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Document 62012CJ0548
Judgment of the Court (Seventh Chamber), 13 March 2014.#Marc Brogsitter v Fabrication de Montres Normandes EURL and Karsten Fräßdorf.#Request for a preliminary ruling from the Landgericht Krefeld.#Area of freedom, security and justice — Jurisdiction in civil and commercial matters — Regulation (EC) No 44/2001 — Special jurisdiction — Article 5(1) and (3) — Civil liability claim — Tortious or contractual nature.#Case C‑548/12.
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 13. März 2014.
Marc Brogsitter gegen Fabrication de Montres Normandes EURL und Karsten Fräßdorf.
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Krefeld.
Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – Besondere Zuständigkeiten – Art. 5 Nrn. 1 und 3 – Zivilrechtliche Haftungsklage – Vertragsrechtliche oder deliktsrechtliche Natur.
Rechtssache C‑548/12.
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 13. März 2014.
Marc Brogsitter gegen Fabrication de Montres Normandes EURL und Karsten Fräßdorf.
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Krefeld.
Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – Besondere Zuständigkeiten – Art. 5 Nrn. 1 und 3 – Zivilrechtliche Haftungsklage – Vertragsrechtliche oder deliktsrechtliche Natur.
Rechtssache C‑548/12.
Court reports – general
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2014:148
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)
13. März 2014 ( *1 )
„Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen — Verordnung (EG) Nr. 44/2001 — Besondere Zuständigkeiten — Art. 5 Nrn. 1 und 3 — Zivilrechtliche Haftungsklage — Vertragsrechtliche oder deliktsrechtliche Natur“
In der Rechtssache C‑548/12
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Krefeld (Deutschland) mit Entscheidung vom 27. September 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 30. November 2012, in dem Verfahren
Marc Brogsitter
gegen
Fabrication de Montres Normandes EURL,
Karsten Fräßdorf
erlässt
DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. L. da Cruz Vilaça sowie der Richter J.‑C. Bonichot (Berichterstatter) und A. Arabadjiev,
Generalanwalt: N. Jääskinen,
Kanzler: A. Impellizzeri, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 2013,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
— |
von Rechtsanwalt M. Brogsitter, |
— |
der Fabrication de Montres Normandes EURL und von Herrn Fräßdorf, vertreten durch Rechtsanwalt A. Mansouri, |
— |
der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes und S. Nunes de Almeida als Bevollmächtigte, |
— |
der Europäischen Kommission, vertreten durch W. Bogensberger und A.-M. Rouchaud-Joët als Bevollmächtigte, |
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 |
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 5 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1). |
2 |
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem in Kempen (Deutschland) wohnhaften Herrn Brogsitter auf der einen Seite und der in Brionne (Frankreich) ansässigen Gesellschaft Fabrication de Montres Normandes EURL sowie dem in Neuchâtel (Schweiz) wohnhaften Herrn Fräßdorf auf der anderen Seite über verschiedene Ansprüche, die Herr Brogsitter wegen Schäden geltend gemacht hat, die ihm durch wettbewerbswidrige Handlungen entstanden seien. |
Rechtlicher Rahmen
3 |
Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 bestimmt: „Diese Verordnung ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Sie erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.“ |
4 |
Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 sieht vor: „Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.“ |
5 |
Art. 5 der Verordnung Nr. 44/2001 bestimmt: „Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:
…
…“ |
Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
6 |
Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass Herr Brogsitter mit hochwertigen Uhren handelt. Im Jahr 2005 schloss er einen Vertrag mit einem Uhrmachermeister, Herrn Fräßdorf, der damals in Frankreich lebte. Dieser verpflichtete sich in dem Vertrag, für Rechnung von Herrn Brogsitter Uhrwerke für hochwertige Uhren zu entwickeln, die in Serie auf den Markt gebracht werden sollten. Herr Fräßdorf übte seine Tätigkeit bei der Gesellschaft Fabrication de Montres Normandes aus, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer er war. Seit 2010 lebt Herr Fräßdorf in der Schweiz. |
7 |
Herr Brogsitter soll sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Schaffung der beiden vertragsgegenständlichen Uhrwerke getragen haben. |
8 |
Parallel zu den Arbeiten an diesen beiden Uhrwerken sollen Herr Fräßdorf und Fabrication de Montres Normandes weitere Uhrwerke sowie Gehäuse und Zifferblätter geschaffen haben, die sie im April und Mai 2009 für eigene Rechnung auf der Weltmesse für Uhren und Schmuck in Basel (Schweiz) vorgestellt haben sollen. Sie sollen diese Produkte im eigenen Namen und für eigene Rechnung auf den Markt gebracht und über einen in deutscher und in französischer Sprache verfassten Internetauftritt beworben haben. |
9 |
Herr Brogsitter macht geltend, dass die Beklagten des Ausgangsverfahrens mit den letztgenannten Tätigkeiten gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen verstoßen hätten. Sie hätten sich verpflichtet, ausschließlich für seine Rechnung zu arbeiten, und seien daher nicht berechtigt, Uhrwerke im eigenen Namen und für eigene Rechnung zu entwickeln oder zu verwerten, gleichgültig, ob die Uhrwerke mit den vertragsgegenständlichen identisch seien oder nicht. |
10 |
Herr Brogsitter begehrt die Unterlassung der betreffenden Tätigkeiten und Leistung von Schadensersatz wegen deliktischer Haftung seiner Vertragspartner gemäß dem deutschen Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und § 823 Abs. 2 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs. Er macht geltend, dass die Beklagten des Ausgangsverfahrens durch ihre Handlungen Vorlagenfreibeuterei, einen Eingriff in seinen Gewerbebetrieb, Betrug und Untreue begangen hätten. |
11 |
Die Beklagten des Ausgangsverfahrens beantragten Klageabweisung. Sie erhoben außerdem eine Widerklage, in deren Rahmen sie vortrugen, dass die Uhrwerke mit den betreffenden Kalibern jedenfalls eine andere Konstruktion als die vertragsgegenständliche aufwiesen und nicht unter ein Ausschließlichkeitsrecht fielen. Sie erhoben ferner die Einrede der Unzulässigkeit mit der Begründung, dass nach Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 für sämtliche Klageanträge von Herrn Brogsitter allein die französischen Gerichte örtlich zuständig seien, weil sowohl der Erfüllungsort der vertragsgegenständlichen Leistung als auch der Handlungs- und der Erfolgsort in Bezug auf den angeblichen Schaden in Frankreich lägen. |
12 |
Über das Vermögen von Fabrication de Montres Normandes wurde während des Verfahrens ein Insolvenzverfahren eröffnet. Die in Frankreich bestellte Insolvenzverwalterin ermächtigte die Prozessbevollmächtigten der Beklagten des Ausgangsverfahrens zur Fortsetzung des Verfahrens. |
13 |
Weiter lässt sich der Vorlageentscheidung entnehmen, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf bereits mit Urteil vom 5. Oktober 2011 über eine Berufung gegen ein erstes Urteil des Landgerichts Krefeld entschieden hat, das seine örtliche Zuständigkeit verneint hatte. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat festgestellt, dass das erstinstanzliche Gericht für den bei ihm anhängigen Rechtsstreit nach Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 international zuständig sei, soweit es um die von Herrn Brogsitter geltend gemachten Ansprüche aus Delikt gehe. Die übrigen Ansprüche knüpften dagegen im Sinne von Art. 5 Nr. 1 dieser Verordnung an einen „Vertrag“ an und müssten bei einem französischen Gericht geltend gemacht werden. |
14 |
Das Landgericht Krefeld überlegt jedoch, ob unter den Umständen des vorliegenden Falles und insbesondere angesichts des Vorliegens eines Vertrags zwischen den Parteien des Rechtsstreits die Haftungsansprüche, mit denen es befasst sei, nicht auch an einen „Vertrag“ im Sinne von Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 anknüpften und in die Zuständigkeit eines französischen Gerichts fielen. |
15 |
Das Landgericht Krefeld hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 so auszulegen, dass ein Anspruchsteller, der behauptet, durch eine nach deutschem Recht als unerlaubte Handlung zu bewertende wettbewerbswidrige Handlung seines in einem anderen Vertragsstaat ansässigen Vertragspartners geschädigt worden zu sein, auch dann Ansprüche gegen diesen geltend macht, die an einen Vertrag anknüpfen, soweit er sich in seiner Klage auf deliktische Anspruchsgrundlagen stützt? |
Zur Vorlagefrage
16 |
Das vorlegende Gericht möchte mit seiner Frage wissen, ob Klagen wegen zivilrechtlicher Haftung wie die des Ausgangsverfahrens, die nach nationalem Recht deliktsrechtlicher Natur sind, angesichts des zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens bestehenden Vertrags gleichwohl an einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 anknüpfen. |
17 |
Zunächst ist die von Herrn Brogsitter erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen, wonach diese Frage nicht entscheidungserheblich sei, weil das vorlegende Gericht jedenfalls nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001, der Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen erfasse, oder nach Art. 5 Nr. 3 dieser Verordnung als örtlich zuständig anzusehen sei. Diese Argumentation betrifft nämlich lediglich die Auslegung, die die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Bestimmungen des Unionsrechts erhalten müssen, und kann somit nicht die Unzulässigkeit der Vorlagefrage begründen. |
18 |
Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Begriffe „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ und „eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung“ im Sinne von Art. 5 Nrn. 1 Buchst. a und 3 der Verordnung Nr. 44/2001 nach ständiger Rechtsprechung autonom und hauptsächlich unter Berücksichtigung der Systematik und der Zielsetzungen dieser Verordnung auszulegen sind, um deren einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu sichern (vgl. u. a. Urteil vom 18. Juli 2013, ÖFAB, C‑147/12, Rn. 27). Sie lassen sich deshalb nicht als Verweisung darauf verstehen, wie das dem nationalen Gericht unterbreitete Rechtsverhältnis nach dem anwendbaren nationalen Recht zu qualifizieren ist. |
19 |
Da die Verordnung Nr. 44/2001 in den Beziehungen der Mitgliedstaaten das Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der durch die aufeinanderfolgenden Übereinkommen über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen geänderten Fassung (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen) ersetzt hat, gilt die Auslegung der Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens durch den Gerichtshof auch für die Bestimmungen der Verordnung, soweit die Bestimmungen dieser Rechtsakte als gleichbedeutend angesehen werden können (Urteil ÖFAB, Rn. 28). Dies ist bei Art. 5 Nrn. 1 Buchst. a und 3 der Verordnung Nr. 44/2001 und Art. 5 Nrn. 1 und 3 des Brüsseler Übereinkommens der Fall (vgl. in diesem Sinne Urteil ÖFAB, Rn. 29). |
20 |
In diesem Zusammenhang geht aus ständiger Rechtsprechung hervor, dass sich der Begriff „unerlaubte Handlung oder Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung“ im Sinne von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 auf jede Klage bezieht, mit der eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung anknüpft (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 27. September 1988, Kalfelis, 189/87, Slg. 1988, 5565, Rn. 17). |
21 |
Um die Natur der beim vorlegenden Gericht geltend gemachten Ansprüche aus zivilrechtlicher Haftung festzustellen, ist zunächst zu prüfen, ob sie unabhängig von ihrer Qualifizierung nach nationalem Recht vertraglicher Natur sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2002, Henkel, C-167/00, Slg. 2002, I-8111, Rn. 37). |
22 |
Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens eine vertragliche Beziehung besteht. |
23 |
Dass eine Vertragspartei eine Klage wegen zivilrechtlicher Haftung gegen die andere Vertragspartei erhebt, bedeutet aber noch nicht, dass diese Klage einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 betrifft. |
24 |
Dies ist nur dann so, wenn das vorgeworfene Verhalten als Verstoß gegen die vertraglichen Verpflichtungen angesehen werden kann, wie sie sich anhand des Vertragsgegenstands ermitteln lassen. |
25 |
Dies wiederum ist grundsätzlich der Fall, wenn eine Auslegung des Vertrags zwischen dem Beklagten und dem Kläger unerlässlich erscheint, um zu klären, ob das dem Beklagten vom Kläger vorgeworfene Verhalten rechtmäßig oder vielmehr widerrechtlich ist. |
26 |
Es ist daher Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob die Klageanträge des Klägers einen Ersatzanspruch zum Gegenstand haben, dessen Grund bei vernünftiger Betrachtungsweise in einem Verstoß gegen die Rechte und Pflichten aus dem zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens bestehenden Vertrag gesehen werden kann, so dass dessen Berücksichtigung für die Entscheidung über die Klage zwingend erforderlich wäre. |
27 |
Ist dies der Fall, knüpfen die Klageanträge an einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 an. Andernfalls betreffen sie eine „unerlaubte Handlung oder Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung“ im Sinne von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001. |
28 |
Zu beachten ist ferner, dass im erstgenannten Fall die örtliche Zuständigkeit für einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag anhand der Anknüpfungskriterien des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 zu bestimmen ist, wenn der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vertrag ein Vertrag über die Lieferung beweglicher Sachen oder über die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne dieser Bestimmung ist. Nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 ist die gerichtliche Zuständigkeit nämlich nur dann anhand des Anknüpfungskriteriums des Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 zu bestimmen, wenn ein Vertrag in keine dieser beiden Kategorien fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. April 2009, Falco Privatstiftung und Rabitsch, C-533/07, Slg. 2009, I-3327, Rn. 40, sowie vom 19. Dezember 2013, Corman‑Collins, C‑9/12, Rn. 42). |
29 |
Folglich ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Klagen wegen zivilrechtlicher Haftung wie die des Ausgangsverfahrens, die nach nationalem Recht deliktsrechtlicher Natur sind, gleichwohl an einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 anknüpfen, wenn das vorgeworfene Verhalten als Verstoß gegen die vertraglichen Verpflichtungen angesehen werden kann, wie sie sich anhand des Vertragsgegenstands ermitteln lassen. |
Kosten
30 |
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. |
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt: |
Klagen wegen zivilrechtlicher Haftung wie die des Ausgangsverfahrens, die nach nationalem Recht deliktsrechtlicher Natur sind, knüpfen gleichwohl an einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen an, wenn das vorgeworfene Verhalten als Verstoß gegen die vertraglichen Verpflichtungen angesehen werden kann, wie sie sich anhand des Vertragsgegenstands ermitteln lassen. |
Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.