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Document 62011CJ0630

Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 13. Juni 2013.
HGA Srl u. a. (C‑630/11 P) Regione autonoma della Sardegna (C‑631/11 P) Timsas srl (C‑632/11 P) und Grand Hotel Abi d’Oru SpA (C‑633/11 P) gegen Europäische Kommission.
Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung – Beihilfen zugunsten des Hotelgewerbes in Sardinien – Neue Beihilfen – Änderung einer bestehenden Beihilferegelung – Berichtigungsentscheidung – Möglichkeit des Erlasses einer Berichtigungsentscheidung – Verordnung (EG) Nr. 659/1999 – Art. 4 Abs. 5, Art. 7 Abs. 6, Art. 10 Abs. 1, Art. 13 Abs. 2, Art. 16 und Art. 20 Abs. 1 – Anreizwirkung der Beihilfe – Vertrauensschutz.
Verbundene Rechtssachen C‑630/11 P bis C‑633/11 P.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2013:387

Parteien
Entscheidungsgründe
Tenor

Parteien

In den verbundenen Rechtssachen C-630/11 P bis C-633/11 P

betreffend Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingereicht am 21. November 2011 (C-630/11 P) und am 30. November 2011 (C-631/11 P bis C-633/11 P),

HGA srl mit Sitz in Golfo Aranci (Italien),

Gimar srl mit Sitz in Sassari (Italien),

Coghene Costruzioni srl mit Sitz in Alghero (Italien),

Camping Pini e Mare di Cogoni Franco & C. Sas mit Sitz in Quartu Sant’Elena (Italien),

Immobiliare 92 srl mit Sitz in Arzachena (Italien),

Gardena srl mit Sitz in Santa Teresa di Gallura (Italien),

Hotel Stella 2000 srl mit Sitz in Olbia (Italien),

Vadis srl mit Sitz in Valledoria (Italien),

Macpep srl mit Sitz in Sorso (Italien),

San Marco srl mit Sitz in Alghero (Italien),

Due lune SpA mit Sitz in Mailand (Italien),

Hotel Mistral di Bruno Madeddu & C. Sas mit Sitz in Alghero (Italien),

L’Esagono di Mario Azara & C. Snc mit Sitz in San Teodoro (Italien),

Le Buganville srl, vormals Le Buganville di Cogoni Giuseppe & C. Snc, mit Sitz in Villasimius (Italien),

Le Dune srl, vormals Le Dune di Stefanelli Vincenzo & C. Snc, mit Sitz in Arbus (Italien) (C-630/11 P),

Prozessbevollmächtigte: G. Dore, F. Ciulli und A. Vinci, avvocati,

Regione autonoma della Sardegna, Prozessbevollmächtigte: A. Fantozzi und G. Mameli, avvocati (C-631/11 P),

Timsas srl mit Sitz in Arezzo (Italien), Prozessbevollmächtigte: D. Dodaro und S. Pinna, avvocati (C-632/11 P),

Grand Hotel Abi d’Oru SpA mit Sitz in Olbia, Prozessbevollmächtigte: D. Dodaro und R. Masuri, avvocati (C-633/11 P),

Rechtsmittelführerinnen,

andere Partei des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch D. Grespan, C. Urraca Caviedes und G. Conte als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter G. Arestis, J.-C. Bonichot, A. Arabadjiev (Berichterstatter) und J. L. da Cruz Vilaça,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: A. Impellizzeri, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2013,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. März 2013

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe

1. Mit ihren Rechtsmitteln begehren die HGA srl, die Gimar srl, die Coghene Costruzioni srl, die Camping Pini e Mare di Cogoni Franco & C. Sas, die Immobiliare 92 srl, die Gardena srl, die Hotel Stella 2000 srl, die Vadis srl, die Macpep srl, die San Marco srl, die Due lune SpA, die Hotel Mistral di Bruno Madeddu & C. Sas, die L’Esagono di Mario Azara & C. Snc, die Le Buganville srl, die Le Dune srl (im Folgenden zusammen: HGA), die Regione autonoma della Sardegna, die Timsas srl (im Folgenden: Timsas) und die Grand Hotel Abi d’Oru SpA (im Folgenden: Grand Hotel Abi d’Oru) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 20. September 2011, Regione autonoma della Sardegna u. a./Kommission (T-394/08, T-408/08, T-453/08 und T-454/08, Slg. 2011, II-6255, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses ihre Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/854/EG der Kommission vom 2. Juli 2008 über die Beihilferegelung „Regionalgesetz Nr. 9 aus dem Jahr 1998 – missbräuchliche Anwendung der Beihilfe N 272/98“ C 1/04 (ex NN 158/03 und CP 15/2003) (ABl. L 302, S. 9), die die von der Regione autonoma della Sardegna zugunsten von Erstinvestitionen im Hotelgewerbe in Sardinien rechtswidrig gewährten Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und deren Rückforderung von den Beihilfeempfängern angeordnet hatte, abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

Die Verordnung (EG) Nr. 659/1999

2. Nach Art. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von [Art. 108 AEUV] (ABl. L 83, S. 1) sind „neue Beihilfen“ „alle Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen“.

3. Nach Art. 1 Buchst. g dieser Verordnung bedeutet „missbräuchliche Anwendung von Beihilfen“ „Beihilfen, die der Empfänger unter Verstoß gegen … [die Genehmigungs-]Entscheidung verwendet“.

4. In Kapitel II („Verfahren bei angemeldeten Beihilfen“) dieser Verordnung ist in Art. 4 Abs. 5 vorgesehen:

„Die Entscheidungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 [die nach einer Vorprüfung der angemeldeten Maßnahme erfolgen] werden innerhalb von zwei Monaten erlassen. Diese Frist beginnt am Tag nach dem Eingang der vollständigen Anmeldung.“

5. Art. 7 („Entscheidungen der Kommission über den Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens“) in Kapitel II stellt in seinem Abs. 6 klar: „Die Kommission bemüht sich darum, eine Entscheidung möglichst innerhalb von 18 Monaten nach Eröffnung des Prüfverfahrens zu erlassen.“

6. In Kapitel III („Verfahren bei rechtswidrigen Beihilfen“) der Verordnung Nr. 659/1999 sieht Art. 10 in seinem Abs. 1 vor, dass die Kommission, wenn sie sich im Besitz von Informationen gleich welcher Herkunft über angebliche rechtswidrige Beihilfen befindet, „diese Informationen unverzüglich [prüft]“.

7. Nach Art. 13 Abs. 2 dieser Verordnung ist die Kommission bei etwaigen rechtswidrigen Beihilfen nicht an die in Art. 4 Abs. 5 und Art. 7 Abs. 6 der Verordnung genannte Frist gebunden.

8. Art. 16 dieser Verordnung sieht u. a. vor, dass bei missbräuchlicher Anwendung von Beihilfen die Art. 7, 10 und 13 in einem förmlichen Prüfverfahren entsprechend gelten.

9. In Art. 20 der Verordnung Nr. 659/1999 heißt es:

„(1) Jeder Beteiligte kann nach der Entscheidung der Kommission zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens eine Stellungnahme nach Artikel 6 abgeben. Jeder Beteiligte, der eine solche Stellungnahme abgegeben hat, und jeder Empfänger einer Einzelbeihilfe erhält eine Kopie der von der Kommission gemäß Artikel 7 getroffenen Entscheidung.

(3) Jeder Beteiligte erhält auf Antrag eine Kopie jeder nach den Artikeln 4 und 7, nach Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 11 getroffenen Entscheidung.“

Die Verordnung (EG) Nr. 794/2004

10. Nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung Nr. 659/1999 (ABl. L 140, S. 1) ist für den Zweck von Art. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 659/1999 die Änderung einer bestehenden Beihilfe jede Änderung außer einer Änderung rein formaler und verwaltungstechnischer Art, die keinen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt haben kann.

Die Leitlinien von 1998

11. Nach Ziff. 4.2 der Mitteilung der Kommission „Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (98/C 74/06)“ (ABl. C 74, S. 9, im Folgenden: Leitlinien) „müssen die Beihilferegelungen vorsehen, dass der Beihilfeantrag vor Beginn der Projektausführung gestellt wird“.

12. Gemäß Ziff. 6.1 Abs. 1 der Leitlinien wird die Kommission mit Ausnahme der in den Ziff. 6.2 und 6.3 der Leitlinien erwähnten Übergangsbestimmungen die Vereinbarkeit der Regionalbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt nach den vorliegenden Leitlinien würdigen.

Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitige Entscheidung

13. Der dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt, wie er in den Randnrn. 1 bis 23 des angefochtenen Urteils dargestellt ist, lässt sich wie folgt zusammenfassen.

14. Am 11. März 1998 erließ die Regione autonoma della Sardegna das am 5. April 1998 in Kraft getretene Regionalgesetz Nr. 9 über Maßnahmen zur Förderung der Erneuerung und Anpassung der Hotelstrukturen mit Vorschriften zur Änderung und Ergänzung des Regionalgesetzes Nr. 40 vom 14. September 1993 (legge regionale n. 9, incentivi per la riqualificazione e l’adeguamento delle strutture alberghiere e norme modificative e integrative della legge regionale 14 settembre 1993, n. 40, Bollettino ufficiale della Regione Autonoma della Sardegna Nr. 9 vom 21. März 1998, im Folgenden: Gesetz Nr. 9/1998).

15. Art. 2 dieses Gesetzes schuf zugunsten der in Sardinien ansässigen Unternehmen des Hotelgewerbes Erstinvestitionsbeihilfen in Form von Zuschüssen und zinsvergünstigen Darlehen sowie Betriebsbeihilfen nach der De-minimis -Regel (im Folgenden: ursprüngliche Beihilferegelung).

16. Mit Schreiben vom 6. Mai 1998 übermittelten die italienischen Behörden der Kommission das Gesetz Nr. 9/1998 und verpflichteten sich zugleich, die ursprüngliche Beihilferegelung vor deren etwaiger Genehmigung nicht anzuwenden.

17. Mit Schreiben vom 22. Juni 1998 teilten diese Behörden der Kommission auf deren Ersuchen um zusätzliche Informationen mit, dass die Durchführungsvorschriften zu der Beihilferegelung erst nach der Genehmigung dieser Regelung durch die Kommission erlassen würden.

18. Mit Schreiben vom 28. September 1998 teilten die italienischen Behörden der Kommission ferner mit, dass die Gewährung der im Gesetz Nr. 9/1998 vorgesehenen Beihilfen nur „später“ durchzuführende Projekte betreffen könne und dass diese Bedingung in den Durchführungsvorschriften zu diesem Gesetz festgehalten werde.

19. Mit Entscheidung SG(98) D/9547 vom 12. November 1998 stellte die Kommission fest, dass die durch das Gesetz Nr. 9/1998 geschaffene Beihilferegelung „N 272/98 – Italien – Hilfe für das Hotelgewerbe“ gemäß Art. 92 Abs. 3 Buchst. a EG mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei (im Folgenden: Genehmigungsentscheidung).

20. Am 29. April 1999 erließ der Assessore del Turismo, Artigianato e Commercio (Beigeordneter für Tourismus, Handwerk und Gewerbe) der Regione autonoma della Sardegna das Dekret Nr. 285 mit Durchführungsvorschriften zu dem Gesetz Nr. 9/1998 ( Bollettino ufficiale della Regione Autonoma della Sardegna Nr. 15 vom 8. Mai 1999, im Folgenden: Dekret Nr. 285/1999).

21. Nach den Art. 4 und 5 dieses Dekrets sollten die gewährten Beihilfen nach Einreichung der Anträge durchzuführende Projekte betreffen und die beihilfefähigen Ausgaben sollten diesen Anträgen entsprechend erfolgen. Der mit „Übergangsvorschrift“ überschriebene Art. 17 des Dekrets Nr. 285/1999 sah jedoch vor, dass bei der ersten Anwendung dieses Gesetzes die nach dem 5. April 1998, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Nr. 9/1998, getätigten Ausgaben und durchgeführten Maßnahmen beihilfefähig seien.

22. Am 27. Juli 2000 erließ die Regione autonoma della Sardegna den Beschluss Nr. 33/3, mit dem das Dekret Nr. 285/1999 wegen Formfehlern aufgehoben wurde, und den Beschluss Nr. 33/4, mit dem neue Durchführungsvorschriften für die ursprüngliche Beihilferegelung festgelegt wurden.

23. Am gleichen Tag verabschiedete die Regione autonoma della Sardegna auch den Beschluss Nr. 33/6, in dem festgelegt wurde, dass – soweit die Veröffentlichung des Dekrets Nr. 285/1999, das mit dem Unionsrecht nicht in Einklang stehende Bestimmungen enthielt, bei den potenziellen Empfängern einer Beihilfe die Erwartung begründet haben könnte, dass alle nach dem 5. April 1998 durchgeführten Arbeiten als beihilfefähig angesehen würden – bei der ersten Anwendung des Gesetzes Nr. 9/1998 die nach diesem Zeitpunkt durchgeführten Arbeiten zu berücksichtigen seien, sofern sie Gegenstand eines Beihilfeantrags im Rahmen der ersten jährlichen Aufforderung zur Einreichung von Anträgen gewesen seien.

24. Mit Schreiben vom 2. November 2000 teilten die italienischen Behörden der Kommission die Durchführungsvorschriften zum Gesetz Nr. 9/1998 mit und übermittelten ihr eine Kopie des Beschlusses Nr. 33/4, ohne allerdings den Beschluss Nr. 33/6 zu erwähnen.

25. In Beantwortung eines Ersuchens um Informationen bestätigten die italienischen Behörden mit Schreiben vom 25. April 2001, dem erneut der Beschluss Nr. 33/4 beigefügt war, dass die Beihilferegelung so, wie sie angewandt werde, mit den Leitlinien von 1998 in Einklang stehe.

26. Aufgrund einer Beschwerde, mit der eine missbräuchliche Anwendung der ursprünglichen Beihilferegelung gerügt wurde, ersuchte die Kommission die italienischen Behörden am 26. Februar 2003 um ergänzende Informationen.

27. In ihrer Antwort vom 22. April 2003 erwähnten die italienischen Behörden zum ersten Mal den Beschluss Nr. 33/6.

28. Mit Schreiben vom 3. Februar 2004 übermittelte die Kommission der Italienischen Republik ihren Beschluss „Beihilfe C 1/04 (ex NN 158/03) – Missbräuchliche Anwendung der Beihilfe N 272/98 – Region Sardinien – Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag“ (ABl. C 79, S. 4, im Folgenden: Einleitungsbeschluss) betreffend die missbräuchliche Anwendung der ursprünglichen Beihilferegelung. In diesem Beschluss wies die Kommission darauf hin, dass die italienischen Behörden mit der Zulassung der Gewährung von Beihilfen für Investitionsprojekte, die vor dem Zeitpunkt des Beihilfeantrags begonnen worden seien, weder die in der Genehmigungsentscheidung enthaltene Verpflichtung noch die in den Leitlinien von 1998 genannten Bedingungen eingehalten hätten. Die Kommission schloss daraus, dass eine missbräuchliche Anwendung der ursprünglichen Beihilferegelung im Sinne von Art. 16 der Verordnung Nr. 659/1999 vorliegen könne, und äußerte Zweifel an der Vereinbarkeit der Beihilfen für vor der Stellung des Beihilfeantrags begonnene Investitionsprojekte.

29. Nach Erhalt der Stellungnahmen der italienischen Behörden und von Grand Hotel Abi d’Oru erließ die Kommission am 22. November 2006 eine Entscheidung mit dem Titel „Staatliche Beihilfe C 1/4 – Berichtigung und Ausweitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag – Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag“ (ABl. 2007, C 32, S. 2, im Folgenden: Berichtigungsentscheidung) betreffend die Berichtigung und Ausweitung des gemäß dem Einleitungsbeschluss eröffneten Verfahrens. In dieser Berichtigungsentscheidung wies die Kommission unter der Überschrift „Gründe für die Berichtigung und Ausweitung des Verfahrens“ insbesondere darauf hin, dass der Beschluss Nr. 33/6 im Einleitungsbeschluss nicht genannt sei, obwohl auf der Grundlage dieses Instruments – und nicht etwa des Beschlusses Nr. 33/4, wie im Einleitungsbeschluss irrtümlich angegeben – in 28 Fällen eine Beihilfe für Investitionsprojekte gewährt worden sei, die vor dem jeweiligen Beihilfeantrag begonnen worden seien. Außerdem beziehe sich der Begriff „missbräuchliche Anwendung einer Beihilfe“ im Sinne von Art. 16 der Verordnung Nr. 659/1999, auf den der Einleitungsbeschluss verweise, auf Fälle, in denen der Empfänger einer genehmigten Beihilfe diese entgegen den in der Bewilligungsentscheidung festgelegten Bedingungen anwende, nicht aber auf Fälle, in denen ein Mitgliedstaat durch Änderung einer bestehenden Beihilferegelung eine neue rechtswidrige Beihilfe einführe.

30. Am 2. Juli 2008 erließ die Kommission die streitige Entscheidung. In dieser Entscheidung wies sie insbesondere darauf hin, dass der Beschluss Nr. 33/6 Änderungen der angezeigten Maßnahme eingeführt habe, die nicht mit den Vorgaben der Genehmigungsentscheidung vereinbar seien. Dieser Beschluss sei der Kommission entgegen Art. 88 Abs. 3 EG und der Pflicht der Italienischen Republik zur Zusammenarbeit gemäß Art. 10 EG nicht angezeigt worden. Demnach beachte die Beihilferegelung, wie sie tatsächlich angewandt werde, die Genehmigungsentscheidung nicht, und die Beihilfeprojekte, deren Durchführung vor der Einreichung des jeweiligen Beihilfeantrags begonnen habe, seien als rechtswidrig anzusehen.

31. Zur Vereinbarkeit der betreffenden Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt stellte die Kommission nach dem Wortlaut der streitigen Entscheidung fest, dass die auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 9/1998, das die Italienische Republik mit dem Beschluss Nr. 33/6 rechtswidrig durchgeführt habe, gewährten staatlichen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar seien, sofern der Beihilfeempfänger nicht aufgrund der Regelung eine Beihilfe beantragt habe, bevor die Durchführung von Arbeiten für ein Erstinvestitionsprojekt begonnen worden sei. Nach den Art. 2 und 3 dieser Entscheidung musste die Italienische Republik die aufgrund dieser Regelung gewährten Beihilfen von deren Empfängern sofort und tatsächlich zurückfordern, und die Durchführung der Entscheidung sollte binnen vier Monaten nach ihrer Bekanntgabe vollendet sein.

Das angefochtene Urteil

32. Die Rechtsmittelführerinnen erhoben beim Gericht Klagen auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung. Zur Begründung ihrer Klagen machten sie dreizehn Klagegründe geltend, von denen drei Verfahrensfehler betrafen: erstens einen Verstoß gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV und die Verordnung Nr. 659/1999, zweitens einen Verstoß gegen Art. 297 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV und Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 und drittens Begründungsmängel der streitigen Entscheidung. Die zehn übrigen Klagegründe betrafen sachliche Fehler: erstens das Fehlen einer Rechtsgrundlage für die Berichtigungsentscheidung, zweitens einen Ermessensmissbrauch beim Erlass dieser Entscheidung, drittens den Umstand, dass die Genehmigungsentscheidung nicht die Bedingung eines vorherigen Antrags aufgeführt habe, viertens die fehlerhafte Einstufung der fraglichen Beihilfen als rechtswidrig, fünftens die Unanwendbarkeit der Leitlinien von 1998, sechstens einen offensichtlichen Beurteilungsfehler in Bezug auf das Vorliegen einer Anreizwirkung, siebtens einen Verstoß gegen Art. 107 Abs. 3 AEUV, achtens eine Verletzung der Grundsätze der Unparteilichkeit und des Wettbewerbsschutzes, neuntens einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und zehntens einen Verstoß gegen die Vorschriften über De-minimis -Beihilfen.

33. Das Gericht hat sämtliche Klagegründe zurückgewiesen.

34. Als Erstes hat das Gericht die Rechtsnatur der Berichtigungsentscheidung geprüft. Nachdem es in Randnr. 69 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass die Vorschriften über das Verfahren für staatliche Beihilfen eine Entscheidung über die Berichtigung und Ausweitung eines anhängigen Verfahrens nicht ausdrücklich vorsähen, hat das Gericht in den Randnrn. 71 bis 73 die folgenden Ausführungen gemacht:

„71 [Es] ist … logisch und liegt darüber hinaus im Interesse der potenziellen Begünstigten einer Beihilferegelung, dass für den Fall, dass die Kommission nach Erlass einer Entscheidung zur Eröffnung eines förmlichen [Prüfverfahrens] bemerkt, dass diese entweder auf einem unvollständigen Sachverhalt oder auf einer rechtlich [fehlerhaften] Beurteilung dieses Sachverhalts beruht, diese die Möglichkeit haben muss, ihren Standpunkt mit Hilfe einer Berichtigungsentscheidung anzupassen. Eine solche Berichtigungsentscheidung nebst einer Aufforderung an die Beteiligten, Stellung zu nehmen, erlaubt diesen nämlich, auf die eingetretene Veränderung in der vorläufigen Beurteilung der betreffenden Maßnahme durch die Kommission zu reagieren und ihren Standpunkt hierzu zur Geltung zu bringen.

72 Im Übrigen hätte die Kommission sich auch entscheiden können, zunächst eine Entscheidung der Beendigung des Verfahrens ohne Folgen und dann aufgrund ihrer geänderten rechtlichen Beurteilung eine neue Entscheidung zur Eröffnung eines förmlichen [Prüfverfahrens] zu erlassen, die im Wesentlichen den gleichen Inhalt wie die Berichtigungsentscheidung gehabt hätte. Unter diesen Umständen sollte aufgrund von Erwägungen der Verfahrensökonomie und des Grundsatzes [der] ordnungsgemäße[n] Verwaltung der Erlass einer Berichtigungsentscheidung im Vergleich zur Beendigung des Verfahrens und der Eröffnung eines neuen Verfahrens den Vorzug verdienen. In diesem Zusammenhang hat es die Berichtigung des Verfahrensgegenstands der Kommission gestattet, die Äußerungen [von] Grand Hotel Abi d’Oru im Anschluss an die Eröffnungsentscheidung bei der angefochtenen Entscheidung zu berücksichtigen, was nicht der Fall gewesen wäre, wenn sie das förmliche [Prüfverfahren] beendet hätte, um ein neues einzuleiten.

73 Bei der rechtlichen Einstufung einer solchen Berichtigungsentscheidung, die zu der Eröffnungsentscheidung hinzutritt, um mit dieser zusammen eine geänderte Eröffnungsentscheidung zu bilden, ist davon auszugehen, dass sie deren rechtliche Wertigkeit teilt. Überdies dient nach ständiger Rechtsprechung die Mitteilung über die Eröffnung eines förmlichen [Prüfverfahrens] lediglich dem Zweck, von den Beteiligten alle Auskünfte zu erhalten, die dazu beitragen können, der Kommission Klarheit über ihr weiteres Vorgehen zu verschaffen (Urtei[l] des Gerichtshofs vom 12. Juli 1973, Kommission/Deutschland, 70/72, Slg. 1973, 813, Randnr. 19, und [Urteil] des Gerichts vom 22. Oktober 1996, Skibsværftsforeningen u. a./Kommission, T-266/94, Slg. 1996, II-1399, Randnr. 256).“

35. Als Zweites hat das Gericht die Rügen der Nichteinhaltung der in der Verordnung Nr. 659/1999 vorgesehenen Fristen geprüft. Es hat zunächst in Randnr. 96 des angefochtenen Urteils entschieden, dass Art. 4 Abs. 5, der eine am Tag nach dem Eingang der vollständigen Anmeldung beginnende Frist von zwei Monaten für den Abschluss der vorläufigen Prüfung vorsehe, im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, weil die fragliche Beihilfe bei der Kommission nicht angemeldet worden sei. Sodann hat das Gericht zu Art. 10 der Verordnung, wonach die Kommission, wenn sie sich im Besitz von Informationen gleich welcher Herkunft über eine angebliche rechtswidrige Beihilfe befindet, diese unverzüglich prüft, in den Randnrn. 97 bis 100 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass diese Vorschrift nicht als Verweisung auf die Beendigung der Vorprüfungsphase verstanden werden dürfe, sondern vielmehr als Bezugnahme auf den Beginn der Vorprüfung und dass im vorliegenden Fall die Zeitspanne von etwas mehr als elf Monaten zwischen dem Eingang der Beschwerde und dem Erlass des Einleitungsbeschlusses nicht übermäßig lang sei. Schließlich hat das Gericht in Randnr. 101 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die Kommission nach Art. 13 Abs. 2 und Art. 16 der Verordnung Nr. 659/1999 im Fall einer vermutlich rechtswidrigen Beihilfe wie auch im Fall einer vermutlich missbräuchlich angewandten Beihilfe insbesondere nicht an die Frist gemäß Art. 7 Abs. 6 dieser Verordnung gebunden sei.

36. Als Drittes hat das Gericht den Klagegrund aus Art. 254 Abs. 3 EG (jetzt Art. 297 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV) und Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 zurückgewiesen und insoweit in den Randnrn. 106 und 107 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass Adressaten der Entscheidungen, die die Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen erlasse, stets die betroffenen Mitgliedstaaten seien, dass die Berichtigungsentscheidung ausschließlich an die Italienische Republik und nicht an die durch die streitige Regelung Begünstigten gerichtet sei und dass Art. 297 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV die Kommission somit nicht verpflichtet habe, die Berichtigungsentscheidung Grand Hotel Abi d’Oru bekannt zu geben.

37. Als Viertes hat das Gericht die Klagegründe geprüft, wonach die Beihilfen fehlerhaft als rechtswidrig und nicht als missbräuchlich angewandt eingestuft worden seien. Hierzu hat das Gericht in den Randnrn. 175 und 180 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass Beihilfen, die auf einer Rechtsgrundlage gewährt würden, die von der in der Genehmigungsentscheidung zugelassenen Regelung im Kern abwichen, als neue Beihilfen im Sinne von Art. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 659/1999 einzustufen seien. Die sich aus dem Beschluss Nr. 33/6 ergebende Änderung könne nicht als geringfügig oder unbedeutend betrachtet werden, da die Kommission, wie sich aus Ziff. 4.2 der Leitlinien von 1998 ergebe, ihre Genehmigung von Beihilferegelungen mit regionaler Zielsetzung regelmäßig von der Bedingung abhängig mache, dass der Beihilfeantrag dem Beginn der Durchführung der Projekte vorausgehe. Diese neuen Beihilfen müssten zudem als rechtswidrig im Sinne von Art. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 659/1999 angesehen werden, weil die Änderung der genehmigten Regelung, die die Regione autonoma della Sardegna mit dem Erlass des Beschlusses Nr. 33/6 vorgenommen habe, der Kommission nicht notifiziert worden sei.

38. Als Fünftes hat das Gericht den Klagegrund eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers in Bezug auf das Vorliegen einer Anreizwirkung geprüft. Nachdem es in Randnr. 215 des angefochtenen Urteils hervorgehoben hat, dass die Stellung des Beihilfeantrags vor Beginn der Durchführung der Projekte ein einfaches, sachgerechtes und angemessenes Kriterium sei, das es der Kommission erlaube, zu beurteilen, ob eine Beihilferegelung eine Anreizwirkung habe, hat das Gericht in Randnr. 226 des angefochtenen Urteils ergänzend ausgeführt, dass zu prüfen sei, ob die Klägerinnen im ersten Rechtszug belegt hätten, dass die Regelung selbst bei fehlender Einreichung des Antrags vor Beginn der Durchführung des Investitionsprojekts die Anreizwirkung garantieren könne. Sodann hat das Gericht in Randnr. 227 des angefochtenen Urteils das Vorbringen der Klägerinnen im ersten Rechtszug im Zusammenhang mit der besonderen Lage oder dem Verhalten der Begünstigten als unerheblich zurückgewiesen, weil die streitige Entscheidung die Beihilferegelung und nicht individuelle Beihilfen zum Gegenstand gehabt habe. In den Randnrn. 231 bis 237 des angefochtenen Urteils hat das Gericht das Vorbringen der Klägerinnen im ersten Rechtszug zurückgewiesen, dass das schlichte Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 9/1998 den Unternehmen die Gewissheit verschafft habe, in den Genuss der Beihilfe kommen zu können. Das Gericht hat insbesondere in den Randnrn. 232 und 233 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass ohne eine Entscheidung der Kommission über die Vereinbarkeit einer notifizierten Beihilfe der bloße Umstand, dass die nationalen Behörden Vorschriften erlassen hätten, die die Einführung einer Beihilferegelung vorsähen, den potenziellen Begünstigten dieser Regelung nicht die Gewissheit verschaffen könne, in den Genuss der dort vorgesehenen Beihilfen zu kommen.

39. Als Sechstes hat das Gericht den Klagegrund der Verletzung des Grundsatzes der Unparteilichkeit und des Grundsatzes des Wettbewerbsschutzes zurückgewiesen und insoweit in Randnr. 255 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die zehn Unternehmen, die im Rahmen des später aufgehobenen Dekrets Nr. 285/1999 einen Beihilfeantrag gestellt hätten und auf die sich die Klägerinnen im ersten Rechtszug bezogen hätten, sich nicht in einer Lage befunden hätten, die der Lage der Klägerinnen im ersten Rechtszug vergleichbar gewesen sei, weil Letztere keinen Beihilfeantrag vor Beginn der Arbeiten für ihre Investitionsprojekte gestellt hätten, wohingegen jene zehn Unternehmen tatsächlich solche Anträge gestellt hätten, wenn auch auf der Grundlage eines später aufgehobenen Dekrets.

40. Schließlich hat das Gericht den auf die Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes gestützten Klagegrund geprüft. Insoweit hat es zunächst in Randnr. 274 des angefochtenen Urteils daran erinnert, dass eine Berufung auf berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsgemäßheit einer Beihilfe außer bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände grundsätzlich nur dann möglich sei, wenn diese Beihilfe unter Beachtung des in Art. 88 EG (jetzt Art. 108 AEUV) vorgeschriebenen Verfahrens gewährt worden sei. Einem sorgfältigen Gewerbetreibenden müsse es nämlich regelmäßig möglich sein, sich zu vergewissern, ob dieses Verfahren beachtet worden sei. Das Gericht hat dann in Randnr. 275 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall den Empfängern der streitigen Beihilfen grundsätzlich nicht gestattet werden könne, sich auf ein berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsgemäßheit dieser Beihilfen zu berufen, da die Genehmigungsentscheidung eindeutig darauf hingewiesen habe, dass die Genehmigung der Kommission nur Beihilfen für Projekte betreffe, die nach der Einreichung des Beihilfeantrags begonnen worden seien. Schließlich ist das Gericht davon ausgegangen, dass keiner der von den Klägerinnen und den Streithelferinnen im ersten Rechtszug angeführten Umstände geeignet sei, die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung zu rechtfertigen. Insbesondere in Bezug auf die Zusicherungen und die verschiedenen Verhaltensweisen der italienischen Behörden ist das Gericht in Randnr. 281 zu dem Ergebnis gelangt, dass die Betroffenen ihr berechtigtes Vertrauen nur auf die Zusicherungen der zuständigen Unionsbehörden hätten stützen dürfen.

Anträge der Parteien und Verfahren vor dem Gerichtshof

41. Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Rechtsmittelführerinnen,

– das angefochtene Urteil aufzuheben;

– die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären und

– der Kommission die Kosten aufzuerlegen (Rechtssachen C-632/11 P und C-633/11 P).

42. Die Kommission beantragt, die Rechtsmittel zurückzuweisen und den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen.

43. Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 29. März 2012 sind die Rechtssachen C-630/11 P bis C-633/11 P zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

Zu den Rechtsmitteln

44. Zur Begründung ihrer Rechtsmittel machen die Rechtsmittelführerinnen sieben Rechtsmittelgründe geltend: erstens die Rechtswidrigkeit der Berichtigungsentscheidung, zweitens einen Verstoß gegen Art. 297 AEUV und Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999, drittens die Nichteinhaltung der in der Verordnung Nr. 659/1999 vorgesehenen Fristen, viertens die fehlerhafte Einstufung der Beihilfe als neu und rechtswidrig, fünftens einen offensichtlichen Beurteilungsfehler in Bezug auf das Vorliegen einer Anreizwirkung der fraglichen Beihilfe, sechstens die Verletzung der Grundsätze der Unparteilichkeit und des Wettbewerbsschutzes und siebtens den Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes.

Zum Rechtsmittelgrund der Rechtswidrigkeit der Berichtigungsentscheidung

Vorbringen der Parteien

45. HGA rügt die Feststellung des Gerichts in Randnr. 71 des angefochtenen Urteils, dass die Kommission das förmliche Prüfverfahren rechtmäßig berichtigen und ausweiten könne, obwohl hierfür in der Verordnung Nr. 659/1999 keine Rechtsgrundlage vorgesehen sei. Ferner sei das Gericht entgegen Art. 81 seiner Verfahrensordnung nicht auf das Vorbringen eingegangen, dass die Kommission nicht befugt sei, den Beschluss über die Einleitung des Verfahrens aufgrund eines Dokuments wie des Beschlusses Nr. 33/6 zu berichtigen, das bereits bei Einleitung dieses Verfahrens in ihrem Besitz gewesen sei. Eine solche Berichtigung, wenn sie denn rechtmäßig wäre, müsste nämlich auf Anhaltspunkten beruhen, die nach der ursprünglichen Einstufung der fraglichen Beihilfe gewonnen worden seien.

46. Die Kommission hält diesen Rechtsmittelgrund für unzulässig, da die Rechtsmittelführerinnen den Gerichtshof aufforderten, eine erneute Sachprüfung der im ersten Rechtszug geltend gemachten Argumente vorzunehmen. Jedenfalls sei der Rechtsmittelgrund unbegründet.

Würdigung durch den Gerichtshof

47. Beanstandet ein Rechtsmittelführer die Auslegung oder Anwendung des Unionsrechts durch das Gericht, können im ersten Rechtszug geprüfte Rechtsfragen im Rechtsmittelverfahren erneut aufgeworfen werden. Könnte nämlich ein Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Klagegründe und Argumente stützen, so würde dies dem Rechtsmittelverfahren einen Teil seiner Bedeutung nehmen (vgl. insbesondere Urteil vom 9. Juni 2011, Diputación Foral de Vizcaya u. a./Kommission, C-465/09 P bis C-470/09 P, Randnr. 79).

48. Im vorliegenden Fall hat HGA rechtliche Argumente geltend gemacht und spezifisch die Randnrn. 69 bis 72 des angefochtenen Urteils beanstandet, da das Gericht zu Unrecht befunden habe, dass die Kommission eine Berichtigungsentscheidung rechtmäßig habe erlassen können.

49. Daher ist die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen.

50. Zur Begründetheit ist erstens zu sagen, dass zwar, wie HGA geltend macht und wie das Gericht in Randnr. 69 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, die Verfahrensvorschriften über staatliche Beihilfen die Möglichkeit, eine Entscheidung der Berichtigung und Ausweitung eines anhängigen Verfahrens zu erlassen, nicht ausdrücklich vorsehen.

51. Diese Feststellung kann jedoch nicht dazu führen, dass der Kommission die Vornahme der Berichtigung oder gegebenenfalls der Ausweitung des förmlichen Prüfverfahrens verwehrt wäre, wenn sie erkennt, dass der ursprüngliche Einleitungsbeschluss auf einem unvollständigen Sachverhalt oder einer rechtlich fehlerhaften Beurteilung dieses Sachverhalts beruhte. Insoweit ist das Gericht in Randnr. 72 des angefochtenen Urteils zu Recht davon ausgegangen, dass Erwägungen der Verfahrensökonomie und der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung dafür sprechen, dem Erlass einer Berichtigungsentscheidung den Vorzug vor der Beendigung des Verfahrens und der anschließenden Eröffnung eines neuen Verfahrens zu geben, die im Wesentlichen zum Erlass einer Entscheidung mit dem gleichen Inhalt wie die Berichtigungsentscheidung führen würde.

52. Eine solche Berichtigung oder Ausweitung darf jedoch nicht die Verfahrensrechte der Beteiligten beeinträchtigen.

53. Im vorliegenden Fall hat das Gericht in Randnr. 74 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass der Berichtigungsentscheidung eine neue Aufforderung an die Beteiligten zu einer Stellungnahme beigefügt gewesen sei, so dass sie auf die in dieser Weise erfolgten Änderungen hätten reagieren können.

54. Unter diesen Umständen kann das Argument, es fehle eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für den Erlass einer Berichtigungsentscheidung, keinen Erfolg haben.

55. HGA wirft dem Gericht zweitens vor, nicht auf das Vorbringen eingegangen zu sein, dass die Kommission nicht befugt sein könne, den Einleitungsbeschluss aufgrund eines Dokuments wie des Beschlusses Nr. 33/6 zu berichtigen, in dessen Besitz sie bereits zum Zeitpunkt der Eröffnung dieses Verfahrens gewesen sei.

56. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Begründungspflicht, die dem Gericht nach Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, die gemäß Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung auf es anwendbar ist, nach Art. 81 seiner Verfahrensordnung obliegt, nicht verlangt, dass es bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandelt. Die Begründung kann daher implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erkennen, aus denen das Gericht ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. insbesondere Urteil vom 16. Juli 2009, Kommission/Schneider Electric, C-440/07 P, Slg. 2009, I-6413, Randnr. 135).

57. Im vorliegenden Fall hat das Gericht in Randnr. 71 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Berichtigungsentscheidung erlassen werden könne, um entweder den ursprünglich unvollständig erfassten Sachverhalt oder die rechtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts zu berichtigen. Aus Randnr. 74 des angefochtenen Urteils ergibt sich ferner, dass mit der vorliegend angefochtenen Berichtigungsentscheidung die in dem Einleitungsbeschluss enthaltene rechtliche Bewertung der streitigen Regelung durch die Feststellung korrigiert werden sollte, dass es sich nicht um eine missbräuchliche Anwendung einer genehmigten Regelung, sondern um eine rechtswidrige Regelung handele.

58. Im spezifischen Rahmen der Verfahren über staatliche Beihilfen ist es folgerichtig, dass die ursprünglich zugrunde gelegte rechtliche Bewertung nicht nur, wie HGA einräumt, nach der Entdeckung einer neuen, vorher nicht bekannten Tatsache, sondern auch am Ende einer eingehenderen Prüfung der Kommission bereits zur Verfügung stehender Informationen korrigiert werden kann.

59. Demnach hat das Gericht den Klägerinnen im ersten Rechtszug implizit, aber ohne jeden Zweifel, die Gründe zu erkennen gegeben, aus denen es ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und damit auch dem Gerichtshof ausreichende Angaben geliefert, damit er seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann.

60. Mithin können die Rechtsmittelführerinnen nicht die Aufhebung des angefochtenen Urteils verlangen, das aus den vorstehenden Gründen hinreichend begründet ist.

61. Unter diesen Umständen ist der Rechtsmittelgrund betreffend die Rechtswidrigkeit der Berichtigungsentscheidung als unbegründet zurückzuweisen.

Zum Rechtsmittelgrund eines Verstoßes gegen Art. 297 AEUV und Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999

Vorbringen der Parteien

62. Grand Hotel Abi d’Oru macht im Wesentlichen geltend, dass die Berichtigungsentscheidung ihr hätte bekannt gegeben werden müssen, da sie aufgrund der in dem Einleitungsbeschluss enthaltenen Aufforderung eine Stellungnahme zu der streitigen Regelung abgegeben habe. Außerdem leide die Begründung des angefochtenen Urteils an einem Widerspruch, da das Gericht in den Randnrn. 71 und 72 dieses Urteils die Ansicht vertreten habe, dass die Berichtigungsentscheidung durch die Notwendigkeit, das Interesse der Beihilfebegünstigten an der Abgabe von Stellungnahmen zu schützen, gerechtfertigt sei, in den Randnrn. 106 und 107 des Urteils jedoch zu dem Ergebnis gekommen sei, dass Grand Hotel Abi d’Oru nicht als Adressat der Berichtigungsentscheidung anzusehen sei. Mit der Feststellung, dass es ausreiche, die Berichtigungsentscheidung, ebenso wie einen Einleitungsbeschluss, allein den Mitgliedstaaten bekannt zu geben sei, habe das Gericht gegen Art. 297 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV und Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 verstoßen.

63. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Begründung des Urteils keinen Widerspruch oder Rechtsfehler enthalte, weil ihre Entscheidungen über staatliche Beihilfen als einzigen Adressaten den betroffenen Mitgliedstaat hätten. Außerdem finde Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 im vorliegenden Fall keine Anwendung.

Würdigung durch den Gerichtshof

64. Das Gericht hat in den Randnrn. 105 bis 107 des angefochtenen Urteils erstens darauf hingewiesen, dass nach Art. 254 Abs. 3 EG (jetzt Art. 297 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV) die Entscheidungen ihren Adressaten bekannt gegeben werden, zweitens, dass die Entscheidungen der Kommission über staatliche Beihilfen als Adressaten stets die betroffenen Mitgliedstaaten hätten, und drittens, dass die Berichtigungsentscheidung nicht an die durch die streitige Regelung Begünstigten, sondern ausschließlich an die Italienische Republik gerichtet gewesen sei. Damit konnte das Gericht rechtsfehlerfrei den Schluss ziehen, dass Art. 254 Abs. 3 EG die Kommission nicht verpflichtet habe, die Berichtigungsentscheidung Grand Hotel Abi d’Oru bekannt zu geben.

65. Darüber hinaus besteht kein Widerspruch zwischen dieser Schlussfolgerung und der Feststellung in den Randnrn. 71 und 72 des angefochtenen Urteils, dass die Berichtigungsentscheidung es den Beteiligten erlaubt habe, zu den Änderungen in der vorläufigen Beurteilung der streitigen Regelung durch die Kommission Stellung zu nehmen. Das Fehlen einer Bekanntgabe der Berichtigungsentscheidung an die Beteiligten hat diese nämlich nicht daran gehindert, ihre Stellungnahmen abzugeben, da feststeht, dass diese Entscheidung, der die Aufforderung an die Beteiligten zu einer Stellungnahme beigefügt war, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden war.

66. Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 ist im vorliegenden Fall offensichtlich nicht anwendbar, wie das Gericht in den Randnrn. 110 und 111 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat. Nach dieser Bestimmung erhält jeder Beteiligte, der eine Stellungnahme nach einer Entscheidung der Kommission zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens abgegeben hat, eine Kopie der von der Kommission „gemäß Artikel 7“ dieser Verordnung getroffenen Entscheidung. Art. 7 betrifft jedoch ausschließlich Entscheidungen der Kommission über den Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens.

67. Demnach kann die Berichtigungsentscheidung nicht als „von der Kommission gemäß Artikel 7 getroffen[e] Entscheidung“ qualifiziert werden.

68. Somit ist der Rechtsmittelgrund betreffend einen Verstoß gegen Art. 297 AEUV und Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 für unbegründet zu erklären.

Zum Rechtsmittelgrund der Nichteinhaltung der in der Verordnung Nr. 659/1999 vorgesehenen Fristen

Vorbringen der Parteien

69. HGA wirft dem Gericht erstens vor, in den Randnrn. 99 bis 101 des angefochtenen Urteils zu Unrecht die Ansicht vertreten zu haben, dass die Frist von zwei Monaten nach Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 659/1999 ausschließlich für angemeldete Beihilfen gelte. Da die ratio legis dieser Bestimmung sei, die Sicherheit des Zeitplans des Verfahrens zu gewährleisten, müsse diese Frist auch gelten, wenn das Verfahren aufgrund einer Beschwerde eingeleitet worden sei.

70. Zweitens habe das Gericht die Bedeutung von Art. 10 Abs. 1 dieser Verordnung verkannt, wonach die Kommission verpflichtet sei, die Informationen, in deren Besitz sie sich befinde, unverzüglich zu prüfen. Diese Vorschrift ist nach Ansicht von HGA in Analogie zu den Art. 263 AEUV und 265 AEUV in dem Sinne auszulegen, dass die Kommission im Fall einer nicht angemeldeten Beihilfe verpflichtet sei, binnen zwei Monaten nach Erhalt der relevanten Informationen das förmliche Prüfverfahren einzuleiten. Im vorliegenden Fall habe die Kommission entgegen Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/99 nach Erhalt des Beschlusses Nr. 33/6 neun Monate gebraucht, um das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen.

71. Drittens sei auch gegen Art. 7 Abs. 6 der Verordnung Nr. 659/1999 verstoßen worden, indem das förmliche Prüfverfahren entgegen diesem Artikel nicht nach 18 Monaten abgeschlossen gewesen sei. Da das Verfahren ursprünglich wegen missbräuchlicher Anwendung einer Beihilfe eingeleitet worden sei, sei nämlich Art. 16 der Verordnung anwendbar, der auf diesen Art. 7 verweise. Jedenfalls sei, da das Verfahren viereinhalb Jahre gedauert habe, jede angemessene Frist überschritten worden.

72. Die Kommission macht geltend, die auf einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 6 der Verordnung Nr. 659/1999 gestützte Rüge sei unzulässig, da HGA die Randnummern des angefochtenen Urteils, gegen die sie sich wende, nicht genau angegeben habe. Jedenfalls seien weder diese Bestimmung der Verordnung Nr. 659/1999 noch deren Art. 4 Abs. 5 im Fall einer rechtswidrigen Beihilfe anwendbar. Im Übrigen weise die Auslegung von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung durch das Gericht keinerlei Rechtsfehler auf.

Würdigung durch den Gerichtshof

73. Die Einrede der Unzulässigkeit, die die Kommission gegen die Rüge eines Verstoßes des Gerichts gegen Art. 7 Abs. 6 der Verordnung Nr. 659/1999 erhebt, ist zurückzuweisen. Mit den rechtlichen Argumenten, die speziell diese Rüge stützen, lassen sich die Punkte des angefochtenen Urteils identifizieren, gegen die sich HGA mit ihrem Rechtsmittel wendet.

74. Zur Begründetheit ist erstens festzustellen, dass sich aus dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 5 und Art. 7 Abs. 6 der Verordnung Nr. 659/1999 zweifelsfrei ergibt, dass sie nur auf den Fall einer angemeldeten Beihilfe anwendbar sind. Außerdem sieht Art. 13 Abs. 2 dieser Verordnung ausdrücklich vor, dass die Kommission bei etwaigen rechtswidrigen Beihilfen nicht an die u. a. in Art. 4 Abs. 5 und Art. 7 Abs. 6 der Verordnung genannten Fristen gebunden ist.

75. Diese Schlussfolgerung ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, nach der die Kommission bei fehlender Notifizierung der streitigen Regelung nicht der in Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 659/1999 vorgesehenen regelmäßigen Prüffrist von zwei Monaten unterliegt (Urteil vom 28. Juli 2011, Diputación Foral de Vizcaya u. a./Kommission, C-471/09 P bis C-473/09 P, Randnr. 129).

76. Mithin hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, als es in den Randnrn. 96 bis 101 des angefochtenen Urteils entschieden hat, dass die Kommission nicht an die in Art. 4 Abs. 5 und Art. 7 Abs. 6 der Verordnung Nr. 659/1999 festgelegten Fristen gebunden sei, da die streitige Regelung nicht notifiziert worden sei.

77. Auch mit der in Randnr. 101 getroffenen Feststellung, dass im Fall einer rechtswidrigen Anwendung einer Beihilfe nach Art. 16 der Verordnung Nr. 659/1999 deren Art. 13 Abs. 2 entsprechend anwendbar sei, ist dem Gericht kein Rechtsfehler unterlaufen.

78. Was zweitens die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 betrifft, so ist daran zu erinnern, dass die Kommission nach dem Wortlaut dieser Bestimmung, wenn sie sich im Besitz von Informationen gleich welcher Herkunft über angebliche rechtswidrige Beihilfen befindet, diese Informationen unverzüglich prüft.

79. Dieses Erfordernis kann nicht, wie HGA unter Hinweis auf eine angebliche Analogie zu den Art. 263 AEUV und 265 AEUV anregt, dahin ausgelegt werden, dass die Kommission verpflichtet ist, ihre Prüfung einer angeblich rechtswidrigen Beihilfe innerhalb von zwei Monaten abzuschließen. Hierzu genügt es, auf die Randnrn. 74 bis 76 des vorliegenden Urteils zu verweisen.

80. Zu dem Argument, dass gegen Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 verstoßen worden sei, weil die Kommission zwischen der Übermittlung des Beschlusses Nr. 33/6 durch die Regione autonoma della Sardegna und der Eröffnungsentscheidung neun Monate habe verstreichen lassen, obwohl besagter Art. 10 Abs. 1 die Kommission verpflichte, die in ihrem Besitz befindlichen Informationen unverzüglich zu prüfen, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Randnr. 97 des angefochtenen Urteils die Ansicht vertreten hat, dass Art. 10 Abs. 1 dieser Verordnung nicht als Verweisung auf die Beendigung der Vorprüfungsphase verstanden werden dürfe, sondern vielmehr als Bezugnahme auf den Beginn der Vorprüfung. Somit bedeutet der Ablauf dieser Frist mangels gegenteiligen Hinweises nicht, dass die Kommission gegen ihre Verpflichtung, die Prüfung der Akten unverzüglich zu beginnen, wie von Art. 10 Abs. 1 verlangt, verstoßen hat.

81. Die Kommission muss im Rahmen eines Verfahrens zur Prüfung staatlicher Beihilfen jedoch binnen angemessener Frist tätig werden und darf einen Zustand der Untätigkeit in der Vorprüfungsphase nicht fortbestehen lassen (vgl. Urteil vom 28. Juli 2011, Diputación Foral de Vizcaya u. a./Kommission, Randnr. 129 und die dort angeführte Rechtsprechung).

82. Ferner ist die Angemessenheit der Frist für die Durchführung des Verfahrens anhand der Umstände jeder einzelnen Rechtssache, etwa der Komplexität des Rechtsstreits und des Verhaltens der Parteien, zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2007, Sumitomo Metal Industries und Nippon Steel/Kommission, C-403/04 P und C-405/04 P, Slg. 2007, I-729, Randnr. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung).

83. Die Frist von etwas mehr als elf Monaten, die zwischen dem Eingang der Beschwerde und dem Erlass der Eröffnungsentscheidung liegt, kann unter Umständen wie denen des vorliegenden Falles, die zudem durch die Zeitspanne gekennzeichnet waren, die für die Einholung ergänzender Auskünfte erforderlich war, nicht als „überzogen“ angesehen werden, wie das Gericht in Randnr. 100 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt hat.

84. Was drittens schließlich die angeblich unangemessene Dauer des Verwaltungsverfahrens betrifft, d. h. die mehr als viereinhalb Jahre ab dem Zeitpunkt der Eröffnungsentscheidung, so hat das Gericht in Randnr. 162 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Kommission, auch wenn das förmliche Prüfverfahren im vorliegenden Fall lang erscheinen möge, jedenfalls nicht an die Frist des Art. 7 Abs. 6 der Verordnung Nr. 659/1999 gebunden gewesen sei.

85. Nach alledem ist der Rechtsmittelgrund der Nichteinhaltung der in der Verordnung Nr. 659/1999 vorgesehenen Fristen als unbegründet zurückzuweisen.

Zum Rechtsmittelgrund der fehlerhaften Einstufung der Beihilfe als neu und somit rechtswidrig

Vorbringen der Parteien

86. HGA wirft dem Gericht vor, die streitige Regelung in den Randnrn. 175 bis 180 des angefochtenen Urteils als neue und rechtswidrige Beihilfe und nicht als bestehende Beihilfe eingestuft zu haben. Da das Gesetz Nr. 9/1998 der Gewährung einer Beihilfe an die Unternehmen, die mit ihren Arbeiten vor Einreichung des Beihilfeantrags begonnen hätten, nicht entgegengestanden habe, habe der Beschluss Nr. 33/6 diese Beihilfe nämlich nicht und schon gar nicht wesentlich geändert.

87. Die Kommission hält diesen Rechtsmittelgrund für unzulässig, da HGA den Gerichtshof um eine erneute Würdigung des tatsächlichen Kontextes ersuche, was ihm bei einem Rechtsmittel nicht gestattet sei. Zumindest aber gehe dieser Rechtsmittelgrund ins Leere, da das Gericht in Randnr. 186 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die Vorschrift, die bewirke, dass die streitige Regelung rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sei, nicht im Gesetz Nr. 9/1998 zu finden sei. Jedenfalls sei dieser Rechtsmittelgrund unbegründet, da der Beschluss Nr. 33/6 die bestehende Beihilferegelung im Kern geändert und daher eine neue rechtswidrige Beihilferegelung geschaffen habe.

Würdigung durch den Gerichtshof

88. Hat das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt, so ist der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung gemäß Art. 256 AEUV zur Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen und der Rechtsfolgen, die das Gericht aus ihnen gezogen hat, befugt (vgl. Urteile vom 6. April 2006, General Motors/Kommission, C-551/03 P, Slg. 2006, I-3173, Randnr. 51, und vom 22. Mai 2008, Evonik Degussa/Kommission, C-266/06 P, Randnr. 72).

89. HGA beanstandet im Wesentlichen die rechtliche Qualifizierung, die das Gericht in Bezug auf die streitige Regelung vorgenommen hat, indem es sie als neue und rechtswidrige Beihilfe angesehen hat. Dieser Rechtsmittelgrund ist daher zulässig.

90. Nach Art. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 659/1999 sind neue Beihilfen „alle Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen“. In diesem Zusammenhang stuft Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 794/2004 für den Zweck von Art. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 659/1999 als Änderung einer bestehenden Beihilfe jede Änderung ein außer einer Änderung rein formaler oder verwaltungstechnischer Art, die keinen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt haben kann.

91. Im vorliegenden Fall ist das Gericht in den Randnrn. 178 und 179 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gelangt, dass die durch den Beschluss Nr. 33/6 eingeführte Änderung der Beihilferegelung nicht als geringfügig oder unbedeutend betrachtet werden könne und dass die streitige Regelung folglich als neue Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 659/1999 und nicht als bestehende Beihilfe einzustufen sei.

92. Das Argument, der Beschluss Nr. 33/6 nehme an der mit dem Gesetz Nr. 9/1998 eingeführten Regelung keine Änderung vor bzw. diese Änderung sei jedenfalls nicht wesentlich und könne daher nicht ausreichen, um die streitige Beihilfe als neu einzustufen, kann keinen Erfolg haben.

93. Erstens kann HGA nämlich nicht behaupten, dass der Erlass des Beschlusses Nr. 33/6, der die Berücksichtigung bestimmter vor Einreichung des Antrags begonnener Projekte erlaubt, die mit dem Gesetz Nr. 9/1998 eingeführte Regelung nicht geändert habe. Denn zum einen sagt dieses Gesetz nichts zu dem zeitlichen Zusammenhang zwischen der Einreichung des Beihilfeantrags und dem Beginn der Arbeiten, wie das Gericht in Randnr. 186 des angefochtenen Urteils festgestellt hat. Zum anderen haben die italienischen Behörden, wie in Randnr. 5 des angefochtenen Urteils ausgeführt, der Kommission mitgeteilt, dass die Gewährung der in diesem Gesetz vorgesehenen Beihilfen nur „später“ durchzuführende Projekte betreffen könne und dass diese Bedingung in den Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz festgehalten werde.

94. Zweitens kann diese Änderung nicht als rein formal oder verwaltungstechnisch im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 794/2004 qualifiziert werden, da sie einen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Binnenmarkt haben konnte. Das Gericht hat hierzu in Randnr. 178 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Genehmigungsentscheidung ausdrücklich die Bedingung genannt habe, dass der Beihilfeantrag zwingend dem Beginn der Durchführung der Investitionsprojekte vorausgehen müsse. Es handelt sich hierbei um eine Bedingung, von der die Kommission regelmäßig ihre Genehmigung von Beihilferegelungen mit regionaler Zielsetzung abhängig macht, wie sich aus Ziff. 4.2 der Leitlinien von 1998 ergibt.

95. Mithin hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, indem es die streitige Beihilfe als neu und rechtswidrig eingestuft hat. Der vorliegende Rechtsmittelgrund ist folglich als unbegründet zurückzuweisen.

Zum Rechtsmittelgrund eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers im Hinblick auf das Vorliegen einer Anreizwirkung

Vorbringen der Parteien

96. HGA und die Regione autonoma della Sardegna werfen dem Gericht erstens vor, einen Rechtsfehler begangen zu haben, indem es die Ansicht vertreten habe, das Kriterium der Einreichung des Beihilfeantrags vor dem Beginn der Arbeiten begründe eine unwiderlegliche Vermutung für die Anreizwirkung der Beihilfe. Dieses Kriterium, das einem rein formalistischen Ansatz den Vorzug gebe, beruhe auf einem Akt des „soft law“, der keine verbindlichen Rechtswirkungen entfalte. Das Gericht habe daher in Randnr. 226 des angefochtenen Urteils die Anreizwirkung der Beihilfe verneint, ohne die übrigen Umstände des Falles zu berücksichtigen.

97. HGA und die Regione autonoma della Sardegna beanstanden zweitens die Randnrn. 232 und 233 des angefochtenen Urteils, wonach nur eine von der Kommission für vereinbar erklärte Beihilferegelung eine Anreizwirkung haben könne. Nach dem Urteil vom 14. Mai 2002, Graphischer Maschinenbau/Kommission (T-126/99, Slg. 2002, II-2427), könne auch eine nicht notifizierte Beihilferegelung eine Anreizwirkung haben.

98. Drittens sind sämtliche Rechtsmittelführerinnen der Ansicht, dass das Gericht zu Unrecht eine Reihe von Umständen als unerheblich angesehen habe, die belegten, dass sie ermutigt worden seien, mit der Durchführung der fraglichen Arbeiten zu beginnen, nämlich:

– die Gewissheit, die Beihilfe zu erhalten, da sie alle im Gesetz Nr. 9/1998 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt hätten;

– den Umstand, dass die Regione autonoma della Sardegna zu den Gebieten im Sinne von Art. 107 Abs. 3 Buchst. a AEUV zählt;

– den Umstand, dass sie in den Genuss einer früheren Beihilferegelung gekommen seien, die der streitigen Regelung vergleichbar sei;

– den Umstand, dass sie darauf verzichtet hätten, verschiedene Beihilfen in Anspruch zu nehmen, um in den Genuss dieser Beihilfe gelangen zu können.

99. Viertens wirft die Regione autonoma della Sardegna dem Gericht vor, sich nicht zu dem Vorbringen geäußert zu haben, dass es unmöglich gewesen sei, in chronologischer Reihenfolge dem Erfordernis Rechnung zu tragen, dass mit der Durchführung der Arbeiten nach Einreichung des Antrags begonnen werde, da dieses Erfordernis erstmals mit den Leitlinien von 1998 eingeführt worden sei.

100. Fünftens beanstanden Grand Hotel Abi d’Oru und Timsas die Randnrn. 226 bis 228 des angefochtenen Urteils, die nicht oder jedenfalls unzureichend oder sogar widersprüchlich begründet seien. Die besonderen Umstände des vorliegenden Falles und insbesondere die Tatsache, dass sie in den Genuss einer früheren, der streitigen Regelung vergleichbaren Beihilferegelung gekommen seien, deuteten nicht etwa darauf hin, dass die Beihilfe für die Rechtsmittelführerinnen eine Anreizwirkung gehabt habe, sondern darauf, dass die Beihilferegelung in ihrer Gesamtheit eine derartige Wirkung gehabt habe.

101. Die Kommission erwidert, dass der Gerichtshof die Anwendbarkeit der Leitlinien von 1998 auf nicht notifizierte Beihilferegelungen, und zwar auch dann, wenn diese Regelungen vor Erlass der Leitlinien durchgeführt worden seien, bestätigt habe. Sie macht darüber hinaus geltend, das die Leitlinien von 1998 am 10. März 1998 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden seien, also einen Tag vor dem Erlass des Gesetzes Nr. 9/1998 und nahezu einen Monat vor seinem Inkrafttreten. Sie seien den durch die streitige Regelung Begünstigten daher in vollem Umfang zugänglich gewesen.

102. Ferner verschaffe die Erfüllung der im Gesetz Nr. 9/1998 genannten Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe so lange keine Gewissheit, dass diese Beihilfe gewährt werde, bis die Kommission sie genehmigt habe. Obwohl die Regione autonoma della Sardegna eine Einheit sei, die generell in den Genuss von Beihilfen mit regionaler Zielsetzung gelangen könne, sei gleichwohl nicht jede dieser Region gewährte Beihilfe von Amts wegen als mit dem Binnenmarkt vereinbar anzusehen. Jedenfalls habe das Gericht in den Randnrn. 232 und 233 des angefochtenen Urteils nur zu dem Vorbringen der Klägerinnen im ersten Rechtszug Stellung genommen, wonach das schlichte Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 9/1998 den Unternehmen die Gewissheit verschafft habe, in den Genuss der streitigen Beihilfe zu gelangen.

Würdigung durch den Gerichtshof

103. Nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. a AEUV können Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden.

104. Daher kann die Kommission die Genehmigung einer Beihilfe verweigern, wenn diese die begünstigten Unternehmen nicht dazu veranlasst, durch ihr Verhalten zur Verwirklichung eines der in Art. 107 Abs. 3 AEUV genannten Ziele beizutragen. Eine solche Beihilfe muss somit erforderlich sein, um die in dieser Bestimmung vorgesehenen Ziele in der Weise zu erreichen, dass ohne sie das freie Spiel der Marktkräfte allein die begünstigten Unternehmen nicht dazu veranlassen würde, durch ihr Verhalten zur Verwirklichung dieser Ziele beizutragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 1980, Philip Morris Holland/Kommission, 730/79, Slg. 1980, 2671, Randnrn. 16 und 17). Denn eine Beihilfe, die die finanzielle Lage des begünstigten Unternehmens verbessert, ohne zur Erreichung der in Art. 107 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Ziele notwendig zu sein, kann nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden (vgl. Urteil vom 15. April 2008, Nuova Agricast, C-390/06, Slg. 2008, I-2577, Randnr. 68).

105. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass im Kontext des Art. 107 Abs. 3 Buchst. a AEUV die geplante Beihilfe für die Entwicklung benachteiligter Gebiete notwendig sein muss, um mit dem Binnenmarkt vereinbar zu sein. Zu diesem Zweck ist nachzuweisen, dass ohne die geplante Beihilfe die Investition, die die Entwicklung des betroffenen Gebiets unterstützen soll, nicht verwirklicht werden würde. Sollte sich dagegen zeigen, dass diese Investition auch ohne die geplante Beihilfe getätigt werden würde, wäre daraus zu schließen, dass diese Beihilfe allein bewirkt, die finanzielle Situation der begünstigten Unternehmen zu verbessern, ohne indessen die in Art. 107 Abs. 3 Buchst. a AEUV aufgestellte Voraussetzung zu erfüllen, nämlich zur Entwicklung benachteiligter Gebiete notwendig zu sein.

106. Was die Kriterien angeht, anhand deren die Notwendigkeit einer Beihilfe mit regionaler Zielsetzung zu würdigen ist, ist das Gericht in Randnr. 215 zu dem Schluss gekommen, dass die Forderung, dass der Beihilfeantrag dem Beginn der Durchführung der Beihilfe vorausgehen müsse, ein einfaches, sachgerechtes und angemessenes Kriterium sei, das es der Kommission ermögliche, die Notwendigkeit der geplanten Beihilfe zu vermuten.

107. Diese Schlussfolgerung wird im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels nicht in Frage gestellt.

108. Zudem ist das Gericht in Randnr. 226 des angefochtenen Urteils von der Notwendigkeit der Prüfung ausgegangen, ob die Rechtsmittelführerinnen im vorliegenden Fall Umstände belegt hätten, die trotz fehlender Einreichung eines Beihilfeantrags vor Beginn der Durchführung der betreffenden Projekte als Nachweis für die Notwendigkeit der streitigen Regelung hätten dienen können.

109. Daraus folgt erstens, dass die Rüge, das Gericht habe das Kriterium der vorausgehenden Einreichung des Beihilfeantrags zu einer unwiderleglichen Vermutung für die Zwecke der Beurteilung der Notwendigkeit der Beihilfe erhoben, auf ein offenkundig fehlerhaftes Verständnis des angefochtenen Urteils zurückgeht. Das Gericht hat nämlich ausdrücklich anerkannt, dass diese Notwendigkeit auf der Grundlage anderer Kriterien als des genannten nachgewiesen werden könne.

110. Aus dem gleichen Grund gehen die Rügen des Formalismus dieses Kriteriums und des Fehlens verbindlicher Rechtswirkungen eines „soft law“-Aktes wie der Leitlinien ins Leere.

111. Was zweitens die in Randnr. 98 des vorliegenden Urteils genannten Umstände angeht, die nach Ansicht der Rechtsmittelführerinnen belegen können, dass die streitige Regelung einen Anreiz für die von ihnen durchgeführten Projekte geboten habe, ist als Erstes das Argument zu prüfen, dass die Regione autonoma della Sardegna zu den Gebieten im Sinne von Art. 107 Abs. 3 Buchst. a AEUV gehört.

112. Es trifft zu, dass dieser Umstand eine unerlässliche Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des Art. 107 Abs. 3 Buchst. a AEUV ist, doch bedeutet dieser Umstand gleichwohl nicht, wie die Kommission geltend macht, dass jedes Beihilfeprojekt, dass in dem fraglichen Gebiet verwirklich werden könnte, von Amts wegen als notwendig für deren Entwicklung angesehen würde. Mithin kann ein solcher Umstand nicht selbst die streitige Beihilferegelung als für die Entwicklung dieses Gebiets notwendig qualifizieren.

113. Was als Zweites das Vorbringen sämtlicher Rechtsmittelführerinnen betrifft, dass sie in den Genuss einer früheren, der streitigen Regelung vergleichbaren Beihilferegelung gekommen seien, und dass sie darauf verzichtet hätten, verschiedene Beihilfen in Anspruch zu nehmen, um in den Genuss dieser Beihilfe gelangen zu können, so ist darauf hinzuweisen, wie es das Gericht in Randnr. 227 des angefochtenen Urteils getan hat, dass die streitige Entscheidung keine individuellen Beihilfen betraf, sondern eine Beihilferegelung. Das Gericht hat daraus geschlossen, dass die Kommission somit nicht verpflichtet gewesen sei, die besonderen Umstände bei den einzelnen Begünstigten zu würdigen. Folglich hat es das Vorbringen in Bezug auf die besondere Lage oder das Verhalten der Beihilfebegünstigten als unerheblich zurückgewiesen.

114. Mit dieser Vorgehensweise hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen. Wie sich nämlich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, kann sich die Kommission bei einer Beihilferegelung darauf beschränken, die Merkmale der fraglichen Regelung zu untersuchen, um in den Gründen der Entscheidung zu würdigen, ob diese Regelung für die Verwirklichung eines der in Art. 107 Abs. 3 AEUV genannten Ziele notwendig ist. So braucht die Kommission in einer Entscheidung über eine solche Regelung keine Analyse der im Einzelfall aufgrund der Regelung gewährten Beihilfe durchzuführen. Erst im Stadium der Rückforderung der Beihilfen ist es erforderlich, die konkrete Situation jedes einzelnen betroffenen Unternehmens zu untersuchen (vgl. Urteil vom 9. Juni 2011, Comitato „Venezia vuole vivere“/Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, Slg. 2011, I-4727, Randnr. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

115. Das Vorbringen, dass einige Begünstigte zum einen in den Genuss einer früheren, der streitigen Regelung vergleichbaren Beihilferegelung gekommen seien und zum anderen darauf verzichtet hätten, verschiedene Beihilfen in Anspruch zu nehmen, um in den Genuss der fraglichen Beihilfe zu gelangen, betrifft die besondere Lage einiger Begünstigter und nicht die allgemeinen Merkmale der streitigen Regelung. Das Gericht hat somit keinen Rechtsfehler begangen, indem es diese Umstände für die Beurteilung der Notwendigkeit einer Beihilferegelung als unerheblich angesehen hat.

116. Was drittens das Argument betrifft, dass allein das Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 9/1998 die Rechtsmittelführerinnen veranlasst habe, die fraglichen Investitionen zu tätigen, da sie alle in diesem Gesetz vorgesehenen Grundvoraussetzungen für den Bezug der Beihilfe erfüllt hätten, genügt der Hinweis darauf, dass sich der rechtliche Rahmen zur Einführung der streitigen Regelung nicht in dem Gesetz Nr. 9/1998 erschöpft, sondern zunächst durch das Dekret Nr. 285/1999 und sodann durch die Beschlüsse Nr. 33/3, Nr. 33/4 und Nr. 33/6 ergänzt wurde, wie sich aus den vom Gericht im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen ergibt.

117. Diese Ergänzungen des rechtlichen Rahmens der streitigen Regelung haben im vorliegenden Fall eine ganz besondere Bedeutung. Zum einen ergibt sich nämlich aus Randnr. 169 des angefochtenen Urteils, dass die Regione autonoma della Sardegna weder in ihrem Schriftwechsel mit der Kommission noch vor dem Gericht geleugnet hat, die Verpflichtung übernommen zu haben, die Beihilfe nur für Projekte zu gewähren, mit denen nach Einreichung des Beihilfeantrags begonnen wurde. Außerdem hatten die italienischen Behörden der Kommission zugesichert, wie in Randnr. 5 des angefochtenen Urteils festgestellt wurde, dass die streitige Regelung nur „später“ durchzuführende Projekte betreffe und dass diese Bedingung in den Durchführungsvorschriften des Gesetzes Nr. 9/1998 festgehalten werde.

118. Zum anderen ergab sich die Zulässigkeit der fraglichen Investitionsprojekte keineswegs aus der durch dieses Gesetz eingeführten Regelung, wie das Gericht in Randnr. 235 des angefochtenen Urteils festgestellt hat.

119. Mithin hat das Gericht in Randnr. 236 des angefochtenen Urteils das Vorbringen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 9/1998 zu Recht zurückgewiesen.

120. Was viertens das Argument betrifft, dass das Gericht die für die italienischen Behörden und die Beihilfebegünstigten angeblich bestehende Unmöglichkeit, die Leitlinien von 1998 zu berücksichtigen, nicht geprüft habe, so genügt der Hinweis auf Randnr. 186 des angefochtenen Urteils, in der das Gericht festgestellt hat, dass die Vorschrift, die bewirke, dass die streitige Regelung rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar sei, nicht in dem Gesetz Nr. 9/1998, sondern in dem Beschluss Nr. 33/6 enthalten sei, der eindeutig nach dem Zeitpunkt der vollen Anwendbarkeit der Leitlinien von 1998 erlassen worden sei.

121. Was fünftens die Rügen von Grand Hotel Abi d’Oru und Timsas angeht, die in Randnr. 100 des vorliegenden Urteils wiedergegeben sind, ist darauf hinzuweisen, dass die Antwort des Gerichts in den Randnrn. 226 bis 228 des angefochtenen Urteils in Gestalt der in den Randnrn. 113 bis 115 des vorliegenden Urteils enthaltenen Erwägungen weder an einem Begründungsmangel noch an einer unzureichenden oder widersprüchlichen Begründung leidet.

122. Schließlich ist zu dem Einwand von HGA und der Regione autonoma della Sardegna, dass die Randnrn. 232 und 233 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler aufwiesen, festzustellen, dass sie ins Leere gehen, da sie nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen können, weil Letzteres eine ausreichende Grundlage in den in den Randnrn. 111 bis 121 des vorliegenden Urteils angeführten Gründen findet.

123. Daher ist der vorliegende Rechtsmittelgrund als teilweise nicht begründet und teilweise ins Leere gehend zurückzuweisen, da die Genehmigungsentscheidung jedenfalls der Gewährung einer Beihilfe entgegenstand, wenn der Beihilfeantrag nach dem Beginn der Arbeiten gestellt wurde.

Zum Rechtsmittelgrund der Verletzung der Grundsätze der Unparteilichkeit und des Wettbewerbsschutzes

Vorbringen der Parteien

124. HGA wirft dem Gericht vor, gegen die Grundsätze der Unparteilichkeit und des Wettbewerbsschutzes verstoßen zu haben, indem es festgestellt habe, dass die Rechtsmittelführerinnen in den Genuss der gleichen Behandlung gekommen seien wie die zehn Unternehmen, die ihre Anträge vor dem Beginn der Arbeiten, aber auch vor Erlass der Beschlüsse Nr. 33/4 und Nr. 33/6 eingereicht hätten.

125. Die Kommission erhebt gegen diesen Rechtsmittelgrund die Einrede der Unzulässigkeit.

Würdigung durch den Gerichtshof

126. Aus den Art. 256 AEUV, 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs und 168 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichtshofs folgt, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss (Urteil vom 9. Juni 2011, Diputación Foral de Vizcaya/Kommission, Randnr. 78).

127. Im vorliegenden Fall beschränkt sich HGA auf die Wiederholung der Argumente, die sie im ersten Rechtszug vorgebracht hat, ohne die im angefochtenen Urteil beanstandeten Punkte und die Gründe, weshalb das Gericht mit der Zurückweisung dieser Argumente einen Rechtsfehler begangen haben sollte, genau zu bezeichnen.

128. Somit ist dieser Rechtsmittelgrund als unzulässig zurückzuweisen.

Zum Rechtsmittelgrund der Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes

Vorbringen der Parteien

129. HGA wirft dem Gericht vor, in den Randnrn. 274, 275 und 281 des angefochtenen Urteils das berechtigte Vertrauen der Begünstigten mit der Begründung ausgeschlossen zu haben, dass die Genehmigungsentscheidung ausdrücklich verlangt habe, dass der Beihilfeantrag vor dem Beginn der Arbeiten gestellt werde. Die Mehrheit der Rechtsmittelführerinnen habe aber nur Kenntnis davon gehabt, dass das Gesetz Nr. 9/1998 bei der Kommission angemeldet worden sei und diese es genehmigt habe. Die Regione autonoma della Sardegna habe sie nämlich nicht über die Bedingung der vorherigen Einreichung des Beihilfeantrags informiert und ihnen eine Kopie der Genehmigungsentscheidung übermittelt, in der diese Bedingung nicht enthalten gewesen sei. Auch in der Veröffentlichung dieser Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union sei auf diese Bedingung nicht hingewiesen worden. Demzufolge hätten die Zusicherungen der nationalen Behörden bei den Rechtsmittelführerinnen ein berechtigtes Vertrauen begründen können.

130. Die Regione autonoma della Sardegna fügt hinzu, dass die Begünstigten ein berechtigtes Vertrauen in die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt hätten haben können, da sie mit den Arbeiten erst nach der Notifizierung der fraglichen Beihilfe bei der Kommission begonnen hätten. Ihr berechtigtes Vertrauen wäre nur dann ausgeschlossen, wenn die Beihilfe nicht angemeldet gewesen wäre, was nicht der Fall gewesen sei.

131. Die Kommission ist der Auffassung, dass dieser Rechtsmittelgrund auf einer unvollständigen Lektüre und einem fehlerhaften Verständnis des angefochtenen Urteils beruhe, da die Beihilferegelung gemäß dem Gesetz Nr. 9/1998 in ihrer Änderung durch den Beschluss Nr. 33/6 niemals notifiziert worden sei. Außerdem habe die Kommission nicht die geringste Zusicherung in Bezug auf die Vereinbarkeit dieser Regelung mit dem Binnenmarkt abgegeben.

Würdigung durch den Gerichtshof

132. Das Gericht hat in Randnr. 273 des angefochtenen Urteils zu Recht darauf hingewiesen, dass das Recht, sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berufen, voraussetzt, dass die zuständigen Unionsbehörden dem Betroffenen klare, unbedingte und übereinstimmende, aus befugten und zuverlässigen Quellen stammende Zusicherungen erteilt haben. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann sich nämlich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes jeder berufen, bei dem ein Unionsorgan durch klare Zusicherungen begründete Erwartungen geweckt hat. Klare, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Auskünfte stellen unabhängig von der Form ihrer Mitteilung solche Zusicherungen dar (vgl. insbesondere Urteil vom 16. Dezember 2010, Kahla Thüringen Porzellan/Kommission, C-537/08 P, Slg. 2010, I-12917, Randnr. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

133. Im vorliegenden Fall geht aus den beim Gericht eingereichten Aktenstücken hervor, dass eine klare, unbedingte und übereinstimmende Zusicherung in Bezug auf die Vereinbarkeit der streitigen Regelung durch eine Behörde, eine Stelle oder ein Organ der Union nicht nachgewiesen werden konnte.

134. Es ist auch festzustellen, wie das Gericht in den Randnrn. 274 und 275 des angefochtenen Urteils zutreffend hervorgehoben hat, dass außer bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände eine Berufung auf ein berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit einer staatlichen Beihilfe grundsätzlich nur möglich ist, wenn diese Beihilfe unter Beachtung des in Art. 108 AEUV vorgesehenen Verfahrens gewährt wurde. Im vorliegenden Fall wurde in der Genehmigungsentscheidung darauf hingewiesen, dass die Genehmigung der Kommission nur Beihilfen für nach der Einreichung des Beihilfeantrags begonnene Projekte betreffe, und dass die streitigen Beihilfen, die diese Bedingung nicht beachtet hätten, nicht unter Einhaltung des in Art. 108 AEUV vorgesehenen Verfahrens gewährt worden seien. Folglich können sich die durch die streitigen Beihilfen Begünstigten nicht auf ein berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsgemäßheit dieser Beihilfen berufen.

135. Sodann ist das Argument, dass zum einen die nationalen Behörden den Empfängern der streitigen Beihilfe keine vollständige Kopie der Genehmigungsentscheidung übermittelt hätten und zum anderen die Veröffentlichung dieser Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union die Bedingung, dass ein Beihilfeantrag vorausgehen müsse, nicht enthalten habe, für die Würdigung des vorliegenden Rechtsmittelgrundes unerheblich. Denn nach Art. 20 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 erhält jeder Beteiligte auf Antrag eine Kopie jeder nach den Art. 4, 7, 10 Abs. 3 und Art. 11 dieser Verordnung getroffenen Entscheidung.

136. Schließlich geht das von der Regione autonoma della Sardegna vorgetragene Argument, wonach der Umstand, dass mit den Arbeiten nach der Anmeldung der Beihilfe begonnen worden sei, ausreiche, um ein berechtigtes Vertrauen der Begünstigten in die Vereinbarkeit der Maßnahme zu begründen, jedenfalls ins Leere, da im vorliegenden Fall die streitige Regelung der Kommission, wie das Gericht in Randnr. 188 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, nicht notifiziert wurde.

137. Somit ist der Rechtsmittelgrund der Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes als unbegründet zurückzuweisen.

138. Nach alledem ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

Kosten

139. Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der gemäß Art. 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Rechtsmittelführerinnen zur Tragung der Kosten beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen die Kosten aufzuerlegen.

Tenor

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

2. Die Rechtsmittelführerinnen tragen die Kosten gesamtschuldnerisch.

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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

13. Juni 2013 ( *1 )

„Rechtsmittel — Staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung — Beihilfen zugunsten des Hotelgewerbes in Sardinien — Neue Beihilfen — Änderung einer bestehenden Beihilferegelung — Berichtigungsentscheidung — Möglichkeit des Erlasses einer Berichtigungsentscheidung — Verordnung (EG) Nr. 659/1999 — Art. 4 Abs. 5, Art. 7 Abs. 6, Art. 10 Abs. 1, Art. 13 Abs. 2, Art. 16 und Art. 20 Abs. 1 — Anreizwirkung der Beihilfe — Vertrauensschutz“

In den verbundenen Rechtssachen C-630/11 P bis C-633/11 P

betreffend Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingereicht am 21. November 2011 (C-630/11 P) und am 30. November 2011 (C-631/11 P bis C-633/11 P),

HGA srl mit Sitz in Golfo Aranci (Italien),

Gimar srl mit Sitz in Sassari (Italien),

Coghene Costruzioni srl mit Sitz in Alghero (Italien),

Camping Pini e Mare di Cogoni Franco & C. Sas mit Sitz in Quartu Sant’Elena (Italien),

Immobiliare 92 srl mit Sitz in Arzachena (Italien),

Gardena srl mit Sitz in Santa Teresa di Gallura (Italien),

Hotel Stella 2000 srl mit Sitz in Olbia (Italien),

Vadis srl mit Sitz in Valledoria (Italien),

Macpep srl mit Sitz in Sorso (Italien),

San Marco srl mit Sitz in Alghero (Italien),

Due lune SpA mit Sitz in Mailand (Italien),

Hotel Mistral di Bruno Madeddu & C. Sas mit Sitz in Alghero (Italien),

L’Esagono di Mario Azara & C. Snc mit Sitz in San Teodoro (Italien),

Le Buganville srl, vormals Le Buganville di Cogoni Giuseppe & C. Snc, mit Sitz in Villasimius (Italien),

Le Dune srl, vormals Le Dune di Stefanelli Vincenzo & C. Snc, mit Sitz in Arbus (Italien) (C-630/11 P),

Prozessbevollmächtigte: G. Dore, F. Ciulli und A. Vinci, avvocati,

Regione autonoma della Sardegna, Prozessbevollmächtigte: A. Fantozzi und G. Mameli, avvocati (C-631/11 P),

Timsas srl mit Sitz in Arezzo (Italien), Prozessbevollmächtigte: D. Dodaro und S. Pinna, avvocati (C-632/11 P),

Grand Hotel Abi d’Oru SpA mit Sitz in Olbia, Prozessbevollmächtigte: D. Dodaro und R. Masuri, avvocati (C-633/11 P),

Rechtsmittelführerinnen,

andere Partei des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch D. Grespan, C. Urraca Caviedes und G. Conte als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter G. Arestis, J.-C. Bonichot, A. Arabadjiev (Berichterstatter) und J. L. da Cruz Vilaça,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: A. Impellizzeri, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2013,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. März 2013

folgendes

Urteil

1

Mit ihren Rechtsmitteln begehren die HGA srl, die Gimar srl, die Coghene Costruzioni srl, die Camping Pini e Mare di Cogoni Franco & C. Sas, die Immobiliare 92 srl, die Gardena srl, die Hotel Stella 2000 srl, die Vadis srl, die Macpep srl, die San Marco srl, die Due lune SpA, die Hotel Mistral di Bruno Madeddu & C. Sas, die L’Esagono di Mario Azara & C. Snc, die Le Buganville srl, die Le Dune srl (im Folgenden zusammen: HGA), die Regione autonoma della Sardegna, die Timsas srl (im Folgenden: Timsas) und die Grand Hotel Abi d’Oru SpA (im Folgenden: Grand Hotel Abi d’Oru) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 20. September 2011, Regione autonoma della Sardegna u. a./Kommission (T-394/08, T-408/08, T-453/08 und T-454/08, Slg. 2011, II-6255, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses ihre Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/854/EG der Kommission vom 2. Juli 2008 über die Beihilferegelung „Regionalgesetz Nr. 9 aus dem Jahr 1998 – missbräuchliche Anwendung der Beihilfe N 272/98“ C 1/04 (ex NN 158/03 und CP 15/2003) (ABl. L 302, S. 9), die die von der Regione autonoma della Sardegna zugunsten von Erstinvestitionen im Hotelgewerbe in Sardinien rechtswidrig gewährten Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und deren Rückforderung von den Beihilfeempfängern angeordnet hatte, abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

Die Verordnung (EG) Nr. 659/1999

2

Nach Art. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von [Art. 108 AEUV] (ABl. L 83, S. 1) sind „neue Beihilfen“„alle Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen“.

3

Nach Art. 1 Buchst. g dieser Verordnung bedeutet „missbräuchliche Anwendung von Beihilfen“„Beihilfen, die der Empfänger unter Verstoß gegen … [die Genehmigungs-]Entscheidung verwendet“.

4

In Kapitel II („Verfahren bei angemeldeten Beihilfen“) dieser Verordnung ist in Art. 4 Abs. 5 vorgesehen:

„Die Entscheidungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 [die nach einer Vorprüfung der angemeldeten Maßnahme erfolgen] werden innerhalb von zwei Monaten erlassen. Diese Frist beginnt am Tag nach dem Eingang der vollständigen Anmeldung.“

5

Art. 7 („Entscheidungen der Kommission über den Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens“) in Kapitel II stellt in seinem Abs. 6 klar: „Die Kommission bemüht sich darum, eine Entscheidung möglichst innerhalb von 18 Monaten nach Eröffnung des Prüfverfahrens zu erlassen.“

6

In Kapitel III („Verfahren bei rechtswidrigen Beihilfen“) der Verordnung Nr. 659/1999 sieht Art. 10 in seinem Abs. 1 vor, dass die Kommission, wenn sie sich im Besitz von Informationen gleich welcher Herkunft über angebliche rechtswidrige Beihilfen befindet, „diese Informationen unverzüglich [prüft]“.

7

Nach Art. 13 Abs. 2 dieser Verordnung ist die Kommission bei etwaigen rechtswidrigen Beihilfen nicht an die in Art. 4 Abs. 5 und Art. 7 Abs. 6 der Verordnung genannte Frist gebunden.

8

Art. 16 dieser Verordnung sieht u. a. vor, dass bei missbräuchlicher Anwendung von Beihilfen die Art. 7, 10 und 13 in einem förmlichen Prüfverfahren entsprechend gelten.

9

In Art. 20 der Verordnung Nr. 659/1999 heißt es:

„(1)   Jeder Beteiligte kann nach der Entscheidung der Kommission zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens eine Stellungnahme nach Artikel 6 abgeben. Jeder Beteiligte, der eine solche Stellungnahme abgegeben hat, und jeder Empfänger einer Einzelbeihilfe erhält eine Kopie der von der Kommission gemäß Artikel 7 getroffenen Entscheidung.

(3)   Jeder Beteiligte erhält auf Antrag eine Kopie jeder nach den Artikeln 4 und 7, nach Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 11 getroffenen Entscheidung.“

Die Verordnung (EG) Nr. 794/2004

10

Nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung Nr. 659/1999 (ABl. L 140, S. 1) ist für den Zweck von Art. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 659/1999 die Änderung einer bestehenden Beihilfe jede Änderung außer einer Änderung rein formaler und verwaltungstechnischer Art, die keinen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt haben kann.

Die Leitlinien von 1998

11

Nach Ziff. 4.2 der Mitteilung der Kommission „Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (98/C 74/06)“ (ABl. C 74, S. 9, im Folgenden: Leitlinien) „müssen die Beihilferegelungen vorsehen, dass der Beihilfeantrag vor Beginn der Projektausführung gestellt wird“.

12

Gemäß Ziff. 6.1 Abs. 1 der Leitlinien wird die Kommission mit Ausnahme der in den Ziff. 6.2 und 6.3 der Leitlinien erwähnten Übergangsbestimmungen die Vereinbarkeit der Regionalbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt nach den vorliegenden Leitlinien würdigen.

Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitige Entscheidung

13

Der dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt, wie er in den Randnrn. 1 bis 23 des angefochtenen Urteils dargestellt ist, lässt sich wie folgt zusammenfassen.

14

Am 11. März 1998 erließ die Regione autonoma della Sardegna das am 5. April 1998 in Kraft getretene Regionalgesetz Nr. 9 über Maßnahmen zur Förderung der Erneuerung und Anpassung der Hotelstrukturen mit Vorschriften zur Änderung und Ergänzung des Regionalgesetzes Nr. 40 vom 14. September 1993 (legge regionale n. 9, incentivi per la riqualificazione e l’adeguamento delle strutture alberghiere e norme modificative e integrative della legge regionale 14 settembre 1993, n. 40, Bollettino ufficiale della Regione Autonoma della Sardegna Nr. 9 vom 21. März 1998, im Folgenden: Gesetz Nr. 9/1998).

15

Art. 2 dieses Gesetzes schuf zugunsten der in Sardinien ansässigen Unternehmen des Hotelgewerbes Erstinvestitionsbeihilfen in Form von Zuschüssen und zinsvergünstigen Darlehen sowie Betriebsbeihilfen nach der De-minimis-Regel (im Folgenden: ursprüngliche Beihilferegelung).

16

Mit Schreiben vom 6. Mai 1998 übermittelten die italienischen Behörden der Kommission das Gesetz Nr. 9/1998 und verpflichteten sich zugleich, die ursprüngliche Beihilferegelung vor deren etwaiger Genehmigung nicht anzuwenden.

17

Mit Schreiben vom 22. Juni 1998 teilten diese Behörden der Kommission auf deren Ersuchen um zusätzliche Informationen mit, dass die Durchführungsvorschriften zu der Beihilferegelung erst nach der Genehmigung dieser Regelung durch die Kommission erlassen würden.

18

Mit Schreiben vom 28. September 1998 teilten die italienischen Behörden der Kommission ferner mit, dass die Gewährung der im Gesetz Nr. 9/1998 vorgesehenen Beihilfen nur „später“ durchzuführende Projekte betreffen könne und dass diese Bedingung in den Durchführungsvorschriften zu diesem Gesetz festgehalten werde.

19

Mit Entscheidung SG(98) D/9547 vom 12. November 1998 stellte die Kommission fest, dass die durch das Gesetz Nr. 9/1998 geschaffene Beihilferegelung „N 272/98 – Italien – Hilfe für das Hotelgewerbe“ gemäß Art. 92 Abs. 3 Buchst. a EG mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei (im Folgenden: Genehmigungsentscheidung).

20

Am 29. April 1999 erließ der Assessore del Turismo, Artigianato e Commercio (Beigeordneter für Tourismus, Handwerk und Gewerbe) der Regione autonoma della Sardegna das Dekret Nr. 285 mit Durchführungsvorschriften zu dem Gesetz Nr. 9/1998 (Bollettino ufficiale della Regione Autonoma della Sardegna Nr. 15 vom 8. Mai 1999, im Folgenden: Dekret Nr. 285/1999).

21

Nach den Art. 4 und 5 dieses Dekrets sollten die gewährten Beihilfen nach Einreichung der Anträge durchzuführende Projekte betreffen und die beihilfefähigen Ausgaben sollten diesen Anträgen entsprechend erfolgen. Der mit „Übergangsvorschrift“ überschriebene Art. 17 des Dekrets Nr. 285/1999 sah jedoch vor, dass bei der ersten Anwendung dieses Gesetzes die nach dem 5. April 1998, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Nr. 9/1998, getätigten Ausgaben und durchgeführten Maßnahmen beihilfefähig seien.

22

Am 27. Juli 2000 erließ die Regione autonoma della Sardegna den Beschluss Nr. 33/3, mit dem das Dekret Nr. 285/1999 wegen Formfehlern aufgehoben wurde, und den Beschluss Nr. 33/4, mit dem neue Durchführungsvorschriften für die ursprüngliche Beihilferegelung festgelegt wurden.

23

Am gleichen Tag verabschiedete die Regione autonoma della Sardegna auch den Beschluss Nr. 33/6, in dem festgelegt wurde, dass – soweit die Veröffentlichung des Dekrets Nr. 285/1999, das mit dem Unionsrecht nicht in Einklang stehende Bestimmungen enthielt, bei den potenziellen Empfängern einer Beihilfe die Erwartung begründet haben könnte, dass alle nach dem 5. April 1998 durchgeführten Arbeiten als beihilfefähig angesehen würden – bei der ersten Anwendung des Gesetzes Nr. 9/1998 die nach diesem Zeitpunkt durchgeführten Arbeiten zu berücksichtigen seien, sofern sie Gegenstand eines Beihilfeantrags im Rahmen der ersten jährlichen Aufforderung zur Einreichung von Anträgen gewesen seien.

24

Mit Schreiben vom 2. November 2000 teilten die italienischen Behörden der Kommission die Durchführungsvorschriften zum Gesetz Nr. 9/1998 mit und übermittelten ihr eine Kopie des Beschlusses Nr. 33/4, ohne allerdings den Beschluss Nr. 33/6 zu erwähnen.

25

In Beantwortung eines Ersuchens um Informationen bestätigten die italienischen Behörden mit Schreiben vom 25. April 2001, dem erneut der Beschluss Nr. 33/4 beigefügt war, dass die Beihilferegelung so, wie sie angewandt werde, mit den Leitlinien von 1998 in Einklang stehe.

26

Aufgrund einer Beschwerde, mit der eine missbräuchliche Anwendung der ursprünglichen Beihilferegelung gerügt wurde, ersuchte die Kommission die italienischen Behörden am 26. Februar 2003 um ergänzende Informationen.

27

In ihrer Antwort vom 22. April 2003 erwähnten die italienischen Behörden zum ersten Mal den Beschluss Nr. 33/6.

28

Mit Schreiben vom 3. Februar 2004 übermittelte die Kommission der Italienischen Republik ihren Beschluss „Beihilfe C 1/04 (ex NN 158/03) – Missbräuchliche Anwendung der Beihilfe N 272/98 – Region Sardinien – Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag“ (ABl. C 79, S. 4, im Folgenden: Einleitungsbeschluss) betreffend die missbräuchliche Anwendung der ursprünglichen Beihilferegelung. In diesem Beschluss wies die Kommission darauf hin, dass die italienischen Behörden mit der Zulassung der Gewährung von Beihilfen für Investitionsprojekte, die vor dem Zeitpunkt des Beihilfeantrags begonnen worden seien, weder die in der Genehmigungsentscheidung enthaltene Verpflichtung noch die in den Leitlinien von 1998 genannten Bedingungen eingehalten hätten. Die Kommission schloss daraus, dass eine missbräuchliche Anwendung der ursprünglichen Beihilferegelung im Sinne von Art. 16 der Verordnung Nr. 659/1999 vorliegen könne, und äußerte Zweifel an der Vereinbarkeit der Beihilfen für vor der Stellung des Beihilfeantrags begonnene Investitionsprojekte.

29

Nach Erhalt der Stellungnahmen der italienischen Behörden und von Grand Hotel Abi d’Oru erließ die Kommission am 22. November 2006 eine Entscheidung mit dem Titel „Staatliche Beihilfe C 1/4 – Berichtigung und Ausweitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag – Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag“ (ABl. 2007, C 32, S. 2, im Folgenden: Berichtigungsentscheidung) betreffend die Berichtigung und Ausweitung des gemäß dem Einleitungsbeschluss eröffneten Verfahrens. In dieser Berichtigungsentscheidung wies die Kommission unter der Überschrift „Gründe für die Berichtigung und Ausweitung des Verfahrens“ insbesondere darauf hin, dass der Beschluss Nr. 33/6 im Einleitungsbeschluss nicht genannt sei, obwohl auf der Grundlage dieses Instruments – und nicht etwa des Beschlusses Nr. 33/4, wie im Einleitungsbeschluss irrtümlich angegeben – in 28 Fällen eine Beihilfe für Investitionsprojekte gewährt worden sei, die vor dem jeweiligen Beihilfeantrag begonnen worden seien. Außerdem beziehe sich der Begriff „missbräuchliche Anwendung einer Beihilfe“ im Sinne von Art. 16 der Verordnung Nr. 659/1999, auf den der Einleitungsbeschluss verweise, auf Fälle, in denen der Empfänger einer genehmigten Beihilfe diese entgegen den in der Bewilligungsentscheidung festgelegten Bedingungen anwende, nicht aber auf Fälle, in denen ein Mitgliedstaat durch Änderung einer bestehenden Beihilferegelung eine neue rechtswidrige Beihilfe einführe.

30

Am 2. Juli 2008 erließ die Kommission die streitige Entscheidung. In dieser Entscheidung wies sie insbesondere darauf hin, dass der Beschluss Nr. 33/6 Änderungen der angezeigten Maßnahme eingeführt habe, die nicht mit den Vorgaben der Genehmigungsentscheidung vereinbar seien. Dieser Beschluss sei der Kommission entgegen Art. 88 Abs. 3 EG und der Pflicht der Italienischen Republik zur Zusammenarbeit gemäß Art. 10 EG nicht angezeigt worden. Demnach beachte die Beihilferegelung, wie sie tatsächlich angewandt werde, die Genehmigungsentscheidung nicht, und die Beihilfeprojekte, deren Durchführung vor der Einreichung des jeweiligen Beihilfeantrags begonnen habe, seien als rechtswidrig anzusehen.

31

Zur Vereinbarkeit der betreffenden Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt stellte die Kommission nach dem Wortlaut der streitigen Entscheidung fest, dass die auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 9/1998, das die Italienische Republik mit dem Beschluss Nr. 33/6 rechtswidrig durchgeführt habe, gewährten staatlichen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar seien, sofern der Beihilfeempfänger nicht aufgrund der Regelung eine Beihilfe beantragt habe, bevor die Durchführung von Arbeiten für ein Erstinvestitionsprojekt begonnen worden sei. Nach den Art. 2 und 3 dieser Entscheidung musste die Italienische Republik die aufgrund dieser Regelung gewährten Beihilfen von deren Empfängern sofort und tatsächlich zurückfordern, und die Durchführung der Entscheidung sollte binnen vier Monaten nach ihrer Bekanntgabe vollendet sein.

Das angefochtene Urteil

32

Die Rechtsmittelführerinnen erhoben beim Gericht Klagen auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung. Zur Begründung ihrer Klagen machten sie dreizehn Klagegründe geltend, von denen drei Verfahrensfehler betrafen: erstens einen Verstoß gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV und die Verordnung Nr. 659/1999, zweitens einen Verstoß gegen Art. 297 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV und Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 und drittens Begründungsmängel der streitigen Entscheidung. Die zehn übrigen Klagegründe betrafen sachliche Fehler: erstens das Fehlen einer Rechtsgrundlage für die Berichtigungsentscheidung, zweitens einen Ermessensmissbrauch beim Erlass dieser Entscheidung, drittens den Umstand, dass die Genehmigungsentscheidung nicht die Bedingung eines vorherigen Antrags aufgeführt habe, viertens die fehlerhafte Einstufung der fraglichen Beihilfen als rechtswidrig, fünftens die Unanwendbarkeit der Leitlinien von 1998, sechstens einen offensichtlichen Beurteilungsfehler in Bezug auf das Vorliegen einer Anreizwirkung, siebtens einen Verstoß gegen Art. 107 Abs. 3 AEUV, achtens eine Verletzung der Grundsätze der Unparteilichkeit und des Wettbewerbsschutzes, neuntens einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und zehntens einen Verstoß gegen die Vorschriften über De-minimis-Beihilfen.

33

Das Gericht hat sämtliche Klagegründe zurückgewiesen.

34

Als Erstes hat das Gericht die Rechtsnatur der Berichtigungsentscheidung geprüft. Nachdem es in Randnr. 69 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass die Vorschriften über das Verfahren für staatliche Beihilfen eine Entscheidung über die Berichtigung und Ausweitung eines anhängigen Verfahrens nicht ausdrücklich vorsähen, hat das Gericht in den Randnrn. 71 bis 73 die folgenden Ausführungen gemacht:

„71

[Es] ist … logisch und liegt darüber hinaus im Interesse der potenziellen Begünstigten einer Beihilferegelung, dass für den Fall, dass die Kommission nach Erlass einer Entscheidung zur Eröffnung eines förmlichen [Prüfverfahrens] bemerkt, dass diese entweder auf einem unvollständigen Sachverhalt oder auf einer rechtlich [fehlerhaften] Beurteilung dieses Sachverhalts beruht, diese die Möglichkeit haben muss, ihren Standpunkt mit Hilfe einer Berichtigungsentscheidung anzupassen. Eine solche Berichtigungsentscheidung nebst einer Aufforderung an die Beteiligten, Stellung zu nehmen, erlaubt diesen nämlich, auf die eingetretene Veränderung in der vorläufigen Beurteilung der betreffenden Maßnahme durch die Kommission zu reagieren und ihren Standpunkt hierzu zur Geltung zu bringen.

72

Im Übrigen hätte die Kommission sich auch entscheiden können, zunächst eine Entscheidung der Beendigung des Verfahrens ohne Folgen und dann aufgrund ihrer geänderten rechtlichen Beurteilung eine neue Entscheidung zur Eröffnung eines förmlichen [Prüfverfahrens] zu erlassen, die im Wesentlichen den gleichen Inhalt wie die Berichtigungsentscheidung gehabt hätte. Unter diesen Umständen sollte aufgrund von Erwägungen der Verfahrensökonomie und des Grundsatzes [der] ordnungsgemäße[n] Verwaltung der Erlass einer Berichtigungsentscheidung im Vergleich zur Beendigung des Verfahrens und der Eröffnung eines neuen Verfahrens den Vorzug verdienen. In diesem Zusammenhang hat es die Berichtigung des Verfahrensgegenstands der Kommission gestattet, die Äußerungen [von] Grand Hotel Abi d’Oru im Anschluss an die Eröffnungsentscheidung bei der angefochtenen Entscheidung zu berücksichtigen, was nicht der Fall gewesen wäre, wenn sie das förmliche [Prüfverfahren] beendet hätte, um ein neues einzuleiten.

73

Bei der rechtlichen Einstufung einer solchen Berichtigungsentscheidung, die zu der Eröffnungsentscheidung hinzutritt, um mit dieser zusammen eine geänderte Eröffnungsentscheidung zu bilden, ist davon auszugehen, dass sie deren rechtliche Wertigkeit teilt. Überdies dient nach ständiger Rechtsprechung die Mitteilung über die Eröffnung eines förmlichen [Prüfverfahrens] lediglich dem Zweck, von den Beteiligten alle Auskünfte zu erhalten, die dazu beitragen können, der Kommission Klarheit über ihr weiteres Vorgehen zu verschaffen (Urtei[l] des Gerichtshofs vom 12. Juli 1973, Kommission/Deutschland, 70/72, Slg. 1973, 813, Randnr. 19, und [Urteil] des Gerichts vom 22. Oktober 1996, Skibsværftsforeningen u. a./Kommission, T-266/94, Slg. 1996, II-1399, Randnr. 256).“

35

Als Zweites hat das Gericht die Rügen der Nichteinhaltung der in der Verordnung Nr. 659/1999 vorgesehenen Fristen geprüft. Es hat zunächst in Randnr. 96 des angefochtenen Urteils entschieden, dass Art. 4 Abs. 5, der eine am Tag nach dem Eingang der vollständigen Anmeldung beginnende Frist von zwei Monaten für den Abschluss der vorläufigen Prüfung vorsehe, im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, weil die fragliche Beihilfe bei der Kommission nicht angemeldet worden sei. Sodann hat das Gericht zu Art. 10 der Verordnung, wonach die Kommission, wenn sie sich im Besitz von Informationen gleich welcher Herkunft über eine angebliche rechtswidrige Beihilfe befindet, diese unverzüglich prüft, in den Randnrn. 97 bis 100 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass diese Vorschrift nicht als Verweisung auf die Beendigung der Vorprüfungsphase verstanden werden dürfe, sondern vielmehr als Bezugnahme auf den Beginn der Vorprüfung und dass im vorliegenden Fall die Zeitspanne von etwas mehr als elf Monaten zwischen dem Eingang der Beschwerde und dem Erlass des Einleitungsbeschlusses nicht übermäßig lang sei. Schließlich hat das Gericht in Randnr. 101 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die Kommission nach Art. 13 Abs. 2 und Art. 16 der Verordnung Nr. 659/1999 im Fall einer vermutlich rechtswidrigen Beihilfe wie auch im Fall einer vermutlich missbräuchlich angewandten Beihilfe insbesondere nicht an die Frist gemäß Art. 7 Abs. 6 dieser Verordnung gebunden sei.

36

Als Drittes hat das Gericht den Klagegrund aus Art. 254 Abs. 3 EG (jetzt Art. 297 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV) und Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 zurückgewiesen und insoweit in den Randnrn. 106 und 107 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass Adressaten der Entscheidungen, die die Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen erlasse, stets die betroffenen Mitgliedstaaten seien, dass die Berichtigungsentscheidung ausschließlich an die Italienische Republik und nicht an die durch die streitige Regelung Begünstigten gerichtet sei und dass Art. 297 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV die Kommission somit nicht verpflichtet habe, die Berichtigungsentscheidung Grand Hotel Abi d’Oru bekannt zu geben.

37

Als Viertes hat das Gericht die Klagegründe geprüft, wonach die Beihilfen fehlerhaft als rechtswidrig und nicht als missbräuchlich angewandt eingestuft worden seien. Hierzu hat das Gericht in den Randnrn. 175 und 180 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass Beihilfen, die auf einer Rechtsgrundlage gewährt würden, die von der in der Genehmigungsentscheidung zugelassenen Regelung im Kern abwichen, als neue Beihilfen im Sinne von Art. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 659/1999 einzustufen seien. Die sich aus dem Beschluss Nr. 33/6 ergebende Änderung könne nicht als geringfügig oder unbedeutend betrachtet werden, da die Kommission, wie sich aus Ziff. 4.2 der Leitlinien von 1998 ergebe, ihre Genehmigung von Beihilferegelungen mit regionaler Zielsetzung regelmäßig von der Bedingung abhängig mache, dass der Beihilfeantrag dem Beginn der Durchführung der Projekte vorausgehe. Diese neuen Beihilfen müssten zudem als rechtswidrig im Sinne von Art. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 659/1999 angesehen werden, weil die Änderung der genehmigten Regelung, die die Regione autonoma della Sardegna mit dem Erlass des Beschlusses Nr. 33/6 vorgenommen habe, der Kommission nicht notifiziert worden sei.

38

Als Fünftes hat das Gericht den Klagegrund eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers in Bezug auf das Vorliegen einer Anreizwirkung geprüft. Nachdem es in Randnr. 215 des angefochtenen Urteils hervorgehoben hat, dass die Stellung des Beihilfeantrags vor Beginn der Durchführung der Projekte ein einfaches, sachgerechtes und angemessenes Kriterium sei, das es der Kommission erlaube, zu beurteilen, ob eine Beihilferegelung eine Anreizwirkung habe, hat das Gericht in Randnr. 226 des angefochtenen Urteils ergänzend ausgeführt, dass zu prüfen sei, ob die Klägerinnen im ersten Rechtszug belegt hätten, dass die Regelung selbst bei fehlender Einreichung des Antrags vor Beginn der Durchführung des Investitionsprojekts die Anreizwirkung garantieren könne. Sodann hat das Gericht in Randnr. 227 des angefochtenen Urteils das Vorbringen der Klägerinnen im ersten Rechtszug im Zusammenhang mit der besonderen Lage oder dem Verhalten der Begünstigten als unerheblich zurückgewiesen, weil die streitige Entscheidung die Beihilferegelung und nicht individuelle Beihilfen zum Gegenstand gehabt habe. In den Randnrn. 231 bis 237 des angefochtenen Urteils hat das Gericht das Vorbringen der Klägerinnen im ersten Rechtszug zurückgewiesen, dass das schlichte Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 9/1998 den Unternehmen die Gewissheit verschafft habe, in den Genuss der Beihilfe kommen zu können. Das Gericht hat insbesondere in den Randnrn. 232 und 233 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass ohne eine Entscheidung der Kommission über die Vereinbarkeit einer notifizierten Beihilfe der bloße Umstand, dass die nationalen Behörden Vorschriften erlassen hätten, die die Einführung einer Beihilferegelung vorsähen, den potenziellen Begünstigten dieser Regelung nicht die Gewissheit verschaffen könne, in den Genuss der dort vorgesehenen Beihilfen zu kommen.

39

Als Sechstes hat das Gericht den Klagegrund der Verletzung des Grundsatzes der Unparteilichkeit und des Grundsatzes des Wettbewerbsschutzes zurückgewiesen und insoweit in Randnr. 255 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die zehn Unternehmen, die im Rahmen des später aufgehobenen Dekrets Nr. 285/1999 einen Beihilfeantrag gestellt hätten und auf die sich die Klägerinnen im ersten Rechtszug bezogen hätten, sich nicht in einer Lage befunden hätten, die der Lage der Klägerinnen im ersten Rechtszug vergleichbar gewesen sei, weil Letztere keinen Beihilfeantrag vor Beginn der Arbeiten für ihre Investitionsprojekte gestellt hätten, wohingegen jene zehn Unternehmen tatsächlich solche Anträge gestellt hätten, wenn auch auf der Grundlage eines später aufgehobenen Dekrets.

40

Schließlich hat das Gericht den auf die Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes gestützten Klagegrund geprüft. Insoweit hat es zunächst in Randnr. 274 des angefochtenen Urteils daran erinnert, dass eine Berufung auf berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsgemäßheit einer Beihilfe außer bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände grundsätzlich nur dann möglich sei, wenn diese Beihilfe unter Beachtung des in Art. 88 EG (jetzt Art. 108 AEUV) vorgeschriebenen Verfahrens gewährt worden sei. Einem sorgfältigen Gewerbetreibenden müsse es nämlich regelmäßig möglich sein, sich zu vergewissern, ob dieses Verfahren beachtet worden sei. Das Gericht hat dann in Randnr. 275 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall den Empfängern der streitigen Beihilfen grundsätzlich nicht gestattet werden könne, sich auf ein berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsgemäßheit dieser Beihilfen zu berufen, da die Genehmigungsentscheidung eindeutig darauf hingewiesen habe, dass die Genehmigung der Kommission nur Beihilfen für Projekte betreffe, die nach der Einreichung des Beihilfeantrags begonnen worden seien. Schließlich ist das Gericht davon ausgegangen, dass keiner der von den Klägerinnen und den Streithelferinnen im ersten Rechtszug angeführten Umstände geeignet sei, die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung zu rechtfertigen. Insbesondere in Bezug auf die Zusicherungen und die verschiedenen Verhaltensweisen der italienischen Behörden ist das Gericht in Randnr. 281 zu dem Ergebnis gelangt, dass die Betroffenen ihr berechtigtes Vertrauen nur auf die Zusicherungen der zuständigen Unionsbehörden hätten stützen dürfen.

Anträge der Parteien und Verfahren vor dem Gerichtshof

41

Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Rechtsmittelführerinnen,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären und

der Kommission die Kosten aufzuerlegen (Rechtssachen C-632/11 P und C-633/11 P).

42

Die Kommission beantragt, die Rechtsmittel zurückzuweisen und den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen.

43

Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 29. März 2012 sind die Rechtssachen C-630/11 P bis C-633/11 P zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

Zu den Rechtsmitteln

44

Zur Begründung ihrer Rechtsmittel machen die Rechtsmittelführerinnen sieben Rechtsmittelgründe geltend: erstens die Rechtswidrigkeit der Berichtigungsentscheidung, zweitens einen Verstoß gegen Art. 297 AEUV und Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999, drittens die Nichteinhaltung der in der Verordnung Nr. 659/1999 vorgesehenen Fristen, viertens die fehlerhafte Einstufung der Beihilfe als neu und rechtswidrig, fünftens einen offensichtlichen Beurteilungsfehler in Bezug auf das Vorliegen einer Anreizwirkung der fraglichen Beihilfe, sechstens die Verletzung der Grundsätze der Unparteilichkeit und des Wettbewerbsschutzes und siebtens den Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes.

Zum Rechtsmittelgrund der Rechtswidrigkeit der Berichtigungsentscheidung

Vorbringen der Parteien

45

HGA rügt die Feststellung des Gerichts in Randnr. 71 des angefochtenen Urteils, dass die Kommission das förmliche Prüfverfahren rechtmäßig berichtigen und ausweiten könne, obwohl hierfür in der Verordnung Nr. 659/1999 keine Rechtsgrundlage vorgesehen sei. Ferner sei das Gericht entgegen Art. 81 seiner Verfahrensordnung nicht auf das Vorbringen eingegangen, dass die Kommission nicht befugt sei, den Beschluss über die Einleitung des Verfahrens aufgrund eines Dokuments wie des Beschlusses Nr. 33/6 zu berichtigen, das bereits bei Einleitung dieses Verfahrens in ihrem Besitz gewesen sei. Eine solche Berichtigung, wenn sie denn rechtmäßig wäre, müsste nämlich auf Anhaltspunkten beruhen, die nach der ursprünglichen Einstufung der fraglichen Beihilfe gewonnen worden seien.

46

Die Kommission hält diesen Rechtsmittelgrund für unzulässig, da die Rechtsmittelführerinnen den Gerichtshof aufforderten, eine erneute Sachprüfung der im ersten Rechtszug geltend gemachten Argumente vorzunehmen. Jedenfalls sei der Rechtsmittelgrund unbegründet.

Würdigung durch den Gerichtshof

47

Beanstandet ein Rechtsmittelführer die Auslegung oder Anwendung des Unionsrechts durch das Gericht, können im ersten Rechtszug geprüfte Rechtsfragen im Rechtsmittelverfahren erneut aufgeworfen werden. Könnte nämlich ein Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Klagegründe und Argumente stützen, so würde dies dem Rechtsmittelverfahren einen Teil seiner Bedeutung nehmen (vgl. insbesondere Urteil vom 9. Juni 2011, Diputación Foral de Vizcaya u. a./Kommission, C-465/09 P bis C-470/09 P, Randnr. 79).

48

Im vorliegenden Fall hat HGA rechtliche Argumente geltend gemacht und spezifisch die Randnrn. 69 bis 72 des angefochtenen Urteils beanstandet, da das Gericht zu Unrecht befunden habe, dass die Kommission eine Berichtigungsentscheidung rechtmäßig habe erlassen können.

49

Daher ist die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen.

50

Zur Begründetheit ist erstens zu sagen, dass zwar, wie HGA geltend macht und wie das Gericht in Randnr. 69 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, die Verfahrensvorschriften über staatliche Beihilfen die Möglichkeit, eine Entscheidung der Berichtigung und Ausweitung eines anhängigen Verfahrens zu erlassen, nicht ausdrücklich vorsehen.

51

Diese Feststellung kann jedoch nicht dazu führen, dass der Kommission die Vornahme der Berichtigung oder gegebenenfalls der Ausweitung des förmlichen Prüfverfahrens verwehrt wäre, wenn sie erkennt, dass der ursprüngliche Einleitungsbeschluss auf einem unvollständigen Sachverhalt oder einer rechtlich fehlerhaften Beurteilung dieses Sachverhalts beruhte. Insoweit ist das Gericht in Randnr. 72 des angefochtenen Urteils zu Recht davon ausgegangen, dass Erwägungen der Verfahrensökonomie und der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung dafür sprechen, dem Erlass einer Berichtigungsentscheidung den Vorzug vor der Beendigung des Verfahrens und der anschließenden Eröffnung eines neuen Verfahrens zu geben, die im Wesentlichen zum Erlass einer Entscheidung mit dem gleichen Inhalt wie die Berichtigungsentscheidung führen würde.

52

Eine solche Berichtigung oder Ausweitung darf jedoch nicht die Verfahrensrechte der Beteiligten beeinträchtigen.

53

Im vorliegenden Fall hat das Gericht in Randnr. 74 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass der Berichtigungsentscheidung eine neue Aufforderung an die Beteiligten zu einer Stellungnahme beigefügt gewesen sei, so dass sie auf die in dieser Weise erfolgten Änderungen hätten reagieren können.

54

Unter diesen Umständen kann das Argument, es fehle eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für den Erlass einer Berichtigungsentscheidung, keinen Erfolg haben.

55

HGA wirft dem Gericht zweitens vor, nicht auf das Vorbringen eingegangen zu sein, dass die Kommission nicht befugt sein könne, den Einleitungsbeschluss aufgrund eines Dokuments wie des Beschlusses Nr. 33/6 zu berichtigen, in dessen Besitz sie bereits zum Zeitpunkt der Eröffnung dieses Verfahrens gewesen sei.

56

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Begründungspflicht, die dem Gericht nach Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, die gemäß Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung auf es anwendbar ist, nach Art. 81 seiner Verfahrensordnung obliegt, nicht verlangt, dass es bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandelt. Die Begründung kann daher implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erkennen, aus denen das Gericht ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. insbesondere Urteil vom 16. Juli 2009, Kommission/Schneider Electric, C-440/07 P, Slg. 2009, I-6413, Randnr. 135).

57

Im vorliegenden Fall hat das Gericht in Randnr. 71 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Berichtigungsentscheidung erlassen werden könne, um entweder den ursprünglich unvollständig erfassten Sachverhalt oder die rechtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts zu berichtigen. Aus Randnr. 74 des angefochtenen Urteils ergibt sich ferner, dass mit der vorliegend angefochtenen Berichtigungsentscheidung die in dem Einleitungsbeschluss enthaltene rechtliche Bewertung der streitigen Regelung durch die Feststellung korrigiert werden sollte, dass es sich nicht um eine missbräuchliche Anwendung einer genehmigten Regelung, sondern um eine rechtswidrige Regelung handele.

58

Im spezifischen Rahmen der Verfahren über staatliche Beihilfen ist es folgerichtig, dass die ursprünglich zugrunde gelegte rechtliche Bewertung nicht nur, wie HGA einräumt, nach der Entdeckung einer neuen, vorher nicht bekannten Tatsache, sondern auch am Ende einer eingehenderen Prüfung der Kommission bereits zur Verfügung stehender Informationen korrigiert werden kann.

59

Demnach hat das Gericht den Klägerinnen im ersten Rechtszug implizit, aber ohne jeden Zweifel, die Gründe zu erkennen gegeben, aus denen es ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und damit auch dem Gerichtshof ausreichende Angaben geliefert, damit er seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann.

60

Mithin können die Rechtsmittelführerinnen nicht die Aufhebung des angefochtenen Urteils verlangen, das aus den vorstehenden Gründen hinreichend begründet ist.

61

Unter diesen Umständen ist der Rechtsmittelgrund betreffend die Rechtswidrigkeit der Berichtigungsentscheidung als unbegründet zurückzuweisen.

Zum Rechtsmittelgrund eines Verstoßes gegen Art. 297 AEUV und Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999

Vorbringen der Parteien

62

Grand Hotel Abi d’Oru macht im Wesentlichen geltend, dass die Berichtigungsentscheidung ihr hätte bekannt gegeben werden müssen, da sie aufgrund der in dem Einleitungsbeschluss enthaltenen Aufforderung eine Stellungnahme zu der streitigen Regelung abgegeben habe. Außerdem leide die Begründung des angefochtenen Urteils an einem Widerspruch, da das Gericht in den Randnrn. 71 und 72 dieses Urteils die Ansicht vertreten habe, dass die Berichtigungsentscheidung durch die Notwendigkeit, das Interesse der Beihilfebegünstigten an der Abgabe von Stellungnahmen zu schützen, gerechtfertigt sei, in den Randnrn. 106 und 107 des Urteils jedoch zu dem Ergebnis gekommen sei, dass Grand Hotel Abi d’Oru nicht als Adressat der Berichtigungsentscheidung anzusehen sei. Mit der Feststellung, dass es ausreiche, die Berichtigungsentscheidung, ebenso wie einen Einleitungsbeschluss, allein den Mitgliedstaaten bekannt zu geben sei, habe das Gericht gegen Art. 297 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV und Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 verstoßen.

63

Die Kommission ist der Auffassung, dass die Begründung des Urteils keinen Widerspruch oder Rechtsfehler enthalte, weil ihre Entscheidungen über staatliche Beihilfen als einzigen Adressaten den betroffenen Mitgliedstaat hätten. Außerdem finde Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 im vorliegenden Fall keine Anwendung.

Würdigung durch den Gerichtshof

64

Das Gericht hat in den Randnrn. 105 bis 107 des angefochtenen Urteils erstens darauf hingewiesen, dass nach Art. 254 Abs. 3 EG (jetzt Art. 297 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV) die Entscheidungen ihren Adressaten bekannt gegeben werden, zweitens, dass die Entscheidungen der Kommission über staatliche Beihilfen als Adressaten stets die betroffenen Mitgliedstaaten hätten, und drittens, dass die Berichtigungsentscheidung nicht an die durch die streitige Regelung Begünstigten, sondern ausschließlich an die Italienische Republik gerichtet gewesen sei. Damit konnte das Gericht rechtsfehlerfrei den Schluss ziehen, dass Art. 254 Abs. 3 EG die Kommission nicht verpflichtet habe, die Berichtigungsentscheidung Grand Hotel Abi d’Oru bekannt zu geben.

65

Darüber hinaus besteht kein Widerspruch zwischen dieser Schlussfolgerung und der Feststellung in den Randnrn. 71 und 72 des angefochtenen Urteils, dass die Berichtigungsentscheidung es den Beteiligten erlaubt habe, zu den Änderungen in der vorläufigen Beurteilung der streitigen Regelung durch die Kommission Stellung zu nehmen. Das Fehlen einer Bekanntgabe der Berichtigungsentscheidung an die Beteiligten hat diese nämlich nicht daran gehindert, ihre Stellungnahmen abzugeben, da feststeht, dass diese Entscheidung, der die Aufforderung an die Beteiligten zu einer Stellungnahme beigefügt war, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden war.

66

Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 ist im vorliegenden Fall offensichtlich nicht anwendbar, wie das Gericht in den Randnrn. 110 und 111 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat. Nach dieser Bestimmung erhält jeder Beteiligte, der eine Stellungnahme nach einer Entscheidung der Kommission zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens abgegeben hat, eine Kopie der von der Kommission „gemäß Artikel 7“ dieser Verordnung getroffenen Entscheidung. Art. 7 betrifft jedoch ausschließlich Entscheidungen der Kommission über den Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens.

67

Demnach kann die Berichtigungsentscheidung nicht als „von der Kommission gemäß Artikel 7 getroffen[e] Entscheidung“ qualifiziert werden.

68

Somit ist der Rechtsmittelgrund betreffend einen Verstoß gegen Art. 297 AEUV und Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 für unbegründet zu erklären.

Zum Rechtsmittelgrund der Nichteinhaltung der in der Verordnung Nr. 659/1999 vorgesehenen Fristen

Vorbringen der Parteien

69

HGA wirft dem Gericht erstens vor, in den Randnrn. 99 bis 101 des angefochtenen Urteils zu Unrecht die Ansicht vertreten zu haben, dass die Frist von zwei Monaten nach Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 659/1999 ausschließlich für angemeldete Beihilfen gelte. Da die ratio legis dieser Bestimmung sei, die Sicherheit des Zeitplans des Verfahrens zu gewährleisten, müsse diese Frist auch gelten, wenn das Verfahren aufgrund einer Beschwerde eingeleitet worden sei.

70

Zweitens habe das Gericht die Bedeutung von Art. 10 Abs. 1 dieser Verordnung verkannt, wonach die Kommission verpflichtet sei, die Informationen, in deren Besitz sie sich befinde, unverzüglich zu prüfen. Diese Vorschrift ist nach Ansicht von HGA in Analogie zu den Art. 263 AEUV und 265 AEUV in dem Sinne auszulegen, dass die Kommission im Fall einer nicht angemeldeten Beihilfe verpflichtet sei, binnen zwei Monaten nach Erhalt der relevanten Informationen das förmliche Prüfverfahren einzuleiten. Im vorliegenden Fall habe die Kommission entgegen Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/99 nach Erhalt des Beschlusses Nr. 33/6 neun Monate gebraucht, um das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen.

71

Drittens sei auch gegen Art. 7 Abs. 6 der Verordnung Nr. 659/1999 verstoßen worden, indem das förmliche Prüfverfahren entgegen diesem Artikel nicht nach 18 Monaten abgeschlossen gewesen sei. Da das Verfahren ursprünglich wegen missbräuchlicher Anwendung einer Beihilfe eingeleitet worden sei, sei nämlich Art. 16 der Verordnung anwendbar, der auf diesen Art. 7 verweise. Jedenfalls sei, da das Verfahren viereinhalb Jahre gedauert habe, jede angemessene Frist überschritten worden.

72

Die Kommission macht geltend, die auf einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 6 der Verordnung Nr. 659/1999 gestützte Rüge sei unzulässig, da HGA die Randnummern des angefochtenen Urteils, gegen die sie sich wende, nicht genau angegeben habe. Jedenfalls seien weder diese Bestimmung der Verordnung Nr. 659/1999 noch deren Art. 4 Abs. 5 im Fall einer rechtswidrigen Beihilfe anwendbar. Im Übrigen weise die Auslegung von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung durch das Gericht keinerlei Rechtsfehler auf.

Würdigung durch den Gerichtshof

73

Die Einrede der Unzulässigkeit, die die Kommission gegen die Rüge eines Verstoßes des Gerichts gegen Art. 7 Abs. 6 der Verordnung Nr. 659/1999 erhebt, ist zurückzuweisen. Mit den rechtlichen Argumenten, die speziell diese Rüge stützen, lassen sich die Punkte des angefochtenen Urteils identifizieren, gegen die sich HGA mit ihrem Rechtsmittel wendet.

74

Zur Begründetheit ist erstens festzustellen, dass sich aus dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 5 und Art. 7 Abs. 6 der Verordnung Nr. 659/1999 zweifelsfrei ergibt, dass sie nur auf den Fall einer angemeldeten Beihilfe anwendbar sind. Außerdem sieht Art. 13 Abs. 2 dieser Verordnung ausdrücklich vor, dass die Kommission bei etwaigen rechtswidrigen Beihilfen nicht an die u. a. in Art. 4 Abs. 5 und Art. 7 Abs. 6 der Verordnung genannten Fristen gebunden ist.

75

Diese Schlussfolgerung ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, nach der die Kommission bei fehlender Notifizierung der streitigen Regelung nicht der in Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 659/1999 vorgesehenen regelmäßigen Prüffrist von zwei Monaten unterliegt (Urteil vom 28. Juli 2011, Diputación Foral de Vizcaya u. a./Kommission, C-471/09 P bis C-473/09 P, Randnr. 129).

76

Mithin hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, als es in den Randnrn. 96 bis 101 des angefochtenen Urteils entschieden hat, dass die Kommission nicht an die in Art. 4 Abs. 5 und Art. 7 Abs. 6 der Verordnung Nr. 659/1999 festgelegten Fristen gebunden sei, da die streitige Regelung nicht notifiziert worden sei.

77

Auch mit der in Randnr. 101 getroffenen Feststellung, dass im Fall einer rechtswidrigen Anwendung einer Beihilfe nach Art. 16 der Verordnung Nr. 659/1999 deren Art. 13 Abs. 2 entsprechend anwendbar sei, ist dem Gericht kein Rechtsfehler unterlaufen.

78

Was zweitens die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 betrifft, so ist daran zu erinnern, dass die Kommission nach dem Wortlaut dieser Bestimmung, wenn sie sich im Besitz von Informationen gleich welcher Herkunft über angebliche rechtswidrige Beihilfen befindet, diese Informationen unverzüglich prüft.

79

Dieses Erfordernis kann nicht, wie HGA unter Hinweis auf eine angebliche Analogie zu den Art. 263 AEUV und 265 AEUV anregt, dahin ausgelegt werden, dass die Kommission verpflichtet ist, ihre Prüfung einer angeblich rechtswidrigen Beihilfe innerhalb von zwei Monaten abzuschließen. Hierzu genügt es, auf die Randnrn. 74 bis 76 des vorliegenden Urteils zu verweisen.

80

Zu dem Argument, dass gegen Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 verstoßen worden sei, weil die Kommission zwischen der Übermittlung des Beschlusses Nr. 33/6 durch die Regione autonoma della Sardegna und der Eröffnungsentscheidung neun Monate habe verstreichen lassen, obwohl besagter Art. 10 Abs. 1 die Kommission verpflichte, die in ihrem Besitz befindlichen Informationen unverzüglich zu prüfen, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Randnr. 97 des angefochtenen Urteils die Ansicht vertreten hat, dass Art. 10 Abs. 1 dieser Verordnung nicht als Verweisung auf die Beendigung der Vorprüfungsphase verstanden werden dürfe, sondern vielmehr als Bezugnahme auf den Beginn der Vorprüfung. Somit bedeutet der Ablauf dieser Frist mangels gegenteiligen Hinweises nicht, dass die Kommission gegen ihre Verpflichtung, die Prüfung der Akten unverzüglich zu beginnen, wie von Art. 10 Abs. 1 verlangt, verstoßen hat.

81

Die Kommission muss im Rahmen eines Verfahrens zur Prüfung staatlicher Beihilfen jedoch binnen angemessener Frist tätig werden und darf einen Zustand der Untätigkeit in der Vorprüfungsphase nicht fortbestehen lassen (vgl. Urteil vom 28. Juli 2011, Diputación Foral de Vizcaya u. a./Kommission, Randnr. 129 und die dort angeführte Rechtsprechung).

82

Ferner ist die Angemessenheit der Frist für die Durchführung des Verfahrens anhand der Umstände jeder einzelnen Rechtssache, etwa der Komplexität des Rechtsstreits und des Verhaltens der Parteien, zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2007, Sumitomo Metal Industries und Nippon Steel/Kommission, C-403/04 P und C-405/04 P, Slg. 2007, I-729, Randnr. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung).

83

Die Frist von etwas mehr als elf Monaten, die zwischen dem Eingang der Beschwerde und dem Erlass der Eröffnungsentscheidung liegt, kann unter Umständen wie denen des vorliegenden Falles, die zudem durch die Zeitspanne gekennzeichnet waren, die für die Einholung ergänzender Auskünfte erforderlich war, nicht als „überzogen“ angesehen werden, wie das Gericht in Randnr. 100 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt hat.

84

Was drittens schließlich die angeblich unangemessene Dauer des Verwaltungsverfahrens betrifft, d. h. die mehr als viereinhalb Jahre ab dem Zeitpunkt der Eröffnungsentscheidung, so hat das Gericht in Randnr. 162 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Kommission, auch wenn das förmliche Prüfverfahren im vorliegenden Fall lang erscheinen möge, jedenfalls nicht an die Frist des Art. 7 Abs. 6 der Verordnung Nr. 659/1999 gebunden gewesen sei.

85

Nach alledem ist der Rechtsmittelgrund der Nichteinhaltung der in der Verordnung Nr. 659/1999 vorgesehenen Fristen als unbegründet zurückzuweisen.

Zum Rechtsmittelgrund der fehlerhaften Einstufung der Beihilfe als neu und somit rechtswidrig

Vorbringen der Parteien

86

HGA wirft dem Gericht vor, die streitige Regelung in den Randnrn. 175 bis 180 des angefochtenen Urteils als neue und rechtswidrige Beihilfe und nicht als bestehende Beihilfe eingestuft zu haben. Da das Gesetz Nr. 9/1998 der Gewährung einer Beihilfe an die Unternehmen, die mit ihren Arbeiten vor Einreichung des Beihilfeantrags begonnen hätten, nicht entgegengestanden habe, habe der Beschluss Nr. 33/6 diese Beihilfe nämlich nicht und schon gar nicht wesentlich geändert.

87

Die Kommission hält diesen Rechtsmittelgrund für unzulässig, da HGA den Gerichtshof um eine erneute Würdigung des tatsächlichen Kontextes ersuche, was ihm bei einem Rechtsmittel nicht gestattet sei. Zumindest aber gehe dieser Rechtsmittelgrund ins Leere, da das Gericht in Randnr. 186 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die Vorschrift, die bewirke, dass die streitige Regelung rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sei, nicht im Gesetz Nr. 9/1998 zu finden sei. Jedenfalls sei dieser Rechtsmittelgrund unbegründet, da der Beschluss Nr. 33/6 die bestehende Beihilferegelung im Kern geändert und daher eine neue rechtswidrige Beihilferegelung geschaffen habe.

Würdigung durch den Gerichtshof

88

Hat das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt, so ist der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung gemäß Art. 256 AEUV zur Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen und der Rechtsfolgen, die das Gericht aus ihnen gezogen hat, befugt (vgl. Urteile vom 6. April 2006, General Motors/Kommission, C-551/03 P, Slg. 2006, I-3173, Randnr. 51, und vom 22. Mai 2008, Evonik Degussa/Kommission, C-266/06 P, Randnr. 72).

89

HGA beanstandet im Wesentlichen die rechtliche Qualifizierung, die das Gericht in Bezug auf die streitige Regelung vorgenommen hat, indem es sie als neue und rechtswidrige Beihilfe angesehen hat. Dieser Rechtsmittelgrund ist daher zulässig.

90

Nach Art. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 659/1999 sind neue Beihilfen „alle Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen“. In diesem Zusammenhang stuft Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 794/2004 für den Zweck von Art. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 659/1999 als Änderung einer bestehenden Beihilfe jede Änderung ein außer einer Änderung rein formaler oder verwaltungstechnischer Art, die keinen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt haben kann.

91

Im vorliegenden Fall ist das Gericht in den Randnrn. 178 und 179 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gelangt, dass die durch den Beschluss Nr. 33/6 eingeführte Änderung der Beihilferegelung nicht als geringfügig oder unbedeutend betrachtet werden könne und dass die streitige Regelung folglich als neue Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 659/1999 und nicht als bestehende Beihilfe einzustufen sei.

92

Das Argument, der Beschluss Nr. 33/6 nehme an der mit dem Gesetz Nr. 9/1998 eingeführten Regelung keine Änderung vor bzw. diese Änderung sei jedenfalls nicht wesentlich und könne daher nicht ausreichen, um die streitige Beihilfe als neu einzustufen, kann keinen Erfolg haben.

93

Erstens kann HGA nämlich nicht behaupten, dass der Erlass des Beschlusses Nr. 33/6, der die Berücksichtigung bestimmter vor Einreichung des Antrags begonnener Projekte erlaubt, die mit dem Gesetz Nr. 9/1998 eingeführte Regelung nicht geändert habe. Denn zum einen sagt dieses Gesetz nichts zu dem zeitlichen Zusammenhang zwischen der Einreichung des Beihilfeantrags und dem Beginn der Arbeiten, wie das Gericht in Randnr. 186 des angefochtenen Urteils festgestellt hat. Zum anderen haben die italienischen Behörden, wie in Randnr. 5 des angefochtenen Urteils ausgeführt, der Kommission mitgeteilt, dass die Gewährung der in diesem Gesetz vorgesehenen Beihilfen nur „später“ durchzuführende Projekte betreffen könne und dass diese Bedingung in den Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz festgehalten werde.

94

Zweitens kann diese Änderung nicht als rein formal oder verwaltungstechnisch im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 794/2004 qualifiziert werden, da sie einen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Binnenmarkt haben konnte. Das Gericht hat hierzu in Randnr. 178 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Genehmigungsentscheidung ausdrücklich die Bedingung genannt habe, dass der Beihilfeantrag zwingend dem Beginn der Durchführung der Investitionsprojekte vorausgehen müsse. Es handelt sich hierbei um eine Bedingung, von der die Kommission regelmäßig ihre Genehmigung von Beihilferegelungen mit regionaler Zielsetzung abhängig macht, wie sich aus Ziff. 4.2 der Leitlinien von 1998 ergibt.

95

Mithin hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, indem es die streitige Beihilfe als neu und rechtswidrig eingestuft hat. Der vorliegende Rechtsmittelgrund ist folglich als unbegründet zurückzuweisen.

Zum Rechtsmittelgrund eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers im Hinblick auf das Vorliegen einer Anreizwirkung

Vorbringen der Parteien

96

HGA und die Regione autonoma della Sardegna werfen dem Gericht erstens vor, einen Rechtsfehler begangen zu haben, indem es die Ansicht vertreten habe, das Kriterium der Einreichung des Beihilfeantrags vor dem Beginn der Arbeiten begründe eine unwiderlegliche Vermutung für die Anreizwirkung der Beihilfe. Dieses Kriterium, das einem rein formalistischen Ansatz den Vorzug gebe, beruhe auf einem Akt des „soft law“, der keine verbindlichen Rechtswirkungen entfalte. Das Gericht habe daher in Randnr. 226 des angefochtenen Urteils die Anreizwirkung der Beihilfe verneint, ohne die übrigen Umstände des Falles zu berücksichtigen.

97

HGA und die Regione autonoma della Sardegna beanstanden zweitens die Randnrn. 232 und 233 des angefochtenen Urteils, wonach nur eine von der Kommission für vereinbar erklärte Beihilferegelung eine Anreizwirkung haben könne. Nach dem Urteil vom 14. Mai 2002, Graphischer Maschinenbau/Kommission (T-126/99, Slg. 2002, II-2427), könne auch eine nicht notifizierte Beihilferegelung eine Anreizwirkung haben.

98

Drittens sind sämtliche Rechtsmittelführerinnen der Ansicht, dass das Gericht zu Unrecht eine Reihe von Umständen als unerheblich angesehen habe, die belegten, dass sie ermutigt worden seien, mit der Durchführung der fraglichen Arbeiten zu beginnen, nämlich:

die Gewissheit, die Beihilfe zu erhalten, da sie alle im Gesetz Nr. 9/1998 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt hätten;

den Umstand, dass die Regione autonoma della Sardegna zu den Gebieten im Sinne von Art. 107 Abs. 3 Buchst. a AEUV zählt;

den Umstand, dass sie in den Genuss einer früheren Beihilferegelung gekommen seien, die der streitigen Regelung vergleichbar sei;

den Umstand, dass sie darauf verzichtet hätten, verschiedene Beihilfen in Anspruch zu nehmen, um in den Genuss dieser Beihilfe gelangen zu können.

99

Viertens wirft die Regione autonoma della Sardegna dem Gericht vor, sich nicht zu dem Vorbringen geäußert zu haben, dass es unmöglich gewesen sei, in chronologischer Reihenfolge dem Erfordernis Rechnung zu tragen, dass mit der Durchführung der Arbeiten nach Einreichung des Antrags begonnen werde, da dieses Erfordernis erstmals mit den Leitlinien von 1998 eingeführt worden sei.

100

Fünftens beanstanden Grand Hotel Abi d’Oru und Timsas die Randnrn. 226 bis 228 des angefochtenen Urteils, die nicht oder jedenfalls unzureichend oder sogar widersprüchlich begründet seien. Die besonderen Umstände des vorliegenden Falles und insbesondere die Tatsache, dass sie in den Genuss einer früheren, der streitigen Regelung vergleichbaren Beihilferegelung gekommen seien, deuteten nicht etwa darauf hin, dass die Beihilfe für die Rechtsmittelführerinnen eine Anreizwirkung gehabt habe, sondern darauf, dass die Beihilferegelung in ihrer Gesamtheit eine derartige Wirkung gehabt habe.

101

Die Kommission erwidert, dass der Gerichtshof die Anwendbarkeit der Leitlinien von 1998 auf nicht notifizierte Beihilferegelungen, und zwar auch dann, wenn diese Regelungen vor Erlass der Leitlinien durchgeführt worden seien, bestätigt habe. Sie macht darüber hinaus geltend, das die Leitlinien von 1998 am 10. März 1998 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden seien, also einen Tag vor dem Erlass des Gesetzes Nr. 9/1998 und nahezu einen Monat vor seinem Inkrafttreten. Sie seien den durch die streitige Regelung Begünstigten daher in vollem Umfang zugänglich gewesen.

102

Ferner verschaffe die Erfüllung der im Gesetz Nr. 9/1998 genannten Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe so lange keine Gewissheit, dass diese Beihilfe gewährt werde, bis die Kommission sie genehmigt habe. Obwohl die Regione autonoma della Sardegna eine Einheit sei, die generell in den Genuss von Beihilfen mit regionaler Zielsetzung gelangen könne, sei gleichwohl nicht jede dieser Region gewährte Beihilfe von Amts wegen als mit dem Binnenmarkt vereinbar anzusehen. Jedenfalls habe das Gericht in den Randnrn. 232 und 233 des angefochtenen Urteils nur zu dem Vorbringen der Klägerinnen im ersten Rechtszug Stellung genommen, wonach das schlichte Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 9/1998 den Unternehmen die Gewissheit verschafft habe, in den Genuss der streitigen Beihilfe zu gelangen.

Würdigung durch den Gerichtshof

103

Nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. a AEUV können Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden.

104

Daher kann die Kommission die Genehmigung einer Beihilfe verweigern, wenn diese die begünstigten Unternehmen nicht dazu veranlasst, durch ihr Verhalten zur Verwirklichung eines der in Art. 107 Abs. 3 AEUV genannten Ziele beizutragen. Eine solche Beihilfe muss somit erforderlich sein, um die in dieser Bestimmung vorgesehenen Ziele in der Weise zu erreichen, dass ohne sie das freie Spiel der Marktkräfte allein die begünstigten Unternehmen nicht dazu veranlassen würde, durch ihr Verhalten zur Verwirklichung dieser Ziele beizutragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 1980, Philip Morris Holland/Kommission, 730/79, Slg. 1980, 2671, Randnrn. 16 und 17). Denn eine Beihilfe, die die finanzielle Lage des begünstigten Unternehmens verbessert, ohne zur Erreichung der in Art. 107 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Ziele notwendig zu sein, kann nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden (vgl. Urteil vom 15. April 2008, Nuova Agricast, C-390/06, Slg. 2008, I-2577, Randnr. 68).

105

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass im Kontext des Art. 107 Abs. 3 Buchst. a AEUV die geplante Beihilfe für die Entwicklung benachteiligter Gebiete notwendig sein muss, um mit dem Binnenmarkt vereinbar zu sein. Zu diesem Zweck ist nachzuweisen, dass ohne die geplante Beihilfe die Investition, die die Entwicklung des betroffenen Gebiets unterstützen soll, nicht verwirklicht werden würde. Sollte sich dagegen zeigen, dass diese Investition auch ohne die geplante Beihilfe getätigt werden würde, wäre daraus zu schließen, dass diese Beihilfe allein bewirkt, die finanzielle Situation der begünstigten Unternehmen zu verbessern, ohne indessen die in Art. 107 Abs. 3 Buchst. a AEUV aufgestellte Voraussetzung zu erfüllen, nämlich zur Entwicklung benachteiligter Gebiete notwendig zu sein.

106

Was die Kriterien angeht, anhand deren die Notwendigkeit einer Beihilfe mit regionaler Zielsetzung zu würdigen ist, ist das Gericht in Randnr. 215 zu dem Schluss gekommen, dass die Forderung, dass der Beihilfeantrag dem Beginn der Durchführung der Beihilfe vorausgehen müsse, ein einfaches, sachgerechtes und angemessenes Kriterium sei, das es der Kommission ermögliche, die Notwendigkeit der geplanten Beihilfe zu vermuten.

107

Diese Schlussfolgerung wird im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels nicht in Frage gestellt.

108

Zudem ist das Gericht in Randnr. 226 des angefochtenen Urteils von der Notwendigkeit der Prüfung ausgegangen, ob die Rechtsmittelführerinnen im vorliegenden Fall Umstände belegt hätten, die trotz fehlender Einreichung eines Beihilfeantrags vor Beginn der Durchführung der betreffenden Projekte als Nachweis für die Notwendigkeit der streitigen Regelung hätten dienen können.

109

Daraus folgt erstens, dass die Rüge, das Gericht habe das Kriterium der vorausgehenden Einreichung des Beihilfeantrags zu einer unwiderleglichen Vermutung für die Zwecke der Beurteilung der Notwendigkeit der Beihilfe erhoben, auf ein offenkundig fehlerhaftes Verständnis des angefochtenen Urteils zurückgeht. Das Gericht hat nämlich ausdrücklich anerkannt, dass diese Notwendigkeit auf der Grundlage anderer Kriterien als des genannten nachgewiesen werden könne.

110

Aus dem gleichen Grund gehen die Rügen des Formalismus dieses Kriteriums und des Fehlens verbindlicher Rechtswirkungen eines „soft law“-Aktes wie der Leitlinien ins Leere.

111

Was zweitens die in Randnr. 98 des vorliegenden Urteils genannten Umstände angeht, die nach Ansicht der Rechtsmittelführerinnen belegen können, dass die streitige Regelung einen Anreiz für die von ihnen durchgeführten Projekte geboten habe, ist als Erstes das Argument zu prüfen, dass die Regione autonoma della Sardegna zu den Gebieten im Sinne von Art. 107 Abs. 3 Buchst. a AEUV gehört.

112

Es trifft zu, dass dieser Umstand eine unerlässliche Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des Art. 107 Abs. 3 Buchst. a AEUV ist, doch bedeutet dieser Umstand gleichwohl nicht, wie die Kommission geltend macht, dass jedes Beihilfeprojekt, dass in dem fraglichen Gebiet verwirklich werden könnte, von Amts wegen als notwendig für deren Entwicklung angesehen würde. Mithin kann ein solcher Umstand nicht selbst die streitige Beihilferegelung als für die Entwicklung dieses Gebiets notwendig qualifizieren.

113

Was als Zweites das Vorbringen sämtlicher Rechtsmittelführerinnen betrifft, dass sie in den Genuss einer früheren, der streitigen Regelung vergleichbaren Beihilferegelung gekommen seien, und dass sie darauf verzichtet hätten, verschiedene Beihilfen in Anspruch zu nehmen, um in den Genuss dieser Beihilfe gelangen zu können, so ist darauf hinzuweisen, wie es das Gericht in Randnr. 227 des angefochtenen Urteils getan hat, dass die streitige Entscheidung keine individuellen Beihilfen betraf, sondern eine Beihilferegelung. Das Gericht hat daraus geschlossen, dass die Kommission somit nicht verpflichtet gewesen sei, die besonderen Umstände bei den einzelnen Begünstigten zu würdigen. Folglich hat es das Vorbringen in Bezug auf die besondere Lage oder das Verhalten der Beihilfebegünstigten als unerheblich zurückgewiesen.

114

Mit dieser Vorgehensweise hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen. Wie sich nämlich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, kann sich die Kommission bei einer Beihilferegelung darauf beschränken, die Merkmale der fraglichen Regelung zu untersuchen, um in den Gründen der Entscheidung zu würdigen, ob diese Regelung für die Verwirklichung eines der in Art. 107 Abs. 3 AEUV genannten Ziele notwendig ist. So braucht die Kommission in einer Entscheidung über eine solche Regelung keine Analyse der im Einzelfall aufgrund der Regelung gewährten Beihilfe durchzuführen. Erst im Stadium der Rückforderung der Beihilfen ist es erforderlich, die konkrete Situation jedes einzelnen betroffenen Unternehmens zu untersuchen (vgl. Urteil vom 9. Juni 2011, Comitato „Venezia vuole vivere“/Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, Slg. 2011, I-4727, Randnr. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

115

Das Vorbringen, dass einige Begünstigte zum einen in den Genuss einer früheren, der streitigen Regelung vergleichbaren Beihilferegelung gekommen seien und zum anderen darauf verzichtet hätten, verschiedene Beihilfen in Anspruch zu nehmen, um in den Genuss der fraglichen Beihilfe zu gelangen, betrifft die besondere Lage einiger Begünstigter und nicht die allgemeinen Merkmale der streitigen Regelung. Das Gericht hat somit keinen Rechtsfehler begangen, indem es diese Umstände für die Beurteilung der Notwendigkeit einer Beihilferegelung als unerheblich angesehen hat.

116

Was drittens das Argument betrifft, dass allein das Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 9/1998 die Rechtsmittelführerinnen veranlasst habe, die fraglichen Investitionen zu tätigen, da sie alle in diesem Gesetz vorgesehenen Grundvoraussetzungen für den Bezug der Beihilfe erfüllt hätten, genügt der Hinweis darauf, dass sich der rechtliche Rahmen zur Einführung der streitigen Regelung nicht in dem Gesetz Nr. 9/1998 erschöpft, sondern zunächst durch das Dekret Nr. 285/1999 und sodann durch die Beschlüsse Nr. 33/3, Nr. 33/4 und Nr. 33/6 ergänzt wurde, wie sich aus den vom Gericht im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen ergibt.

117

Diese Ergänzungen des rechtlichen Rahmens der streitigen Regelung haben im vorliegenden Fall eine ganz besondere Bedeutung. Zum einen ergibt sich nämlich aus Randnr. 169 des angefochtenen Urteils, dass die Regione autonoma della Sardegna weder in ihrem Schriftwechsel mit der Kommission noch vor dem Gericht geleugnet hat, die Verpflichtung übernommen zu haben, die Beihilfe nur für Projekte zu gewähren, mit denen nach Einreichung des Beihilfeantrags begonnen wurde. Außerdem hatten die italienischen Behörden der Kommission zugesichert, wie in Randnr. 5 des angefochtenen Urteils festgestellt wurde, dass die streitige Regelung nur „später“ durchzuführende Projekte betreffe und dass diese Bedingung in den Durchführungsvorschriften des Gesetzes Nr. 9/1998 festgehalten werde.

118

Zum anderen ergab sich die Zulässigkeit der fraglichen Investitionsprojekte keineswegs aus der durch dieses Gesetz eingeführten Regelung, wie das Gericht in Randnr. 235 des angefochtenen Urteils festgestellt hat.

119

Mithin hat das Gericht in Randnr. 236 des angefochtenen Urteils das Vorbringen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 9/1998 zu Recht zurückgewiesen.

120

Was viertens das Argument betrifft, dass das Gericht die für die italienischen Behörden und die Beihilfebegünstigten angeblich bestehende Unmöglichkeit, die Leitlinien von 1998 zu berücksichtigen, nicht geprüft habe, so genügt der Hinweis auf Randnr. 186 des angefochtenen Urteils, in der das Gericht festgestellt hat, dass die Vorschrift, die bewirke, dass die streitige Regelung rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar sei, nicht in dem Gesetz Nr. 9/1998, sondern in dem Beschluss Nr. 33/6 enthalten sei, der eindeutig nach dem Zeitpunkt der vollen Anwendbarkeit der Leitlinien von 1998 erlassen worden sei.

121

Was fünftens die Rügen von Grand Hotel Abi d’Oru und Timsas angeht, die in Randnr. 100 des vorliegenden Urteils wiedergegeben sind, ist darauf hinzuweisen, dass die Antwort des Gerichts in den Randnrn. 226 bis 228 des angefochtenen Urteils in Gestalt der in den Randnrn. 113 bis 115 des vorliegenden Urteils enthaltenen Erwägungen weder an einem Begründungsmangel noch an einer unzureichenden oder widersprüchlichen Begründung leidet.

122

Schließlich ist zu dem Einwand von HGA und der Regione autonoma della Sardegna, dass die Randnrn. 232 und 233 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler aufwiesen, festzustellen, dass sie ins Leere gehen, da sie nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen können, weil Letzteres eine ausreichende Grundlage in den in den Randnrn. 111 bis 121 des vorliegenden Urteils angeführten Gründen findet.

123

Daher ist der vorliegende Rechtsmittelgrund als teilweise nicht begründet und teilweise ins Leere gehend zurückzuweisen, da die Genehmigungsentscheidung jedenfalls der Gewährung einer Beihilfe entgegenstand, wenn der Beihilfeantrag nach dem Beginn der Arbeiten gestellt wurde.

Zum Rechtsmittelgrund der Verletzung der Grundsätze der Unparteilichkeit und des Wettbewerbsschutzes

Vorbringen der Parteien

124

HGA wirft dem Gericht vor, gegen die Grundsätze der Unparteilichkeit und des Wettbewerbsschutzes verstoßen zu haben, indem es festgestellt habe, dass die Rechtsmittelführerinnen in den Genuss der gleichen Behandlung gekommen seien wie die zehn Unternehmen, die ihre Anträge vor dem Beginn der Arbeiten, aber auch vor Erlass der Beschlüsse Nr. 33/4 und Nr. 33/6 eingereicht hätten.

125

Die Kommission erhebt gegen diesen Rechtsmittelgrund die Einrede der Unzulässigkeit.

Würdigung durch den Gerichtshof

126

Aus den Art. 256 AEUV, 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs und 168 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichtshofs folgt, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss (Urteil vom 9. Juni 2011, Diputación Foral de Vizcaya/Kommission, Randnr. 78).

127

Im vorliegenden Fall beschränkt sich HGA auf die Wiederholung der Argumente, die sie im ersten Rechtszug vorgebracht hat, ohne die im angefochtenen Urteil beanstandeten Punkte und die Gründe, weshalb das Gericht mit der Zurückweisung dieser Argumente einen Rechtsfehler begangen haben sollte, genau zu bezeichnen.

128

Somit ist dieser Rechtsmittelgrund als unzulässig zurückzuweisen.

Zum Rechtsmittelgrund der Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes

Vorbringen der Parteien

129

HGA wirft dem Gericht vor, in den Randnrn. 274, 275 und 281 des angefochtenen Urteils das berechtigte Vertrauen der Begünstigten mit der Begründung ausgeschlossen zu haben, dass die Genehmigungsentscheidung ausdrücklich verlangt habe, dass der Beihilfeantrag vor dem Beginn der Arbeiten gestellt werde. Die Mehrheit der Rechtsmittelführerinnen habe aber nur Kenntnis davon gehabt, dass das Gesetz Nr. 9/1998 bei der Kommission angemeldet worden sei und diese es genehmigt habe. Die Regione autonoma della Sardegna habe sie nämlich nicht über die Bedingung der vorherigen Einreichung des Beihilfeantrags informiert und ihnen eine Kopie der Genehmigungsentscheidung übermittelt, in der diese Bedingung nicht enthalten gewesen sei. Auch in der Veröffentlichung dieser Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union sei auf diese Bedingung nicht hingewiesen worden. Demzufolge hätten die Zusicherungen der nationalen Behörden bei den Rechtsmittelführerinnen ein berechtigtes Vertrauen begründen können.

130

Die Regione autonoma della Sardegna fügt hinzu, dass die Begünstigten ein berechtigtes Vertrauen in die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt hätten haben können, da sie mit den Arbeiten erst nach der Notifizierung der fraglichen Beihilfe bei der Kommission begonnen hätten. Ihr berechtigtes Vertrauen wäre nur dann ausgeschlossen, wenn die Beihilfe nicht angemeldet gewesen wäre, was nicht der Fall gewesen sei.

131

Die Kommission ist der Auffassung, dass dieser Rechtsmittelgrund auf einer unvollständigen Lektüre und einem fehlerhaften Verständnis des angefochtenen Urteils beruhe, da die Beihilferegelung gemäß dem Gesetz Nr. 9/1998 in ihrer Änderung durch den Beschluss Nr. 33/6 niemals notifiziert worden sei. Außerdem habe die Kommission nicht die geringste Zusicherung in Bezug auf die Vereinbarkeit dieser Regelung mit dem Binnenmarkt abgegeben.

Würdigung durch den Gerichtshof

132

Das Gericht hat in Randnr. 273 des angefochtenen Urteils zu Recht darauf hingewiesen, dass das Recht, sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berufen, voraussetzt, dass die zuständigen Unionsbehörden dem Betroffenen klare, unbedingte und übereinstimmende, aus befugten und zuverlässigen Quellen stammende Zusicherungen erteilt haben. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann sich nämlich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes jeder berufen, bei dem ein Unionsorgan durch klare Zusicherungen begründete Erwartungen geweckt hat. Klare, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Auskünfte stellen unabhängig von der Form ihrer Mitteilung solche Zusicherungen dar (vgl. insbesondere Urteil vom 16. Dezember 2010, Kahla Thüringen Porzellan/Kommission, C-537/08 P, Slg. 2010, I-12917, Randnr. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

133

Im vorliegenden Fall geht aus den beim Gericht eingereichten Aktenstücken hervor, dass eine klare, unbedingte und übereinstimmende Zusicherung in Bezug auf die Vereinbarkeit der streitigen Regelung durch eine Behörde, eine Stelle oder ein Organ der Union nicht nachgewiesen werden konnte.

134

Es ist auch festzustellen, wie das Gericht in den Randnrn. 274 und 275 des angefochtenen Urteils zutreffend hervorgehoben hat, dass außer bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände eine Berufung auf ein berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit einer staatlichen Beihilfe grundsätzlich nur möglich ist, wenn diese Beihilfe unter Beachtung des in Art. 108 AEUV vorgesehenen Verfahrens gewährt wurde. Im vorliegenden Fall wurde in der Genehmigungsentscheidung darauf hingewiesen, dass die Genehmigung der Kommission nur Beihilfen für nach der Einreichung des Beihilfeantrags begonnene Projekte betreffe, und dass die streitigen Beihilfen, die diese Bedingung nicht beachtet hätten, nicht unter Einhaltung des in Art. 108 AEUV vorgesehenen Verfahrens gewährt worden seien. Folglich können sich die durch die streitigen Beihilfen Begünstigten nicht auf ein berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsgemäßheit dieser Beihilfen berufen.

135

Sodann ist das Argument, dass zum einen die nationalen Behörden den Empfängern der streitigen Beihilfe keine vollständige Kopie der Genehmigungsentscheidung übermittelt hätten und zum anderen die Veröffentlichung dieser Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union die Bedingung, dass ein Beihilfeantrag vorausgehen müsse, nicht enthalten habe, für die Würdigung des vorliegenden Rechtsmittelgrundes unerheblich. Denn nach Art. 20 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 erhält jeder Beteiligte auf Antrag eine Kopie jeder nach den Art. 4, 7, 10 Abs. 3 und Art. 11 dieser Verordnung getroffenen Entscheidung.

136

Schließlich geht das von der Regione autonoma della Sardegna vorgetragene Argument, wonach der Umstand, dass mit den Arbeiten nach der Anmeldung der Beihilfe begonnen worden sei, ausreiche, um ein berechtigtes Vertrauen der Begünstigten in die Vereinbarkeit der Maßnahme zu begründen, jedenfalls ins Leere, da im vorliegenden Fall die streitige Regelung der Kommission, wie das Gericht in Randnr. 188 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, nicht notifiziert wurde.

137

Somit ist der Rechtsmittelgrund der Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes als unbegründet zurückzuweisen.

138

Nach alledem ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

Kosten

139

Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der gemäß Art. 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Rechtsmittelführerinnen zur Tragung der Kosten beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen die Kosten aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

 

2.

Die Rechtsmittelführerinnen tragen die Kosten gesamtschuldnerisch.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Italienisch.

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