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Document 62013CA0117

Rechtssache C-117/13: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 11. September 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Technische Universität Darmstadt/Eugen Ulmer KG (Vorabentscheidungsersuchen — Richtlinie 2001/29/EG — Urheberrecht und verwandte Schutzrechte — Ausnahmen und Beschränkungen — Art. 5 Abs. 3 Buchst. n — Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen zu Zwecken der Forschung und privater Studien — Buch, das einzelnen Mitgliedern der Öffentlichkeit in einer öffentlich zugänglichen Bibliothek auf eigens hierfür eingerichteten Terminals zugänglich gemacht wird — Begriff des Werks, für das keine „Regelungen über Verkauf und Lizenzen“ gelten — Recht der Bibliothek, ein zu ihrem Bestand gehörendes Werk zu digitalisieren, um es auf eigens hierfür eingerichteten Terminals zugänglich zu machen — Zugänglichmachung des Werks auf eigens hierfür eingerichteten Terminals, die es ermöglichen, das Werk auf Papier auszudrucken oder auf einem USB-Stick zu speichern)

OJ C 409, 17.11.2014, p. 11–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

17.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 409/11


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 11. September 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Technische Universität Darmstadt/Eugen Ulmer KG

(Rechtssache C-117/13) (1)

((Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2001/29/EG - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Ausnahmen und Beschränkungen - Art. 5 Abs. 3 Buchst. n - Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen zu Zwecken der Forschung und privater Studien - Buch, das einzelnen Mitgliedern der Öffentlichkeit in einer öffentlich zugänglichen Bibliothek auf eigens hierfür eingerichteten Terminals zugänglich gemacht wird - Begriff des Werks, für das keine „Regelungen über Verkauf und Lizenzen“ gelten - Recht der Bibliothek, ein zu ihrem Bestand gehörendes Werk zu digitalisieren, um es auf eigens hierfür eingerichteten Terminals zugänglich zu machen - Zugänglichmachung des Werks auf eigens hierfür eingerichteten Terminals, die es ermöglichen, das Werk auf Papier auszudrucken oder auf einem USB-Stick zu speichern))

2014/C 409/15

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Technische Universität Darmstadt

Beklagte: Eugen Ulmer KG

Tenor

1.

Der Begriff „Regelungen über Verkauf und Lizenzen“ in Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist in dem Sinne zu verstehen, dass der Rechtsinhaber und eine in dieser Bestimmung genannte Einrichtung, wie eine öffentlich zugängliche Bibliothek, für das betroffene Werk einen Lizenz- oder Nutzungsvertrag geschlossen haben müssen, in dem die Bedingungen für die Nutzung des Werks durch die Einrichtung festgelegt sind.

2.

Art. 5 Abs. 3 Buchst. n in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, öffentlich zugänglichen Bibliotheken, die unter diese Bestimmungen fallen, das Recht einzuräumen, in ihren Sammlungen enthaltene Werke zu digitalisieren, wenn diese Vervielfältigungshandlung erforderlich ist, um den Nutzern diese Werke auf eigens hierfür eingerichteten Terminals in den Räumlichkeiten dieser Einrichtungen zugänglich zu machen.

3.

Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass er nicht Handlungen erfasst wie das Ausdrucken von Werken auf Papier oder ihr Speichern auf einem USB-Stick, die von Nutzern auf Terminals vorgenommen werden, die in unter diese Bestimmung fallenden öffentlich zugänglichen Bibliotheken eigens eingerichtet sind. Solche Handlungen können allerdings gegebenenfalls durch die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Ausnahmen und Beschränkungen gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. a oder b dieser Richtlinie gestattet sein, sofern im Einzelfall die in diesen Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.


(1)  ABl. C 171 vom 15.6.2013.


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