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Document 62010CJ0548

Urteil des Gerichtshofes (Siebte Kammer) vom 28. Juli 2011.
Europäische Kommission gegen Republik Österreich.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2007/2/EG - Umweltpolitik - Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) - Austausch und Aktualisierung der Daten in elektronischer Form - Unvollständige Umsetzung.
Rechtssache C-548/10.

European Court Reports 2011 I-00119*

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2011:534

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)

28. Juli 2011(*)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2007/2/EG – Umweltpolitik – Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) – Austausch und Aktualisierung der Daten in elektronischer Form – Unvollständige Umsetzung“

In der Rechtssache C‑548/10

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV, eingereicht am 23. November 2010,

Europäische Kommission, vertreten durch A. Alcover San Pedro und C. Egerer als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Republik Österreich, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten D. Šváby, der Richterin R. Silva de Lapuerta und des Richters T. von Danwitz (Berichterstatter),

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer Klage beantragt die Europäische Kommission, festzustellen, dass die Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108, S. 1, im Folgenden: Richtlinie) verstoßen hat, dass sie nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen, oder jedenfalls der Kommission diese Vorschriften nicht mitgeteilt hat.

2        Nach Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie mussten die Mitgliedstaaten spätestens bis zum 15. Mai 2009 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.

 Vorverfahren

3        Da die Kommission über die von der Republik Österreich erlassenen Bestimmungen zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie nicht innerhalb der in der Richtlinie vorgesehenen Frist in Kenntnis gesetzt worden war, leitete sie gegen diesen Mitgliedstaat das Vertragsverletzungsverfahren ein und forderte ihn mit einem Mahnschreiben vom 31. Juli 2009 zur Äußerung binnen zwei Monaten auf.

4        Mit Schreiben vom 30. September 2009 teilte die österreichische Regierung mit, dass das Verfahren zur Umsetzung der Richtlinie im Gange sei.

5        Die Kommission war der Ansicht, dass die Republik Österreich nicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hatte, um der Richtlinie nachzukommen, und forderte sie mit einer mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 29. Januar 2010 auf, binnen zwei Monaten nach deren Zustellung die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um dieser Stellungnahme nachzukommen.

6        In ihrer Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme vom 29. März 2010 übermittelte die Republik Österreich der Kommission die auf Bundesebene erlassene Umsetzungsmaßnahme und räumte ein, dass die Umsetzung der Richtlinie auf Landesebene noch im Gange sei.

7        Mehrere Monate nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme eingeräumten Frist übermittelten die österreichischen Behörden der Kommission die von einigen Ländern erlassenen Umsetzungsmaßnahmen, nicht jedoch die der Länder Burgenland, Oberösterreich, Salzburg und Steiermark.

8        Mangels Informationen, aus denen hervorgegangen wäre, dass die für die Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen von der Republik Österreich erlassen wurden, hat die Kommission daher die vorliegende Klage erhoben.

 Zur Klage

9        Die Republik Österreich bestreitet in ihrer Klagebeantwortung nicht, dass die Richtlinie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist vollständig umgesetzt wurde. Sie beschränkt sich auf das Vorbringen, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie in das burgenländische, oberösterreichische, salzburgische und steirische Recht, die der Kommission noch nicht mitgeteilt worden seien, in der Zwischenzeit erlassen worden seien oder ihr Erlass im Gange sei.

10      Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. u. a. Urteile vom 11. Oktober 2001, Kommission/Österreich, C‑111/00, Slg. 2001, I‑7555, Randnr. 13, vom 17. Januar 2008, Kommission/Deutschland, C‑152/05, Slg. 2008, I‑39, Randnr. 15, und vom 17. Februar 2011, Kommission/Belgien, C‑321/10, Randnr. 11).

11      Vorliegend ist unstreitig, dass bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist noch nicht alle zur Umsetzung der Richtlinie in die nationale Rechtsordnung erforderlichen Maßnahmen erlassen worden waren.

12      Unter diesen Umständen ist die von der Kommission erhobene Klage begründet.

13      Somit ist festzustellen, dass die Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.

 Kosten

14      Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Republik Österreich beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) verstoßen, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen.

2.      Die Republik Österreich trägt die Kosten.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.

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