EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62011CN0271

Rechtssache C-271/11: Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland), eingereicht am 31. Mai 2011 — Techniko Epimelitirio Elladas (TEE) u. a./Ypourgos Esoterikon, Dimosias Dioikisis kai Apokentrosis, Ypourgos Metaforon kai Epikoinonion und Ypourgos Oikonomias kai Oikonomikon

OJ C 232, 6.8.2011, p. 19–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

6.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 232/19


Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland), eingereicht am 31. Mai 2011 — Techniko Epimelitirio Elladas (TEE) u. a./Ypourgos Esoterikon, Dimosias Dioikisis kai Apokentrosis, Ypourgos Metaforon kai Epikoinonion und Ypourgos Oikonomias kai Oikonomikon

(Rechtssache C-271/11)

(2011/C 232/32)

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Symvoulio tis Epikrateias

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Techniko Epimelitirio Elladas (TEE), Syllogos Ellinon Diplomatouchon Aeronafpigon Mechanikon, Alexandros Tsiapas, Antonios Oikonomopoulos, Apostolos Bataregkas, Vasileios Kouloukis, Georgios Oikonomopoulos, Ilias Iliadis, Ioannis Tertigkas, Panellinios Syllogos Aerolimenikon Ypiresias Politikis Aeroporias, Eleni Theodoridou, Ioannis Karnesiotis, Alexandra Efthimiou, Eleni Saatsaki

Beklagte: Ypourgos Esoterikon, Dimosias Dioikisis kai Apokentrosis, Ypourgos Metaforon kai Epikoinonion, Ypourgos Oikonomias kai Oikonomikon

Vorlagefragen

1.

Hat der nationale Gesetzgeber nach Art. 2 in Verbindung mit der Vorschrift M.B. 902 Buchst. b Nr. 1 des Anhangs I Abschnitt B Unterabschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 und angesichts der Vorschrift AMC M.B. 102(c) Nr. 1 (Unterpunkte 1.1-1.4, 1.6, 1.7) in Teil A Kapitel B Unterkapitel I der Entscheidung Nr. 2003/19/RM/28.11.2003 der EASA über annehmbare Nachweisverfahren zu der Verordnung Nr. 2042/2003 bei der Festlegung von ergänzenden Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung den Spielraum, die Arbeit der Prüfung des Luftfahrzeugs auf seine Übereinstimmung mit den geltenden Lufttüchtigkeitsanforderungen unter verschiedenen Kategorien/Fachrichtungen von Prüfern aufzuteilen, von denen jede nur mit der Überprüfung ihres jeweiligen Bereichs der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs betraut wird? Ist im Einzelnen eine nationale Regelung wie die hier streitige mit der Verordnung Nr. 2042/2003 vereinbar, die Lufttüchtigkeitsprüfer (Airworthiness and Avionics Inspectors), Flugbetriebsprüfer (Flight Operations Inspectors), Kabinensicherheitsprüfer (Cabin Safety Inspectors) und Abschluss- und Lizenzprüfer (Licensing Inspectors) vorsieht?

2.

Ist, für den Fall der Bejahung der vorstehenden Frage, die Vorschrift M.B. 902 Buchst. b Nr. 1 in Anhang I Abschnitt B Unterabschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 so auszulegen, dass jede Person, der Aufgaben im Rahmen der Lufttüchtigkeitsprüfung des Luftfahrzeuges lediglich bezüglich eines bestimmten Bereichs übertragen werden, über eine fünfjährige Erfahrung in sämtlichen Gegenständen besitzen muss, die auf die Sicherstellung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs abzielen, oder genügt eine fünfjährige Erfahrung bezüglich der konkreten, ihr übertragenen Aufgaben und bezüglich ihrer Spezialisierung?

3.

Erfüllt, für den Fall, dass die Antwort auf die vorstehende Frage lautet, dass eine fünfjährige Erfahrung bezüglich der dem für die Prüfung zuständigen Personal konkret übertragenen Aufgaben genügt, eine nationale Regelung wie die hier streitige, nach der die Lufttüchtigkeitsprüfer (Airworthiness and Avionics Inspectors), die für die Aufsicht und die Kontrolle der Fluggeräte, der zugelassenen Instandhaltungsbetriebe und der Luftfahrtunternehmen gemäß der in dem ICAO-Handbuch doc 9760 enthaltenen Regelungen zuständig sind, mindestens fünf Jahre Berufserfahrung in einem Instandhaltungsbetrieb für Luftfahrzeuge gesammelt haben und dort in der Instandhaltung von Luftfahrzeugen tätig gewesen sein müssen, die Anforderungen der Vorschrift M.B. 902 Buchst. b Nr. 1 in Anhang I Abschnitt B Unterabschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003, die vorsieht, dass das Prüfpersonal über „mindestens fünf Jahre Erfahrung im Bereich Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit“ verfügen muss?

4.

Ist, für den Fall der Bejahung der vorstehenden Frage, eine nationale Regelung wie die hier streitige, die die Inhaber einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen gemäß Teil-66 (Anhang III) der besagten Verordnung den Inhabern von Hochschulabschlüssen im Luftfahrtbereich gleichstellt, indem sie vorsieht, dass beide Personengruppen für die Lizenzierung als Lufttüchtigkeitsprüfer Erfahrungen in einem Instandhaltungsbetrieb für Luftfahrzeuge gesammelt haben müssen, mit der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 vereinbar?

5.

Zählt zu der fünfjährigen Erfahrung im Bereich der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß der Vorschrift M.B.902 Buchst. b Nr. 1 in Anhang I Abschnitt B Unterabschnitt I der besagten Verordnung unter Berücksichtigung auch der Vorschrift AMC M.B. 102(c) Nr.1 Unterpunkte 1.4 und 1.5 in Teil A Kapitel B Unterkapitel I der Entscheidung Nr. 2003/19/RM/28.11.2003 der EASA über annehmbare Nachweisverfahren zur Verordnung Nr. 2042/2003 die praktische Erfahrung, die gegebenenfalls im Rahmen des Studiums zur Erlangung eines entsprechenden akademischen Grades erworben wurde, oder nur die Erfahrung, die unter tatsächlichen Arbeitsbedingungen unabhängig vom Studium und insbesondere nach dessen Abschluss und dem Erwerb des entsprechenden Grades erworben wurde?

6.

Zählt darüber hinaus auch die Erfahrung, die durch die gegebenenfalls in der Vergangenheit und sogar vor dem Inkrafttreten der besagten Verordnung erfolgte Wahrnehmung von Aufgaben der Lufttüchtigkeitsprüfung von Luftfahrzeugen erworben wurde, zu der fünfjährigen Erfahrung im Bereich der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit im Sinne der genannten Vorschrift der Verordnung Nr. 2042/2003?

7.

Muss nach der Vorschrift M.B.902 Buchst. b Nr. 2 in Anhang I Abschnitt B Unterabschnitt I der Verordnung Nr. 2042/2003 der Inhaber einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen gemäß Teil-66 (Anhang III der Verordnung Nr. 2042/2003), um als Prüfer ausgewählt werden zu können, zuvor eine Zusatzausbildung im Bereich der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen absolviert haben oder genügt es, dass er eine solche Ausbildung danach, aber noch vor der Aufnahme der Prüftätigkeit absolviert?

8.

Kann als Ausbildung im Sinne der Vorschrift M.B.902 Buchst. b Nr. 3 in Anhang I Abschnitt B Unterabschnitt I der Verordnung Nr. 2042/2003, die vorsieht, dass das Prüfpersonal „eine Ausbildung in der luftfahrttechnischen Instandhaltung“ erhalten haben muss, auch ein vom nationalen Gesetzgeber festgelegtes Ausbildungssystem angesehen werden, das folgende Merkmale aufweist: (i) die Ausbildung erfolgt nach der vorläufigen Auswahl einer Person als Prüfer anhand rein formaler Qualifikationen, (ii) bei der Ausbildung selbst wird nicht nach den formalen Qualifikationen der zunächst als Prüfer Ausgewählten differenziert und (iii) im Rahmen dieses Ausbildungssystems sind weder Bewertungsverfahren oder -kriterien noch eine Abschlussprüfung zur Verifizierung der Fähigkeiten des Auszubildenden nach Abschluss seiner Ausbildung vorgesehen?

9.

Ist die Vorschrift M.B.902 Buchst. b Nr. 4 in Anhang I Abschnitt B Unterabschnitt I der Verordnung Nr. 2042/2003, die bestimmt, dass das Lufttüchtigkeitsprüfpersonal „eine Position mit entsprechenden Verantwortlichkeiten innehaben“ muss, so auszulegen, dass dies eine Qualifikation ist, über die jemand verfügen muss, um als Prüfer lizenziert werden zu können, und zwar in dem Sinne, dass er bereits in seiner früheren Beschäftigung eine höhere Position innegehabt haben muss? Oder ist die genannte Vorschrift der Verordnung Nr. 2042/2003 unter Berücksichtigung auch der Vorschrift M.B.902(b) Nr. 3 in Anhang I Kapitel B Unterkapitel I der Entscheidung Nr. 2003/19/RM/28.11.2003 der EASA so auszulegen, dass einer Person nach ihrer vorläufigen Auswahl als Prüfer innerhalb der für die Prüfung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen zuständigen Behörde eine solche Position zur Verfügung gestellt werden muss, die es ihr erlaubt, diese Behörde durch ihre Unterschrift bindend zu vertreten?

10.

Kann, wenn die Vorschrift M.B.902 Buchst. b Nr. 4 in Anhang I Abschnitt B Unterabschnitt I der Verordnung Nr. 2042/2003 im letztgenannten Sinne auszulegen ist, angenommen werden, dass die sich angesichts dieser Auslegung ergebende Anforderung der Verordnung durch eine Regelung des nationalen Rechts erfüllt wird, die vorsieht, dass der Prüfer nach seiner theoretischen und praktischen Ausbildung lizenziert wird, mit der Folge, dass er dann Lufttüchtigkeitsprüfungen von Luftfahrzeugen durchführen und allein die entsprechenden Unterlagen mit Bindungswirkung für die zuständige Behörde unterzeichnen kann?

11.

Ist ferner, wenn die Vorschrift M.B.902 Buchst. b Nr. 4 in Anhang I Abschnitt B Unterabschnitt I der Verordnung Nr. 2042/2003 in diesem Sinne auszulegen ist, eine nationale Regelung wie die hier streitige mit ihr vereinbar, die bestimmt, dass im Hinblick auf die vorläufige Auswahl einer Person als Lufttüchtigkeitsprüfer erwünscht ist, dass diese Person zuvor „auf höhere und verantwortungsvollere Positionen eines Instandhaltungsbetriebs für Luftfahrzeuge“ befördert wurde?

12.

War der nationale Gesetzgeber nach der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003, die die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen diejenigen, die vor ihrem Inkrafttreten Prüfaufgaben in Bezug auf die Kontrolle der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen wahrgenommen haben, berechtigt sind, diese Aufgaben auch nach Inkrafttreten der vorgenannten Verordnung auszuüben, nicht regelt, verpflichtet, vorzusehen, dass Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (oder gegebenenfalls auch schon vorher) Prüfaufgaben wahrnahmen, ohne Weiteres erneut als Prüfer lizenziert werden müssen, ohne zunächst ein Auswahl- und Beurteilungsverfahren zu durchlaufen? Oder ist die Verordnung Nr. 2042/2003, die auf die Verbesserung der Sicherheit des Luftverkehrs und nicht auf die Gewährleistung von Berufsrechten der bei der für die Prüfung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen zuständigen mitgliedstaatlichen Behörde Beschäftigten abzielt, unter Berücksichtigung auch der Vorschrift AMC M.B. 902(b) Nr. 4 in Teil A Kapitel B Unterkapitel I der Entscheidung Nr. 2003/19/RM/28.11.2003 der EASA vielmehr so auszulegen, dass den Mitgliedstaaten lediglich der Spielraum gewährt wird, die Personen, die solche Prüfungen vor Inkrafttreten der genannten Verordnung durchführten, als Lufttüchtigkeitsprüfer weiter zu beschäftigen, wenn sie dies für erforderlich halten, selbst wenn diese Personen nicht die nach der Verordnung erforderlichen Qualifikationen besitzen?

13.

Ist für den Fall, dass entschieden wird, dass die Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 verpflichtet sind, die Lizenzen der Personen, die vor Inkrafttreten der besagten Verordnung Prüfaufgaben wahrnahmen, ohne Weiteres und insbesondere ohne Durchführung eines Auswahlverfahrens zu erneuern, eine nationale Vorschrift wie die streitige mit dieser Verordnung vereinbar, die bestimmt, dass eine solche Erneuerung nur dann erfolgt, wenn die Betroffenen zwar nicht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung, jedoch zum späteren Zeitpunkt des Inkrafttretens der besagten nationalen Vorschrift tatsächlich Prüfaufgaben wahrnahmen?


Top