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Document 62013CC0222

Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 12. Juni 2014.
TDC A/S gegen Erhvervsstyrelsen.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Teleklagenævnet - Dänemark.
Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinie 2002/22/EG - Art. 32 - Zusätzliche Pflichtdienste - Verfahren zur Entschädigung für die Kosten, die mit der Erbringung dieser Dienste verbunden sind - Begriff ‚Gerichtʻ im Sinne von Art. 267 AEUV - Unzuständigkeit des Gerichtshofs.
Rechtssache C-222/13.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2014:1979

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

YVES BOT

vom 12. Juni 2014 ( 1 )

Rechtssache C‑222/13

TDC A/S

gegen

Erhvervsstyrelse

(Vorabentscheidungsersuchen des Teleklagenævn [Dänemark])

„Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens — Begriff ‚einzelstaatliches Gericht‘ im Sinne von Art. 267 AEUV — Unabhängigkeit der vorlegenden Einrichtung — Telekommunikationssektor — Universaldienst und Nutzerrechte — Richtlinie 2002/22/EG — Erbringung zusätzlicher Pflichtdienste im Sinne von Art. 32 der Richtlinie durch den Universaldienstanbieter — Finanzierung zusätzlicher Pflichtdienste — Berechnung der Nettokosten — Bestimmung der unzumutbaren Belastung“

1. 

Mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen ersucht der Teleklagenævn (Beschwerdeausschuss für Kommunikationsangelegenheiten, Dänemark) den Gerichtshof um Klärung der Finanzierungsmodalitäten eines zusätzlichen Pflichtdiensts, der nach Art. 32 der Richtlinie 2002/22/EG ( 2 ) von dem Unternehmen wahrgenommen wird, das den Universaldienst anbietet.

2. 

Die Universaldienstrichtlinie zielt darauf ab, einen harmonisierten Rechtsrahmen zu schaffen, durch den im gesamten Gebiet der Europäischen Union ein erschwinglicher Zugang zu hochwertigen Basiskommunikationsdiensten gewährleistet werden soll ( 3 ). Diese Dienste hat der Unionsgesetzgeber in Kapitel II der Richtlinie ausdrücklich festgelegt. Soweit sie zu Preisen erbracht werden, die von normalen wirtschaftlichen Gegebenheiten abweichen, wird das Unternehmen, das den Universaldienst erbringt, vom Mitgliedstaat aus öffentlichen Mitteln oder von den Unternehmen des Sektors aus einem sektorspezifischen Fonds entschädigt.

3. 

Gemäß dem Subsidiaritätsgrundsatz können die Mitgliedstaaten über den begrenzten Umfang des Universaldiensts und seiner zusätzlichen Dienstmerkmale hinausgehen ( 4 ), indem sie in ihrem Hoheitsgebiet „zusätzliche Pflichtdienste“ zugänglich und erschwinglich machen, falls der Markt den Bedarf der Endnutzer nicht abdeckt.

4. 

Art. 32 der Universaldienstrichtlinie, dessen Anwendungsbereich im vorliegenden Fall auszulegen ist, lautet:

„Die Mitgliedstaaten können – zusätzlich zu den Diensten im Rahmen der Universaldienstverpflichtungen nach Kapitel II – nach eigenem Ermessen weitere Dienste in ihrem Hoheitsgebiet öffentlich zugänglich machen, ohne dass in einem solchen Fall jedoch ein Entschädigungsverfahren mit Beteiligung bestimmter Unternehmen vorgeschrieben werden darf.“

5. 

Diese Bestimmung lässt den Mitgliedstaaten einen großen Spielraum hinsichtlich der Dienste, die in ihrem Hoheitsgebiet als „zusätzliche Pflichtdienste“ erbracht werden können. Im vorliegenden Fall verpflichtete das Königreich Dänemark auf diese Weise die TDC A/S (im Folgenden: TDC), den größten Telekommunikationsbetreiber in Dänemark, zur Erbringung von Sicherheits- und Seenot-Funkdiensten in seinem Kernhoheitsgebiet und in Grönland. Diese Funkdienste werden allen Schiffen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit unentgeltlich zur Verfügung gestellt und ermöglichen es diesen, Hilfe herbeizurufen, wenn sie in Not geraten ( 5 ).

6. 

Entgegen den Regeln über die Entschädigung der Universaldienstanbieter präzisiert der Unionsgesetzgeber jedoch nicht die Voraussetzungen, unter denen ein Mitgliedstaat das Unternehmen, das einen zusätzlichen Pflichtdienst erbringt, entschädigen muss. Zwar schließt er die sektorspezifische Finanzierung ausdrücklich aus, jedoch führt er nicht aus, inwieweit die Mitgliedstaaten für die Erbringung eines zusätzlichen Pflichtdiensts Entschädigung zu leisten haben und wie die Kosten dieser Leistung für die Finanzierung aus öffentlichen Mitteln zu berechnen sind.

7. 

So lehnte es im Ausgangsverfahren die zuständige Telekommunikationsbehörde ( 6 ) ab, TDC für die Kosten zu entschädigen, die durch die Erbringung der in Rede stehenden Sicherheits- und Seenot-Dienste im Jahr 2010 entstanden sind. Diese Behörde ging nämlich davon aus, dass TDC gemäß den bis zum 31. März 2012 anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften keinen Anspruch auf Entschädigung für die Ausgaben im Zusammenhang mit diesem zusätzlichen Pflichtdienst gehabt habe, da sie aus der Erbringung ihrer Universaldienstverpflichtungen und der zusätzlichen Pflichtdienste insgesamt Gewinn erzielt habe ( 7 ). Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass sich die Ausgaben für die in Rede stehenden Sicherheitsdienste tatsächlich auf jährlich etwa 60000000 dänische Kronen (DKK) (das entspricht ungefähr 8036000 Euro) beliefen, wovon sich knapp die Hälfte auf die Erbringung dieser Dienste in Grönland bezog.

8. 

Dem vorlegenden Gericht stellten sich im Rahmen der bei ihm anhängigen Klage Fragen betreffend die Grundsätze und Regeln der Finanzierung des zusätzlichen Pflichtdiensts im Sinne von Art. 32 der Universaldienstrichtlinie. Da der Teleklagenævn Zweifel in Bezug auf die Auslegung dieser Bestimmung hat, hat er entschieden, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Hindert die Universaldienstrichtlinie, insbesondere ihr Art. 32, einen Mitgliedstaat an der Festlegung von Regeln, nach denen ein Unternehmen keinen Anspruch auf gesonderte Erstattung der Nettokosten der Erbringung eines zusätzlichen Pflichtdienstes hat, der nicht von Kapitel II der Richtlinie umfasst ist, soweit der Gewinn des Unternehmens aus anderen Diensten, die von den Universaldienstverpflichtungen des Unternehmens nach Kapitel II der Richtlinie umfasst sind, den mit der Erbringung des zusätzlichen Pflichtdienstes verbundenen Verlust übersteigt?

2.

Hindert die Universaldienstrichtlinie einen Mitgliedstaat an der Festlegung von Regeln, nach denen Unternehmen von diesem Mitgliedstaat die Erstattung der Nettokosten der Erbringung zusätzlicher Pflichtdienste, die nicht von Kapitel II der Richtlinie umfasst sind, nur verlangen können, wenn die Nettokosten eine unzumutbare Belastung für die Unternehmen darstellen?

3.

Kann der Mitgliedstaat, falls Frage 2 zu verneinen ist, bestimmen, dass die Erbringung eines zusätzlichen Pflichtdienstes, der nicht von Kapitel II der Universaldienstrichtlinie umfasst ist, keine unzumutbare Belastung darstellt, wenn das Unternehmen aus der Bereitstellung aller Dienste, in deren Rahmen es zu Universaldienstleistungen verpflichtet ist, einschließlich der Dienste, die das Unternehmen auch erbracht hätte, wenn ihm keine Universaldienstverpflichtung auferlegt wäre, insgesamt einen Gewinn erzielt hat?

4.

Hindert die Universaldienstrichtlinie einen Mitgliedstaat an der Festlegung von Regeln, nach denen die Nettokosten eines bestimmten Unternehmens bei der Wahrnehmung von Universaldienstverpflichtungen gemäß Kapitel II der Richtlinie auf der Grundlage sämtlicher Einnahmen und sämtlicher Kosten berechnet werden, die mit der Erbringung der betreffenden Dienstleistung verbunden sind, einschließlich der Einnahmen und Kosten, die das Unternehmen auch gehabt hätte, wenn ihm keine Universaldienstverpflichtung auferlegt wäre?

5.

Ist es für die Beantwortung der Fragen 1 bis 4 von Bedeutung, ob verlangt wird, einen zusätzlichen Pflichtdienst in Grönland zu erbringen, das gemäß Anhang II des AEU-Vertrags ein überseeisches Land oder Hoheitsgebiet (im Folgenden: ÜLG) ist, wenn der zusätzliche Pflichtdienst von den dänischen Behörden einem Unternehmen auferlegt wird, das seinen Sitz in Dänemark hat und im Übrigen keine Aktivitäten in Grönland ausübt?

6.

Welche Bedeutung haben Art. 107 Abs. 1 AEUV und Art. 108 Abs. 3 AEUV sowie der Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 AEUV auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind ( 8 ), für die Beantwortung der Fragen 1 bis 5?

7.

Welche Bedeutung hat der Grundsatz der geringstmöglichen Marktverfälschung u. a. des Art. 1 Abs. 2, Art. 3 Abs. 2 und der Erwägungsgründe 4, 18, 23 und 26 sowie des Anhangs IV Teil B der Universaldienstrichtlinie für die Beantwortung der Fragen 1 bis 5?

8.

Falls Bestimmungen der Universaldienstrichtlinie nationalen Regelungen wie den in den Fragen 1, 2 und 4 genannten entgegenstehen, haben diese Bestimmungen oder Hemmnisse dann unmittelbare Wirkung?

9. 

Bei der von mir untersuchten Rechtssache habe ich vor allem ernste Zweifel an der Unabhängigkeit der Urteilsfindung der Mitglieder der vorlegenden Einrichtung, da diese vom zuständigen Minister ernannt und abgesetzt werden und insbesondere – mit Ausnahme des arbeitsrechtlichen Schutzes – keinen speziellen Schutz vor Absetzung genießen.

I – Unionsrecht

A – Universaldienstrichtlinie

10.

Gemäß ihrem Art. 1 zielt die Universaldienstrichtlinie ab auf die Gewährleistung der Verfügbarkeit unionsweiter hochwertiger, öffentlich zugänglicher Dienste durch wirksamen Wettbewerb und Angebotsvielfalt und regelt gleichzeitig die Fälle, in denen die Bedürfnisse der Endnutzer durch den Markt nicht ausreichend befriedigt werden können. Hierfür begründet sie die Rechte der Endnutzer und die entsprechenden Pflichten von Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste bereitstellen.

11.

Nach Art. 3 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie haben die Mitgliedstaaten den effizientesten und am besten geeigneten Ansatz festzulegen, mit dem der Universaldienst sichergestellt werden kann, wobei die Grundsätze der Objektivität, Transparenz, Nichtdiskriminierung und Verhältnismäßigkeit einzuhalten sind. Sie haben zudem dafür Sorge zu tragen, Marktverfälschungen zu minimieren, insbesondere die Erbringung von Diensten zu Preisen oder sonstigen Bedingungen, die von normalen wirtschaftlichen Gegebenheiten abweichen, und dabei die Wahrung des öffentlichen Interesses zu berücksichtigen.

12.

Der Umfang des Universaldiensts wird in den Art. 4 bis 7 der Universaldienstrichtlinie dargestellt. Er umfasst einen Anschluss an ein öffentliches Kommunikationsnetz an einem festen Standort sowie die Bereitstellung eines umfassenden Telefonauskunftsdiensts und eines umfassenden Teilnehmerverzeichnisses an Endnutzer. Zudem beinhaltet er die Bereitstellung öffentlicher Münz- oder Kartentelefone, wodurch u. a. Notrufe durchgeführt werden können, sowie besondere Maßnahmen zur Sicherstellung, dass behinderte Nutzer Zugang zu diesen Diensten haben.

13.

Die Finanzierung der Kosten für die Erbringung des Universaldiensts ist in den Art. 12 bis 14 der Universaldienstrichtlinie geregelt.

14.

Art. 12 der Universaldienstrichtlinie („Berechnung der Kosten der Universaldienstverpflichtungen“) bestimmt in seinem Abs. 1:

„Wenn nach Auffassung der nationalen Regulierungsbehörden die Bereitstellung des Universaldienstes gemäß den Artikeln 3 bis 10 möglicherweise eine unzumutbare Belastung für die Unternehmen darstellt, die zur Erbringung des Universaldienstes benannt sind, berechnen sie die Nettokosten für die Bereitstellung des Universaldienstes.

Zu diesem Zweck

a)

berechnet die nationale Regulierungsbehörde die Nettokosten der Universaldienstverpflichtung gemäß Anhang IV Teil A, wobei der den zur Bereitstellung des Universaldienstes benannten Unternehmen entstehende Marktvorteil berücksichtigt wird, oder

b)

wendet die nationale Regulierungsbehörde die nach dem Benennungsverfahren gemäß Artikel 8 Absatz 2 ermittelten Nettokosten für die Bereitstellung des Universaldienstes an.“

15.

In Anhang IV Teil A der Universaldienstrichtlinie wird die Art und Weise beschrieben, in der die Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen zu berechnen sind.

16.

Art. 13 Abs. 1 und 2 der Universaldienstrichtlinie enthält die Regeln über die Finanzierung der Universaldienstverpflichtungen. Er lautet wie folgt:

„(1)   Wenn die nationalen Regulierungsbehörden auf der Grundlage der Berechnung der Nettokosten nach Artikel 12 feststellen, dass ein Unternehmen unzumutbar belastet wird, beschließen die Mitgliedstaaten auf Antrag eines benannten Unternehmens,

a)

ein Verfahren einzuführen, mit dem das Unternehmen für die ermittelten Nettokosten unter transparenten Bedingungen aus öffentlichen Mitteln entschädigt wird, und/oder

b)

die Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen unter den Betreibern von elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten aufzuteilen.

(2)   Wenn die Nettokosten gemäß Absatz 1 Buchstabe b) aufgeteilt werden, haben die Mitgliedstaaten ein Aufteilungsverfahren einzuführen, das von der nationalen Regulierungsbehörde oder einer Stelle verwaltet wird, die von den Begünstigten unabhängig ist und von der nationalen Regulierungsbehörde überwacht wird.

Es dürfen nur die gemäß Artikel 12 ermittelten Nettokosten der in den Artikeln 3 bis 10 vorgesehenen Verpflichtungen finanziert werden.“

17.

Die Mitgliedstaaten können auf diese Art den Anbieter aus öffentlichen Mitteln entschädigen. Sie haben auch die Möglichkeit, die Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen durch die Einrichtung eines sektorspezifischen Fonds unter all den Betreibern von elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten aufzuteilen, die in ihrem Hoheitsgebiet Dienste erbringen. Diese Regeln sind in den Erwägungsgründen 21 bis 23 sowie in Anhang IV Teil B der Universaldienstrichtlinie näher ausgeführt.

18.

Schließlich lautet Art. 32 („Zusätzliche Pflichtdienste“) der Universaldienstrichtlinie, dessen Wortlaut im vorliegenden Fall auszulegen ist, wie folgt:

„Die Mitgliedstaaten können – zusätzlich zu den Diensten im Rahmen der Universaldienstverpflichtungen nach Kapitel II – nach eigenem Ermessen weitere Dienste in ihrem Hoheitsgebiet öffentlich zugänglich machen, ohne dass in einem solchen Fall jedoch ein Entschädigungsverfahren mit Beteiligung bestimmter Unternehmen vorgeschrieben werden darf.“

B – Richtlinie 2002/77/EG

19.

Art. 6 („Universaldienstverpflichtungen“) der Richtlinie 2002/77/EG ( 9 ) bestimmt in seinem Abs. 1:

„Alle gemäß der [Universaldienstrichtlinie] getroffenen einzelstaatlichen Regelungen zur Aufteilung der Nettokosten von Universaldienstverpflichtungen müssen auf objektiven, nachvollziehbaren und diskriminierungsfreien Kriterien beruhen und den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und geringstmöglichen Marktverfälschung genügen. Wenn öffentlichen Unternehmen, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen, ganz oder teilweise Universaldienstverpflichtungen auferlegt werden, ist dies bei der Berechnung etwaiger Beiträge zu den Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen zu berücksichtigen.“

II – Prüfung der Zuständigkeit des Gerichtshofs

20.

Im Ausgangsverfahren stellt sich in Anbetracht der Art der vorlegenden Einrichtung die Frage, ob der Gerichtshof zuständig ist.

21.

In seiner Vorlageentscheidung erläutert der Teleklagenævn, warum er seiner Ansicht nach sämtliche Voraussetzungen erfüllt, um als „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV qualifiziert zu werden und somit dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorlegen zu können.

22.

Demgegenüber äußerte die Kommission in ihren Erklärungen einige Zweifel in dieser Hinsicht. Daher hat der Gerichtshof die dänische Regierung aufgefordert, die Vorschriften zu erläutern, die die Tätigkeit des Teleklagenævn regeln, insbesondere jene, die seine Unabhängigkeit garantieren, und jene, aus denen seine obligatorische Gerichtsbarkeit hervorgeht. In ihren dem Gerichtshof übermittelten Erläuterungen bringt die dänische Regierung vor, der Teleklagenævn erfülle sämtliche von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien, um als Gericht qualifiziert zu werden, und der Gerichtshof sei folglich zuständig, um über die in von dieser Einrichtung zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen zu entscheiden.

23.

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Frage der Qualität der vorlegenden Einrichtung rein unionsrechtlicher Natur. Zur Beurteilung, ob es sich bei der vorlegenden Einrichtung um ein „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV handelt, stellt der Gerichtshof auf eine Reihe von Merkmalen ab, wie z. B. gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ständiger Charakter, obligatorische Gerichtsbarkeit, streitiges Verfahren, Anwendung von Rechtsnormen durch die Einrichtung sowie deren Unabhängigkeit ( 10 ).

24.

Der Gerichtshof beurteilt somit die Qualität dieser Einrichtung sowohl anhand struktureller als auch anhand funktioneller Kriterien und stellt dabei sorgfältig auf den konkreten normativen Kontext ab, in dem sich diese Einrichtung veranlasst sieht, ihn anzurufen ( 11 ). Mit anderen Worten überprüft der Gerichtshof im Einzelfall die besondere Art der Funktionen, die die vorlegende Einrichtung ausübt. Auf dieser Grundlage kann ein und dieselbe nationale Einrichtung teils als „Gericht“, teils als „Verwaltungsbehörde“ einzustufen sein, je nachdem, ob sie im konkreten Einzelfall gerichtliche Funktionen ausübt oder Aufgaben administrativer Art wahrnimmt ( 12 ). Dabei achtet der Gerichtshof besonders darauf, ob bei der vorlegenden Einrichtung ein Rechtsstreit anhängig ist und sie im Rahmen eines Verfahrens zu entscheiden hat, das auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abzielt ( 13 ).

25.

Ich werde nun erläutern, warum meines Erachtens der Teleklagenævn im Ausgangsverfahren nicht befugt ist, den Gerichtshof mit einem Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV zu befassen.

26.

Aus der Vorlageentscheidung geht zwar hervor, dass die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs genannten Voraussetzungen, die auf die gesetzliche Grundlage der vorlegenden Einrichtung, ihren ständigen Charakter, den streitigen Charakter ihres Verfahrens und die Anwendung von Rechtsnormen abstellen, erfüllt sind.

27.

Der Teleklagenævn ist nämlich ein ständiges öffentliches Streitbeilegungsgremium, das durch § 68 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 169 über elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste (Lov nr. 169 om elektroniske kommunikationsnet og ‑tjenester) vom 3. März 2011 ( 14 ) eingerichtet wurde. An seiner gesetzlichen Grundlage kann daher kein Zweifel bestehen. Die Modalitäten seiner Arbeitsweise sind in der Verordnung Nr. 383 über die Arbeitsweise des Teleklagenævn (bekendtgørelse nr. 383 om teleklagenævnets virksomhed) vom 21. April 2011 ( 15 ) geregelt.

28.

Zudem erlässt diese Einrichtung gemäß § 70 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes ihre Entscheidungen aufgrund der Anwendung einer Rechtsvorschrift, nämlich des Telekommunikationsgesetzes.

29.

Aus der Vorlageentscheidung geht des Weiteren hervor, dass das Verfahren vor dem Teleklagenævn rein schriftlich ist, diese Einrichtung aber darauf achtet, dass die Parteien ihre Erklärungen gemäß dem Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens abgeben können.

30.

Hingegen bestehen hinsichtlich des obligatorischen Charakters seiner Zuständigkeit und der Unabhängigkeit seiner Mitglieder einige Zweifel.

A – Obligatorischer Charakter der Zuständigkeit des Teleklagenævn

31.

In der Rechtssache Dorsch Consult (EU:C:1997:413) hat der Gerichtshof den Begriff der obligatorischen Gerichtsbarkeit näher bestimmt. Seiner Ansicht nach erfasst dieser Begriff zwei Fälle. Eine Gerichtsbarkeit sei „obligatorisch“, wenn die vorlegende Einrichtung erstens faktisch den einzig möglichen Rechtsbehelf bietet und zweitens bindende Entscheidungen erlässt ( 16 ). In der genannten Rechtssache war der Gerichtshof nicht dazu veranlasst, eine klare Abgrenzung vorzunehmen, die es ermöglicht hätte, die eine oder andere Auslegungsmöglichkeit zu bevorzugen.

32.

Im vorliegenden Fall hat die Kommission insofern Zweifel an der obligatorischen Zuständigkeit des Teleklagenævn, als die Anrufung dieser Einrichtung nicht der einzig mögliche Rechtsbehelf ist, da der betroffene Unternehmer eine Klage direkt bei den ordentlichen Gerichten erheben kann.

33.

Erstens scheint es – auf der Grundlage der vorliegenden Informationen –, dass das Telekommunikationsgesetz zwei alternative Verfahren eingerichtet hat, die es einem Wirtschaftsteilnehmer, der sich – wie TDC – in seinen Rechten verletzt fühlt, ermöglichen, eine Entscheidung anzufechten, die von der mit der Überwachung des Telekommunikationssektors betrauten Verwaltungsbehörde erlassen wurde, nämlich der Erhvervsstyrelse, die dem Ministerium für Unternehmen und Wachstum angehört. Der Wirtschaftsteilnehmer kann nämlich entweder eine Beschwerde beim Teleklagenævn (das dem Ministerium für Forschung, Innovation und weiterführende Bildung angehört) einreichen oder direkt bei den ordentlichen Gerichten klagen ( 17 ).

34.

Anders als in der Rechtssache, in der das Urteil Belov (EU:C:2013:48) ergangen ist, scheint es, dass diese beiden Verfahren nicht unabhängig voneinander sind. Denn wie die dänische Regierung in ihrer schriftlichen Antwort auf die Fragen des Gerichtshofs erläutert hat, stehen weder die Anrufung der ordentlichen Gerichte noch die Durchführung eines Schiedsverfahrens einer Prüfung der Beschwerde durch den Teleklagenævn entgegen ( 18 ). In diesem Fall hat der ordentliche Richter der dänischen Regierung zufolge das Verfahren gemäß § 345 der Zivilprozessordnung (Retsplejeloven) bis zur Entscheidung des Teleklagenævn auszusetzen.

35.

Außerdem führt die dänische Regierung an, in der Praxis gebe es offenbar keine Fälle, in denen die Entscheidungen der Erhvervsstyrelse direkt vor den ordentlichen Gerichten angefochten worden seien, ohne dass zuvor der Teleklagenævn angerufen worden sei.

36.

Zweitens und für den Fall, dass der betroffene Wirtschaftsteilnehmer eine Klage beim Teleklagenævn erheben sollte, geht aus § 71 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes hervor, dass dessen Entscheidungen für die Parteien verbindlich sind, sofern sie nicht innerhalb von acht Wochen Klage beim ordentlichen Gericht erheben.

37.

Nach § 71 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes entscheidet nämlich der Teleklagenævn verwaltungsrechtlich endgültig, da seine Entscheidungen bei keiner anderen Verwaltungsbehörde angefochten werden können.

38.

All diese Punkte stehen meiner Ansicht nach der Anerkennung einer obligatorischen Zuständigkeit des Teleklagenævn im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht entgegen.

39.

Ganz anders verhält es sich mit der Frage der Unabhängigkeit dieser Einrichtung, die meines Erachtens viele Probleme aufwirft.

B – Unabhängigkeit des Teleklagenævn

40.

Nach Ansicht der Kommission ist die Unabhängigkeit des Teleklagenævn nicht hinreichend garantiert. Denn diese Einrichtung sei in die Organisationsstruktur des Ministeriums für Forschung, Innovation und weiterführende Bildung eingebunden, das dem Teleklagenævn gemäß § 69 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes Sekretariatsdienste zur Verfügung stelle. Diese Feststellung wird von der dänischen Regierung in Frage gestellt.

41.

Wie der Gerichtshof im Urteil Wilson ( 19 ) erwähnt hat, wohnt der Begriff der Unabhängigkeit dem Auftrag des Richters inne und bedeutet vor allem, dass die betreffende Einrichtung gegenüber der Einrichtung, die die mit einem Rechtsbehelf angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Eigenschaft eines Dritten hat ( 20 ).

42.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs umfasst der Begriff der Unabhängigkeit zwei Aspekte.

43.

Der erste Aspekt ist externer Natur. Er setzt voraus, dass die vorlegende Einrichtung vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, die die Unabhängigkeit des Urteils ihrer Mitglieder im Hinblick auf die ihnen unterbreiteten Streitigkeiten gefährden könnten ( 21 ). Dies bedeutet, dass den mit der Aufgabe des Richtens Betrauten bestimmte Garantien wie die Unabsetzbarkeit zuerkannt werden.

44.

Der zweite Aspekt, den der Gerichtshof im Zusammenhang mit der Unabhängigkeit der vorlegenden Einrichtung prüft, ist interner Natur. Er steht mit dem Begriff der Unparteilichkeit in Zusammenhang und bezieht sich darauf, dass hinsichtlich der Parteien des Rechtsstreits und ihrer jeweiligen Interessen an dessen Gegenstand ein gleicher Abstand gewahrt wird ( 22 ). Dieser Aspekt verlangt, dass Sachlichkeit obwaltet und neben der strikten Anwendung der Rechtsnormen keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besteht.

45.

Nach Ansicht des Gerichtshofs setzen diese Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit voraus, dass es Regeln insbesondere für die Zusammensetzung der Einrichtung, die Ernennung, die Amtsdauer und die Gründe für Enthaltung, Ablehnung und Abberufung ihrer Mitglieder gibt. Diese Regeln müssen es ermöglichen, bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit der genannten Einrichtung für Einflussnahmen von außen und an ihrer Neutralität in Bezug auf die einander gegenüberstehenden Interessen auszuräumen. Die Voraussetzung der Unabhängigkeit der vorlegenden Einrichtung ist nach Auffassung des Gerichtshofs nur dann erfüllt, wenn die Fälle, in denen die Mitglieder der Einrichtung abberufen werden können, durch ausdrückliche Gesetzesbestimmungen festgelegt sind ( 23 ).

46.

Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen aber nicht erfüllt; die Antwort der dänischen Regierung auf die Fragen des Gerichtshofs und die von ihr in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben konnten meine Zweifel an der Unabhängigkeit der Urteilsfindung der Mitglieder des Teleklagenævn und an dessen Unempfänglichkeit für Einflussnahmen von außen in keiner Weise ausräumen.

47.

Die Zusammensetzung des Teleklagenævn ist in § 68 des Telekommunikationsgesetzes geregelt.

48.

Aus den Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung geht hervor, dass sich der Teleklagenævn aus fünf bis sieben Mitgliedern zusammensetzt. Die dänische Regierung hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass der Teleklagenævn somit aus einer geraden Anzahl von Mitgliedern zusammengesetzt sein kann – was derzeit übrigens der Fall ist – und dass bei Stimmengleichheit die Stimme seines Präsidenten gemäß § 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 383 den Ausschlag gibt.

49.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte rechtfertigt die Tatsache, dass der Präsident über eine den Ausschlag gebende Stimme verfügen kann, in zweifacher Hinsicht eine gründliche Prüfung sowohl seiner Unabhängigkeit und Unparteilichkeit als auch der des Spruchkörpers, dem er angehört ( 24 ). So hat die Große Kammer des EGMR in der Rechtssache Grande Stevens u. a. gegen Italien im Rahmen dieser Prüfung die Art der Ernennung der Mitglieder der fraglichen Einrichtung, die Dauer ihrer Amtszeit, das Vorliegen eines Schutzes gegen Druck von außen, ihre Unparteilichkeit sowohl in subjektiver als auch objektiver Hinsicht und den Anschein der Unabhängigkeit berücksichtigt.

50.

Insoweit geht aus den anwendbaren Rechtsvorschriften hervor, dass die Mitglieder des Teleklagenævn vom Minister für Unternehmen und Wachstum ernannt werden. Nach § 68 Abs. 2 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes achtet der Minister darauf, dass diese Einrichtung aus Personen zusammengesetzt wird, die nicht nur auf juristischem Gebiet, insbesondere auf dem Gebiet des Wettbewerbs-, des Wirtschafts- und des Handelsrechts, qualifiziert sind, sondern auch über technische Fähigkeiten auf dem Gebiet der Telekommunikation verfügen ( 25 ). Allerdings geht aus § 68 Abs. 4 des Telekommunikationsgesetzes hervor, dass der Präsident des Teleklagenævn ein Jurist sein muss. Nach dieser Bestimmung kann der Minister für Unternehmen und Wachstum unter den Mitgliedern einen Juristen zum Vizepräsidenten ernennen, der den Präsidenten bei Verhinderung oder Ablehnung vertreten kann.

51.

Zur Unabhängigkeit der Mitglieder des Teleklagenævn führt die dänische Regierung in ihrer schriftlichen Antwort auf die Fragen des Gerichtshofs aus, der Teleklagenævn sei gemäß § 69 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes in seiner Tätigkeit frei von jeglicher Weisung betreffend die Behandlung oder die Erledigung einer Rechtssache.

52.

Was insbesondere die Abberufung der Mitglieder dieser Einrichtung anbelangt, verweist die dänische Regierung zudem darauf, dass die „Abberufung der Mitglieder des Teleklagenævn … weder durch das Telekommunikationsgesetz noch durch die Verordnung [Nr. 383] geregelt“ werde. Sie weist jedoch darauf hin, dass sie für eine Dauer von vier Jahren ernannt würden und „gemäß den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts und des Arbeitsrechts vor willkürlicher und missbräuchlicher Abberufung geschützt“ seien. In der mündlichen Verhandlung hat die dänische Regierung außerdem angemerkt, dass die Abberufungsbefugnis derselben Person zukomme, die auch für die Ernennung zuständig sei, nämlich dem Minister für Unternehmen und Wachstum. Sie hat allerdings betont, dass es ihres Wissens nach keinen Fall gegeben habe, in dem ein Mitglied des Teleklagenævn abberufen worden wäre.

53.

Diese Punkte reichen nicht aus, um mich davon zu überzeugen, dass die Mitglieder des Teleklagenævn durch ihre Unabhängigkeit und ihre Unparteilichkeit vor jeglichem Druck von außen geschützt sind.

54.

Es gibt nämlich keine ausdrückliche Rechtsvorschrift zur Bestimmung der Fälle, in denen die Mitglieder des Teleklagenævn abberufen werden können oder ihre Ernennung aufgehoben werden kann. Auch sind die Garantien zum Schutz der Mitglieder der ordentlichen Gerichte nicht analog auf die Mitglieder des Teleklagenævn anwendbar.

55.

Folglich verfügen die Mitglieder des Teleklagenævn, die im Übrigen von derselben Behörde ernannt und abberufen werden, keine besondere Garantie zum Schutz vor ihrer Abberufung, mit Ausnahme der vom allgemeinen Verwaltungsrecht und vom allgemeinen Arbeitsrecht vorgesehenen Garantien. Dies ist aber meines Erachtens nicht ausreichend im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs, denn ihre Abberufung muss durch besondere Bestimmungen vorgesehen sein, die über das allgemeine Recht hinausgehen. Schließlich ist es offensichtlich, dass ihre Amtsdauer von vier Jahren nicht ihre Unabsetzbarkeit gewährleisten kann.

56.

Diese Punkte erscheinen mir als grundlegend und machen es meines Erachtens unmöglich, den Teleklagenævn als „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV zu qualifizieren, da die Gesamtheit dieser Umstände darauf hindeutet, dass diese Einrichtung eher einer Verwaltungsbehörde ähnelt.

57.

In diesem Stadium meiner Prüfung ist jedoch darauf hinzuweisen, dass gegen die Entscheidungen des Teleklagenævn gemäß § 71 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes innerhalb von acht Wochen Klage bei den ordentlichen Gerichten erhoben werden kann. Diese Klagemöglichkeit erlaubt es daher, die Effektivität des in Art. 267 AEUV vorgesehenen Vorlagemechanismus und die von dieser Bestimmung verfolgte einheitliche Auslegung des Unionsrechts – im vorliegenden Fall insbesondere der Universaldienstrichtlinie – sicherzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung haben diese nationalen Gerichte nämlich gemäß Art. 267 AEUV die Möglichkeit bzw. sind gegebenenfalls verpflichtet, dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, wenn eine Entscheidung über die Auslegung oder die Gültigkeit des Unionsrechts zum Erlass ihres Urteils erforderlich ist ( 26 ).

58.

Daher ist der Gerichtshof meines Erachtens nicht zuständig, über die vom Teleklagenævn zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen zu entscheiden.

59.

Somit prüfe ich die von dieser Einrichtung zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen nur hilfsweise und für den Fall, dass der Gerichtshof trotzdem ihre Zuständigkeit anerkennen sollte.

III – Hilfsweise Prüfung der Vorlagefragen

60.

Sämtliche vom Teleklagenævn vorgelegten Fragen sind auf die Bestimmung der Voraussetzungen gerichtet, unter denen ein Mitgliedstaat ein Unternehmen, das einen zusätzlichen Pflichtdienst erbringt, gemäß Art. 32 der Universaldienstrichtlinie entschädigen muss.

61.

Bei der Prüfung der Vorlagefragen halte ich mich nicht an die von der vorlegenden Einrichtung vorgegebene Reihenfolge.

62.

Ich möchte mit der Prüfung der fünften Frage beginnen, die meines Erachtens eine Vorfrage aufwirft, nämlich die, inwiefern sich der Ort der Erbringung der in Rede stehenden Leistung auf die Beantwortung der ersten bis vierten Frage auswirkt.

63.

Anschließend werde ich die Fragen bezüglich der Auslegung der Universaldienstrichtlinie prüfen.

64.

In einem ersten Schritt werde ich die vierte Frage, betreffend die Methode der Berechnung der Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen, prüfen.

65.

In einem zweiten Schritt werde ich die Fragen betreffend die Finanzierungsmodalitäten von zusätzlichen Pflichtdiensten prüfen. Dabei werde ich die erste, die sechste und die siebte Frage gemeinsam prüfen, denn diese Fragen betreffen jeweils die Grundregeln für die Gewährung und die Berechnung der für die Erbringung dieser Leistungen zu zahlenden Entschädigung. Bei dieser Gelegenheit werde ich auf die achte Frage, betreffend die unmittelbare Wirkung von Art. 32 der Universaldienstrichtlinie, antworten. Schließlich werde ich die zweite und die dritte Frage prüfen, die mehr die Details der Berechnung dieser Entschädigung betreffen.

A – Zur fünften Frage, betreffend die besondere Rechtsstellung Grönlands

66.

Mit seiner fünften Frage möchte der Teleklagenævn wissen, ob die Tatsache, dass TDC den fraglichen zusätzlichen Pflichtdienst in Grönland erbringt, einen Einfluss auf die Beantwortung der ersten bis vierten Frage hat, die die Auslegung von Art. 32 der Universaldienstrichtlinie betreffen.

67.

Die von der vorliegenden Rechtssache aufgeworfene Problematik besteht also darin, dass TDC den Sicherheits- und Seenot-Dienst nicht nur im Kernhoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Union, sondern auch in einem ÜLG anbietet. Folglich stellt sich die Frage, ob die besondere Rechtsstellung Grönlands bedeutet, dass der Gerichtshof hinsichtlich der Auslegung der Universaldienstrichtlinie zum einen und der Anwendung der Regeln über die staatlichen Beihilfen zum anderen einen anderen Ansatz wählen muss, als wenn der Betreiber diesen Dienst ausschließlich im Kernhoheitsgebiet des Mitgliedstaats erbrächte.

68.

Erstens hat die Tatsache, dass TDC den fraglichen Dienst in Grönland erbringt, meines Erachtens keine Auswirkung auf die Anwendbarkeit der Regeln über die staatlichen Beihilfen auf den vorliegenden Fall. Die in Rede stehende Finanzierung betrifft nämlich eine öffentliche Finanzierung aus Mitteln des Königreichs Dänemark, die ein dänisches Unternehmen begünstigt, das im Kernhoheitsgebiet niedergelassen ist. Dieser Punkt bereitet daher keine besonderen Schwierigkeiten.

69.

Ganz anders verhält es sich mit der Frage der Anwendbarkeit der Universaldienstrichtlinie. Um die Bedeutung dieser Frage zu verstehen, muss man sich kurz mit der besonderen Situation und der Rechtsstellung von Grönland in Bezug auf das Unionsrecht befassen.

70.

Bei den ÜLG, die in Anhang II des AEU-Vertrags aufgeführt sind und zu denen Grönland zählt, handelt es sich um „Hoheitsgebiete“, die mit einem Mitgliedstaat aus historischen oder politischen Gründen verbunden sind. Sie sind keine souveränen Staaten und haben somit keine Völkerrechtspersönlichkeit. Was Grönland betrifft, so ist es Teil des Königreichs Dänemark. Es verfügt allerdings über interne Autonomie, die ihm am 1. Mai 1979 zuerkannt wurde und wodurch es zu einer „eigenständigen Volksgemeinschaft innerhalb des Königreichs Dänemark“ wurde. Diese Autonomie wurde durch ein Selbstverwaltungsgesetz gestärkt, das vom dänischen Parlament am 20. Juni 2009 verabschiedet wurde.

71.

Wie der Gerichtshof in seinem Urteil Antillean Rice Mills u. a./Kommission ( 27 ) festgestellt hat, „handelt es sich bei den ÜLG zwar um assoziierte Länder und Gebiete, die besondere Beziehungen zur [Union] haben, sie gehören der [Union] jedoch nicht an“ ( 28 ). Die Verträge und insbesondere die Art. 52 AEUV und 355 Abs. 2 AEUV erkennen diesen Gebieten somit eine besondere Rechtsstellung zu, die auf einem speziellen Assoziierungssystem beruht, das auf die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der ÜLG gerichtet ist. Eine allgemeine Beschreibung dieses Systems findet sich im Vierten Teil des AEU-Vertrags, der die Art. 198 AEUV bis 204 AEUV umfasst, und hinsichtlich Grönlands im Protokoll (Nr. 34) über die Sonderregelung für Grönland, das sich im Anhang zum EU- und zum AEU-Vertrag befindet.

72.

Diese Vorschriften ermöglichen es leider nicht, mit Sicherheit zu bestimmen, ob das besondere System der Assoziierung der ÜLG eine eigene, autonome Rechtsordnung schafft, in der nur die Art. 198 AEUV bis 204 AEUV und die auf deren Grundlage erlassenen Rechtsakte auf die ÜLG anwendbar sind, oder ob dieses System eine lex specialis darstellt, die erforderlichenfalls die allgemeinen Regeln des AEU-Vertrags ersetzt.

73.

Die Bestimmungen des Vierten Teils des AEU-Vertrags sind nämlich mehrdeutig, und auch die Rechtsprechung bringt keine Klarheit. Dieses Problem hat Generalanwalt Cruz Villalón in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Prunus und Polonium ( 29 ) ausgesprochen gut zusammengefasst. Er stellte zunächst die beiden Rechtsprechungslinien des Gerichtshofs ( 30 ) dar und hielt dann fest, dass „bei der Einstufung eines ÜLG als Mitgliedstaat oder Drittstaat keine kategorischen Lösungen möglich sind, sondern eine einzelfallbezogene Anpassung nach Maßgabe des einschlägigen rechtlichen Rahmens und unter aufmerksamer Beachtung der mit der im Vierten Teil des [AEU-Vertrags] vorgesehenen besonderen Assoziierungsregelung verfolgten Ziele vorzunehmen ist“ ( 31 ).

74.

Ich teile diese Ansicht. Denn meines Erachtens müssten die Vorschriften des AEU-Vertrags und des von ihm abgeleiteten Rechts auf die ÜLG anwendbar sein, sofern diese Vorschriften nicht von den besonderen Regeln in den Art. 198 AEUV bis 204 AEUV ersetzt werden oder die im Rahmen des Assoziierungssystems verfolgten Ziele gefährden.

75.

Im Ausgangsverfahren ist aber offenkundig, dass die Erbringung eines zusätzlichen Pflichtdiensts unter den Voraussetzungen von Art. 32 der Universaldienstrichtlinie die Ziele der mit Grönland geschlossenen Assoziierungsregelung unterstützt, da sie zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung dieses Gebiets beiträgt und die Interessen seiner Einwohner gemäß den in den Art. 198 AEUV und 199 AEUV genannten Zielen fördert. Auch steht keine besondere Vorschrift der Art. 198 AEUV bis 203 AEUV oder des Protokolls (Nr. 34) über die Sonderregelung für Grönland, das sich im Anhang zum EU- und zum AEU-Vertrag befindet, einer solchen Anwendbarkeit entgegen.

76.

Somit bin ich der Auffassung, dass in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens die Tatsache, dass das mit dem zusätzlichen Pflichtdienst nach Art. 32 der Universaldienstrichtlinie betraute Unternehmen diesen Dienst nicht nur im Kernhoheitsgebiet des Mitgliedstaats, sondern auch im Gebiet eines ÜLG erbringt, weder einen Einfluss auf die Auslegung der Bestimmungen dieser Richtlinie noch auf die Anwendbarkeit der Regeln über die staatlichen Beihilfen hat.

B – Zur vierten Frage, betreffend die Methode der Berechnung der Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen

77.

Mit seiner vierten Frage möchte der Teleklagenævn vom Gerichtshof wissen, ob die Universaldienstrichtlinie dem entgegensteht, dass ein Mitgliedstaat bei der Berechnung der Nettokosten, die ein Unternehmen trägt, das einen Universaldienst anbietet, sämtliche Einnahmen und sämtliche Ausgaben berücksichtigt, die mit der Erbringung der betreffenden Dienstleistung verbunden sind, einschließlich der Einnahmen und Ausgaben, die das Unternehmen gehabt hätte, wenn ihm keine Universaldienstverpflichtung auferlegt wäre.

78.

Die Antwort auf diese Frage findet sich bereits im Wortlaut der Universaldienstrichtlinie.

79.

Zur Gewährleistung des Universaldiensts kann, wie es im vierten Erwägungsgrund dieser Richtlinie heißt, auch die Bereitstellung einiger Dienste für bestimmte Endnutzer zu Preisen gehören, die von denen, die sich aus den üblichen Marktbedingungen ergeben, abweichen. Deshalb hat der Unionsgesetzgeber, wie aus dem 18. Erwägungsgrund dieser Richtlinie hervorgeht, vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten bei Bedarf Verfahren für die Finanzierung der Nettokosten von Universaldienstverpflichtungen in den Fällen einrichten sollten, in denen nachgewiesen wird, dass die Verpflichtungen nur mit Verlust oder zu Nettokosten, die außerhalb der üblichen geschäftlichen Standards liegen, erfüllt werden können.

80.

Die nationalen Regulierungsbehörden haben daher gemäß Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 1 der Universaldienstrichtlinie die Nettokosten für die Bereitstellung des Universaldiensts zu berechnen, wenn diese Bereitstellung ihrer Auffassung nach möglicherweise eine unzumutbare Belastung für die damit betrauten Unternehmen darstellt.

81.

Der Unionsgesetzgeber hat die Methoden der Berechnung der Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen in Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Universaldienstrichtlinie beschrieben sowie im 19. Erwägungsgrund und in Anhang IV Teil A der Richtlinie noch näher ausgeführt.

82.

Aus Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Universaldienstrichtlinie geht zunächst hervor, dass die Mitgliedstaaten die Nettokosten der Universaldienstverpflichtung zu berechnen und dabei den Marktvorteil zu berücksichtigen haben, der den Unternehmen entsteht, die diesen Dienst bereitstellen.

83.

Sodann geht aus Anhang IV Teil A der Universaldienstrichtlinie hervor, dass bei der Berechnung die Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen als Differenz zwischen den Nettokosten des Unternehmens für den Betrieb unter Einhaltung der Universaldienstverpflichtungen und den Nettokosten für den Betrieb ohne Universaldienstverpflichtungen zu ermitteln sind. Somit haben die Mitgliedstaaten die Kosten, die das Unternehmen vermieden hätte, wenn die Universaldienstverpflichtungen nicht bestanden hätten, ordnungsgemäß zu ermitteln.

84.

Schließlich bestimmt die Richtlinie, dass bei der Berechnung der Nettokosten nicht nur die Ausgaben und die Einnahmen zu berücksichtigen sind, sondern auch die immateriellen Vorteile aus der Erbringung des Universaldiensts ( 32 ).

85.

Hinzuzufügen ist noch, dass nach dem 17. Erwägungsgrund des Beschlusses 2012/21 der Kommission für die Entschädigung eines mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmens die zu berücksichtigenden Nettokosten als die Differenz zwischen den in Verbindung mit der Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse angefallenen Kosten und den Einnahmen, die mit dieser Dienstleistung erzielt wurden, berechnet bzw. als die Differenz zwischen den Nettokosten aus der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung und den Nettokosten oder Gewinnen ohne eine solche Verpflichtung berechnet werden sollten.

86.

Nach alledem ist Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Universaldienstrichtlinie daher meiner Meinung nach dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, durch die ein Mitgliedstaat bei der Berechnung der Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen sämtliche Einnahmen und sämtliche Ausgaben berücksichtigt, die mit der Erbringung dieser Dienstleistung verbunden sind, einschließlich der Einnahmen und Ausgaben, die das Unternehmen gehabt hätte, wenn ihm diese Universaldienstverpflichtung nicht auferlegt wäre.

C – Zur ersten, zur sechsten und zur siebten Frage, betreffend die Regeln und Grundsätze der Entschädigung eines Unternehmens, das einen zusätzlichen Pflichtdienst erbringt

87.

Mit der ersten, der sechsten und der siebten Frage wird der Gerichtshof ersucht, die Regeln und Grundsätze der Finanzierung der zusätzlichen Pflichtdienste durch den Mitgliedstaat zu erläutern.

88.

Mit seiner ersten Frage möchte der Teleklagenævn vom Gerichtshof wissen, ob Art. 32 der Universaldienstrichtlinie dem entgegensteht, dass ein Mitgliedstaat die Entschädigung eines Unternehmens, das einen zusätzlichen Pflichtdienst erbringt, aus dem Grund ablehnt, dass die Kosten dieses Dienstes durch die Gewinne, die das Unternehmen aus seinen Universaldienstverpflichtungen generiert hat, gedeckt werden.

89.

Mit seiner sechsten Frage möchte der Teleklagenævn wissen, welche Auswirkungen die sowohl in Art. 107 Abs. 1 AEUV und Art. 108 Abs. 3 AEUV als auch im Beschluss 2012/21 normierten Regeln über staatliche Beihilfen auf die Auslegung von Art. 32 der Universaldienstrichtlinie haben. Der Beschluss 2012/21 nennt die Voraussetzungen, unter denen ein Mitgliedstaat davon befreit ist, der Kommission vorab eine staatliche Beihilfe, die in Form eines Ausgleichs für die Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gezahlt wird, zu notifizieren, wenn dieser Ausgleich als mit Art. 106 Abs. 2 AEUV vereinbar angesehen werden kann.

90.

Ebenso möchte der Teleklagenævn mit seiner siebten Frage wissen, welche Auswirkungen der Grundsatz der geringstmöglichen Marktverfälschung, auf den sich der Unionsgesetzgeber im Rahmen dieser Richtlinie stützt ( 33 ), auf die Auslegung von Art. 32 der Universaldienstrichtlinie hat.

91.

Diese drei Fragen sind insofern zusammen zu prüfen, als die Regeln und Grundsätze, die der Teleklagenævn in seiner sechsten und seiner siebten Frage anspricht, die Umsetzung der Verpflichtungen aus der Universaldienstrichtlinie, insbesondere die Mechanismen, die zur Finanzierung des Universaldiensts und der zusätzlichen Pflichtdienste einzurichten sind, nicht beeinflussen, sondern leiten.

92.

Aus den im Folgenden dargelegten Gründen vertrete ich die Auffassung, dass es ein Mitgliedstaat nicht nach Art. 32 der Universaldienstrichtlinie ablehnen kann, ein Unternehmen, das einen zusätzlichen Pflichtdienst erbringt, zu entschädigen, wenn die Kosten dieses Dienstes durch die Gewinne, die das Unternehmen aus seinen Universaldienstverpflichtungen generiert hat, gedeckt sind.

93.

In Übereinstimmung mit der Kommission bin ich der Ansicht, dass die von der Universaldienstrichtlinie vorgesehenen Ausgleichssysteme, die zum einen den Universaldienst und zum anderen die zusätzlichen Pflichtdienste betreffen, voneinander unabhängig sind und dass die Nettokosten dieser Dienste buchhalterisch getrennt zu erfassen sind, um zu gewährleisten, dass die Gesamtheit der Einnahmen aus dem Universaldienst bei der Berechnung der Nettokosten des zusätzlichen Pflichtdiensts nicht berücksichtigt wird und die Gewährung der Entschädigung für die Erbringung des zusätzlichen Pflichtdiensts nicht bedingt.

94.

Die Pflicht zur getrennten Buchführung ist im Rahmen der Finanzierung der zusätzlichen Pflichtdienste zwar nicht ausdrücklich vorgesehen. Dieses Erfordernis ergibt sich jedoch aus den Grundsätzen, die der Unionsgesetzgeber im Rahmen der Universaldienstrichtlinie festgelegt hat, und der Anwendbarkeit der Regeln über staatliche Beihilfen.

95.

Als Erstes ergibt sich aus den in Art. 32 der Universaldienstrichtlinie aufgestellten Regeln, dass das Unternehmen, das einen zusätzlichen Pflichtdienst erbringt, entschädigt wird. Allerdings hat der Unionsgesetzgeber nicht im Einzelnen die für diese Entschädigung geltenden Grundsätze dargestellt. Er hat lediglich den Mitgliedstaaten untersagt, die Kosten dieses Dienstes auf die auf dem nationalen Markt präsenten Netzbetreiber und Anbieter von elektronischen Kommunikationsdiensten zu überwälzen ( 34 ). Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass die Beiträge, die die Marktteilnehmer zahlen, unmittelbar mit der Erbringung des Universaldiensts verbunden sind und sich nicht auf verbundene oder Hilfstätigkeiten erstrecken. Ziel ist es, eine geringstmögliche Marktverfälschung sicherzustellen, indem es vermieden wird, die Unternehmer der Branche und insbesondere neue Marktteilnehmer über die Einrichtung eines Sektorfonds finanziell unverhältnismäßig zu belasten ( 35 ). Kein Unternehmen des Sektors – dazu zählt auch das Unternehmen, das den Dienst erbringt – darf daher aufgefordert werden, zur Finanzierung eines zusätzlichen Pflichtdiensts beizutragen.

96.

Der Wortlaut von Art. 32 der Universaldienstrichtlinie impliziert daher, dass ein Unternehmen, das einen zusätzlichen Pflichtdienst erbringt, die Kosten dieses Dienstes nicht zu tragen hat und vom Mitgliedstaat eine Ausgleichsleistung dafür erhalten kann.

97.

Meines Erachtens ist der Wortlaut dieser Vorschrift insofern hinreichend genau und bestimmt, um unmittelbare Wirkung zu entfalten.

98.

Unter diesen Voraussetzungen gehe ich davon aus, dass ein Mitgliedstaat keine nationale Regelung erlassen darf, die darauf abzielt, dem Unternehmen, das einen zusätzlichen Pflichtdienst erbringt, eine Entschädigung zu verweigern.

99.

Als Zweites ergibt sich aus den Regeln über die Finanzierung des Universaldiensts eine buchhalterische Trennung der Tätigkeiten im Rahmen des Universaldiensts von den Tätigkeiten, die mit anderen Arten von Diensten – wie etwa den zusätzlichen Pflichtdiensten – verbunden sind. Somit dürfen die Mitgliedstaaten bei der Berechnung der Entschädigung lediglich die Erträge berücksichtigen, die der Anbieter des Universaldiensts aus der Erbringung des Universaldiensts generiert ( 36 ).

100.

Das Erfordernis einer getrennten Buchführung steht in Art. 13 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2002/21. Nach dieser Bestimmung sind die Unternehmen verpflichtet, getrennt Buch zu führen – so dass alle Kosten- und Einnahmenbestandteile ihrer Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder ‑dienste offengelegt werden –, wenn sie zudem in demselben Mitgliedstaat besondere oder ausschließliche Rechte für die Erbringung von Diensten in anderen Sektoren besitzen.

101.

Dieses Erfordernis wurde hinsichtlich der Erbringung des Universaldiensts in die Universaldienstrichtlinie übernommen.

102.

Denn die Einhaltung der Grundsätze in den Art. 12 bis 14 der Universaldienstrichtlinie in Verbindung mit den Erwägungsgründen 3, 18 und 22 bis 25 sowie Anhang IV der Richtlinie impliziert, dass das Ausgleichssystem in unmittelbarer Beziehung zu den Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen steht, was der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung übrigens bestätigt hat ( 37 ). So geht aus den Erwägungsgründen 3 und 18 der Universaldienstrichtlinie hervor, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die benannten Unternehmen für die Nettokosten zu entschädigen, die „spezifisch“ für die Bereitstellung des Universaldiensts „entstanden“ sind. Die Einhaltung dieser Grundsätze verlangt von den nationalen Regulierungsbehörden, dass sie eine Unterscheidung vornehmen zwischen den Nettokosten des Universaldiensts einerseits und den Kosten der Bereitstellung von Diensten, die nicht unter Kapitel II dieser Richtlinie fallen – dies können zusätzliche Pflichtdienste oder marktbestimmte Dienstleistungen sein –, andererseits. In diesem Zusammenhang hat der Unionsgesetzgeber außerdem Finanzierungsmodalitäten vorgesehen, die sich je nach Art der Dienstleistung unterscheiden, und hat auf diese Weise die Sektorfinanzierung im Rahmen der Umsetzung von Art. 32 der Universaldienstrichtlinie ausdrücklich ausgeschlossen ( 38 ).

103.

Das Erfordernis einer getrennten Buchführung trägt nicht nur zur Transparenz des Finanzierungsverfahrens bei ( 39 ), sondern stellt auch sicher, dass die Finanzierung des Universaldiensts auf wettbewerbsneutrale Weise erfolgt ( 40 ).

104.

Ein solches Erfordernis stellt des Weiteren gemäß dem 18. Erwägungsgrund der Universaldienstrichtlinie sicher, dass die Finanzierung des Universaldiensts und der zusätzlichen Pflichtdienste unter Einhaltung der Regeln über staatliche Beihilfen erfolgt ( 41 ).

105.

Das Erfordernis der buchhalterischen Trennung ist nämlich ein Leitgedanke für die Gewährung von Ausgleichsleistungen für die Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse durch die Mitgliedstaaten.

106.

Die Erbringung eines zusätzlichen Pflichtdiensts stellt offensichtlich, ganz wie der Universaldienst, eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Art. 106 Abs. 2 AEUV dar. Zwar können die zusätzlichen Pflichtdienste nicht als „Universaldienst“ im Sinne der Universaldienstrichtlinie qualifiziert werden, jedoch ändert dies nichts daran, dass sie ihrer Art und ihrem Zweck nach denselben Anliegen dienen und unter denselben Voraussetzungen erbracht werden wie der Universaldienst ( 42 ). So wird ein zusätzlicher Pflichtdienst meistens zu einem Preis erbracht, der von jenem abweicht, der unter normalen wirtschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt worden wäre.

107.

Die von den Mitgliedstaaten für die Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gewährten Ausgleichsleistungen sind an die Einhaltung der vom Unionsgesetzgeber in den Art. 107 AEUV und 108 AEUV festgesetzten Regeln gebunden. Damit diese Ausgleichsleistungen nicht als mit Art. 107 Abs. 1 AEUV unvereinbare „staatliche Beihilfen“ qualifiziert werden, muss der staatliche Eingriff vier kumulative Voraussetzungen erfüllen, die der Gerichtshof im Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg ( 43 ) aufgestellt hat. Dabei handelt es sich um folgende Voraussetzungen:

Erstens muss das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sein und müssen diese Verpflichtungen klar definiert sein.

Zweitens sind die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, zuvor objektiv und transparent aufzustellen, um zu verhindern, dass der Ausgleich einen wirtschaftlichen Vorteil mit sich bringt, der das Unternehmen, dem er gewährt wird, gegenüber den konkurrierenden Unternehmen begünstigt.

Drittens darf der Ausgleich nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken.

Viertens ist, wenn das Unternehmen nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge ausgewählt wurde, die Höhe des Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen, die ein durchschnittliches, gut geführtes und angemessen mit den erforderlichen Mitteln ausgestattetes Unternehmen hätte.

108.

Wenn diese Kriterien nicht eingehalten sind und die allgemeinen Anwendungsvoraussetzungen von Art. 107 Abs. 1 AEUV erfüllt sind, stellen die dem Unternehmen, das die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringt, vom Mitgliedstaat gezahlten Ausgleichsleistungen staatliche Beihilfen dar und unterliegen den Bestimmungen der Art. 106 AEUV, 107 AEUV und 108 AEUV.

109.

Die Kommission hat in ihrer Mitteilung über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ( 44 ) jede dieser Voraussetzungen erläutert. Was die Grundsätze für die Gewährung und die Berechnung einer Ausgleichsleistung anbelangt, hat die Kommission in Rn. 56 dieser Mitteilung ausgeführt, dass „[n]ur die unmittelbar mit der Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse verbundenen Kosten in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden [können]“ ( 45 ).

110.

Zudem hat die Kommission in Art. 5 Abs. 3 ihres Beschlusses 2012/21 bestimmt, dass jede Ausgleichsleistung, die einem mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen gewährt wird, aufgrund einer Rechnungslegung erfolgt, die es ermöglicht, die Kosten zu ermitteln, die jeweils mit der Erbringung der fraglichen Dienstleistung verbunden sind.

111.

Zu beachten ist, dass dieses Erfordernis einer getrennten Buchführung bereits in der Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen ( 46 ) enthalten ist. Gemäß Art. 4 der Richtlinie 2006/111 ist jedes mit der Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraute Unternehmen, das einen Ausgleich in Bezug auf diese Dienstleistung erhält und andere Tätigkeiten ausübt, zu einer getrennten Buchführung verpflichtet, die es ermöglicht, sämtliche Erlöse und sämtliche Kosten den verschiedenen betroffenen Geschäftsbereichen zuzuordnen.

112.

In einer Rechtssache wie der des Ausgangsverfahrens ermöglicht es die Einhaltung einer solchen Verpflichtung außerdem, sicherzustellen, dass das Unternehmen, das sowohl den Universaldienst als auch den zusätzlichen Pflichtdienst erbringt, nicht bestraft wird. Diese getrennte Buchführung verhindert nämlich, dass die Einnahmen, die das Unternehmen aus seinen Universaldienstverpflichtungen erzielt, doppelt berücksichtigt werden, und zwar zum einen für die Berechnung der Nettokosten der Universaldienstverpflichtung und folglich der dafür gewährten Ausgleichsleistung und zum anderen für die Berechnung der Nettokosten des zusätzlichen Pflichtdiensts und daher der dafür gewährten Ausgleichsleistung. Eine solche Praxis bestrafe notwendigerweise das Unternehmen, das die Dienstleistung erbringt, da sie darauf hinausliefe, ihm die Kosten des zusätzlichen Pflichtdiensts aufzuerlegen, und dies entgegen dem Wortlaut von Art. 32 der Universaldienstrichtlinie.

113.

Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden, schließt dies jedoch nicht aus, dass die aus den Universaldienstverpflichtungen erzielten Einnahmen zu einem späteren Zeitpunkt berücksichtigt werden können, und zwar im Rahmen der Beurteilung, ob das mit der Dienstleistung betraute Unternehmen übermäßig oder ungerechtfertigt belastet wird.

114.

Nach alledem ist Art. 32 der Universaldienstrichtlinie daher meiner Auffassung nach dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die es dem Mitgliedstaat ermöglicht, den Antrag eines Unternehmens, das einen zusätzlichen Pflichtdienst erbringt, auf Ausgleichsleistung zurückzuweisen, weil die Kosten dieses Dienstes durch die Gewinne, die das Unternehmen aus seinen Universaldienstverpflichtungen generiert hat, gedeckt werden.

115.

Angesichts meines Vorschlags zur Beantwortung dieser Frage ist nun die achte Frage des Teleklagenævn zu prüfen.

D – Zur achten Frage, betreffend die unmittelbare Wirkung von Art. 32 der Universaldienstrichtlinie

116.

Mit seiner achten Frage möchte der Teleklagenævn wissen, ob Art. 32 der Universaldienstrichtlinie unmittelbare Wirkung hat.

117.

Nach ständiger Rechtsprechung kann sich, wenn ein Mitgliedstaat eine Richtlinie nicht fristgemäß oder unzulänglich umgesetzt hat, ein Einzelner gegenüber diesem Staat auf inhaltlich unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen der Richtlinie berufen ( 47 ).

118.

Im vorliegenden Fall trifft es zwar zu, dass Art. 32 der Universaldienstrichtlinie einem Mitgliedstaat nicht die Regeln für die Berechnung der Ausgleichsleistung vorgibt, die einem Unternehmen gewährt wird, das einen zusätzlichen Pflichtdienst erbringt. Daher kommt den Mitgliedstaaten hierbei ein Handlungsspielraum zu, sofern die Regeln über staatliche Beihilfen eingehalten werden.

119.

Dennoch gewährt Art. 32 der Universaldienstrichtlinie dem Unternehmen, das den zusätzlichen Pflichtdienst erbringt, das Recht auf eine Ausgleichsleistung für die Kosten der Erbringung dieses Dienstes. Durch den Ausschluss der Sektorfinanzierung untersagt es der Unionsgesetzgeber den Mitgliedstaaten, die Kosten des genannten Dienstes auf die Unternehmen des Sektors, zu denen das Unternehmen, das den Dienst erbringt, gehört, zu übertragen, und ordnet eine Ausgleichsleistung aus öffentlichen Mitteln an. Der Wortlaut dieser Bestimmung ist meines Erachtens hinreichend genau und bestimmt, um insoweit unmittelbare Wirkung zu entfalten.

120.

Unter diesen Umständen kann ein Mitgliedstaat für die Berechnung der Kosten der Erbringung des zusätzlichen Pflichtdiensts nicht eine Methode wählen, durch die dem Unternehmen, das diesen Dienst erbringt, das Recht auf Ausgleichsleistung genommen wird.

121.

Angesichts dieser Erwägungen bin ich der Ansicht, dass Art. 32 der Universaldienstrichtlinie insoweit unmittelbare Wirkung entfaltet, als er dem Unternehmen, das den zusätzlichen Pflichtdienst erbringt, das Recht auf eine Ausgleichsleistung für die Kosten der Erbringung dieses Dienstes gewährt.

E – Zur zweiten und zur dritten Frage, betreffend das Vorliegen einer unzumutbaren Belastung, die zu einer Ausgleichsleistung berechtigt

122.

Mit den beiden letzten Fragen, die ich behandle, wird der Gerichtshof ersucht, die Voraussetzungen zu nennen, unter denen die Mitgliedstaaten zwecks Gewährung einer Ausgleichsleistung das Vorliegen einer unzumutbaren Belastung des Unternehmens, das einen zusätzlichen Pflichtdienst erbringt, berücksichtigen dürfen.

123.

Mit seiner zweiten Frage möchte der Teleklagenævn vom Gerichtshof zunächst wissen, ob die Universaldienstrichtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Gewährung einer solchen Ausgleichsleistung vom Vorliegen einer unzumutbaren Belastung des Unternehmens, das einen zusätzlichen Pflichtdienst erbringt, abhängig macht.

124.

Falls diese Richtlinie einer solchen nationalen Regelung nicht entgegensteht, möchte der Teleklagenævn mit seiner dritten Frage wissen, ob ein Mitgliedstaat bei der Beurteilung, ob diese Belastung ungerechtfertigt ist, Gewinne berücksichtigen darf, die das Unternehmen, das den zusätzlichen Pflichtdienst erbringt, im Rahmen seiner Universaldienstverpflichtungen erzielt hat.

125.

Meines Erachtens steht nichts einer solchen Regelung entgegen.

126.

Denn es geht weder aus Art. 32 der Universaldienstrichtlinie noch aus irgendeiner anderen Bestimmung dieser Richtlinie hervor, dass der Unionsgesetzgeber selbst die Voraussetzungen festlegen wollte, unter denen die nationalen Regulierungsbehörden die Nettokosten der Erbringung eines zusätzlichen Pflichtdiensts zu berechnen haben bzw. unter denen diese Behörden davon auszugehen haben, dass die Erbringung dieses Dienstes eine unzumutbare Belastung für das Unternehmen, das diesen Dienst erbringt, darstellen kann.

127.

Unter diesen Umständen steht es den Mitgliedstaaten mangels einer besonderen Regelung meines Erachtens frei, die Bedingungen festzulegen, gemäß denen die Kosten des zusätzlichen Pflichtdiensts zu berechnen sind und die sich für das Unternehmen, das den Dienst erbringt, daraus ergebende Belastung zu bestimmen ist; dies jedoch unter der Voraussetzung, dass die Mitgliedstaaten die Regeln über staatliche Beihilfen – wie sie sich aus den vom Gerichtshof im Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (EU:C:2003:415) genannten Voraussetzungen ergeben – und insbesondere die Grundsätze einhalten, die die Mitgliedstaaten anzuwenden haben, wenn sie Ausgleichsleistungen gewähren.

128.

Die Mitgliedstaaten können daher prüfen, ob das Unternehmen, das den zusätzlichen Pflichtdienst erbringt, tatsächlich unzumutbar belastet ist, bevor sie wegen der von diesem Unternehmen getragenen Kosten einen Ausgleichsmechanismus einrichten.

129.

Dieses System entspricht jenem, das der Unionsgesetzgeber im Rahmen der Finanzierung des Universaldiensts in den Art. 12 und 13 der Universaldienstrichtlinie geschaffen hat.

130.

Aus dem 21. Erwägungsgrund der Universaldienstrichtlinie geht nämlich hervor, dass der Unionsgesetzgeber die Mechanismen zur Finanzierung der durch die Erbringung des Universaldiensts entstandenen Nettokosten vom Vorliegen einer unzumutbaren Belastung des Unternehmens abhängig machen wollte.

131.

Damit die Mitgliedstaaten eine Ausgleichsleistung gewähren können, müssen sie daher die Nettokosten, die durch die Erbringung dieses Dienstes für jedes der betroffenen Unternehmen entstehen, gemäß der Methode berechnen, die in Art. 12 der Universaldienstrichtlinie genannt sowie im 19. Erwägungsgrund und in Anhang IV Teil A der Richtlinie näher ausgeführt ist ( 48 ). Erst wenn diese Nettokosten ermittelt sind, können die Mitgliedstaaten beurteilen, ob das Unternehmen, das den Universaldienst erbringt, tatsächlich unzumutbar belastet ist, und auf Antrag dieses Unternehmens beschließen, wegen der genannten Kosten Ausgleichsmaßnahmen zu erlassen.

132.

Wie nämlich der Gerichtshof festgestellt hat, stellen die Nettokosten des Universaldiensts nicht unbedingt für alle betroffenen Unternehmen eine unzumutbare Belastung dar und eröffnen nicht automatisch ein Recht auf Entschädigung ( 49 ).

133.

Der Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung den Begriff der unzumutbaren Belastung definiert. Es handelt sich dabei um die Belastung, die sich für das einzelne betroffene Unternehmen angesichts seiner Belastungsfähigkeit aufgrund aller ihm eigenen Merkmale, insbesondere des Stands seiner Einrichtungen, seiner wirtschaftlichen und finanziellen Situation sowie seines Marktanteils, als unzumutbar im Sinne von übermäßig darstellt ( 50 ).

134.

Wenn eine Universaldienstverpflichtung eine unzumutbare Belastung für ein Unternehmen darstellt, ist der Mitgliedstaat befugt, dieses Unternehmen mittels eines Mechanismus zur Deckung oder zum Ausgleich der Kosten zu entschädigen. Da eine solche Entschädigung Mittelübertragungen umfasst, haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass diese Überweisungen auf objektive und transparente Weise und unter Einhaltung der Regeln über staatliche Beihilfen sowie derart erfolgen, dass sie zur geringstmöglichen Verfälschung des Wettbewerbs und der Nachfrage führen.

135.

Meiner Ansicht nach steht nichts dem entgegen, dass ein Mitgliedstaat diese Bestimmungen analog für die Ermittlung der Ausgleichsleistung für die Erbringung zusätzlicher Pflichtdienste anwendet. Ganz im Gegenteil. Die in den Art. 12 und 13 der Universaldienstrichtlinie aufgestellten Regeln zielen darauf ab, die Grundsätze der Transparenz, der Objektivität, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit sicherzustellen ( 51 ), auf denen die Finanzierung beruht. Sie tragen auch den Bedenken Rechnung, die der Gerichtshof im Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (EU:C:2003:415) geäußert hat, und den Voraussetzungen, die der Gerichtshof derart aufgestellt hat, dass die Ausgleichsleistungen nicht in den Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 1 AEUV fallen.

136.

Daher scheint es mir äußerst logisch, dass die Entschädigung des Unternehmens, das einen zusätzlichen Pflichtdienst erbringt, mit Ausnahme der besonderen Regeln in Bezug auf die Art der Finanzierung dieselben Voraussetzungen erfüllt, wie sie auch im Rahmen der Erbringung des Universaldiensts verlangt werden.

137.

Denn wie von mir festgestellt, können die zusätzlichen Pflichtdienste zwar nicht als Universaldienst im Sinne der Universaldienstrichtlinie qualifiziert werden, doch ändert dies nichts daran, dass sie ihrer Art und ihrer Zielsetzung nach denselben Bedenken Rechnung tragen und unter denselben Voraussetzungen erbracht werden wie der Universaldienst. So wird ein zusätzlicher Pflichtdienst meistens zu einem Preis erbracht, der von jenem abweicht, der unter normalen wirtschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt worden wäre. Im Rahmen der Universaldienstrichtlinie unterwirft der Unionsgesetzgeber die Erbringung zusätzlicher Pflichtdienste denselben Grundsätzen ‐ insbesondere den Regeln über staatliche Beihilfen ‐ wie die Erbringung des Universaldiensts.

138.

Hinsichtlich des Ausgleichs der Kosten der Erbringung zusätzlicher Pflichtdienste haben die Mitgliedstaaten daher die Regeln über staatliche Beihilfen, wie sie aus den vom Gerichtshof im Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (EU:C:2003:415) genannten Voraussetzungen hervorgehen, einzuhalten, insbesondere die für die Gewährung von Ausgleichsleistungen durch die Mitgliedstaaten geltenden Grundsätze.

139.

Die Mitgliedstaaten müssen somit sicherstellen, dass die Parameter für die Berechnung der Ausgleichsleistung zu keiner Verfälschung des Wettbewerbs auf dem Markt führen und folglich keinen wirtschaftlichen Vorteil beinhalten, durch den das begünstigte Unternehmen gegenüber mit ihm im Wettbewerb stehenden Unternehmen bevorzugt werden könnte. Nach Ansicht der Kommission darf diese Ausgleichsleistung daher nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Nettokosten, die speziell für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen angefallen sind, ganz oder teilweise zu decken, da sonst eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe vorliegen könnte. Allerdings haben die Mitgliedstaaten dem Unternehmen, das den Dienst erbringt, auch einen angemessenen Gewinn zu gewähren ( 52 ).

140.

Dadurch, dass im Rahmen des Universaldiensts die Finanzierung der Nettokosten der Erbringung des Dienstes an das Vorliegen einer unzumutbaren Belastung des Unternehmens geknüpft wird, trägt der Unionsgesetzgeber der Gesamtheit dieser Bedenken Rechnung.

141.

Aus den Gründen, die ich gerade dargelegt habe, und da es meines Erachtens keinen Anlass gibt, die Modalitäten der Entschädigung eines Unternehmens danach zu unterscheiden, ob sie die Erbringung eines Universaldiensts oder eines zusätzlichen Pflichtdiensts betreffen – natürlich mit Ausnahme jener, die sich auf die Art der Finanzierung beziehen –, bin ich der Ansicht, dass ein Mitgliedstaat die Gewährung einer Ausgleichsleistung für die Erbringung eines zusätzlichen Pflichtdiensts vom Vorliegen einer unzumutbaren Belastung für das Unternehmen, das den Dienst erbringt, abhängig machen kann.

142.

Angesichts meines Vorschlags zur Beantwortung dieser Frage ist nun die dritte Vorlagefrage des Teleklagenævn zu prüfen.

143.

Bei der dritten Vorlagefrage geht es darum, ob ein Mitgliedstaat bei der Beurteilung, ob das Unternehmen, das den zusätzlichen Pflichtdienst erbringt, durch die Erbringung unzumutbar belastet wird, den Gewinn berücksichtigen darf, den dieses Unternehmen im Rahmen seiner Universaldienstverpflichtungen erzielt hat.

144.

Ich möchte darauf hinweisen, dass der Gerichtshof den Begriff der unzumutbaren Belastung in seiner Rechtsprechung als die Belastung definiert hat, die sich für das einzelne betroffene Unternehmen angesichts seiner Belastungsfähigkeit aufgrund aller ihm eigenen Merkmale, insbesondere des Stands seiner Einrichtungen, seiner wirtschaftlichen und finanziellen Situation sowie seines Marktanteils, als unzumutbar im Sinne von übermäßig darstellt ( 53 ).

145.

Die Einnahmen, die das Unternehmen im Rahmen seiner Universaldienstverpflichtungen erzielt, tragen aber unmittelbar zu seiner wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit bei. Folglich scheint mir, dass diese Einnahmen nicht bei der Berechnung der Nettokosten des zusätzlichen Pflichtdiensts berücksichtigt werden dürfen, sondern im Rahmen der Beurteilung der Unzumutbarkeit der Belastung, die das Unternehmen durch die Erbringung dieses Dienstes tragen muss.

146.

Nach alledem gehe ich davon aus, dass die Universaldienstrichtlinie einer nationalen Regelung, die die Gewährung einer Ausgleichsleistung für die Erbringung eines zusätzlichen Pflichtdiensts vom Vorliegen einer unzumutbaren Belastung für das Unternehmen, das diesen Dienst erbringt, abhängig macht, nicht entgegensteht. Dabei kann ein Mitgliedstaat bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit dieser Belastung die Gewinne berücksichtigen, die dieses Unternehmen im Rahmen seiner Universaldienstverpflichtungen erzielt hat.

IV – Ergebnis

147.

In Anbetracht der vorangegangenen Erwägungen bin ich der Auffassung, dass der Gerichtshof für die Beantwortung der Fragen, die der Teleklagenævn mit seiner Vorlageentscheidung vom 25. April 2013 übermittelt hat, nicht zuständig ist.

148.

Hilfsweise schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Teleklagenævn wie folgt zu beantworten:

1.

In einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens hat die Tatsache, dass das mit dem zusätzlichen Pflichtdienst nach Art. 32 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten (Universaldienstrichtlinie) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung betraute Unternehmen diesen Dienst nicht nur im Kernhoheitsgebiet des Mitgliedstaats, sondern auch im Gebiet eines überseeischen Landes oder Hoheitsgebiets erbringt, weder einen Einfluss auf die Auslegung der Bestimmungen dieser Richtlinie noch auf die Anwendbarkeit der Regeln über die staatlichen Beihilfen.

2.

Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Universaldienstrichtlinie in der durch die Richtlinie 2009/136 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, durch die ein Mitgliedstaat bei der Berechnung der Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen sämtliche Einnahmen und Ausgaben berücksichtigt, die mit der Erbringung dieser Dienstleistung verbunden sind, einschließlich der Einnahmen und Ausgaben, die das Unternehmen gehabt hätte, wenn ihm diese Universaldienstverpflichtung nicht auferlegt wäre.

3.

Art. 32 der Universaldienstrichtlinie in der durch die Richtlinie 2009/136 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die es dem Mitgliedstaat ermöglicht, den Antrag eines Unternehmens, das einen zusätzlichen Pflichtdienst erbringt, auf Ausgleichsleistung zurückzuweisen, weil die Kosten dieses Dienstes durch die Gewinne, die das Unternehmen aus seinen Universaldienstverpflichtungen generiert hat, gedeckt werden.

4.

Art. 32 der Universaldienstrichtlinie in der durch die Richtlinie 2009/136 geänderten Fassung entfaltet insoweit unmittelbare Wirkung, als er dem Unternehmen, das den zusätzlichen Pflichtdienst erbringt, das Recht auf eine Ausgleichsleistung für die Kosten der Erbringung dieses Dienstes gewährt.

5.

Die Universaldienstrichtlinie in der durch die Richtlinie 2009/136 geänderten Fassung steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die die Gewährung einer Ausgleichsleistung für die Erbringung eines zusätzlichen Pflichtdiensts vom Vorliegen einer unzumutbaren Belastung für das Unternehmen, das diesen Dienst erbringt, abhängig macht. Dabei kann ein Mitgliedstaat bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit dieser Belastung die Gewinne berücksichtigen, die dieses Unternehmen im Rahmen seiner Universaldienstverpflichtungen erzielt hat.


( 1 ) Originalsprache: Französisch.

( 2 ) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108, S. 51) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung (ABl. L 337, S. 11, im Folgenden: Universaldienstrichtlinie).

( 3 ) Vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie.

( 4 ) Vgl. Art. 29 der Universaldienstrichtlinie.

( 5 ) Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass die Sicherheitsdienste in Grönland in der Praxis von der im Eigentum der grönländischen Selbstverwaltung stehenden Tele Greenland A/S erbracht werden und dass TDC lediglich die damit verbundenen Ausgaben finanziert.

( 6 ) Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass in dem für den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens maßgeblichen Zeitraum im Telekommunikationsbereich die dänische Telekommunikationsbehörde (Den danske telemyndighed) zuständig war. Inzwischen wurden ihre Zuständigkeiten auf die Erhvervsstyrelse übertragen. Hierbei handelt es sich um die nationale Regulierungsbehörde, die u. a. für die Überwachung des Sektors gemäß Art. 3 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108, S. 33) zuständig ist.

( 7 ) Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass die dänische Regierung infolge des Mahnschreibens und der mit Gründen versehenen Stellungnahme, die ihr von der Kommission am 27. Januar 2011 bzw. am 29. September 2011 übermittelt wurden, die dänische Gesetzgebung derart geändert hat, dass die Kosten des betroffenen zusätzlichen Pflichtdiensts ab dem 1. April 2012 übernommen werden. Da die dänische Regierung jedoch davon ausging, dass die alte Rechtslage nicht gegen die Universaldienstrichtlinie verstoßen habe, hat sie entschieden, dass diese Änderung keine Rückwirkung habe und sich nicht auf die Kosten der Erbringung der betroffenen Sicherheitsdienste erstrecke, die vor dem 1. April 2012 entstanden sind.

( 8 ) ABl. 2012, L 7, S. 3.

( 9 ) Richtlinie der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste (ABl. L 249, S. 21).

( 10 ) Vgl. u. a. Urteile Dorsch Consult (C‑54/96, EU:C:1997:413, Rn. 23), Syfait u. a. (C‑53/03, EU:C:2005:333, Rn. 29), RTL Belgium (C‑517/09, EU:C:2010:821, Rn. 36) und Belov (C‑394/11, EU:C:2013:48, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung) sowie jüngst Beschluss Merck Canada (C‑555/13, EU:C:2014:92, Rn. 16).

( 11 ) Vgl. Urteil Belov (EU:C:2013:48, Rn. 40 und 41).

( 12 ) Beschlüsse ANAS (C‑192/98, EU:C:1999:589, Rn. 22) und RAI (C‑440/98, EU:C:1999:590, Rn. 13), betreffend die Corte dei Conti (Italien).

( 13 ) Vgl. u. a. Urteil Belov (EU:C:2013:48, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 14 ) Im Folgenden: Telekommunikationsgesetz.

( 15 ) Im Folgenden: Verordnung Nr. 383.

( 16 ) Rn. 28 und 29.

( 17 ) Diese Wahlfreiheit wird der Erhvervsstyrelse nicht zuerkannt, die nach der nationalen Rechtsprechung „gegen sie gerichtete Entscheidungen nur in besonderen Ausnahmefällen bei Gericht“ anfechten kann (Rn. 21 der Antwort der dänischen Regierung auf die Fragen des Gerichtshofs).

( 18 ) Die dänische Regierung bezieht sich auf § 2 Abs. 6 der Verordnung Nr. 383.

( 19 ) C‑506/04, EU:C:2006:587.

( 20 ) Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung.

( 21 ) Vgl. u. a. Urteil Wilson (EU:C:2006:587, Rn. 50 und 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), Beschluss Pilato (C‑109/07, EU:C:2008:274, Rn. 23) und Urteil RTL Belgium (EU:C:2010:821, Rn. 39).

( 22 ) Urteile Wilson (EU:C:2006:587, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung) und RTL Belgium (EU:C:2010:821, Rn. 40).

( 23 ) Beschluss Pilato (EU:C:2008:274, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 24 ) Die Kriterien zur Beurteilung der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit eines Gerichts hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) in seiner Rechtsprechung umfassend ausgearbeitet und jüngst in seinem Urteil vom 4. März 2014, Grande Stevens u. a./Italien (Rn. 132 ff.), wiederholt. Vgl. auch Urteil des EGMR vom 8. Juli 2008, Georgische Arbeiterpartei/Georgien, in dem er bezüglich der georgischen Wahlkommissionen entschieden hat, dass die Tatsache, dass jeweils sieben von 15 Mitgliedern der Wahlkommissionen, darunter die Präsidenten – die über eine den Ausschlag gebende Stimme verfügten –, vom georgischen Präsidenten und seiner Partei ernannt wurden, geeignet war, die Unabhängigkeit und die Unparteilichkeit der Stelle, die über einen Rechtsstreit zu entscheiden hatte, in Frage zu stellen (Rn. 106). Der EGMR betonte, dass das Ermessen des Präsidenten in Bezug auf die Zusammensetzung der Wahlkommissionen uneingeschränkt war und die Wahlkommissionen nicht über die erforderliche Unabhängigkeit verfügten, er stellte aber keinen Verstoß gegen Art. 3 des ersten Zusatzprotokolls zur am 20. März 1952 in Paris unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten fest, da keine ermessensmissbräuchlichen Handlungen nachgewiesen werden konnten (Rn. 110 und 111).

( 25 ) Nach der von Generalanwalt Jacobs in Nr. 33 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Syfait u. a. (EU:C:2004:673) vertretenen Ansicht war die beschränkte Anzahl von Plätzen, die in der griechischen Wettbewerbskommission Juristen vorbehalten waren, kein ausreichender Grund, um ihre „Gerichtsqualität“ auszuschließen, da diese Stelle mit der Tätigkeit in einem komplexen Fachgebiet betraut war, wo neben juristischen Qualifikationen auch wirtschaftlicher und technischer Sachverstand gefragt war.

( 26 ) Vgl. Urteil Belov (EU:C:2013:48, Rn. 52).

( 27 ) C‑390/95 P, EU:C:1999:66.

( 28 ) Rn. 36.

( 29 ) C‑384/09, EU:C:2010:759, Nrn. 23 bis 40.

( 30 ) Vgl. Nrn. 37 bis 39 der Schlussanträge. Generalanwalt Cruz Villalón erwähnt zum einen das Urteil Eman und Sevinger (C‑300/04, EU:C:2006:545), in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass sich ein Angehöriger eines Mitgliedstaats, der in einem ÜLG ansässig ist, auf die den Unionsbürgern in den Art. 18 ff. AEUV eingeräumten Rechte berufen kann, und somit das passive Wahlrecht für die Wahlen zum Europäischen Parlament auf die Einwohner eines ÜLG erstreckt hat (Rn. 29). Nach Ansicht von Generalanwalt Cruz Villalón ließ sich dem AEU-Vertrag in diesem Fall tatsächlich keine klare Aussage über seine Anwendbarkeit entnehmen. Zum anderen führt er das Urteil van der Kooy (C‑181/97, EU:C:1999:32) an, in dem der Gerichtshof zu der gegenteiligen Auffassung gelangt ist, dass die ÜLG wie Drittstaaten zu behandeln sind (Rn. 34 bis 39). Zu verweisen ist auch auf die Gutachten 1/78 (EU:C:1979:224) und 1/94 (EU:C:1994:384), in denen der Gerichtshof festgestellt hat, dass die ÜLG vom Anwendungsbereich des Unionsrechts nicht erfasst werden und sich daher gegenüber der Union in der gleichen Situation wie Drittländer befinden (Rn. 61 und 62 bzw. Rn. 17).

( 31 ) Nr. 39 der Schlussanträge.

( 32 ) Bei diesen Vorteilen handelt es sich z. B. um den technischen und wirtschaftlichen Vorteil, der dem Anbieter gegenüber einem unter normalen Marktbedingungen tätigen Unternehmer durch die Erweiterung seines Netzes oder durch das mit der Stellung als Universaldienstanbieter verbundene Markenimage entsteht.

( 33 ) Der Unionsgesetzgeber definiert den Grundsatz der geringstmöglichen Marktverfälschung im 23. Erwägungsgrund der Universaldienstrichtlinie. Danach sollen die Beiträge so angelastet werden, dass die finanzielle Belastung der Endnutzer möglichst gering gehalten wird, beispielsweise durch eine möglichst breite Streuung der Beiträge.

( 34 ) Vgl. hierzu 21. Erwägungsgrund der Universaldienstrichtlinie, in dem der Unionsgesetzgeber feststellt: „Bei dem Finanzierungsmechanismus sollte gewährleistet sein, dass die Marktteilnehmer nur zur Finanzierung der Universaldienstverpflichtungen beitragen, nicht aber zu anderen Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit der Erfüllung von Universaldienstverpflichtungen zusammenhängen“ (Hervorhebung nur hier). Vgl. auch 25. Erwägungsgrund der Richtlinie, in dem der Unionsgesetzgeber hinzufügt, dass es einzelnen Mitgliedstaaten zwar freigestellt bleibt, besondere Maßnahmen außerhalb der Universaldienstverpflichtungen aufzuerlegen, sie jedoch eine Finanzierung vorsehen müssen, die im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht steht und keine Beiträge der Marktbeteiligten umfasst.

( 35 ) Vgl. Punkt 2.5 der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über einen Qualitätsrahmen für Dienstleistungen von allgemeinem Interesse in Europa (KOM[2011] 900 endgültig).

( 36 ) Vgl. hierzu 19. Erwägungsgrund der Universaldienstrichtlinie, nach dem „[b]ei jeder Berechnung der Nettokosten des Universaldienstes … den Kosten und Erträgen ebenso wie den immateriellen Vorteilen, die sich aus der Erbringung des Universaldienstes ergeben, angemessen Rechnung getragen werden [sollte]“ (Hervorhebung nur hier).

( 37 ) Urteil Kommission/Belgien (C‑222/08, EU:C:2010:583, Rn. 49 bis 52).

( 38 ) Im Rahmen der Finanzierung der Universaldienstverpflichtungen hat sich nämlich die Mehrheit der Mitgliedstaaten für eine sektorale Finanzierung entschieden. Im Jahr 2011 deckten nur die Tschechische Republik, die Republik Finnland und das Königreich Schweden diese Kosten allein aus öffentlichen Mitteln, während die Republik Malta und die Portugiesische Republik eine Mischfinanzierung aus öffentlichen und sektoralen Mitteln erlaubten (vgl. hierzu Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über den Universaldienst im Bereich der elektronischen Kommunikation: Bericht über die Ergebnisse der öffentlichen Konsultation und die dritte regelmäßige Überprüfung des Universaldienstumfangs entsprechend Artikel 15 der Richtlinie 2002/22/EG [KOM(2011) 795 endgültig, S. 13]).

( 39 ) Der 19. Erwägungsgrund der Universaldienstrichtlinie bestimmt, dass „Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen … anhand transparenter Verfahren berechnet werden [sollten]“ (Hervorhebung nur hier).

( 40 ) Vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie sowie Urteil Kommission/Frankreich (C‑220/07, EU:C:2008:354, Rn. 29).

( 41 ) Vgl. auch dritter Erwägungsgrund der Universaldienstrichtlinie sowie Art. 6 der Richtlinie 2002/77. Vgl. des Weiteren Urteil Kommission/Frankreich (EU:C:2008:354, Rn. 30).

( 42 ) Bei einer Konsultation der Website der Erhvervsstyrelse lässt sich insoweit feststellen, dass die Erbringung der fraglichen Dienste in die Universaldienstverpflichtungen integriert worden ist.

( 43 ) C‑280/00, EU:C:2003:415, Rn. 88 bis 94.

( 44 ) ABl. 2012, C 8, S. 4.

( 45 ) Hervorhebung nur hier.

( 46 ) ABl. L 318, S. 17.

( 47 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil El Dridi (C‑61/11 PPU, EU:C:2011:268, Rn. 46).

( 48 ) Diese Berechnungsmethode habe ich in den Nrn. 81 bis 84 der vorliegenden Schlussanträge dargestellt.

( 49 ) Urteil Kommission/Belgien (EU:C:2010:583, Rn. 49).

( 50 ) Ebd.

( 51 ) Vgl. Urteil Kommission/Frankreich (EU:C:2008:354, Rn. 29) und Art. 6 der Richtlinie 2002/77.

( 52 ) Vgl. dritter Erwägungsgrund der Universaldienstrichtlinie, Punkte 3.4 und 3.5 der in Nr. 109 der vorliegenden Schlussanträge erwähnten Mitteilung der Kommission sowie 15. Erwägungsgrund des Beschlusses 2012/21.

( 53 ) Urteil Kommission/Belgien (EU:C:2010:583, Rn. 49).

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