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Document 62013CN0563

Rechtssache C-563/13: Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 30. Oktober 2013 — UPC DTH/Nemzeti Média- és Hírközlési Hatóság Elnöke

OJ C 24, 25.1.2014, p. 4–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

25.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/4


Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 30. Oktober 2013 — UPC DTH/Nemzeti Média- és Hírközlési Hatóság Elnöke

(Rechtssache C-563/13)

2014/C 24/08

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: UPC DTH S.à.r.l.

Beklagter: Nemzeti Média- és Hírközlési Hatóság Elnöke

Vorlagefragen

1.

Kann Art. 2 Buchst. c der Rahmenrichtlinie, d. h. der Richtlinie 2002/21/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 in der Fassung der Richtlinie 2009/140/EG (2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009, dahin ausgelegt werden, dass als elektronische Kommunikationsdienste solche Dienste einzustufen sind, in deren Rahmen der Diensteanbieter im Austausch für eine Gegenleistung die Zugangsberechtigung zu einem aus Radio- und Fernsehprogrammen bestehenden Programmpaket, das über Satellit verbreitet wird, gewährleistet?

2.

Kann der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union dahin ausgelegt werden, dass sich der Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit zwischen den Mitgliedstaaten auf die in Frage 1 beschriebene Dienstleistung erstreckt, soweit es sich um eine von Luxemburg aus in das Gebiet Ungarns erbrachte Dienstleistung handelt?

3.

Kann der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union dahin ausgelegt werden, dass im Fall der in Frage 1 beschriebenen Dienstleistung das Bestimmungsland der Dienstleistung befugt ist, die Erbringung solcher Dienstleistungen dadurch einzuschränken, dass es vorschreibt, dass der Dienst in das Register des Mitgliedstaats eingeschrieben und als Zweigniederlassung oder selbständiges Rechtssubjekt niedergelassen sein muss und darauf besteht, dass eine solche Dienstleistung nur über eine dafür errichtete Zweigniederlassung oder ein zu diesem Zweck errichtetes selbständiges Rechtssubjekt erbracht werden darf?

4.

Kann der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union dahin ausgelegt werden, dass das Verwaltungsverfahren in Bezug auf die in Frage 1 beschriebenen Dienstleistungen — unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat das die Dienstleistung erbringende Unternehmen tätig oder eingetragen ist — von der Behörde des Mitgliedstaats durchzuführen ist, die die Rechtshoheit infolge des Orts der Dienstleistung hat?

5.

Kann Art. 2 Buchst. c der der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 (Rahmenrichtlinie) in der Weise ausgelegt werden, dass die in Frage 1 beschriebene Dienstleistung als elektronischer Kommunikationsdienst zu qualifizieren ist, oder ist die in Frage 1 dargestellte Dienstleistung als unter Verwendung eines Zugangsberechtigungssystems im Sinne von Art. 2 Buchst. f der Rahmenrichtlinie erbrachter Zugangsberechtigungsdienst zu qualifizieren?

6.

Können nach alledem die einschlägigen Vorschriften dahin ausgelegt werden, dass der Erbringer der in Frage 1 beschriebenen Dienstleistung infolge der Gemeinschaftsregelung als Erbringer elektronischer Kommunikationsdienste zu qualifizieren ist?


(1)  Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 8, S. 15).

(2)  Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und –dienste (ABl. L 337, S. 37).


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