EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62011FA0124

Rechtssache F-124/11: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 30. September 2013 — Possanzini/Frontex (Öffentlicher Dienst — Frontex-Personal — Bediensteter auf Zeit — Beurteilung der beruflichen Entwicklung, die negative Bewertungen des gegenzeichnenden Beamten enthält, die dem Betroffenen nicht mitgeteilt wurden — Nichtverlängerung eines befristeten Vertrags — Entscheidung, die auf der Stellungnahme des gegenzeichnenden Beamten beruht — Verteidigungsrechte — Verletzung — Streitsache vermögensrechtlicher Art — Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung)

OJ C 71, 8.3.2014, p. 30–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

8.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 71/30


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 30. September 2013 — Possanzini/Frontex

(Rechtssache F-124/11) (1)

(Öffentlicher Dienst - Frontex-Personal - Bediensteter auf Zeit - Beurteilung der beruflichen Entwicklung, die negative Bewertungen des gegenzeichnenden Beamten enthält, die dem Betroffenen nicht mitgeteilt wurden - Nichtverlängerung eines befristeten Vertrags - Entscheidung, die auf der Stellungnahme des gegenzeichnenden Beamten beruht - Verteidigungsrechte - Verletzung - Streitsache vermögensrechtlicher Art - Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung)

(2014/C 71/57)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Daniele Possanzini (Pisa, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)

Beklagte: Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Frontex) (Prozessbevollmächtigte: S. Vuorensola und H. Caniard im Beistand von Rechtsanwalt D. Waelbroeck und Rechtsanwältin A. Duron)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung, die Entscheidung über die Verlängerung des Vertrags des Klägers als Bediensteter auf Zeit zurückzunehmen

Tenor des Urteils

1.

Die Entscheidung des Exekutivdirektors der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 28. März 2011, den Vertrag von Herrn Possanzini als Bediensteter auf Zeit nicht zu verlängern, wird aufgehoben.

2.

Die Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird verurteilt, an Herrn Possanzini 5 000 Euro als Schadensersatz zu zahlen.

3.

Die Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Herrn Possanzini entstandenen Kosten zu tragen.


(1)  ABl. C 25 vom 28.1.2012, S. 72.


Top