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Document 62010TN0590

Rechtssache T-590/10: Klage, eingereicht am 27. Dezember 2010 — Thesing und Bloomberg Finance/EZB

OJ C 72, 5.3.2011, p. 20–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

5.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 72/20


Klage, eingereicht am 27. Dezember 2010 — Thesing und Bloomberg Finance/EZB

(Rechtssache T-590/10)

2011/C 72/35

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Gabi Thesing und Bloomberg Finance (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M.H. Stephen und R.C. Lands)

Beklagte: Europäische Zentralbank

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die mit Schreiben vom 17. September 2010 und 21. Oktober 2010 mitgeteilte Entscheidung der Europäischen Zentralbank, mit der ihnen der Zugang zu den von ihnen angeforderten Dokumenten verweigert wird, für nichtig zu erklären;

die Europäische Zentralbank dazu anzuhalten, ihnen in Übereinstimmung mit dem Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 4. März 2004 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Europäischen Zentralbank (EZB/2004/3) (1) den Zugang zu diesen Dokumenten zu gewähren, und

der EZB die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage begehren die Klägerinnen die Nichtigerklärung nach Art. 263 AEUV einer mit Schreiben vom 17. September 2010 und 21. Oktober 2010 mitgeteilten Entscheidung der Europäischen Zentralbank, mit der diese ihren Antrag auf Zugang zu folgenden Dokumenten gemäß dem Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 4. März 2004 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Europäischen Zentralbank (EZB/2004/3) verweigerte:

i)

ein Dokument zum Thema Die Auswirkungen von außerbörslichen Swaps auf das öffentliche Defizit und den öffentlichen Schuldenstand. Der Fall Griechenland (SEC/GovC/X/10/88a);

ii)

ein zweites Dokument zum Thema Die Titlos-Transaktion und das etwaige Bestehen ähnlicher Transaktionen, die sich auf den Defizit- oder Schuldenstand der Länder der Eurozone auswirken (SEC/GovC/X/10/88b).

Die Klägerinnen machen folgende Klagegründe geltend:

 

Erstens habe die Europäische Zentralbank Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Beschlusses der Europäischen Zentralbank vom 4. März 2004 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Europäischen Zentralbank (EZB/2004/3), der eine Ausnahme von dem allgemeinen Zugangsrecht des Art. 2 vorsehe, falsch ausgelegt und/oder falsch angewandt, da

i)

sie bei der Auslegung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a das Erfordernis der Berücksichtigung von Gründen des Allgemeininteresses, die für eine Verbreitung sprächen, außer Acht gelassen habe;

ii)

sie die Gründe des Allgemeininteresses, die für eine Verbreitung der angeforderten Dokumente sprächen, nicht ausreichend oder gebührend berücksichtigt habe;

iii)

sie das öffentliche Interesse, das gegen die Verbreitung der angeforderten Dokumente spreche, überzeichnet und/oder falsch eingeschätzt habe.

 

Darüber hinaus habe die Europäische Zentralbank Art. 4 Abs. 2 des Beschlusses der Europäischen Zentralbank vom 4. März 2004 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Europäischen Zentralbank (EZB/2004/3), der eine Ausnahme von dem allgemeinen Zugangsrecht des Art. 2 vorsehe, falsch ausgelegt und/oder falsch angewandt, da

i)

sie ein „überwiegendes“ öffentliches Interesse im Sinne eines öffentlichen Interesses hätte auslegen müssen, das ausreiche, um das öffentliche Interesse an der weiteren Anwendung der Ausnahme aufzuwiegen;

ii)

sie zum Schluss hätte kommen müssen, dass in diesem Sinne ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung der angeforderten Informationen bestehe.

 

Schließlich habe die Europäische Zentralbank Art. 4 Abs. 3 des Beschlusses der Europäischen Zentralbank vom 4. März 2004 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Europäischen Zentralbank (EZB/2004/3), der eine Ausnahme von dem allgemeinen Zugangsrecht des Art. 2 vorsehe, falsch ausgelegt und/oder falsch angewandt, da

i)

sie ein „überwiegendes“ öffentliches Interesse im Sinne eines öffentlichen Interesses hätte auslegen müssen, das ausreiche um das öffentliche Interesse an der weiteren Anwendung der Ausnahme aufzuwiegen;

ii)

sie zum Schluss hätte kommen müssen, dass in diesem Sinne ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung der angeforderten Informationen bestehe;

iii)

sie das öffentliche Interesse, das gegen die Verbreitung der angeforderten Dokumente spreche, überzeichnet und/oder falsch eingeschätzt habe.


(1)  Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 4. März 2004 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Europäischen Zentralbank (EZB/2004/3) (ABl. L 80, S. 42).


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