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Document 62010CJ0619

Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 6. September 2012.
Trade Agency Ltd gegen Seramico Investments Ltd.
Vorabentscheidungsersuchen des Augstākās tiesas Senāts.
Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – Durchführung – Anfechtungsgründe – Keine Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks – Kontrolle durch das Gericht des Vollstreckungsstaats – Umfang – Aussagekraft der Angaben in der Bescheinigung – Verstoß gegen die öffentliche Ordnung – Gerichtliche Entscheidung ohne Begründung.
Rechtssache C-619/10.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2012:531

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

6. September 2012 ( *1 )

„Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Verordnung (EG) Nr. 44/2001 — Durchführung — Anfechtungsgründe — Keine Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks — Kontrolle durch das Gericht des Vollstreckungsstaats — Umfang — Aussagekraft der Angaben in der Bescheinigung — Verstoß gegen die öffentliche Ordnung — Gerichtliche Entscheidung ohne Begründung“

In der Rechtssache C-619/10

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Augstākās tiesas Senāts (Lettland) mit Entscheidung vom 10. Dezember 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Dezember 2010, in dem Verfahren

Trade Agency Ltd

gegen

Seramico Investments Ltd

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano (Berichterstatter), der Richter M. Safjan, M. Ilešič und E. Levits sowie der Richterin M. Berger,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 2012,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Trade Agency Ltd, vertreten durch V. Tihonovs, zvērināts advokāts,

der Seramico Investments Ltd, vertreten durch J. Salims, zvērināts advokāts,

der lettischen Regierung, vertreten durch M. Borkoveca, A. Nikolajeva und I. Kalniņš als Bevollmächtigte,

der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und J. Kemper als Bevollmächtigte,

Irlands, vertreten durch D. O’Hagan als Bevollmächtigten im Beistand von A. Collins, SC,

der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues, B. Beaupère-Manokha und N. Rouam als Bevollmächtigte,

der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato,

der litauischen Regierung, vertreten durch D. Kriaučiūnas und R. Krasuckaitė als Bevollmächtigte,

der niederländischen Regierung, vertreten durch C. M. Wissels und B. Koopman als Bevollmächtigte,

der polnischen Regierung, vertreten durch M. Szpunar, M. Arciszewski und B. Czech als Bevollmächtigte,

der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes als Bevollmächtigten,

der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch S. Hathaway als Bevollmächtigten im Beistand von A. Henshaw, Barrister,

der Europäischen Kommission, vertreten durch A.-M. Rouchaud-Joët und A. Sauka als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 26. April 2012

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 34 Nrn. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Trade Agency Ltd (im Folgenden: Trade Agency) und der Seramico Investments Ltd (im Folgenden: Seramico) über die Anerkennung und Vollstreckung einer Versäumnisentscheidung des High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Vereinigtes Königreich), in Lettland nach der Verordnung Nr. 44/2001.

Rechtlicher Rahmen

Die Verordnung Nr. 44/2001

3

Die Erwägungsgründe 16 bis 18 der Verordnung Nr. 44/2001 lauten:

„(16)

Das gegenseitige Vertrauen in die Justiz im Rahmen der Gemeinschaft rechtfertigt, dass die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen, außer im Falle der Anfechtung, von Rechts wegen, ohne ein besonderes Verfahren, anerkannt werden.

(17)

Aufgrund dieses gegenseitigen Vertrauens ist es auch gerechtfertigt, dass das Verfahren, mit dem eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung für vollstreckbar erklärt wird, rasch und effizient vonstatten geht. Die Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung muss daher fast automatisch nach einer einfachen formalen Prüfung der vorgelegten Schriftstücke erfolgen, ohne dass das Gericht die Möglichkeit hat, von Amts wegen eines der in dieser Verordnung vorgesehenen Vollstreckungshindernisse aufzugreifen.

(18)

Zur Wahrung seiner Verteidigungsrechte muss der Schuldner jedoch gegen die Vollstreckbarerklärung einen Rechtsbehelf im Wege eines Verfahrens mit beiderseitigem rechtlichen Gehör einlegen können, wenn er der Ansicht ist, dass einer der Gründe für die Versagung der Vollstreckung vorliegt. Die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs muss auch für den Antragsteller gegeben sein, falls sein Antrag auf Vollstreckbarerklärung abgelehnt worden ist.“

4

Art. 34 Nrn. 1 und 2 der Verordnung Nr. 44/2001 bestimmt:

„Eine Entscheidung wird nicht anerkannt, wenn

1.

die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Mitgliedstaats, in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich widersprechen würde;

2.

dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, der Beklagte hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte“.

5

Art. 35 der Verordnung Nr. 44/2001 lautet:

„(1)   Eine Entscheidung wird ferner nicht anerkannt, wenn die Vorschriften der Abschnitte 3, 4 und 6 des Kapitels II verletzt worden sind oder wenn ein Fall des Artikels 72 vorliegt.

(2)   Das Gericht oder die sonst befugte Stelle des Mitgliedstaats, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ist bei der Prüfung, ob eine der in Absatz 1 angeführten Zuständigkeiten gegeben ist, an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, aufgrund deren das Gericht des Ursprungsmitgliedstaats seine Zuständigkeit angenommen hat.

(3)   Die Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsmitgliedstaats darf, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1, nicht nachgeprüft werden. Die Vorschriften über die Zuständigkeit gehören nicht zur öffentlichen Ordnung (ordre public) im Sinne des Artikels 34 Nummer 1.“

6

Art. 36 der Verordnung Nr. 44/2001 bestimmt:

„Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.“

7

Art. 41 der Verordnung Nr. 44/2001 lautet:

„Sobald die in Artikel 53 vorgesehenen Förmlichkeiten erfüllt sind, wird die Entscheidung unverzüglich für vollstreckbar erklärt, ohne dass eine Prüfung nach den Artikeln 34 und 35 erfolgt. Der Schuldner erhält in diesem Abschnitt des Verfahrens keine Gelegenheit, eine Erklärung abzugeben.“

8

Art. 42 der Verordnung Nr. 44/2001 sieht vor:

„(1)   Die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung wird dem Antragsteller unverzüglich in der Form mitgeteilt, die das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats vorsieht.

(2)   Die Vollstreckbarerklärung und, soweit dies noch nicht geschehen ist, die Entscheidung werden dem Schuldner zugestellt.“

9

Art. 43 der Verordnung Nr. 44/2001 lautet:

„(1)   Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann jede Partei einen Rechtsbehelf einlegen.

(2)   Der Rechtsbehelf wird bei dem in Anhang III aufgeführten Gericht eingelegt.

(3)   Über den Rechtsbehelf wird nach den Vorschriften entschieden, die für Verfahren mit beiderseitigem rechtlichen Gehör maßgebend sind.

(4)   Lässt sich der Schuldner auf das Verfahren vor dem mit dem Rechtsbehelf des Antragstellers befassten Gericht nicht ein, so ist Artikel 26 Absätze 2 bis 4 auch dann anzuwenden, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat.

(5)   Der Rechtsbehelf gegen die Vollstreckbarerklärung ist innerhalb eines Monats nach ihrer Zustellung einzulegen. Hat der Schuldner seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem, in dem die Vollstreckbarerklärung ergangen ist, so beträgt die Frist für den Rechtsbehelf zwei Monate und beginnt von dem Tage an zu laufen, an dem die Vollstreckbarerklärung ihm entweder in Person oder in seiner Wohnung zugestellt worden ist. Eine Verlängerung dieser Frist wegen weiter Entfernung ist ausgeschlossen.“

10

Art. 45 der Verordnung Nr. 44/2001 bestimmt:

„(1)   Die Vollstreckbarerklärung darf von dem mit einem Rechtsbehelf nach Artikel 43 oder Artikel 44 befassten Gericht nur aus einem der in den Artikeln 34 und 35 aufgeführten Gründe versagt oder aufgehoben werden. Das Gericht erlässt seine Entscheidung unverzüglich.

(2)   Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.“

11

Art. 54 der Verordnung Nr. 44/2001 lautet:

„Das Gericht oder die sonst befugte Stelle des Mitgliedstaats, in dem die Entscheidung ergangen ist, stellt auf Antrag die Bescheinigung unter Verwendung des Formblatts in Anhang V dieser Verordnung aus.“

12

Art. 55 der Verordnung Nr. 44/2001 bestimmt:

„(1)   Wird die Bescheinigung nach Artikel 54 nicht vorgelegt, so kann das Gericht oder die sonst befugte Stelle eine Frist bestimmen, innerhalb deren die Bescheinigung vorzulegen ist, oder sich mit einer gleichwertigen Urkunde begnügen oder von der Vorlage der Bescheinigung befreien, wenn es oder sie eine weitere Klärung nicht für erforderlich hält.

(2)   Auf Verlangen des Gerichts oder der sonst befugten Stelle ist eine Übersetzung der Urkunden vorzulegen. Die Übersetzung ist von einer hierzu in einem der Mitgliedstaaten befugten Person zu beglaubigen.“

13

In Nr. 4.4 des Anhangs V der Verordnung Nr. 44/2001 ist vorgesehen, dass die Bescheinigung eines Gerichts des Mitgliedstaats, in dem eine Entscheidung erlassen wurde, das „Datum der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks [angibt], wenn die Entscheidung in einem Verfahren erging, auf das sich der Beklagte nicht eingelassen hat“.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

14

Seramico erhob beim High Court gegen Trade Agency und die Hill Market Management LLP Klage auf Zahlung von 289122,10 GBP.

15

Den Akten und den Angaben des High Court zufolge wurde das verfahrenseinleitende Schriftstück den Beklagten am 10. September 2009 zugestellt.

16

Da Trade Agency jedoch keine Klagebeantwortung einreichte, erließ der High Court am 8. Oktober 2009 gegen diese Gesellschaft ein Versäumnisurteil, das er wie folgt begründete: „Sie hat sich auf die ihr zugestellte Klage nicht eingelassen. Aufgrund dessen wird sie verurteilt, an die Klägerin 289122,10 GBP nebst der bis zum Datum dieser Entscheidung fällig gewordenen Zinsen sowie Kosten in Höhe von 130 GBP zu zahlen. Insgesamt hat sie an die Klägerin 293582,98 GBP zu zahlen.“

17

Am 28. Oktober 2009 beantragte Seramico bei der Rīgas pilsētas Ziemeļu rajona tiesa (Lettland), die Entscheidung des High Court in Lettland anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären. Dem Antrag waren eine Ausfertigung der genannten Entscheidung und die in Art. 54 der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehene Bescheinigung (im Folgenden: Bescheinigung) beigefügt.

18

Die Rīgas pilsētas Ziemeļu rajona tiesa gab diesem Antrag mit Entscheidung vom 5. November 2009 statt.

19

Den hiergegen gerichteten Rechtsbehelf von Trade Agency wies die Rīgas apgabaltiesas Civillietu tiesas kolēģija (Lettland) mit Entscheidung vom 3. März 2010 zurück.

20

Daraufhin legte diese Gesellschaft beim Augstākās tiesas Senāts einen Rechtsbehelf ein, mit dem sie geltend machte, dass der Antrag, die Entscheidung des High Court in Lettland anzuerkennen und zu vollstrecken, abgelehnt werden müsse, weil zum einen ihre Verteidigungsrechte in dem im Vereinigten Königreich durchgeführten Gerichtsverfahren dadurch verletzt worden seien, dass sie über die vor dem High Court anhängig gemachte Klage nicht informiert worden sei, und zum anderen die von diesem Gericht erlassene Entscheidung der lettischen öffentlichen Ordnung offensichtlich widerspreche, da sie keinerlei Begründung enthalte.

21

Der Augstākās tiesas Senāts weist hierzu erstens darauf hin, dass sich zwar aus dem Zweck von Art. 54 der Verordnung Nr. 44/2001 ergebe, dass das mit dem Vollstreckungsantrag befasste Gericht, wenn der ausländischen Entscheidung die entsprechende Bescheinigung beigefügt sei, sich insbesondere aufgrund des in den Erwägungsgründen 16 und 17 der genannten Verordnung erwähnten Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens in die Justiz darauf beschränken müsse, auf die in dieser Bescheinigung enthaltenen Angaben über die Zustellung an den Beklagten Bezug zu nehmen, ohne weitere Beweise zu verlangen.

22

Unter Hinweis auf das Urteil vom 14. Dezember 2006, ASML (C-283/05, Slg. 2006, I-12041, Randnr. 29), meint das vorlegende Gericht jedoch, dass eine derartige Schlussfolgerung anscheinend der Rechtsprechung des Gerichtshofs zuwiderlaufe, der im Hinblick auf das mit der Verordnung Nr. 44/2001 eingeführte System anerkannt habe, dass die Wahrung der Verteidigungsrechte eines Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen habe, durch eine doppelte Kontrolle gewährleistet sei, die auch von dem mit einem Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung befassten Gericht durchgeführt werde.

23

Was zweitens einen Verstoß gegen die lettische öffentliche Ordnung angeht, steht diese nach Ansicht des Augstākās tiesas Senāts in Zusammenhang mit den Grundrechten, die nach der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) geschützt sind.

24

Da Art. 6 Abs. 1 EMRK, dem Art. 47 der Charta entspreche, vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte dahin ausgelegt worden sei, dass er die nationalen Gerichte dazu verpflichte, in ihren Entscheidungen die Gründe anzugeben, auf deren Grundlage sie ergangen seien, meint das vorlegende Gericht insbesondere, dass es möglich sein müsste, die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, die eine derartige Verpflichtung nicht erfülle, gemäß Art. 34 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 zu versagen. Allerdings sei zweifelhaft, ob eine Entscheidung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die keine Ausführungen zur Begründetheit der Klage enthalte, tatsächlich gegen Art. 47 der Charta verstoße.

25

Der Augstākās tiesas Senāts hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist, wenn einer Entscheidung eines ausländischen Gerichts eine Bescheinigung gemäß Art. 54 der Verordnung Nr. 44/2001 beigefügt ist, der Beklagte aber gleichwohl einwendet, dass ihm die im Ursprungsmitgliedstaat anhängig gemachte Klage nicht zugestellt worden sei, ein Gericht des ersuchten Mitgliedstaats bei der Beurteilung der Frage, ob ein Grund für die Versagung der Anerkennung im Sinne des Art. 34 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 vorliegt, befugt, selbst die Übereinstimmung der in der Bescheinigung enthaltenen Angaben mit den Beweisen zu prüfen? Steht eine so weitgehende Befugnis eines Gerichts des ersuchten Mitgliedstaats mit dem in den Erwägungsgründen 16 und 17 der Verordnung Nr. 44/2001 dargelegten Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens in die Justiz im Einklang?

2.

Ist eine in einem Verfahren, auf das sich der Beklagte nicht eingelassen hat, ergangene Entscheidung, mit der ohne Prüfung des Gegenstands der Klage oder ihrer Grundlagen in der Sache über einen Rechtsstreit entschieden wird und die keine Ausführungen zur Begründetheit der Klage enthält, mit Art. 47 der Charta vereinbar und verletzt sie nicht das in dieser Bestimmung verankerte Recht des Beklagten auf ein faires Verfahren?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

26

Mit seiner ersten Frage möchte der Augstākās tiesas Senāts wissen, ob Art. 34 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001, auf den Art. 45 Abs. 1 dieser Verordnung verweist, in Verbindung mit den Erwägungsgründen 16 und 17 dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass dann, wenn der Beklagte die Vollstreckbarerklärung einer im Ursprungsmitgliedstaat erlassenen, mit der Bescheinigung versehenen Versäumnisentscheidung mit dem Vorbringen anficht, ihm sei das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht zugestellt worden, das mit dem Rechtsbehelf befasste Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats berechtigt ist, die Übereinstimmung der Angaben in der Bescheinigung mit den Beweisen zu überprüfen.

27

Zur Beantwortung dieser Frage ist Art. 34 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 nicht nur nach dem Wortlaut dieser Vorschrift, sondern auch unter Berücksichtigung des mit dieser Verordnung eingeführten Systems und der mit ihr angestrebten Ziele auszulegen.

28

Hinsichtlich des mit der genannten Verordnung eingeführten Systems ergibt sich aus ihrem 17. Erwägungsgrund, dass das Verfahren für die Vollstreckbarerklärung einer in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Entscheidung im Vollstreckungsmitgliedstaat nur eine einfache formale Prüfung der Schriftstücke umfassen darf, die für die Vollstreckbarerklärung im Vollstreckungsmitgliedstaat erforderlich sind (vgl. Urteil vom 13. Oktober 2011, Prism Investments, C-139/10, Slg. 2011, I-9511, Randnr. 28).

29

Nachdem ein entsprechender Antrag gestellt wurde, dürfen die zuständigen Stellen des Vollstreckungsmitgliedstaats, wie aus Art. 41 der Verordnung Nr. 44/2001 hervorgeht, im ersten Verfahrensabschnitt nur kontrollieren, ob die Förmlichkeiten für die Vollstreckbarerklärung dieser Entscheidung erfüllt sind. Demnach können sie in diesem Verfahrensabschnitt keine Prüfung der tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte der mit der Entscheidung, deren Vollstreckung beantragt wurde, abgeschlossenen Rechtssache vornehmen (vgl. Urteil Prism Investments, Randnr. 30).

30

Nach Art. 42 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 muss die Vollstreckbarerklärung jedoch dem Schuldner zugestellt werden, gegebenenfalls, soweit dies noch nicht geschehen ist, zusammen mit der im Ursprungsmitgliedstaat erlassenen Entscheidung.

31

Die Vollstreckbarerklärung kann damit gemäß Art. 43 der Verordnung Nr. 44/2001 in einem zweiten Verfahrensabschnitt von dem betroffenen Beklagten angefochten werden. Die Anfechtungsgründe, die geltend gemacht werden können, sind in den Art. 34 und 35 der Verordnung Nr. 44/2001, auf die Art. 45 dieser Verordnung verweist, ausdrücklich und abschließend aufgeführt (vgl. in diesem Sinne Urteil Prism Investments, Randnrn. 32 und 33).

32

Was gerade den Grund betrifft, der in Art. 34 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 – auf den Art. 45 Abs. 1 dieser Verordnung verweist – genannt wird, so soll damit die Wahrung der Verteidigungsrechte des Beklagten, der sich auf das im Ursprungsmitgliedstaat eröffnete Verfahren nicht eingelassen hat, durch ein System einer doppelten Kontrolle gewährleist werden (vgl. Urteil ASML, Randnr. 29). Nach diesem System ist das Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats verpflichtet, die Vollstreckung einer ausländischen Versäumnisentscheidung im Fall einer Anfechtung zu versagen oder aufzuheben, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, er hat gegen diese Entscheidung bei den Gerichten des Ursprungsmitgliedstaats keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte.

33

In diesem Zusammenhang steht fest, dass es sich bei der Frage, ob das verfahrenseinleitende Schriftstück dem Beklagten zugestellt wurde, um einen Umstand handelt, der für die umfassende Wertung tatsächlicher Art erheblich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 1981, Klomps, 166/80, Slg. 1981, 1593, Randnrn. 15 und 18), die das Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats vorzunehmen hat, um zu prüfen, ob der Beklagte die notwendige Zeit hatte, um seine Verteidigung vorzubereiten und die zur Verhinderung einer Versäumnisentscheidung erforderlichen Schritte zu unternehmen.

34

Die Tatsache, dass die ausländische Entscheidung mit der Bescheinigung versehen ist, darf dabei, wenn das Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats den in Art. 34 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 genannten Anfechtungsgrund prüft, den Umfang der von ihm im Rahmen der doppelten Kontrolle vorzunehmenden Beurteilung nicht einschränken.

35

Zunächst ist nämlich festzustellen, dass es dem Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats, wie die Generalanwältin in Nr. 31 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, nach keiner Bestimmung der Verordnung Nr. 44/2001 ausdrücklich untersagt ist, die Richtigkeit der in der Bescheinigung enthaltenen tatsächlichen Angaben zu überprüfen, denn das Verbot einer Nachprüfung in der Sache betrifft nach den Art. 36 und 45 Abs. 2 dieser Verordnung lediglich die gerichtliche Entscheidung des Ursprungsmitgliedstaats.

36

Außerdem ist entsprechend den Ausführungen der Generalanwältin in Nr. 35 ihrer Schlussanträge festzustellen, dass diese Angaben, da für die Ausstellung der Bescheinigung nicht notwendig das Gericht oder die Behörde zuständig ist, das oder die die Entscheidung, deren Vollstreckung beantragt wird, erlassen hat, nur die Aussagekraft einer bloßen Auskunft haben. Das folgt auch daraus, dass die Vorlage der Bescheinigung nur fakultativ ist; wird sie nicht vorgelegt, so kann das für die Vollstreckbarerklärung zuständige Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats gemäß Art. 55 der Verordnung Nr. 44/2001 eine gleichwertige Urkunde akzeptieren oder, wenn es eine weitere Klärung nicht für erforderlich hält, auf die Vorlage der Bescheinigung verzichten.

37

Schließlich ist festzustellen, dass die in der Bescheinigung enthaltenen Angaben, wie auch die Generalanwältin in Nr. 44 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat und sich unmittelbar aus dem Wortlaut von Anhang V der genannten Verordnung ergibt, lediglich das „Datum der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks [umfassen], wenn die Entscheidung in einem Verfahren erging, auf das sich der Beklagte nicht eingelassen hat“, jedoch keine weiteren Angaben – wie insbesondere die Modalitäten der Zustellung oder die Anschrift des Beklagten –, die zweckdienlich wären, um nachzuprüfen, ob sich der Beklagte verteidigen konnte.

38

Daraus folgt, dass das Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats im Rahmen der Prüfung des Anfechtungsgrundes nach Art. 34 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001, auf den Art. 45 Abs. 1 der Verordnung verweist, befugt ist, eine eigenständige Beurteilung sämtlicher Beweise vorzunehmen und somit gegebenenfalls nachzuprüfen, ob diese Beweise mit den Angaben in der Bescheinigung übereinstimmen, um erstens zu beurteilen, ob dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück zugestellt worden ist, und zweitens, ob eine etwaige Zustellung so rechtzeitig und in einer Weise erfolgt ist, dass er sich verteidigen konnte.

39

Diese Schlussfolgerung wird durch die mit der Verordnung Nr. 44/2001 verfolgten Ziele bestätigt.

40

Insoweit ist nämlich festzustellen, dass – wie aus den Erwägungsgründen 16 und 17 der Verordnung Nr. 44/2001 hervorgeht – die Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung dieser Verordnung auf das gegenseitige Vertrauen in die Justiz im Rahmen der Europäischen Union gestützt ist. Ein solches Vertrauen erfordert, dass die in einem Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidungen nicht nur von Rechts wegen in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt werden, sondern auch, dass das Verfahren, mit dem diese Entscheidungen in dem anderen Mitgliedstaat für vollstreckbar erklärt werden, rasch und effizient vonstatten geht (vgl. Urteil Prism Investments, Randnr. 27).

41

In diesem Zusammenhang besteht die der Bescheinigung zugedachte Funktion gerade darin, in einem ersten Verfahrensabschnitt den Erlass der Entscheidung, mit der die im Ursprungsmitgliedstaat erlassene Entscheidung für vollstreckbar erklärt wird, so zu erleichtern, dass sie, wie im 17. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 ausdrücklich vorgesehen, fast automatisch erfolgt.

42

Dieses Ziel darf aber, wie sich aus der ständigen Rechtsprechung ergibt, nicht dadurch erreicht werden, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör in irgendeiner Weise beeinträchtigt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil ASML, Randnrn. 23 und 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43

Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass aus den Erwägungsgründen 16 bis 18 der Verordnung Nr. 44/2001 ausdrücklich hervorgeht, dass mit dem System von Rechtsbehelfen, das gegen die Anerkennung oder die Vollstreckung einer Entscheidung vorgesehen ist, ein angemessenes Gleichgewicht geschaffen werden soll zwischen einerseits dem gegenseitigen Vertrauen in die Justiz im Rahmen der Union und andererseits der Wahrung der Verteidigungsrechte, die gebietet, dass der Schuldner gegen die Vollstreckbarerklärung gegebenenfalls einen in einem streitigen Verfahren zu prüfenden Rechtsbehelf einlegen kann, wenn er der Ansicht ist, dass einer der Gründe für die Versagung der Vollstreckung vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2009, Apostolides, C-420/07, Slg. 2009, I-3571, Randnr. 73).

44

Für diesen zweiten Abschnitt des im Vollstreckungsmitgliedstaat eingeleiteten Verfahrens, zu dem es nur dann kommt, wenn der Beklagte die Vollstreckbarerklärung anficht, sieht die Verordnung Nr. 44/2001, wie in Randnr. 32 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, ein System einer doppelten Kontrolle vor, mit dem u. a. die Verteidigungsrechte des Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, nicht nur in dem ursprünglichen Verfahren im Ursprungsmitgliedstaat (vgl. in diesem Sinne Urteil ASML, Randnr. 30), sondern auch im Vollstreckungsverfahren im Vollstreckungsmitgliedstaat (vgl. in diesem Sinne Urteil ASML, Randnr. 31) gewährleistet werden sollen.

45

Würde der Umfang der Nachprüfungsbefugnis, über die das Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats in diesem Abschnitt verfügt, allein aufgrund der Vorlage der Bescheinigung beschränkt, so würde der Kontrolle, die dieses Gericht ausüben soll, jede praktische Wirksamkeit genommen und dadurch verhindert, dass das in ihrem 18. Erwägungsgrund genannte Ziel der Verordnung Nr. 44/2001, das rechtliche Gehör zu gewährleisten, erreicht wird.

46

Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 34 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001, auf den Art. 45 Abs. 1 dieser Verordnung verweist, in Verbindung mit den Erwägungsgründen 16 und 17 dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass dann, wenn der Beklagte die Vollstreckbarerklärung einer im Ursprungsmitgliedstaat erlassenen, mit der Bescheinigung versehenen Versäumnisentscheidung mit dem Vorbringen anficht, ihm sei das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht zugestellt worden, das mit dem Rechtsbehelf befasste Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats berechtigt ist, die Übereinstimmung der Angaben in der Bescheinigung mit den Beweisen zu überprüfen.

Zur zweiten Frage

47

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 34 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001, auf den Art. 45 Abs. 1 dieser Verordnung verweist, es dem Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats erlaubt, gestützt auf die Ordre-public-Klausel einer gerichtlichen Entscheidung – mit der in einem Verfahren, auf das sich der Beklagte nicht eingelassen hat, ohne Prüfung des Gegenstands der Klage oder ihrer Grundlagen in der Sache über einen Rechtsstreit entschieden wurde und die keine Ausführungen zur Begründetheit der Klage enthält – die Vollstreckung mit der Begründung zu versagen, dass sie das Recht des Beklagten auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 47 der Charta verletzt.

48

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass Art. 34 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 nach ständiger Rechtsprechung eng auszulegen ist, da er ein Hindernis für die Verwirklichung eines der grundlegenden Ziele dieser Verordnung bildet. Die in dieser Vorschrift enthaltene Ordre-public-Klausel kann daher nur in Ausnahmefällen eine Rolle spielen (vgl. in diesem Sinne Urteil Apostolides, Randnr. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49

Die Mitgliedstaaten können in diesem Zusammenhang zwar nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung aufgrund des in Art. 34 Nr. 1 vorgesehenen Vorbehalts grundsätzlich selbst festlegen, welche Anforderungen sich nach ihren innerstaatlichen Anschauungen aus ihrer öffentlichen Ordnung ergeben, doch gehört die Abgrenzung dieses Begriffs zur Auslegung dieser Verordnung (vgl. Urteile vom 28. März 2000, Krombach, C-7/98, Slg. 2000, I-1935, Randnr. 22, vom 11. Mai 2000, Renault, C-38/98, Slg. 2000, I-2973, Randnr. 27, und Apostolides, Randnr. 56). Es ist demnach nicht Sache des Gerichtshofs, den Inhalt der öffentlichen Ordnung eines Mitgliedstaats zu definieren, doch hat er über die Grenzen zu wachen, innerhalb deren sich das Gericht eines Mitgliedstaats auf diesen Begriff stützen darf, um der Entscheidung eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaats die Anerkennung zu versagen (vgl. Urteile Krombach, Randnr. 23, Renault, Randnr. 28, und Apostolides, Randnr. 57).

50

Mit dem Verbot, die ausländische Entscheidung in der Sache selbst nachzuprüfen, untersagen es die Art. 36 und 45 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 dem Gericht des Mitgliedstaats, in dem die Anerkennung oder Vollstreckung der entsprechenden Entscheidung geltend gemacht wird, diese nur deshalb zu versagen, weil die vom Gericht des Ursprungsmitgliedstaats angewandten Rechtsvorschriften von denen abweichen, die das Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats im Fall seiner eigenen Befassung mit dem Rechtsstreit angewandt hätte. Ebenso wenig darf das Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats nachprüfen, ob das Gericht des Ursprungsmitgliedstaats den Fall rechtlich und tatsächlich fehlerfrei gewürdigt hat (vgl. Urteile Krombach, Randnr. 36, Renault, Randnr. 29, und Apostolides, Randnr. 58).

51

Eine Anwendung der Ordre-public-Klausel des Art. 34 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 kommt demnach nur dann in Betracht, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung der in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Entscheidung gegen einen wesentlichen Rechtsgrundsatz verstieße und deshalb in einem nicht hinnehmbaren Gegensatz zur Rechtsordnung des Vollstreckungsmitgliedstaats stünde. Es muss sich bei diesem Verstoß um eine offensichtliche Verletzung einer in der Rechtsordnung des Vollstreckungsmitgliedstaats als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts handeln (vgl. Urteile Krombach, Randnr. 37, Renault, Randnr. 30, und Apostolides, Randnr. 59).

52

Hinsichtlich des Rechts auf ein faires Verfahren, auf das in der Vorlagefrage Bezug genommen wird, ist darauf hinzuweisen, dass es sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt und in Art. 47 Abs. 2 der Charta bekräftigt wurde, der, wie sich aus den Erläuterungen zu diesem Artikel ergibt, Art. 6 Abs. 1 EMRK entspricht (vgl. Urteil vom 22. Dezember 2010, DEB, C-279/09, Slg. 2010, I-13849, Randnr. 32).

53

Der Gerichtshof hat insoweit festgestellt, dass das Recht auf ein faires Verfahren verlangt, dass jede gerichtliche Entscheidung mit Gründen zu versehen ist, damit der Beklagte die Gründe seiner Verurteilung verstehen und gegen eine solche Entscheidung auf zweckdienliche und wirksame Weise Rechtsmittel einlegen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil ASML, Randnr. 28).

54

Daraus folgt, dass ein Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats grundsätzlich davon ausgehen kann, dass eine in einem Verfahren, auf das sich der Beklagte nicht eingelassen hat, ergangene Entscheidung, die keine Würdigungen in Bezug auf den Gegenstand, die Grundlage und die Begründetheit der Klage enthält, eine Beschränkung eines Grundrechts in der Rechtsordnung dieses Mitgliedstaats darstellt.

55

Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang allerdings entschieden, dass die Grundrechte keine absoluten Rechte sind, sondern Beschränkungen unterliegen können, sofern diese tatsächlich Zielen des Allgemeininteresses entsprechen, die mit den in Rede stehenden Maßnahmen verfolgt werden, und nicht im Hinblick auf den verfolgten Zweck eine offensichtliche und unverhältnismäßige Beeinträchtigung der auf diese Weise gewährleisteten Rechte darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juni 2006, Dokter u. a., C-28/05, Slg. 2006, I-5431, Randnr. 75, vom 2. April 2009, Gambazzi, C-394/07, Slg. 2009, I-2563, Randnr. 29, und vom 18. März 2010, Alassini, C-317/08 bis C-320/08, Slg. 2010, I-2213, Randnr. 63).

56

Im vorliegenden Fall hat die Regierung des Vereinigten Königreichs geltend gemacht, dass eine Versäumnisentscheidung wie die des High Court, um die es im Ausgangsverfahren geht, nur dann ergehen könne, wenn zum einen der Kläger die ursprüngliche Klage („claim form“) zusammen mit einer detaillierten Klagebegründung („particulars of claim“) zustelle, in der die rechtliche Begründung und der Sachverhalt umfassend dargelegt würden und auf die die Entscheidung implizit Bezug nehme, und wenn zum anderen der Beklagte, obwohl er ordnungsgemäß von der gegen ihn erhobenen Klage unterrichtet worden sei, innerhalb der festgesetzten Frist weder eine Klagebeantwortung einreiche noch zu erkennen gebe, dass er dies zu tun beabsichtige.

57

Der Erlass einer derartigen Versäumnisentscheidung soll in diesem verfahrensrechtlichen System im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Rechtspflege gewährleisten, dass Verfahren, die zur Beitreibung unbestrittener Forderungen eingeleitet werden, rasch, effektiv und weniger kostspielig vonstatten gehen.

58

Ein solches Ziel ist als solches geeignet, eine Beschränkung des Rechts auf ein faires Verfahren, soweit dieses Recht gebietet, dass gerichtliche Entscheidungen mit einer Begründung versehen sein müssen, zu rechtfertigen.

59

Gleichwohl obliegt es dem vorlegenden Gericht, in Ansehung der konkreten Umstände der Ausgangsrechtssache zu prüfen, ob die durch das verfahrensrechtliche System im Vereinigten Königreich vorgesehene Beschränkung nicht im Hinblick auf das mit ihr verfolgte Ziel offensichtlich unverhältnismäßig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Gambazzi, Randnr. 34).

60

Insoweit ist, wie auch die Generalanwältin in Nr. 83 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, festzustellen, dass der Umfang der Begründungspflicht je nach Art der in Rede stehenden gerichtlichen Entscheidung variieren kann und im Hinblick auf das Verfahren als Ganzes und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände und der mit dieser Entscheidung einhergehenden Verfahrensgarantien zu beurteilen ist, um zu prüfen, ob diese Verfahrensgarantien den betroffenen Personen die Möglichkeit geben, gegen die Entscheidung in zweckdienlicher und wirksamer Weise ein Rechtsmittel einzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Mai 2006, Eurofood IFSC, C-341/04, Slg. 2006, I-3813, Randnr. 66, und Gambazzi, Randnrn. 40, 45 und 46).

61

In der Ausgangsrechtssache bedeutet dies, dass das vorlegende Gericht, wie die Generalanwältin in den Nrn. 88 und 89 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, insbesondere prüfen kann, ob und in welchem Umfang Trade Agency von der detaillierten Klagebegründung von Seramico Kenntnis hatte und welche Rechtsmittel ihr nach der Verkündung der genannten Entscheidung zur Verfügung standen, um ihre Änderung oder Aufhebung zu beantragen.

62

Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 34 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001, auf den Art. 45 Abs. 1 dieser Verordnung verweist, dahin auszulegen ist, dass das Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats einer gerichtlichen Entscheidung – mit der in einem Verfahren, auf das sich der Beklagte nicht eingelassen hat, ohne Prüfung des Gegenstands der Klage oder ihrer Grundlagen in der Sache über einen Rechtsstreit entschieden wurde und die keine Ausführungen zur Begründetheit der Klage enthält – die Vollstreckung nicht auf der Grundlage der Ordre-public-Klausel versagen kann, es sei denn, dass es nach einer Gesamtwürdigung des Verfahrens und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände der Auffassung ist, dass diese Entscheidung eine offensichtliche und unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Rechts des Beklagten auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 47 Abs. 2 der Charta darstellt, weil es dem Beklagten nicht möglich ist, gegen diese Entscheidung in zweckdienlicher und wirksamer Weise ein Rechtsmittel einzulegen.

Kosten

63

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Art. 34 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, auf den Art. 45 Abs. 1 dieser Verordnung verweist, ist in Verbindung mit den Erwägungsgründen 16 und 17 dieser Verordnung dahin auszulegen, dass dann, wenn der Beklagte die Vollstreckbarerklärung einer im Ursprungsmitgliedstaat erlassenen, mit der Bescheinigung nach Art. 54 derselben Verordnung versehenen Versäumnisentscheidung mit dem Vorbringen anficht, ihm sei das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht zugestellt worden, das mit dem Rechtsbehelf befasste Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats berechtigt ist, die Übereinstimmung der Angaben in der genannten Bescheinigung mit den Beweisen zu überprüfen.

 

2.

Art. 34 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001, auf den Art. 45 Abs. 1 dieser Verordnung verweist, ist dahin auszulegen, dass das Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats einer gerichtlichen Entscheidung – mit der in einem Verfahren, auf das sich der Beklagte nicht eingelassen hat, ohne Prüfung des Gegenstands der Klage oder ihrer Grundlagen in der Sache über einen Rechtsstreit entschieden wurde und die keine Ausführungen zur Begründetheit der Klage enthält – die Vollstreckung nicht auf der Grundlage der Ordre-public-Klausel versagen kann, es sei denn, dass es nach einer Gesamtwürdigung des Verfahrens und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände der Auffassung ist, dass diese Entscheidung eine offensichtliche und unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Rechts des Beklagten auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union darstellt, weil es dem Beklagten nicht möglich ist, gegen diese Entscheidung in zweckdienlicher und wirksamer Weise ein Rechtsmittel einzulegen.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Lettisch.

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