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Document 62011TN0517

Rechtssache T-517/11: Klage, eingereicht am 29. September 2011 — United States Polo Association/HABM — Polo/Lauren (Darstellung zweier Polospieler)

OJ C 355, 3.12.2011, p. 22–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

3.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 355/22


Klage, eingereicht am 29. September 2011 — United States Polo Association/HABM — Polo/Lauren (Darstellung zweier Polospieler)

(Rechtssache T-517/11)

2011/C 355/41

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: United States Polo Association (Kentucky, USA) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen P. Goldenbaum und I. Rohr sowie Rechtsanwalt T. Melchert)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: The Polo/Lauren Company, LP

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 17. Juni 2011 in der Sache R 1107/2010-2 aufzuheben;

dem Beklagten seine eigenen Kosten und die der Klägerin aufzuerlegen;

der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer für den Fall, dass sie dem Verfahren beitritt, ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke mit der Darstellung zweier Polospieler für Waren der Klasse 3 — Anmeldung Nr. 5997473.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene französische Bildmarke (Nr. 1441630) mit der Darstellung eines Polospielers für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 9, 14, 16, 18, 24, 25 und 35, eingetragene spanische Bildmarke (Nr. 878316) mit der Darstellung eines Polospielers für Waren der Klasse 3, eingetragene britische Bildmarke (Nr. 2172123) mit der Darstellung eines Polospielers für Waren der Klasse 3, eingetragene deutsche Bildmarke (Nr. 1070650) mit der Darstellung eines Polospielers für Waren der Klasse 3 und eingetragene dreidimensionale Gemeinschaftsmarke (Nr. 4236527) mit der Darstellung einer Flasche mit einem Polospieler für Waren der Klasse 3.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Regel 20 Abs. 7 und Regel 53a der Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission und Verstoß gegen Art. 80 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer ihre Entscheidung den Beteiligten am Widerspruchsverfahrens am 19. Juli 2011 zugestellt habe, ohne deren gemeinsamen Antrag vom 18. Juli 2011 auf Aussetzung des Verfahrens zu berücksichtigen, und sodann die Anträge der Klägerin auf Widerruf der Entscheidung und auf Anordnung der Aussetzung zurückgewiesen habe. Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer zu Unrecht festgestellt habe, dass die Eintragung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b ausgeschlossen sei. Zwischen den sich gegenüberstehenden Marken bestehe keine Verwechslungsgefahr.


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