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Document 62010CN0616

Rechtssache C-616/10: Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank ’s-Gravenhage (Niederlande), eingereicht am 29. Dezember 2010 — Solvay SA/Honeywell Fluorine Products Europe BV u. a.

OJ C 89, 19.3.2011, p. 9–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

19.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 89/9


Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank ’s-Gravenhage (Niederlande), eingereicht am 29. Dezember 2010 — Solvay SA/Honeywell Fluorine Products Europe BV u. a.

(Rechtssache C-616/10)

2011/C 89/17

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank ’s-Gravenhage

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Solvay SA

Beklagte: Honeywell Fluorine Products Europe BV u. a.

Vorlagefragen

1.

Besteht in einem Fall, in dem zwei oder mehr Gesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten in einem vor einem Gericht eines dieser Mitgliedstaaten anhängigen Verfahren jeweils einzeln vorgeworfen wird, denselben nationalen Teil eines Europäischen Patents, wie es in einem weiteren Mitgliedstaat gilt, durch die Vornahme vorbehaltener Handlungen in Bezug auf dasselbe Erzeugnis verletzt zu haben, die Möglichkeit„widersprechender Entscheidungen“ in getrennten Verfahren im Sinne von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001?

2.

Ist Art. 22 Nr. 4 der Verordnung Nr. 44/2001 (1) in einem Verfahren zum Erlass einer einstweiligen Anordnung, die auf ein ausländisches Patent gestützt ist (wie ein einstweiliges grenzüberschreitendes Verletzungsverbot), anzuwenden, wenn die Antragsgegnerin einwendet, dass das geltend gemachte ausländische Patent nichtig sei, wobei zu beachten ist, dass das Gericht in diesem Fall keine endgültige Entscheidung über die Gültigkeit des geltend gemachten Patentes trifft, sondern eine Einschätzung vornimmt, wie das nach Art. 22 Nr. 4 der Verordnung Nr. 44/2001 zuständige Gericht darüber entscheiden würde, und die beantragte einstweilige Anordnung in der Form eines Verletzungsverbots zurückgewiesen wird, wenn nach Ansicht des Gerichts eine vernünftige, nicht zu vernachlässigende Möglichkeit besteht, dass das geltend gemachte Patent vom zuständigen Gericht für nichtig erklärt wird?

3.

Werden für die Anwendbarkeit von Art. 22 Nr. 4 der Verordnung Nr. 44/2001 in einem Verfahren im Sinne der vorstehenden Frage an die Nichtigkeitsseinrede Formerfordernisse in dem Sinn gestellt, dass Art. 22 Nr. 4 der Verordnung Nr. 44/2001 nur dann zur Anwendung kommt, wenn bereits eine Nichtigkeitsklage bei dem nach Art. 22 Nr. 4 der Verordnung Nr. 44/2001 zuständigen Gericht anhängig ist oder innerhalb einer — vom Gericht zu setzenden Frist — anhängig gemacht wird, dass jedenfalls dazu eine Ladung an den Patentinhaber ergangen ist oder ergeht, oder genügt die bloße Erhebung einer Nichtigkeitsseinrede, und, wenn ja, werden dann Anforderungen an den Inhalt dieser erhobenen Einrede gestellt in dem Sinne, dass sie hinreichend begründet sein muss und/oder dass die Geltendmachung dieser Einrede nicht als missbräuchlich angesehen werden darf?

4.

Wenn Frage 1 bejaht wird, bleibt das Gericht nach einer in einem Verfahren im Sinne der ersten Frage erhobenen Nichtigkeitsseinrede im Hinblick auf die Verletzungsklage mit der Folge zuständig, dass (wenn die klagende Partei das wünscht) das Verletzungsverfahren ausgesetzt werden muss, bis das nach Art. 22 Nr. 4 der Verordnung Nr. 44/2001 zuständige Gericht über die Gültigkeit des geltend gemachten nationalen Teils des Patents entschieden hat, oder dass die Klage abgewiesen werden muss, weil über eine entscheidungserhebliche Einrede nicht entschieden werden darf, oder verliert das Gericht, nachdem eine Nichtigkeitsseinrede erhoben wurde, auch seine Zuständigkeit in Bezug auf die Verletzungsklage?

5.

Wenn die erste Frage bejaht wird, kann das nationale Gericht seine Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Antrag zum Erlass einer einstweiligen Anordnung, die auf ein ausländisches Patent gestützt ist (wie ein grenzüberschreitendes Verletzungsverbot) und gegen den eingewandt wird, dass das geltend gemachte Patent nichtig sei, oder (wenn entschieden werden sollte, dass die Anwendbarkeit von Art. 22 Nr. 4 der Verordnung Nr. 44/2001 die Zuständigkeit der Rechtbank zur Entscheidung über die Verletzungsklage unberührt lässt) seine Zuständigkeit für die Entscheidung über die Einrede, dass das geltend gemachte ausländische Patents nichtig sei, aus Art. 31 der Verordnung Nr. 44/2001 herleiten?

6.

Wenn die vierte Frage bejaht wird, welche Tatsachen oder Umstände sind erforderlich, um die in Randnr. 40 des Urteils Van Uden genannte reale Verknüpfung zwischen dem Gegenstand der beantragten Maßnahmen und der gebietsbezogenen Zuständigkeit des Vertragsstaats des angerufenen Gerichts annehmen zu können?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12, S. 1).


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