrechte zu berufen.

48. Jedoch ist festzustellen, dass, soweit das Gericht für die Entscheidung über die vorliegende Klage zuständig ist, diese unter Art. 275 Abs. 2 AEUV fällt und die Klägerin befugt ist, ihre Aufnahme in die Liste in den streitigen Rechtsakten beim Unionsrichter anzufechten, da die Aufnahme sie unmittelbar und individuell im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. November 2013, Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, C‑348/12 P, Slg, EU:2013:776, Rn. 50).

49. Daher betrifft das Vorbringen im Zusammenhang mit der Frage, ob sich die Klägerin auf den Schutz und die Garantien berufen kann, die in den Grundrechten verankert sind, nicht die Zulässigkeit der Klage oder auch nur die eines Klagegrundes, sondern die Begründetheit der Klage (vgl. in diesem Sinne Urteil Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, oben in Rn. 48 angeführt, EU:C:2013:776, Rn. 51).

50. Somit ist die Unzulässigkeitseinrede des Rates als unbegründet zurückzuweisen. Diese Zurückweisung erfolgt in Anbetracht des vom Rat vorgebrachten Verteidigungsmittels vorbehaltlich der unten in den Rn. 53 bis 58 vorzunehmenden Prüfung der Befugnis der Klägerin, sich auf den Schutz und die Garantien zu berufen, die in den Grundrechten verankert sind.

Zur Begründetheit

51. Vorab ist die vom Rat in Abrede gestellte Befugnis der Klägerin zu prüfen, sich auf den Schutz und die Garantien zu berufen, die in den Grundrechten verankert sind.

52. Sodann sind unter Berücksichtigung des Aufbaus der Argumentation der Klägerin der erste und der vierte Klagegrund, die sich zum einen auf die Rechtmäßigkeit und zum anderen auf die Auslegung der Vorschriften beziehen, die das in Bezug auf die Klägerin herangezogene Tatbestandsmerkmal vorsehen, zusammen zu prüfen, da die beiden Fragen eng miteinander verknüpft sind. Die anderen Klagegründe werden in der Reihenfolge geprüft, in der sie oben in Rn. 22 dargestellt worden sind.

Zur Befugnis der Klägerin, sich auf den Schutz und die Garantien zu berufen, die in den Grundrechten verankert sind

53. Nach der Rechtsprechung sehen weder die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Grundrechtecharta) noch das Primärrecht der Union Bestimmungen vor, die juristische Personen, die ein verlängerter Arm eines Staates sind, vom Grundrechtsschutz ausschließen. Die Bestimmungen der Grundrechtecharta, die im Zusammenhang mit den von der Klägerin geltend gemachten Klagegründen einschlägig sind, namentlich ihre Art. 17, 41 und 47, gewährleisten vielmehr die Rechte „[j]ede[r] Person“, was juristische Personen wie die Klägerin einschließt (Urteil vom 6. September 2013, Bank Melli Iran/Rat, T‑35/10 und T‑7/11, Slg, EU:T:2013:397, Rn. 65).

54. Der Rat beruft sich unbeschadet dessen in diesem Zusammenhang auf Art. 34 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), wonach Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, die von staatlichen Organisationen eingereicht werden, unzulässig sind.

55. Zum einen aber ist Art. 34 EMRK eine Verfahrensvorschrift, die in Verfahren vor den Unionsgerichten nicht anwendbar ist. Zum anderen soll diese Vorschrift nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verhindern, dass ein Staat, der Vertragspartei der EMRK ist, vor diesem Gerichtshof gleichzeitig als Beschwerdeführer und Beschwerdegegner auftritt (vgl. in diesem Sinne EGMR, Urteil Schifffahrtsgesellschaft der Islamischen Republik Iran gegen Türkei vom 13. Dezember 2007, Recueil des arrêts et décisions , 2007-V, § 81). Diese Überlegung ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar (Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Rn. 53 angeführt, EU:T:2013:397, Rn. 67).

56. Der Rat trägt weiter vor, dass die Regel, auf die er sich beruft, deshalb gerechtfertigt sei, weil ein Staat Garant für die Einhaltung der Grundrechte in seinem Hoheitsgebiet sei, diese Rechte aber nicht in Anspruch nehmen könne.

57. Diese Rechtfertigung mag zwar für interne Sachverhalte gelten, doch ist der Umstand, dass ein Staat Garant für die Einhaltung der Grundrechte in seinem eigenen Hoheitsgebiet ist, hinsichtlich des Umfangs der Rechte, die juristische Personen, die ein verlängerter Arm des betreffenden Staates sind, im Hoheitsgebiet von Drittstaaten in Anspruch nehmen können, ohne Bedeutung (Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Rn. 53 angeführt, EU:T:2013:397, Rn. 69).

58. In Anbetracht dessen ist festzustellen, dass das Unionsrecht keine Regel enthält, die juristische Personen, die ein verlängerter Arm eines Drittstaats sind, daran hindert, sich auf den Schutz und die Garantien aus den Grundrechten zu berufen. Selbst wenn unterstellt wird, dass die Klägerin als öffentliche Einrichtung ein verlängerter Arm des iranischen Staates ist, kann sie daher die Grundrechte, soweit sie mit ihrer Eigenschaft als juristische Person vereinbar sind, vor den Unionsgerichten geltend machen (vgl. in diesem Sinne Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Rn. 53 angeführt, EU:T:2013:397, Rn. 70).

Zum ersten und zum vierten Klagegrund: Rechtswidrigkeit von Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413 und von Art. 23 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 267/2012 sowie Rechtsfehler und Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf den Begriff der Unterstützung der Regierung des Iran

59. Im Rahmen des ersten Klagegrundes trägt die Klägerin vor, die Vorschriften, auf denen die sie betreffenden restriktiven Maßnahmen beruhten, nämlich zum einen Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413 in der durch den Beschluss 2012/35 und den Beschluss 2012/635 geänderten Fassung und zum anderen Art. 23 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 267/2012, verstießen insoweit gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit sowie gegen das Eigentumsrecht, als sie bei der Definition der Personen und Einrichtungen, die von restriktiven Maßnahmen betroffen sein könnten, unbestimmte, vage und unverständliche Tatbestandsmerkmale verwendeten.

60. Erstens sei das in Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413 in der durch die Beschlüsse 2012/35 und 2012/635 geänderten Fassung sowie in Art. 23 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 267/2012 vorgesehene Tatbestandsmerkmal der „Unterstützung der Regierung des Iran“ (im Folgenden: streitiges Tatbestandsmerkmal) nämlich viel zu unbestimmt.

61. Zweitens gelte die gleiche Feststellung für den in denselben Vorschriften verwendeten Begriff „Verbindung“.

62. Drittens sei Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413 hinsichtlich des Begriffs der Unterstützung anderer Einrichtungen als der Regierung des Iran unverständlich.

63. Folglich seien Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413 und Art. 23 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 267/2012 viel zu unbestimmt, was bedeute, dass sie rechtswidrig seien und gemäß Art. 277 AEUV für auf die Klägerin unanwendbar erklärt werden müssten.

64. Im Rahmen des vierten Klagegrundes trägt die Klägerin vor, das streitige Tatbestandsmerkmal, seine Rechtmäßigkeit unterstellt, betreffe lediglich den Fall, dass von der fraglichen Person oder Einrichtung eine spezifische Unterstützung im Zusammenhang mit Tätigkeiten auf dem Gebiet der nuklearen Proliferation bereitgestellt werde. Daher dürfe der genannte Begriff entweder nur eine direkte Unterstützung von Tätigkeiten auf dem Gebiet der nuklearen Proliferation oder eine Unterstützung der Regierung bei der Umsetzung des iranischen Nuklearprogramms erfassen.

65. Die Klägerin bezieht sich in diesem Zusammenhang auf die Ziele, die den fraglichen restriktiven Maßnahmen zugrunde liegen und nach ihrer Auffassung ausschließlich darin bestehen, die nukleare Proliferation zu verhindern, nicht aber darin, Bereiche zu erfassen, die nichts mit der genannten Proliferation zu tun haben.

66. Daraus folge, dass der Rat einen Rechtsfehler begangen und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen habe, als er von der gegenteiligen Auslegung des streitigen Tatbestandsmerkmals ausgegangen sei. Diese Auslegung verleihe dem Rat eine exorbitante und ins unbeschränkte Ermessen gestellte Befugnis, die es ihm u. a. ermögliche, die Gelder jeder Einrichtung einzufrieren, die sich im Besitz der iranischen Regierung befinde oder Verbindungen zu dieser unterhalte.

67. Der Rat macht zum einen geltend, der erste und der vierte Klagegrund seien gemäß Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung unzulässig. Diese Klagegründe seien nämlich widersprüchlich, da sich die Klägerin gleichzeitig auf die Unbestimmtheit des streitigen Tatbestandsmerkmals berufe und vortrage, das genannte Merkmal betreffe lediglich eine Unterstützung im Zusammenhang mit der nuklearen Proliferation.

68. Darüber hinaus hält der Rat das Vorbringen der Klägerin für unbegründet.

69. Vorab ist die vom Rat erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen. Zum einen geht aus einer Auslegung der Schriftsätze der Klägerin nämlich hervor, dass der vierte Klagegrund für den Fall vorgebracht wird, dass das Gericht den ersten Klagegrund zurückweist. Zum anderen hat der Rat in seinen Schriftsätzen auf die beiden Klagegründe antworten können, und auch das Gericht kann ihre Begründetheit prüfen.

70. In der Sache sieht Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413 in der zuletzt durch den Beschluss 2012/635 geänderten Fassung vor, dass sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Besitz „andere[r] Personen und Einrichtungen, die nicht unter Anhang I fallen, die die Regierung des Iran unterstützen, und [von] Einrichtungen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen, oder [von] Personen und Einrichtungen [befinden], die mit ihnen in Verbindung stehen[, eingefroren werden]; diese [Personen und Einrichtungen] sind in Anhang II aufgeführt“. Art. 23 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 267/2012 wiederum bezieht sich auf „sonstige Personen, Organisationen oder Einrichtungen …, die die iranische Regierung beispielsweise finanziell, logistisch oder materiell unterstützen, oder Personen und Organisationen, die mit ihnen in Verbindung stehen“.

71. Was die Klägerin angeht, so wird sie vom Rat in der Begründung der angefochtenen Rechtsakte bezeichnet als „[s]taatliches Unternehmen, das finanzielle Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellt“.

72. Angesichts dieser Begründung ist das Vorbringen der Klägerin, das aus dem angeblich vagen Charakter des Begriffs „Verbindung“ und der angeblichen Unverständlichkeit von Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413 in Bezug auf den Begriff der Unterstützung anderer Einrichtungen als der Regierung des Iran (vgl. oben, Rn. 61 und 62) hergeleitet wird, vorab als unerheblich zurückzuweisen. Aus der in der vorstehenden Randnummer angeführten Begründung geht nämlich eindeutig hervor, dass die Klägerin nach Auffassung des Rates die Regierung des Iran unmittelbar unterstützt oder ihr Hilfe leistet, nicht aber mit ihr „verbunden“ ist oder anderen Einrichtungen als ihr Hilfe leistet. Daher würde das Vorbringen der Klägerin zum Begriff „Verbindung“ und zur Annahme einer Unterstützung anderer Einrichtungen als der Regierung des Iran, selbst wenn unterstellt wird, dass es begründet ist, nicht die Nichtigerklärung der angefochtenen Rechtsakte, soweit die Aufnahme der Klägerin betroffen ist, rechtfertigen.

73. Demnach ist lediglich das Vorbringen zu prüfen, das den angeblich vagen Charakter des streitigen Tatbestandsmerkmals und die vorzunehmende Auslegung dieses Merkmals betrifft.

74. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Unionsgerichte im Einklang mit den Befugnissen, die ihnen aufgrund des Vertrags zustehen, eine grundsätzlich umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit sämtlicher Handlungen der Union im Hinblick auf die Grundrechte als Bestandteil der Unionsrechtsordnung gewährleisten müssen. Dieses Erfordernis ist in Art. 275 Abs. 2 AEUV ausdrücklich verankert (vgl. Urteile vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian, C‑280/12 P, Slg, EU:C:2013:775, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, oben in Rn. 48 angeführt, EU:C:2013:776, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

75. Gleichwohl verfügt der Rat bei der allgemeinen und abstrakten Bestimmung der rechtlichen Kriterien und der Einzelheiten des Erlasses restriktiver Maßnahmen über ein weites Ermessen. Daher sind allgemeine Regeln über diese Kriterien und Einzelheiten wie die Bestimmungen des Beschlusses 2010/413 und der Verordnung Nr. 267/2012, die das streitige Tatbestandsmerkmal vorsehen und auf die im ersten und vierten Klagegrund Bezug genommen wird, Gegenstand einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, die sich auf die Prüfung beschränkt, ob die Verfahrensvorschriften und die Begründungspflicht beachtet worden sind, der Sachverhalt richtig ermittelt wurde und weder ein offensichtlicher Fehler in der Beurteilung der Tatsachen noch Ermessensmissbrauch vorliegt. Diese eingeschränkte Kontrolle gilt insbesondere für die Beurteilung der Zweckmäßigkeitserwägungen, auf denen die restriktiven Maßnahmen beruhen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 9. Juli 2009, Melli Bank/Rat, T‑246/08 und T‑332/08, Slg, EU:T:2009:266, Rn. 44 und 45, sowie vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, T‑390/08, Slg, EU:T:2009:401, Rn. 35 und 36).

76. Anzuerkennen ist, dass das streitige Tatbestandsmerkmal dem Rat aufgrund seiner sehr weiten Formulierung einen Ermessensspielraum einräumt. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist dieser Spielraum jedoch mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit sowie mit ihrem Eigentumsrecht vereinbar und verleiht dem Rat keine exorbitante oder ins unbeschränkte Ermessen gestellte Befugnis.

77. Erstens gilt der Grundsatz der Rechtssicherheit, der einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt und insbesondere gebietet, dass Rechtsvorschriften, vor allem dann, wenn sie nachteilige Folgen für Einzelne und Unternehmen haben können, klar, bestimmt und in ihren Auswirkungen voraussehbar sein müssen (Urteil vom 18. November 2008, Förster, C‑158/07, Slg, EU:C:2008:630, Rn. 67), nämlich auch für restriktive Maßnahmen wie die im vorliegenden Fall in Rede stehenden, die die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen und Einrichtungen schwer beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2014, National Iranian Oil Company/Rat, T‑578/12, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2014:678, Rn. 112, 113, 116 und 117).

78. Zweitens fügt sich das streitige Tatbestandsmerkmal in einen rechtlichen Rahmen ein, der durch die Ziele der Regelungen, denen die restriktiven Maßnahmen gegen Iran unterliegen, klar abgegrenzt ist. Der 13. Erwägungsgrund des Beschlusses 2012/35, mit dem dieses Tatbestandsmerkmal in Art. 20 Abs. 1 des Beschlusses 2010/413 eingefügt worden ist, stellt insoweit ausdrücklich klar, dass das Einfrieren von Geldern auf Personen und Einrichtungen Anwendung finden soll, „die die iranische Regierung unterstützen, indem sie ihr proliferationsrelevante nukleare Tätigkeiten oder die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen ermöglichen, insbesondere auf Personen und Einrichtungen, die finanzielle, logistische oder materielle Unterstützung für die iranische Regierung bereitstellen“. Auch in Art. 23 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 267/2012 heißt es, dass diese Unterstützung „finanziell, logistisch oder materiell“ sein kann (Urteil National Iranian Oil Company/Rat, oben in Rn. 77 angeführt, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2014:678, Rn. 118).

79. Das streitige Tatbestandsmerkmal erfasst also nicht jede Form der Unterstützung der iranischen Regierung, sondern solche Formen, die aufgrund ihrer quantitativen oder qualitativen Bedeutung zur Fortführung der iranischen Nukleartätigkeiten beitragen. Ausgelegt unter der Kontrolle des Unionsrichters im Zusammenhang mit dem Zweck, der darin besteht, Druck auf die iranische Regierung auszuüben, um sie zu zwingen, ihre proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten einzustellen, wird mit dem streitigen Tatbestandsmerkmal daher auf objektive Weise ein eng begrenzter Kreis von Personen und Einrichtungen festgelegt, gegen die Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern erlassen werden können (Urteil National Iranian Oil Company/Rat, oben in Rn. 77 angeführt, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2014:678, Rn. 119).

80. Im Licht des oben in Rn. 79 erwähnten Zwecks der Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern geht aus dem streitigen Tatbestandsmerkmal nämlich eindeutig hervor, dass sich dieses gezielt und selektiv auf Tätigkeiten der betreffenden Person oder Einrichtung bezieht, die, auch wenn sie als solche in keinem direkten oder indirekten Zusammenhang mit der nuklearen Proliferation stehen, diese gleichwohl dadurch fördern können, dass durch sie Mittel oder Fazilitäten materieller, finanzieller oder logistischer Art für die iranische Regierung bereitgestellt werden, die es dieser ermöglichen, die Tätigkeiten auf dem Gebiet der Proliferation fortzuführen (Urteil National Iranian Oil Company/Rat, oben in Rn. 77 angeführt, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2014:678, Rn. 120).

81. Dieser Befund bedeutet im Übrigen, dass das im Rahmen des vierten Klagegrundes angeführte Vorbringen der Klägerin, wonach das streitige Tatbestandsmerkmal lediglich entweder eine unmittelbare Unterstützung der Tätigkeiten auf dem Gebiet der nuklearen Proliferation oder eine Unterstützung der Regierung bei der Umsetzung des iranischen Atomprogramms erfassen könne, zurückzuweisen ist.

82. Insoweit verwechselt die Klägerin das streitige Tatbestandsmerkmal, das im vorliegenden Fall allein einschlägig ist, mit dem Tatbestandsmerkmal in Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413 und in Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 267/2012, das sich auf die Bereitstellung von Unterstützung für die „proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans oder [die] Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen“ bezieht und einen gewissen Grad der Verknüpfung mit den nuklearen Tätigkeiten Irans voraussetzt (vgl. in diesem Sinne Urteil National Iranian Oil Company/Rat, oben in Rn. 77 angeführt, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2014:678, Rn. 139).

83. Wie oben in Rn. 78 festgestellt, geht aus dem 13. Erwägungsgrund des Beschlusses 2012/35 in Bezug auf das streitige Tatbestandsmerkmal nämlich ausdrücklich hervor, dass die Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern auf Personen und Einrichtungen Anwendung finden sollten, die die iranische Regierung unterstützen, indem sie dieser die Fortführung von Tätigkeiten auf dem Gebiet der nuklearen Proliferation ermöglichen. Das Bestehen eines Zusammenhangs zwischen der Bereitstellung von Unterstützung für die iranische Regierung und der Fortführung von Tätigkeiten auf dem Gebiet der nuklearen Proliferation ist in der anwendbaren Regelung daher ausdrücklich festgelegt, wobei der iranischen Regierung mit dem streitigen Tatbestandsmerkmal ihre Erwerbsquellen entzogen werden sollen, um sie zu zwingen, die Entwicklung ihres Atomprogramms mangels ausreichender finanzieller Mittel einzustellen (Urteil National Iranian Oil Company/Rat, oben in Rn. 77 angeführt, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2014:678, Rn. 140).

84. Daher kann das streitige Tatbestandsmerkmal entgegen dem Vorbringen der Klägerin auf jede Einrichtung Anwendung finden, die der iranischen Regierung, insbesondere in Form einer finanziellen Unterstützung, Hilfe leistet. Dagegen betrifft es nicht sämtliche Einrichtungen, die im Besitz der iranischen Regierung stehen oder Verbindungen zu dieser unterhalten, und schon gar nicht sämtliche iranischen Steuerzahler.

85. Drittens ist darauf hinzuweisen, dass der dem Rat mit dem streitigen Tatbestandsmerkmal eingeräumte Ermessensspielraum durch eine Begründungspflicht und verstärkte Verfahrensrechte ausgeglichen wird, die von der Rechtsprechung gewährleistet werden (Urteil National Iranian Oil Company/Rat, oben in Rn. 77 angeführt, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2014:678, Rn. 122; vgl. auch entsprechend Urteile vom 21. November 1991, Technische Universität München, C‑269/90, Slg, EU:C:1991:438, Rn. 14, sowie vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, Slg, EU:C:2013:518, Rn. 114).

86. Im vorliegenden Fall stellt die Klägerin im Rahmen des dritten Klagegrundes in Abrede, dass der Rat diese Garantien gewahrt habe; die Stichhaltigkeit ihrer diesbezüglichen Argumentation wird vom Gericht unten in den Rn. 121 bis 169 geprüft.

87. Aufgrund der oben in den Rn. 74 bis 85 angestellten Erwägungen ist festzuhalten, dass das streitige Tatbestandsmerkmal den Ermessensspielraum des Rates durch die Einführung objektiver Kriterien einschränkt und das unionsrechtlich gebotene Maß an Vorhersehbarkeit gewährleistet (Urteil National Iranian Oil Company/Rat, oben in Rn. 77 angeführt, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2014:678, Rn. 123; vgl. auch entsprechend Urteil vom 22. Mai 2008, Evonik Degussa/Kommission, C‑266/06 P, EU:C:2008:295, Rn. 58).

88. Daher ist das genannte Tatbestandsmerkmal mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit vereinbar und kann nicht als willkürlich angesehen werden.

89. Im Übrigen steht, da der Erlass von Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern auf der Grundlage des streitigen Tatbestandsmerkmals in den einschlägigen Bestimmungen des Beschlusses 2010/413 und der Verordnung Nr. 267/2012 vorgesehen ist, der durch die Anwendung dieses Tatbestandsmerkmals bedingte Eingriff in das Eigentumsrecht im Einklang mit Art. 52 Abs. 1 der Grundrechtecharta, in dem es heißt, dass jede Einschränkung der Ausübung der in der genannten Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein muss (Urteil National Iranian Oil Company/Rat, oben in Rn. 77 angeführt, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2014:678, Rn. 124).

90. Darüber hinaus hängt der Rechtsprechung zufolge nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, die Rechtmäßigkeit des Verbots einer wirtschaftlichen Tätigkeit davon ab, dass die Verbotsmaßnahmen zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich sind, wobei für den Fall, dass mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die verursachten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (vgl. Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Rn. 53 angeführt, EU:T:2013:397, Rn. 179 und die dort angeführte Rechtsprechung).

91. Im vorliegenden Fall durfte der Rat in Anbetracht der fundamentalen Bedeutung der Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, ohne die Grenzen seines Ermessensspielraums zu überschreiten, davon ausgehen, dass die durch die Anwendung des streitigen Tatbestandsmerkmals bedingten Eingriffe in das Eigentumsrecht geeignet und erforderlich waren, um Druck auf die iranische Regierung auszuüben und sie zur Einstellung ihrer Tätigkeiten auf dem Gebiet der nuklearen Proliferation zu zwingen (vgl. entsprechend Urteil vom 13. März 2012, Melli Bank/Rat, C‑380/09 P, Slg, EU:C:2012:137, Rn. 61).

92. Daher ist das streitige Tatbestandsmerkmal, so wie es oben in den Rn. 76 bis 84 ausgelegt worden ist, mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar und begründet keine exorbitante Befugnis des Rates.

93. Nach alledem ist der erste Klagegrund als teilweise unerheblich und teilweise unbegründet und der vierte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund: Unzuständigkeit des Rates für den Erlass des Beschlusses 2012/635 und der Durchführungsverordnung Nr. 945/2012 sowie Fehlen einer Rechtsgrundlage für die letztgenannte Verordnung

94. Die Klägerin trägt vor, der Rat sei für den Erlass des Beschlusses 2012/635 und der Durchführungsverordnung Nr. 945/2012 nicht zuständig gewesen. Sie weist insoweit darauf hin, dass restriktive Maßnahmen gemäß Art. 215 Abs. 2 AEUV vom Rat auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission erlassen werden könnten.

95. Im vorliegenden Fall sei der Beschluss 2012/635 jedoch erstens vom Rat allein erlassen worden, so dass das in Art. 215 Abs. 2 AEUV aufgestellte Erfordernis nicht beachtet worden sei. Art. 215 AEUV unterscheide in diesem Zusammenhang nicht zwischen Maßnahmen im Rahmen der GASP und anderen Maßnahmen und gelte daher für nach Art. 29 EUV erlassene Beschlüsse wie den Beschluss 2012/635.

96. Zweitens sei die Durchführungsverordnung Nr. 945/2012, soweit sie den Beschluss 2012/635 umsetze, wegen fehlender Rechtsgrundlage und Unzuständigkeit für nichtig zu erklären.

97. Drittens verstoße Art. 46 Abs. 2 der Verordnung Nr. 267/2012 gegen Art. 215 Abs. 2 AEUV, da er dem Rat die alleinige Befugnis zur Änderung von Anhang IX verleihe, der die Liste der Personen, Einrichtungen und Organisationen enthalte, gegen die restriktive Maßnahmen erlassen werden sollten. Folglich sei Art. 46 Abs. 2 der Verordnung Nr. 267/2012 gemäß Art. 277 AEUV für auf die Klägerin unanwendbar zu erklären, was bedeute, dass die auf seiner Grundlage erlassene Durchführungsverordnung Nr. 945/2012 auch aus diesem Grund wegen fehlender Rechtsgrundlage und Unzuständigkeit für nichtig erklärt werden müsse.

98. Der Rat hält das Vorbringen der Klägerin für unbegründet.

– Zu den Modalitäten für den Erlass des Beschlusses 2012/635

99. Hinsichtlich des Beschlusses 2012/635 ist mit dem Rat festzustellen, dass er nicht auf Art. 215 AEUV gestützt wird, sondern lediglich auf Art. 29 EUV, der sich in Titel V Kapitel 2 des EU-Vertrags über die GASP befindet und den Rat ermächtigt, beim Erlass der dort genannten Beschlüsse allein tätig zu werden.

100. In Art. 215 Abs. 2 AEUV heißt es insoweit: „Sieht ein nach Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union erlassener Beschluss dies vor, so kann der Rat nach dem Verfahren des Absatzes 1 restriktive Maßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen sowie Gruppierungen oder nichtstaatliche Einheiten erlassen.“

101. Daher stellt der vorherige Erlass eines Beschlusses nach Titel V Kapitel 2 des EU-Vertrags – wie hier des nach Art. 29 EUV erlassenen Beschlusses 2012/635 – eine notwendige Voraussetzung dafür dar, dass der Rat aufgrund der ihm durch Art. 215 Abs. 2 AEUV verliehenen Befugnisse restriktive Maßnahmen erlassen kann. Dieser Befund bedeutet jedoch nicht, dass der Erlass eines Beschlusses wie des Beschlusses 2012/635 den in Art. 215 Abs. 2 AEUV gestellten verfahrensrechtlichen Anforderungen statt den Anforderungen unterworfen wäre, die in Art. 29 EUV selbst gestellt werden.

102. Unter diesen Umständen ist das erste Argument der Klägerin zurückzuweisen, da der Rat gemäß Art. 29 EUV für den Erlass des Beschlusses 2012/635 allein zuständig ist.

103. Infolgedessen ist auch das zweite Argument der Klägerin zurückzuweisen, das auf die falsche Prämisse gestützt wird, dass der Rat für den Erlass des Beschlusses 2012/635 nicht zuständig gewesen sei.

– Zur Vereinbarkeit von Art. 46 Abs. 2 der Verordnung Nr. 267/2012 mit Art. 215 AEUV

104. Der Rat trägt vor, Art. 46 Abs. 2 der Verordnung Nr. 267/2012, der ihn zur Änderung von deren Anhang IX ermächtigt, der die Liste der Personen, Einrichtungen und Organisationen enthält, gegen die restriktive Maßnahmen erlassen werden sollen, sei nach Art. 291 Abs. 2 AEUV erlassen worden, in dem es heißt: „Bedarf es einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union, so werden mit diesen Rechtsakten der Kommission oder, in entsprechend begründeten Sonderfällen und in den in den Artikeln 24 [EUV] und 26 [EUV] vorgesehenen Fällen, dem Rat Durchführungsbefugnisse übertragen.“

105. In diesem Zusammenhang ist vorab darauf hinzuweisen, dass weder Art. 215 AEUV noch eine andere Vorschrift des Primärrechts dem entgegensteht, dass der Kommission oder dem Rat mit einer auf der Grundlage von Art. 215 AEUV erlassenen Verordnung unter den Voraussetzungen des Art. 291 Abs. 2 AEUV Durchführungsbefugnisse übertragen werden, wenn es einheitlicher Bedingungen für die Durchführung bestimmter in dieser Verordnung vorgesehener restriktiver Maßnahmen bedarf. Insbesondere geht aus Art. 215 AEUV nicht hervor, dass die einzelnen restriktiven Maßnahmen nach dem in Art. 215 Abs. 1 AEUV vorgesehenen Verfahren erlassen werden müssen. Ohne irgendeinen Hinweis, mit dem die Möglichkeit zur Übertragung von Durchführungsbefugnissen eingeschränkt wird, lässt sich die Anwendung von Art. 291 Abs. 2 AEUV im Bereich der auf Art. 215 AEUV gestützten restriktiven Maßnahmen daher nicht verhindern (Urteil National Iranian Oil Company/Rat, oben in Rn. 77 angeführt, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2014:678, Rn. 54).

106. Darüber hinaus kann sich das in Art. 215 Abs. 1 AEUV vorgesehene Verfahren, bei dem der Rat auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission entscheidet, als für den Erlass bloßer Durchführungsmaßnahmen ungeeignet erweisen. Art. 291 Abs. 2 AEUV erlaubt es jedoch, ein wirksameres Durchführungsverfahren vorzusehen, das an die Art der durchzuführenden Maßnahme und an die Handlungsfähigkeit jedes einzelnen Organs angepasst ist. Daher gelten die Erwägungen, die die Verfasser des AEU-Vertrags bewogen haben, in Art. 291 Abs. 2 AEUV die Zuweisung von Durchführungsbefugnissen zu erlauben, sowohl für die Umsetzung der auf Art. 215 AEUV gestützten Rechtsakte als auch für die Umsetzung anderer verbindlicher Rechtsakte (Urteil National Iranian Oil Company/Rat, oben in Rn. 77 angeführt, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2014:678, Rn. 55).

107. Demnach ist davon auszugehen, dass der Rat berechtigt war, im Einklang mit Art. 291 Abs. 2 AEUV Durchführungsbefugnisse für den Erlass einzelner Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern vorzusehen, mit denen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 267/2012 umgesetzt wird (Urteil National Iranian Oil Company/Rat, oben in Rn. 77 angeführt, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2014:678, Rn. 56).

108. Abgesehen davon ist noch zu prüfen, ob der Rat die in Art. 291 Abs. 2 AEUV aufgestellten Voraussetzungen erfüllt hat, als er sich und nicht der Kommission die fraglichen Durchführungsbefugnisse vorbehalten hat.

109. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass mit Verordnungen wie der Verordnung Nr. 267/2012, die restriktive Maßnahmen auf der Grundlage von Art. 215 AEUV vorsehen, Beschlüsse, die nach Art. 29 EUV im Rahmen der GASP erlassen worden sind, im Anwendungsbereich des AEU-Vertrags umgesetzt werden sollen. Daher dient die Verordnung Nr. 267/2012 der Verfolgung der Ziele und der Umsetzung der Maßnahmen der Union im Bereich der GASP (vgl. in diesem Sinne Urteil National Iranian Oil Company/Rat, oben in Rn. 77 angeführt, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2014:678, Rn. 60).

110. Insbesondere sind nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 267/2012 erlassene restriktive Maßnahmen, die darauf abzielen, Druck auf die Islamische Republik Iran auszuüben, damit die nukleare Proliferation eingestellt wird, aufgrund ihres Zwecks, ihrer Natur und ihres Gegenstands enger mit der Umsetzung der GASP als mit der Ausübung der der Union durch den AEU-Vertrag übertragenen Befugnisse verbunden (vgl. in diesem Sinne Urteil National Iranian Oil Company/Rat, oben in Rn. 77 angeführt, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2014:678, Rn. 66 und 67).

111. Im Rahmen des EU-Vertrags geht aus Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 29 EUV und Art. 31 Abs. 1 EUV aber hervor, dass Entscheidungen im Bereich der GASP grundsätzlich vom Rat getroffen werden, und zwar einstimmig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2012, Parlament/Rat, C‑130/10, Slg, EU:C:2012:472, Rn. 47).

112. Insbesondere entscheidet der Rat allein über die Aufnahme des Namens einer Person oder einer Einrichtung in Anhang II des Beschlusses 2010/413. Gerade diese Aufnahme wird aber mit dem Erlass einer Maßnahme zum Einfrieren von Geldern nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 267/2012 im Anwendungsbereich des AEU-Vertrags umgesetzt.

113. Unter diesen Umständen durfte der Rat unter Berücksichtigung der Besonderheit der nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 267/2012 erlassenen Maßnahmen, der Notwendigkeit, die Kohärenz zwischen der Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413 und der Liste in Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 sicherzustellen, sowie der Tatsache, dass die Kommission keinen Zugang zu den Daten der Auskunftsstellen der Mitgliedstaaten hat, die sich als für die Umsetzung der genannten Maßnahmen erforderlich erweisen können, die Auffassung vertreten, die Durchführung von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 267/2012, der sich auf das Einfrieren von Geldern bezieht, stelle einen Sonderfall im Sinne von Art. 291 Abs. 2 AEUV dar, so dass er berechtigt sei, sich in Art. 46 Abs. 2 der genannten Verordnung die Befugnis zu seiner Durchführung vorzubehalten (vgl. in diesem Sinne Urteil National Iranian Oil Company/Rat, oben in Rn. 77 angeführt, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2014:678, Rn. 68 bis 73).

114. Hinsichtlich der Frage, ob das Vorliegen eines Sonderfalls gebührend begründet worden ist, ist festzuhalten, dass der Rat in der Verordnung Nr. 267/2012 nicht ausdrücklich erklärt hat, dass er sich aus den oben in Rn. 113 zusammengefassten Gründen die Durchführungsbefugnis vorbehalte. Gleichwohl geht die Rechtfertigung für den Durchführungsvorbehalt zugunsten des Rates in Art. 46 Abs. 2 der Verordnung Nr. 267/2012 jedoch aus einer Gesamtwürdigung der Erwägungsgründe und der Bestimmungen der genannten Verordnung im Kontext des Zusammenspiels der einschlägigen Bestimmungen des EU-Vertrags und des AEU-Vertrags über das Einfrieren von Geldern hervor (Urteil National Iranian Oil Company/Rat, oben in Rn. 77 angeführt, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2014:678, Rn. 77).

115. Erstens hat der Rat nämlich im 28. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 267/2012 ausdrücklich auf die Ausübung seiner Befugnis zur „Benennung von Personen, deren Vermögenswerte … eingefroren werden“, sowie auf sein eigenes Tätigwerden im Rahmen des Verfahrens zur Überprüfung der Aufnahmebeschlüsse nach Maßgabe der Stellungnahmen oder neuen Beweismittel Bezug genommen, die er von den betreffenden Personen erhält (Urteil National Iranian Oil Company/Rat, oben in Rn. 77 angeführt, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2014:678, Rn. 78).

116. Zweitens lässt sich Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 267/2012 in Verbindung mit dem 14. Erwägungsgrund dieser Verordnung entnehmen, dass die Umsetzung von Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern gegen Personen oder Einrichtungen eher in den Handlungsbereich des Rates im Rahmen der GASP fällt als Maßnahmen wirtschaftlicher Natur, die normalerweise im Bereich des AEU-Vertrags erlassen werden (Urteil National Iranian Oil Company/Rat, oben in Rn. 77 angeführt, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2014:678, Rn. 79 und 80).

117. Drittens wird der Gleichlauf zwischen den nach dem Beschluss 2010/413 und den nach der Verordnung Nr. 267/2012 erlassenen restriktiven Maßnahmen durch die Erwägungsgründe 11 ff. der letztgenannten Verordnung erläutert, aus denen hervorgeht, dass mit dieser die durch den Beschluss 2012/35 eingeführten Änderungen des Beschlusses 2010/413 umgesetzt werden. Auch ergibt sich die Notwendigkeit, die Kohärenz zwischen der Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413 und der Liste in Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 sicherzustellen, aus einer Auslegung der Erwägungsgründe der Durchführungsverordnungen zur Änderung des erwähnten Anhangs IX, insbesondere aus dem zweiten Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung Nr. 945/2012, der sich ausdrücklich auf den Beschluss 2012/635 bezieht (Urteil National Iranian Oil Company/Rat, oben in Rn. 77 angeführt, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2014:678, Rn. 81).

118. Daher gingen die besonderen Gründe, die zur Zuweisung von Durchführungsbefugnissen an den Rat in Art. 46 Abs. 2 der Verordnung Nr. 267/2012 geführt haben, in hinreichend verständlicher Weise aus den einschlägigen Bestimmungen und dem Kontext dieser Verordnung hervor (Urteil National Iranian Oil Company/Rat, oben in Rn. 77 angeführt, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2014:678, Rn. 82).

119. Folglich ist der Schluss zu ziehen, dass die in Art. 291 Abs. 2 AEUV an eine Einräumung von Durchführungsbefugnissen an den Rat gestellten Anforderungen in Bezug auf Art. 46 Abs. 2 der Verordnung Nr. 267/2012 erfüllt worden sind, was bedeutet, dass dem Rat kein Verstoß gegen Art. 215 AEUV vorgeworfen werden kann.

120. Aufgrund dieser Feststellung ist das dritte Argument der Klägerin und damit der zweite Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

Zum dritten Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht, der Verteidigungsrechte der Klägerin, einschließlich ihres Rechts auf Akteneinsicht, der Verpflichtung des Rates zur Überprüfung der erlassenen restriktiven Maßnahmen und des Anspruchs der Klägerin auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz

121. Die Klägerin trägt vor, mit dem Erlass der angefochtenen Rechtsakte habe der Rat die Begründungspflicht, ihre Verteidigungsrechte, einschließlich ihres Rechts auf Akteneinsicht, die Verpflichtung zur Überprüfung der erlassenen restriktiven Maßnahmen und ihren Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verletzt.

– Zur Begründungspflicht

122. Nach ständiger Rechtsprechung dient die Pflicht zur Begründung eines beschwerenden Rechtsakts, die aus dem Grundsatz der Beachtung der Verteidigungsrechte folgt, dem Zweck, zum einen den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob der Rechtsakt sachlich richtig oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der seine Anfechtung vor dem Unionsrichter zulässt, und zum anderen dem Unionsrichter die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieses Rechtsakts zu ermöglichen (vgl. Urteil vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C‑417/11 P, Slg, EU:C:2012:718, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

123. Die nach Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung muss die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass der Betroffene ihr die Gründe für die erlassenen Maßnahmen entnehmen und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteil Rat/Bamba, oben in Rn. 122 angeführt, EU:C:2012:718, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

124. Da dem Betroffenen vor dem Erlass eines Ausgangsbeschlusses über das Einfrieren von Geldern kein Anhörungsrecht zusteht, kommt der Erfüllung der Begründungspflicht umso größere Bedeutung zu, als sie die einzige Gewähr dafür bietet, dass der Betroffene zumindest nach dem Erlass eines solchen Beschlusses die ihm zur Überprüfung von dessen Rechtmäßigkeit zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe sachgerecht in Anspruch nehmen kann (vgl. Urteil Rat/Bamba, oben in Rn. 122 angeführt, EU:C:2012:718, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

125. Daher muss die Begründung eines Rechtsakts des Rates, mit dem eine Maßnahme des Einfrierens von Geldern verhängt wird, die besonderen und konkreten Gründe nennen, aus denen der Rat in Ausübung seines Ermessens annimmt, dass der Betroffene einer solchen Maßnahme zu unterwerfen sei (vgl. Urteil Rat/Bamba, oben in Rn. 122 angeführt, EU:C:2012:718, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

126. Die nach Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung muss allerdings der Natur des betreffenden Rechtsakts und dem Kontext, in dem er erlassen worden ist, angepasst sein. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob eine Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil Rat/Bamba, oben in Rn. 122 angeführt, EU:C:2012:718, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

127. Insbesondere ist ein beschwerender Rechtsakt hinreichend begründet, wenn er in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (vgl. Urteil Rat/Bamba, oben in Rn. 122 angeführt, EU:C:2012:718, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

128. Im vorliegenden Fall macht die Klägerin geltend, der Beschluss 2012/635 und die Durchführungsverordnung Nr. 945/2012 seien rechtlich nicht hinreichend begründet, soweit ihre Aufnahme betroffen sei.

129. Der Rat habe nämlich zum einen von den Tatbestandsmerkmalen in Art. 20 des Beschlusses 2010/413 und Art. 23 der Verordnung Nr. 267/2012 nicht dasjenige bezeichnet, auf das er sich beim Erlass der sie betreffenden restriktiven Maßnahmen gestützt habe.

130. Zum anderen habe der Rat die Modalitäten, die Art oder den Umfang der von ihr der iranischen Regierung angeblich geleisteten finanziellen Unterstützung nicht im Einzelnen angegeben. Insbesondere habe er weder die spezifischen Finanzgeschäfte bezeichnet, die die ihr gegenüber ergriffenen Maßnahmen rechtfertigen könnten, noch überhaupt den Zusammenhang zwischen diesen Geschäften und der nuklearen Proliferation aufgezeigt. Dieser Begründungsmangel könne nicht durch das nachträgliche Vorbringen des Rates in der Klagebeantwortung geheilt werden, wonach der Erlass von Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern ihr gegenüber dadurch gerechtfertigt sei, dass sie als öffentliches Unternehmen Dividenden an ihren Anteilseigner ausschütte.

131. Der Rat hält das Vorbringen der Klägerin für unbegründet.

132. Vorab ist festzuhalten, dass die Klägerin als „[s]taatliches Unternehmen, das finanzielle Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellt“, bezeichnet worden ist.

133. Aus der gelieferten Begründung geht erstens ausdrücklich hervor, dass die Klägerin von restriktiven Maßnahmen betroffen gewesen ist, die auf der Grundlage des streitigen Tatbestandsmerkmals erlassen worden sind.

134. Zweitens enthält die sie betreffende Begründung zwar keine genaueren Angaben zu den Modalitäten und zum Umfang der Unterstützung, die sie für die Regierung Irans bereitgestellt haben soll, da der Rat lediglich klargestellt hat, dass diese Unterstützung finanzieller Natur sei.

135. Trotz der Kürze der gelieferten Begründung ist die Klägerin aber in der Lage gewesen, den vom Rat in Bezug auf sie festgestellten Sachverhalt im Großen und Ganzen zu verstehen und sich auf angemessene Weise zu verteidigen.

136. Im Rahmen des in der Klageschrift vorgebrachten vierten Klagegrundes hat sich die Klägerin nämlich ausdrücklich auf den Fall „einer anderen natürlichen oder juristischen Person als einem Staat“ bezogen, die „mit ihren Steuern oder gegebenenfalls – bei öffentlichen Unternehmen – den an den Anteilseigner ausgeschütteten Dividenden einen Haushalt [finanziert], in dem die gezahlten Beträge in der Masse der Einnahmen verschmelzen und definitionsgemäß nicht an den Zweck der Deckung besonderer Kosten, insbesondere der als rechtswidrig geltenden staatlichen Tätigkeit, gebunden sind“, und vorgetragen, der Begriff der Unterstützung für die Regierung Irans sei in einem solchen Fall nicht anwendbar.

137. Daher hat die Klägerin den Gründen für ihre Aufnahme entnehmen können, dass sich der Rat auf die Tatsache gestützt hat, dass sie als staatliches Unternehmen durch die Übertragung ihrer Finanzmittel eine finanzielle Unterstützung für die Regierung Irans bereitgestellt habe. Darüber hinaus ist sie in der Lage gewesen, die Erheblichkeit und das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals anzufechten.

138. Ebenso ermöglicht die Begründung des Rates dem Gericht, die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Rechtsakte auszuüben.

139. Unter diesen Umständen ist die im Beschluss 2012/635 und in der Durchführungsverordnung Nr. 945/2012 gelieferte Begründung zwar ausgesprochen kurz, aber hinreichend.

140. Drittens bedeutet dieser Befund, dass die vom Rat in seiner Klagebeantwortung gemachten Angaben weder ein Nachschieben von Gründen darstellen, die vom Gericht nicht berücksichtigt werden könnten, noch die Unzulänglichkeit der gelieferten Begründung nachweisen. Diese Angaben verdeutlichen und bestimmen nämlich lediglich den vom Rat gewählten und von der Klägerin herausgearbeiteten wesentlichen Gesichtspunkt in der Begründung des Beschlusses 2012/635 und der Durchführungsverordnung Nr. 945/2012.

141. Nach alledem ist die Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht zurückzuweisen.

– Zur Akteneinsicht

142. Die Klägerin trägt vor, sie habe erst nach Ablauf der ihr für die Beantragung der Überprüfung der sie betreffenden Maßnahmen gesetzten Frist Akteneinsicht erhalten. Eine solche verspätete Übermittlung sei mit dem Grundsatz der Beachtung der Verteidigungsrechte nicht vereinbar.

143. Der Rat hält das Vorbringen der Klägerin für unbegründet.

144. Sofern hinreichend genaue Informationen mitgeteilt wurden, die es der betroffenen Einrichtung erlauben, zu den ihr vom Rat zur Last gelegten Gesichtspunkten sachdienlich Stellung zu nehmen, verpflichtet der Grundsatz der Beachtung der Verteidigungsrechte den Rat nach der Rechtsprechung nicht dazu, von sich aus Zugang zu den in seinen Akten enthaltenen Schriftstücken zu gewähren. Nur auf Antrag des Betroffenen hat der Rat Einsicht in alle nichtvertraulichen Verwaltungspapiere zu gewähren, die die in Rede stehende Maßnahme betreffen (vgl. Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Rn. 53 angeführt, EU:T:2013:397, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

145. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin am 8. Januar 2013 Akteneinsicht beantragt, d. h. am Tag vor Erhebung ihrer Klage, die am 9. Januar 2013 erfolgt ist. Der Rat hat am 10. Juni 2013 auf den Antrag geantwortet.

146. Zunächst kann dem Rat unter diesen Umständen nicht vorgeworfen werden, er habe auf den Antrag auf Akteneinsicht nicht vor Klageerhebung geantwortet, da der Zeitraum von einem Tag, der zwischen dem Antrag und der Einreichung der Klage liegt, zu kurz war.

147. Sodann sehen weder das Schreiben vom 16. Oktober 2012, mit dem der Rat der Klägerin den Beschluss 2012/635 und die Durchführungsverordnung Nr. 945/2012 übermittelt hat, noch diese Rechtsakte selbst oder die Mitteilung für die Person, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/413, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss 2012/635, und nach der Verordnung Nr. 267/2012, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung Nr. 945/2012, Anwendung finden (ABl. C 312, S. 21), eine Frist für die Abgabe einer Stellungnahme der von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Einrichtungen vor. Daher ist das Argument, wonach die Klägerin erst nach Ablauf einer solchen Frist Akteneinsicht erhalten habe, in tatsächlicher Hinsicht offensichtlich unbegründet.

148. Schließlich ist festzustellen, dass eine Antwortfrist von mehr als fünf Monaten übermäßig lang ist.

149. Der Rat bezieht sich insoweit auf die Notwendigkeit, vor der Übermittlung der fraglichen Dokumente die Zustimmung eines Mitgliedstaats einzuholen. Diesem Vorbringen kann jedoch deshalb nicht gefolgt werden, weil der Rat, wenn er beim Erlass restriktiver Maßnahmen gegen eine Einrichtung die Absicht hat, sich auf Angaben zu stützen, die von einem Mitgliedstaat bereitgestellt worden sind, nach der Rechtsprechung verpflichtet ist, sich vor dem Erlass der genannten Maßnahmen zu vergewissern, dass der betreffenden Einrichtung die fraglichen Angaben rechtzeitig übermittelt werden können, damit diese dazu sachgerecht Stellung nehmen kann (Urteil vom 6. September 2013, Persia International Bank/Rat, T‑493/10, Slg [Auszüge], EU:T:2013:398, Rn. 84).

150. Gleichwohl hat die Klägerin zum einen nichts Konkretes zum Nachweis dafür vorgebracht, dass die übermäßig lange Antwortfrist ihre Verteidigung tatsächlich erschwert hätte.

151. Zum anderen stellt die verspätete Übermittlung eines Dokuments, auf das sich der Rat beim Erlass oder bei der Aufrechterhaltung restriktiver Maßnahmen gegen eine Einrichtung gestützt hat, nach der Rechtsprechung nur dann eine Verletzung der Verteidigungsrechte dar, die die Nichtigerklärung der zuvor erlassenen Rechtsakte rechtfertigt, wenn feststeht, dass die betreffenden restriktiven Maßnahmen nicht hätten erlassen oder aufrechterhalten werden dürfen, falls das verspätet übermittelte Dokument als belastendes Element zurückzuweisen wäre (Urteil Persia International Bank/Rat, oben in Rn. 149 angeführt, EU:T:2013:398, Rn. 85).

152. Im vorliegenden Fall geht aus der Prüfung unten in den Rn. 170 bis 189 jedoch hervor, dass die restriktiven Maßnahmen gegen die Klägerin selbst dann begründet sind, wenn die vom Rat in seiner Antwort vom 10. Juni 2013 übermittelten Dokumente unberücksichtigt bleiben. Unter diesen Umständen rechtfertigt die Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Gewährung von Akteneinsicht nicht die Nichtigerklärung der angefochtenen Rechtsakte.

153. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die vorliegende Rüge zurückzuweisen ist.

– Zur Verpflichtung zur jährlichen Überprüfung der erlassenen restriktiven Maßnahmen

154. In ihrer Anpassung der Anträge vom 16. April 2014 macht die Klägerin geltend, der Rat habe seine Verpflichtung zur jährlichen Überprüfung der erlassenen restriktiven Maßnahmen verletzt, da er ihr die Aufrechterhaltung der genannten Maßnahmen erst am 14. März 2014 mitgeteilt habe.

155. Gemäß Art. 26 Abs. 3 des Beschlusses 2010/413 werden „[d]ie in Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Maßnahmen … in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle zwölf Monate überprüft“.

156. Auch in Art. 46 Abs. 6 der Verordnung Nr. 267/2012 heißt es: „Die Liste in Anhang IX wird in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle 12 Monate überprüft.“

157. Daher war der Rat tatsächlich verpflichtet, die restriktiven Maßnahmen gegen die Klägerin innerhalb einer Frist von zwölf Monaten ab dem Erlass des Beschlusses 2012/635 und der Durchführungsverordnung Nr. 945/2012 zu überprüfen.

158. Der Rat macht insoweit geltend, er habe die Aufnahme der Klägerin zweimal überprüft und zum einen den Beschluss 2013/270/GASP des Rates vom 6. Juni 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. L 156, S. 10) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 522/2013 des Rates vom 6. Juni 2013 zur Durchführung der Verordnung Nr. 267/2012 (ABl. L 156, S. 3) sowie zum anderen den Beschluss 2013/661/GASP des Rates vom 15. November 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. L 306, S. 18) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1154/2013 des Rates vom 15. November 2013 zur Durchführung der Verordnung Nr. 267/2012 (ABl. L 306, S. 3) erlassen.

159. Allerdings ist in keinem der vom Rat angeführten Rechtsakte ein Hinweis darauf zu finden, dass er eine regelmäßige Überprüfung sämtlicher Eintragungen in die Listen in Anhang II des Beschlusses 2010/413 und in Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 vorgenommen hätte. Die fraglichen Rechtsakte betreffen auch nicht speziell die Aufnahme der Klägerin.

160. Unter diesen Umständen ist der Schluss zu ziehen, dass der Rat die restriktiven Maßnahmen gegen die Klägerin nicht innerhalb der im Beschluss 2010/413 und in der Verordnung Nr. 267/2012 gesetzten Frist überprüft hat.

161. Abgesehen davon ist zu prüfen, ob diese Verletzung der Verpflichtung zur Überprüfung der erlassenen restriktiven Maßnahmen die Nichtigerklärung der angefochtenen Rechtsakte rechtfertigt.

162. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass das Ziel der fraglichen Verpflichtung darin besteht, eine regelmäßige Überprüfung dahin gehend zu gewährleisten, dass die erlassenen restriktiven Maßnahmen weiterhin gerechtfertigt sind.

163. Im vorliegenden Fall wird jedoch nicht bestritten, dass der Rat die fragliche Überprüfung zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Rüge durch die Klägerin im Rahmen ihrer Anpassung der Anträge vom 16. April 2014 bereits vorgenommen und der Klägerin sein Ergebnis mit Schreiben vom 14. März 2014 mitgeteilt hatte.

164. Unter diesen Umständen ist das Ziel der Vorschriften über die regelmäßige Überprüfung der restriktiven Maßnahmen – wenn auch verspätet – beachtet worden; die Nichteinhaltung der Überprüfungsfrist durch den Rat wirkt sich daher nicht mehr negativ auf die Situation der Klägerin aus.

165. Folglich kann sich die Klägerin vorbehaltlich ihres Rechts, gemäß Art. 340 AEUV Ersatz des Schadens zu verlangen, den sie aufgrund der Nichteinhaltung der Überprüfungsfrist gegebenenfalls erlitten hat, nicht auf die fragliche Verspätung berufen, um die Nichtigerklärung der sie betreffenden restriktiven Maßnahmen zu erwirken, die mit den angefochtenen Rechtsakten erlassen oder aufrechterhalten worden sind.

166. Daher ist die vorliegende Rüge zurückzuweisen.

– Zu den anderen angeblichen Verletzungen

167. Die Klägerin macht geltend, der Mangel bei der Begründung des Beschlusses 2012/635 und der Durchführungsverordnung Nr. 945/2012 beinhalte eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte, einschließlich des Rechts auf Überprüfung der erlassenen restriktiven Maßnahmen, und ihres Anspruchs auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz. Unter Berücksichtigung des vagen Charakters der gelieferten Begründung werde von ihr, um ihre Verteidigung sicherzustellen, nämlich nicht verlangt, substantiierte rechtliche und tatsächliche Gesichtspunkte zu widerlegen, auf die sich der Rat berufen habe, sondern den negativen Beweis dafür zu erbringen, dass sie die Regierung Irans bzw. das iranische Nuklearprogramm nicht unterstützt habe.

168. Wie oben aus den Rn. 122 bis 141 hervorgeht, sind der Beschluss 2012/635 und die Durchführungsverordnung Nr. 945/2012 jedoch rechtlich hinreichend begründet, was bedeutet, dass die vorliegende Rüge auf einer falschen Prämisse beruht.

169. Demnach ist sie, ebenso wie der dritte Klagegrund insgesamt, zurückzuweisen.

Zum fünften Klagegrund: Fehler bei der Sachverhaltswürdigung

170. Wie oben in Rn. 74 festgestellt, müssen die Unionsgerichte im Einklang mit den Befugnissen, die ihnen aufgrund des AEU-Vertrags zustehen, eine grundsätzlich umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit sämtlicher Handlungen der Union im Hinblick auf die Grundrechte als Bestandteil der Unionsrechtsordnung gewährleisten. Dieses Erfordernis ist in Art. 275 Abs. 2 AEUV ausdrücklich verankert (vgl. Urteile Rat/Fulmen und Mahmoudian, oben in Rn. 74 angeführt, EU:C:2013:775, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, oben in Rn. 48 angeführt, EU:C:2013:776, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

171. Grundrechtsrang hat u. a. das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (vgl. Urteil Rat/Fulmen und Mahmoudian, oben in Rn. 74 angeführt, EU:C:2013:775, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

172. Die durch Art. 47 der Grundrechtecharta gewährleistete Effektivität der gerichtlichen Kontrolle erfordert u. a., dass sich der Unionsrichter vergewissert, ob die Entscheidung, die eine individuelle Betroffenheit der betreffenden Person oder Einrichtung begründet, auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht. Dies setzt eine Überprüfung der Tatsachen voraus, die in der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Begründung angeführt werden, so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe beschränkt, sondern auf die Frage erstreckt, ob diese Gründe – oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um diese Entscheidung zu stützen – erwiesen sind (vgl. Urteil Rat/Fulmen und Mahmoudian, oben in Rn. 74 angeführt, EU:C:2013:775, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

173. In diesem Zusammenhang ist es Sache der zuständigen Unionsbehörde, die Stichhaltigkeit der gegen die betroffene Person angeführten Gründe nachzuweisen, und nicht Sache der betroffenen Person, den negativen Nachweis zu erbringen, dass diese Gründe nicht stichhaltig sind (vgl. Urteil Rat/Fulmen und Mahmoudian, oben in Rn. 74 angeführt, EU:C:2013:775, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

174. Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob der Rat beim Erlass der angefochtenen Rechtsakte zu Recht die Auffassung vertreten hat, für die Klägerin als Einrichtung, die der Regierung des Iran Hilfe in Form einer finanziellen Unterstützung leiste, könnten restriktive Maßnahmen gelten.

175. Die Klägerin macht erstens erneut geltend, das Tatbestandsmerkmal „Unterstützung für die Regierung des Iran“ betreffe lediglich den Fall, dass von der betreffenden Einrichtung eine spezifische Unterstützung im Zusammenhang mit Tätigkeiten auf dem Gebiet der nuklearen Proliferation bereitgestellt werde. Sie erbringe jedoch keine solche Unterstützung, da ihre Tätigkeiten für private Unternehmen bestimmt seien.

176. Insoweit genügt ein Verweis auf die vorstehenden Rn. 74 bis 93, aus denen hervorgeht, dass das Tatbestandsmerkmal der Unterstützung für die Regierung des Iran auch auf Einrichtungen Anwendung finden kann, die nicht selbst an der nuklearen Proliferation beteiligt sind.

177. Die Klägerin macht zweitens geltend, entgegen den Ausführungen in der Begründung der angefochtenen Rechtsakte erbringe sie keine finanzielle Unterstützung für die Regierung des Iran.

178. In diesem Zusammenhang stellt die Klägerin zunächst klar, dass ihre Aufgabe nicht darin bestehe, Dividenden an die Regierung des Iran auszuschütten.

179. Sodann räumt die Klägerin ein, dass sie zusätzlich zur Einkommensteuer einen Teil ihrer Gewinne an die nationale Finanzverwaltung abführe, die dem iranischen Finanzministerium unterstellt sei. Bei dieser Verpflichtung, die allen öffentlichen iranischen Gesellschaften durch § 17 des Haushaltsgesetzes für das iranische Jahr 1389 (im Folgenden: § 17) auferlegt werde, könne es sich jedoch deshalb nicht um eine finanzielle Unterstützung für die Regierung des Iran im Sinne des streitigen Tatbestandsmerkmals handeln, weil sie keine Dividende darstelle, sondern eher einer Steuer oder steuerähnlichen Abgabe nahekomme.

180. Schließlich würden die Beträge, die sie gemäß § 17 an die nationale Finanzverwaltung abführe, von der iranischen Regierung nicht frei verwendet, sondern seien an den Zweck der Ausführung von Arbeiten von allgemeinem Interesse und der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Aufgaben zum Wohle des iranischen Volks gebunden. Zudem würden die fraglichen Beträge – zusammen mit anderen staatlichen Mitteln – u. a. im Rahmen von Erhöhungen ihres Kapitals reinvestiert.

181. Zunächst bedeutet der Umstand, dass die Aufgabe der Klägerin nicht darin besteht, Dividenden an die Regierung des Iran auszuschütten, sein tatsächliches Vorliegen unterstellt, nicht, dass die Klägerin tatsächlich keine finanzielle Unterstützung für diese Regierung bereitstellt.

182. Wie aus den von der Klägerin selbst vorgelegten Beweismitteln hervorgeht, hat sie aufgrund der Verpflichtung nach § 17 für die Wirtschaftsjahre 1387 bis 1391 des iranischen Kalenders (20. März 2008 bis 20. März 2013, im Folgenden: Bezugszeitraum) in diesem Zusammenhang einen Gesamtbetrag von 1 687 181 Mio. Rial an die nationale Finanzverwaltung überwiesen.

183. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin können diese Beträge Steuern oder steuerähnlichen Abgaben nicht gleichgestellt und deshalb der Einstufung als finanzielle Unterstützung im Sinne des streitigen Tatbestandsmerkmals entzogen werden. Zum einen nämlich gelangt die in § 17 vorgesehene Verpflichtung, wie die Klägerin selbst einräumt, zusätzlich zur Einkommensteuer zur Anwendung. Zum anderen gilt diese Verpflichtung lediglich für öffentliche iranische Unternehmen und ist daher nicht so anzusehen, als sei sie Bestandteil des allgemeinen iranischen Systems der Steuern oder steuerähnlichen Abgaben.

184. Was die angebliche Haushaltszuweisung der aufgrund der Verpflichtung nach § 17 überwiesenen Beträge angeht, belegt die Klägerin ihre Behauptungen in keinerlei Weise. Jedenfalls ist der von der Klägerin bemühte Ausdruck der angeblichen Zweckbindung so allgemein, dass er von vornherein auf jede staatliche Ausgabe Anwendung finden kann. Daher bedeutet das Bestehen dieser Zweckbindung, ihr Vorliegen unterstellt, nicht, dass die aufgrund der Verpflichtung nach § 17 für den Bezugszeitraum überwiesenen Beträge keine finanzielle Unterstützung für die Regierung des Iran im Sinne des streitigen Tatbestandsmerkmals darstellen.

185. Aus den von der Klägerin in Beantwortung einer Frage des Gerichts vorgelegten Dokumenten geht insoweit ferner hervor, dass ihr Kapital im Jahr 2012 um einen Betrag von 1 054 102 Mio. Rial erhöht worden ist. Dieser Betrag liegt jedoch erheblich unter dem von der Klägerin aufgrund der Verpflichtung nach § 17 für den Bezugszeitraum an die nationale Finanzverwaltung überwiesenen Gesamtbetrag von 1 687 181 Mio. Rial. Daher lässt die Erhöhung des Kapitals der Klägerin nicht die Annahme zu, dass diese während des genannten Zeitraums keine finanzielle Unterstützung für die Regierung des Iran bereitgestellt hat.

186. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist der Schluss zu ziehen, dass die Klägerin im Bezugszeitraum erhebliche Beträge an die nationale iranische Finanzverwaltung gezahlt hat, die eine finanzielle Unterstützung für die Regierung des Iran darstellen. Demnach war der Rat berechtigt, gegen die Klägerin als Einrichtung, die der genannten Regierung Hilfe geleistet hat, restriktive Maßnahmen zu erlassen.

187. Die Klägerin trägt in diesem Zusammenhang weiter vor, der Rat habe, anders als es die oben in Rn. 173 angeführte Rechtsprechung verlange, keine Beweise beigebracht, die seine Behauptungen belegten.

188. Aus der oben in den Rn. 175 bis 186 durchgeführten Prüfung ergibt sich allerdings, dass die Klägerin das Vorliegen des wesentlichen tatsächlichen Umstands, der die sie betreffenden restriktiven Maßnahmen rechtfertigt, nämlich die Tatsache, dass sie im Bezugszeitraum einen Teil ihrer Gewinne an die nationale iranische Finanzverwaltung abgeführt hat, nicht wirksam bestreitet. Ohne ein solches Bestreiten war der Rat, wie aus der oben in Rn. 173 angeführten Rechtsprechung hervorgeht, jedoch nicht verpflichtet, Beweismittel beizubringen, um die Richtigkeit dieses Umstands zu belegen.

189. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist der fünfte Klagegrund zurückzuweisen.

Zum sechsten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

190. Die Klägerin macht geltend, der Erlass der sie betreffenden restriktiven Maßnahmen stelle eine ungerechtfertigte Verletzung ihres Eigentumsrechts und ihrer Freiheit dar, eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, und damit einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

191. So beinhalte erstens die im Rahmen des dritten Klagegrundes beanstandete Verletzung ihrer Verfahrensrechte nach der Rechtsprechung einen Verstoß gegen ihr Eigentumsrecht und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

192. Zweitens entsprächen die sie betreffenden restriktiven Maßnahmen, da sie nicht an der nuklearen Proliferation beteiligt sei, nicht dem mit den angefochtenen Rechtsakten verfolgten allgemeinen Ziel, nämlich der Bekämpfung dieser Proliferation.

193. Schließlich verursachten die fraglichen Maßnahmen ihr selbst und ihren Angestellten einen besonders schweren Schaden, der zu dem vom Rat verfolgten Ziel außer Verhältnis stehe. Die Klägerin fügt in diesem Zusammenhang hinzu, dass die fraglichen restriktiven Maßnahmen entgegen dem Vorbringen des Rates nicht nur die Guthaben innerhalb der Union beträfen, sondern auch die Guthaben im Iran, da sie sie an jeglicher Übertragung von Mitteln vom Iran in die Union hinderten und eine abschreckende Wirkung gegenüber iranischen Wirtschaftsteilnehmern hätten, die möglicherweise Geschäfte mit ihr abschließen wollten.

194. Vorab ist festzustellen, dass die angefochtenen Rechtsakte, wie oben aus den Rn. 121 bis 169 hervorgeht, keine Verletzung der Verfahrensrechte der Klägerin beinhalten, die ihre Nichtigerklärung rechtfertigt. Daher kann die Klägerin mit ihrer Auffassung, die Verletzung ihrer Verfahrensrechte führe zu einem Verstoß gegen das Eigentumsrecht und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, keinen Erfolg haben.

195. Hinsichtlich der übrigen Rügen ist oben in Rn. 90 bereits darauf hingewiesen worden, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, die Rechtmäßigkeit des Verbots einer wirtschaftlichen Tätigkeit davon abhängt, dass die Verbotsmaßnahmen zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich sind, wobei für den Fall, dass mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die verursachten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (vgl. Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Rn. 53 angeführt, EU:T:2013:397, Rn. 179 und die dort angeführte Rechtsprechung).

196. Wie sich nun oben aus den Rn. 59 bis 93 ergibt, sollen mit dem Erlass restriktiver Maßnahmen gegen Einrichtungen, die finanzielle Unterstützung für die Regierung des Iran bereitstellen, dieser zum einen ihre Einnahmequellen genommen werden, um sie mangels ausreichender Finanzmittel zur Einstellung der nuklearen Proliferation zu zwingen. Ungeachtet der Tatsache, dass die Klägerin nicht selbst an der nuklearen Proliferation beteiligt ist, stehen die sie betreffenden restriktiven Maßnahmen daher im Einklang mit dem vom Rat verfolgten Ziel.

197. Was zum anderen den der Klägerin verursachten Schaden angeht, werden ihr Eigentumsrecht und ihre Freiheit, eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, durch die fraglichen restriktiven Maßnahmen zwar erheblich eingeschränkt, da sie u. a. weder über ihre im Hoheitsgebiet der Union oder die im Besitz ihrer Staatsangehörigen befindlichen Guthaben verfügen kann noch – außer aufgrund von Sondergenehmigungen – ihre Guthaben in die Union transferieren kann. Auch können die die Klägerin betreffenden restriktiven Maßnahmen bei ihren Handelspartnern ein gewisses Misstrauen ihr gegenüber hervorrufen.

198. Aus der Rechtsprechung geht jedoch hervor, dass die von der Klägerin geltend gemachten Grundrechte, nämlich das Eigentumsrecht und das Recht zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit, keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen; ihre Ausübung kann Beschränkungen unterworfen werden, die durch dem Gemeinwohl dienende Ziele der Union gerechtfertigt sind. So hat jede restriktive wirtschaftliche oder finanzielle Maßnahme definitionsgemäß Auswirkungen, die die Eigentumsrechte und die freie Berufsausübung beeinträchtigen, und schädigt damit Parteien, deren Verantwortlichkeit für die Situation, die zum Erlass der betreffenden Maßnahmen geführt hat, nicht nachgewiesen ist. Die Bedeutung der mit der streitigen Regelung verfolgten Ziele kann selbst erhebliche negative Konsequenzen für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Melli Bank/Rat, oben in Rn. 75 angeführt, EU:T:2009:266, Rn. 111 und die dort angeführte Rechtsprechung).

199. Im vorliegenden Fall stehen die der Klägerin verursachten Nachteile in Anbetracht der fundamentalen Bedeutung der Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen. Dies gilt umso mehr, als zunächst einmal das Einfrieren der Gelder nur einen Teil der Vermögenswerte der Klägerin betrifft. Sodann sehen der Beschluss 2010/413 und die Verordnung Nr. 267/2012 bestimmte Ausnahmen vor, die den von Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern betroffenen Einrichtungen u. a. die Deckung wesentlicher Kosten ermöglichen. Schließlich ist zu bemerken, dass der Rat nicht behauptet, die Klägerin sei selbst an der nuklearen Proliferation beteiligt. Sie wird daher nicht persönlich mit Verhaltensweisen in Verbindung gebracht, die eine Gefahr für den Weltfrieden und die internationale Sicherheit darstellen; der Grad des ihr gegenüber ausgelösten Misstrauens ist deshalb ausgesprochen gering.

200. Daher ist der sechste Klagegrund zurückzuweisen und damit die Klage insgesamt abzuweisen.

Kosten

201. Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des Rates die Kosten aufzuerlegen.

Tenor

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Bank of Industry and Mine wird zur Tragung der Kosten verurteilt.

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URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

29. April 2015 ( *1 )

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation — Einfrieren von Geldern — Nichtigkeitsklage — Klagefrist — Zulässigkeit — Einrede der Rechtswidrigkeit — Rechtsfehler — Verhältnismäßigkeit — Eigentumsrecht — Zuständigkeit des Rates — Begründungspflicht — Verteidigungsrechte — Überprüfung der erlassenen restriktiven Maßnahmen — Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz — Beurteilungsfehler“

In der Rechtssache T‑10/13

Bank of Industry and Mine mit Sitz in Teheran (Iran), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Glaser und S. Perrotet,

Klägerin,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch V. Piessevaux und M. Bishop als Bevollmächtigte,

Beklagter,

wegen teilweiser Nichtigerklärung von Art. 1 Nr. 8 des Beschlusses 2012/635/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 282, S. 58) sowie wegen Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/635, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2012 des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 282, S. 16) und des mit Schreiben des Rates vom 14. März 2014 übermittelten Beschlusses, soweit er die Aufnahme der Klägerin in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195, S. 39) und in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88, S. 1) betrifft,

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen sowie der Richterin I. Pelikánová (Berichterstatterin) und des Richters E. Buttigieg,

Kanzler: S. Bukšek Tomac, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. September 2014

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1

Die Klägerin, die Bank of Industry and Mine, ist eine iranische Bank im Besitz des iranischen Staates, deren Rolle darin besteht, Unternehmen im Bergbau- und Industriesektor Bankdienste zu erbringen.

2

Hintergrund der vorliegenden Rechtssache ist das System restriktiver Maßnahmen, das eingeführt wurde, um auf die Islamische Republik Iran Druck auszuüben, damit sie proliferationsrelevante nukleare Tätigkeiten und die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen (im Folgenden: nukleare Proliferation) einstellt.

3

Am 26. Juli 2010 erließ der Rat der Europäischen Union den Beschluss 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195, S. 39). Anhang II dieses Beschlusses listet die Personen und – andere als die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen genannten, in Anhang I erfassten – Einrichtungen auf, deren Gelder eingefroren sind.

4

Am 23. Januar 2012 erließ der Rat den Beschluss 2012/35/GASP zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. L 19, S. 22). Art. 1 Nr. 7 dieses Beschlusses führte die neue Vorschrift des Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413 ein, wonach Gelder „weitere[r], nicht in Anhang I erfasste[r] Personen und Einrichtungen, die die Regierung Irans unterstützen, und mit ihnen verbundene[r] Personen und Einrichtungen gemäß der Auflistung in Anhang II“ eingefroren werden.

5

Am 23. März 2012 erließ der Rat die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88, S. 1). Zur Umsetzung von Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413 sieht Art. 23 Abs. 2 Buchst. d dieser Verordnung das Einfrieren von Geldern der in ihrem Anhang IX aufgelisteten Personen, Einrichtungen und Organisationen vor, in Bezug auf die festgestellt wurde, dass sie „sonstige Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind, die die iranische Regierung beispielsweise finanziell, logistisch oder materiell unterstützen, oder die mit ihnen in Verbindung stehen“.

6

Am 15. Oktober 2012 erließ der Rat den Beschluss 2012/635/GASP zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. L 282, S. 58).

7

Art. 1 Nr. 8 des Beschlusses 2012/635 änderte Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413, der nunmehr „andere Personen und Einrichtungen, die nicht unter Anhang I fallen, die die Regierung des Iran unterstützen, und Einrichtungen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen, oder Personen und Einrichtungen [betrifft], die mit ihnen in Verbindung stehen; diese sind in Anhang II aufgeführt“.

8

Art. 2 des Beschlusses 2012/635 nahm den Namen der Klägerin in die Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413 auf.

9

Infolgedessen erließ der Rat am 15. Oktober 2012 die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2012 zur Durchführung der Verordnung Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 282, S. 16). Art. 1 der Durchführungsverordnung Nr. 945/2012 nahm den Namen der Klägerin in Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 auf.

10

Im Beschluss 2012/635 und in der Durchführungsverordnung Nr. 945/2012 wurde in Bezug auf die Klägerin folgende Begründung gegeben:

„Staatliches Unternehmen, das finanzielle Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellt.“

11

Der Beschluss 2012/635 und die Durchführungsverordnung Nr. 945/2012 wurden der Klägerin mit Schreiben vom 16. Oktober 2012 mitgeteilt, in dem der Rat sie auf die Möglichkeit aufmerksam machte, Stellung zu nehmen und eine Überprüfung zu beantragen.

12

Mit Schreiben vom 8. Januar 2013 focht die Klägerin ihre Eintragung in die Listen der Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt werden, an und forderte den Rat auf, sie zu überprüfen. Darüber hinaus ersuchte sie um Übermittlung sämtlicher Akten, auf deren Grundlage der Beschluss 2012/635 und die Durchführungsverordnung Nr. 945/2012 erlassen worden waren.

13

Der Rat antwortete mit Schreiben vom 10. Juni 2013, dem mehrere Dokumente beigefügt waren. Der Rat gab an, dass er über keine weiteren die Klägerin betreffenden Dokumente oder Informationen verfüge.

14

Mit Schreiben vom 14. März 2014 setzte der Rat die Klägerin davon in Kenntnis, dass er nach erneuter Prüfung beschlossen habe, ihren Namen auf der Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413 und der Liste in Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 zu belassen. In diesem Zusammenhang führte er aus, dass sich die Klägerin im Besitz des iranischen Staates befinde, die von ihr erzielten Gewinne mithin der Regierung Irans zugutekämen, und die Bekämpfung der nuklearen Proliferation das Einfrieren der Gelder der Einrichtungen rechtfertige, die finanzielle Unterstützung für die genannte Regierung bereitstellten.

Verfahren und Anträge der Parteien

15

Mit Klageschrift, die am 9. Januar 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

16

Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts ist die Berichterstatterin der Ersten Kammer zugeteilt worden, der die vorliegende Rechtssache deshalb zugewiesen worden ist.

17

Mit Schreiben vom 16. April 2014 hat die Klägerin ihre Anträge im Anschluss an das Schreiben des Rates vom 14. März 2014 angepasst.

18

Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 der Verfahrensordnung des Gerichts sind die Parteien mit Schreiben vom 10. Juli 2014 aufgefordert worden, auf bestimmte Fragen schriftlich zu antworten. Der Rat und die Klägerin haben ihre Antworten am 27. Juli bzw. am 15. August 2014 eingereicht.

19

Die Parteien haben in der Sitzung vom 12. September 2014 mündlich verhandelt sowie die schriftlichen und mündlichen Fragen des Gerichts beantwortet.

20

Unter Berücksichtigung der in ihren Antworten vom 15. August 2014 gegebenen Erläuterungen beantragt die Klägerin,

Art. 1 Nr. 8 des Beschlusses 2012/635, soweit diese Vorschrift Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413 geändert hat, für nichtig zu erklären;

den Beschluss 2012/635, die Durchführungsverordnung Nr. 945/2012 und den mit Schreiben vom 14. März 2014 übermittelten Beschluss für nichtig zu erklären, soweit diese Rechtsakte ihre Aufnahme in die Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413 und die Liste in Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 betreffen;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

21

Der Rat beantragt,

die Klage abzuweisen;

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

22

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend. Mit dem ersten Klagegrund wird die Rechtswidrigkeit von Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413 und von Art. 23 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 267/2012 geltend gemacht. Der zweite Klagegrund betrifft die Unzuständigkeit des Rates für den Erlass des Beschlusses 2012/635 und der Durchführungsverordnung Nr. 945/2012 sowie das Fehlen einer Rechtsgrundlage für die letztgenannte Verordnung. Mit dem dritten Klagegrund wird eine Verletzung der Begründungspflicht, der Verteidigungsrechte der Klägerin, der Verpflichtung des Rates zur Überprüfung der erlassenen restriktiven Maßnahmen und des Anspruchs der Klägerin auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz beanstandet. Der vierte Klagegrund bezieht sich auf einen Rechtsfehler und einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf den Begriff der Unterstützung der Regierung des Iran. Mit dem fünften Klagegrund wird eine fehlerhafte Sachverhaltswürdigung geltend gemacht. Der sechste Klagegrund betrifft einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

23

Der Rat hält die Klagegründe der Klägerin für unbegründet. Darüber hinaus trägt er vor, die Klage sei aus mehreren Gründen unzulässig.

24

Bevor auf die vom Rat erhobenen Unzulässigkeitseinreden und die von der Klägerin vorgebrachten Klagegründe eingegangen wird, ist die Zuständigkeit des Gerichts für die Entscheidung über den ersten Antrag der Klägerin zu prüfen.

Zur Zuständigkeit des Gerichts

25

Mit ihrem ersten Antrag beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung von Art. 1 Nr. 8 des Beschlusses 2012/635, soweit diese Vorschrift Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413 geändert hat.

26

Soweit im ersten Antrag der Klägerin auf ihn Bezug genommen wird, bestimmt Art. 1 Nr. 8 des Beschlusses 2012/635:

„Artikel 20 [des Beschlusses 2010/413] wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstaben b und c werden durch folgenden Wortlaut ersetzt:

c)

andere Personen und Einrichtungen, die nicht unter Anhang I fallen, die die Regierung des Iran unterstützen, und Einrichtungen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen, oder Personen und Einrichtungen, die mit ihnen in Verbindung stehen; diese sind in Anhang II aufgeführt.

…“

27

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sowohl Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413 als auch Art. 1 Nr. 8 des Beschlusses 2012/635 Vorschriften darstellen, die auf der Grundlage von Art. 29 EUV, bei dem es sich um eine Vorschrift über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden: GASP) im Sinne von Art. 275 AEUV handelt, erlassen worden sind. Nach dem Wortlaut von Art. 275 Abs. 2 AEUV in Verbindung mit Art. 256 Abs. 1 AEUV ist das Gericht jedoch nur für die unter den Voraussetzungen des Art. 263 Abs. 4 AEUV erhobenen Klagen im Zusammenhang mit der Überwachung der Rechtmäßigkeit von Beschlüssen über restriktive Maßnahmen gegenüber natürlichen oder juristischen Personen zuständig, die der Rat auf der Grundlage von Titel V Kapitel 2 des EU-Vertrags erlassen hat. Wie der Gerichtshof in Bezug auf die auf der Grundlage der Bestimmungen über die GASP erlassenen Rechtsakte festgestellt hat, eröffnet die individuelle Natur dieser Rechtsakte nach dem Wortlaut von Art. 275 Abs. 2 AEUV und von Art. 263 Abs. 4 AEUV den Zugang zum Unionsrichter (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Juni 2014, Sina Bank/Rat, T‑67/12, EU:T:2014:348, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28

Restriktive Maßnahmen nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413 in der durch Art. 1 Nr. 8 des Beschlusses 2012/635 geänderten Fassung sind Maßnahmen mit allgemeiner Tragweite, da sie für Sachverhalte gelten, die objektiv als im Zusammenhang mit einer Unterstützung für die Regierung des Iran und einer Personengruppe stehend bestimmt worden sind, auf die allgemein und abstrakt als „Personen und Einrichtungen, die … in Anhang II [des Beschlusses 2010/413] aufgeführt [sind]“, Bezug genommen wird. Daher ist diese Vorschrift nicht als „Beschluss über restriktive Maßnahmen gegenüber natürlichen oder juristischen Personen“ im Sinne von Art. 275 Abs. 2 AEUV zu qualifizieren (vgl. entsprechend Urteil Sina Bank/Rat, oben in Rn. 27 angeführt, EU:T:2014:348, Rn. 39).

29

An diesem Ergebnis ändert sich nichts dadurch, dass der Name der Klägerin in Anhang II des Beschlusses 2010/413 aufgeführt ist. Der Umstand, dass Art. 20 Abs. 1 Buchst. c dieses Beschlusses in der durch Art. 1 Nr. 8 des Beschlusses 2012/635 geänderten Fassung auf die Klägerin angewandt worden ist, ändert nämlich nicht die Rechtsnatur dieses Artikels als Rechtsakt von allgemeiner Tragweite (vgl. entsprechend Urteil Sina Bank/Rat, oben in Rn. 27 angeführt, EU:T:2014:348, Rn. 39).

30

Der Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 1 Nr. 8 des Beschlusses 2012/635, soweit er Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413 geändert hat, erfüllt daher nicht die in Art. 275 Abs. 2 AEUV vorgesehenen Vorschriften über die Zuständigkeit des Gerichts. Somit ist er als vor einem für die Entscheidung unzuständigen Gericht gestellt zurückzuweisen (vgl. entsprechend Urteil Sina Bank/Rat, oben in Rn. 27 angeführt, EU:T:2014:348, Rn. 40).

Zur Zulässigkeit

Zur Einhaltung der Klagefrist in Bezug auf den Beschluss 2012/635 und die Durchführungsverordnung Nr. 945/2012

31

Nach Art. 263 Abs. 6 AEUV ist eine Nichtigkeitsklage binnen zwei Monaten zu erheben; diese Frist läuft je nach Lage des Falls von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat.

32

Nach Art. 102 § 2 der Verfahrensordnung werden die Verfahrensfristen um eine pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen verlängert.

33

Bei Rechtsakten, mit denen eine Person oder Einrichtung betreffende restriktive Maßnahmen erlassen oder aufrechterhalten worden sind, beginnt die Frist für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage ab dem Zeitpunkt der gegenüber dieser Person oder Einrichtung erforderlichen Mitteilung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2013, Gbagbo u. a./Rat, C‑478/11 P bis C‑482/11 P, Slg, EU:C:2013:258, Rn. 55 und 59).

34

Nach Art. 24 Abs. 3 des Beschlusses 2010/413 und Art. 46 Abs. 3 der Verordnung Nr. 267/2012 setzt der Rat, wenn die Anschrift der Person oder Einrichtung, auf die Bezug genommen wird, bekannt ist, diese auf direktem Weg von den betreffenden Rechtsakten in Kenntnis.

35

Im vorliegenden Fall trägt der Rat vor, das Schreiben vom 16. Oktober 2012, mit dem er der Klägerin den Beschluss 2012/635 und die Durchführungsverordnung Nr. 945/2012 übermittelt habe, sei dieser am 28. Oktober 2012 zugegangen. Er belegt seine Behauptung mit der Empfangsbestätigung für dieses Schreiben und einem Screenshot von der Website der iranischen Post, der auf sein Ersuchen von der belgischen Post übermittelt worden ist.

36

Der Rat vertritt demzufolge die Auffassung, die Klagefrist von zwei Monaten und zehn Tagen sei am 7. Januar 2013 abgelaufen, was bedeute, dass die vorliegende, am 9. Januar 2013 erhobene Klage verfristet sei und daher für unzulässig erklärt werden müsse.

37

Die Klägerin entgegnet, bei der Versendung des Schreibens vom 16. Oktober 2012 habe der Rat eine falsche Hausnummer angegeben; das genannte Schreiben sei daher am 28. Oktober 2012 an eine Dritteinrichtung zugestellt worden, die ihren Sitz dort habe. Die erwähnte Einrichtung habe das Schreiben vom 16. Oktober 2012 der Klägerin mit einfacher Post übermittelt, die es am 31. Oktober 2012 erhalten habe. Zur Stützung ihrer Behauptungen hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung eine Kopie des Schreibens vom 16. Oktober 2012, die ihren internen Eingangsstempel vom 31. Oktober 2012 trägt, sowie eine Erklärung des Direktors der iranischen Post zu den Umständen vorgelegt, unter denen das Schreiben vom 16. Oktober 2012 zugestellt worden ist.

38

Daher vertritt die Klägerin die Auffassung, die Klage sei fristgerecht erhoben worden.

39

Vorab ist festzustellen, dass es Sache des Rates ist, den Beweis für das Datum zu erbringen, an dem der Klägerin das Schreiben vom 16. Oktober 2012 übermittelt worden ist, da er sich auf die Verfristung der Klage beruft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 1980, Belfiore/Kommission, 108/79, Slg, EU:C:1980:146, Rn. 7).

40

Aus den vom Rat vorgelegten Beweismitteln geht insoweit hervor, dass das Schreiben vom 16. Oktober 2012 per Einschreiben mit Rückschein versandt, an die Klägerin unter der Anschrift „No. 2817 Firouzeh Tower (above park junction) Valiaar St. Tehran IRAN“ adressiert und gegen Unterschrift am 28. Oktober 2012 zugestellt wurde.

41

Abgesehen davon ist die vom Rat angegebene Anschrift, wie die Klägerin geltend macht, hinsichtlich der Hausnummer falsch, da die Klägerin an der Valiaar St. Nr. 2917 und nicht an der Nr. 2817 ansässig ist. Darüber hinaus lässt sich anhand des Rückscheins nicht die Person oder Einrichtung feststellen, der die iranische Post das Schreiben tatsächlich zugestellt hat.

42

Daher ist es dem Rat nicht gelungen, rechtlich hinreichend nachzuweisen, dass der Klägerin das Schreiben vom 16. Oktober 2012 am 28. Oktober 2012 zugestellt worden ist.

43

Unter diesen Umständen muss der sich aus dem Fehlen eines verlässlichen Beweises für das Datum der Übermittlung des Schreibens vom 16. Oktober 2012 ergebende Zweifel hinsichtlich dieses Datums unter Berücksichtigung der Ausführungen oben in Rn. 39 der Klägerin zum Vorteil gereichen. Deren Behauptung, dass ihr das genannte Schreiben erst am 31. Oktober 2012 zugestellt worden sei, nachdem eine Dritteinrichtung es ihr übersandt habe, wird durch die vom Rat vorgelegten Beweismittel nicht widerlegt und durch die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Beweismittel bestätigt.

44

Folglich ist vom 31. Oktober 2012 als dem Datum der Übermittlung des Schreibens vom 16. Oktober 2012 an die Klägerin auszugehen.

45

Infolgedessen ist die Frist für die Klage gegen den Beschluss 2012/635 und die Durchführungsverordnung Nr. 945/2012 am 10. Januar 2013 abgelaufen, was bedeutet, dass die am 9. Januar 2013 eingereichte Klage fristgerecht erhoben worden ist.

46

Die vom Rat erhobene Einrede der Unzulässigkeit ist daher zurückzuweisen.

Zur Einrede der Unzulässigkeit der Klage, die daraus hergeleitet wird, dass alle von der Klägerin zu deren Stützung vorgebrachten Klagegründe darauf abstellten, dass sie sich auf den Schutz und die Garantien berufen könne, die in den Grundrechten verankert seien

47

Der Rat hält die Klage für unzulässig und macht geltend, die Klägerin sei als iranische öffentliche Einrichtung nicht befugt, sich auf eine Verletzung ihrer Grundrechte zu berufen.

48

Jedoch ist festzustellen, dass, soweit das Gericht für die Entscheidung über die vorliegende Klage zuständig ist, diese unter Art. 275 Abs. 2 AEUV fällt und die Klägerin befugt ist, ihre Aufnahme in die Liste in den streitigen Rechtsakten beim Unionsrichter anzufechten, da die Aufnahme sie unmittelbar und individuell im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. November 2013, Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, C‑348/12 P, Slg, EU:2013:776, Rn. 50).

49

Daher betrifft das Vorbringen im Zusammenhang mit der Frage, ob sich die Klägerin auf den Schutz und die Garantien berufen kann, die in den Grundrechten verankert sind, nicht die Zulässigkeit der Klage oder auch nur die eines Klagegrundes, sondern die Begründetheit der Klage (vgl. in diesem Sinne Urteil Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, oben in Rn. 48 angeführt, EU:C:2013:776, Rn. 51).

50

Somit ist die Unzulässigkeitseinrede des Rates als unbegründet zurückzuweisen. Diese Zurückweisung erfolgt in Anbetracht des vom Rat vorgebrachten Verteidigungsmittels vorbehaltlich der unten in den Rn. 53 bis 58 vorzunehmenden Prüfung der Befugnis der Klägerin, sich auf den Schutz und die Garantien zu berufen, die in den Grundrechten verankert sind.

Zur Begründetheit

51

Vorab ist die vom Rat in Abrede gestellte Befugnis der Klägerin zu prüfen, sich auf den Schutz und die Garantien zu berufen, die in den Grundrechten verankert sind.

52

Sodann sind unter Berücksichtigung des Aufbaus der Argumentation der Klägerin der erste und der vierte Klagegrund, die sich zum einen auf die Rechtmäßigkeit und zum anderen auf die Auslegung der Vorschriften beziehen, die das in Bezug auf die Klägerin herangezogene Tatbestandsmerkmal vorsehen, zusammen zu prüfen, da die beiden Fragen eng miteinander verknüpft sind. Die anderen Klagegründe werden in der Reihenfolge geprüft, in der sie oben in Rn. 22 dargestellt worden sind.

Zur Befugnis der Klägerin, sich auf den Schutz und die Garantien zu berufen, die in den Grundrechten verankert sind

53

Nach der Rechtsprechung sehen weder die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Grundrechtecharta) noch das Primärrecht der Union Bestimmungen vor, die juristische Personen, die ein verlängerter Arm eines Staates sind, vom Grundrechtsschutz ausschließen. Die Bestimmungen der Grundrechtecharta, die im Zusammenhang mit den von der Klägerin geltend gemachten Klagegründen einschlägig sind, namentlich ihre Art. 17, 41 und 47, gewährleisten vielmehr die Rechte „[j]ede[r] Person“, was juristische Personen wie die Klägerin einschließt (Urteil vom 6. September 2013, Bank Melli Iran/Rat, T‑35/10 und T‑7/11, Slg, EU:T:2013:397, Rn. 65).

54

Der Rat beruft sich unbeschadet dessen in diesem Zusammenhang auf Art. 34 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), wonach Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, die von staatlichen Organisationen eingereicht werden, unzulässig sind.

55

Zum einen aber ist Art. 34 EMRK eine Verfahrensvorschrift, die in Verfahren vor den Unionsgerichten nicht anwendbar ist. Zum anderen soll diese Vorschrift nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verhindern, dass ein Staat, der Vertragspartei der EMRK ist, vor diesem Gerichtshof gleichzeitig als Beschwerdeführer und Beschwerdegegner auftritt (vgl. in diesem Sinne EGMR, Urteil Schifffahrtsgesellschaft der Islamischen Republik Iran gegen Türkei vom 13. Dezember 2007, Recueil des arrêts et décisions, 2007-V, § 81). Diese Überlegung ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar (Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Rn. 53 angeführt, EU:T:2013:397, Rn. 67).

56

Der Rat trägt weiter vor, dass die Regel, auf die er sich beruft, deshalb gerechtfertigt sei, weil ein Staat Garant für die Einhaltung der Grundrechte in seinem Hoheitsgebiet sei, diese Rechte aber nicht in Anspruch nehmen könne.

57

Diese Rechtfertigung mag zwar für interne Sachverhalte gelten, doch ist der Umstand, dass ein Staat Garant für die Einhaltung der Grundrechte in seinem eigenen Hoheitsgebiet ist, hinsichtlich des Umfangs der Rechte, die juristische Personen, die ein verlängerter Arm des betreffenden Staates sind, im Hoheitsgebiet von Drittstaaten in Anspruch nehmen können, ohne Bedeutung (Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Rn. 53 angeführt, EU:T:2013:397, Rn. 69).

58

In Anbetracht dessen ist festzustellen, dass das Unionsrecht keine Regel enthält, die juristische Personen, die ein verlängerter Arm eines Drittstaats sind, daran hindert, sich auf den Schutz und die Garantien aus den Grundrechten zu berufen. Selbst wenn unterstellt wird, dass die Klägerin als öffentliche Einrichtung ein verlängerter Arm des iranischen Staates ist, kann sie daher die Grundrechte, soweit sie mit ihrer Eigenschaft als juristische Person vereinbar sind, vor den Unionsgerichten geltend machen (vgl. in diesem Sinne Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Rn. 53 angeführt, EU:T:2013:397, Rn. 70).

Zum ersten und zum vierten Klagegrund: Rechtswidrigkeit von Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413 und von Art. 23 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 267/2012 sowie Rechtsfehler und Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf den Begriff der Unterstützung der Regierung des Iran

59

Im Rahmen des ersten Klagegrundes trägt die Klägerin vor, die Vorschriften, auf denen die sie betreffenden restriktiven Maßnahmen beruhten, nämlich zum einen Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413 in der durch den Beschluss 2012/35 und den Beschluss 2012/635 geänderten Fassung und zum anderen Art. 23 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 267/2012, verstießen insoweit gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit sowie gegen das Eigentumsrecht, als sie bei der Definition der Personen und Einrichtungen, die von restriktiven Maßnahmen betroffen sein könnten, unbestimmte, vage und unverständliche Tatbestandsmerkmale verwendeten.

60

Erstens sei das in Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413 in der durch die Beschlüsse 2012/35 und 2012/635 geänderten Fassung sowie in Art. 23 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 267/2012 vorgesehene Tatbestandsmerkmal der „Unterstützung der Regierung des Iran“ (im Folgenden: streitiges Tatbestandsmerkmal) nämlich viel zu unbestimmt.

61

Zweitens gelte die gleiche Feststellung für den in denselben Vorschriften verwendeten Begriff „Verbindung“.

62

Drittens sei Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413 hinsichtlich des Begriffs der Unterstützung anderer Einrichtungen als der Regierung des Iran unverständlich.

63

Folglich seien Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413 und Art. 23 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 267/2012 viel zu unbestimmt, was bedeute, dass sie rechtswidrig seien und gemäß Art. 277 AEUV für auf die Klägerin unanwendbar erklärt werden müssten.

64

Im Rahmen des vierten Klagegrundes trägt die Klägerin vor, das streitige Tatbestandsmerkmal, seine Rechtmäßigkeit unterstellt, betreffe lediglich den Fall, dass von der fraglichen Person oder Einrichtung eine spezifische Unterstützung im Zusammenhang mit Tätigkeiten auf dem Gebiet der nuklearen Proliferation bereitgestellt werde. Daher dürfe der genannte Begriff entweder nur eine direkte Unterstützung von Tätigkeiten auf dem Gebiet der nuklearen Proliferation oder eine Unterstützung der Regierung bei der Umsetzung des iranischen Nuklearprogramms erfassen.

65

Die Klägerin bezieht sich in diesem Zusammenhang auf die Ziele, die den fraglichen restriktiven Maßnahmen zugrunde liegen und nach ihrer Auffassung ausschließlich darin bestehen, die nukleare Proliferation zu verhindern, nicht aber darin, Bereiche zu erfassen, die nichts mit der genannten Proliferation zu tun haben.

66

Daraus folge, dass der Rat einen Rechtsfehler begangen und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen habe, als er von der gegenteiligen Auslegung des streitigen Tatbestandsmerkmals ausgegangen sei. Diese Auslegung verleihe dem Rat eine exorbitante und ins unbeschränkte Ermessen gestellte Befugnis, die es ihm u. a. ermögliche, die Gelder jeder Einrichtung einzufrieren, die sich im Besitz der iranischen Regierung befinde oder Verbindungen zu dieser unterhalte.

67

Der Rat macht zum einen geltend, der erste und der vierte Klagegrund seien gemäß Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung unzulässig. Diese Klagegründe seien nämlich widersprüchlich, da sich die Klägerin gleichzeitig auf die Unbestimmtheit des streitigen Tatbestandsmerkmals berufe und vortrage, das genannte Merkmal betreffe lediglich eine Unterstützung im Zusammenhang mit der nuklearen Proliferation.

68

Darüber hinaus hält der Rat das Vorbringen der Klägerin für unbegründet.

69

Vorab ist die vom Rat erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen. Zum einen geht aus einer Auslegung der Schriftsätze der Klägerin nämlich hervor, dass der vierte Klagegrund für den Fall vorgebracht wird, dass das Gericht den ersten Klagegrund zurückweist. Zum anderen hat der Rat in seinen Schriftsätzen auf die beiden Klagegründe antworten können, und auch das Gericht kann ihre Begründetheit prüfen.

70

In der Sache sieht Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413 in der zuletzt durch den Beschluss 2012/635 geänderten Fassung vor, dass sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Besitz „andere[r] Personen und Einrichtungen, die nicht unter Anhang I fallen, die die Regierung des Iran unterstützen, und [von] Einrichtungen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen, oder [von] Personen und Einrichtungen [befinden], die mit ihnen in Verbindung stehen[, eingefroren werden]; diese [Personen und Einrichtungen] sind in Anhang II aufgeführt“. Art. 23 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 267/2012 wiederum bezieht sich auf „sonstige Personen, Organisationen oder Einrichtungen …, die die iranische Regierung beispielsweise finanziell, logistisch oder materiell unterstützen, oder Personen und Organisationen, die mit ihnen in Verbindung stehen“.

71

Was die Klägerin angeht, so wird sie vom Rat in der Begründung der angefochtenen Rechtsakte bezeichnet als „[s]taatliches Unternehmen, das finanzielle Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellt“.

72

Angesichts dieser Begründung ist das Vorbringen der Klägerin, das aus dem angeblich vagen Charakter des Begriffs „Verbindung“ und der angeblichen Unverständlichkeit von Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413 in Bezug auf den Begriff der Unterstützung anderer Einrichtungen als der Regierung des Iran (vgl. oben, Rn. 61 und 62) hergeleitet wird, vorab als unerheblich zurückzuweisen. Aus der in der vorstehenden Randnummer angeführten Begründung geht nämlich eindeutig hervor, dass die Klägerin nach Auffassung des Rates die Regierung des Iran unmittelbar unterstützt oder ihr Hilfe leistet, nicht aber mit ihr „verbunden“ ist oder anderen Einrichtungen als ihr Hilfe leistet. Daher würde das Vorbringen der Klägerin zum Begriff „Verbindung“ und zur Annahme einer Unterstützung anderer Einrichtungen als der Regierung des Iran, selbst wenn unterstellt wird, dass es begründet ist, nicht die Nichtigerklärung der angefochtenen Rechtsakte, soweit die Aufnahme der Klägerin betroffen ist, rechtfertigen.

73

Demnach ist lediglich das Vorbringen zu prüfen, das den angeblich vagen Charakter des streitigen Tatbestandsmerkmals und die vorzunehmende Auslegung dieses Merkmals betrifft.

74

In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Unionsgerichte im Einklang mit den Befugnissen, die ihnen aufgrund des Vertrags zustehen, eine grundsätzlich umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit sämtlicher Handlungen der Union im Hinblick auf die Grundrechte als Bestandteil der Unionsrechtsordnung gewährleisten müssen. Dieses Erfordernis ist in Art. 275 Abs. 2 AEUV ausdrücklich verankert (vgl. Urteile vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian, C‑280/12 P, Slg, EU:C:2013:775, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, oben in Rn. 48 angeführt, EU:C:2013:776, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

75

Gleichwohl verfügt der Rat bei der allgemeinen und abstrakten Bestimmung der rechtlichen Kriterien und der Einzelheiten des Erlasses restriktiver Maßnahmen über ein weites Ermessen. Daher sind allgemeine Regeln über diese Kriterien und Einzelheiten wie die Bestimmungen des Beschlusses 2010/413 und der Verordnung Nr. 267/2012, die das streitige Tatbestandsmerkmal vorsehen und auf die im ersten und vierten Klagegrund Bezug genommen wird, Gegenstand einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, die sich auf die Prüfung beschränkt, ob die Verfahrensvorschriften und die Begründungspflicht beachtet worden sind, der Sachverhalt richtig ermittelt wurde und weder ein offensichtlicher Fehler in der Beurteilung der Tatsachen noch Ermessensmissbrauch vorliegt. Diese eingeschränkte Kontrolle gilt insbesondere für die Beurteilung der Zweckmäßigkeitserwägungen, auf denen die restriktiven Maßnahmen beruhen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 9. Juli 2009, Melli Bank/Rat, T‑246/08 und T‑332/08, Slg, EU:T:2009:266, Rn. 44 und 45, sowie vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, T‑390/08, Slg, EU:T:2009:401, Rn. 35 und 36).

76

Anzuerkennen ist, dass das streitige Tatbestandsmerkmal dem Rat aufgrund seiner sehr weiten Formulierung einen Ermessensspielraum einräumt. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist dieser Spielraum jedoch mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit sowie mit ihrem Eigentumsrecht vereinbar und verleiht dem Rat keine exorbitante oder ins unbeschränkte Ermessen gestellte Befugnis.

77

Erstens gilt der Grundsatz der Rechtssicherheit, der einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt und insbesondere gebietet, dass Rechtsvorschriften, vor allem dann, wenn sie nachteilige Folgen für Einzelne und Unternehmen haben können, klar, bestimmt und in ihren Auswirkungen voraussehbar sein müssen (Urteil vom 18. November 2008, Förster, C‑158/07, Slg, EU:C:2008:630, Rn. 67), nämlich auch für restriktive Maßnahmen wie die im vorliegenden Fall in Rede stehenden, die die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen und Einrichtungen schwer beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2014, National Iranian Oil Company/Rat, T‑578/12, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2014:678, Rn. 112, 113, 116 und 117).

78

Zweitens fügt sich das streitige Tatbestandsmerkmal in einen rechtlichen Rahmen ein, der durch die Ziele der Regelungen, denen die restriktiven Maßnahmen gegen Iran unterliegen, klar abgegrenzt ist. Der 13. Erwägungsgrund des Beschlusses 2012/35, mit dem dieses Tatbestandsmerkmal in Art. 20 Abs. 1 des Beschlusses 2010/413 eingefügt worden ist, stellt insoweit ausdrücklich klar, dass das Einfrieren von Geldern auf Personen und Einrichtungen Anwendung finden soll, „die die iranische Regierung unterstützen, indem sie ihr proliferationsrelevante nukleare Tätigkeiten oder die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen ermöglichen, insbesondere auf Personen und Einrichtungen, die finanzielle, logistische oder materielle Unterstützung für die iranische Regierung bereitstellen“. Auch in Art. 23 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 267/2012 heißt es, dass diese Unterstützung „finanziell, logistisch oder materiell“ sein kann (Urteil National Iranian Oil Company/Rat, oben in Rn. 77 angeführt, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2014:678, Rn. 118).

79

Das streitige Tatbestandsmerkmal erfasst also nicht jede Form der Unterstützung der iranischen Regierung, sondern solche Formen, die aufgrund ihrer quantitativen oder qualitativen Bedeutung zur Fortführung der iranischen Nukleartätigkeiten beitragen. Ausgelegt unter der Kontrolle des Unionsrichters im Zusammenhang mit dem Zweck, der darin besteht, Druck auf die iranische Regierung auszuüben, um sie zu zwingen, ihre proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten einzustellen, wird mit dem streitigen Tatbestandsmerkmal daher auf objektive Weise ein eng begrenzter Kreis von Personen und Einrichtungen festgelegt, gegen die Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern erlassen werden können (Urteil National Iranian Oil Company/Rat, oben in Rn. 77 angeführt, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2014:678, Rn. 119).

80

Im Licht des oben in Rn. 79 erwähnten Zwecks der Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern geht aus dem streitigen Tatbestandsmerkmal nämlich eindeutig hervor, dass sich dieses gezielt und selektiv auf Tätigkeiten der betreffenden Person oder Einrichtung bezieht, die, auch wenn sie als solche in keinem direkten oder indirekten Zusammenhang mit der nuklearen Proliferation stehen, diese gleichwohl dadurch fördern können, dass durch sie Mittel oder Fazilitäten materieller, finanzieller oder logistischer Art für die iranische Regierung bereitgestellt werden, die es dieser ermöglichen, die Tätigkeiten auf dem Gebiet der Proliferation fortzuführen (Urteil National Iranian Oil Company/Rat, oben in Rn. 77 angeführt, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2014:678, Rn. 120).

81

Dieser Befund bedeutet im Übrigen, dass das im Rahmen des vierten Klagegrundes angeführte Vorbringen der Klägerin, wonach das streitige Tatbestandsmerkmal lediglich entweder eine unmittelbare Unterstützung der Tätigkeiten auf dem Gebiet der nuklearen Proliferation oder eine Unterstützung der Regierung bei der Umsetzung des iranischen Atomprogramms erfassen könne, zurückzuweisen ist.

82

Insoweit verwechselt die Klägerin das streitige Tatbestandsmerkmal, das im vorliegenden Fall allein einschlägig ist, mit dem Tatbestandsmerkmal in Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413 und in Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 267/2012, das sich auf die Bereitstellung von Unterstützung für die „proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans oder [die] Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen“ bezieht und einen gewissen Grad der Verknüpfung mit den nuklearen Tätigkeiten Irans voraussetzt (vgl. in diesem Sinne Urteil National Iranian Oil Company/Rat, oben in Rn. 77 angeführt, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2014:678, Rn. 139).

83

Wie oben in Rn. 78 festgestellt, geht aus dem 13. Erwägungsgrund des Beschlusses 2012/35 in Bezug auf das streitige Tatbestandsmerkmal nämlich ausdrücklich hervor, dass die Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern auf Personen und Einrichtungen Anwendung finden sollten, die die iranische Regierung unterstützen, indem sie dieser die Fortführung von Tätigkeiten auf dem Gebiet der nuklearen Proliferation ermöglichen. Das Bestehen eines Zusammenhangs zwischen der Bereitstellung von Unterstützung für die iranische Regierung und der Fortführung von Tätigkeiten auf dem Gebiet der nuklearen Proliferation ist in der anwendbaren Regelung daher ausdrücklich festgelegt, wobei der iranischen Regierung mit dem streitigen Tatbestandsmerkmal ihre Erwerbsquellen entzogen werden sollen, um sie zu zwingen, die Entwicklung ihres Atomprogramms mangels ausreichender finanzieller Mittel einzustellen (Urteil National Iranian Oil Company/Rat, oben in Rn. 77 angeführt, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2014:678, Rn. 140).

84

Daher kann das streitige Tatbestandsmerkmal entgegen dem Vorbringen der Klägerin auf jede Einrichtung Anwendung finden, die der iranischen Regierung, insbesondere in Form einer finanziellen Unterstützung, Hilfe leistet. Dagegen betrifft es nicht sämtliche Einrichtungen, die im Besitz der iranischen Regierung stehen oder Verbindungen zu dieser unterhalten, und schon gar nicht sämtliche iranischen Steuerzahler.

85

Drittens ist darauf hinzuweisen, dass der dem Rat mit dem streitigen Tatbestandsmerkmal eingeräumte Ermessensspielraum durch eine Begründungspflicht und verstärkte Verfahrensrechte ausgeglichen wird, die von der Rechtsprechung gewährleistet werden (Urteil National Iranian Oil Company/Rat, oben in Rn. 77 angeführt, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2014:678, Rn. 122; vgl. auch entsprechend Urteile vom 21. November 1991, Technische Universität München, C‑269/90, Slg, EU:C:1991:438, Rn. 14, sowie vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, Slg, EU:C:2013:518, Rn. 114).

86

Im vorliegenden Fall stellt die Klägerin im Rahmen des dritten Klagegrundes in Abrede, dass der Rat diese Garantien gewahrt habe; die Stichhaltigkeit ihrer diesbezüglichen Argumentation wird vom Gericht unten in den Rn. 121 bis 169 geprüft.

87

Aufgrund der oben in den Rn. 74 bis 85 angestellten Erwägungen ist festzuhalten, dass das streitige Tatbestandsmerkmal den Ermessensspielraum des Rates durch die Einführung objektiver Kriterien einschränkt und das unionsrechtlich gebotene Maß an Vorhersehbarkeit gewährleistet (Urteil National Iranian Oil Company/Rat, oben in Rn. 77 angeführt, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2014:678, Rn. 123; vgl. auch entsprechend Urteil vom 22. Mai 2008, Evonik Degussa/Kommission, C‑266/06 P, EU:C:2008:295, Rn. 58).

88

Daher ist das genannte Tatbestandsmerkmal mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit vereinbar und kann nicht als willkürlich angesehen werden.

89

Im Übrigen steht, da der Erlass von Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern auf der Grundlage des streitigen Tatbestandsmerkmals in den einschlägigen Bestimmungen des Beschlusses 2010/413 und der Verordnung Nr. 267/2012 vorgesehen ist, der durch die Anwendung dieses Tatbestandsmerkmals bedingte Eingriff in das Eigentumsrecht im Einklang mit Art. 52 Abs. 1 der Grundrechtecharta, in dem es heißt, dass jede Einschränkung der Ausübung der in der genannten Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein muss (Urteil National Iranian Oil Company/Rat, oben in Rn. 77 angeführt, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2014:678, Rn. 124).

90

Darüber hinaus hängt der Rechtsprechung zufolge nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, die Rechtmäßigkeit des Verbots einer wirtschaftlichen Tätigkeit davon ab, dass die Verbotsmaßnahmen zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich sind, wobei für den Fall, dass mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die verursachten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (vgl. Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Rn. 53 angeführt, EU:T:2013:397, Rn. 179 und die dort angeführte Rechtsprechung).

91

Im vorliegenden Fall durfte der Rat in Anbetracht der fundamentalen Bedeutung der Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, ohne die Grenzen seines Ermessensspielraums zu überschreiten, davon ausgehen, dass die durch die Anwendung des streitigen Tatbestandsmerkmals bedingten Eingriffe in das Eigentumsrecht geeignet und erforderlich waren, um Druck auf die iranische Regierung auszuüben und sie zur Einstellung ihrer Tätigkeiten auf dem Gebiet der nuklearen Proliferation zu zwingen (vgl. entsprechend Urteil vom 13. März 2012, Melli Bank/Rat, C‑380/09 P, Slg, EU:C:2012:137, Rn. 61).

92

Daher ist das streitige Tatbestandsmerkmal, so wie es oben in den Rn. 76 bis 84 ausgelegt worden ist, mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar und begründet keine exorbitante Befugnis des Rates.

93

Nach alledem ist der erste Klagegrund als teilweise unerheblich und teilweise unbegründet und der vierte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund: Unzuständigkeit des Rates für den Erlass des Beschlusses 2012/635 und der Durchführungsverordnung Nr. 945/2012 sowie Fehlen einer Rechtsgrundlage für die letztgenannte Verordnung

94

Die Klägerin trägt vor, der Rat sei für den Erlass des Beschlusses 2012/635 und der Durchführungsverordnung Nr. 945/2012 nicht zuständig gewesen. Sie weist insoweit darauf hin, dass restriktive Maßnahmen gemäß Art. 215 Abs. 2 AEUV vom Rat auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission erlassen werden könnten.

95

Im vorliegenden Fall sei der Beschluss 2012/635 jedoch erstens vom Rat allein erlassen worden, so dass das in Art. 215 Abs. 2 AEUV aufgestellte Erfordernis nicht beachtet worden sei. Art. 215 AEUV unterscheide in diesem Zusammenhang nicht zwischen Maßnahmen im Rahmen der GASP und anderen Maßnahmen und gelte daher für nach Art. 29 EUV erlassene Beschlüsse wie den Beschluss 2012/635.

96

Zweitens sei die Durchführungsverordnung Nr. 945/2012, soweit sie den Beschluss 2012/635 umsetze, wegen fehlender Rechtsgrundlage und Unzuständigkeit für nichtig zu erklären.

97

Drittens verstoße Art. 46 Abs. 2 der Verordnung Nr. 267/2012 gegen Art. 215 Abs. 2 AEUV, da er dem Rat die alleinige Befugnis zur Änderung von Anhang IX verleihe, der die Liste der Personen, Einrichtungen und Organisationen enthalte, gegen die restriktive Maßnahmen erlassen werden sollten. Folglich sei Art. 46 Abs. 2 der Verordnung Nr. 267/2012 gemäß Art. 277 AEUV für auf die Klägerin unanwendbar zu erklären, was bedeute, dass die auf seiner Grundlage erlassene Durchführungsverordnung Nr. 945/2012 auch aus diesem Grund wegen fehlender Rechtsgrundlage und Unzuständigkeit für nichtig erklärt werden müsse.

98

Der Rat hält das Vorbringen der Klägerin für unbegründet.

– Zu den Modalitäten für den Erlass des Beschlusses 2012/635

99

Hinsichtlich des Beschlusses 2012/635 ist mit dem Rat festzustellen, dass er nicht auf Art. 215 AEUV gestützt wird, sondern lediglich auf Art. 29 EUV, der sich in Titel V Kapitel 2 des EU-Vertrags über die GASP befindet und den Rat ermächtigt, beim Erlass der dort genannten Beschlüsse allein tätig zu werden.

100

In Art. 215 Abs. 2 AEUV heißt es insoweit: „Sieht ein nach Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union erlassener Beschluss dies vor, so kann der Rat nach dem Verfahren des Absatzes 1 restriktive Maßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen sowie Gruppierungen oder nichtstaatliche Einheiten erlassen.“

101

Daher stellt der vorherige Erlass eines Beschlusses nach Titel V Kapitel 2 des EU-Vertrags – wie hier des nach Art. 29 EUV erlassenen Beschlusses 2012/635 – eine notwendige Voraussetzung dafür dar, dass der Rat aufgrund der ihm durch Art. 215 Abs. 2 AEUV verliehenen Befugnisse restriktive Maßnahmen erlassen kann. Dieser Befund bedeutet jedoch nicht, dass der Erlass eines Beschlusses wie des Beschlusses 2012/635 den in Art. 215 Abs. 2 AEUV gestellten verfahrensrechtlichen Anforderungen statt den Anforderungen unterworfen wäre, die in Art. 29 EUV selbst gestellt werden.

102

Unter diesen Umständen ist das erste Argument der Klägerin zurückzuweisen, da der Rat gemäß Art. 29 EUV für den Erlass des Beschlusses 2012/635 allein zuständig ist.

103

Infolgedessen ist auch das zweite Argument der Klägerin zurückzuweisen, das auf die falsche Prämisse gestützt wird, dass der Rat für den Erlass des Beschlusses 2012/635 nicht zuständig gewesen sei.

– Zur Vereinbarkeit von Art. 46 Abs. 2 der Verordnung Nr. 267/2012 mit Art. 215 AEUV

104

Der Rat trägt vor, Art. 46 Abs. 2 der Verordnung Nr. 267/2012, der ihn zur Änderung von deren Anhang IX ermächtigt, der die Liste der Personen, Einrichtungen und Organisationen enthält, gegen die restriktive Maßnahmen erlassen werden sollen, sei nach Art. 291 Abs. 2 AEUV erlassen worden, in dem es heißt: „Bedarf es einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union, so werden mit diesen Rechtsakten der Kommission oder, in entsprechend begründeten Sonderfällen und in den in den Artikeln 24 [EUV] und 26 [EUV] vorgesehenen Fällen, dem Rat Durchführungsbefugnisse übertragen.“

105

In diesem Zusammenhang ist vorab darauf hinzuweisen, dass weder Art. 215 AEUV noch eine andere Vorschrift des Primärrechts dem entgegensteht, dass der Kommission oder dem Rat mit einer auf der Grundlage von Art. 215 AEUV erlassenen Verordnung unter den Voraussetzungen des Art. 291 Abs. 2 AEUV Durchführungsbefugnisse übertragen werden, wenn es einheitlicher Bedingungen für die Durchführung bestimmter in dieser Verordnung vorgesehener restriktiver Maßnahmen bedarf. Insbesondere geht aus Art. 215 AEUV nicht hervor, dass die einzelnen restriktiven Maßnahmen nach dem in Art. 215 Abs. 1 AEUV vorgesehenen Verfahren erlassen werden müssen. Ohne irgendeinen Hinweis, mit dem die Möglichkeit zur Übertragung von Durchführungsbefugnissen eingeschränkt wird, lässt sich die Anwendung von Art. 291 Abs. 2 AEUV im Bereich der auf Art. 215 AEUV gestützten restriktiven Maßnahmen daher nicht verhindern (Urteil National Iranian Oil Company/Rat, oben in Rn. 77 angeführt, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2014:678, Rn. 54).

106

Darüber hinaus kann sich das in Art. 215 Abs. 1 AEUV vorgesehene Verfahren, bei dem der Rat auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission entscheidet, als für den Erlass bloßer Durchführungsmaßnahmen ungeeignet erweisen. Art. 291 Abs. 2 AEUV erlaubt es jedoch, ein wirksameres Durchführungsverfahren vorzusehen, das an die Art der durchzuführenden Maßnahme und an die Handlungsfähigkeit jedes einzelnen Organs angepasst ist. Daher gelten die Erwägungen, die die Verfasser des AEU-Vertrags bewogen haben, in Art. 291 Abs. 2 AEUV die Zuweisung von Durchführungsbefugnissen zu erlauben, sowohl für die Umsetzung der auf Art. 215 AEUV gestützten Rechtsakte als auch für die Umsetzung anderer verbindlicher Rechtsakte (Urteil National Iranian Oil Company/Rat, oben in Rn. 77 angeführt, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2014:678, Rn. 55).

107

Demnach ist davon auszugehen, dass der Rat berechtigt war, im Einklang mit Art. 291 Abs. 2 AEUV Durchführungsbefugnisse für den Erlass einzelner Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern vorzusehen, mit denen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 267/2012 umgesetzt wird (Urteil National Iranian Oil Company/Rat, oben in Rn. 77 angeführt, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2014:678, Rn. 56).

108

Abgesehen davon ist noch zu prüfen, ob der Rat die in Art. 291 Abs. 2 AEUV aufgestellten Voraussetzungen erfüllt hat, als er sich und nicht der Kommission die fraglichen Durchführungsbefugnisse vorbehalten hat.

109

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass mit Verordnungen wie der Verordnung Nr. 267/2012, die restriktive Maßnahmen auf der Grundlage von Art. 215 AEUV vorsehen, Beschlüsse, die nach Art. 29 EUV im Rahmen der GASP erlassen worden sind, im Anwendungsbereich des AEU-Vertrags umgesetzt werden sollen. Daher dient die Verordnung Nr. 267/2012 der Verfolgung der Ziele und der Umsetzung der Maßnahmen der Union im Bereich der GASP (vgl. in diesem Sinne Urteil National Iranian Oil Company/Rat, oben in Rn. 77 angeführt, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2014:678, Rn. 60).

110

Insbesondere sind nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 267/2012 erlassene restriktive Maßnahmen, die darauf abzielen, Druck auf die Islamische Republik Iran auszuüben, damit die nukleare Proliferation eingestellt wird, aufgrund ihres Zwecks, ihrer Natur und ihres Gegenstands enger mit der Umsetzung der GASP als mit der Ausübung der der Union durch den AEU-Vertrag übertragenen Befugnisse verbunden (vgl. in diesem Sinne Urteil National Iranian Oil Company/Rat, oben in Rn. 77 angeführt, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2014:678, Rn. 66 und 67).

111

Im Rahmen des EU-Vertrags geht aus Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 29 EUV und Art. 31 Abs. 1 EUV aber hervor, dass Entscheidungen im Bereich der GASP grundsätzlich vom Rat getroffen werden, und zwar einstimmig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2012, Parlament/Rat, C‑130/10, Slg, EU:C:2012:472, Rn. 47).

112

Insbesondere entscheidet der Rat allein über die Aufnahme des Namens einer Person oder einer Einrichtung in Anhang II des Beschlusses 2010/413. Gerade diese Aufnahme wird aber mit dem Erlass einer Maßnahme zum Einfrieren von Geldern nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 267/2012 im Anwendungsbereich des AEU-Vertrags umgesetzt.

113

Unter diesen Umständen durfte der Rat unter Berücksichtigung der Besonderheit der nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 267/2012 erlassenen Maßnahmen, der Notwendigkeit, die Kohärenz zwischen der Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413 und der Liste in Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 sicherzustellen, sowie der Tatsache, dass die Kommission keinen Zugang zu den Daten der Auskunftsstellen der Mitgliedstaaten hat, die sich als für die Umsetzung der genannten Maßnahmen erforderlich erweisen können, die Auffassung vertreten, die Durchführung von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 267/2012, der sich auf das Einfrieren von Geldern bezieht, stelle einen Sonderfall im Sinne von Art. 291 Abs. 2 AEUV dar, so dass er berechtigt sei, sich in Art. 46 Abs. 2 der genannten Verordnung die Befugnis zu seiner Durchführung vorzubehalten (vgl. in diesem Sinne Urteil National Iranian Oil Company/Rat, oben in Rn. 77 angeführt, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2014:678, Rn. 68 bis 73).

114

Hinsichtlich der Frage, ob das Vorliegen eines Sonderfalls gebührend begründet worden ist, ist festzuhalten, dass der Rat in der Verordnung Nr. 267/2012 nicht ausdrücklich erklärt hat, dass er sich aus den oben in Rn. 113 zusammengefassten Gründen die Durchführungsbefugnis vorbehalte. Gleichwohl geht die Rechtfertigung für den Durchführungsvorbehalt zugunsten des Rates in Art. 46 Abs. 2 der Verordnung Nr. 267/2012 jedoch aus einer Gesamtwürdigung der Erwägungsgründe und der Bestimmungen der genannten Verordnung im Kontext des Zusammenspiels der einschlägigen Bestimmungen des EU-Vertrags und des AEU-Vertrags über das Einfrieren von Geldern hervor (Urteil National Iranian Oil Company/Rat, oben in Rn. 77 angeführt, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2014:678, Rn. 77).

115

Erstens hat der Rat nämlich im 28. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 267/2012 ausdrücklich auf die Ausübung seiner Befugnis zur „Benennung von Personen, deren Vermögenswerte … eingefroren werden“, sowie auf sein eigenes Tätigwerden im Rahmen des Verfahrens zur Überprüfung der Aufnahmebeschlüsse nach Maßgabe der Stellungnahmen oder neuen Beweismittel Bezug genommen, die er von den betreffenden Personen erhält (Urteil National Iranian Oil Company/Rat, oben in Rn. 77 angeführt, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2014:678, Rn. 78).

116

Zweitens lässt sich Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 267/2012 in Verbindung mit dem 14. Erwägungsgrund dieser Verordnung entnehmen, dass die Umsetzung von Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern gegen Personen oder Einrichtungen eher in den Handlungsbereich des Rates im Rahmen der GASP fällt als Maßnahmen wirtschaftlicher Natur, die normalerweise im Bereich des AEU-Vertrags erlassen werden (Urteil National Iranian Oil Company/Rat, oben in Rn. 77 angeführt, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2014:678, Rn. 79 und 80).

117

Drittens wird der Gleichlauf zwischen den nach dem Beschluss 2010/413 und den nach der Verordnung Nr. 267/2012 erlassenen restriktiven Maßnahmen durch die Erwägungsgründe 11 ff. der letztgenannten Verordnung erläutert, aus denen hervorgeht, dass mit dieser die durch den Beschluss 2012/35 eingeführten Änderungen des Beschlusses 2010/413 umgesetzt werden. Auch ergibt sich die Notwendigkeit, die Kohärenz zwischen der Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413 und der Liste in Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 sicherzustellen, aus einer Auslegung der Erwägungsgründe der Durchführungsverordnungen zur Änderung des erwähnten Anhangs IX, insbesondere aus dem zweiten Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung Nr. 945/2012, der sich ausdrücklich auf den Beschluss 2012/635 bezieht (Urteil National Iranian Oil Company/Rat, oben in Rn. 77 angeführt, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2014:678, Rn. 81).

118

Daher gingen die besonderen Gründe, die zur Zuweisung von Durchführungsbefugnissen an den Rat in Art. 46 Abs. 2 der Verordnung Nr. 267/2012 geführt haben, in hinreichend verständlicher Weise aus den einschlägigen Bestimmungen und dem Kontext dieser Verordnung hervor (Urteil National Iranian Oil Company/Rat, oben in Rn. 77 angeführt, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2014:678, Rn. 82).

119

Folglich ist der Schluss zu ziehen, dass die in Art. 291 Abs. 2 AEUV an eine Einräumung von Durchführungsbefugnissen an den Rat gestellten Anforderungen in Bezug auf Art. 46 Abs. 2 der Verordnung Nr. 267/2012 erfüllt worden sind, was bedeutet, dass dem Rat kein Verstoß gegen Art. 215 AEUV vorgeworfen werden kann.

120

Aufgrund dieser Feststellung ist das dritte Argument der Klägerin und damit der zweite Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

Zum dritten Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht, der Verteidigungsrechte der Klägerin, einschließlich ihres Rechts auf Akteneinsicht, der Verpflichtung des Rates zur Überprüfung der erlassenen restriktiven Maßnahmen und des Anspruchs der Klägerin auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz

121

Die Klägerin trägt vor, mit dem Erlass der angefochtenen Rechtsakte habe der Rat die Begründungspflicht, ihre Verteidigungsrechte, einschließlich ihres Rechts auf Akteneinsicht, die Verpflichtung zur Überprüfung der erlassenen restriktiven Maßnahmen und ihren Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verletzt.

– Zur Begründungspflicht

122

Nach ständiger Rechtsprechung dient die Pflicht zur Begründung eines beschwerenden Rechtsakts, die aus dem Grundsatz der Beachtung der Verteidigungsrechte folgt, dem Zweck, zum einen den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob der Rechtsakt sachlich richtig oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der seine Anfechtung vor dem Unionsrichter zulässt, und zum anderen dem Unionsrichter die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieses Rechtsakts zu ermöglichen (vgl. Urteil vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C‑417/11 P, Slg, EU:C:2012:718, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

123

Die nach Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung muss die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass der Betroffene ihr die Gründe für die erlassenen Maßnahmen entnehmen und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteil Rat/Bamba, oben in Rn. 122 angeführt, EU:C:2012:718, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

124

Da dem Betroffenen vor dem Erlass eines Ausgangsbeschlusses über das Einfrieren von Geldern kein Anhörungsrecht zusteht, kommt der Erfüllung der Begründungspflicht umso größere Bedeutung zu, als sie die einzige Gewähr dafür bietet, dass der Betroffene zumindest nach dem Erlass eines solchen Beschlusses die ihm zur Überprüfung von dessen Rechtmäßigkeit zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe sachgerecht in Anspruch nehmen kann (vgl. Urteil Rat/Bamba, oben in Rn. 122 angeführt, EU:C:2012:718, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

125

Daher muss die Begründung eines Rechtsakts des Rates, mit dem eine Maßnahme des Einfrierens von Geldern verhängt wird, die besonderen und konkreten Gründe nennen, aus denen der Rat in Ausübung seines Ermessens annimmt, dass der Betroffene einer solchen Maßnahme zu unterwerfen sei (vgl. Urteil Rat/Bamba, oben in Rn. 122 angeführt, EU:C:2012:718, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

126

Die nach Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung muss allerdings der Natur des betreffenden Rechtsakts und dem Kontext, in dem er erlassen worden ist, angepasst sein. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob eine Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil Rat/Bamba, oben in Rn. 122 angeführt, EU:C:2012:718, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

127

Insbesondere ist ein beschwerender Rechtsakt hinreichend begründet, wenn er in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (vgl. Urteil Rat/Bamba, oben in Rn. 122 angeführt, EU:C:2012:718, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

128

Im vorliegenden Fall macht die Klägerin geltend, der Beschluss 2012/635 und die Durchführungsverordnung Nr. 945/2012 seien rechtlich nicht hinreichend begründet, soweit ihre Aufnahme betroffen sei.

129

Der Rat habe nämlich zum einen von den Tatbestandsmerkmalen in Art. 20 des Beschlusses 2010/413 und Art. 23 der Verordnung Nr. 267/2012 nicht dasjenige bezeichnet, auf das er sich beim Erlass der sie betreffenden restriktiven Maßnahmen gestützt habe.

130

Zum anderen habe der Rat die Modalitäten, die Art oder den Umfang der von ihr der iranischen Regierung angeblich geleisteten finanziellen Unterstützung nicht im Einzelnen angegeben. Insbesondere habe er weder die spezifischen Finanzgeschäfte bezeichnet, die die ihr gegenüber ergriffenen Maßnahmen rechtfertigen könnten, noch überhaupt den Zusammenhang zwischen diesen Geschäften und der nuklearen Proliferation aufgezeigt. Dieser Begründungsmangel könne nicht durch das nachträgliche Vorbringen des Rates in der Klagebeantwortung geheilt werden, wonach der Erlass von Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern ihr gegenüber dadurch gerechtfertigt sei, dass sie als öffentliches Unternehmen Dividenden an ihren Anteilseigner ausschütte.

131

Der Rat hält das Vorbringen der Klägerin für unbegründet.

132

Vorab ist festzuhalten, dass die Klägerin als „[s]taatliches Unternehmen, das finanzielle Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellt“, bezeichnet worden ist.

133

Aus der gelieferten Begründung geht erstens ausdrücklich hervor, dass die Klägerin von restriktiven Maßnahmen betroffen gewesen ist, die auf der Grundlage des streitigen Tatbestandsmerkmals erlassen worden sind.

134

Zweitens enthält die sie betreffende Begründung zwar keine genaueren Angaben zu den Modalitäten und zum Umfang der Unterstützung, die sie für die Regierung Irans bereitgestellt haben soll, da der Rat lediglich klargestellt hat, dass diese Unterstützung finanzieller Natur sei.

135

Trotz der Kürze der gelieferten Begründung ist die Klägerin aber in der Lage gewesen, den vom Rat in Bezug auf sie festgestellten Sachverhalt im Großen und Ganzen zu verstehen und sich auf angemessene Weise zu verteidigen.

136

Im Rahmen des in der Klageschrift vorgebrachten vierten Klagegrundes hat sich die Klägerin nämlich ausdrücklich auf den Fall „einer anderen natürlichen oder juristischen Person als einem Staat“ bezogen, die „mit ihren Steuern oder gegebenenfalls – bei öffentlichen Unternehmen – den an den Anteilseigner ausgeschütteten Dividenden einen Haushalt [finanziert], in dem die gezahlten Beträge in der Masse der Einnahmen verschmelzen und definitionsgemäß nicht an den Zweck der Deckung besonderer Kosten, insbesondere der als rechtswidrig geltenden staatlichen Tätigkeit, gebunden sind“, und vorgetragen, der Begriff der Unterstützung für die Regierung Irans sei in einem solchen Fall nicht anwendbar.

137

Daher hat die Klägerin den Gründen für ihre Aufnahme entnehmen können, dass sich der Rat auf die Tatsache gestützt hat, dass sie als staatliches Unternehmen durch die Übertragung ihrer Finanzmittel eine finanzielle Unterstützung für die Regierung Irans bereitgestellt habe. Darüber hinaus ist sie in der Lage gewesen, die Erheblichkeit und das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals anzufechten.

138

Ebenso ermöglicht die Begründung des Rates dem Gericht, die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Rechtsakte auszuüben.

139

Unter diesen Umständen ist die im Beschluss 2012/635 und in der Durchführungsverordnung Nr. 945/2012 gelieferte Begründung zwar ausgesprochen kurz, aber hinreichend.

140

Drittens bedeutet dieser Befund, dass die vom Rat in seiner Klagebeantwortung gemachten Angaben weder ein Nachschieben von Gründen darstellen, die vom Gericht nicht berücksichtigt werden könnten, noch die Unzulänglichkeit der gelieferten Begründung nachweisen. Diese Angaben verdeutlichen und bestimmen nämlich lediglich den vom Rat gewählten und von der Klägerin herausgearbeiteten wesentlichen Gesichtspunkt in der Begründung des Beschlusses 2012/635 und der Durchführungsverordnung Nr. 945/2012.

141

Nach alledem ist die Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht zurückzuweisen.

– Zur Akteneinsicht

142

Die Klägerin trägt vor, sie habe erst nach Ablauf der ihr für die Beantragung der Überprüfung der sie betreffenden Maßnahmen gesetzten Frist Akteneinsicht erhalten. Eine solche verspätete Übermittlung sei mit dem Grundsatz der Beachtung der Verteidigungsrechte nicht vereinbar.

143

Der Rat hält das Vorbringen der Klägerin für unbegründet.

144

Sofern hinreichend genaue Informationen mitgeteilt wurden, die es der betroffenen Einrichtung erlauben, zu den ihr vom Rat zur Last gelegten Gesichtspunkten sachdienlich Stellung zu nehmen, verpflichtet der Grundsatz der Beachtung der Verteidigungsrechte den Rat nach der Rechtsprechung nicht dazu, von sich aus Zugang zu den in seinen Akten enthaltenen Schriftstücken zu gewähren. Nur auf Antrag des Betroffenen hat der Rat Einsicht in alle nichtvertraulichen Verwaltungspapiere zu gewähren, die die in Rede stehende Maßnahme betreffen (vgl. Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Rn. 53 angeführt, EU:T:2013:397, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

145

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin am 8. Januar 2013 Akteneinsicht beantragt, d. h. am Tag vor Erhebung ihrer Klage, die am 9. Januar 2013 erfolgt ist. Der Rat hat am 10. Juni 2013 auf den Antrag geantwortet.

146

Zunächst kann dem Rat unter diesen Umständen nicht vorgeworfen werden, er habe auf den Antrag auf Akteneinsicht nicht vor Klageerhebung geantwortet, da der Zeitraum von einem Tag, der zwischen dem Antrag und der Einreichung der Klage liegt, zu kurz war.

147

Sodann sehen weder das Schreiben vom 16. Oktober 2012, mit dem der Rat der Klägerin den Beschluss 2012/635 und die Durchführungsverordnung Nr. 945/2012 übermittelt hat, noch diese Rechtsakte selbst oder die Mitteilung für die Person, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/413, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss 2012/635, und nach der Verordnung Nr. 267/2012, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung Nr. 945/2012, Anwendung finden (ABl. C 312, S. 21), eine Frist für die Abgabe einer Stellungnahme der von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Einrichtungen vor. Daher ist das Argument, wonach die Klägerin erst nach Ablauf einer solchen Frist Akteneinsicht erhalten habe, in tatsächlicher Hinsicht offensichtlich unbegründet.

148

Schließlich ist festzustellen, dass eine Antwortfrist von mehr als fünf Monaten übermäßig lang ist.

149

Der Rat bezieht sich insoweit auf die Notwendigkeit, vor der Übermittlung der fraglichen Dokumente die Zustimmung eines Mitgliedstaats einzuholen. Diesem Vorbringen kann jedoch deshalb nicht gefolgt werden, weil der Rat, wenn er beim Erlass restriktiver Maßnahmen gegen eine Einrichtung die Absicht hat, sich auf Angaben zu stützen, die von einem Mitgliedstaat bereitgestellt worden sind, nach der Rechtsprechung verpflichtet ist, sich vor dem Erlass der genannten Maßnahmen zu vergewissern, dass der betreffenden Einrichtung die fraglichen Angaben rechtzeitig übermittelt werden können, damit diese dazu sachgerecht Stellung nehmen kann (Urteil vom 6. September 2013, Persia International Bank/Rat, T‑493/10, Slg [Auszüge], EU:T:2013:398, Rn. 84).

150

Gleichwohl hat die Klägerin zum einen nichts Konkretes zum Nachweis dafür vorgebracht, dass die übermäßig lange Antwortfrist ihre Verteidigung tatsächlich erschwert hätte.

151

Zum anderen stellt die verspätete Übermittlung eines Dokuments, auf das sich der Rat beim Erlass oder bei der Aufrechterhaltung restriktiver Maßnahmen gegen eine Einrichtung gestützt hat, nach der Rechtsprechung nur dann eine Verletzung der Verteidigungsrechte dar, die die Nichtigerklärung der zuvor erlassenen Rechtsakte rechtfertigt, wenn feststeht, dass die betreffenden restriktiven Maßnahmen nicht hätten erlassen oder aufrechterhalten werden dürfen, falls das verspätet übermittelte Dokument als belastendes Element zurückzuweisen wäre (Urteil Persia International Bank/Rat, oben in Rn. 149 angeführt, EU:T:2013:398, Rn. 85).

152

Im vorliegenden Fall geht aus der Prüfung unten in den Rn. 170 bis 189 jedoch hervor, dass die restriktiven Maßnahmen gegen die Klägerin selbst dann begründet sind, wenn die vom Rat in seiner Antwort vom 10. Juni 2013 übermittelten Dokumente unberücksichtigt bleiben. Unter diesen Umständen rechtfertigt die Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Gewährung von Akteneinsicht nicht die Nichtigerklärung der angefochtenen Rechtsakte.

153

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die vorliegende Rüge zurückzuweisen ist.

– Zur Verpflichtung zur jährlichen Überprüfung der erlassenen restriktiven Maßnahmen

154

In ihrer Anpassung der Anträge vom 16. April 2014 macht die Klägerin geltend, der Rat habe seine Verpflichtung zur jährlichen Überprüfung der erlassenen restriktiven Maßnahmen verletzt, da er ihr die Aufrechterhaltung der genannten Maßnahmen erst am 14. März 2014 mitgeteilt habe.

155

Gemäß Art. 26 Abs. 3 des Beschlusses 2010/413 werden „[d]ie in Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Maßnahmen … in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle zwölf Monate überprüft“.

156

Auch in Art. 46 Abs. 6 der Verordnung Nr. 267/2012 heißt es: „Die Liste in Anhang IX wird in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle 12 Monate überprüft.“

157

Daher war der Rat tatsächlich verpflichtet, die restriktiven Maßnahmen gegen die Klägerin innerhalb einer Frist von zwölf Monaten ab dem Erlass des Beschlusses 2012/635 und der Durchführungsverordnung Nr. 945/2012 zu überprüfen.

158

Der Rat macht insoweit geltend, er habe die Aufnahme der Klägerin zweimal überprüft und zum einen den Beschluss 2013/270/GASP des Rates vom 6. Juni 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. L 156, S. 10) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 522/2013 des Rates vom 6. Juni 2013 zur Durchführung der Verordnung Nr. 267/2012 (ABl. L 156, S. 3) sowie zum anderen den Beschluss 2013/661/GASP des Rates vom 15. November 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. L 306, S. 18) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1154/2013 des Rates vom 15. November 2013 zur Durchführung der Verordnung Nr. 267/2012 (ABl. L 306, S. 3) erlassen.

159

Allerdings ist in keinem der vom Rat angeführten Rechtsakte ein Hinweis darauf zu finden, dass er eine regelmäßige Überprüfung sämtlicher Eintragungen in die Listen in Anhang II des Beschlusses 2010/413 und in Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 vorgenommen hätte. Die fraglichen Rechtsakte betreffen auch nicht speziell die Aufnahme der Klägerin.

160

Unter diesen Umständen ist der Schluss zu ziehen, dass der Rat die restriktiven Maßnahmen gegen die Klägerin nicht innerhalb der im Beschluss 2010/413 und in der Verordnung Nr. 267/2012 gesetzten Frist überprüft hat.

161

Abgesehen davon ist zu prüfen, ob diese Verletzung der Verpflichtung zur Überprüfung der erlassenen restriktiven Maßnahmen die Nichtigerklärung der angefochtenen Rechtsakte rechtfertigt.

162

In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass das Ziel der fraglichen Verpflichtung darin besteht, eine regelmäßige Überprüfung dahin gehend zu gewährleisten, dass die erlassenen restriktiven Maßnahmen weiterhin gerechtfertigt sind.

163

Im vorliegenden Fall wird jedoch nicht bestritten, dass der Rat die fragliche Überprüfung zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Rüge durch die Klägerin im Rahmen ihrer Anpassung der Anträge vom 16. April 2014 bereits vorgenommen und der Klägerin sein Ergebnis mit Schreiben vom 14. März 2014 mitgeteilt hatte.

164

Unter diesen Umständen ist das Ziel der Vorschriften über die regelmäßige Überprüfung der restriktiven Maßnahmen – wenn auch verspätet – beachtet worden; die Nichteinhaltung der Überprüfungsfrist durch den Rat wirkt sich daher nicht mehr negativ auf die Situation der Klägerin aus.

165

Folglich kann sich die Klägerin vorbehaltlich ihres Rechts, gemäß Art. 340 AEUV Ersatz des Schadens zu verlangen, den sie aufgrund der Nichteinhaltung der Überprüfungsfrist gegebenenfalls erlitten hat, nicht auf die fragliche Verspätung berufen, um die Nichtigerklärung der sie betreffenden restriktiven Maßnahmen zu erwirken, die mit den angefochtenen Rechtsakten erlassen oder aufrechterhalten worden sind.

166

Daher ist die vorliegende Rüge zurückzuweisen.

– Zu den anderen angeblichen Verletzungen

167

Die Klägerin macht geltend, der Mangel bei der Begründung des Beschlusses 2012/635 und der Durchführungsverordnung Nr. 945/2012 beinhalte eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte, einschließlich des Rechts auf Überprüfung der erlassenen restriktiven Maßnahmen, und ihres Anspruchs auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz. Unter Berücksichtigung des vagen Charakters der gelieferten Begründung werde von ihr, um ihre Verteidigung sicherzustellen, nämlich nicht verlangt, substantiierte rechtliche und tatsächliche Gesichtspunkte zu widerlegen, auf die sich der Rat berufen habe, sondern den negativen Beweis dafür zu erbringen, dass sie die Regierung Irans bzw. das iranische Nuklearprogramm nicht unterstützt habe.

168

Wie oben aus den Rn. 122 bis 141 hervorgeht, sind der Beschluss 2012/635 und die Durchführungsverordnung Nr. 945/2012 jedoch rechtlich hinreichend begründet, was bedeutet, dass die vorliegende Rüge auf einer falschen Prämisse beruht.

169

Demnach ist sie, ebenso wie der dritte Klagegrund insgesamt, zurückzuweisen.

Zum fünften Klagegrund: Fehler bei der Sachverhaltswürdigung

170

Wie oben in Rn. 74 festgestellt, müssen die Unionsgerichte im Einklang mit den Befugnissen, die ihnen aufgrund des AEU-Vertrags zustehen, eine grundsätzlich umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit sämtlicher Handlungen der Union im Hinblick auf die Grundrechte als Bestandteil der Unionsrechtsordnung gewährleisten. Dieses Erfordernis ist in Art. 275 Abs. 2 AEUV ausdrücklich verankert (vgl. Urteile Rat/Fulmen und Mahmoudian, oben in Rn. 74 angeführt, EU:C:2013:775, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, oben in Rn. 48 angeführt, EU:C:2013:776, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

171

Grundrechtsrang hat u. a. das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (vgl. Urteil Rat/Fulmen und Mahmoudian, oben in Rn. 74 angeführt, EU:C:2013:775, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

172

Die durch Art. 47 der Grundrechtecharta gewährleistete Effektivität der gerichtlichen Kontrolle erfordert u. a., dass sich der Unionsrichter vergewissert, ob die Entscheidung, die eine individuelle Betroffenheit der betreffenden Person oder Einrichtung begründet, auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht. Dies setzt eine Überprüfung der Tatsachen voraus, die in der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Begründung angeführt werden, so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe beschränkt, sondern auf die Frage erstreckt, ob diese Gründe – oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um diese Entscheidung zu stützen – erwiesen sind (vgl. Urteil Rat/Fulmen und Mahmoudian, oben in Rn. 74 angeführt, EU:C:2013:775, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

173

In diesem Zusammenhang ist es Sache der zuständigen Unionsbehörde, die Stichhaltigkeit der gegen die betroffene Person angeführten Gründe nachzuweisen, und nicht Sache der betroffenen Person, den negativen Nachweis zu erbringen, dass diese Gründe nicht stichhaltig sind (vgl. Urteil Rat/Fulmen und Mahmoudian, oben in Rn. 74 angeführt, EU:C:2013:775, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

174

Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob der Rat beim Erlass der angefochtenen Rechtsakte zu Recht die Auffassung vertreten hat, für die Klägerin als Einrichtung, die der Regierung des Iran Hilfe in Form einer finanziellen Unterstützung leiste, könnten restriktive Maßnahmen gelten.

175

Die Klägerin macht erstens erneut geltend, das Tatbestandsmerkmal „Unterstützung für die Regierung des Iran“ betreffe lediglich den Fall, dass von der betreffenden Einrichtung eine spezifische Unterstützung im Zusammenhang mit Tätigkeiten auf dem Gebiet der nuklearen Proliferation bereitgestellt werde. Sie erbringe jedoch keine solche Unterstützung, da ihre Tätigkeiten für private Unternehmen bestimmt seien.

176

Insoweit genügt ein Verweis auf die vorstehenden Rn. 74 bis 93, aus denen hervorgeht, dass das Tatbestandsmerkmal der Unterstützung für die Regierung des Iran auch auf Einrichtungen Anwendung finden kann, die nicht selbst an der nuklearen Proliferation beteiligt sind.

177

Die Klägerin macht zweitens geltend, entgegen den Ausführungen in der Begründung der angefochtenen Rechtsakte erbringe sie keine finanzielle Unterstützung für die Regierung des Iran.

178

In diesem Zusammenhang stellt die Klägerin zunächst klar, dass ihre Aufgabe nicht darin bestehe, Dividenden an die Regierung des Iran auszuschütten.

179

Sodann räumt die Klägerin ein, dass sie zusätzlich zur Einkommensteuer einen Teil ihrer Gewinne an die nationale Finanzverwaltung abführe, die dem iranischen Finanzministerium unterstellt sei. Bei dieser Verpflichtung, die allen öffentlichen iranischen Gesellschaften durch § 17 des Haushaltsgesetzes für das iranische Jahr 1389 (im Folgenden: § 17) auferlegt werde, könne es sich jedoch deshalb nicht um eine finanzielle Unterstützung für die Regierung des Iran im Sinne des streitigen Tatbestandsmerkmals handeln, weil sie keine Dividende darstelle, sondern eher einer Steuer oder steuerähnlichen Abgabe nahekomme.

180

Schließlich würden die Beträge, die sie gemäß § 17 an die nationale Finanzverwaltung abführe, von der iranischen Regierung nicht frei verwendet, sondern seien an den Zweck der Ausführung von Arbeiten von allgemeinem Interesse und der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Aufgaben zum Wohle des iranischen Volks gebunden. Zudem würden die fraglichen Beträge – zusammen mit anderen staatlichen Mitteln – u. a. im Rahmen von Erhöhungen ihres Kapitals reinvestiert.

181

Zunächst bedeutet der Umstand, dass die Aufgabe der Klägerin nicht darin besteht, Dividenden an die Regierung des Iran auszuschütten, sein tatsächliches Vorliegen unterstellt, nicht, dass die Klägerin tatsächlich keine finanzielle Unterstützung für diese Regierung bereitstellt.

182

Wie aus den von der Klägerin selbst vorgelegten Beweismitteln hervorgeht, hat sie aufgrund der Verpflichtung nach § 17 für die Wirtschaftsjahre 1387 bis 1391 des iranischen Kalenders (20. März 2008 bis 20. März 2013, im Folgenden: Bezugszeitraum) in diesem Zusammenhang einen Gesamtbetrag von 1687181 Mio. Rial an die nationale Finanzverwaltung überwiesen.

183

Entgegen dem Vorbringen der Klägerin können diese Beträge Steuern oder steuerähnlichen Abgaben nicht gleichgestellt und deshalb der Einstufung als finanzielle Unterstützung im Sinne des streitigen Tatbestandsmerkmals entzogen werden. Zum einen nämlich gelangt die in § 17 vorgesehene Verpflichtung, wie die Klägerin selbst einräumt, zusätzlich zur Einkommensteuer zur Anwendung. Zum anderen gilt diese Verpflichtung lediglich für öffentliche iranische Unternehmen und ist daher nicht so anzusehen, als sei sie Bestandteil des allgemeinen iranischen Systems der Steuern oder steuerähnlichen Abgaben.

184

Was die angebliche Haushaltszuweisung der aufgrund der Verpflichtung nach § 17 überwiesenen Beträge angeht, belegt die Klägerin ihre Behauptungen in keinerlei Weise. Jedenfalls ist der von der Klägerin bemühte Ausdruck der angeblichen Zweckbindung so allgemein, dass er von vornherein auf jede staatliche Ausgabe Anwendung finden kann. Daher bedeutet das Bestehen dieser Zweckbindung, ihr Vorliegen unterstellt, nicht, dass die aufgrund der Verpflichtung nach § 17 für den Bezugszeitraum überwiesenen Beträge keine finanzielle Unterstützung für die Regierung des Iran im Sinne des streitigen Tatbestandsmerkmals darstellen.

185

Aus den von der Klägerin in Beantwortung einer Frage des Gerichts vorgelegten Dokumenten geht insoweit ferner hervor, dass ihr Kapital im Jahr 2012 um einen Betrag von 1054102 Mio. Rial erhöht worden ist. Dieser Betrag liegt jedoch erheblich unter dem von der Klägerin aufgrund der Verpflichtung nach § 17 für den Bezugszeitraum an die nationale Finanzverwaltung überwiesenen Gesamtbetrag von 1687181 Mio. Rial. Daher lässt die Erhöhung des Kapitals der Klägerin nicht die Annahme zu, dass diese während des genannten Zeitraums keine finanzielle Unterstützung für die Regierung des Iran bereitgestellt hat.

186

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist der Schluss zu ziehen, dass die Klägerin im Bezugszeitraum erhebliche Beträge an die nationale iranische Finanzverwaltung gezahlt hat, die eine finanzielle Unterstützung für die Regierung des Iran darstellen. Demnach war der Rat berechtigt, gegen die Klägerin als Einrichtung, die der genannten Regierung Hilfe geleistet hat, restriktive Maßnahmen zu erlassen.

187

Die Klägerin trägt in diesem Zusammenhang weiter vor, der Rat habe, anders als es die oben in Rn. 173 angeführte Rechtsprechung verlange, keine Beweise beigebracht, die seine Behauptungen belegten.

188

Aus der oben in den Rn. 175 bis 186 durchgeführten Prüfung ergibt sich allerdings, dass die Klägerin das Vorliegen des wesentlichen tatsächlichen Umstands, der die sie betreffenden restriktiven Maßnahmen rechtfertigt, nämlich die Tatsache, dass sie im Bezugszeitraum einen Teil ihrer Gewinne an die nationale iranische Finanzverwaltung abgeführt hat, nicht wirksam bestreitet. Ohne ein solches Bestreiten war der Rat, wie aus der oben in Rn. 173 angeführten Rechtsprechung hervorgeht, jedoch nicht verpflichtet, Beweismittel beizubringen, um die Richtigkeit dieses Umstands zu belegen.

189

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist der fünfte Klagegrund zurückzuweisen.

Zum sechsten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

190

Die Klägerin macht geltend, der Erlass der sie betreffenden restriktiven Maßnahmen stelle eine ungerechtfertigte Verletzung ihres Eigentumsrechts und ihrer Freiheit dar, eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, und damit einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

191

So beinhalte erstens die im Rahmen des dritten Klagegrundes beanstandete Verletzung ihrer Verfahrensrechte nach der Rechtsprechung einen Verstoß gegen ihr Eigentumsrecht und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

192

Zweitens entsprächen die sie betreffenden restriktiven Maßnahmen, da sie nicht an der nuklearen Proliferation beteiligt sei, nicht dem mit den angefochtenen Rechtsakten verfolgten allgemeinen Ziel, nämlich der Bekämpfung dieser Proliferation.

193

Schließlich verursachten die fraglichen Maßnahmen ihr selbst und ihren Angestellten einen besonders schweren Schaden, der zu dem vom Rat verfolgten Ziel außer Verhältnis stehe. Die Klägerin fügt in diesem Zusammenhang hinzu, dass die fraglichen restriktiven Maßnahmen entgegen dem Vorbringen des Rates nicht nur die Guthaben innerhalb der Union beträfen, sondern auch die Guthaben im Iran, da sie sie an jeglicher Übertragung von Mitteln vom Iran in die Union hinderten und eine abschreckende Wirkung gegenüber iranischen Wirtschaftsteilnehmern hätten, die möglicherweise Geschäfte mit ihr abschließen wollten.

194

Vorab ist festzustellen, dass die angefochtenen Rechtsakte, wie oben aus den Rn. 121 bis 169 hervorgeht, keine Verletzung der Verfahrensrechte der Klägerin beinhalten, die ihre Nichtigerklärung rechtfertigt. Daher kann die Klägerin mit ihrer Auffassung, die Verletzung ihrer Verfahrensrechte führe zu einem Verstoß gegen das Eigentumsrecht und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, keinen Erfolg haben.

195

Hinsichtlich der übrigen Rügen ist oben in Rn. 90 bereits darauf hingewiesen worden, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, die Rechtmäßigkeit des Verbots einer wirtschaftlichen Tätigkeit davon abhängt, dass die Verbotsmaßnahmen zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich sind, wobei für den Fall, dass mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die verursachten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (vgl. Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Rn. 53 angeführt, EU:T:2013:397, Rn. 179 und die dort angeführte Rechtsprechung).

196

Wie sich nun oben aus den Rn. 59 bis 93 ergibt, sollen mit dem Erlass restriktiver Maßnahmen gegen Einrichtungen, die finanzielle Unterstützung für die Regierung des Iran bereitstellen, dieser zum einen ihre Einnahmequellen genommen werden, um sie mangels ausreichender Finanzmittel zur Einstellung der nuklearen Proliferation zu zwingen. Ungeachtet der Tatsache, dass die Klägerin nicht selbst an der nuklearen Proliferation beteiligt ist, stehen die sie betreffenden restriktiven Maßnahmen daher im Einklang mit dem vom Rat verfolgten Ziel.

197

Was zum anderen den der Klägerin verursachten Schaden angeht, werden ihr Eigentumsrecht und ihre Freiheit, eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, durch die fraglichen restriktiven Maßnahmen zwar erheblich eingeschränkt, da sie u. a. weder über ihre im Hoheitsgebiet der Union oder die im Besitz ihrer Staatsangehörigen befindlichen Guthaben verfügen kann noch – außer aufgrund von Sondergenehmigungen – ihre Guthaben in die Union transferieren kann. Auch können die die Klägerin betreffenden restriktiven Maßnahmen bei ihren Handelspartnern ein gewisses Misstrauen ihr gegenüber hervorrufen.

198

Aus der Rechtsprechung geht jedoch hervor, dass die von der Klägerin geltend gemachten Grundrechte, nämlich das Eigentumsrecht und das Recht zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit, keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen; ihre Ausübung kann Beschränkungen unterworfen werden, die durch dem Gemeinwohl dienende Ziele der Union gerechtfertigt sind. So hat jede restriktive wirtschaftliche oder finanzielle Maßnahme definitionsgemäß Auswirkungen, die die Eigentumsrechte und die freie Berufsausübung beeinträchtigen, und schädigt damit Parteien, deren Verantwortlichkeit für die Situation, die zum Erlass der betreffenden Maßnahmen geführt hat, nicht nachgewiesen ist. Die Bedeutung der mit der streitigen Regelung verfolgten Ziele kann selbst erhebliche negative Konsequenzen für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Melli Bank/Rat, oben in Rn. 75 angeführt, EU:T:2009:266, Rn. 111 und die dort angeführte Rechtsprechung).

199

Im vorliegenden Fall stehen die der Klägerin verursachten Nachteile in Anbetracht der fundamentalen Bedeutung der Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen. Dies gilt umso mehr, als zunächst einmal das Einfrieren der Gelder nur einen Teil der Vermögenswerte der Klägerin betrifft. Sodann sehen der Beschluss 2010/413 und die Verordnung Nr. 267/2012 bestimmte Ausnahmen vor, die den von Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern betroffenen Einrichtungen u. a. die Deckung wesentlicher Kosten ermöglichen. Schließlich ist zu bemerken, dass der Rat nicht behauptet, die Klägerin sei selbst an der nuklearen Proliferation beteiligt. Sie wird daher nicht persönlich mit Verhaltensweisen in Verbindung gebracht, die eine Gefahr für den Weltfrieden und die internationale Sicherheit darstellen; der Grad des ihr gegenüber ausgelösten Misstrauens ist deshalb ausgesprochen gering.

200

Daher ist der sechste Klagegrund zurückzuweisen und damit die Klage insgesamt abzuweisen.

Kosten

201

Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des Rates die Kosten aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Klage wird abgewiesen.

 

2.

Die Bank of Industry and Mine wird zur Tragung der Kosten verurteilt.

 

Kanninen

Pelikánová

Buttigieg

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 29. April 2015.

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.

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