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Document 62010CO0145

Beschluss des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 7. März 2013.
Eva-Maria Painer gegen Standard VerlagsGmbH u.a.
Vorabentscheidungsersuchen der Handelsgericht Wien.
Urteilsberichtigung.
Rechtssache C-145/10.

European Court Reports 2013 -00000

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2013:138

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

7. März 2013(*)

„Urteilsberichtigung“

In der Rechtssache C‑145/10 REC

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Handelsgericht Wien (Österreich) mit Entscheidung vom 8. März 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 22. März 2010, in dem Verfahren

Eva-Maria Painer

gegen

Standard VerlagsGmbH,

Axel Springer AG,

Süddeutsche Zeitung GmbH,

Spiegel-Verlag Rudolf Augstein GmbH & Co. KG,

Verlag M. DuMont Schauberg Expedition der Kölnischen Zeitung GmbH & Co. KG

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Richters K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer sowie der Richter E. Juhász, G. Arestis, J. Malenovský (Berichterstatter) und T. von Danwitz,

Generalanwalt: N. Jääskinen,

Kanzler: A. Calot Escobar,

nach Anhörung des Generalanwalts

folgenden

Beschluss

1        Am 1. Dezember 2011 hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) das Urteil Painer (C‑145/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) erlassen.

2        Dieses Urteil enthält in seiner deutschen Sprachfassung Fehler, die nach Art. 103 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs von Amts wegen zu berichtigen sind.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) beschlossen, die deutsche Sprachfassung des Urteils Painer wie folgt zu berichtigen:

1.      In Randnr. 94 der Gründe des Urteils vom 1. Dezember 2011, Painer (C-145/10), in seiner deutschen Sprachfassung muss es statt „Fotografie“ „Porträtfotografie“ heißen.

2.      Im ersten Satz von Randnr. 99 der Gründe dieses Urteils muss es statt „Fotografie“ „Porträtfotografie“ heißen.

3.      Im ersten Satz von Nr. 2 des Tenors dieses Urteils muss es statt „Fotografie“ „Porträtfotografie“ heißen.

4.      Die Urschrift des vorliegenden Beschlusses wird mit der Urschrift des berichtigten Urteils verbunden. Ein Hinweis auf den Beschluss ist am Rande der Urschrift des Urteils anzubringen.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.

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