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Document 62013CC0419

Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón vom 11. September 2014.
Art & Allposters International BV gegen Stichting Pictoright.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Hoge Raad der Nederlanden - Niederlande.
Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 4 - Verbreitungsrecht - Erschöpfungsregel - Begriff ‚Gegenstand‘ - Übertragung der Abbildung eines geschützten Werks von einem Papierposter auf eine Leinwand - Ersetzung des Trägers - Auswirkung auf die Erschöpfung.
Rechtssache C-419/13.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2014:2214

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

PEDRO CRUZ VILLALÓN

vom 11. September 2014 ( 1 )

Rechtssache C‑419/13

Art & Allposters International BV

gegen

Stichting Pictoright

(Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden [Niederlande])

„Urheberrecht und verwandte Schutzrechte — Richtlinie 2001/29/EG — Verbreitungsrecht — Ausschließliches Recht der Urheber, die Verbreitung an die Öffentlichkeit in beliebiger Form zu erlauben oder zu verbieten — Erschöpfung — Vervielfältigungsrecht — Neue Form“

1. 

Kann der Inhaber des Urheberrechts an einem Werk der Malerei, der die Zustimmung erteilt hat, dass dessen reproduzierte Abbildung als Poster in den Verkehr gebracht wird, dem Inverkehrbringen dieser Abbildung widersprechen, wenn sie auf eine Leinwand übertragen wurde? Dies ist im Wesentlichen die Frage, die in dem Verfahren streitig ist, das dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegt, mit dem der Hoge Raad dem Gerichtshof die Möglichkeit bietet, seine Rechtsprechung zur Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ( 2 ) zu vertiefen.

I – Rechtlicher Rahmen

A – Internationales Recht

1. Der Urheberrechtsvertrag der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) ( 3 )

2.

Nach Art. 1 Abs. 4 des Vertrags müssen die Vertragsparteien den Art. 1 bis 21 und dem Anhang der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (im Folgenden: Berner Übereinkunft) ( 4 ) nachkommen.

3.

Art. 6 des Vertrags („Verbreitungsrecht“) bestimmt:

„(1)   Die Urheber von Werken der Literatur und Kunst haben das ausschließliche Recht zu erlauben, dass das Original und Vervielfältigungsstücke ihrer Werke durch Verkauf oder sonstige Eigentumsübertragung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

(2)   Dieser Vertrag berührt nicht die Freiheit der Vertragsparteien, gegebenenfalls zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen sich das Recht nach Absatz 1 nach dem ersten mit Erlaubnis des Urhebers erfolgten Verkauf des Originals oder eines Vervielfältigungsstücks oder der ersten sonstigen Eigentumsübertragung erschöpft.“

2. Das Berner Übereinkommen

4.

Art. 6bis („Urheberpersönlichkeitsrechte“) des Berner Übereinkommens sieht Folgendes vor:

„(1)   Unabhängig von seinen vermögensrechtlichen Befugnissen und selbst nach deren Abtretung behält der Urheber das Recht, die Urheberschaft am Werk für sich in Anspruch zu nehmen und sich jeder Entstellung, Verstümmelung, sonstigen Änderung oder Beeinträchtigung des Werkes zu widersetzen, die seiner Ehre oder seinem Ruf nachteilig sein könnten.

(2)   Die dem Urheber nach Absatz 1 gewährten Rechte bleiben nach seinem Tod wenigstens bis zum Erlöschen der vermögensrechtlichen Befugnisse in Kraft und werden von den Personen oder Institutionen ausgeübt, die nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird, hierzu berufen sind. Die Länder, deren Rechtsvorschriften im Zeitpunkt der Ratifikation dieser Fassung der Übereinkunft oder des Beitritts zu ihr keine Bestimmungen zum Schutz aller nach Absatz 1 gewährten Rechte nach dem Tod des Urhebers enthalten, sind jedoch befugt vorzusehen, dass einzelne dieser Rechte nach dem Tod des Urhebers nicht aufrechterhalten bleiben.

(3)   Die zur Wahrung der in diesem Artikel gewährten Rechte erforderlichen Rechtsbehelfe richten sich nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird.“

5.

Gemäß Art. 12 der Berner Übereinkunft („Recht auf Bearbeitungen, Arrangements und andere Umarbeitungen“) genießen „[d]ie Urheber von Werken der Literatur oder Kunst … das ausschließliche Recht, Bearbeitungen, Arrangements und andere Umarbeitungen ihrer Werke zu erlauben“.

B – Unionsrecht

6.

Im neunten Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 wird hervorgehoben, dass „[j]ede Harmonisierung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte … von einem hohen Schutzniveau ausgehen [muss], da diese Rechte für das geistige Schaffen wesentlich sind. Ihr Schutz trägt dazu bei, die Erhaltung und Entwicklung kreativer Tätigkeit im Interesse der Urheber, ausübenden Künstler, Hersteller, Verbraucher, von Kultur und Wirtschaft sowie der breiten Öffentlichkeit sicherzustellen. Das geistige Eigentum ist daher als Bestandteil des Eigentums anerkannt worden.“

7.

Der zehnte Erwägungsgrund der Richtlinie lautet: „Wenn Urheber und ausübende Künstler weiter schöpferisch und künstlerisch tätig sein sollen, müssen sie für die Nutzung ihrer Werke eine angemessene Vergütung erhalten, was ebenso für die Produzenten gilt, damit diese die Werke finanzieren können … Nur wenn die Rechte des geistigen Eigentums angemessen geschützt werden, kann eine angemessene Vergütung der Rechtsinhaber gewährleistet und ein zufrieden stellender Ertrag dieser Investitionen sichergestellt werden.“

8.

Nach dem Wortlaut des 28. Erwägungsgrundes der Richtlinie schließt „[d]er unter diese Richtlinie fallende Urheberrechtsschutz … auch das ausschließliche Recht ein, die Verbreitung eines in einem Gegenstand verkörperten Werks zu kontrollieren. Mit dem Erstverkauf des Originals oder dem Erstverkauf von Vervielfältigungsstücken des Originals in der Gemeinschaft durch den Rechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung erschöpft sich das Recht, den Wiederverkauf dieses Gegenstands innerhalb der Gemeinschaft zu kontrollieren. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Original oder Vervielfältigungsstücke des Originals durch den Rechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung außerhalb der Gemeinschaft verkauft werden …“

9.

Nach dem 31. Erwägungsgrund der Richtlinie muss „ein angemessener Rechts- und Interessenausgleich zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern sowie zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern und Nutzern von Schutzgegenständen gesichert werden. Die von den Mitgliedstaaten festgelegten Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf Schutzrechte müssen vor dem Hintergrund der neuen elektronischen Medien neu bewertet werden. Bestehende Unterschiede bei den Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf bestimmte zustimmungsbedürftige Handlungen haben unmittelbare negative Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts im Bereich des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte. Diese Unterschiede könnten sich mit der Weiterentwicklung der grenzüberschreitenden Verwertung von Werken und den zunehmenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten durchaus noch deutlicher ausprägen. Um ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, sollten diese Ausnahmen und Beschränkungen einheitlicher definiert werden. Dabei sollte sich der Grad ihrer Harmonisierung nach ihrer Wirkung auf die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts bestimmen.“

10.

Art. 2 („Vervielfältigungsrecht“) der Richtlinie 2001/29 bestimmt, dass „[d]ie Mitgliedstaaten … für folgende Personen das ausschließliche Recht [vorsehen], die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten: a) für die Urheber in Bezug auf ihre Werke …“.

11.

Art. 4 („Verbreitungsrecht“) der Richtlinie sieht Folgendes vor:

„(1)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern in Bezug auf das Original ihrer Werke oder auf Vervielfältigungsstücke davon das ausschließliche Recht zusteht, die Verbreitung an die Öffentlichkeit in beliebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise zu erlauben oder zu verbieten.

(2)   Das Verbreitungsrecht erschöpft sich in der Gemeinschaft in Bezug auf das Original oder auf Vervielfältigungsstücke eines Werks nur, wenn der Erstverkauf dieses Gegenstands oder eine andere erstmalige Eigentumsübertragung in der Gemeinschaft durch den Rechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung erfolgt.“

C – Niederländisches Recht

12.

Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 wurde durch die Auteurswet (Urhebergesetz, im Folgenden: Aw) in niederländisches Recht umgesetzt.

13.

Art. 1 Aw definiert das Urheberrecht als das ausschließliche Recht des Urhebers eines Werks der Literatur, der Wissenschaft oder der Kunst oder seiner Rechtsnachfolger, es vorbehaltlich der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen zu veröffentlichen und zu vervielfältigen.

14.

Nach Art. 12 Abs. 1 Aw ist die Veröffentlichung eines Werks der Literatur, der Wissenschaft oder der Kunst „die Veröffentlichung einer vollständigen oder teilweisen Wiedergabe des Werks …“.

15.

Wenn ein Vervielfältigungsstück eines Werks der Literatur, der Wissenschaft oder der Kunst von seinem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger oder mit seiner Zustimmung erstmalig in einem Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht worden ist, begründet die Weiterverbreitung dieses Vervielfältigungsstücks in anderer Form – mit Ausnahme der Vermietung oder des Verleihs – gemäß Art. 12b Aw keine Urheberrechtsverletzung.

II – Sachverhalt

16.

Die Stichting Pictoright (im Folgenden: Pictoright) ist eine niederländische Verwertungsgesellschaft, die u. a. die Rechte der Erben renommierter Maler (im Folgenden: Rechtsinhaber) wahrnimmt.

17.

Art & Allposters International BV (im Folgenden: Allposters) vertreibt über das Internet Poster und andere Reproduktionen von Werken dieser Künstler.

18.

Wer bei Allposters eine Kunstreproduktion bestellen möchte, kann zwischen einem Poster, einem gerahmten Poster, einem Poster auf Holz oder einer Abbildung auf Leinwand wählen. Im letztgenannten Fall wird wie folgt vorgegangen: Auf einem Papierposter wird eine Kunststofflage aufgebracht, die Abbildung unter Einsatz eines chemischen Verfahrens auf eine Leinwand übertragen und die Leinwand auf einen Holzrahmen gespannt. Dieses Verfahren und sein Ergebnis werden als „canvastransfer“ („Leinwandtransfer“) bezeichnet.

19.

Pictoright reichte, nachdem Allposters ihrer Aufforderung, den Verkauf von unter Anwendung dieses Verfahrens gefertigten Reproduktionen von Werken ihrer Kunden zu unterlassen, nicht nachgekommen war, bei der Rechtbank Roermond (erstinstanzliches Gericht Roermond) eine Klage gegen Allposters ein, mit der sie die Unterlassung jeder mittelbaren oder unmittelbaren Verletzung der Urheberrechte und Urheberpersönlichkeitsrechte der Rechtsinhaber begehrte.

20.

Die Klage wurde mit Urteil vom 22. September 2010 abgewiesen, gegen das Pictoright beim Gerechtshof te ’s‑Hertogenbosch (Berufungsgericht ’s‑Hertogenbosch) Berufung einlegte, der mit Urteil vom 3. Januar 2012 stattgegeben wurde. Das Berufungsgericht folgte der mit Urteil vom 19. Januar 1979 ( 5 ) begründeten Rechtsprechung des Hoge Raad, nach der eine Neuveröffentlichung im Sinne von Art. 12 Aw vorliege, wenn das von dem Rechtsinhaber in den Verkehr gebrachte Vervielfältigungsstück in einer anderen Form öffentlich verbreitet werde, was zu einer neuen Verwertungsmöglichkeit für denjenigen führe, der diese neue Form des ursprünglich in den Verkehr gebrachten Vervielfältigungsstücks vertreibe (sogenannte Poortvliet-Doktrin). Im Licht dieser Rechtsprechung kam das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dass das Inverkehrbringen der Leinwandtransfers der Zustimmung der Rechtsinhaber bedürfe, da sie eine grundlegende Änderung der Poster, deren Abbildung übertragen werde, darstellten.

21.

Allposters legte beim Hoge Raad Kassationsbeschwerde ein und machte zu ihrer Verteidigung geltend, die Poortvliet-Doktrin sei zu Unrecht angewandt worden, da die urheberrechtlichen Begriffe der Erschöpfung und der Veröffentlichung inzwischen europarechtlich harmonisiert seien. Erschöpfung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29 trete allein bei Verbreitung eines in einem Gegenstand verkörperten Werks ein, wenn dieses Vervielfältigungsstück durch den Rechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung in den Verkehr gebracht worden sei. Eine etwaige spätere Änderung des Vervielfältigungsstücks oder des Gegenstands wirke sich auf die Erschöpfung nicht aus.

22.

Pictoright wiederum führte aus, das Bearbeitungsrecht sei nicht harmonisiert, und die Poortvliet-Doktrin sei daher weiterhin anwendbar. Jedenfalls sei diese Doktrin – insbesondere der Gedanke, dass eine (grundlegende) Änderung des Materials die Erschöpfung ausschließe – problemlos mit dem Unionsrecht vereinbar.

23.

Unter diesen Umständen hat der Hoge Raad das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt.

III – Vorlagefragen

24.

Die am 24. Juli 2013 zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen haben folgenden Wortlaut:

1.

Regelt Art. 4 der Richtlinie 2001/29 die Antwort auf die Frage, ob das Verbreitungsrecht des Urheberrechtsinhabers auf die Reproduktion eines urheberrechtlich geschützten Werks, das durch den Rechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung im EWR veräußert und geliefert worden ist, angewandt werden kann, wenn diese Reproduktion anschließend eine Änderung hinsichtlich der Form erfahren hat und in dieser Form erneut in Verkehr gebracht wird?

2.

a)

Sofern Frage 1 bejaht wird: Ist der Umstand, dass eine Änderung im Sinne von Frage 1 vorliegt, in diesem Fall für die Antwort auf die Frage von Belang, ob eine Erschöpfung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29 verhindert oder durchbrochen wird?

b)

Sofern Frage 2 Buchst. a bejaht wird: Welche Maßstäbe sind in diesem Fall anzulegen, um von einer Änderung hinsichtlich der Form der Reproduktion sprechen zu können, die eine Erschöpfung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29 hindert oder durchbricht?

c)

Lassen diese Maßstäbe Raum für den im nationalen niederländischen Recht entwickelten Maßstab, wonach von Erschöpfung allein deshalb keine Rede mehr sein kann, weil der Wiederverkäufer den Reproduktionen eine andere Form gegeben und sie in dieser Form an die Öffentlichkeit verbreitet hat (Urteil des Hoge Raad vom 19. Januar 1979, Poortvliet)?

IV – Verfahren vor dem Gerichtshof

25.

Die Parteien des Ausgangsverfahrens, die französische Regierung und die Kommission haben sich beteiligt und schriftliche Erklärungen eingereicht. Sie alle sowie die britische Regierung sind in der mündlichen Verhandlung am 22. Mai 2014 erschienen. Dort wurden die Beteiligten gemäß Art. 61 Abs. 1 und 2 der Verfahrensordnung zur Beantwortung von drei Fragen aufgefordert: 1. Kann der Leinwandtransfer als Bearbeitung im Sinne von Art. 12 der Berner Übereinkunft betrachtet werden? 2. Welche Relevanz – für die Zwecke der Prüfung der Erschöpfung des Verbreitungsrechts – hat gegebenenfalls der Grundsatz der angemessenen Vergütung in einem Fall, in dem sich durch die Änderung der Preis des Gegenstands, in dem das geschützte Werk verkörpert ist, erhöht? 3. Welche Relevanz haben gegebenenfalls die Urheberpersönlichkeitsrechte bei der Auslegung der Erschöpfungsregel?

V – Vorbringen

A – Erste Vorabentscheidungsfrage

26.

Zur ersten Vorabentscheidungsfrage stellt Allposters einleitend klar, dass unter „Änderung hinsichtlich der Form“ die Umarbeitung des Trägers des urheberrechtlich geschützten Werks, nicht aber die Abbildung dieses Werks zu verstehen sei. Sodann spricht sie sich dafür aus, die Frage zu bejahen. Im vorliegenden Fall sei nicht das Werk umgearbeitet worden, sondern sein Träger, so dass Art. 4 der Richtlinie 2001/29, durch den das Verbreitungsrecht (Abs. 1) sowie die Erschöpfungsregel (Abs. 2) vollständig harmonisiert worden seien, anwendbar sei und mithin kein Spielraum für die Einführung von Ausnahmen durch die Mitgliedstaaten bestehe.

27.

Pictoright wiederum spricht sich dafür aus, die Frage zu verneinen, da sich Art. 4 der Richtlinie 2001/29 nur auf den Fall beziehe, dass an der Reproduktion des geschützten Werks keine Änderung erfolgt sei. Auf dieser Linie führt sie aus, aus dem Wortlaut von Abs. 2 dieses Artikels ergebe sich, dass sich die Erschöpfungsregel auf den „Gegenstand“ beziehe, also auf das „Original oder … Vervielfältigungsstücke eines Werks“, während auf Leinwand übertragene Reproduktionen von diesem Begriff nicht umfasst seien, da sie sich wegen der während des Vorgangs der Übertragung auf die Leinwand an den Postern erfolgten grundlegenden Änderungen substanziell von den Originalen bzw. ihren Vervielfältigungsstücken unterschieden.

28.

Pictoright weist auf die Rechtsprechung und die Vorschriften der Union auf dem Gebiet das Markenrechts hin und führt Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2008/95/EG ( 6 ) sowie Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 ( 7 ) an, die praktisch übereinstimmend bestimmten, dass die Erschöpfung des Rechts aus der Marke „keine Anwendung [findet], wenn berechtigte Gründe es rechtfertigen, dass der Inhaber sich dem weiteren Vertrieb der Waren widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist“. Aufgrund dessen ist sie der Ansicht, dass die Union das urheberrechtliche Bearbeitungsrecht nicht harmonisiert habe, wenngleich sie sich bei der Annahme des WIPO-Vertrags verpflichtet habe, Art. 12 der Berner Übereinkunft zu beachten, der den Urhebern von Werken der Literatur oder Kunst das ausschließliche Recht gewähre, Bearbeitungen, Arrangements und andere Umarbeitungen ihrer Werke zu erlauben.

29.

Die französische Regierung hat ihr Vorbringen auf die erste Frage beschränkt und die Ansicht vertreten, diese müsse gemeinsam mit Frage 2 a beantwortet werden. Sie meint, aus Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/29 ergebe sich im Licht ihres 28. Erwägungsgrundes, dass der Urheber des geschützten Werks das ausschließliche Recht habe, die erste Form der Verbreitung jedes materiellen Guts oder jedes Gegenstands, in dem das Werk verkörpert sei, oder eines Vervielfältigungsstücks des Werks durch Verkauf oder auf sonstige Weise zu erlauben oder zu verbieten. Daher sei das Verbreitungsrecht nur erschöpft, wenn der Rechtsinhaber den Erstverkauf oder die Übertragung des Eigentums an diesem materiellen Gut oder diesem Gegenstand durchgeführt oder ihnen zugestimmt habe.

30.

Was sodann den vorliegenden Fall betrifft, vertritt die französische Regierung die Ansicht, dass durch die Übertragung eines Werks oder eines Vervielfältigungsstücks eines Werks auf Leinwand ein neuer Gegenstand geschaffen werde, dessen Vervielfältigung und Verbreitung der Inhaber der ausschließlichen Rechte erlauben oder verbieten könne. Durch den Umstand, dass das Werk in einer anderen Form verbreitet worden sei, sei das ausschließliche Verbreitungsrecht des Rechtsinhabers an dem neuen Objekt nicht erschöpft.

31.

Nach Ansicht der französischen Regierung steht diese Auslegung als einzige mit dem Ziel der Richtlinie 2001/29, den Urhebern ein hohes Schutzniveau im Bereich ihrer Rechte und eine angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Werke zu gewährleisten, im Einklang. In diese Richtung weise auch die Tatsache, dass der Vorgang des Leinwandtransfers nicht nur das ausschließliche Verbreitungsrecht der Urheber, sondern auch andere Aspekte des Urheberrechts berühre, wie die ausschließlichen Vervielfältigungsrechte und das Bearbeitungsrecht, wenngleich Letzteres im Unionsrecht nicht förmlich anerkannt sei.

32.

Die britische Regierung hat in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten, der Begriff der Verbreitung an die Öffentlichkeit erstrecke sich nur auf die Handlungen, die sich auf die Übertragung des Eigentums an dem Gegenstand bezögen. Schwierigkeiten könnten auftreten, wenn der Gegenstand, nachdem er in den Verkehr gebracht worden sei, mit Zustimmung des Urhebers dergestalt geändert werde, dass ein anderer Gegenstand geschaffen werde, ohne dass das Original berührt werde, wie es bei der Erstellung einer Collage anhand von in einer Zeitschrift veröffentlichten Fotografien der Fall sei. Jedoch sei aus ihrer Sicht in dieser Art von Fällen bereits das Verbreitungsrecht erschöpft.

33.

Die britische Regierung vertritt die Ansicht, der Gerichtshof müsse im Hinblick auf die Feststellung der Voraussetzungen für die Erschöpfung dieses Rechts sehr umsichtig sein. Man dürfe nicht zu dem Schluss kommen, dass keine Erschöpfung anzunehmen sei, wenn die Vervielfältigungsstücke eines Werks in unterschiedlichen Formen wiederverwendet oder wiederverwertet würden. Die Schlüsselfrage bestehe darin, ob nach dem ersten genehmigten Verkauf eines Gegenstands die Herstellung eines neuen Artikels eine ungenehmigte Wiedergabe der geistigen Schöpfung des Urhebers sei. Sollte dies nicht der Fall sein, sei der Käufer durch nichts daran gehindert, den Artikel in der Weise zu nutzen, die ihm angemessen erscheine.

34.

Die Kommission schlägt vor, die erste Frage dahin zu beantworten, dass Art. 4 der Richtlinie 2001/29 auf einen Sachverhalt wie den des Ausgangsverfahrens Anwendung finde und insbesondere die betroffenen Rechtsinhaber grundsätzlich das in Abs. 1 der Bestimmung definierte Verbreitungsrecht geltend machen könnten. Das Verbreitungsrecht sei sowohl angesichts der in Art. 4 Abs. 1 verwendeten Formulierungen „Verbreitung … in beliebiger Form“ und „Original ihrer Werke oder … Vervielfältigungsstücke davon“ als auch des mit der Richtlinie 2001/29 verfolgten Ziels, nämlich den Urhebern ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten, weit auszulegen.

35.

Die sich aus dem Leinwandtransfer ergebende Änderung der Form hindere nicht daran, das Ergebnis als „Vervielfältigungsstück“ eines Werks im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 zu betrachten. Nach Maßgabe der Änderung sei das Ergebnis entweder ein mit dem Poster identisches Vervielfältigungsstück oder eine neue Reproduktion des Originals, die ebenfalls als „Vervielfältigungsstück“ zu betrachten sei. In beiden Fällen habe der Rechtsinhaber das ausschließliche Recht, die Verbreitung des Ergebnisses des Leinwandtransfers zu erlauben oder zu verbieten.

B – Zweite Vorabentscheidungsfrage

36.

Allposters schlägt vor, die unter Buchst. a der zweiten Vorabentscheidungsfrage gestellte Frage zu verneinen. Die Durchbrechung der Erschöpfungsregel bei einer Änderung des Trägers des geschützten Werks widerspreche dem Grundsatz des freien Warenverkehrs und dem Sinn und Zweck der Urheberrechte. Die Befugnis zur kommerziellen Nutzung des geschützten Gegenstands sei daher auf seine erste Verbreitung beschränkt, durch die die Einnahmen des Rechtsinhabers gewährleistet seien.

37.

Allposters hebt hervor, dass im Bereich der Urheberrechte zwischen dem corpus mechanicum (dem Träger) und dem corpus mysticum (der immateriellen Schöpfung) unterschieden werde und nur Letzteres ein Werk im Sinne des Urheberrechts darstelle und dessen Schutz genieße. Der Inhalt des Werks müsse unabhängig von seinem Träger beurteilt werden, der kein Bestandteil der „eigenen geistigen Schöpfung“ sei. Im vorliegenden Fall stelle der Leinwandtransfer eine Änderung des corpus mechanicum dar, da das Papier durch Leinwand ersetzt werde, während das corpus mysticum unverändert bleibe. Da aus urheberrechtlicher Sicht die Wiedergabe des geschützten Werks nicht verändert worden sei, habe die Änderung seines Trägers keinen Einfluss auf die Anwendung der Erschöpfungsregel und durchbreche sie nicht.

38.

Allposters meint, Vorstehendes ändere sich nur in dem Ausnahmefall, dass die Änderung des Trägers gegen die Urheberpersönlichkeitsrechte verstoße, die die Integrität des Werks schützten, und die sich nach der Rechtsprechung sowohl auf die Originale wie auf ihre Vervielfältigungsstücke erstreckten und nicht auf den Erstverkauf des Werks beschränkt seien. Dies sei jedoch beim vorliegenden Sachverhalt nicht der Fall.

39.

Da Allposters vorschlägt, Frage 2 Buchst. a zu verneinen, sieht sie von einer Beantwortung der unter den Buchst. b und c formulierten Fragen ab, führt allerdings aus, dass die Poortvliet-Doktrin nicht gelte und gegen Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29 verstoße.

40.

In Anbetracht ihres Vorschlags zur ersten Frage nimmt Pictoright nur hilfsweise zur zweiten Stellung und macht geltend, eine Änderung am Werk habe zur Folge, dass die Erschöpfung des Verbreitungsrechts verhindert oder durchbrochen werde. In diesem Sinne verweist sie darauf, dass die Richtlinie von einem hohen Schutzniveau ausgehe und dass zudem die Erschöpfung als Einschränkung des Verbreitungsrechts des Rechtsinhabers eng ausgelegt werden müsse.

41.

Der Inhaber des Urheberrechts habe nicht nur das Recht, zu entscheiden, ob, sondern auch in welcher Form er sein Werk in den Verkehr bringen wolle, und könne daher die von ihm erteilten Lizenzen an Bedingungen knüpfen. Analog zum Markenrecht der Union sei es durch nichts gerechtfertigt, dass der Inhaber des Urheberrechts ein weiteres Inverkehrbringen seines Werks – oder eines Vervielfältigungsstücks davon – dulden müsse, nachdem der Zustand der Reproduktion seines Werks geändert worden sei, denn anderenfalls könnten der Ruf des Künstlers und die Exklusivität seines Werks tatsächlich geschädigt werden, was nicht mit Art. 12 der Berner Übereinkunft im Einklang stehe.

42.

Hinsichtlich der unter den Buchst. b und c der zweiten Vorabentscheidungsfrage formulierten Fragen vertritt Pictoright die Ansicht, nach dem Urteil Peek & Cloppenburg ( 8 ) sollte den Mitgliedstaaten die Wahl der Kriterien überlassen werden, die sie bei der Feststellung anwenden wollten, ob eine Änderung der Form einer Wiedergabe vorliege, durch die die Erschöpfung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29 gehindert oder durchbrochen werde.

43.

Hilfsweise schlägt Pictoright vor, entweder die Kriterien für die Anwendung von Art. 12 der Berner Übereinkunft, der dem Urheber eines Werks das ausschließliche Recht gewähre, Bearbeitungen, Arrangements und andere Umarbeitungen seiner Werke zu erlauben, oder Kriterien, die mit denen des Art. 6bis der Übereinkunft vergleichbar seien, aufzustellen und zu regeln, dass eine Änderung der Form der Wiedergabe vorliege, die geeignet sei, die Erschöpfung zu hindern oder zu durchbrechen, wenn die fragliche Änderung den Urheberpersönlichkeitsrechten im Sinne des Art. 6bis widerspreche. Ihrer Ansicht nach verbliebe bei diesen Kriterien Handlungsspielraum für die Anwendung der Poortvliet-Doktrin.

44.

Die britische Regierung ist der Auffassung, dass die Bearbeitung eines Werks eine Form seiner Wiedergabe impliziere, dies aber beim Leinwandtransfer nicht der Fall sei, da die Übertragung keine hinreichende geistige Schöpfung und Originalität impliziere. Darüber hinaus sei, da keine Wiedergabe vorliege, die Erhöhung des Preises des Gegenstands, in dem das geschützte Werk verkörpert werde, irrelevant, denn die angemessene Vergütung sei bereits beim Verkauf des Originals des Gegenstands vereinnahmt worden. Schließlich könnten auch die Urheberpersönlichkeitsrechte nicht für die Zwecke der Auslegung von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29 berücksichtigt werden.

45.

Die Kommission behandelt die drei Abschnitte der zweiten Vorlagefrage gemeinsam und schlägt zunächst vor, den materiellen Anwendungsbereich der Erschöpfungsregel des Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29 ausgehend von der Auslegung des in der Bestimmung verwendeten Begriffs „Gegenstand“ zu untersuchen. Ausgehend von einer wörtlichen, historischen, rechtsvergleichenden und richterrechtlichen Auslegung kommt die Kommission zu dem Ergebnis, unter „Gegenstand“ sei ein Werk oder ein Vervielfältigungsstück davon zu verstehen, das in einem materiellen Gut verkörpert sei, das eine geistige Schöpfung des Urhebers darstelle, dessen rechtlicher Schutz durch die Richtlinie 2001/29 gewährleistet werden solle.

46.

Im Übrigen sei eine Änderung hinsichtlich der Form ein wichtiges Kriterium bei der Feststellung der Erschöpfung. Wenn die Form des „Gegenstands“ nach dem mit Zustimmung des Rechtsinhabers erfolgten Erstverkauf im EWR einer gewissen Änderung unterzogen worden sei, bestehe das entscheidende Kriterium zur Feststellung einer Erschöpfung darin, ob nach dieser Änderung dasselbe materielle Gut, das die geistige Schöpfung des Urhebers wiedergebe, fortbestehe oder ob die Änderung so tief greifend sei, dass es sich um ein anderes materielles Gut mit einer anderen Form handele, das diese Schöpfung wiedergebe. Im ersten Fall sei die Verbreitung von der zuvor erteilten Zustimmung gedeckt. Im zweiten gebe es keine Erschöpfung, und die Interessen der Rechtsinhaber, die durch die Richtlinie 2001/29 geschützt werden sollten, rechtfertigten die Ausnahme vom freien Warenverkehr.

47.

Was die Anwendbarkeit der Poortvliet-Doktrin angehe, richte sich nach der Rechtsprechung in einem Fall wie dem vorliegenden die Frage der Erschöpfung vollständig nach dem Unionsrecht. Es sei daher Sache des nationalen Gerichts, festzustellen, inwieweit diese Doktrin mit der Richtlinie 2001/29 in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof vereinbar sei, und die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten.

VI – Würdigung

48.

Auf das Wesentliche reduziert besteht die Streitfrage in diesem Verfahren darin, ob die Zustimmung zur Verbreitung der Reproduktion eines Kunstwerks in Form eines Posters auch seine Verbreitung in Form einer Leinwand umfasst.

A – Vorbemerkungen

49.

Nach der Darstellung des streitigen Sachverhalts im Vorlagebeschluss sowie den Angaben der Parteien in ihren Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung scheint klar zu sein, dass zwischen Pictoright und Allposters keine wirtschaftliche Verbindung besteht. Die Inhaber der Urheberrechte haben sicherlich der Reproduktion der streitigen Gemälde in Form von Postern zugestimmt, aber es war nicht Allposters, die dieses Recht erworben hat. Allposters erwirbt auf dem Markt die Poster, die von demjenigen vertrieben werden, der die Zustimmung zur Wiedergabe der streitigen Gemälde in dieser Form erhalten hat, und stellt auf ihrer Grundlage die Leinwände her, die sie wiederum auf dem Markt anbietet.

50.

Ebenso scheint klar zu sein, dass im Hinblick auf die Poster selbst das Verbreitungsrecht spätestens mit ihrem Erwerb durch Allposters erschöpft ist. Das Problem besteht darin, dass Allposters Leinwandreproduktionen herstellt, und zwar gerade auf Grundlage der Poster, an denen das Verbreitungsrecht erloschen ist. Daraus ergibt sich, dass sich die Aktivität von Allposters nicht auf die Verbreitung beschränkt, sondern dass sie vorab eine Verarbeitung auf der Grundlage der genannten Poster durchführt, deren Ergebnis ein, sagen wir, andersartiges Erzeugnis ist.

51.

Vor diesem Hintergrund könnte man fragen, ob sich nicht ein Problem hinsichtlich des Vervielfältigungsrechts hätte stellen können, nämlich ob Allposters das Recht erworben hat, die genannten Werke auf Leinwand zu reproduzieren, wobei es insoweit gleichgültig ist, ob sie dies unmittelbar oder durch Verarbeitung von Reproduktionen auf Papier getan hat.

52.

Das vorlegende Gericht stellt seine Frage nach der Auslegung der Richtlinie 2001/29 nicht in diesem Sinne, also im Hinblick auf das Vervielfältigungsrecht. Die Frage wird in Bezug auf das Verbreitungsrecht gestellt, ob also Pictoright sich auf das Recht auf Kontrolle der Verbreitung der in Rede stehenden Bildwerke als „nicht erschöpftes“ Recht als Grundlage seines auf die Verhinderung des Inverkehrbringens ihrer Werke auf einem Träger aus textilem Gewebe gerichteten Begehrens berufen kann.

53.

In meinen Schlussanträgen verzichte ich daher auf jegliche Erwägungen auf der Grundlage des Vervielfältigungsrechts gemäß Art. 2 der Richtlinie 2001/29 und prüfe die Auslegungsfrage des Hoge Raad dort, wo er selbst sie aufgeworfen hat, d. h. im Hinblick auf das in Art. 4 dieser Richtlinie verankerte Verbreitungsrecht.

B – Erste Frage

54.

Pictoright ist der Meinung, dass der Leinwandtransfer eine Änderung am „Original oder dem Vervielfältigungsstück des Werks“ darstelle und daher eine „Bearbeitung“ des Werks impliziere, so dass die Frage nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/29 erfasst sei, die das Bearbeitungsrecht nicht regele. Mit anderen Worten: Für Pictoright hat der Leinwandtransfer Auswirkungen auf das Werk und nicht ausschließlich auf den Gegenstand oder materiellen Träger, auf dem es aufgebracht ist.

55.

Allposters, die Kommission und die französische Regierung sind hingegen der Ansicht, dass die Übertragung auf Leinwand eine Änderung des Gegenstands oder materiellen Trägers bedeute und es sich somit um einen Fall der „Verbreitung“ und nicht der „Bearbeitung“ handele, so dass die Richtlinie 2001/29 anwendbar sei.

56.

Wir müssen daher zunächst darauf eingehen, ob der Sachverhalt, über den das vorlegende Gericht zu entscheiden hat, eine „Bearbeitung“ des Werks betrifft, denn in diesem Fall wäre die Richtlinie 2001/29 nicht anwendbar, da sie sich nicht mit dem sogenannten „Bearbeitungsrecht“ befasst, das für die Union durch die Berner Übereinkunft gewährleistet ist.

57.

Nach Art. 12 der Berner Übereinkunft ist den Urhebern „das ausschließliche Recht, Bearbeitungen, Arrangements und andere Umarbeitungen ihrer Werke zu erlauben“, vorbehalten. Ich bin der Ansicht, dass der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens keinen Fall der „Bearbeitung“ betrifft. Die „Bearbeitung“ bezieht sich genau genommen auf das „Werk“ als Ergebnis einer künstlerischen Schöpfung. Der typische Fall wäre eine Bearbeitung eines Werks der Literatur für das Kino, ein Vorgang, bei dem das künstlerische Produkt des literarischen Genius in ein Produkt der Filmkunst umgewandelt wird, also eine Kunstform, die den Inhalt jenes Werks in einer eigenen Sprache und in einer eigenen Begriffs- und Ausdruckswelt, die sich von der, in der es ursprünglich geschaffen wurde, unterscheidet, neu erschafft.

58.

Gerade in der Vielfalt der Sprachen und der künstlerischen Techniken ist eines der Fundamente der „Bearbeitung“ als Verfahren zur Anpassung des Inhalts der künstlerischen Schöpfung an die spezifischen Ausdrucksweisen der verschiedenen Kunstformen begründet. Ein anderes ihrer Fundamente hat mit der Bearbeitung als kreativer Ausdruckstechnik zu tun, mit der weniger eine Anpassung des Werks an die Ausdrucksweisen einer anderen künstlerischen Ausdrucksform als ein Eingriff in das Werk selbst angestrebt wird, indem aus ihm in seiner eigenen Ausdrucksform ein anderes Werk geschaffen wird, das nur vage in seiner ursprünglichen Äußerungsform erkennbar ist.

59.

Im vorliegenden Fall erscheint mir klar, dass der Leinwandtransfer keine Auswirkungen auf die wiedergegebene Abbildung hat, also auf das „Werk“ oder Ergebnis der künstlerischen Schöpfung. Ganz im Gegenteil, der Verdienst der Übertragung besteht in der exakten Wiedergabe des Originals auf der Leinwand. So wird einerseits nicht das Original in eine andersartige künstlerische Ausdrucksform übertragen, und andererseits werden weder die Abbildung verfälscht noch Bestandteile des Werks beseitigt oder Bestandteile hinzugefügt, die nicht zur Schöpfung des Künstlers gehören. Es geht darum, im Rahmen des Möglichen den höchsten Grad an Übereinstimmung mit dem Original zu erreichen.

60.

Vor diesem Hintergrund bin ich der Auffassung, dass der im Ausgangsverfahren streitige Sachverhalt nicht unter den Begriff der „Bearbeitung“ subsumiert werden kann.

61.

Wenn daher das vorlegende Gericht in seiner ersten Frage ausführt, dass die „Reproduktion … eine Änderung hinsichtlich der Form erfahren hat“, will es damit nicht zum Ausdruck bringen, dass die festgestellte Änderung eine „Bearbeitung“ im Sinne von Art. 12 der Berner Übereinkunft darstellt. Die „Änderung hinsichtlich der Form“ ist vielmehr im Sinne einer Änderung des Trägers des Werks und nicht des Werks an sich, also als Ergebnis des künstlerischen Schaffens, zu verstehen.

62.

Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, ob das Bearbeitungsrecht Gegenstand einer Harmonisierung war oder nicht oder ob Art. 12 der Berner Übereinkunft anzuwenden ist. Es ist lediglich von Bedeutung, dass das in Rede stehende Recht das in Art. 4 der Richtlinie 2001/29 geregelte Recht ist – also das Recht, das seinen Inhabern die ausschließliche Befugnis verleiht, in Bezug auf das Original ihrer Werke oder auf Vervielfältigungsstücke davon die Verbreitung an die Öffentlichkeit in beliebiger Form zu erlauben oder zu verbieten – und dass im Einklang mit der Rechtsprechung und dem mit der Richtlinie selbst verfolgten Ziel davon ausgegangen werden kann, dass mit dieser Bestimmung die Regel der Erschöpfung des Verbreitungsrechts vollständig harmonisiert wurde ( 9 ), ungeachtet dessen, dass ‐ ebenfalls nach der Rechtsprechung ‐ die Richtlinie 2001/29 „in der Regel in der gesamten Gemeinschaft autonom und einheitlich auszulegen“ ist ( 10 ).

63.

Zusammenfassend ist die erste Frage zu bejahen, d. h. in dem Sinne, dass es sich bei dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Recht um das „Verbreitungsrecht“ an den konkreten Vervielfältigungsstücken handelt, auf denen das wiedergegebene Kunstwerk dargestellt ist, und somit Art. 4 der Richtlinie 2001/29 anwendbar ist.

C – Zweite Frage

1. Die Relevanz der „Änderung hinsichtlich der Form“

64.

Es stellt sich sodann die Kernfrage des Falls, nämlich ob „die Änderung hinsichtlich der Form“ (also im Hinblick auf den materiellen Träger der Reproduktion) die Erschöpfung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29 verhindert oder durchbricht.

65.

Der Wortlaut der Bestimmung soll noch einmal wiedergegeben werden:

„Das Verbreitungsrecht erschöpft sich in der Gemeinschaft in Bezug auf das Original oder auf Vervielfältigungsstücke eines Werks nur, wenn der Erstverkauf dieses Gegenstands oder eine andere erstmalige Eigentumsübertragung in der Gemeinschaft durch den Rechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung erfolgt.“

66.

Die ganze Schwierigkeit liegt in der Feststellung, ob sich in einem Fall wie dem vorliegenden der Begriff „Gegenstand“ auf die künstlerische Schöpfung oder auf ihren materiellen Träger bezieht. Angesichts der vorangegangenen Ausführungen scheint klar zu sein, dass Letzteres der Fall ist, wie auch Allposters, die französische Regierung und die Kommission meinen.

67.

Bei dem in Rede stehenden Gegenstand kann es sich eindeutig nicht um das Werk als corpus mysticum handeln, denn das Urheberrecht an dem so verstandenen Werk„erschöpft“ sich nur bei einer Übertragung des Eigentums an diesem Recht, während sich das Verbreitungsrecht mit der Übertragung des Eigentums an etwas notwendigerweise Verschiedenartigem, nämlich dem Eigentum an dem Gegenstand, auf dem das Werk wiedergegeben ist, erschöpft.

68.

Mit anderen Worten: Ist das Eigentum an dem Gegenstand (materieller Träger) übertragen, erschöpft sich das Verbreitungsrecht, aber nicht das Eigentum am Urheberrecht, dessen Gegenstand weiterhin die künstlerische Schöpfung ist.

69.

Meiner Ansicht nach wird diese Auslegung durch den Wortlaut des 28. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2001/29 bestätigt, in dem ausgeführt wird, dass der Urheberrechtsschutz „auch das ausschließliche Recht [einschließt], die Verbreitung eines in einem Gegenstand verkörperten Werks zu kontrollieren“ ( 11 ), und der sodann bestimmt, dass sich mit dem Erstverkauf „des Originals oder dem Erstverkauf von Vervielfältigungsstücken des Originals … durch den Rechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung … das Recht [erschöpft], den Wiederverkauf dieses Gegenstands innerhalb der Gemeinschaft zu kontrollieren“ ( 12 ), also unter klarer Bezugnahme auf den vorerwähnten Gegenstand ( 13 ).

70.

Unter diesen Voraussetzungen bin ich der Ansicht, dass Frage 2 Buchst. a dahin zu beantworten ist, dass „die Änderung hinsichtlich der Form“ bei der Feststellung von Belang ist, ob die Erschöpfung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29 verhindert oder durchbrochen wird. Denn das Verbreitungsrecht kann im Hinblick auf jeden erdenklichen materiellen Träger oder ausschließlich im Hinblick auf bestimmte Träger abgetreten werden.

2. Die für die Feststellung einer „Änderung hinsichtlich der Form“ relevanten Kriterien

71.

Es muss daher nach Maßgabe von Frage 2 Buchst. b festgestellt werden, „[w]elche Maßstäbe … anzulegen [sind], um von einer Änderung hinsichtlich der Form der Reproduktion sprechen zu können, die eine Erschöpfung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29 hindert oder durchbricht“.

72.

Nach Ansicht der Kommission ist insoweit auf den Grad der in Rede stehenden Änderung abzustellen, denn entscheidend sei die Feststellung „ob es sich bei der Änderung noch um dasselbe materielle Gut handelt, das die geistige Schöpfung des Urhebers verkörpert, oder ob durch die an dem betreffenden Gut vorgenommene Änderung ein anderes materielles Gut geschaffen wurde, das diese Schöpfung in einer anderen Form wiedergibt“ ( 14 ).

73.

Im vorliegenden Fall lässt sich meines Erachtens angesichts der Art der Änderung, die an dem materiellen Träger der geistigen Schöpfung der Künstler vorgenommen wurde, sogar die Ansicht vertreten, dass der von Allposters durchgeführte Vorgang letztendlich eine neue Wiedergabe der geschützten geistigen Schöpfungen ist.

74.

Bei diesem Vorgang wird ein ursprünglich auf Papier wiedergegebenes Bild auf eine Leinwand übertragen, was eine offenkundige Änderung des Gegenstands, für den die Zustimmung zur Verbreitung der Bildwerke erteilt war, mit sich bringt. Einzigartig wird diese Änderung dadurch, dass mit der Übertragung auf eine Leinwand die Abbildung nicht auf irgendeinen Träger übertragen wird, sondern ausgerechnet auf einen Träger, der dieselbe Beschaffenheit hat wie der, auf dem das Original aufgebracht ist. Angesichts dessen könnte man sich meines Erachtens die Frage stellen, ob nun tatsächlich das Verbreitungsrecht auf dem Spiel steht oder eher das Wiedergaberecht an dem Kunstwerk insgesamt im Sinne einer Einheit, die aus einem Bild, das auf einem bestimmten Träger aufgebracht ist, besteht. Mit anderen Worten: Man könnte die Ansicht vertreten, dass Allposters sich nicht darauf beschränkt, ein ursprünglich auf Leinwand aufgebrachtes Bild auf Papier in den Verkehr zu bringen, sondern vielmehr eine integrale künstlerische Schöpfung reproduziert. Letztendlich bringt sie nicht die Abbildung eines Bildes, sondern ein Äquivalent des Bildes an sich in den Verkehr.

75.

Dieser letzte Gedanke soll aber nicht weiter vertieft werden, und im Einklang mit dem Wortlaut des Vorabentscheidungsersuchens des Hoge Raad muss sich der Gerichtshof, wie ich in den Nrn. 49 bis 53 ausgeführt habe, auf die Feststellung beschränken, ob angesichts der Umstände des Falls die von Allposters vorgenommene Änderung eine Änderung des materiellen Trägers darstellt, die tief greifend genug ist, um zumindest eine Verbreitung der reproduzierten Werke zu implizieren, hinsichtlich derer das Pictoright durch Art. 4 der Richtlinie 2001/29 gewährleistete Recht nicht erschöpft ist.

76.

Vor diesem Hintergrund scheint es mir offensichtlich zu sein, dass die in Rede stehende Änderung hinreichend relevant und qualifiziert ist, um zu dem Schluss gelangen zu können, dass das Verbreitungsrecht von Pictoright ihr gegenüber nicht erschöpft sein kann. Ihre Bedeutung ergibt sich aus dem Umstand, dass diese Änderung nicht in irgendeiner Änderung an dem materiellen Träger des verbreiteten Werks besteht, sondern gerade in der Verwendung eines Trägers, der dieselbe Natur hat wie der Träger, auf den die geistige Schöpfung ursprünglich aufgebracht worden war. Dieser Umstand verleiht dem vorliegenden Fall einen sehr speziellen Charakter und unterscheidet ihn von denjenigen Fällen, in denen der zur Verbreitung der geistigen Schöpfung verwendete Träger von einer Beschaffenheit ist, bei der es zu keiner Verwechslung mit dem Original kommen kann. Dies ist typischerweise bei dem von der britischen Regierung angeführten Beispiel der Collagen der Fall.

77.

Meiner Meinung nach muss die Schlussfolgerung genügen, dass unter den vorliegenden Umständen die von Allposters vorgenommene Änderung tief greifend genug ist, um davon ausgehen zu können, dass eine Änderung an dem Träger des geschützten Werks erfolgt ist, die ausreichend substanziell ist, um eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts ausschließen zu können. Ungeachtet dieser Erwägung bin ich der Ansicht, dass es unstatthaft wäre, allgemein und abstrakt zu den Voraussetzungen Stellung zu nehmen, die für die Feststellung einer im Hinblick auf den Ausschluss einer Erschöpfung des Verbreitungsrechts ausreichenden Änderung erforderlich sind. Es geht im vorliegenden Fall vielmehr um die Konkretisierung der Reichweite einer gesetzlichen Bestimmung durch die Rechtsprechung, die nur nach und nach anhand einer Einzelfallprüfung im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten über konkrete und singuläre Streitfragen erfolgen kann.

78.

Letztendlich bin ich der Ansicht, dass das Recht von Pictoright auf Kontrolle der Verbreitung von Reproduktionen der betroffenen Kunstwerke im vorliegenden Fall nicht mit dem Erstverkauf der Poster erschöpft ist, denn das, was Allposters verbreiten will, ist eindeutig eine „andere Sache“, ungeachtet dessen, dass diese „andere Sache“ aufgrund der Verarbeitung der genannten Poster erlangt wurde; dieser zufallsbedingte Umstand kann nicht entscheidend sein.

3. Die im vorliegenden Fall einschlägige nationale Rechtsprechung und ihre Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht

79.

Die dritte und letzte der Fragen, in die die zweite Frage unterteilt ist, betrifft die Vereinbarkeit der niederländischen Rechtsprechung (Poortvliet-Doktrin) mit dem Unionsrecht.

80.

Den Ausführungen des Hoge Raad zufolge ist nach dieser Doktrin davon auszugehen, dass grundsätzlich „eine Neuveröffentlichung … vorliege, wenn das vom Rechtsinhaber in den Verkehr gebrachte Vervielfältigungsstück in einer anderen Form öffentlich verbreitet werde, was zu einer neuen Verwertungsmöglichkeit für denjenigen führe, der diese neue Form des ursprünglich in den Verkehr gebrachten Vervielfältigungsstücks vertreibe“ ( 15 ).

81.

Vor diesem Hintergrund erscheint es offensichtlich, dass es nicht Aufgabe des Gerichtshofs ist, zur nationalen Rechtsprechung Stellung zu nehmen. Dem vorlegenden Gericht soll nur aufgezeigt werden, dass es – in Anbetracht der Auslegung der Richtlinie 2001/29 durch den Gerichtshof und im Hinblick auf die Kriterien, die ihm für die Anwendung dieser Richtlinie auf den streitigen Sachverhalt zur Verfügung gestellt werden – seine Sache ist, festzustellen, ob diese Rechtsprechung mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

VII – Ergebnis

82.

Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefrage wie folgt zu antworten:

1.

Art. 4 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft regelt die Antwort auf die Frage, ob das Verbreitungsrecht des Urheberrechtsinhabers auf die Reproduktion eines urheberrechtlich geschützten Werks, das durch den Rechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum veräußert und geliefert worden ist, angewandt werden kann, wenn diese Reproduktion anschließend eine Änderung hinsichtlich der Form erfahren hat und in dieser Form erneut in den Verkehr gebracht wird.

2.

a) Der Umstand, dass eine Änderung im Sinne von Frage 1 vorliegt, ist für die Antwort auf die Frage von Belang, ob eine Erschöpfung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29 verhindert oder durchbrochen wird.

b)

In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens schließt die Änderung, die in der Verwendung eines materiellen Trägers besteht, der dieselbe Beschaffenheit hat wie der des Originals, die Erschöpfung des Verbreitungsrechts im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29 aus.

c)

Es ist Sache des nationalen Gerichts, festzustellen, ob angesichts des Vorstehenden Raum für den im nationalen niederländischen Recht entwickelten Rechtsprechungsmaßstab verbleibt.


( 1 ) Originalsprache: Spanisch.

( 2 ) ABl. L 167, S. 10.

( 3 ) Angenommen am 20. Dezember 1996 in Genf. Im Namen der Gemeinschaft genehmigt durch Beschluss des Rates vom 16. März 2000 (ABl. L 89, S. 6).

( 4 ) Übereinkunft vom 9. September 1886, revidiert in Paris am 24. Juli 1971 und geändert am 28. September 1979.

( 5 ) NJ 1979/412, Poortvliet.

( 6 ) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 299, S. 25).

( 7 ) Verordnung des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).

( 8 ) C‑456/06, EU:C:2008:232, Rn. 31 und 34.

( 9 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil Laserdisken (C‑479/04, EU:C:2006:549, Rn. 23 bis 25).

( 10 ) Urteil Infopaq International (C‑5/08, EU:C:2009:465, Rn. 27).

( 11 ) Hervorhebung nur hier.

( 12 ) Hervorhebung nur hier.

( 13 ) In diesem Sinne hat der Gerichtshof im UsedSoft (C‑128/11, EU:C:2012:407, Rn. 60) entschieden.

( 14 ) Schriftsatz der Kommission, Rn. 59. Hervorhebung im Original.

( 15 ) Abschnitt 3.3 des Vorlagebeschlusses.

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