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Document 62011CN0610

Rechtssache C-610/11 P: Rechtsmittel der Centrotherm Systemtechnik GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 15. September 2011 in der Rechtssache T-434/09, Centrotherm Systemtechnik GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 29. November 2011

OJ C 80, 17.3.2012, p. 7–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

17.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/7


Rechtsmittel der Centrotherm Systemtechnik GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 15. September 2011 in der Rechtssache T-434/09, Centrotherm Systemtechnik GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 29. November 2011

(Rechtssache C-610/11 P)

2012/C 80/09

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Centrotherm Systemtechnik GmbH (Prozessbevollmächtigte: A. Schulz und C. Onken, Rechtsanwälte)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), centrotherm Clean Solutions GmbH & Co. KG

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 15. September 2011 in der Rechtssache T-434/09 aufzuheben,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 25. August 2009 in der Sache R 6/2008-4 aufzuheben, soweit sie dem Antrag auf Erklärung des Verfalls der Gemeinschaftsmarke Nr. 1 301 019 CENTROTHERM stattgibt,

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) und der centrotherm Clean Solutions GmbH & Co. KG die Kosten für das Verfahren aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil des Gerichts, mit dem dieses die Klage der Rechtsmittelführerin gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 25. August 2009 zu einem Verfallsverfahren zwischen der centrotherm Clean Solutions GmbH & Co. KG und der Centrotherm Systemtechnik GmbH abgewiesen hatte.

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf folgende Rechtsmittelgründe:

1.

Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a GMV (1), indem sie den Beweiswert der vor der Nichtigkeitsabteilung eingereichten eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers der Rechtsmittelführerin verkenne. Anders als die Beschwerdekammer und das Gericht meinen, stelle diese eidesstattliche Versicherung sogar nach der Rechtssprechung des Gerichts ein zulässiges Beweismittel im Sinne des Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe f GMV dar.

2.

Das Gericht habe zudem Artikel 76 Absatz 1 GMV falsch ausgelegt. Im Gegensatz zu der von den Vorinstanzen vertretenen Auffassung gelte nach dem eindeutigen Wortlaut des Artikels 76 Absatz 1 GMV sowie der Systematik der GMV im Verfallsverfahren gemäß Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a GMV der Amtsermittlungsgrundsatz.

3.

Die von der Rechtsmittelführerin im Verfahren vor der Beschwerdekammer vorgelegten Unterlagen hätten nicht als verspätet zurückgewiesen werden dürfen. Dies ergebe sich zum einen aus der Systematik der GMV, insbesondere einem Vergleich der im Verfallsverfahren geltenden Benutzungsvorschriften mit denjenigen des Widerspruchs- und Nichtigkeitsverfahrens wegen absoluter Schutzhindernisse, zum anderen aus den allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung.

Vor diesem Hintergrund sei eine teleologische Reduktion der Regel 40 Absatz 5 GMDV (2) erforderlich.

4.

Sollte der Gerichtshof eine teleologische Reduktion der Regel 40 Absatz 5 GMDV ablehnen, sei diese unanwendbar, da sie im Widerspruch zu den Bestimmungen und der Systematik der GMV stehe und gegen den allgemein rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke; ABl. L 78, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke; ABl. L 303, S. 1.


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