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Document 62010TN0499

Rechtssache T-499/10: Klage, eingereicht am 8. Oktober 2010 — MOL/Kommission

OJ C 346, 18.12.2010, p. 52–52 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

18.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/52


Klage, eingereicht am 8. Oktober 2010 — MOL/Kommission

(Rechtssache T-499/10)

()

2010/C 346/102

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: MOL Magyar Olaj- és Gázipari Nyrt (Budapest, Ungarn) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt N. Niejahr, F. Carlin, Barrister, und Rechtsanwalt C. van der Meer)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären oder,

hilfsweise, die streitige Entscheidung, soweit sie die Rückerstattung der Beträge durch die Klägerin anordnet, für nichtig zu erklären und

der Beklagte ihre eigenen und die Kosten der Klägerin in Verbindung mit diesen Verfahren aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission K(2010) 3553 vom 9. Juni 2010, die die von den ungarischen Behörden zugunsten der Hungarian Oil & Gas Plc („MOL“) eingeführte Beihilfe, die das Ergebnis einer Vereinbarung zwischen MOL und dem ungarischen Staat ist, die die Gesellschaft von der deutlichen Anhebung der Förderabgaben als Folge einer Änderung des ungarischen Bergbaugesetzes von Januar 2008 ausnimmt, für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt (Beihilfe C-1/09 [ex NN 69/08]). Die Klägerin wird in der streitigen Entscheidung als die Begünstigte der staatlichen Beihilfe bezeichnet, und die Entscheidung verpflichtet Ungarn, die Beihilfe einschließlich Zinsen von der Klägerin zurückzufordern.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Klagegründe.

Erstens habe die Beklagte rechtsfehlerhaft gehandelt, als sie entschied, dass die Verlängerung der Schürfrechte der Klägerin von 2005 in Verbindung mit der Änderung des Bergbaugesetzes von 2008 eine unrechtmäßige und unvereinbare Beihilfe darstelle, und die Rückforderung dieser staatlichen Beihilfe einschließlich Zinsen von der Klägerin anordnete. Insbesondere habe die Beklagte Art. 107 Abs. 1 AEUV verletzt, da sie feststellt habe, dass

die Verlängerung der Vereinbarung von 2005 und die Änderung des Bergbaugesetzes von 2008 zusammen eine staatliche Beihilfe gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV bildeten;

die Beihilfe selektiv sei, was auf der fehlerhaften Schlussfolgerung basiere, dass das angemessene Bezugssystem die Genehmigungsregelung und nicht das Bergbaugesetz sei;

die Beihilfe der Klägerin einen Vorteil gewähre, obwohl sie höhere Förderabgaben als ohne die Beihilfe oder gemäß der Änderung des Bergbaugesetzes von 2008 geschuldet gezahlt habe, Ungarn als Marktbetreiber handele und die Verlängerung der Vereinbarung aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten gerechtfertigt sei;

die Beihilfe den Wettbewerb verzerre, obwohl andere Marktteilnehmer keine höheren Förderabgaben gemäß des geänderten Bergbaugesetzes gezahlt hatten.

Zweitens bringt die Klägerin hilfsweise vor, dass die Beklagte Art. 108 Abs. 1 AEUV verletze, indem sie die Verlängerung der Vereinbarung (die keine staatliche Beihilfe zwischen ihrer Schließung in 2005 und der Änderung des Bergbaugesetzes von 2008 gewesen und erst mit Inkrafttreten der Änderung des Bergbaugesetzes von 2008 eine staatlichen Beihilfe geworden sei) nicht geprüft habe.

Drittens macht die Klägerin hilfsweise geltend, dass, falls das Gericht entscheiden sollte, dass die Maßnahme eine neue Beihilfe darstelle, die Beklagte mit der Rückforderung gegen Art. 14 Abs. 1 der Verfahrensverordnung verstoße, weil die Rückforderung der Beträge von der Klägerin ihr berechtigtes Vertrauen in den Bestand der Verlängerung der Vereinbarung und den Grundsatz der Rechtssicherheit verletze.


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