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Document 62013CJ0129

Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 3. Juli 2014.
Kamino International Logistics BV und Datema Hellmann Worldwide Logistics BV gegen Staatssecretaris van Financiën.
Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden.
Erhebung einer Zollschuld – Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte – Anspruch auf rechtliches Gehör – Adressat der Entscheidung über die Zollerhebung, der von den Zollbehörden nicht vor Erlass dieser Entscheidung, sondern erst in der darauffolgenden Stufe des Einspruchs angehört wurde – Verletzung der Verteidigungsrechte – Bestimmung der Rechtsfolgen der Nichtwahrung der Verteidigungsrechte.
Verbundene Rechtssachen C‑129/13 und C‑130/13.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2014:2041

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

3. Juli 2014 ( *1 )

„Erhebung einer Zollschuld — Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte — Anspruch auf rechtliches Gehör — Adressat der Entscheidung über die Zollerhebung, der von den Zollbehörden nicht vor Erlass dieser Entscheidung, sondern erst in der darauffolgenden Stufe des Einspruchs angehört wurde — Verletzung der Verteidigungsrechte — Bestimmung der Rechtsfolgen der Nichtwahrung der Verteidigungsrechte“

In den verbundenen Rechtssachen C‑129/13 und C‑130/13

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) mit Entscheidungen vom 22. Februar 2013, am Gerichtshof eingegangen am 18. März 2013, in den Verfahren

Kamino International Logistics BV (C‑129/13),

Datema Hellmann Worldwide Logistics BV (C‑130/13)

gegen

Staatssecretaris van Financiën

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz sowie der Richter E. Juhász, A. Rosas (Berichterstatter), D. Šváby und C. Vajda,

Generalanwalt: M. Wathelet,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 2014,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Kamino International Logistics BV und der Datema Hellmann Worldwide Logistics BV, vertreten durch B. Boersma und G. Koevoets, adviseurs,

der niederländischen Regierung, vertreten durch M. Bulterman, B. Koopman und J. Langer als Bevollmächtigte,

der belgischen Regierung, vertreten durch M. Jacobs und J.‑C. Halleux als Bevollmächtigte,

der griechischen Regierung, vertreten durch D. Kalogiros und K. Paraskevopoulou als Bevollmächtigte,

der spanischen Regierung, vertreten durch J. García-Valdecasas Dorrego als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch F. Wilman und B.‑R. Killmann als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. Februar 2014

folgendes

Urteil

1

Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 (ABl. L 311, S. 17) geänderten Fassung (im Folgenden: Zollkodex) und des Grundsatzes der Wahrung der Verteidigungsrechte im Einklang mit dem Unionsrecht.

2

Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen der Kamino International Logistics BV (im Folgenden: Kamino) und der Datema Hellmann Worldwide Logistics BV (im Folgenden: Datema) einerseits und dem Staatssecretaris van Financiën andererseits, in denen es um die Anwendung des Grundsatzes der Wahrung der Verteidigungsrechte im Rahmen des Zollkodex geht.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Art. 6 Abs. 3 des Zollkodex lautet folgendermaßen:

„Schriftliche Entscheidungen, mit denen Anträge abgelehnt werden oder die für die Personen, an die sie gerichtet sind, nachteilige Folgen haben, sind zu begründen. Sie müssen eine Belehrung über die Möglichkeit enthalten, einen Rechtsbehelf nach Artikel 243 einzulegen.“

4

Titel VII des Zollkodex über die Zollschuld enthält ein Kapitel 3, das die Erhebung des Zollschuldbetrags behandelt. Der Abschnitt 1 dieses Kapitels 3, der die Überschrift „Buchmäßige Erfassung des Zollschuldbetrags und Mitteilung an den Zollschuldner“ trägt, umfasst die Art. 217 bis 221 des Zollkodex.

5

Art. 219 Abs. 1 des Zollkodex sieht vor:

„Die in Artikel 218 genannten Fristen für die buchmäßige Erfassung können verlängert werden

a)

aus Gründen, die mit der Verwaltungsorganisation der Mitgliedstaaten zusammenhängen, insbesondere bei zentraler Buchführung, oder

b)

bei Vorliegen besonderer Umstände, die die Zollbehörden an der Einhaltung der genannten Fristen hindern.

Die derart verlängerten Fristen dürfen 14 Tage nicht überschreiten.“

6

Art. 220 Abs. 1 des Zollkodex bestimmt:

„Ist der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht nach den Artikeln 218 und 219 buchmäßig erfasst oder mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden, so hat die buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Betrags oder des nachzuerhebenden Restbetrags innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem die Zollbehörden diesen Umstand feststellen und in der Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen (nachträgliche buchmäßige Erfassung). Diese Frist kann nach Artikel 219 verlängert werden.“

7

In Art. 221 des Zollkodex heißt es:

„(1)   Der Abgabenbetrag ist dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen, sobald der Betrag buchmäßig erfasst worden ist.

(3)   Die Mitteilung an den Zollschuldner darf nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen. Diese Frist wird ab dem Zeitpunkt ausgesetzt, in dem ein Rechtsbehelf gemäß Artikel 243 eingelegt wird, und zwar für die Dauer des Rechtsbehelfs.

…“

8

Die Art. 243 bis 245 des Zollkodex gehören zu Titel VIII („Rechtsbehelf“). Art. 243 sieht vor:

„(1)   Jede Person kann einen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen der Zollbehörden auf dem Gebiet des Zollrechts einlegen, die sie unmittelbar und persönlich betreffen.

Der Rechtsbehelf ist in dem Mitgliedstaat einzulegen, in dem die Entscheidung getroffen oder beantragt wurde.

(2)   Ein Rechtsbehelf kann eingelegt werden:

a)

auf einer ersten Stufe bei der von den Mitgliedstaaten dafür bestimmten Zollbehörde;

b)

auf einer zweiten Stufe bei einer unabhängigen Instanz; dabei kann es sich nach dem geltenden Recht der Mitgliedstaaten um ein Gericht oder eine gleichwertige spezielle Stelle handeln.“

9

Art. 244 des Zollkodex sieht vor:

„Durch die Einlegung des Rechtsbehelfs wird die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt.

Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.

Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese Sicherheitsleistung braucht jedoch nicht gefordert zu werden, wenn eine derartige Forderung aufgrund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte.“

10

Art. 245 des Zollkodex lautet:

„Die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens werden von den Mitgliedstaaten erlassen.“

Niederländisches Recht

11

Gemäß Art. 4:8 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsrechtsgesetzes (Algemene wet bestuursrecht, im Folgenden: Awb) gibt eine Behörde, bevor sie eine Entscheidung erlässt, die einen Betroffenen, der den Erlass der Entscheidung nicht beantragt hat, voraussichtlich beschweren wird, diesem Betroffenen Gelegenheit, seinen Standpunkt vorzutragen, sofern die Entscheidung auf Informationen über Umstände und Belange beruht, die ihn berühren, und diese Informationen nicht vom Betroffenen selbst vorgetragen worden sind.

12

Art. 4:12 Abs. 1 Awb lautet wie folgt:

„Die Behörde kann die Bestimmungen der Art. 4:7 und 4:8 bei einer Entscheidung zur Feststellung einer finanziellen Verpflichtung oder eines finanziellen Anspruchs unbeachtet lassen, wenn

a)

gegen diese Entscheidung Einspruch eingelegt oder eine Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden kann und

b)

die negativen Folgen der Entscheidung nach dem Einspruch oder der Klage vollständig beseitigt werden können.“

13

Art. 6:22 Awb lautet:

„Eine Entscheidung, gegen die Einspruch eingelegt oder Klage erhoben wird, kann trotz des Verstoßes gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Rechtsregel oder einen allgemeinen Rechtsgrundsatz von dem Organ, das über den Einspruch oder die Klage entscheidet, aufrechterhalten werden, wenn anzunehmen ist, dass die Betroffenen dadurch nicht benachteiligt werden.“

14

Art. 7:2 Awb sieht vor:

„(1)   Bevor eine Behörde über den Einspruch entscheidet, gibt sie dem Betroffenen Gelegenheit zu einer Stellungnahme.

(2)   Die Behörde informiert hierüber in jedem Fall denjenigen, der den Einspruch erhoben hat, sowie die Betroffenen, die im Rahmen der Vorbereitung der Entscheidung ihren Standpunkt vorgetragen haben.“

15

Die Verwaltungsentscheidungen können anschließend Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens mit der Möglichkeit der Berufung und der Kassationsbeschwerde sein.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

16

In jedem der Ausgangsverfahren reichte ein Zollspediteur, nämlich Kamino in der Rechtssache C‑129/13 und Datema in der Rechtssache C‑130/13, in den Jahren 2002 und 2003 im Auftrag desselben Unternehmens Anmeldungen für die Abfertigung zum freien Verkehr für bestimmte Waren ein, die als „Gartenpavillons/Festzelte und Seitenwände“ bezeichnet wurden. Kamino und Datema meldeten diese Waren unter Position 6601 10 00 („Gartenschirme und ähnliche Waren“) der Kombinierten Nomenklatur an und entrichteten Zölle zu dem der Position entsprechenden Tarif von 4,7 v. H.

17

Infolge einer Kontrolle der niederländischen Behörden war der Belastingsinspecteur (Steuerinspektor) der Auffassung, dass diese Tarifierung falsch sei und die betreffenden Waren unter der Position 6306 99 00 der Kombinierten Nomenklatur („Zelte und Campingausrüstungen“) eingereiht werden müssten, für die der höhere Zollsatz von 12,2 v. H. gilt.

18

Daher stellte der Belastingsinspecteur mit Entscheidungen vom 2. und 28. April 2005 auf der Grundlage von Art. 220 Abs. 1 und Art. 221 Abs. 1 des Zollkodex eine Zahlungsaufforderung aus, um die von Kamino bzw. Datema geschuldeten zusätzlichen Zölle nachzuerheben.

19

Die Klägerinnen der Ausgangsverfahren hatten nicht die Möglichkeit, vor dem Erlass dieser Zahlungsaufforderungen angehört zu werden.

20

Jede legte gegen die sie betreffende Zahlungsaufforderung beim Belastingsinspecteur Einspruch ein, der ihn nach Prüfung des Vorbringens ablehnte.

21

Die von den Klägerinnen der Ausgangsverfahren gegen diese ablehnenden Entscheidungen erhobenen Klagen wurden von der Rechtbank te Haarlem für unbegründet erklärt. Im Berufungsverfahren bestätigte der Gerechtshof te Amsterdam das Urteil der Rechtbank te Haarlem, soweit es den Klägerinnen der Ausgangsverfahren aufgab, den Verpflichtungen aus den betreffenden Zahlungsaufforderungen nachzukommen.

22

Kamino und Datema legten daher jeweils beim Hoge Raad der Nederlanden Kassationsbeschwerde ein.

23

In seinen Vorlageentscheidungen führt der Hoge Raad der Nederlanden aus, dass der Gerechtshof te Amsterdam im Berufungsverfahren im Hinblick auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Sopropé (C‑349/07, EU:C:2008:746) die Auffassung vertreten habe, dass der Belastingsinspecteur gegen den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte verstoßen habe, da er den Betroffenen vor dem Erlass der jeweiligen Zahlungsaufforderungen nicht Gelegenheit gegeben habe, zu den Tatsachen, die die Nacherhebung der Zölle rechtfertigten, Stellung zu nehmen.

24

Der Hoge Raad der Nederlanden stellt allerdings fest, dass weder der Zollkodex noch das anwendbare nationale Recht verfahrensrechtliche Bestimmungen enthielten, die die Zollbehörden verpflichteten, dem Zollschuldner vor der in Art. 221 Abs. 1 des Zollkodex genannten Mitteilung einer Zollschuld Gelegenheit zu geben, eine Stellungnahme zu den Gesichtspunkten abzugeben, auf die sich eine Nacherhebung stütze.

25

Unter diesen Umständen hat der Hoge Raad der Nederlanden beschlossen, die Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende in den Rechtssachen C‑129/13 und C‑130/13 gleichlautende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Eignet sich der unionsrechtliche Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte durch die Verwaltung für eine unmittelbare Anwendung durch das nationale Gericht?

2.

Falls die erste Frage bejaht wird:

a)

Ist der unionsrechtliche Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte durch die Verwaltung so auszulegen, dass er verletzt ist, wenn der Adressat einer beabsichtigten Entscheidung zwar nicht angehört wurde, bevor die Verwaltung eine beschwerende Maßnahme gegen ihn erließ, aber in einem anschließenden verwaltungsrechtlichen (Einspruchs-)Verfahren, das der Erhebung einer Klage beim nationalen Gericht vorausgeht, nachträglich Gelegenheit zur Anhörung erhalten hat?

b)

Bestimmen sich die Rechtsfolgen einer Verletzung des unionsrechtlichen Grundsatzes der Wahrung der Verteidigungsrechte durch die Verwaltung nach dem nationalen Recht?

3.

Falls die Frage 2b) verneint wird: Welche Umstände kann das nationale Gericht bei der Bestimmung der Rechtsfolgen berücksichtigen, und kann es insbesondere berücksichtigen, ob anzunehmen ist, dass das Verfahren ohne die Verletzung des unionsrechtlichen Grundsatzes der Wahrung der Verteidigungsrechte durch die Verwaltung einen anderen Verlauf genommen hätte?

26

Durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 24. April 2013 sind die Rechtssachen C‑129/13 und C‑130/13 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

27

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob sich der Einzelne auf den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte durch die Verwaltung und den sich daraus für jedermann ergebenden Anspruch, vor Erlass jeder Entscheidung, die seine Interessen beeinträchtigen kann, gehört zu werden, wie diese im Rahmen des Zollkodex gelten, vor den nationalen Gerichten unmittelbar berufen kann.

28

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Wahrung der Verteidigungsrechte ein tragender Grundsatz des Unionsrechts ist, mit dem der Anspruch darauf, in jedem Verfahren gehört zu werden, untrennbar verbunden ist (Urteile Sopropé, EU:C:2008:746, Rn. 33 und 36, und M., C‑277/11, EU:C:2012:744, Rn. 81 und 82).

29

Der Anspruch darauf, in jedem Verfahren gehört zu werden, ist heute nicht nur durch die Art. 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbürgt, die die Wahrung der Verteidigungsrechte sowie das Recht auf ein faires Verfahren im Rahmen jedes Gerichtsverfahrens gewährleisten, sondern auch durch Art. 41 der Charta der Grundrechte, der das Recht auf eine gute Verwaltung sicherstellt. Nach Art. 41 Abs. 2 der Charta umfasst das Recht auf eine gute Verwaltung insbesondere das Recht jeder Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird (Urteil M., EU:C:2012:744, Rn. 82 und 83). Festzustellen ist aber, dass die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, da sie am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten ist, als solche auf die Verfahren, die zu Zahlungsaufforderungen vom 2. und 28. April 2005 geführt haben, nicht anwendbar ist (vgl. entsprechend Urteil Sabou, C‑276/12, EU:C:2013:678, Rn. 25).

30

Nach diesem Grundsatz, der anwendbar ist, wann immer die Verwaltung beabsichtigt, gegenüber einer Person eine sie beschwerende Maßnahme zu erlassen (Urteil Sopropé, EU:C:2008:746, Rn. 36), müssen die Adressaten von Entscheidungen, die ihre Interessen spürbar beeinträchtigen, in die Lage versetzt werden, ihren Standpunkt zu den Elementen, auf die die Verwaltung ihre Entscheidung zu stützen beabsichtigt, sachdienlich vorzutragen (Urteil Sopropé, EU:C:2008:746, Rn. 37).

31

Diese Verpflichtung trifft die Behörden der Mitgliedstaaten, wenn sie Entscheidungen erlassen, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, auch dann, wenn die anwendbare Regelung eine solche Formalität nicht ausdrücklich vorsieht (vgl. Urteile Sopropé, EU:C:2008:746, Rn. 38, M., EU:C:2012:744, Rn. 86, sowie G. und R., C‑383/13 PPU, EU:C:2013:533, Rn. 32).

32

In den Ausgangsverfahren sehen weder der Zollkodex noch die geltenden nationalen Rechtsvorschriften im Rahmen eines Verfahrens der Nacherhebung von Einfuhrabgaben ein Recht vor, von der zuständigen Zollbehörde vor Erlass der Zahlungsaufforderungen gehört zu werden. Bei einem Verfahren zur Nacherhebung von Zöllen und somit bei einer Entscheidung, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, steht im Übrigen fest, dass der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte für die Mitgliedstaaten gilt.

33

Schließlich hat der Gerichtshof in Rn. 44 des Urteils in der Rechtssache Sopropé (EU:C:2008:746), in der er befragt worden war, ob eine Frist von acht bis 15 Tagen, die das nationale Recht für die Geltendmachung des Anspruchs des Steuerpflichtigen, vor Erlass einer Nacherhebungsentscheidung gehört zu werden, vorsah, mit den Erfordernissen des Grundsatzes der Wahrung der Verteidigungsrechte vereinbar ist, ausgeführt, dass es, wenn eine nationale Regelung dem nationalen Gericht eine Frist für die Entgegennahme der Erklärungen der Beteiligten setzt, Sache des nationalen Gerichts ist, sich unter gebührender Berücksichtigung der Eigenheiten der Rechtssache zu vergewissern, dass diese Frist der besonderen Situation der betreffenden Person oder des betreffenden Unternehmens entspricht und dass sie es ihnen ermöglicht, ihre Verteidigungsrechte unter Beachtung des Effektivitätsgrundsatzes wahrzunehmen.

34

Aus den vorstehenden Erwägungen geht nicht nur hervor, dass die nationalen Verwaltungen verpflichtet sind, die Verteidigungsrechte zu wahren, wenn sie Entscheidungen erlassen, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, sondern auch, dass sich die Betroffenen unmittelbar auf die Wahrung dieser Rechte vor den nationalen Gerichten berufen können müssen.

35

Daher ist auf die erste Frage zu antworten, dass sich der Einzelne auf den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte durch die Verwaltung und den daraus für jedermann folgenden Anspruch, vor Erlass jeder Entscheidung, die seine Interessen beeinträchtigen kann, gehört zu werden, so wie diese im Rahmen des Zollkodex vorgesehen sind, vor den nationalen Gerichten unmittelbar berufen kann.

Zur Frage 2a)

36

Mit seiner Frage 2a) möchte das nationale Gericht wissen, ob der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte und insbesondere der für jedermann bestehende Anspruch, vor Erlass einer nachteiligen individuellen Maßnahme angehört zu werden, dahin auszulegen sind, dass die Verteidigungsrechte des Adressaten einer im Rahmen eines Verfahrens zur Nacherhebung von Einfuhrabgaben in Durchführung des Zollkodex ergangenen Zahlungsaufforderung verletzt werden, wenn er nicht vor Erlass der Entscheidung angehört wurde, auch wenn er seinen Standpunkt auf einer späteren Stufe in einem verwaltungsrechtlichen Einspruchsverfahren geltend machen kann.

37

Für die Beantwortung dieser Frage ist zunächst auf das mit dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte verfolgte Ziel hinzuweisen, insbesondere hinsichtlich des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

38

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs soll die Regel, wonach der Adressat einer beschwerenden Entscheidung in die Lage versetzt werden muss, seinen Standpunkt vorzutragen, bevor die Entscheidung getroffen wird, der zuständigen Behörde erlauben, alle maßgeblichen Gesichtspunkte angemessen zu berücksichtigen. Zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der betroffenen Person oder des betroffenen Unternehmens soll die Regel diesen insbesondere ermöglichen, einen Fehler zu berichtigen oder individuelle Umstände vorzutragen, die für oder gegen den Erlass oder für oder gegen einen bestimmten Inhalt der Entscheidung sprechen (Urteil Sopropé, EU:C:2008:746, Rn. 49).

39

Nach ständiger Rechtsprechung garantiert der Anspruch auf rechtliches Gehör jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren und bevor ihr gegenüber eine möglicherweise für ihre Interessen nachteilige Entscheidung erlassen wird, sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen (vgl. Urteil M., EU:C:2012:744, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung). Wie in Rn. 31 des vorliegenden Urteils ausgeführt, ist dieses Recht auch dann zu wahren, wenn die anwendbare Regelung eine solche Formalität nicht ausdrücklich vorsieht (vgl. Urteil G. und R., EU:C:2013:533, Rn. 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

40

Hierzu steht fest, dass die Adressaten der Zahlungsaufforderungen in den Ausgangsverfahren vor Erlass der sie beschwerenden Entscheidungen nicht angehört wurden.

41

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Erlass der Zahlungsaufforderungen auf der Grundlage von Art. 220 Abs. 1 und Art. 221 Abs. 1 des Zollkodex sowie des Verwaltungsverfahrens, das nach nationalen Rechtsvorschriften zur Durchführung von Art. 243 des Zollkodex wie denen der Ausgangsverfahren anwendbar ist, für die Adressaten dieser Zahlungsaufforderungen eine Beschränkung des Anspruchs auf rechtliches Gehör mit sich bringt.

42

Doch sind nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung die Grundrechte, wie etwa die Wahrung der Verteidigungsrechte, nicht schrankenlos gewährleistet, sondern können Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen entsprechen, die mit der fraglichen Maßnahme verfolgt werden, und keinen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (Urteile G. und R., EU:C:2013:533, Rn. 33, sowie Texdata Software, C‑418/11, EU:C:2013:588, Rn. 84).

43

Es ist zu prüfen, ob die Beschränkung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, die in den Ausgangsverfahren in Frage steht, in einem Kontext wie dem der Ausgangsverfahren im Hinblick auf die in der vorhergehenden Randnummer angeführte Rechtsprechung gerechtfertigt werden kann.

44

Die niederländische Regierung macht geltend, dass, falls der Gerichtshof entscheiden sollte, dass die nationalen Behörden bei einer Nacherhebung grundsätzlich die Betroffenen vor Erlass einer Zahlungsaufforderung anzuhören hätten, Rechtfertigungsgründe bestünden, um von dieser Regel abzuweichen. Insbesondere sei es nicht vereinbar mit den zwingenden Regeln des Zollkodex über die Verbuchung und Erhebung, den Betroffenen vor Erlass der Zahlungsaufforderung anzuhören. Wegen der vom Zollkodex vorgeschriebenen Fristen sei es wichtig, dass die Zollbehörden, sobald sie die Zollschuld ermittelt hätten, diese buchmäßig erfassen und die Zahlungsaufforderung so schnell wie möglich erlassen könnten. Das damit verfolgte Gemeinwohl liege in der Verwaltungsvereinfachung und Straffung des Verfahrens. Aufgrund der sehr hohen Anzahl an Zahlungsaufforderungen sei eine vorherige Anhörung der Betroffenen nicht effizient.

45

Außerdem trägt diese Regierung vor, dass angesichts sämtlicher Eigenheiten des betroffenen nationalen Verwaltungsverfahrens die fehlende Anhörung vor Erlass einer Zahlungsaufforderung die Verteidigungsrechte in ihrem Wesensgehalt nicht antaste, weil die Adressaten der Zahlungsaufforderungen nach Art. 7:2 Awb die Möglichkeit hätten, im Laufe eines späteren Verfahrens im Rahmen des Einspruchs gegen diese Zahlungsaufforderungen angehört zu werden. Da dieselben Rechtsfolgen auf dem Wege des Einspruchs erreicht werden könnten und die Beschwer aufgeschoben werden könne, bleibe der Wesensgehalt des Grundsatzes der Wahrung der Verteidigungsrechte erhalten, der darin bestehe, eine bestimmte Entscheidung ohne späteren Schaden anfechten zu können.

46

In diesem Zusammenhang sind zum einen die Fristvoraussetzungen für die nachträgliche buchmäßige Erfassung der einer Zollschuld entsprechenden Abgaben, die der Zollkodex vorschreibt, und zum anderen die Eigenheiten des in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verwaltungsverfahrens zu beachten.

47

Was zunächst die vom Zollkodex vorgeschriebenen Fristen anbelangt, so sieht Art. 220 Abs. 1 des Zollkodex vor, dass dann, wenn der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht nach den Art. 218 und 219 des Zollkodex buchmäßig erfasst oder mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden ist, die buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Betrags oder des nachzuerhebenden Restbetrags innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag zu erfolgen hat, an dem die Zollbehörden diesen Umstand feststellen und in der Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen. Diese Frist kann nach Art. 219 des Zollkodex aus besonderen Gründen verlängert werden, darf aber nicht mehr als 14 Tage betragen. Außerdem ist nach Art. 221 des Zollkodex der Abgabenbetrag dem Zollschuldner mitzuteilen, sobald der Betrag buchmäßig erfasst worden ist.

48

Nach Ansicht der niederländischen Regierung erscheint eine solche zwingende Frist von zwei Tagen schwerlich vereinbar mit der Verpflichtung, den Betroffenen vor Erlass einer Zahlungsaufforderung anzuhören.

49

Hierzu ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits in den Urteilen Kommission/Spanien (C‑546/03, EU:C:2006:132) und Kommission/Italien (C‑423/08, EU:C:2010:347) zur notwendigen Einhaltung der nach Art. 220 Abs. 1 des Zollkodex vorgesehenen Frist für die nachträgliche buchmäßige Erfassung des einer Zollschuld entsprechenden Abgabenbetrags durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von Vertragsverletzungsverfahren Stellung genommen hat, in denen die betroffenen Mitgliedstaaten zur Rechtfertigung der Nichteinhaltung einer solchen Frist, die eine verspätete Bereitstellung der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaft zur Folge gehabt hatte, die Verpflichtung geltend gemacht hatten, die Verteidigungsrechte der Zollabgabenschuldner zu wahren.

50

In den Rn. 33 bzw. 45 der Urteile Kommission/Spanien (EU:C:2006:132) und Kommission/Italien (EU:C:2010:347) hat der Gerichtshof insoweit unterschieden zwischen dem Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Union einerseits und dem Verhältnis zwischen dem Abgabenschuldner und den nationalen Zollbehörden, in dessen Rahmen die Verteidigungsrechte zu wahren sind, andererseits.

51

So hat der Gerichtshof entschieden, dass zwar der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte insbesondere in einem Nacherhebungsverfahren im Verhältnis zwischen einem Abgabenschuldner und einem Mitgliedstaat anwendbar ist, aber nicht im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten und der Union zur Folge haben darf, dass einem Mitgliedstaat die Missachtung seiner Verpflichtung erlaubt ist, innerhalb der unionsrechtlich vorgesehenen Fristen den Anspruch der Union auf Eigenmittel festzustellen (Urteile Kommission/Spanien, EU:C:2006:132, Rn. 33, und Kommission/Italien, EU:C:2010:347, Rn. 45).

52

Außerdem kann, wie die Europäische Kommission in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, die in Art. 220 Abs. 1 des Zollkodex vorgesehene Frist für die buchmäßige Erfassung des der Zollschuld entsprechenden Abgabenbetrags gemäß Art. 219 des Zollkodex verlängert werden. Gemäß Art. 219 Abs. 1 Buchst. b des Zollkodex kann die Frist für die buchmäßige Erfassung insbesondere bei Vorliegen besonderer Umstände, die die Zollbehörden an der Einhaltung der genannten Fristen hindern, verlängert werden, darf aber nicht mehr als 14 Tage betragen.

53

Schließlich hat der Gerichtshof in Rn. 46 des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2010:347) darauf hingewiesen, dass die buchmäßige Erfassung und die Mitteilung der geschuldeten Zollabgaben sowie die Gutschrift der Eigenmittel den Zollschuldner nicht daran hindern, nach den Art. 243 ff. des Zollkodex die ihm auferlegte Verpflichtung unter Geltendmachung sämtlicher ihm zur Verfügung stehender Argumente anzufechten.

54

Was zweitens die Frage betrifft, ob die Verteidigungsrechte der Betroffenen der Ausgangsverfahren gewahrt wurden, auch wenn sie ihren Standpunkt erst im Rahmen des Einspruchsverfahrens geltend machen konnten, ist darauf hinzuweisen, dass es das allgemeine Interesse der Europäischen Union und insbesondere das Interesse der schnellstmöglichen Erhebung ihrer Eigenmittel erfordert, dass die Prüfungen rasch und wirksam durchgeführt werden können (Urteil Sopropé, EU:C:2008:746, Rn. 41).

55

Außerdem kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine nachträgliche Anhörung im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine nachteilige Entscheidung geeignet sein, die Wahrung des Rechts auf rechtliches Gehör zu gewährleisten (vgl. entsprechend Urteil Texdata Software, EU:C:2013:588, Rn. 85).

56

Was die Entscheidungen der Zollbehörden betrifft, so kann nach Art. 243 Abs. 1 des Zollkodex jede Person einen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen auf dem Gebiet des Zollrechts einlegen, die sie unmittelbar und persönlich betreffen. Wie das vorlegende Gericht und die Kommission betonen, wird jedoch durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gemäß Art. 243 des Zollkodex nach Art. 244 Abs. 1 des Zollkodex die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung grundsätzlich nicht ausgesetzt. Da dieser Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat, steht er der unmittelbaren Vollziehung dieser Entscheidung nicht entgegen. Art. 244 Abs. 2 des Zollkodex gestattet es jedoch den Zollbehörden, die Vollziehung dieser Entscheidung ganz oder teilweise auszusetzen, wenn diese Behörden begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Außerdem schreibt Art. 244 Abs. 3 des Zollkodex in diesem Fall eine Sicherheitsleistung vor.

57

Wie aus Art. 245 des Zollkodex hervorgeht, werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen.

58

Das in den Ausgangsverfahren in Rede stehende Verwaltungsverfahren wird durch das Awb geregelt. Nach dem in Art. 4:8 Awb vorgesehenen Grundsatz sollen die Verwaltungsbehörden, bevor sie eine Entscheidung erlassen, die den Betroffenen, der die Entscheidung nicht beantragt hat, voraussichtlich beschweren wird, diesem Betroffenen Gelegenheit geben, seinen Standpunkt zu der beabsichtigten Entscheidung vorzutragen.

59

Nach Art. 4:12 Awb darf dieser Grundsatz jedoch bei Entscheidungen finanziellen Charakters unbeachtet bleiben, wenn zum einen gegen diese Entscheidung Einspruch eingelegt oder eine Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden kann und zum anderen die negativen Folgen der Entscheidung nach dem Einspruch oder der Klage vollständig beseitigt werden können.

60

Diese Bestimmung kam in den Ausgangsverfahren zur Anwendung.

61

Denn bevor die Betroffenen eine Klage bei Gericht mit der Möglichkeit der Berufung und der Kassationsbeschwerde erheben konnten, hatten sie die Möglichkeit, einen Einspruch bei der Stelle, die die Entscheidung erlassen hat, einzulegen und gemäß Art. 7:2 Awb im Rahmen dieses Einspruchs angehört zu werden.

62

Außerdem ergibt sich aus den schriftlichen Erklärungen der niederländischen Regierung, dass dieser Einspruch auf der Grundlage der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und Tatsachen erfolgt, wie sie sich zu dem Zeitpunkt darstellen, zu dem die Entscheidung über den Einspruch erlassen wird, so dass die negativen Folgen der ursprünglichen Entscheidung am Ende des Einspruchsverfahrens beseitigt werden können. Im vorliegenden Fall können die eventuellen negativen Folgen von Zahlungsaufforderungen wie den in den Ausgangsverfahren streitigen nachträglich beseitigt werden, da die Zahlung im Fall eines Einspruchs aufgeschoben und der Zahlungsaufforderungsbescheid bis zur Entscheidung über den Einspruch (und der Klage) nach den nationalen Vorschriften ausgesetzt werden kann.

63

In der mündlichen Verhandlung hat die niederländische Regierung allerdings ausgeführt, dass die Aussetzung der Vollziehung des Zahlungsaufforderungsbescheids nicht automatisch erfolge, sondern vom Adressaten der angefochtenen Zahlungsaufforderung mit dem Einspruch beantragt werden müsse. Außerdem macht die niederländische Regierung geltend, dass die Aussetzung zwar im Regelfall gewährt werde, diese grundsätzliche Gewährung aber nur in einem Ministerialerlass vorgesehen sei.

64

Somit bewirkt das Einspruchsverfahren nicht automatisch, dass die Vollziehung der beschwerenden Entscheidung ausgesetzt und diese sofort außer Kraft gesetzt wird.

65

Aus dem Urteil Texdata Software (EU:C:2013:588, Rn. 85) ergibt sich, dass der letztgenannte Umstand bei der Prüfung einer eventuellen Rechtfertigung einer Beschränkung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor einer beschwerenden Entscheidung von gewisser Bedeutung sein kann.

66

So hat der Gerichtshof in diesem Urteil entschieden, dass die Verhängung einer Zwangsstrafe ohne vorherige Aufforderung und ohne die Möglichkeit, vor Verhängung der Sanktion angehört zu werden, nicht geeignet ist, den Wesensgehalt des betreffenden Grundrechts zu berühren, da die Erhebung eines begründeten Einspruchs gegen die Zwangsstrafverfügung diese sofort außer Kraft setzt und ein ordentliches Verfahren auslöst, in dem der Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt werden kann (Urteil Texdata Software, EU:C:2013:588, Rn. 85).

67

Aus der in der vorhergehenden Randnummer angeführten Rechtsprechung kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass bei fehlender Anhörung vor Erlass einer Zahlungsaufforderung die Einlegung eines Einspruchs oder die Erhebung einer Klage vor dem Verwaltungsgericht gegen diese Zahlungsaufforderung zwangsläufig zur Folge haben muss, dass die Vollziehung dieser Zahlungsaufforderung automatisch ausgesetzt wird, um den Anspruch auf rechtliches Gehör im Rahmen dieses Einspruchs oder dieser Klage zu gewährleisten.

68

Angesichts des in Rn. 54 des vorliegenden Urteils erwähnten allgemeinen Interesses der Union, ihre Eigenmittel schnellstmöglich zu erheben, sieht Art. 244 Abs. 2 des Zollkodex vor, dass die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine Zahlungsaufforderung nur dann die Aussetzung der Vollziehung dieser Zahlungsaufforderung bewirkt, wenn begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.

69

Es ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung Unionsrechtsbestimmungen wie die des Zollkodex im Licht der Grundrechte auszulegen sind, die nach ständiger Rechtsprechung zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehören, deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Österreichischer Rundfunk u. a., C‑465/00, C‑138/01 und C‑139/01, EU:C:2003:294, Rn. 68, sowie Google Spain und Google, C‑131/12, EU:C:2014:317, Rn. 68).

70

Vor diesem Hintergrund müssen die nationalen Vorschriften, mit denen die in Art. 244 Abs. 2 des Zollkodex für die Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung vorgeschriebenen Voraussetzungen umgesetzt werden, bei fehlender vorheriger Anhörung sicherstellen, dass diese Voraussetzungen, nämlich das Bestehen von begründeten Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung oder ein zu befürchtender unersetzbarer Schaden für den Beteiligten, nicht restriktiv angewendet oder ausgelegt werden.

71

In den Ausgangsverfahren wird die Aussetzung der Vollziehung der Zahlungsaufforderungen im Fall eines Einspruchs in Durchführung eines Ministerialerlasses gewährt. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dieser Erlass geeignet ist, den Adressaten von Zahlungsaufforderungen bei fehlender vorheriger Anhörung die Erlangung der Aussetzung ihrer Vollziehung bis zu einer etwaigen Abänderung der Entscheidung zu ermöglichen, um dem Recht, eine solche Aussetzung der Vollziehung zu erlangen, Wirksamkeit zu verleihen.

72

Jedenfalls darf das nationale Verwaltungsverfahren, das Art. 244 Abs. 2 des Zollkodex durchführt, die Gewährung einer solchen Aussetzung nicht einschränken, wenn begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen oder dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.

73

Vor diesem Hintergrund ist auf die Frage 2a) zu antworten, dass der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte und insbesondere das Recht jeder Person, vor Erlass einer nachteiligen individuellen Maßnahme angehört zu werden, dahin auszulegen sind, dass in einem Fall, in dem der Adressat einer Zahlungsaufforderung im Rahmen eines Verfahrens zur Nacherhebung von Einfuhrabgaben gemäß dem Zollkodex vor Erlass dieser Entscheidung nicht von der Verwaltung angehört worden ist, seine Verteidigungsrechte verletzt sind, auch wenn er die Möglichkeit hat, seinen Standpunkt auf einer späteren Stufe in einem verwaltungsrechtlichen Einspruchsverfahren geltend zu machen, sofern es die nationale Regelung im Fall der fehlenden vorherigen Anhörung den Adressaten solcher Zahlungsaufforderungen nicht ermöglicht, die Aussetzung von deren Vollziehung bis zu ihrer etwaigen Abänderung zu erlangen. So verhält es sich jedenfalls, wenn das nationale Verwaltungsverfahren, das Art. 244 Abs. 2 des Zollkodex durchführt, die Gewährung einer solchen Aussetzung in einem Fall einschränkt, in dem begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen oder dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.

Zur Frage 2b) und zur dritten Frage

74

Mit seiner Frage 2b) und der dritten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob sich die Rechtsfolgen des Verstoßes gegen den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte durch die Verwaltung nach nationalem Recht richten und welche Umstände vom nationalen Gericht im Rahmen seiner Prüfung berücksichtigt werden können. Es fragt insbesondere, ob das nationale Gericht den Fall berücksichtigen kann, dass das Ergebnis der Entscheidungsfindung das gleiche gewesen wäre, wenn der Anspruch auf eine vorherige Anhörung gewahrt worden wäre.

75

Hierzu hat der Gerichtshof bereits ausgeführt, dass sich, wenn weder die Bedingungen, unter denen die Wahrung der Verteidigungsrechte zu gewährleisten ist, noch die Folgen der Missachtung dieser Rechte unionsrechtlich festgelegt sind, diese Bedingungen und Folgen nach nationalem Recht richten, sofern die in diesem Sinne getroffenen Maßnahmen denen entsprechen, die für den Einzelnen in vergleichbaren unter das nationale Recht fallenden Situationen gelten (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. Urteil G. und R., EU:C:2013:533, Rn. 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

76

Diese Beurteilung ist auf den Zollbereich anzuwenden, da Art. 245 des Zollkodex ausdrücklich auf das nationale Recht verweist, indem er klarstellt, dass „[d]ie Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens … von den Mitgliedstaaten erlassen [werden]“.

77

Wenn es den Mitgliedstaaten somit auch freisteht, die Ausübung der Verteidigungsrechte nach denselben Modalitäten zu erlauben, wie sie für innerstaatliche Sachverhalte festgelegt sind, müssen diese Modalitäten doch im Einklang mit dem Unionsrecht stehen und dürfen insbesondere die praktische Wirksamkeit des Zollkodex nicht in Frage stellen (Urteil G. und R., EU:C:2013:533, Rn. 36).

78

Wie die Kommission ausgeführt hat, hat die dem nationalen Gericht obliegende Verpflichtung, die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen, jedoch nicht zur Folge, dass eine angefochtene Entscheidung, weil sie unter Verletzung der Verteidigungsrechte, insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör, erlassen wurde, in sämtlichen Fällen für nichtig erklärt werden muss.

79

Denn nach dem Unionsrecht führt eine Verletzung der Verteidigungsrechte, insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör, nur dann zur Nichtigerklärung der Entscheidung, die am Ende des fraglichen Verwaltungsverfahrens erlassen wird, wenn das Verfahren ohne diese Regelwidrigkeit zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (vgl. in diesem Sinne Urteile Frankreich/Kommission, C‑301/87, EU:C:1990:67, Rn. 31, Deutschland/Kommission, C‑288/96, EU:C:2000:537, Rn. 101, Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware/Rat, C‑141/08 P, EU:C:2009:598, Rn. 94, und Storck/HABM, C‑96/11 P, EU:C:2012:537, Rn. 80, und G. und R., EU:C:2013:533, Rn. 38).

80

Daher führt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte nur dann zur Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung, wenn das Verfahren ohne diesen Verstoß zu einem anderen Ergebnis hätte führen können.

81

Es ist darauf hinzuweisen, dass in den Ausgangsverfahren die Betroffenen selbst einräumen, dass das Einspruchsverfahren nicht zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, wenn sie vor der streitigen Entscheidung angehört worden wären, da sie die von der Abgabenverwaltung vorgenommene tarifliche Einreihung nicht beanstanden.

82

Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist auf die Frage 2b) und die dritte Frage zu antworten, dass sich die Bedingungen, unter denen die Wahrung der Verteidigungsrechte sichergestellt werden muss, und die Folgen der Missachtung dieser Rechte nach nationalem Recht richten, sofern die in diesem Sinne getroffenen Maßnahmen denen entsprechen, die für den Einzelnen in vergleichbaren unter das nationale Recht fallenden Situationen gelten (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz). Da das nationale Gericht verpflichtet ist, die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten, muss es, wenn es die Folgen eines Verstoßes gegen die Verteidigungsrechte, insbesondere gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, würdigt, berücksichtigen, dass ein solcher Verstoß nur dann zur Nichtigerklärung der das Verwaltungsverfahren abschließenden Entscheidung führt, wenn ohne diese Unregelmäßigkeit dieses Verfahren zu einem anderen Ergebnis hätte führen können.

Kosten

83

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Der Einzelne kann sich auf den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte durch die Verwaltung und den daraus für jedermann folgenden Anspruch, vor Erlass jeder Entscheidung, die seine Interessen beeinträchtigen kann, gehört zu werden, so wie diese im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 geänderten Fassung vorgesehen sind, vor den nationalen Gerichten unmittelbar berufen.

 

2.

Der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte und insbesondere das Recht jeder Person, vor Erlass einer nachteiligen individuellen Maßnahme angehört zu werden, sind dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem der Adressat einer Zahlungsaufforderung im Rahmen eines Verfahrens zur Nacherhebung von Einfuhrabgaben gemäß der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung Nr. 2700/2000 geänderten Fassung vor Erlass dieser Entscheidung nicht von der Verwaltung angehört worden ist, seine Verteidigungsrechte verletzt sind, auch wenn er die Möglichkeit hat, seinen Standpunkt auf einer späteren Stufe in einem verwaltungsrechtlichen Einspruchsverfahren geltend zu machen, sofern es die nationale Regelung im Fall der fehlenden vorherigen Anhörung den Adressaten solcher Zahlungsaufforderungen nicht ermöglicht, die Aussetzung von deren Vollziehung bis zu ihrer etwaigen Abänderung zu erlangen. So verhält es sich jedenfalls, wenn das nationale Verwaltungsverfahren, das Art. 244 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung Nr. 2700/2000 geänderten Fassung durchführt, die Gewährung einer solchen Aussetzung in einem Fall einschränkt, in dem begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen oder dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.

 

3.

Die Bedingungen, unter denen die Wahrung der Verteidigungsrechte sichergestellt werden muss, und die Folgen der Missachtung dieser Rechte richten sich nach nationalem Recht, sofern die in diesem Sinne getroffenen Maßnahmen denen entsprechen, die für den Einzelnen in vergleichbaren unter das nationale Recht fallenden Situationen gelten (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz).

Da das nationale Gericht verpflichtet ist, die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten, muss es, wenn es die Folgen eines Verstoßes gegen die Verteidigungsrechte, insbesondere gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, würdigt, berücksichtigen, dass ein solcher Verstoß nur dann zur Nichtigerklärung der das Verwaltungsverfahren abschließenden Entscheidung führt, wenn ohne diese Unregelmäßigkeit dieses Verfahren zu einem anderen Ergebnis hätte führen können.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Niederländisch.

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