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Document 62011CA0128

Rechtssache C-128/11: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 3. Juli 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — UsedSoft GmbH/Oracle International Corp. (Rechtlicher Schutz von Computerprogrammen — Vermarktung gebrauchter Lizenzen für Computerprogramme durch Herunterladen aus dem Internet — Richtlinie 2009/24/EG — Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 1 — Erschöpfung des Verbreitungsrechts — Begriff „rechtmäßiger Erwerber“ )

OJ C 287, 22.9.2012, p. 10–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

22.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 287/10


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 3. Juli 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — UsedSoft GmbH/Oracle International Corp.

(Rechtssache C-128/11) (1)

(Rechtlicher Schutz von Computerprogrammen - Vermarktung gebrauchter Lizenzen für Computerprogramme durch Herunterladen aus dem Internet - Richtlinie 2009/24/EG - Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 1 - Erschöpfung des Verbreitungsrechts - Begriff „rechtmäßiger Erwerber“)

2012/C 287/16

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: UsedSoft GmbH

Beklagte: Oracle International Corp.

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Bundesgerichtshof — Auslegung von Art. 4 Abs. 2 erster Halbsatz und Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABl. L 111, S. 16) — Herunterladen von Computerprogrammkopien aus dem Internet auf einen Datenträger auf der Grundlage einer Softwarelizenz und mit Zustimmung des Rechtsinhabers — Mögliche Qualifizierung dieses Vorgangs als Vorgang, durch den sich das Verbreitungsrecht des Rechtsinhabers in Bezug auf die heruntergeladenen Kopien erschöpft — Vermarktung von „gebrauchten“ Lizenzen an den heruntergeladenen Programmen durch den Ersterwerber — Begriff „rechtmäßiger Erwerber“

Tenor

1.

Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen ist dahin auszulegen, dass das Recht auf die Verbreitung der Kopie eines Computerprogramms erschöpft ist, wenn der Inhaber des Urheberrechts, der dem möglicherweise auch gebührenfreien Herunterladen dieser Kopie aus dem Internet auf einen Datenträger zugestimmt hat, gegen Zahlung eines Entgelts, das es ihm ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie des ihm gehörenden Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen, auch ein Recht, diese Kopie ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen, eingeräumt hat.

2.

Die Art. 4 Abs. 2 und 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24 sind dahin auszulegen, dass sich der zweite und jeder weitere Erwerber einer Nutzungslizenz auf die Erschöpfung des Verbreitungsrechts nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie berufen können und somit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie als rechtmäßige Erwerber einer Programmkopie anzusehen sind, die vom Vervielfältigungsrecht nach dieser Vorschrift Gebrauch machen dürfen, wenn der Weiterverkauf dieser Lizenz mit dem Weiterverkauf einer von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie verbunden ist und die Lizenz dem Ersterwerber ursprünglich vom Rechtsinhaber ohne zeitliche Begrenzung und gegen Zahlung eines Entgelts überlassen wurde, das es diesem ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie seines Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen.


(1)  ABl. C 194 vom 2.7.2011.


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