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Document 62011CJ0281
Judgment of the Court (Fifth Chamber) of 19 December 2013. # European Commission v Republic of Poland. # Failure of a Member State to fulfil obligations - Contained use of genetically modified micro-organisms - Directive 2009/41/EC - Incorrect and incomplete transposition. # Case C-281/11.
Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 19. Dezember 2013.
Europäische Kommission gegen Republik Polen.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen - Richtlinie 2009/41/EG - Nicht ordnungsgemäße und nicht vollständige Umsetzung.
Rechtssache C-281/11.
Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 19. Dezember 2013.
Europäische Kommission gegen Republik Polen.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen - Richtlinie 2009/41/EG - Nicht ordnungsgemäße und nicht vollständige Umsetzung.
Rechtssache C-281/11.
Court reports – general
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2013:855
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)
19. Dezember 2013 ( *1 )
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen — Richtlinie 2009/41/EG — Nicht ordnungsgemäße und nicht vollständige Umsetzung“
In der Rechtssache C‑281/11
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV, eingereicht am 6. Juni 2011,
Europäische Kommission, vertreten durch L. Pignataro-Nolin und M. Owsiany-Hornung als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Republik Polen, vertreten durch B. Majczyna und M. Szpunar als Bevollmächtigte,
Beklagte,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten der Dritten Kammer M. Ilešič in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer, des Richters M. Safjan und der Richterin M. Berger (Berichterstatterin),
Generalanwältin: E. Sharpston,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 |
Mit ihrer Klage beantragt die Europäische Kommission, festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2009/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen (ABl. L 125, S. 75) verstoßen hat, dass sie Art. 2 Buchst. a, b und d bis f, Art. 3 Abs. 3, Art. 4 Abs. 3, die Art. 6 bis 9 Abs. 1 und 2 Buchst. a, Art. 10 Abs. 3 und 4, Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 2 sowie Abs. 3 und 4 sowie Anhang V Teil A vierter Gedankenstrich, Teil B erster Gedankenstrich und Teil C erster Gedankenstrich dieser Richtlinie nicht oder nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat. |
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
2 |
Gemäß Art. 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 2003, L 236, S. 33, im Folgenden: Beitrittsakte) waren die Verträge und die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe der Europäischen Union für die Republik Polen ab dem 1. Mai 2004, dem Zeitpunkt ihres Beitritts, verbindlich. |
3 |
Nach Art. 54 der Beitrittsakte setzen die neuen Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um den Richtlinien und Entscheidungen vom Tag des Beitritts an nachzukommen, sofern in den in Art. 24 dieser Akte genannten Anhängen oder in anderen Bestimmungen dieser Akte oder ihrer Anhänge nicht eine andere Frist vorgesehen ist. Da weder in dem die Republik Polen betreffenden und in Art. 24 der Beitrittsakte angeführten Anhang XII dieser Akte noch in anderen sich auf diesen Mitgliedstaat beziehenden Bestimmungen der Beitrittsakte spezielle, die Richtlinien 90/219/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen (ABl. L 117, S. 1) und 98/81/EG des Rates vom 26. Oktober 1998 zur Änderung der Richtlinie 90/219/EWG (ABl. L 330, S. 13) betreffende Vorschriften enthalten sind, war die Republik Polen verpflichtet, diese Richtlinien bis zum Tag ihres Beitritts umzusetzen. |
4 |
Die Richtlinie 90/219 legte gemeinsame Maßnahmen für die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen fest, mit denen die menschliche Gesundheit und die Umwelt geschützt werden sollten. |
5 |
Diese Richtlinie wurde durch die Richtlinie 98/81 geändert. |
6 |
Die Richtlinie 90/219 in der durch die Richtlinie 98/81 geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 90/219 in geänderter Fassung) wurde durch die am 10. Juni 2009 in Kraft getretene Richtlinie 2009/41 aufgehoben und ersetzt. |
7 |
Nach den Definitionen in Art. 2 der Richtlinie 2009/41, der mit Art. 2 der Richtlinie 90/219 in geänderter Fassung übereinstimmt, bezeichnet der Ausdruck „…
…
…“ |
8 |
Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2009/41, der Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 90/219 in geänderter Fassung entspricht, sieht vor: „[Die Richtlinie 2009/41] gilt nicht für die Lagerung, die Vermehrung, den Transport, die Zerstörung, die Beseitigung oder die Verwendung von GVM, die gemäß der Richtlinie 2001/18/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106, S. 1)] oder im Rahmen anderer gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften, die eine spezifische Bewertung der Risiken für die Umwelt, ähnlich der in jener Richtlinie festgelegten, vorsehen, in Verkehr gebracht wurden, vorausgesetzt, dass bei der Anwendung in geschlossenen Systemen die Bedingungen, falls vorhanden, der Zustimmung zum Inverkehrbringen eingehalten werden.“ |
9 |
Art. 6 der Richtlinie 2009/41, der mit Art. 7 der Richtlinie 90/219 in geänderter Fassung übereinstimmt, hat folgenden Wortlaut: „Wenn in einer Anlage zum ersten Mal Anwendungen in geschlossenen Systemen stattfinden, legt der Anwender vor Beginn der Anwendungen den zuständigen Behörden eine Anmeldung vor, die mindestens die in Anhang V Teil A aufgeführten Informationen enthält.“ |
10 |
Art. 7 der Richtlinie 2009/41, der Art. 8 der Richtlinie 90/219 in geänderter Fassung ersetzt hat, bestimmt: „Nach der in Artikel 6 genannten Anmeldung können nachfolgende Anwendungen in geschlossenen Systemen der Klasse 1 ohne weitere Anmeldung aufgenommen werden. Anwender von GVM in Anwendungen in geschlossenen Systemen der Klasse 1 müssen Aufzeichnungen der in Artikel 4 Absatz 6 genannten Bewertungen aufbewahren, die den zuständigen Behörden auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden.“ |
11 |
Art. 8 der Richtlinie 2009/41, der fast wörtlich mit Art. 9 der Richtlinie 90/219 in geänderter Fassung übereinstimmt, lautet: „(1) Für erstmalige und nachfolgende Anwendungen in geschlossenen Systemen der Klasse 2 in Anlagen, die gemäß Artikel 6 angemeldet wurden, wird eine Anmeldung mit den in Anhang V Teil B aufgeführten Informationen vorgelegt. (2) Wurde für die Anlage bereits eine Anmeldung für Anwendungen in geschlossenen Systemen der Klasse 2 oder einer höheren Klasse vorgelegt und wurden damit zusammenhängende Anforderungen für eine Zustimmung erfüllt, so kann die Anwendung in geschlossenen Systemen der Klasse 2 unmittelbar nach der neuen Anmeldung aufgenommen werden. Der Antragsteller kann aber auch von sich aus eine Entscheidung über eine förmliche Genehmigung durch die zuständige Behörde verlangen. Diese Entscheidung muss innerhalb von höchstens 45 Tagen nach Vorlage der Anmeldung erfolgen. (3) Wurde für die Anlage bisher noch keine Anmeldung für Anwendungen in geschlossenen Systemen der Klasse 2 oder einer höheren Klasse vorgelegt, so kann die Anwendung in geschlossenen Systemen der Klasse 2, falls keine gegenteilige Anweisung der zuständigen Behörde vorliegt, 45 Tage nach Vorlage der in Absatz 1 genannten Anmeldung oder im Einverständnis mit der zuständigen Behörde auch früher aufgenommen werden.“ |
12 |
Art. 9 der Richtlinie 2009/41, der mit Art. 10 der Richtlinie 90/219 in geänderter Fassung inhaltlich fast vollständig übereinstimmt, sieht vor: „(1) Für erstmalige und nachfolgende Anwendungen in geschlossenen Systemen der Klassen 3 und 4 in Anlagen, die gemäß Artikel 6 angemeldet wurden, wird eine Anmeldung mit den in Anhang V Teil C aufgeführten Informationen vorgelegt. (2) Anwendungen in geschlossenen Systemen der Klasse 3 oder einer höheren Klasse dürfen nicht ohne schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde aufgenommen werden, die ihre Entscheidung schriftlich innerhalb folgender Fristen mitteilt:
|
13 |
Art. 10 der Richtlinie 2009/41, der Art. 11 der Richtlinie 90/219 in geänderter Fassung entspricht, bestimmt: „(1) Die Mitgliedstaaten bestimmen die Behörde oder Behörden, die für die Durchführung der Maßnahmen, die sie gemäß dieser Richtlinie treffen, und für die Entgegennahme und die Bestätigung des Eingangs der Anmeldungen gemäß den Artikeln 6, 8 und 9 zuständig sind. (2) Die zuständigen Behörden prüfen die Konformität der Anmeldungen mit den Anforderungen dieser Richtlinie, die Genauigkeit und Vollständigkeit der angegebenen Informationen, die Richtigkeit der Bewertung gemäß Artikel 4 Absatz 2 und der Einstufung in die Klassen der Anwendungen in geschlossenen Systemen sowie gegebenenfalls die Angemessenheit der Einschließungs- und anderen Schutzmaßnahmen, und der Abfallentsorgungs- und Notfallmaßnahmen. (3) Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde
(4) Bei der Berechnung der in den Artikeln 8 und 9 genannten Fristen werden die Zeitspannen nicht berücksichtigt, während denen die zuständige Behörde
|
14 |
Art. 16 der Richtlinie 2009/41, dessen Wortlaut mit dem von Art. 17 der Richtlinie 90/219 in geänderter Fassung übereinstimmt, sieht vor: „Die Mitgliedstaaten haben dafür zu sorgen, dass die zuständigen Behörden Inspektionen und andere Kontrollmaßnahmen organisieren, um die Einhaltung der Richtlinie durch den Anwender sicherzustellen.“ |
15 |
Art. 18 Abs. 1, 3 und 4 der Richtlinie 2009/41, der Art. 19 Abs. 1, 4 und 5 der Richtlinie 90/219 in geänderter Fassung entspricht, bestimmt: „(1) Berührt ihr Bekanntwerden einen oder mehrere der in Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen [(ABl. L 41, S. 26)] genannten Punkte, so kann der Anmelder die Informationen in den nach der vorliegenden Richtlinie eingereichten Anmeldungen angeben, die vertraulich behandelt werden sollten. In solchen Fällen ist eine nachprüfbare Begründung zu geben. Die zuständige Behörde entscheidet nach Anhörung des Anmelders darüber, welche Informationen vertraulich zu behandeln sind, und unterrichtet den Anmelder über ihre Entscheidung. … (3) Die Kommission und die zuständigen Behörden dürfen nach Absatz 1 Unterabsatz 2 für vertraulich erklärte Informationen, die ihnen aufgrund dieser Richtlinie mitgeteilt oder auf andere Weise zur Kenntnis gebracht werden, nicht Dritten zugänglich machen und müssen das geistige Eigentum in Bezug auf die erhaltenen Daten schützen. (4) Zieht der Anmelder die Anmeldung aus irgendwelchen Gründen zurück, so hat die zuständige Behörde die Vertraulichkeit der gelieferten Information zu wahren.“ |
Polnisches Recht
16 |
Art. 3 des Gesetzes über genetisch veränderte Organismen (ustawa o organizmach genetycznie zmodyfikowanych) vom 22. Juni 2001 (Dz. U. 2007, Nr. 36, Pos. 233, im Folgenden: GVO-Gesetz) führt die folgenden Definitionen an:
…
…“ |
17 |
In Art. 14 des GVO-Gesetzes heißt es: „1. Der Minister veröffentlicht vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 2 im Gesetzblatt Informationen über Unfälle nach Art. 33 sowie über deren Auswirkungen und Gefahren. 2. Die Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen gelten entsprechend für den Zugang zu Informationen über GVO.“ |
18 |
Art. 14a des GVO-Gesetzes bestimmt: „Zugang wird gewährt zu
|
19 |
Art. 16 des GVO-Gesetzes sieht vor: „Zur Anwendung von GVO in geschlossenen Systemen ist die Zustimmung des Ministers erforderlich, soweit in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist.“ |
20 |
Art. 17 Abs. 1 des GVO-Gesetzes lautet: „In Abhängigkeit vom Grad ihrer Gefährlichkeit für die menschliche Gesundheit und die Umwelt werden vier Kategorien der Anwendung von GVO in geschlossenen Systemen unterschieden:
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21 |
Art. 21 des GVO-Gesetzes bestimmt: „1. Anträge auf Erteilung der Zustimmung zur Anwendung von GVO in geschlossenen Systemen nach Art. 16 müssen insbesondere enthalten:
2. Dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung zur Anwendung von GVO in geschlossenen Systemen nach Abs. 1 sind beizufügen:
3. Anträge auf Erteilung der Zustimmung zu einer erneuten Anwendung von GVO in geschlossenen Systemen müssen außerdem die Informationen zu den Ergebnissen der vorhergehenden Anwendung von GVO in geschlossenen Systemen enthalten.“ |
22 |
Art. 23 des GVO-Gesetzes sieht vor: „1. Die Zustimmung wird vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 4 nach Prüfung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung von GVO in geschlossenen Systemen auf höchstens fünf Jahre befristet erteilt. 2. Vor Erteilung der Zustimmung kann
3. Die Kosten im Zusammenhang mit der Vorlage zusätzlicher Informationen und des in Abs. 2 angeführten Gutachtens trägt der Antragsteller. 4. Der Minister verweigert die Zustimmung für Tätigkeiten der Kategorien III und IV, wenn triftige Gründe die Annahme rechtfertigen, dass die vorgesehenen Schutzmaßnahmen keine hinreichende Gewähr dafür bieten, dass jegliche schwerwiegende oder irreparable Folgen bei einem Unfall und jegliche Gefahr eines solchen Unfalls im Rahmen der geplanten Anwendung von GVO in geschlossenen Systemen ausgeschlossen ist.“ |
23 |
Art. 24 des GVO-Gesetzes lautet: „1. Die Zustimmung zur Anwendung von GVO in geschlossenen Systemen wird innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Eingang des Antrags an erteilt. Diese Frist wird in den Fällen des Art. 23 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 gehemmt. 1a. In den Fällen des Art. 29 wird die Frist des Abs. 1 für die Erteilung der Zustimmung zur Anwendung von GVO in geschlossenen Systemen um die Dauer der Anhörung verlängert, längstens aber um 30 Tage. 2. Wird festgestellt, dass die Tätigkeit in eine niedrigere Gefahrenkategorie eingestuft wurde als die, in die sie in Anbetracht der gesammelten Unterlagen eingestuft werden müsste, kann vom GVO-Anwender verlangt werden, dass er die Einstufung der Tätigkeit ändert. 3. Wird eine Änderung der Einstufung der Tätigkeit verweigert, lehnt der Minister die Erteilung der Zustimmung ab oder widerruft die Zustimmung. 4. Wenn die Notwendigkeit des Schutzes der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt es gebietet, können in der Zustimmung zur Anwendung von GVO in geschlossenen Systemen zusätzliche Bedingungen für die Anwendung von GVO in geschlossenen Systemen hinsichtlich der Anforderungen an die Niveaus und die Arten von Sicherheitsmaßnahmen und die Sicherheit der Arbeitnehmer festgelegt werden, die über die auf der Grundlage der Art. 17 und 18 festgelegten Anforderungen hinausgehen.“ |
24 |
Art. 29 des GVO-Gesetzes sieht vor: „Die Beteiligung der Öffentlichkeit an einem Verfahren zum Erlass einer Entscheidung über die Zustimmung zur Anwendung von GVO in geschlossenen Systemen richtet sich nach den Vorschriften über die Beteiligung der Öffentlichkeit an Verfahren betreffend den Schutz der Umwelt.“ |
25 |
Art. 31 des GVO-Gesetzes sieht vor, dass „[f]ür eine erneute, in die Gefahrenkategorie I oder II eingestufte Anwendung von GVO in geschlossenen Systemen, die am selben Ort und unter denselben Bedingungen erfolgt, … vorbehaltlich der Bestimmungen des Art. 24 Abs. 2 keine erneute Zustimmung zur Anwendung von GVO in geschlossenen Systemen erforderlich [ist]“. |
26 |
Art. 32 des GVO-Gesetzes bestimmt: „1. Der GVO-Anwender ist verpflichtet, den Minister und die in Art. 19 Abs. 5 genannte Stelle unverzüglich zu informieren
2. In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 gibt der Minister dem GVO-Anwender unter Berücksichtigung der Aspekte der Sicherheit von Personen oder der Umwelt auf, die Bedingungen zu ändern oder die Anwendung von GVO in geschlossenen Systemen auszusetzen oder zu beenden, und setzt dem GVO-Anwender eine Frist zur Vornahme dieser Handlungen.“ |
27 |
Art. 34 Art. 1 des GVO-Gesetzes lautet: „1. Der Minister führt das Register der Anwendungen von GVO in geschlossenen Systemen. 2. Das Register nach Abs. 1 enthält:
2a. Das Register wird elektronisch geführt. 3. Das Register ist öffentlich; die Bestimmungen des Art. 14 Abs. 2 und des Art. 14a gelten entsprechend. 4. Die Einsicht in das Register ist kostenfrei.“ |
28 |
Das Gesetz über den Zugang zu Informationen betreffend die Umwelt und ihren Schutz, über die Beteiligung der Öffentlichkeit am Schutz der Umwelt und über die Umweltverträglichkeitsprüfung (ustawa o udostępnianiu informacji o środowisku i jego ochronie, udziale społeczeństwa w ochronie środowiska oraz o ocenach oddziaływania na środowisko) vom 3. Oktober 2008 (Dz. U. Nr. 199, Pos. 1277, im Folgenden: Gesetz über den Zugang zu Umweltinformationen) ist Teil der für die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen im polnischen Hoheitsgebiet geltenden Regelung. |
29 |
Nach Art. 16 Abs. 1 dieses Gesetzes gewähren die Verwaltungsbehörden der Öffentlichkeit keinen Zugang zu Informationen betreffend die Umwelt und ihren Schutz, wenn diese Informationen Folgendes betreffen:
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30 |
Die Art. 33 bis 38 des Gesetzes über den Zugang zu Umweltinformationen regeln die Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren. |
31 |
Art. 33 dieses Gesetzes bestimmt: „Vor dem Erlass und der Änderung einer Entscheidung, die die Beteiligung der Öffentlichkeit erfordert, informiert die für den Erlass dieser Entscheidung zuständige Behörde die Öffentlichkeit unverzüglich über:
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Vorverfahren
32 |
Am 23. Oktober 2007 übersandte die Kommission der Republik Polen ein Mahnschreiben, in dem sie diesen Mitgliedstaat auf die Notwendigkeit hinwies, eine vollständige und ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie 98/81 zu gewährleisten. |
33 |
Die Republik Polen antwortete auf dieses Mahnschreiben mit Schreiben vom 13. Dezember 2007, in dem sie das Vorbringen der Kommission zurückwies, auf das diese ihre Rügen einer fehlenden oder nicht ordnungsgemäßen Umsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie stützte. |
34 |
Da die Kommission diese Antwort nicht für zufriedenstellend hielt, übersandte sie der Republik Polen am 25. Juni 2009 eine mit Gründen versehene Stellungnahme. |
35 |
Mit Schreiben vom 20. August 2009 antwortete die Republik Polen auf diese mit Gründen versehene Stellungnahme und wiederholte ihr Vorbringen aus ihrer Antwort auf das Mahnschreiben der Kommission. |
36 |
Vor diesem Hintergrund hat die Kommission am 6. Juni 2011 die vorliegende Klage erhoben. |
Zur Klage
37 |
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission einen Verstoß gegen diejenigen Verpflichtungen feststellen lassen kann, die sich aus der ursprünglichen Fassung eines später geänderten oder aufgehobenen Unionsrechtsakts ergeben und durch neue Bestimmungen aufrechterhalten wurden (Urteile vom 5. Oktober 2006, Kommission/Belgien, C-275/04, Slg. 2006, I-9883, Randnr. 35, vom 11. Dezember 2008, Kommission/Italien, C‑174/07, Randnr. 31, und vom 17. Juni 2010, Kommission/Frankreich, C-492/08, Slg. 2010, I-5471 Randnr. 31). |
38 |
Hier steht fest, dass die sich aus den von der Kommission angeführten Vorschriften der Richtlinie 2009/41 ergebenden Verpflichtungen denen entsprechen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie gemäß der Richtlinie 90/219 in geänderter Fassung galten. Somit kann die Kommission im Rahmen des vorliegenden Verfahrens die gerügte Vertragsverletzung geltend machen, obwohl sie sich im Vorverfahren auf die entsprechenden Bestimmungen der seinerzeit geltenden Richtlinie 90/219 in geänderter Fassung gestützt hat. |
39 |
Außerdem ist festzustellen, dass sich die Kommission, nachdem sie von den von den polnischen Behörden in ihrer Klagebeantwortung vorgebrachten Argumenten Kenntnis erlangt hatte, dazu entschlossen hat, in ihrer Erwiderung die in ihrer Klageschrift dargelegten Rügen bezüglich Art. 2 Buchst. f, Art. 4 Abs. 3, Art. 6, Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 sowie Anhang V Teil A vierter Gedankenstrich, Teil B erster Gedankenstrich und Teil C erster Gedankenstrich der Richtlinie 2009/41 fallen zu lassen, so dass diese nicht mehr Gegenstand der vorliegenden Klage sind. |
Zur ersten Rüge: nicht ordnungsgemäße Umsetzung von Art. 2 Buchst. a, b, d und e der Richtlinie 2009/41
Zu den Begriffen „Mikroorganismus“ und „genetisch veränderter Mikroorganismus“
– Vorbringen der Parteien
40 |
Die Kommission weist zunächst darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes folge, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweise, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssten, die unter Berücksichtigung des Kontexts dieser Vorschrift und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden müsse. |
41 |
Das ordnungsgemäße Funktionieren des mit der Richtlinie 2009/41 geschaffenen Systems könne nämlich nur mit einer solchen Auslegung und durch eine getreue Umsetzung der in dieser Richtlinie enthaltenen Definitionen gewährleistet werden, da eine zu weite Definition bestimmter Begriffe die ordnungsgemäße Umsetzung anderer Bestimmungen dieser Richtlinie beeinträchtigten könnte. Mithin vertritt die Kommission die Auffassung, dass eine wörtliche Wiedergabe der in der Richtlinie enthaltenen Definitionen in den Umsetzungsakten das geeignetste Mittel darstelle, um eine uneinheitliche Anwendung des Unionsrechts in den Mitgliedstaaten zu vermeiden. |
42 |
Die Kommission räumt ein, dass das GVO-Gesetz mehrere, denselben Bereich betreffende Richtlinien umsetze und dass der Anwendungsbereich dieses Gesetzes somit weiter sei als der der Richtlinie 2009/41. Sie hebt insoweit hervor, dass eine ordnungsgemäße Durchführung jeder einzelnen der mit diesem Gesetz umgesetzten Richtlinien in einer Weise, die hinreichend transparent sei und die Vermeidung jeglichen Zweifels und jeglicher praktischen Schwierigkeit ermögliche, es erfordere, dass die persönlichen und sachlichen Anwendungsbereiche der diese Richtlinien umsetzenden Vorschriften nichtsdestoweniger eindeutig bestimmt seien und dass die vorgenommene Umsetzung es ermögliche, deutlich zwischen den Vorschriften, mit denen die Richtlinie 2009/41 umgesetzt werde, und denjenigen, die nicht in deren Anwendungsbereich fielen, zu unterscheiden, was vorliegend nicht der Fall sei. |
43 |
Außerdem seien die Mitgliedstaaten selbst dann, wenn sie hinsichtlich der nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/41 fallenden Organismen einen Schutz gewährleisten könnten, der dem durch diese Richtlinie gewährten entspreche, nicht befugt, bei der Umsetzung einer Richtlinie die darin enthaltenen Definitionen zu ändern, da andernfalls einer einheitlichen Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten und dem Grundsatz der autonomen und einheitlichen Auslegung der Begriffe des Unionsrechts jegliche Wirkung genommen würde. |
44 |
Konkret wirft die Kommission der Republik Polen vor, dass sie im GVO-Gesetz anstelle der in der Richtlinie 2009/41 verwendeten Begriffe „Mikroorganismus“ und „genetisch veränderter Mikroorganismus“ die Begriffe „Organismus“ und „genetisch veränderter Organismus“ verwende und es unterlassen habe, in diese im nationalen Recht verwendeten Begriffe „tierische und pflanzliche Zellkulturen“ einzubeziehen. |
45 |
Außerdem werde in der Definition des Begriffs „genetisch veränderter Organismus“ im GVO-Gesetz die Formulierung „dessen genetisches Material in einer unter natürlichen Bedingungen … nicht vorkommenden Weise verändert worden ist“ verwendet, während in der Richtlinie 2009/41 eine präzisere Formulierung verwendet werde, nämlich „dessen genetisches Material in einer Weise verändert worden ist, wie es [natürlicherweise] … nicht vorkommt“. |
46 |
In diesem Zusammenhang macht die Kommission außerdem geltend, der Umstand, dass die anderen im GVO-Gesetz enthaltenen Definitionen sich nicht auf „genetisch veränderte Mikroorganismen“, sondern auf „genetisch veränderte Organismen“ bezögen, verleihe auch den Bestimmungen dieses Gesetzes, die auf diesen Definitionen beruhten, einen weiteren Anwendungsbereich. Dies habe einen Mangel an Klarheit in rechtlicher Hinsicht und praktische Schwierigkeiten bei der Anwendung der Richtlinie 2009/41 zur Folge. |
47 |
Die Republik Polen tritt dem Vorbringen der Kommission entgegen. Was die geltend gemachte Ungenauigkeit der im GVO-Gesetz enthaltenen Definition des Begriffs „genetisch veränderter Organismus“ unter Verwendung der Formulierung „dessen genetisches Material in einer unter natürlichen Bedingungen … nicht vorkommenden Weise verändert worden ist“ betrifft, bestreitet dieser Mitgliedstaat das Vorliegen einer solchen Ungenauigkeit nicht nur in der Sache, sondern verneint insoweit auch die Zulässigkeit der Klage der Kommission, da diese Rüge erstmals im Stadium des Verfahrens vor dem Gerichtshof erhoben worden sei. Diese Rüge sei somit für unzulässig zu erklären. |
48 |
In der Sache macht die Republik Polen u. a. geltend, der sachliche Anwendungsbereich des GVO-Gesetzes beschränke sich nicht auf die Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2009/41, sondern umfasse eine Reihe von Rechtsvorschriften, die aus anderen Rechtsquellen des Unionsrechts, u. a. der Richtlinie 2001/18, hervorgegangen seien. Folglich regle dieses Gesetz nicht nur die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen, sondern auch eine Reihe weiterer Fragen, die mit dieser Anwendung in Zusammenhang stünden. |
49 |
Die Definitionen der Begriffe „Organismus“ und „genetisch veränderter Organismus“, die in dem genannten Gesetz enthalten seien, bezögen sich somit sowohl auf genetisch veränderte Mikroorganismen als auch auf andere genetisch veränderte Organismen, wobei sämtliche in der Richtlinie 2009/41 enthaltenen Bestandteile dieser Definitionen in die betreffenden nationalen Rechtsvorschriften übernommen worden seien. Der einzige bestehende Unterschied ergebe sich aus der Erweiterung des Anwendungsbereichs des GVO-Gesetzes gegenüber dem der Vorschriften der Richtlinie 2009/41. Dieser Unterschied beruhe darauf, dass die Definition in der polnischen Regelung erweitert worden sei, um Makroorganismen miteinzubeziehen. Außerdem betreffe der erweiterte Anwendungsbereich dieses Gesetzes einen Bereich, der auf Unionsebene nicht harmonisiert sei. |
50 |
In Bezug auf das Vorbringen der Kommission, wonach die Definition des Begriffs „Organismus“ in der polnischen Regelung tierische und pflanzliche Zellkulturen unerwähnt lasse, weist die Republik Polen darauf hin, dass diese Definition, wie sie im GVO-Gesetz enthalten sei, nach Art. 3 Nr. 1 dieses Gesetzes „jede zelluläre oder nichtzelluläre biologische Einheit“ umfasse, „die zur Vermehrung und zur Weitergabe von genetischem Material fähig ist; hierzu zählen Viren und Viroide“. Diese Definition schließe demnach kultivierte tierische und pflanzliche Zellen ein. Kultivierte Zellen gehörten nämlich zu der erweiterten Kategorie, auf die sich die in dem genannten Gesetz enthaltene Definition beziehe, da sie zu den zellulären oder nichtzellulären biologischen Einheiten gehörten, die zur Vermehrung und zur Weitergabe von genetischem Material fähig seien. Da diese Zellen in den Anwendungsbereich der Vorschriften des GVO-Gesetzes über die Anwendung genetisch veränderter Organismen in geschlossenen Systemen fielen, würden die Vorschriften der Richtlinie 2009/41 beachtet. |
51 |
Die Republik Polen stellt das Vorliegen eines Unterschieds zwischen der Formulierung „dessen genetisches Material in einer unter natürlichen Bedingungen … nicht vorkommenden Weise verändert worden ist“ im GVO-Gesetz und der Formulierung „dessen genetisches Material in einer Weise verändert worden ist, wie es [natürlicherweise] … nicht vorkommt“ in der Richtlinie 2009/41 in Abrede und erläutert insoweit, dass die Verwendung eines Verbs in der Form eines Partizipialattributs in dem genannten polnischen Gesetz den mit dieser Richtlinie verfolgten Zielen nicht zuwiderlaufen könne. |
– Würdigung durch den Gerichtshof
52 |
Was die Zulässigkeit der ersten Rüge betrifft, soweit sie sich auf die Formulierung „dessen genetisches Material in einer unter natürlichen Bedingungen … nicht vorkommenden Weise verändert worden ist“ bezieht, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine Partei im Laufe des Verfahrens nicht den Streitgegenstand selbst ändern kann und dass die Begründetheit der Klage allein anhand der in der Klageschrift enthaltenen Anträge zu prüfen ist (vgl. u. a. Urteil vom 11. November 2010, Kommission/Portugal, C-543/08, Slg. 2010, I-11241, Randnr. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
53 |
Im Übrigen war die Kommission gemäß Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 38 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs in der zur Zeit der Erhebung ihrer Klage geltenden Fassung verpflichtet, in jeder nach Art. 258 AEUV erhobenen Klage die Rügen, über die der Gerichtshof entscheiden soll, genau anzugeben und zumindest in gedrängter Form die rechtlichen und tatsächlichen Umstände darzulegen, auf die diese Rügen gestützt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. März 1992, Kommission/Dänemark, C-52/90, Slg. 1992, I-2187, Randnr. 17, vom 4. Mai 2006, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-508/03, Slg. 2006, I-3969, Randnr. 62, vom 3. Juni 2010, Kommission/Spanien, C-487/08, Slg. 2010, I-4843, Randnr. 71, und Kommission/Portugal, Randnr. 21). |
54 |
Im vorliegenden Fall hat die Kommission in ihren Anträgen in der Klageschrift klar angegeben, dass sie der Republik Polen vorwerfe, den Begriff „genetisch veränderter Mikroorganismus“ in Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2009/41 nicht ordnungsgemäß umgesetzt zu haben, da sie im GVO-Gesetz den Ausdruck „genetisch veränderter Organismus“ verwende. |
55 |
Zwar hat die Kommission das Argument, der Teil der Definition des im GVO-Gesetz enthaltenen Begriffs „genetisch veränderter Organismus“, mit dem auf einen Organismus Bezug genommen werde, „dessen genetisches Material in einer unter natürlichen Bedingungen … nicht vorkommenden Weise verändert worden ist“, sei ungenau, erstmals in ihrer Klageschrift vorgebracht. Nach Ansicht der Kommission ist die Richtlinie 2009/41, die den Ausdruck „dessen genetisches Material in einer Weise verändert worden ist, wie es [natürlicherweise] … nicht vorkommt“ verwendet, genauer. |
56 |
Jedoch bezieht sich die Rüge der Kommission nach wie vor auf dieselbe Definition, da der Teil der Definition, der den Ausdruck „dessen genetisches Material in einer unter natürlichen Bedingungen … nicht vorkommenden Weise verändert worden ist“ enthält, ein untrennbarer Teil der Definition des Begriffs „Organismus“ ist, der damit den Gegenstand der von der Kommission in allgemeiner Weise erhobenen Rüge bildet. Entgegen dem Vorbringen der Republik Polen hat sich die Kommission somit darauf beschränkt, die Rüge, dass dieser Mitgliedstaat einen in der Richtlinie 2009/41 enthaltenen Begriff nicht ordnungsgemäß umgesetzt habe, zu präzisieren, indem sie im Rahmen der Formulierung dieser Rüge – eher als zusätzliches Argument zur Veranschaulichung der Begründetheit dieser Rüge – auf einen Teil dieses Begriffs Bezug genommen hat. |
57 |
Folglich ist der Gegenstand der behaupteten Vertragsverletzung dadurch, dass die Kommission die von ihr bereits im Rahmen des Vorverfahrens in allgemeiner Form erhobene Rüge im Einzelnen dargestellt hat, nicht verändert worden, so dass sich dies nicht auf den Umfang des Rechtsstreits ausgewirkt hat (vgl. Urteile vom 27. November 2003, Kommission/Finnland, C-185/00, Slg. 2003, I-14189, Randnrn. 84 bis 87, vom 8. Juli 2010, Kommission/Portugal, C-171/08, Slg. 2010, I-6817, Randnr. 29, und vom 11. November 2010, Kommission/Portugal, Randnr. 23). |
58 |
Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist die von der Republik Polen erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen. |
59 |
Was die Begründetheit betrifft, stellt die Kommission nicht in Abrede, dass die Republik Polen berechtigt ist, den Anwendungsbereich des mit der Richtlinie 2009/41 geschaffenen Schutzsystems auf andere Bereiche auszuweiten, d. h. auf „Organismen“ und auf „genetisch veränderte Organismen“. Allerdings ist sie der Ansicht, dass es von Nutzen wäre, die Möglichkeit sicherzustellen, mit hinreichender Klarheit die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie von denjenigen zu unterscheiden, die nicht von diesem Rechtsakt der Union abhängig seien, um einen Mangel an Klarheit in rechtlicher Hinsicht und jeglichen Zweifel und jegliche praktische Schwierigkeit zu vermeiden. Folglich müssten die in der genannten Richtlinie enthaltenen Definitionen in den nationalen Umsetzungsakten wörtlich wiedergegeben werden, um eine einheitliche Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. |
60 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Umsetzung einer Richtlinie in innerstaatliches Recht nach ständiger Rechtsprechung nicht notwendigerweise eine förmliche und wörtliche Übernahme ihrer Bestimmungen in eine ausdrückliche und besondere Rechts- oder Verwaltungsvorschrift erfordert, sondern ihr auch ein allgemeiner rechtlicher Kontext genügen kann, wenn dieser tatsächlich die vollständige Anwendung dieser Richtlinie hinreichend klar und bestimmt gewährleistet (vgl. Urteil vom 3. März 2011, Kommission/Irland, C-50/09, Slg. 2011, I-873, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
61 |
Außerdem ist festzustellen, dass sich die Kommission im vorliegenden Fall darauf beschränkt hat, sich auf die Eigenart der Richtlinie 2009/41 zu berufen, ohne zu erläutern, worin diese Eigenart, die eine wörtliche Umsetzung der in dieser Richtlinie definierten Begriffe erfordere, bestehen soll, und ohne die genauen Gründe anzugeben, aus denen sie der Ansicht ist, dass die von der Republik Polen gewählte Umsetzungsmethode, die den im GVO-Gesetz verwendeten Begriffen einen weiteren Anwendungsbereich verleihe, die Gefahr begründe, dass die Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie nicht klar erkennbar seien, und damit die einheitliche Anwendung des Unionsrechts gefährde. Insbesondere führt die Kommission keine Fallgestaltung an, in der eine der im GVO-Gesetz verwendeten erweiterten Definitionen bei der Anwendung dieses Gesetzes auf Mikroorganismen oder auf genetisch veränderte Mikroorganismen zu praktischen Schwierigkeiten oder zu Verwirrung führen könnte. |
62 |
Die Kommission hat ferner nicht den geringsten Nachweis dafür erbracht, dass die mit der Richtlinie 2009/41 verfolgten Ziele allein aufgrund der Verwendung des Ausdrucks „Organismus“ anstelle von „Mikroorganismus“ tatsächlich gefährdet werden könnten. |
63 |
Was das Vorbringen der Kommission betrifft, eine unrichtige Definition der Begriffe „Mikroorganismus“ und „genetisch veränderter Mikroorganismus“ habe negative Auswirkungen auf andere in der Richtlinie enthaltene Begriffe wie „Unfall“ oder „Anwender“, ist festzustellen, dass sie nicht im Geringsten nachgewiesen hat, dass dieser Umstand für sich allein eine Vertragsverletzung durch die Republik Polen darstellt. |
64 |
Zu dem Vorbringen, das auf die Nichterwähnung tierischer und pflanzlicher Zellkulturen in dem im GVO-Gesetz enthaltenen Begriff „Organismus“ gestützt wird, ist festzustellen, dass, wie die Republik Polen zu Recht geltend macht, dieser Begriff, der auch „Mikroorganismen“ umfasst, tierische und pflanzliche Zellkulturen zwingend mit einschließt. Entsprechend Art. 3 Nr. 1 dieses Gesetzes zählen diese Kulturen nämlich zu den biologischen Einheiten, die zur Vermehrung und zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind. In diesem Punkt wurden die Vorgaben der Richtlinie 2009/41 beachtet, und diese Bestimmung ist hinreichend klar, so dass ihre Auslegung keine Zweifel hervorrufen kann. |
65 |
In Bezug auf das Vorbringen, das auf die semantischen Unterschiede gestützt wird, die zwischen dem zu der Definition des Begriffs „genetisch veränderter Mikroorganismus“ in der Richtlinie 2009/41 gehörenden Satzteil „dessen genetisches Material in einer Weise verändert worden ist, wie es [natürlicherweise] … nicht vorkommt“, und dem in der Definition des Begriffs „Organismus“ im GVO-Gesetz verwendeten Ausdruck „dessen genetisches Material in einer unter natürlichen Bedingungen … nicht vorkommenden Weise verändert worden ist“, bestehen sollen, ist festzustellen, dass die Kommission sich auf die Behauptung beschränkt, in dieser Richtlinie werde eine genauere Formulierung verwendet, die zur Vermeidung jeglicher Mehrdeutigkeit und Ungewissheit wörtlich wiederzugeben sei. Die Kommission hat jedoch nicht aufgezeigt, weshalb die Verwendung desselben Verbs in der Form eines Partizipialattributs in dem genannten polnischen Gesetz und die Verwendung des Ausdrucks „unter natürlichen Bedingungen“ anstelle des Ausdrucks „natürlicherweise“ mit den für die Umsetzung von Richtlinien geltenden Grundsätzen, die in der in Randnr. 60 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung aufgestellt wurden, oder den mit der Richtlinie 2009/41 verfolgten Zielen in Widerspruch stehen sollten. |
66 |
Das Vorbringen der Kommission ist daher zurückzuweisen. |
Zum Begriff „Unfall“
– Vorbringen der Parteien
67 |
Die Kommission wirft der Republik Polen zum einen vor, dass sie den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/41 hinsichtlich des Begriffs „Unfall“ erweitere, da dieser Begriff nicht nur die Fälle einer „bedeutenden“ Freisetzung umfasse, sondern jeden Zwischenfall, der zu einer unbeabsichtigten Freisetzung führe, gleich ob diese bedeutend sei oder nicht. |
68 |
Zum anderen umfasse diese Richtlinie in ihrer polnischen Sprachfassung aufgrund der Verwendung des Verbs „können“ im Konjunktiv auch die Fälle, in denen die Freisetzung nur eine potenzielle Gefahr darstelle, während die Definition im GVO-Gesetz, bei der das Verb „können“ im Indikativ in Verbindung mit dem Adjektiv „direkt“ verwendet werde, eher auf Situationen einer realeren Gefahr verweise. |
69 |
Die Kommission führt in diesem Zusammenhang aus, dass die abweichende Definition des Begriffs „Unfall“ im polnischen Gesetzestext zu praktischen Schwierigkeiten bei der Durchführung von Art. 15 der Richtlinie führen könne, der u. a. Absprachen mit den anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Durchführung von Notfallplänen, die Pflicht zur Unterrichtung der Kommission über die Umstände eines Unfalls und die Pflicht der Kommission zur Führung eines Verzeichnisses der Unfälle vorsehe. |
70 |
Die Republik Polen weist alle von der Kommission hierzu vorgetragenen Argumente unter Hinweis darauf zurück, dass die Definition des Begriffs „Unfall“ nicht zu praktischen Schwierigkeiten führen könne, und verteidigt ihre Auslegung der Richtlinie 2009/41, wonach eine unbeabsichtigte Freisetzung, die zwar zu einer Gefahr für die Gesundheit oder die Umwelt führen könne, aber nicht bedeutend sei, einen „Unfall“ im Sinne dieser Richtlinie darstelle. Diese Auslegung sei eine verstärkte Schutzmaßnahme, die die Mitgliedstaaten nach Art. 193 AEUV ergreifen könnten. |
– Würdigung durch den Gerichtshof
71 |
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Hauptziele der Richtlinie 2009/41 im Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt bestehen. Außerdem ist hervorzuheben, dass, wie die Kommission einräumt, nichts dagegen spricht, dass die Republik Polen in ihrem nationalen Recht eine Definition des Begriffs „Unfall“ vorsieht, die weiter ist als die in der Richtlinie 2009/41 vorgesehene und auch Unfälle erfasst, die genetisch veränderte Organismen betreffen. Darüber hinaus bringt das Weglassen des Ausdrucks „bedeutend“ in Art. 3 Nr. 8 des GVO-Gesetzes zum Ausdruck, dass ein verstärkter Schutz bei Unfällen im Zusammenhang mit solchen Organismen geschaffen wurde, den die Republik Polen auch zu schaffen berechtigt ist. Daher gefährdet dieses Weglassen nicht die mit der Richtlinie 2009/41 verfolgten Ziele und stellt folglich keine nicht ordnungsgemäße Umsetzung dieser Richtlinie dar. |
72 |
Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass die Verwendung des Verbs „können“ im GVO-Gesetz im Indikativ anstelle des in der polnischen Sprachfassung der Richtlinie 2009/41 verwendeten Konjunktivs nicht als mit den mit dieser Richtlinie verfolgten Zielen in Widerspruch stehend angesehen werden kann, da der Inhalt der in Rede stehenden Vorschrift durch diese Verwendung nicht verfälscht wird. Dasselbe gilt für die Verwendung des Ausdrucks „direkt“ in diesem Gesetz, obwohl die Richtlinie den Ausdruck „unmittelbar“ verwendet. Somit hat die Republik Polen auch in diesen beiden Fällen eine ordnungsgemäße Umsetzung dieser Richtlinie vorgenommen, die es ermöglicht, eine effektive und mit den verfolgten Schutzzwecken zu vereinbarende Anwendung sicherzustellen. |
73 |
Was schließlich die eventuellen negativen Auswirkungen der Umsetzung des Begriffs „Unfall“ durch das GVO-Gesetz im Hinblick auf Art. 15 der Richtlinie 2009/41 betrifft, der u. a. Absprachen mit den anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Durchführung von Notfallplänen vorsieht, vertritt die Kommission die Ansicht, dass in diesem Gesetz nicht eindeutig angegeben sei, zu welchem Zeitpunkt solche Absprachen zu treffen seien. Die einschlägigen Bestimmungen des genannten Gesetzes ermöglichten es nicht, die Situationen zu bestimmen, in denen sie über die Umstände eines Unfalls zu unterrichten sei, da dieses Gesetz sich auf eine Definition des Begriffs „Unfall“ stütze, die sich von der in der Richtlinie enthaltenen Definition unterscheide. |
74 |
Die Kommission beschränkt sich insoweit erstens darauf, zu behaupten, dass das GVO-Gesetz es nicht ermögliche, den Zeitpunkt, zu dem die in Rede stehenden Absprachen zu erfolgen hätten, eindeutig zu bestimmen, nennt jedoch nicht die Gründe, aus denen die vom polnischen Gesetzgeber verwendete Definition des Begriffs „Unfall“ ihrer Ansicht nach diese Folge haben soll. |
75 |
Zweitens macht die Kommission geltend, der in diesem Gesetz verwendete Begriff „Unfall“ habe zur Folge, dass die in Art. 15 der Richtlinie 2009/41 vorgesehenen Vorschriften über den Austausch von Informationen zu Unfällen auch für Informationen zur Freisetzung von GVO gälten, die zwar nicht bedeutend seien, aber dennoch eine direkte oder spätere Gefahr für die menschliche Gesundheit oder für die Umwelt darstellen könnten. Wie jedoch bereits in Randnr. 71 des vorliegenden Urteils ausgeführt, kann eine Regelung, die sich durch Vorsichtsmaßnahmen auf hohem Niveau im Bereich von Unfällen im Zusammenhang mit der Anwendung genetisch veränderter Organismen in geschlossenen Systemen auszeichnet, nicht mit den mit dieser Richtlinie verfolgten Zielen in Widerspruch stehen. |
76 |
Das Vorbringen der Kommission ist daher zurückzuweisen. |
Zum Begriff „Anwender“
– Vorbringen der Parteien
77 |
Die Kommission wirft der Republik Polen vor, dass sie im GVO-Gesetz den „Anwender“ als „eine natürliche oder juristische Person oder eine nicht rechtsfähige Organisationseinheit, die auf eigene Rechnung GVO in einem geschlossenen System anwendet oder GVO absichtlich in die Umwelt freisetzt, einschließlich des Inverkehrbringens von GVO-Erzeugnissen“, definiert habe. Diese Definition, die weiter sei als die Definition in der Richtlinie 2009/41, könne zu Unsicherheiten führen, insbesondere in Bezug auf die den Anwendern obliegenden Pflichten und deren Überwachung, weshalb die in dieser Richtlinie enthaltene Definition des Begriffs „Anwender“ wörtlich zu übernehmen sei. |
78 |
Die Unterschiede zwischen den beiden in Rede stehenden Definitionen seien in der Praxis bedeutsam, da die „Anwender“ eine Reihe von in der Richtlinie 2009/41 vorgesehenen Pflichten erfüllen müssten, die jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens seien. Darüber hinaus sehe Art. 16 dieser Richtlinie die Verpflichtung der Mitgliedstaaten vor, Kontrollmaßnahmen zu organisieren, um die Einhaltung der Richtlinie durch die Anwender sicherzustellen. Daher könnten die zwischen der in der Richtlinie enthaltenen Definition und der im GVO-Gesetz angeführten Definition festgestellten Unterschiede bei der Anwendung dieses Gesetzes zu Verwirrung und Zweifeln führen. |
79 |
Die Republik Polen macht geltend, dass der Vortrag der Kommission sich auf kein konkretes Argument stütze und der Klagegrund demnach nicht hinreichend klar, bestimmt und kohärent sei, um dem beklagten Mitgliedstaat die Vorbereitung seines Verteidigungsvorbringens und dem Gerichtshof die Wahrnehmung seiner Kontrollaufgabe zu ermöglichen. Außerdem habe das vorliegende Verfahren nicht die Verletzung der zahlreichen von der Kommission insoweit angeführten Vorschriften zum Gegenstand. |
– Würdigung durch den Gerichtshof
80 |
Es genügt die Feststellung, dass sich die Kommission auf die Behauptung beschränkt, nur eine förmliche und wörtliche Übernahme der in der Richtlinie 2009/41 enthaltenen Definition ermögliche eine ordnungsgemäße Umsetzung der Vorschriften dieser Richtlinie, u. a. derjenigen, die sich auf den Begriff „Anwender“ bezögen, wie insbesondere Art. 4 Abs. 2, Art. 5 Abs. 1, die Art. 6 und 7, Art. 11 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie, ohne jedoch die Gründe darzulegen, aus denen sie davon ausgeht, dass die Vorgehensweise der Republik Polen den durch die Richtlinie verpflichteten Rechtssubjekten nicht die erforderliche Klarheit und Rechtssicherheit gewährleiste. |
81 |
Die Republik Polen macht außerdem zu Recht geltend, dass die Richtlinie 2009/41 keine Definition der Begriffe „natürliche Person“ und „juristische Person“ enthalte, die somit in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten fielen. Folglich seien die im polnischen Recht vorgesehenen Einheiten, die nicht über Rechtspersönlichkeit verfügten, aber ebenso wie natürliche und juristische Personen im zivilrechtlichen Verkehr auftreten könnten, in den Begriff „Anwender“ einzubeziehen. Eine wörtliche Übernahme der in der Richtlinie 2009/41 enthaltenen Definition des Begriffs „Anwender“ hätte diese von der polnischen Rechtsordnung vorgesehenen Einheiten den im Unionsrecht vorgesehenen Pflichten entzogen und ihnen die Möglichkeit vorenthalten, ihre Rechte in derselben Weise wie die in der unionsrechtlichen Definition angeführten natürlichen und juristischen Personen wahrzunehmen. |
82 |
Die Kommission ist der Ansicht, dass die zwischen der in der Richtlinie 2009/41 enthaltenen Definition des Begriffs „Anwender“ und der im GVO-Gesetz verwendeten Definition bestehenden Unterschiede in Bezug auf die Durchführung der in Art. 16 dieser Richtlinie angeführten Kontrollen zu Verwirrung und Zweifeln führen könnten. Sie zeigt jedoch nicht auf, worin eine solche Verwirrung bestehen könnte. |
83 |
Folglich greift die Rüge einer nicht ordnungsgemäßen Umsetzung von Art. 2 Buchst. a, b, d und e der Richtlinie 2009/41 nicht durch. |
84 |
Da die erste Rüge der Kommission somit nicht begründet ist, ist sie insgesamt zurückzuweisen. |
Zur zweiten Rüge: nicht vollständige Umsetzung von Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie 2009/41
Vorbringen der Parteien
85 |
Die Kommission wirft der Republik Polen vor, sie habe Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie 2009/41 nicht vollständig umgesetzt. Art. 24 Abs. 4 des GVO-Gesetzes beschränke die Möglichkeit, die Anwendung von GVO in geschlossenen Systemen an zusätzliche Bedingungen zu knüpfen, auf die Fälle, in denen die Notwendigkeit des Schutzes der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt dies gebiete, während die genannte Vorschrift der Richtlinie keine derartige Einschränkung vorsehe. |
86 |
Die Republik Polen entgegnet, dass die Kommission eine neue Rüge vorbringe, die im Vorverfahren nicht erhoben worden sei, und beantragt, diese Rüge für unzulässig zu erklären. Hilfsweise bestreitet sie das Vorbringen der Kommission in der Sache und macht geltend, die beanstandete Vorschrift des GVO-Gesetzes sehe für die zuständige Behörde die Möglichkeit vor, zusätzliche Bedingungen für die Durchführung der Anwendung genetisch veränderter Organismen in geschlossenen Systemen festzulegen. |
Würdigung durch den Gerichtshof
– Zur Zulässigkeit
87 |
Was die von der Republik Polen erhobene Einrede der Unzulässigkeit betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Gegenstand einer Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV durch die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission festgelegt wird, so dass die Klage auf die gleichen Gründe und das gleiche Vorbringen gestützt sein muss wie diese Stellungnahme (Urteil vom 8. Juli 2010, Kommission/Portugal, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
88 |
Dieses Erfordernis kann jedoch nicht so weit gehen, dass in jedem Fall eine völlige Übereinstimmung zwischen der Darlegung der Rügen im Tenor der mit Gründen versehenen Stellungnahme und in den Anträgen in der Klageschrift bestehen muss, sofern nur der Streitgegenstand, wie er in der mit Gründen versehenen Stellungnahme umschrieben ist, nicht erweitert oder geändert worden ist (Urteil vom 8. Juli 2010, Kommission/Portugal, Randnr. 26). Insbesondere kann die Kommission ihre ursprünglichen Rügen in ihrer Klageschrift präzisieren, sofern sie den Streitgegenstand nicht ändert (Urteil vom 11. Juli 2013, Kommission/Niederlande, C‑576/10, Randnr. 35). |
89 |
Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission sowohl im Mahnschreiben als auch in der mit Gründen versehenen Stellungnahme angegeben hat, dass sie der Republik Polen vorwerfe, Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie 2009/41 nicht vollständig umgesetzt zu haben, da das GVO-Gesetz keine Vorschriften enthalte, die die zuständige nationale Behörde ermächtigten, vom Anwender eine Änderung der Bedingungen für die geplante Anwendung genetisch veränderter Organismen in geschlossenen Systemen zu verlangen. |
90 |
Die Republik Polen hat im Vorverfahren mehrere Vorschriften des GVO-Gesetzes angeführt, um nachzuweisen, dass sie Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie ordnungsgemäß umgesetzt habe, darunter Art. 24 Abs. 4 dieses Gesetzes. |
91 |
Die Kommission hat erwidert, dass diese Vorschrift des GVO-Gesetzes die Möglichkeit, die Anwendung genetisch veränderter Organismen in geschlossenen Systemen an zusätzliche Bedingungen zu knüpfen, auf die Fälle beschränke, in denen die Notwendigkeit des Schutzes der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt dies gebiete, während Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie 2009/41 keine derartige Einschränkung vorsehe. |
92 |
Entsprechend der in Randnr. 57 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ist demnach der Gegenstand der behaupteten Vertragsverletzung dadurch, dass die Kommission die von ihr im Vorverfahren in allgemeiner Form erhobene Rüge im Einzelnen dargestellt hat, nicht verändert worden, so dass sich dies nicht auf den Umfang des Rechtsstreits ausgewirkt hat. |
93 |
Demnach ist die von der Republik Polen erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen und die zweite Rüge der Kommission für zulässig zu erklären. |
– Zur Begründetheit
94 |
Was die Prüfung der Begründetheit dieser Rüge betrifft, genügt der Hinweis, dass die Richtlinie 2009/41 Ziele des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Umwelt verfolgt, die die nationalen Behörden bei der Anwendung dieser Richtlinie zu beachten haben. Der Ausdruck „erforderlichenfalls“ in Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie, dessen Bedeutung in der Richtlinie nicht bestimmt wird, ist somit dahin auszulegen, dass er die zuständigen nationalen Behörden ermächtigt, aus eigenem Anlass und nur dann, wenn der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt es erfordert, vom Anwender die Zurverfügungstellung der in Art. 10 Abs. 3 vorgesehenen Informationen zu verlangen oder bestimmte Beschränkungen oder Bedingungen vorzuschreiben. |
95 |
Insoweit genügt deshalb die Feststellung, dass die Republik Polen dadurch, dass sie im nationalen Recht, genauer in Art. 24 Abs. 4 des GVO-Gesetzes, ausdrücklich klargestellt hat, dass die Ziele des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Umwelt, die auch in der Richtlinie 2009/41 verankert sind, bei der Durchführung dieser Richtlinie von den nationalen Behörden zu berücksichtigen sind, nicht im Widerspruch zu den mit der Richtlinie verfolgten Zielen, sondern im Einklang mit der Zielsetzung dieser Richtlinie gehandelt hat. |
96 |
Außerdem ist festzustellen, dass die Kommission lediglich vorträgt, dass die in Art. 24 Abs. 4 des GVO-Gesetzes vorgesehene Beschränkung der zuständigen nationalen Behörde einen beträchtlichen Teil der Rechte vorenthalte, die ihr mit der Richtlinie 2009/41 eingeräumt würden, ohne jedoch zu erläutern, um welche Rechte es sich im vorliegenden Fall handelt, und ohne darzulegen, in welcher Weise diese durch die streitige Vorschrift beschränkt werden. |
97 |
Demzufolge ist die Rüge einer nicht ordnungsgemäßen Umsetzung von Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie 2009/41 als unbegründet zurückzuweisen. |
Zur dritten Rüge: Nichtumsetzung von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2009/41
Vorbringen der Parteien
98 |
Die Kommission wirft der Republik Polen vor, sie habe Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2009/41 nicht in die polnische Rechtsordnung umgesetzt. |
99 |
Die Republik Polen räumt ein, dass diese Vorschrift nicht wörtlich umgesetzt worden sei. Allerdings macht sie geltend, dass sie aufgrund dessen, dass es sich bei dieser Vorschrift um eine Kollisionsnorm handle, der Auffassung sei, dass die Einführung dieser Regel in die polnische Rechtsordnung durch eine eigene Vorschrift überflüssig sei, da die bestehenden allgemeinen Kollisionsvorschriften ausreichten, um eine Lösung entsprechender Kollisionen nach den in der Richtlinie 2009/41 vorgesehenen Regeln sicherzustellen. Daher sei die Rechtssicherheit, die den Wirtschaftsteilnehmern zugutekommen müsse, die den sich aus Art. 3 Abs. 3 dieser Richtlinie ergebenden Pflichten unterlägen, in vollem Umfang gewährleistet. |
100 |
Im Übrigen würden die genannten allgemeinen Vorschriften von der polnischen Verwaltung und den polnischen Gerichten jedenfalls im Einklang mit der Richtlinie 2009/41 angewandt, um das mit dieser Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen. |
Würdigung durch den Gerichtshof
101 |
Was das Vorbringen der Republik Polen betrifft, sie habe die Richtlinie 2009/41 mit den fraglichen nationalen Rechtsvorschriften ordnungsgemäß umgesetzt, genügt der Hinweis, dass die Vorschriften einer Richtlinie nach ständiger Rechtsprechung mit unbestreitbarer Verbindlichkeit und mit der Konkretheit, Bestimmtheit und Klarheit umgesetzt werden müssen, die notwendig sind, um dem Erfordernis der Rechtssicherheit zu genügen (vgl. u. a. Urteile Kommission/Irland, Randnr. 46, sowie vom 27. Oktober 2011, Kommission/Polen, C‑362/10, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
102 |
Wie die Kommission vorgetragen hat, stellt Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2009/41 nicht nur eine Kollisionsnorm zur Bestimmung der in einem bestimmten Fall anwendbaren Vorschrift dar, sondern legt vielmehr die Bedingungen fest, denen die Lagerung, die Vermehrung, der Transport, die Zerstörung, die Beseitigung oder die Verwendung von genetisch veränderten Mikroorganismen unterliegen, die gemäß der Richtlinie 2001/18 oder im Rahmen anderer unionsrechtlicher Vorschriften, die eine spezifische Bewertung der Risiken für die Umwelt, ähnlich der in jener Richtlinie festgelegten, vorsehen, in Verkehr gebracht wurden. |
103 |
Ist eine solche unionsrechtliche Vorschrift betroffen, ist somit festzustellen, ob sie eine derartige Bewertung vorsieht, und ist unabhängig von dieser Voraussetzung nachzuweisen, dass die betreffende Anwendung in geschlossenen Systemen die Bedingungen erfüllt, an die die Zustimmung zum Inverkehrbringen gegebenenfalls geknüpft ist. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, findet die Richtlinie 2009/41 Anwendung. |
104 |
Die Republik Polen hat in ihrer Entgegnung auf das Vorbringen der Kommission weder die in der polnischen Rechtsordnung vorgesehenen allgemeinen Kollisionsvorschriften erläutert, noch hat sie dargelegt, ob diese tatsächlich geeignet sind, die Rechtssicherheit zu gewährleisten, die den Wirtschaftsteilnehmern zugutekommen muss, die den sich aus den in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften ergebenden Pflichten unterliegen. |
105 |
Jedenfalls kann eine bloße Verwaltungspraxis, die die Verwaltung naturgemäß beliebig ändern kann und die nur unzureichend bekannt ist, nicht als ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der Richtlinienumsetzung angesehen werden (vgl. Urteil vom 12. Juli 2007, Kommission/Österreich, C-507/04, Slg. 2007, I-5939, Randnr. 162 und die dort angeführte Rechtsprechung). Ebenso wenig kann eine richtlinienkonforme Auslegung der Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts durch die nationalen Gerichte für sich allein die Klarheit und Bestimmtheit aufweisen, die notwendig sind, um dem Erfordernis der Rechtssicherheit zu genügen (vgl. Urteil Kommission/Irland, Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
106 |
Folglich ist die auf eine nicht ordnungsgemäße Umsetzung von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2009/41 in die polnische Rechtsordnung gestützte Rüge der Kommission begründet. |
Zur vierten Rüge: Nichtumsetzung von Art. 7, Art. 8 Abs. 2 und 3 sowie Art. 9 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2009/41
Vorbringen der Parteien
107 |
Die Kommission macht geltend, die Republik Polen habe Art. 7, Art. 8 Abs. 2 und 3 sowie Art. 9 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2009/41 nicht umgesetzt, die u. a. Bestimmungen zur Anmeldung einer nachfolgenden Anwendung in geschlossenen Systemen der Klassen 1 und 2 nach einer Anmeldung gemäß Art. 6 dieser Richtlinie und die Frist von 45 Tagen vorsähen, innerhalb deren die zuständige Behörde im Fall einer Anwendung in geschlossenen Systemen der Klasse 3 oder einer höheren Klasse eine Entscheidung treffen müsse, wenn es sich um Anlagen handle, für die bereits eine Anmeldung vorliege. |
108 |
Die Republik Polen hält diese Rüge für unbegründet und macht geltend, das mit der Richtlinie 2009/41 verfolgte Ziel sei mit dem polnischen Anmeldesystem erreicht worden. Sie weist u. a darauf hin, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der genannten Vorschriften über einen Beurteilungsspielraum verfügten, da Art. 7 dieser Richtlinie vorsehe, dass „Anwendungen in geschlossenen Systemen der Klasse 1 ohne weitere Anmeldung aufgenommen werden [können]“. Das Verb „können“ werde auch in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie verwendet. Nach Ansicht der Republik Polen muss ein Mitgliedstaat nicht dafür sorgen, dass eine nachfolgende Anwendung genetisch veränderter Organismen in geschlossenen Systemen ohne weitere Anmeldung erfolgen kann. Im Übrigen sei die Vorschrift des polnischen Rechts, die den Anwender genetisch veränderter Organismen in Bezug auf eine geplante Wiederverwendung genetisch veränderter Organismen der Klassen 1 und 2 zu einer Anmeldung bei der zuständigen Behörde verpflichte, in dem Fall, dass sie nicht mit den Vorschriften der Richtlinie 2009/41 in Einklang stehen sollte, als eine gemäß Art. 193 AEUV erlassene verstärkte Maßnahme anzusehen. Schließlich sei die Verwirklichung der Ziele der Richtlinie in vollem Umfang gewährleistet, auch wenn Art. 8 Abs. 3 und Art. 9 Abs. 2 Buchst. a dieser Richtlinie nicht wörtlich in das polnische Recht umgesetzt worden seien. |
Würdigung durch den Gerichtshof
109 |
Zunächst ist diese Rüge in zwei Teile zu untergliedern, nämlich in einen Teil, mit dem die Nichtumsetzung von Art. 7 und Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2009/41 geltend gemacht wird, und in einen anderen Teil, mit dem die Nichtumsetzung von Art. 8 Abs. 3 und Art. 9 Abs. 2 Buchst. a dieser Richtlinie geltend gemacht wird. |
110 |
Zum ersten Teil dieser Rüge ist festzustellen, dass das Vorbringen der Republik Polen auf eine unzutreffende Auslegung der in Rede stehenden Vorschriften gestützt wird. Aus Art. 7 und Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2009/41 geht klar und unmissverständlich hervor, dass sich diese Vorschriften auf die Anwender beziehen, denen die Möglichkeit eingeräumt wird, die in diesen Vorschriften angeführten Tätigkeiten vorzunehmen, ohne dass eine weitere Anmeldung bei der zuständigen Behörde erforderlich wäre. Dies folgt nicht nur aus einer wörtlichen Auslegung dieser Vorschriften, sondern wird auch durch eine teleologische Auslegung derselben bestätigt. |
111 |
Insoweit genügt die Feststellung, dass der Zweck dieser Regelung darin besteht, es Anwendern, die bereits eine Anwendung nach Art. 6 der Richtlinie 2009/41 angemeldet haben, zu ermöglichen, unmittelbar eine nachfolgende Anwendung in geschlossenen Systemen vorzunehmen, ohne eine erneute Zustimmung der zuständigen Behörde abwarten zu müssen. Daher beziehen sich sowohl Art. 7 Satz 2 dieser Richtlinie, der bestimmt, dass Anwender von genetisch veränderten Mikroorganismen in Anwendungen in geschlossenen Systemen der Klasse 1 Aufzeichnungen der in Art. 4 Abs. 6 der Richtlinie genannten Bewertungen aufbewahren und den zuständigen Behörden auf Anforderung zur Verfügung stellen müssen, als auch Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie, der vorsieht, dass, wenn für die Anlage bereits eine Anmeldung für Anwendungen in geschlossenen Systemen der Klasse 2 oder einer höheren Klasse vorgelegt wurde und damit zusammenhängende Anforderungen für eine Zustimmung erfüllt wurden, die Anwendung in geschlossenen Systemen der Klasse 2 unmittelbar nach der neuen Anmeldung aufgenommen werden kann, auf die Anwender. |
112 |
Jedenfalls sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der betroffene Mitgliedstaat die genannten Vorschriften der Richtlinie 2009/41 umgesetzt hätte. Diese Feststellung wird durch die dahin gehende Behauptung der Kommission, die von der Republik Polen nicht bestritten wurde, und durch das Fehlen eines Hinweises der Republik Polen auf Vorschriften zur Umsetzung der genannten Vorschriften der Richtlinie bestätigt. |
113 |
Auch Art. 31 des GVO-Gesetzes, der von der Kommission im Rahmen der vorliegenden Klage nicht beanstandet wird, stellt keine Umsetzung von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2009/41 dar. Dieser Art. 31 hat nämlich, da er sich auf die Risikokategorien I und II bezieht, während Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie eine Anwendung der Klasse 2 oder einer höheren Klasse betrifft, einen anderen Anwendungsbereich. |
114 |
Außerdem ist zu Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie, wonach der Antragsteller von sich aus eine Entscheidung über eine förmliche Genehmigung durch die zuständige Behörde verlangen kann, die innerhalb von höchstens 45 Tagen nach Vorlage der Anmeldung erfolgen muss, festzustellen, dass die Republik Polen die diesbezügliche Rüge der Kommission nicht beanstandet hat. Art. 24 des GVO-Gesetzes, die einzige insoweit einschlägige Vorschrift, bezieht sich nicht auf die konkrete Situation, auf die sich die genannte Vorschrift der Richtlinie bezieht, und sieht keine vergleichbare Frist vor. |
115 |
Was schließlich das Vorbringen der Republik Polen bezüglich der Anwendung von Art. 193 AEUV betrifft, genügt die bereits in den Randnrn. 111 und 112 des vorliegenden Urteils getroffene Feststellung, dass keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass Art. 7 und Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2009/41 auch nur teilweise in das nationale Recht umgesetzt wurden, so dass ein Vergleich der Vorschriften dieser Richtlinie mit den Vorschriften, die verstärkte Schutzmaßnahmen darstellen sollen, nicht möglich ist. Daher kann die Anwendung von Art. 193 AEUV im vorliegenden Fall nicht eingewandt werden. |
116 |
Was den zweiten Teil der vierten Rüge betrifft, räumt die Republik Polen ein, dass Art. 8 Abs. 3 und Art. 9 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2009/41 nicht wörtlich in das nationale Recht umgesetzt worden seien, und beschränkt sich auf die Behauptung, dass das mit dieser Richtlinie verfolgte Ziel durch das GVO-Gesetz erreicht sei. |
117 |
Aus den Akten geht jedoch hervor – und von der Republik Polen wird im Übrigen nicht bestritten –, dass weder das GVO-Gesetz noch ein anderer Umsetzungsakt ein schriftliches Verfahren wie das in Art. 9 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2009/41 vorgesehene enthält. Außerdem ist festzustellen, dass das in Art. 8 Abs. 3 beschriebene detaillierte Verfahren im polnischen Recht ebenfalls keine Entsprechung findet. |
118 |
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die vierte Rüge begründet ist. |
Zur fünften Rüge: nicht ordnungsgemäße Umsetzung von Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie 2009/41
Vorbringen der Parteien
119 |
Die Kommission macht geltend, mit Art. 24 Abs. 1a des GVO-Gesetzes sei eine Höchstfrist von 30 Tagen eingeführt worden, um die sich die Frist für die Erteilung der Zustimmung zur Anwendung genetisch veränderter Organismen in geschlossenen Systemen bei einer Beteiligung der Öffentlichkeit an einem entsprechenden Zustimmungsverfahren verlängern könne, während Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie 2009/41 eine solche Frist nicht vorsehe. Außerdem sei ihr das Gesetz über den Zugang zu Umweltinformationen, auf das die Republik Polen insoweit verweise, zu keiner Zeit als Maßnahme zur Umsetzung dieser Richtlinie übermittelt worden. |
120 |
Die Republik Polen weist die Behauptung der Kommission zurück, wonach das genannte Gesetz der Kommission zu keiner Zeit im Rahmen der Mitteilung der Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2009/41 übermittelt worden sei. In der Sache macht sie außerdem u. a. geltend, dass diese Richtlinie keine Frist für die Anhörung festlege, so dass die Mitgliedstaaten eine solche bestimmen könnten. Ohne eine Begrenzung der Dauer der öffentlichen Anhörung könnte die Erteilung der Zustimmung der zuständigen Behörde zur Anwendung genetisch veränderter Organismen in geschlossenen Systemen unter Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit blockiert sein. |
Würdigung durch den Gerichtshof
121 |
Auch wenn die Republik Polen gegen diese Rüge keine Einrede der Unzulässigkeit erhoben hat, ist vorab gleichwohl festzustellen, dass der Gerichtshof von Amts wegen prüfen kann, ob die Voraussetzungen des Art. 258 AEUV für die Erhebung einer Vertragsverletzungsklage erfüllt sind (vgl. u. a. Urteile vom 8. März 2012, Kommission/Portugal, C‑524/10, Randnr. 64, und vom 15. November 2012, Kommission/Portugal, C‑34/11, Randnr. 42). |
122 |
Unter diesem Blickwinkel ist zu prüfen, ob die mit Gründen versehene Stellungnahme und die Klage eine zusammenhängende und genaue Darstellung dieser Rüge enthalten, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, die Tragweite des gerügten Verstoßes gegen das Unionsrecht richtig zu erfassen, was notwendig ist, damit der Gerichtshof überprüfen kann, ob die gerügte Vertragsverletzung vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. März 2011, Kommission/Slowenien, C‑365/10, Randnr. 19, und vom 15. November 2012, Kommission/Portugal, Randnr. 43). |
123 |
Wie sich nämlich insbesondere aus Art. 38 § 1 der Verfahrensordnung in der zur Zeit der Erhebung der vorliegenden Klage geltenden Fassung und der einschlägigen Rechtsprechung zu dieser Vorschrift ergibt, muss jede Klageschrift den Streitgegenstand angeben und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten, wobei diese Angaben so klar und deutlich sein müssen, dass sie dem Beklagten die Vorbereitung seines Verteidigungsvorbringens und dem Gerichtshof die Wahrnehmung seiner Kontrollaufgabe ermöglichen. Folglich müssen sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die eine Klage gestützt wird, zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben, und die Anträge in der Klageschrift müssen eindeutig formuliert sein, damit der Gerichtshof nicht ultra petita entscheidet oder eine Rüge übergeht (vgl. u. a. Urteile vom 26. Januar 2012, Kommission/Slowenien, C‑185/11, Randnr. 29, vom 19. April 2012, Kommission/Niederlande, C‑141/10, Randnr. 15, und vom 15. November 2012, Kommission/Portugal, Randnr. 44). |
124 |
Im vorliegenden Fall beziehen sich die Stellungnahmen der Kommission jedoch nur auf die in Art. 10 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2009/41 erwähnten öffentlichen Untersuchungen oder Anhörungen, ohne dass dieses Organ erläutert, ob seine Rüge einer nicht ordnungsgemäßen Umsetzung dieses Art. 10 Abs. 4 sich auch auf die Fristen des Art. 10 Abs. 4 Buchst. a dieser Richtlinie bezieht, während deren weitere Informationen erwartet werden. |
125 |
Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die vorliegende, auf eine nicht ordnungsgemäße Umsetzung von Art. 10 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2009/41 gestützte Rüge, die den Anforderungen an Kohärenz, Klarheit und Genauigkeit nicht genügt und damit die Vorgaben, die sich aus der in den Randnrn. 122 und 123 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergeben, nicht erfüllt, den Gerichtshof nicht in die Lage versetzt, seine Kontrolle in Bezug auf die vorliegende Vertragsverletzungsklage auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2012, Kommission/Portugal, Randnr. 48), und damit unzulässig ist. |
126 |
Zur Begründetheit der Rüge einer nicht ordnungsgemäßen Umsetzung von Art. 10 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2009/41 ist festzustellen, dass die Kommission lediglich vorträgt, die mit Art. 24 Abs. 1a des GVO-Gesetzes eingeführte Frist sei in der Richtlinie nicht vorgesehen, ohne jedoch Argumente zur Stützung ihrer Behauptung vorzubringen, diese nationale Rechtsvorschrift stelle eine nicht ordnungsgemäße Umsetzung von Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie dar. |
127 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass bei der Berechnung der in den Art. 8 und 9 der Richtlinie genannten Fristen gemäß Art. 10 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2009/41 die Zeitspannen nicht berücksichtigt werden, während deren die zuständige Behörde eine öffentliche Untersuchung oder Anhörungen durchführt. Dagegen ist festzustellen, dass keine Vorschrift dieser Richtlinie die Dauer dieser Untersuchungen oder Anhörungen näher bestimmt. Die Mitgliedstaaten sind somit grundsätzlich frei darin, diese Dauer unter Beachtung des Unionsrechts festzulegen, wenn sie dies für erforderlich halten. |
128 |
Von dieser Möglichkeit hat die Republik Polen nämlich Gebrauch gemacht und eine Vorschrift erlassen, die die Dauer einer solchen Anhörung auf 30 Tage begrenzt, so dass die für die Erteilung der Zustimmung vorgesehene Frist um höchstens 30 Tage verlängert werden kann. Die Republik Polen macht geltend, dass der Einführung dieser Frist Erwägungen zugrunde lägen, die auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verwaltungsverfahrens gerichtet seien. Außerdem könne die Erteilung der Zustimmung durch die zuständige Behörde blockiert sein, wenn eine solche Frist fehle, da dann die Dauer der Anhörung nicht begrenzt wäre. Im Übrigen sei eine solche Frist auch aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich. |
129 |
Es ist festzustellen, dass die mit der in Rede stehenden nationalen Regelung verfolgten Ziele mit den Zielen, die mit der Richtlinie 2009/41 verfolgt werden, nicht unvereinbar sind. Sie gewährleisten nämlich eine effiziente Bearbeitung der Anträge auf Zustimmung unter Beachtung sowohl der Interessen des Anmelders als auch der Bedürfnisse der nationalen Behörde. |
130 |
Unter diesen Umständen ist die fünfte Rüge als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen. |
Zur sechsten Rüge: Nichtumsetzung von Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 2 sowie Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2009/41
Vorbringen der Parteien
131 |
Mit dieser Rüge wirft die Kommission der Republik Polen u. a. vor, sie habe im Rahmen der vertraulichen Behandlung bestimmter vom Anmelder übermittelter Informationen weder eine Anhörung des Anmelders gemäß Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2009/41 noch die Löschung der entsprechenden Daten im Register der Anwendungen genetisch veränderter Organismen in geschlossenen Systemen im Fall einer Rücknahme des Antrags auf Zustimmung vorgesehen. |
132 |
Die Republik Polen hält dem entgegen, dass die einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts durch das GVO-Gesetz ordnungsgemäß umgesetzt worden seien. Art. 14a dieses Gesetzes ermögliche nämlich, indem es die für die Öffentlichkeit zugänglichen Informationen aufliste, eine Bestimmung der Informationen, die keinesfalls verbreitet werden dürften, womit es das nationale Recht ermögliche, die Angaben, die nicht vertraulich bleiben dürften, von denjenigen zu unterscheiden, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht werden dürften. Alle im Rahmen von Anmeldungen erhaltenen Informationen, die nicht verbreitet werden dürften, seien in dem genannten Register aufgeführt. Im Fall der Rücknahme des Antrags auf Zustimmung würden diese Angaben im Register gelöscht. |
Würdigung durch den Gerichtshof
133 |
Die Republik Polen macht geltend, der Schutz der vom Anmelder gemäß Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2009/41 gelieferten Informationen sei auf die Angaben beschränkt, deren vertrauliche Behandlung der Anmelder verlangen könne. Nach Ansicht dieses Mitgliedstaats ist dieser Schutz nämlich hinsichtlich der in Art. 18 Abs. 2 dieser Richtlinie aufgeführten Informationen ausgeschlossen, so dass eine Anhörung des Anmelders überflüssig sei, da sich die Notwendigkeit, Zugang zu diesen Informationen zu gewährleisten, aus den Rechtsvorschriften ergebe. Ferner seien Anhörungen – zur Bestimmung der Informationen, die von der zuständigen Behörde vertraulich zu behandeln seien – auch dann unnötig, wenn bereits in anderen Vorschriften vorgesehen sei, dass die betreffenden Informationen u. a. aufgrund der Notwendigkeit, den Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten, oder eines überwiegenden staatlichen Interesses nicht verbreitet werden dürften. |
134 |
Es ist indessen festzustellen, dass dieses Vorbringen auf einer unzutreffenden Auslegung der betreffenden Vorschriften des Unionsrechts beruht. |
135 |
Es genügt nämlich die Feststellung, dass in Art. 18 Abs. 2 der Richtlinie 2009/41 die Informationen aufgeführt sind, die in keinem Fall vertraulich bleiben können. Daraus folgt, dass andere Informationen auf Antrag des Anmelders, dem insoweit ein Anspruch auf vorherige Anhörung gemäß Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie zukommt, vertraulich behandelt werden können. |
136 |
Somit kann der Auslegung, wonach die Nichtverbreitung von in den Anwendungsbereich von Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2009/41 fallenden Informationen automatisch der Fall sei, nicht gefolgt werden. |
137 |
Das Vorbringen der Republik Polen, Anhörungen zur Bestimmung der Informationen, die von der zuständigen Behörde vertraulich zu behandeln seien, seien auch dann unnötig, wenn bereits in anderen Vorschriften vorgesehen sei, dass die betreffenden Informationen u. a. aufgrund der Notwendigkeit, den Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten, oder eines überwiegenden staatlichen Interesses nicht verbreitet werden dürften, ist ebenfalls unbegründet. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Rechte des Anmelders zu garantieren, ist dessen Anhörung im Rahmen des in Art. 18 der Richtlinie 2009/41 vorgesehenen Verfahrens nämlich unerlässlich und darf nicht dadurch ersetzt werden, dass auf Vorschriften zurückgegriffen wird, die sich in verschiedenen nationalen Rechtsquellen befinden, deren Zusammenhang und Interaktion für den Anwender möglicherweise nur schwer durchschaubar sind. |
138 |
Außerdem ist die Verweisung durch die Republik Polen auf Art. 16 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes über den Zugang zu Umweltinformationen unerheblich, da diese Vorschrift nur bestimmte sensible Geschäftsinformationen betrifft und nicht ausdrücklich eine vorherige Anhörung des Anmelders vorsieht. |
139 |
Schließlich macht die Republik Polen in ihren Stellungnahmen geltend, dass die übermittelten Daten aus dem in Randnr. 131 des vorliegenden Urteils angeführten Register entfernt würden, wenn der Anmelder seinen Antrag auf Zustimmung zur Anwendung genetisch veränderter Organismen in geschlossenen Systemen zurücknehme. Sie nennt jedoch keine nationale Rechtsvorschrift, die diese Behauptung stützen würde, und macht lediglich geltend, dass der Umweltminister, der als staatliches Organ für die Führung dieses Registers verantwortlich sei, seine Aufgabe nicht erfüllen würde, wenn er diese Daten nicht entfernen würde, da die in diesem Register enthaltenen Daten die Beteiligten irreführen könnten. |
140 |
Insoweit genügt der Hinweis, dass nach der in Randnr. 105 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung eine bloße Verwaltungspraxis, die die Verwaltung naturgemäß beliebig ändern kann und die nur unzureichend bekannt ist, nicht als ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der Richtlinienumsetzung angesehen werden kann. |
141 |
Die sechste Rüge ist daher begründet. |
142 |
Nach alledem ist festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2009/41 verstoßen hat, dass sie Art. 3 Abs. 3, Art. 7, Art. 8 Abs. 2 und 3, Art. 9 Abs. 2 Buchst. a und Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 2 sowie Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2009/41 nicht umgesetzt hat. |
Kosten
143 |
Gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 138 Abs. 3 der Verfahrensordnung trägt jede Partei ihre eigenen Kosten, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. |
144 |
Im vorliegenden Rechtsstreit ist zu berücksichtigen, dass die auf eine nicht ordnungsgemäße Umsetzung von Art. 2 Buchst. a, b, d und e sowie Art. 10 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2009/41 gestützten Rügen der Kommission zurückgewiesen worden sind. |
145 |
Daher haben die Kommission und die Republik Polen jeweils ihre eigenen Kosten zu tragen. |
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: |
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Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Polnisch.