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Document 62011CJ0417

Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 15. November 2012.
Rat der Europäischen Union gegen Nadiany Bamba.
Rechtsmittel – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Spezifische restriktive Maßnahmen, die angesichts der Lage in Côte d’Ivoire gegen bestimmte Personen und Organisationen angewandt werden – Einfrieren von Geldern – Art. 296 AEUV – Begründungspflicht – Verteidigungsrechte – Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf – Recht auf Achtung des Eigentums.
Rechtssache C‑417/11 P.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2012:718

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

15. November 2012 ( *1 )

„Rechtsmittel — Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Spezifische restriktive Maßnahmen, die angesichts der Lage in Côte d’Ivoire gegen bestimmte Personen und Organisationen angewandt werden — Einfrieren von Geldern — Art. 296 AEUV — Begründungspflicht — Verteidigungsrechte — Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf — Recht auf Achtung des Eigentums“

In der Rechtssache C-417/11 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 5. August 2011,

Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Bishop, B. Driessen und E. Dumitriu-Segnana als Bevollmächtigte,

Rechtsmittelführer,

unterstützt durch

Französische Republik, vertreten durch G. de Bergues und É. Ranaivoson als Bevollmächtigte,

Streithelferin im Rechtsmittelverfahren,

andere Parteien des Verfahrens:

Nadiany Bamba, wohnhaft in Abidjan (Côte d’Ivoire), zunächst vertreten durch P. Haïk, dann durch P. Maisonneuve, avocats,

Klägerin im ersten Rechtszug,

Europäische Kommission, vertreten durch E. Cujo und M. Konstantinidis als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung der Richterin R. Silva de Lapuerta in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer sowie der Richter K. Lenaerts (Berichterstatter), E. Juhász, G. Arestis und J. Malenovský,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: V. Tourrès, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 2012,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Mit seinem Rechtsmittel beantragt der Rat der Europäischen Union die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 8. Juni 2011, Bamba/Rat (T-86/11, Slg. 2011, II-2749, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht den Beschluss 2011/18/GASP des Rates vom 14. Januar 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/656/GASP des Rates zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire (ABl. L 11, S. 36) und die Verordnung (EU) Nr. 25/2011 des Rates vom 14. Januar 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d’Ivoire (ABl. L 11, S. 1) (im Folgenden: streitiger Beschluss bzw. streitige Verordnung, zusammen: streitige Rechtsakte) für nichtig erklärt hat, soweit sie Frau Bamba betreffen.

Rechtlicher Rahmen und Vorgeschichte des Rechtsstreits

2

Frau Bamba ist Staatsangehörige der Republik Côte d’Ivoire.

3

Am 15. November 2004 erließ der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1572 (2004), mit der er u. a. feststellte, dass die Situation in Côte d’Ivoire nach wie vor eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit in der Region darstelle, und beschloss, gegen dieses Land bestimmte restriktive Maßnahmen zu verhängen.

4

Nach Ziff. 14 der Resolution 1572 (2004) wird ein Ausschuss (im Folgenden: Sanktionsausschuss) eingesetzt, der u. a. die Aufgabe hat, die Personen und Einrichtungen zu benennen, die den mit den Ziff. 9 und 11 der Resolution in Bezug auf Reisen und das Einfrieren von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten und wirtschaftlichen Ressourcen verhängten restriktiven Maßnahmen unterliegen, und diese Liste regelmäßig zu aktualisieren. Frau Bamba wurde vom Sanktionsausschuss zu keinem Zeitpunkt als Person identifiziert, gegen die solche Maßnahmen zu verhängen sind.

5

Am 13. Dezember 2004 nahm der Rat in der Erwägung, dass die Europäische Gemeinschaft tätig werden müsse, um die Resolution 1572 (2004) umzusetzen, den Gemeinsamen Standpunkt 2004/852/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire (ABl. L 368, S. 50) an.

6

Am 12. April 2005 erließ der Rat in der Annahme, dass eine Verordnung notwendig sei, um die im Gemeinsamen Standpunkt 2004/852 beschriebenen Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene umzusetzen, die Verordnung (EG) Nr. 560/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d’Ivoire (ABl. L 95, S. 1).

7

Der Gemeinsame Standpunkt 2004/852 wurde mehrmals verlängert und geändert und schließlich durch den Beschluss 2010/656/GASP des Rates vom 29. Oktober 2010 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire (ABl. L 285, S. 28) aufgehoben und ersetzt.

8

Am 31. Oktober und 28. November 2010 wurden Wahlen zum Präsidenten der Republik Côte d’Ivoire abgehalten.

9

Am 3. Dezember 2010 bestätigte der Sonderbeauftragte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für Côte d’Ivoire das vom Vorsitzenden der unabhängigen Wahlkommission am 2. Dezember 2010 verkündete Endergebnis des zweiten Wahlgangs der Präsidentschaftswahlen, wonach Herr Alassane Ouattara die Präsidentschaftswahlen gewonnen hatte.

10

Am 13. Dezember 2010 betonte der Rat, wie wichtig die Präsidentschaftswahlen vom 31. Oktober und 28. November 2010 für die Rückkehr von Côte d’Ivoire zu Frieden und Stabilität seien und dass der souveräne Wille der ivorischen Bevölkerung unbedingt respektiert werden müsse. Er nahm auch die Schlussfolgerungen des Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für Côte d’Ivoire im Rahmen seines Bestätigungsmandats zur Kenntnis und beglückwünschte Herrn Ouattara zu seiner Wahl zum Präsidenten der Republik Côte d’Ivoire.

11

Am 17. Dezember 2010 appellierte der Europäische Rat an alle in Côte d’Ivoire politische und militärische Verantwortung tragenden Personen, die Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten Ouattara anzuerkennen, sofern sie dies noch nicht getan hätten. Er bekräftigte die Entschlossenheit der Europäischen Union, gezielte restriktive Maßnahmen gegen diejenigen zu ergreifen, die die souveräne Entscheidung des ivorischen Volkes weiterhin missachteten.

12

Zur Verhängung von Reisen betreffenden restriktiven Maßnahmen gegen bestimmte Personen, die zwar nicht vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Sanktionsausschuss benannt worden sind, aber den Prozess des Friedens und der nationalen Aussöhnung in Côte d’Ivoire blockieren und insbesondere den erfolgreichen Abschluss des Wahlprozesses gefährden, erließ der Rat den Beschluss 2010/801/GASP vom 22. Dezember 2010 zur Änderung des Beschlusses 2010/656 (ABl. L 341, S. 45). Die Liste dieser Personen findet sich in Anhang II des Beschlusses 2010/656.

13

Am 14. Januar 2011 erließ der Rat den streitigen Beschluss.

14

Die Erwägungsgründe 2 bis 7 dieses Beschlusses lauten:

„(2)

Am 13. Dezember 2010 hat der Rat betont, wie wichtig die Präsidentschaftswahlen vom 31. Oktober und vom 28. November 2010 für die Rückkehr Côte d’Ivoires zu Frieden und Stabilität sind und dass der souveräne Wille der ivorischen Bevölkerung unbedingt respektiert werden muss.

(3)

Am 17. Dezember 2010 hat der Europäische Rat an alle appelliert, die in Côte d'Ivoire in der Politik und im Militär Verantwortung tragen, die Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten Alassan Ouattara anzuerkennen, sofern sie dies noch nicht getan haben.

(4)

Am 22. Dezember 2010 hat der Rat den Beschluss [2010/801] angenommen, um Reisebeschränkungen gegen all diejenigen zu erlassen, die den Prozess des Friedens und der nationalen Aussöhnung blockieren und insbesondere den erfolgreichen Abschluss des Wahlprozesses gefährden.

(5)

Am 11. Januar 2011 hat der Rat den Beschluss 2011/17/GASP zur Änderung des Beschlusses [2010/656] angenommen, um weitere Personen in die Liste der Personen, gegen die Reisebeschränkungen verhängt werden, aufzunehmen.

(6)

Angesichts der Bedrohlichkeit der Lage in Côte d’Ivoire sollten weitere restriktive Maßnahmen gegen diese Personen verhängt werden.

(7)

Darüber hinaus sollte die Liste von Personen, die den restriktiven Maßnahmen gemäß Anhang II des Beschlusses [2010/656] unterliegen, geändert werden, und die Information zu bestimmten Personen auf der Liste sollte aktualisiert werden.“

15

In Art. 1 des streitigen Beschlusses ist bestimmt:

„Der Beschluss [2010/656] wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

Artikel 5

(1)   Alle Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle

...

b)

der nicht von Anhang I erfassten, aber in Anhang II aufgeführten Personen oder Einrichtungen, die den Prozess des Friedens und der nationalen Aussöhnung blockieren und insbesondere den erfolgreichen Abschluss des Wahlprozesses gefährden, stehen oder die von Einrichtungen gehalten werden, die im Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle dieser Personen oder Einrichtungen oder von in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnden Personen stehen,

werden eingefroren.

(2)   Den Personen oder Einrichtungen nach Absatz 1 dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

...‘

2.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

Artikel 10

...

(3)   Die in ... Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b genannten Maßnahmen werden in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle 12 Monate überprüft. Sie verlieren ihre Gültigkeit für die betreffenden Personen und Einrichtungen, wenn der Rat nach dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Verfahren bestimmt, dass die Bedingungen für ihre Anwendung nicht länger gegeben sind.‘“

16

Art. 2 des streitigen Beschlusses lautet:

„Anhang II des Beschlusses [2010/656] erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.“

17

Am 14. Januar 2011 erließ der Rat auch die streitige Verordnung.

18

Die Erwägungsgründe 1 und 4 dieser Verordnung lauten:

„(1)

Im Beschluss [2010/656] in der [durch den streitigen Beschluss] geänderten Fassung ist vorgesehen, dass restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen erlassen werden, die zwar nicht vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Sanktionsausschuss benannt worden sind, die aber den Friedensprozess und den Prozess der nationalen Aussöhnung in Côte d’Ivoire blockieren und insbesondere den erfolgreichen Abschluss des Wahlprozesses gefährden, sowie gegen juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle dieser Personen stehen, und Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln.

...

(4)

In Anbetracht der spezifischen Bedrohung für den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit, die von der Situation in Côte d’Ivoire ausgeht, und zur Wahrung der Übereinstimmung mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung der Anhänge I und II des Beschlusses [2010/656] sollte die Befugnis zur Änderung der Listen in den Anhängen I und IA der Verordnung [Nr. 560/2005] vom Rat ausgeübt werden.“

19

In Art. 1 der streitigen Verordnung ist bestimmt:

„Die Verordnung [Nr. 560/2005] wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

Artikel 2

(1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I oder in Anhang IA aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2)   Den in Anhang I oder in Anhang IA aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

...

(5)   Anhang IA enthält eine Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses [2010/656] in der geänderten Fassung genannt sind.‘

...

7.

Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 11a

...

(2)   Beschließt der Rat, die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Maßnahmen auf eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung anzuwenden, so ändert er Anhang IA entsprechend.

(3)   Der Rat setzt die in den Absätzen 1 und 2 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen entweder auf direktem Weg, falls deren Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für ihre Aufnahme in die Liste in Kenntnis, und gibt dabei diesen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Gelegenheit zur Stellungnahme.

(4)   Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.

...

(6)   Die Liste in Anhang IA wird in regelmäßigen Abständen und mindestens alle 12 Monate überprüft.‘

...

10.

Anhang I dieser Verordnung wird als Anhang IA in die Verordnung [Nr. 560/2005] eingefügt.“

20

Mit den streitigen Rechtsakten hat der Rat Frau Bamba zum ersten Mal in die Liste der Personen aufgenommen, gegen die restriktive Maßnahmen des Einfrierens von Geldern verhängt wurden. Als Gründe dafür wurden in Nr. 6 der Tabelle A des Anhangs II des Beschlusses 2010/656 in der durch den streitigen Beschluss geänderten Fassung und in Nr. 6 des Anhangs IA der Verordnung Nr. 560/2005 in der durch die streitige Verordnung geänderten Fassung angegeben: „Direktorin der Gruppe Cyclone, Herausgeberin der Zeitung Le temps: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses durch öffentliche Aufstachelung zu Hass und Gewalt und durch Beteiligung an Desinformationskampagnen im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen von 2010“.

21

Am 18. Januar 2011 veröffentlichte der Rat eine Mitteilung für die Personen und Einrichtungen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/656 und der Verordnung Nr. 560/2005 Anwendung finden (ABl. 2011, C 14, S. 8, im Folgenden: Mitteilung vom 18. Januar 2011). Der Rat teilt darin mit, er habe entschieden, dass die in Anhang II des Beschlusses 2010/656 in der durch den streitigen Beschluss geänderten Fassung und in Anhang IA der Verordnung Nr. 560/2005 in der durch die streitige Verordnung geänderten Fassung aufgeführten Personen und Einrichtungen in die Liste der Personen und Einrichtungen aufzunehmen seien, auf die die restriktiven Maßnahmen nach den streitigen Rechtsakten Anwendung fänden. Er weist diese Personen und Einrichtungen ferner darauf hin, dass sie bei den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats beantragen könnten, dass ihnen die Verwendung der eingefrorenen Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt werde. Außerdem stellt er klar, dass die betroffenen Personen und Einrichtungen bei ihm unter Vorlage entsprechender Nachweise beantragen könnten, dass der Beschluss, sie in die in Rede stehenden Listen aufzunehmen, überprüft werde. Schließlich macht der Rat darauf aufmerksam, dass seine Entscheidung „unter den in Artikel 275 Absatz 2 [AEUV] und Artikel 263 Absätze 4 und 6 [AEUV] genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union“ angefochten werden könne.

Verfahren im ersten Rechtszug und angefochtenes Urteil

22

Mit Klageschrift, die am 14. Februar 2011 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Frau Bamba Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Rechtsakte, soweit sie sie betreffen.

23

Die Europäische Kommission wurde als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen.

24

Frau Bamba stützte ihre Klage auf zwei Gründe.

25

Der erste Klagegrund, mit dem eine Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gerügt wurde, gliederte sich in drei Teile. Mit dem zweiten Klagegrund wurde gerügt, dass die streitigen Rechtsakte nicht die Übermittlung einer ausführlichen Begründung für die Aufnahme von Frau Bamba in die in Rede stehenden Listen vorsähen.

26

Das Gericht hat diesen zweiten Teil in den Randnrn. 38 bis 57 des angefochtenen Urteils geprüft. Es hat in den Randnrn. 41 und 42 des angefochtenen Urteils zunächst festgestellt, dass sowohl der Beschluss 2010/656 als auch die Verordnung Nr. 560/2005 vorsähen, dass den Personen, Einrichtungen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt würden, die Gründe mitgeteilt werden müssten, die ihre Aufnahme in die Listen in Anhang II des genannten Beschlusses und in Anhang IA der genannten Verordnung rechtfertigten; dann hat es geprüft, ob im vorliegenden Fall Frau Bamba von diesen Gründen so unterrichtet worden war, dass sie ihre Verteidigungsrechte und ihr Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf ausüben konnte.

27

In den Randnrn. 47 und 48 des angefochtenen Urteils hat das Gericht die einschlägige Rechtsprechung zum Inhalt der Pflicht zur Begründung eines Rechtsakts des Rates, mit dem restriktive Maßnahmen wie im vorliegenden Fall verhängt werden, in Erinnerung gerufen. In den Randnrn. 49 bis 51 des angefochtenen Urteils hat es sodann festgestellt, dass sowohl die in den Erwägungsgründen 6 und 7 der streitigen Entscheidung und im vierten Erwägungsgrund der streitigen Verordnung angegebenen Gründe, wo vom Ernst der Situation in Côte d’Ivoire und der spezifischen Bedrohung für den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit, die von dieser ausgehe, die Rede sei, als auch die in Nr. 6 der Tabelle A des Anhangs II des Beschlusses 2010/656 und in Nr. 6 der Tabelle A des Anhangs IA der Verordnung Nr. 560/2005 in Bezug auf Frau Bamba genannten, in Randnr. 20 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Gründe „vage und allgemeine Erwägungen“ und keine „besonderen und konkreten Gründe ..., aus denen [der Rat] in Ausübung seines Ermessens annimmt, dass [Frau Bamba] einer solchen Maßnahme zu unterwerfen ist“, darstellten.

28

Das Gericht hat insbesondere in Randnr. 52 des angefochtenen Urteils ausgeführt:

„[D]ie Angabe, dass [Frau Bamba] Direktorin der Gruppe Cyclone und Herausgeberin der Zeitung ‚Le temps‘ sei, [stellt] keinen Umstand dar, der geeignet wäre, die gegen sie erlassenen Maßnahmen hinreichend zu begründen. Diese Angabe erlaubt es nämlich nicht, zu erfahren, inwiefern [Frau Bamba] den Friedens- und Aussöhnungsprozess durch öffentliche Aufstachelung zu Hass und Gewalt und durch Beteiligung an Desinformationskampagnen im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen [von] 2010 bedroht haben soll. Auf diese Weise wird kein konkreter Umstand, der [Frau Bamba] zur Last gelegt werden könnte und der die fraglichen Maßnahmen rechtfertigen könnte, angeführt.“

29

In Randnr. 53 des angefochtenen Urteils hat das Gericht weiter ausgeführt, nichts erlaube die Annahme, dass unter den Umständen des vorliegenden Falles eine detaillierte Veröffentlichung der gegen Frau Bamba erhobenen Vorwürfe gegen zwingende Erwägungen der Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten oder der Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen verstoßen oder wegen einer möglichen schweren Schädigung des Rufes von Frau Bamba deren legitime Interessen beeinträchtigt hätte. Der Rat habe im Übrigen nichts dergleichen ausgeführt.

30

In Randnr. 54 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass Frau Bamba nach dem Erlass der streitigen Rechtsakte oder während des Verfahrens vor dem Gericht keine zusätzliche Begründung mitgeteilt worden sei. Im schriftlichen Verfahren habe sich der Rat auf den Hinweis beschränkt, dass Frau Bamba wegen „ihrer Verantwortlichkeit für die Desinformationskampagne und Aufstachelung zu Hass und Gewalt zwischen den Gemeinschaften in Côte d’Ivoire“ in die Liste der Personen, gegen die restriktive Maßnahmen angewandt würden, aufgenommen worden sei, und hinzugefügt, dass sie „eine der wichtigsten Mitarbeiterinnen“ von Herrn Laurent Gbagbo und dessen „zweite Ehefrau“ gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung habe der Rat jedoch vor dem Gericht ausgeführt, dass es nicht die letztgenannte Eigenschaft gewesen sei, die die Aufnahme von Frau Bamba in diese Liste gerechtfertigt habe.

31

Das Gericht hat in Randnr. 55 des angefochtenen Urteils ferner hervorgehoben, dass der Umstand, dass Frau Bamba nach der Bekanntmachung der streitigen Rechtsakte oder der Mitteilung vom 18. Januar 2011 nicht beim Rat beantragt habe, ihr die spezifischen und konkreten Gründe für ihre Aufnahme in die in Rede stehende Liste mitzuteilen, im vorliegenden Fall unerheblich sei, da die Begründungspflicht den Rat treffe, der diese Pflicht entweder zu dem Zeitpunkt, zu dem die Aufnahme in die Liste beschlossen worden sei, oder wenigstens so bald wie möglich danach zu erfüllen gehabt habe.

32

Das Gericht ist in Randnr. 56 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gekommen, dass die Begründung der streitigen Rechtsakte es weder Frau Bamba ermöglicht habe, diese vor ihm anzufechten, noch ihm die Prüfung ihrer Rechtmäßigkeit gestattet habe.

33

Ohne eine Prüfung der anderen Teile des ersten Klagegrundes sowie des zweiten Klagegrundes für nötig zu erachten, hat das Gericht diese Rechtsakte daher, soweit sie Frau Bamba betrafen, für nichtig erklärt.

Anträge der Parteien des Rechtsmittelverfahrens

34

Der Rat beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

endgültig über die Fragen zu entscheiden, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens sind, und die Klage als unbegründet abzuweisen;

Frau Bamba die ihm im ersten Rechtszug und im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens entstandenen Kosten aufzuerlegen.

35

Frau Bamba beantragt,

das Rechtsmittel für unzulässig zu erklären;

es zurückzuweisen;

dem Rat gemäß den Art. 69 ff. der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Kosten aufzuerlegen.

36

Die Französische Republik, die mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 9. Januar 2012 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen worden ist, beantragt, dem Rechtsmittel des Rates stattzugeben.

Zum Rechtsmittel

37

Zwei Rechtsmittelgründe werden geltend gemacht. Der Rat rügt, das Gericht habe mit der Feststellung, dass die in den streitigen Rechtsakten enthaltene Begründung nicht den Anforderungen von Art. 296 AEUV genüge, einen Rechtsfehler begangen. Hilfsweise rügt er, das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es bei der Beurteilung der Frage, ob er im vorliegenden Fall seiner Begründungspflicht nachgekommen sei, rechtsfehlerhaft den Frau Bamba wohlbekannten Kontext des Erlasses der streitigen Rechtsakte außer Acht gelassen habe.

Zur Zulässigkeit

38

Frau Bamba macht geltend, die beiden Rechtsmittelgründe seien unzulässig, weil sie auf neue Tatsachen gestützt seien. Unter dem Deckmantel dieser beiden Rechtsmittelgründe, mit denen Rechtsfehler geltend gemacht würden, sei das vorliegende Rechtsmittel vom Rat in Wirklichkeit„instrumentalisiert“ worden, um dem Gerichtshof – auf der Grundlage von Zeitungsartikeln – Tatsachen zu unterbreiten, die zuvor weder vor dem Gerichtshof noch vor dem Gericht vorgebracht worden seien und über die vor dem Gericht deshalb nie streitig verhandelt worden sei.

39

Hierzu ist festzustellen, dass nach Art. 58 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union das bei ihm eingelegte Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist.

40

Im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens sind die Befugnisse des Gerichtshofs auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt. Somit ist der Gerichtshof im Rahmen eines solchen Verfahrens allein für die Prüfung zuständig, ob das Vorbringen im Rechtsmittelverfahren einen Rechtsfehler bezeichnet, mit dem das angefochtene Urteil behaftet sein soll (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C-352/98 P, Slg. 2000, I-5291, Randnr. 35, vom 30. September 2003, Eurocoton u. a./Rat, C-76/01 P, Slg. 2003, I-10091, Randnr. 47, und vom 21. Februar 2008, Kommission/Girardot, C-348/06 P, Slg. 2008, I-833, Randnr. 49).

41

Die Frage des Umfangs der Pflicht zur Begründung eines von einem Unionsorgan erlassenen Rechtsakts ist eine Rechtsfrage, die der Nachprüfung durch den Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. November 1997, Kommission/V, C-188/96 P, Slg. 1997, I-6561, Randnr. 24, und vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 453).

42

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Rechtsmittelschrift eindeutig, dass der Rat mit seinen beiden Rechtsmittelgründen im Wesentlichen rügt, das Gericht habe im Hinblick auf Art. 296 AEUV dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es die in den streitigen Rechtsakten enthaltene Begründung für die Aufnahme von Frau Bamba in die Listen in Anhang II des Beschlusses 2010/656 und in Anhang IA der Verordnung Nr. 560/2005 als unzureichend angesehen habe.

43

Die Rechtsmittelgründe sind folglich zulässig.

Zur Begründetheit

Vorbringen der Parteien

44

Im Rahmen des ersten, in erster Linie geltend gemachten Rechtsmittelgrundes trägt der Rat, unterstützt durch die Französische Republik, vor, die in den streitigen Rechtsakten enthaltene Begründung sei, anders als das Gericht in Randnr. 54 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, ausreichend.

45

Zum einen enthielten die Erwägungsgründe 2, 4, 6 und 7 des streitigen Beschlusses und der vierte Erwägungsgrund der streitigen Verordnung eine ausführliche Beschreibung der – besonders bedrohlichen – Lage in Côte d’Ivoire, die die Maßnahmen gegen die in den Listen im Anhang dieser Rechtsakte aufgeführten Personen gerechtfertigt habe.

46

Zum anderen stellten die Angaben zu Frau Bamba in den Anhängen der streitigen Rechtsakte, entgegen den Ausführungen in Randnr. 51 des angefochtenen Urteils, keine vagen und allgemeinen Erwägungen dar, sondern gäben die besonderen und konkreten Gründe für ihre Aufnahme in die Listen der Personen an, gegen die restriktive Maßnahmen angewandt würden. Gegen Frau Bamba seien solche Maßnahmen verhängt worden, weil sie Direktorin des Pressekonzerns Cyclone gewesen sei, der die Zeitung Le temps herausgebe; diese sei an der öffentlichen Aufstachelung zu Hass und Gewalt und der Desinformationskampagne im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen Ende 2010 beteiligt gewesen. Die Rolle, die die Zeitung Le temps bei den Ereignissen nach den Wahlen in Côte d’Ivoire gespielt habe, sei im In- und Ausland allgemein bekannt.

47

Frau Bamba macht geltend, der Rat habe ihr zu keinem Zeitpunkt eine andere Begründung für den Erlass der streitigen Rechtsakte mitgeteilt als die darin und in einer zur Stützung der beim Gericht eingereichten Klagebeantwortung vorgelegten Presseveröffentlichung angegebenen Gesichtspunkte; das Abstellen auf ihre Funktion als Direktorin des Pressekonzerns Cyclone und den politischen Kontext in Côte d’Ivoire zum Zeitpunkt des Erlasses der genannten Rechtsakte beruhe auf vagen, ungenauen und apodiktischen Erwägungen, die keine ausreichende Begründung darstellten, um es ihr zu ermöglichen, die Gründe für ihre Aufnahme in die Listen der Personen, gegen die restriktive Maßnahmen gerichtet seien, zu verstehen und deren sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen, und um es dem Gericht zu ermöglichen, seine Rechtmäßigkeitsprüfung durchzuführen. Das Gericht habe daher zu Recht festgestellt, dass die Begründung unzulänglich sei.

48

Außerdem könnten bei der Beurteilung der Frage, ob die Begründung für die Aufnahme in eine Liste von Personen, gegen die restriktive Maßnahmen angewandt würden, ausreiche, nur die Gesichtspunkte maßgeblich sein, auf die das betreffende Organ zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Maßnahmen abgestellt habe. Der gegenteiligen Auffassung, wonach eine nachträgliche Begründung zulässig sei, bei der Gesichtspunkte vorgebracht würden, die zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Rechtsakts nicht vorgelegen hätten, oder Gesichtspunkte, die vorgelegen hätten, aber erst nachträglich geltend gemacht würden, könne nicht gefolgt werden, weil die grundlegenden Anforderungen des Rechts auf ein faires Verfahren zu beachten seien.

Würdigung durch den Gerichtshof

49

Nach ständiger Rechtsprechung dient die Pflicht zur Begründung eines beschwerenden Rechtsakts, die aus dem Grundsatz der Beachtung der Verteidigungsrechte folgt, dem Zweck, zum einen den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob der Rechtsakt sachlich richtig oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der seine Anfechtung vor dem Unionsrichter zulässt, und zum anderen dem Unionsrichter die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieses Rechtsakts zu ermöglichen (vgl. Urteile vom 2. Oktober 2003, Corus UK/Kommission, C-199/99 P, Slg. 2003, I-11177, Randnr. 145, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, Randnr. 462, und vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, Slg. 2011, I-8947, Randnr. 148).

50

Die nach Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung muss die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass der Betroffene ihr die Gründe für die erlassenen Maßnahmen entnehmen und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. u. a. Urteil vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C-539/10 P und C-550/10 P, Randnr. 138 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51

Wie das Gericht in Randnr. 40 des angefochtenen Urteils hervorgehoben hat, kommt, da dem Betroffenen vor dem Erlass eines Ausgangsbeschlusses über das Einfrieren von Geldern kein Anhörungsrecht zusteht, der Erfüllung der Begründungspflicht umso größere Bedeutung zu, als sie die einzige Gewähr dafür bietet, dass der Betroffene zumindest nach dem Erlass eines solchen Beschlusses die ihm zur Überprüfung von dessen Rechtmäßigkeit zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe sachgerecht in Anspruch nehmen kann.

52

Die Begründung eines Rechtsakts des Rates, mit dem eine Maßnahme des Einfrierens von Geldern verhängt wird, muss daher, wie das Gericht in Randnr. 47 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt hat, die besonderen und konkreten Gründe nennen, aus denen der Rat in Ausübung seines Ermessens annimmt, dass der Betroffene einer solchen Maßnahme zu unterwerfen sei.

53

Die nach Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung muss allerdings der Natur des betreffenden Rechtsakts und dem Kontext, in dem er erlassen worden ist, angepasst sein. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob eine Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. u. a. Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 63, Elf Aquitaine/Kommission, Randnr. 150, sowie Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, Randnrn. 139 und 140).

54

Insbesondere ist ein beschwerender Rechtsakt hinreichend begründet, wenn er in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (Urteile vom 30. September 2003, Deutschland/Kommission, C-301/96, Slg. 2003, I-9919, Randnr. 89, und vom 22. Juni 2004, Portugal/Kommission, C-42/01, Slg. 2004, I-6079, Randnrn. 69 und 70).

55

Im vorliegenden Fall ist zum einen festzustellen, dass der Rat in den Erwägungsgründen 2 bis 6 des streitigen Beschlusses und in den Erwägungsgründen 1 und 4 der streitigen Verordnung den allgemeinen Kontext darlegt, der ihn dazu veranlasst hat, den persönlichen Anwendungsbereich der gegen die Republik Côte d’Ivoire verhängten restriktiven Maßnahmen auszuweiten. Danach bestand dieser allgemeine Kontext, der Frau Bamba insbesondere wegen ihrer beruflichen und persönlichen Stellung bekannt gewesen sein muss, in der Bedrohlichkeit der Lage in diesem Land und der spezifischen Bedrohung für den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit, die von den Blockierungen des Friedensprozesses und des Prozesses der nationalen Aussöhnung ausgingen, insbesondere von denjenigen, die die Respektierung des von der ivorischen Bevölkerung bei den Wahlen vom 31. Oktober und 28. November 2010 geäußerten souveränen Willens, Herrn Ouattara als Präsidenten zu bestimmen, in Gefahr brachten.

56

Was zum anderen die Gründe angeht, aus denen der Rat zu der Auffassung gelangt ist, dass solche restriktiven Maßnahmen gegen Frau Bamba zu verhängen seien, so sind in der Begründung in Nr. 6 der Tabelle A von Anhang II des Beschlusses 2010/656 in der durch den streitigen Beschluss geänderten Fassung und in Nr. 6 des Anhangs IA der Verordnung Nr. 560/2005 in der durch die streitige Verordnung geänderten Fassung, die in Randnr. 20 des vorliegenden Urteils wiedergegeben ist, die besonderen und konkreten Gründe genannt, aus denen im Hinblick auf die beruflichen Tätigkeiten, den Verlagskonzern, die Zeitung und die genannten Arten von Handlungen und Kampagnen nach Auffassung des Rates eine Beteiligung der Betroffenen an der Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses in Côte d’Ivoire hervorgeht.

57

Anders als das Gericht entschieden hat, lässt sich dieser Begründung entnehmen, dass der besondere und konkrete Grund, der den Rat dazu veranlasst hat, die restriktiven Maßnahmen gegen Frau Bamba zu verhängen, seines Erachtens darin besteht, dass sie in der ihr zugeschriebenen Funktion als Direktorin der Verlagsgruppe der Zeitung Le temps für Handlungen der öffentlichen Aufstachelung zu Hass und Gewalt und Desinformationskampagnen im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen von 2010 mittels dieser Zeitung verantwortlich gewesen sein soll.

58

Wie der Rat geltend gemacht hat, konnte Frau Bamba vernünftigerweise nicht in Unkenntnis darüber sein, dass der Rat durch die Bezugnahme in den streitigen Rechtsakten auf die von der Betroffenen ausgeübte Funktion als Direktorin der Verlagsgruppe der Zeitung Le temps den Einfluss und die Verantwortung hervorheben wollte, die mit einer solchen Funktion hinsichtlich der publizistischen Leitlinie dieser Zeitung und des Inhalts der Pressekampagnen, die darin während der Krise nach der Wahl in Côte d’Ivoire durchgeführt worden sein sollen, verbunden sein dürften.

59

Mit diesen Angaben wurde Frau Bamba somit in die Lage versetzt, in sachgerechter Weise die Begründetheit der streitigen Rechtsakte in Zweifel zu ziehen. Anhand dieser Angaben hätte sie die Möglichkeit gehabt, gegebenenfalls die in den streitigen Rechtsakten angegebenen Tatsachen zu bestreiten – etwa ihre Eigenschaft als Direktorin der Verlagsgruppe der Zeitung Le temps oder die Existenz solcher Kampagnen oder ihre Verantwortung im Zusammenhang mit diesen – oder die Erheblichkeit aller oder eines Teils dieser Tatsachen oder ihre Einstufung als Blockierungen des Friedens- und Aussöhnungsprozesses in Côte d’Ivoire, die die Anwendung restriktiver Maßnahmen gegen sie rechtfertigen können, in Abrede zu stellen.

60

Im Übrigen ist hervorzuheben, dass die Frage der Begründung, bei der es sich um ein wesentliches Formerfordernis handelt, eine andere ist als die Frage des Nachweises des vorgeworfenen Verhaltens, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des fraglichen Rechtsakts gehört und bei der zu prüfen ist, ob die in diesem Rechtsakt angegebenen Tatsachen zutreffen und als Umstände einzustufen sind, die die Anwendung restriktiver Maßnahmen gegen die betreffende Person rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 2005, Italien/Kommission, C-66/02, Slg. 2005, I-10901, Randnr. 26, und vom 16. November 2011, Bank Melli Iran/Rat, C-548/09 P, Slg. 2011, I-11381, Randnr. 88).

61

Somit ist im vorliegenden Fall die Prüfung der Beachtung der Begründungspflicht, bei der es darum geht, ob die vom Rat in den streitigen Rechtsakten gemachten Angaben ausreichten, um erkennen zu lassen, welche Gesichtspunkte ihn dazu veranlassten, restriktive Maßnahmen gegen Frau Bamba zu verhängen, von der Prüfung der sachlichen Richtigkeit der Begründung zu unterscheiden, die gegebenenfalls dahin ginge, ob die vom Rat angeführten Gesichtspunkte zutreffen und geeignet sind, den Erlass der genannten Maßnahmen zu rechtfertigen.

62

Zu dem Vorbringen von Frau Bamba, dass die gegen sie verhängten restriktiven Maßnahmen nicht im Nachhinein begründet werden dürften, genügt der Hinweis, dass die vom Rat als Anlage zu seiner Rechtsmittelschrift vorgelegte Dokumentation nicht darauf abzielt, die streitigen Rechtsakte nachträglich zu begründen, sondern zeigen soll, dass ihre Begründung angesichts des Kontexts ihres Erlasses ausreichend gewesen sei.

63

Nach alledem hat das Gericht einen Rechtsfehler begangen, als es in den Randnrn. 54 und 56 des angefochtenen Urteils entschieden hat, dass die Begründung der streitigen Rechtsakte nicht ausgereicht habe, um der Klägerin ihre Anfechtung und dem Gericht die Kontrolle ihrer Rechtmäßigkeit zu ermöglichen.

64

Folglich ist der vorliegende Rechtsmittelgrund begründet, so dass das angefochtene Urteil aufzuheben ist, ohne dass der vom Rat hilfsweise geltend gemachte Rechtsmittelgrund geprüft zu werden braucht.

Zur Klage vor dem Gericht

65

Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 2 seiner Satzung kann der Gerichtshof, wenn er das angefochtene Urteil aufhebt, den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist.

66

Im vorliegenden Fall ist die von Frau Bamba im ersten Rechtszug erhobene Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Rechtsakte nach Ansicht des Gerichtshofs entscheidungsreif, so dass endgültig über sie zu entscheiden ist.

67

Frau Bamba hat diese Klage auf zwei Klagegründe gestützt. Mit dem ersten rügt sie eine Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf. Er gliedert sich in drei Teile, die das Fehlen eines Verfahrens, das es Frau Bamba ermöglicht hätte, gehört zu werden und in sachgerechter Weise ihre Streichung aus den in Rede stehenden Listen zu beantragen, die fehlende Mitteilung einer ausführlichen Begründung für ihre Aufnahme in diese Listen und ihre unterbliebene Unterrichtung über die Rechtsbehelfe und Fristen für ein Vorgehen gegen diese Maßnahme betreffen. Mit dem zweiten Klagegrund wird eine offensichtliche Verletzung des Eigentumsrechts gerügt.

Zum ersten Klagegrund

Zum ersten Teil des ersten Klagegrundes

68

Frau Bamba macht geltend, die streitige Verordnung sehe kein Verfahren vor, das ihr eine wirksame Ausübung der Verteidigungsrechte garantieren könne. Die Verordnung sehe nämlich weder ein Anhörungsrecht der Betroffenen vor noch ein Verfahren, das es ihr ermögliche, in sachgerechter Weise ihre Streichung aus der im Anhang der Verordnung enthaltenen Liste der Personen zu beantragen, gegen die sich die in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen richteten.

69

Erstens rügt Frau Bamba, in der streitigen Verordnung würden die Modalitäten der Aufrechterhaltung oder Änderung eines Beschlusses des Rates, jemand in die Liste der Personen aufzunehmen, gegen die restriktive Maßnahmen angewandt würden, nicht näher geregelt. Zum einen seien für die Überprüfung gemäß Art. 11a Abs. 4 der Verordnung Nr. 560/2005, der durch die streitige Verordnung eingefügt worden sei, kein Begründungserfordernis und keine Frist vorgesehen, so dass der Rat sich darauf beschränken könne, einen Streichungsantrag lapidar oder überhaupt nicht zu beantworten. Zum anderen sei der Rat bei der in Art. 11a Abs. 6 der Verordnung Nr. 560/2005 vorgesehenen regelmäßigen Überprüfung nicht verpflichtet, den Betroffenen seine neue Entscheidung mitzuteilen und ihnen infolgedessen Gelegenheit zur erneuten Stellungnahme zu geben.

70

Hierzu ist festzustellen, dass Art. 11a Abs. 4 der Verordnung Nr. 560/2005, der durch Art. 1 Nr. 7 der streitigen Verordnung in die genannte Verordnung eingefügt wurde, vorsieht, dass der Rat seinen Beschluss, gegen eine Person die in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen zu verhängen, überprüft und den Betroffenen unterrichtet, wenn eine Stellungnahme unterbreitet wird oder stichhaltige neue Beweise vorgelegt werden. Auch in der am 18. Januar 2011 veröffentlichten Mitteilung wird darauf hingewiesen, dass Betroffene wie Frau Bamba unter Vorlage entsprechender Nachweise eine Überprüfung des Beschlusses, sie in die in Rede stehenden Listen aufzunehmen, beantragen können.

71

Ferner bestimmt Art. 11a Abs. 6 der Verordnung Nr. 560/2005, der ebenfalls durch Art. 1 Nr. 7 der streitigen Verordnung in die genannte Verordnung eingefügt wurde: „Die Liste in Anhang IA wird in regelmäßigen Abständen und mindestens alle 12 Monate überprüft.“

72

Zu dem Vorbringen von Frau Bamba, diese Verfahren der Überprüfung und der regelmäßigen Überprüfung seien lückenhaft, ist festzustellen, dass sich die vorliegende Klage von Frau Bamba gegen die streitigen Rechtsakte richtet, soweit sie damit erstmals in die Listen der Personen, deren Gelder eingefroren werden, in Anhang II des Beschlusses 2010/656 und in Anhang IA der Verordnung Nr. 560/2005 aufgenommen worden ist. Wie der Rat ausgeführt hat, geht es im vorliegenden Fall also nicht darum, dass er sich geweigert hätte, seinen ursprünglichen Beschluss über die Verhängung restriktiver Maßnahmen gegen Frau Bamba zu überprüfen, noch um einen Beschluss des Rates, die Betroffene nach einer Überprüfung auf den genannten Listen zu belassen. Dieses Vorbringen ist somit unerheblich.

73

Zweitens macht Frau Bamba geltend, die streitige Verordnung sehe zu keinem Zeitpunkt – weder bei der ursprünglichen Aufnahme in die Liste noch im Stadium der Überprüfung – eine Anhörung der Betroffenen zu den gegen sie verhängten Maßnahmen vor.

74

Hierzu ist festzustellen, dass die in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen schon aufgrund ihrer Natur überraschend kommen müssen, wenn das mit den streitigen Rechtsakten verfolgte Ziel erreicht werden soll. Der Rat war daher nicht verpflichtet, Frau Bamba vor ihrer ersten Aufnahme in die fraglichen Listen anzuhören (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C-402/05 P und C-415/05 P, Slg. 2008, I-6351, Randnrn. 340 und 341, sowie vom 21. Dezember 2011, Frankreich/People’s Mojahedin Organization of Iran, C-27/09 P, Slg. 2011, I-13427, Randnr. 61).

75

Im Übrigen ist das Vorbringen von Frau Bamba zu ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör, soweit es sich auf das Überprüfungsverfahren bezieht, aus den in Randnr. 72 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen unerheblich.

76

Nach alledem ist der erste Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil des ersten Klagegrundes

77

Frau Bamba macht geltend, in den streitigen Rechtsakten sei nicht vorgesehen, dass ihr eine ausführliche Begründung für ihre Aufnahme in die Listen der Personen, gegen die die in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen angewandt würden, mitgeteilt werde.

78

Aus den Erwägungen in den Randnrn. 55 bis 59 des vorliegenden Urteils geht jedoch hervor, dass die streitigen Rechtsakte eine ausreichende Begründung für die Aufnahme von Frau Bamba in die Listen im Anhang dieser Rechtsakte enthalten, in denen die Personen aufgeführt sind, gegen die die in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen angewandt werden. Der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist somit zurückzuweisen.

Zum dritten Teil des ersten Klagegrundes

79

Frau Bamba macht geltend, in den streitigen Rechtsakten sei nicht vorgesehen, dass dem Betroffenen die Rechtsbehelfe und Fristen für ein Vorgehen gegen den Beschluss, sie in die in Rede stehenden Listen aufzunehmen, mitgeteilt würden, und sie enthielten hierzu auch keine Informationen. Nach den streitigen Rechtsakten obliege es dem Betroffenen, sich über diese Punkte kundig zu machen, was gegen Art. 6 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verstoße.

80

Hierzu ist festzustellen, dass der Rat in der am 18. Januar 2011 veröffentlichten Mitteilung auf die Möglichkeit der betroffenen Personen und Einrichtungen hingewiesen hat, seinen Beschluss „unter den in Artikel 275 Absatz 2 [AEUV] und Artikel 263 Absätze 4 und 6 [AEUV] genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union“ anzufechten.

81

Aufgrund dieses Hinweises und der weiteren Informationen in Art. 263 Abs. 6 AEUV konnte Frau Bamba erkennen, welcher Rechtsbehelf ihr für die Anfechtung ihrer Aufnahme in die in Rede stehenden Listen zur Verfügung stand und wann die Rechtsbehelfsfrist ablief; dies wird im Übrigen dadurch bestätigt, dass sie ihre Klage innerhalb der in der genannten Bestimmung gesetzten Frist erhoben hat.

82

Der dritte Teil des ersten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

83

Mithin ist der erste Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund

84

Frau Bamba trägt vor, sie stelle zwar das mit den streitigen Rechtsakten verfolgte Ziel nicht in Frage, doch werde mit ihnen in unverhältnismäßiger Weise in ihr Eigentumsrecht eingegriffen, da es ihr unmöglich sei, ihr Anliegen den zuständigen Behörden sachgerecht vorzutragen. Die streitigen Rechtsakte sähen ein völliges Einfrieren ihrer Gelder vor, ohne echte Verfahrensgarantien zu schaffen, die es ihr ermöglichten, diese Maßnahme anzufechten.

85

Hierzu ist festzustellen, dass sich aus der Bezugnahme im zweiten Klagegrund auf die Randnrn. 368 bis 371 des Urteils Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission – in denen der Gerichtshof zu dem Ergebnis gekommen ist, dass eine ungerechtfertigte Beschränkung des Eigentumsrechts des Betroffenen vorlag, weil gegen ihn restriktive Maßnahmen erlassen wurden, ohne dass ihm Verfahrensgarantien gewährt worden wären, die es ihm ermöglicht hätten, sein Anliegen den zuständigen Behörden vorzutragen – ergibt, dass Frau Bamba aus dem von ihr gerügten Fehlen solcher Garantien im vorliegenden Fall auf die Existenz eines Eingriffs in ihr Eigentumsrecht schließen zu können glaubt.

86

Wie aber aus der Prüfung der verschiedenen Teile des ersten Klagegrundes hervorgeht, hat der Rat, der nicht verpflichtet war, Frau Bamba vor dem Erlass der streitigen Rechtsakte anzuhören, ihr darin eine Begründung gegeben, die ausreichte, um es ihr zu ermöglichen, vor dem Unionsrichter in sachgerechter Weise die Begründetheit der gegen sie gerichteten restriktiven Maßnahmen anzufechten. Der vorliegende Fall unterscheidet sich somit von der Rechtssache, in der das Urteil Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission ergangen ist.

87

In Bezug auf ein etwaiges Recht auf Einsicht in die Akten des Rates über die gegen Frau Bamba verhängten restriktiven Maßnahmen genügt im vorliegenden Fall der Hinweis, dass die Betroffene nicht geltend macht, beim Rat einen entsprechenden Antrag gestellt zu haben (vgl. in diesem Sinne Urteil Bank Melli Iran/Rat, Randnr. 92).

88

Im Übrigen ist sowohl im Beschluss 2010/656 als auch in der Verordnung Nr. 560/2005 die regelmäßige Überprüfung der Listen von Personen, gegen die die in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen angewandt werden, vorgesehen. Nach einer solchen Überprüfung hat der Rat im Durchführungsbeschluss 2012/144/GASP vom 8. März 2012 zur Durchführung des Beschlusses 2010/656 (ABl. L 71, S. 50) und in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 193/2012 des Rates vom 8. März 2012 zur Durchführung der Verordnung Nr. 560/2005 (ABl. L 71, S. 5) festgestellt, dass keine Gründe mehr vorliegen, Frau Bamba weiterhin auf diesen Listen zu führen.

89

Folglich ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.

90

Nach alledem ist die Klage von Frau Bamba insgesamt abzuweisen.

Kosten

91

Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.

92

Da der Rat mit seinem Rechtsmittel obsiegt hat und die Klage von Frau Bamba gegen die streitigen Rechtsakte abgewiesen wird, sind Frau Bamba gemäß dem Antrag des Rates neben ihren eigenen Kosten die dem Rat durch das vorliegende Rechtsmittelverfahren und im ersten Rechtszug entstandenen Kosten aufzuerlegen.

93

Die Französische Republik und die Kommission tragen als Streithelfer vor dem Gerichtshof bzw. vor dem Gericht ihre eigenen Kosten.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 8. Juni 2011, Bamba/Rat (T-86/11), wird aufgehoben.

 

2.

Die Klage von Frau Bamba wird abgewiesen.

 

3.

Frau Bamba trägt neben ihren eigenen Kosten die dem Rat der Europäischen Union durch das vorliegende Rechtsmittelverfahren und im ersten Rechtszug entstandenen Kosten.

 

4.

Die Französische Republik und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.

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