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Document 62010CJ0474

Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 20. Oktober 2011.
Department of the Environment for Northern Ireland gegen Seaport (NI) Ltd und andere.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Court of Appeal in Northern Ireland - Vereinigtes Königreich.
Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2001/42/EG - Art. 6 - Bestimmung einer Behörde, die von den durch die Durchführung von Plänen oder Programmen verursachten Umweltauswirkungen betroffen sein könnte, als zu konsultierende Behörde - Möglichkeit einer zu konsultierenden Behörde, Pläne oder Programme zu entwerfen - Verpflichtung, eine gesonderte Behörde zu bestimmen - Einzelheiten der Information und Konsultation der Behörden und der Öffentlichkeit.
Rechtssache C-474/10.

European Court Reports 2011 I-10227

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2011:681

Rechtssache C‑474/10

Department of the Environment for Northern Ireland

gegen

Seaport (NI) Ltd u. a.

(Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal in Northern Ireland)

„Vorabentscheidungsersuchen – Richtlinie 2001/42/EG – Art. 6 – Bestimmung einer Behörde, die von den durch die Durchführung von Plänen oder Programmen verursachten Umweltauswirkungen betroffen sein könnte, als zu konsultierende Behörde – Möglichkeit einer zu konsultierenden Behörde, Pläne oder Programme zu entwerfen – Verpflichtung, eine gesonderte Behörde zu bestimmen – Einzelheiten der Information und Konsultation der Behörden und der Öffentlichkeit“

Leitsätze des Urteils

1.        Umwelt – Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme – Richtlinie 2001/42 – Anhörungen – Zu konsultierende Behörde

(Richtlinie 2001/42 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 6 Abs. 3)

2.        Umwelt – Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme – Richtlinie 2001/42 – Anhörungen – Verpflichtung des Mitgliedstaats, den Behörden und der genannten Öffentlichkeit ausreichend Zeit für eine Stellungnahme einzuräumen – Umfang

(Richtlinie 2001/42 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 6 Abs. 2, 3 und 4)

1.        In einer Situation, in der für einen Teil eines Mitgliedstaats, der über dezentrale Zuständigkeiten verfügt, eine einzige Behörde nach Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2001/42 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme bestimmt worden ist, verlangt diese Vorschrift nicht, dass eine andere zu konsultierende Behörde im Sinne dieser Vorschrift eingerichtet oder bestimmt wird, sofern innerhalb der normalerweise für die Konsultation in Umweltfragen zuständigen und als solche bestimmten Behörde eine funktionelle Trennung stattfindet, die so ausgestaltet ist, dass eine behördeninterne Verwaltungseinheit über tatsächliche Autonomie verfügt, wozu u. a. gehört, dass sie über eigene Verwaltungsressourcen und eigenes Personal verfügt und damit in der Lage ist, die Aufgaben wahrzunehmen, die den zu konsultierenden Behörden im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie übertragen sind, und insbesondere objektiv zu dem Plan oder dem Programm Stellung zu nehmen, der/das von der Behörde vorgeschlagen wurde, an die sie angegliedert ist.

(vgl. Randnrn. 41, 43, Tenor 1)

2.        Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2001/42 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme ist dahin auszulegen, dass er nicht verlangt, dass die Fristen, binnen deren die im Sinne von Art. 6 Abs. 3 bestimmten Behörden und die Öffentlichkeit, die im Sinne von Art. 6 Abs. 4 betroffen ist oder voraussichtlich betroffen sein wird, die Möglichkeit zur Stellungnahme zu einem bestimmten Plan- oder Programmentwurf sowie zum begleitenden Umweltbericht haben müssen, in der nationalen Regelung zur Umsetzung der Richtlinie genau festgelegt sein müssen; folglich steht Art. 6 Abs. 2 einer einzelfallbezogenen Festsetzung derartiger Fristen durch die den Plan oder das Programm ausarbeitende Behörde nicht entgegen. Im letztgenannten Fall verlangt Art. 6 Abs. 2 jedoch, dass die für die Konsultation dieser Behörden und dieser Öffentlichkeit zu einem bestimmten Plan- oder Programmentwurf tatsächlich festgesetzte Frist ausreichend bemessen ist und den Betreffenden damit effektiv Gelegenheit gegeben wird, rechtzeitig zu diesem Plan- oder Programmentwurf sowie zum begleitenden Umweltbericht Stellung zu nehmen.

(vgl. Randnr. 50, Tenor 2)







URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

20. Oktober 2011(*)

„Vorabentscheidungsersuchen – Richtlinie 2001/42/EG – Art. 6 – Bestimmung einer Behörde, die von den durch die Durchführung von Plänen oder Programmen verursachten Umweltauswirkungen betroffen sein könnte, als zu konsultierende Behörde – Möglichkeit einer zu konsultierenden Behörde, Pläne oder Programme zu entwerfen – Verpflichtung, eine gesonderte Behörde zu bestimmen – Einzelheiten der Information und Konsultation der Behörden und der Öffentlichkeit“

In der Rechtssache C‑474/10

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Court of Appeal in Northern Ireland (Vereinigtes Königreich) mit Entscheidung vom 27. September 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 29. September 2010, in dem Verfahren

Department of the Environment for Northern Ireland

gegen

Seaport (NI) Ltd,

Magherafelt District Council,

F P McCann (Developments) Ltd,

Younger Homes Ltd,

Heron Brothers Ltd,

G Small Contracts,

Creagh Concrete Products Ltd

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.‑C. Bonichot, der Richter K. Schiemann und L. Bay Larsen, der Richterin C. Toader (Berichterstatterin) sowie des Richters E. Jarašiūnas,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch S. Ossowski als Bevollmächtigten im Beistand von J. Maurici, Barrister,

–        der dänischen Regierung, vertreten durch S. Juul Jørgensen als Bevollmächtigten,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch P. Oliver und A. Marghelis als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. Juli 2011

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 6 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197, S. 30).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Department of the Environment for Northern Ireland (Umweltministerium Nordirland, im Folgenden: Department of the Environment) einerseits und der Seaport (NI) Ltd (im Folgenden: Seaport) sowie dem Magherafelt District Council, der F P McCann (Developments) Ltd, der Younger Homes Ltd, der Heron Brothers Ltd, der G Small Contracts und der Creagh Concrete Products Ltd andererseits über die Gültigkeit der für das Gebiet von Nordirland erstellten Planentwürfe „Draft Northern Area Plan 2016“ und „Draft Magherafelt Area Plan 2015“.

 Rechtlicher Rahmen

 Richtlinie 2001/42

3        Die Erwägungsgründe 14, 15, 17 und 18 der Richtlinie 2001/42 lauten:

„(14) Wenn nach dieser Richtlinie eine Umweltprüfung durchzuführen ist, sollte ein Umweltbericht erstellt werden, der die in dieser Richtlinie vorgesehenen einschlägigen Angaben enthält und in dem die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen aus der Durchführung des Plans oder Programms und vernünftige Alternativen, die die Ziele und den geografischen Anwendungsbereich des Plans oder Programms berücksichtigen, ermittelt, beschrieben und bewertet werden. …

(15)      Um zu einer transparenteren Entscheidungsfindung beizutragen und die Vollständigkeit und Zuverlässigkeit der für die Prüfung bereitgestellten Informationen zu gewährleisten, ist es notwendig, die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich betroffenen Behörden und die Öffentlichkeit während der Prüfung von Plänen oder Programmen zu konsultieren und angemessene Fristen festzulegen, die genügend Zeit für Konsultationen, einschließlich der Abgabe von Stellungnahmen, lassen.

(17)      Der Umweltbericht und die Stellungnahmen der betroffenen Behörden und der Öffentlichkeit sowie die Ergebnisse einer grenzüberschreitenden Konsultation sollten bei der Ausarbeitung des Plans oder Programms und vor dessen Annahme oder vor dessen Einbringung in das Gesetzgebungsverfahren Berücksichtigung finden.

(18)      Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die betroffenen Behörden und die Öffentlichkeit von der Annahme eines Plans oder Programms in Kenntnis gesetzt und ihnen relevante Informationen zugänglich gemacht werden.“

4        Eines der wesentliche Ziele der Richtlinie besteht nach ihrem Art. 1 darin, dass Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, bei ihrer Ausarbeitung und vor ihrer Annahme einer Umweltprüfung unterzogen werden.

5        Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42 sieht vor:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)      ‚Pläne und Programme‘ Pläne und Programme, einschließlich der von der Europäischen Gemeinschaft mitfinanzierten, sowie deren Änderungen,

–      die von einer Behörde auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene ausgearbeitet und/oder angenommen werden oder die von einer Behörde für die Annahme durch das Parlament oder die Regierung im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden und

–      die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erstellt werden müssen“.

6        Art. 5 („Umweltbericht“) der Richtlinie 2001/42 bestimmt:

„(1)      Ist eine Umweltprüfung nach Artikel 3 Absatz 1 durchzuführen, so ist ein Umweltbericht zu erstellen; darin werden die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Durchführung des Plans oder Programms auf die Umwelt hat, sowie vernünftige Alternativen, die die Ziele und den geografischen Anwendungsbereich des Plans oder Programms berücksichtigen, ermittelt, beschrieben und bewertet. Welche Informationen zu diesem Zweck vorzulegen sind, ist in Anhang I angegeben.

(2)      Der Umweltbericht nach Absatz 1 enthält die Angaben, die vernünftigerweise verlangt werden können, und berücksichtigt dabei den gegenwärtigen Wissensstand und aktuelle Prüfmethoden, Inhalt und Detaillierungsgrad des Plans oder Programms, dessen Stellung im Entscheidungsprozess sowie das Ausmaß, in dem bestimmte Aspekte zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen auf den unterschiedlichen Ebenen dieses Prozesses am besten geprüft werden können.

(3)      Zur Gewinnung der in Anhang I genannten Informationen können alle verfügbaren relevanten Informationen über die Umweltauswirkungen der Pläne und Programme herangezogen werden, die auf anderen Ebenen des Entscheidungsprozesses oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft gesammelt wurden.

(4)      Die in Artikel 6 Absatz 3 genannten Behörden werden bei der Festlegung des Umfangs und Detaillierungsgrads der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen konsultiert.“

7        Art. 6 („Konsultationen“) der Richtlinie 2001/42 sieht vor:

„(1)      Der Entwurf des Plans oder Programms und der nach Artikel 5 erstellte Umweltbericht werden den in Absatz 3 genannten Behörden sowie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(2)      Den Behörden nach Absatz 3 und der Öffentlichkeit nach Absatz 4 wird innerhalb ausreichend bemessener Fristen frühzeitig und effektiv Gelegenheit gegeben, vor der Annahme des Plans oder Programms oder seiner Einbringung in das Gesetzgebungsverfahren zum Entwurf des Plans oder Programms sowie zum begleitenden Umweltbericht Stellung zu nehmen.

(3)      Die Mitgliedstaaten bestimmen die zu konsultierenden Behörden, die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich von den durch die Durchführung des Plans oder Programms verursachten Umweltauswirkungen betroffen sein könnten.

(4)      Die Mitgliedstaaten bestimmen, was unter ‚Öffentlichkeit‘ im Sinne des Absatzes 2 zu verstehen ist; dieser Begriff schließt die Teile der Öffentlichkeit ein, die vom Entscheidungsprozess gemäß dieser Richtlinie betroffen sind oder voraussichtlich betroffen sein werden oder ein Interesse daran haben, darunter auch relevante Nichtregierungsorganisationen, z. B. Organisationen zur Förderung des Umweltschutzes und andere betroffene Organisationen.

(5)      Die Einzelheiten der Information und Konsultation der Behörden und der Öffentlichkeit werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.“

8        Art. 8 („Entscheidungsfindung“) der Richtlinie 2001/42 bestimmt:

„Der nach Artikel 5 erstellte Umweltbericht, die nach Artikel 6 abgegebenen Stellungnahmen und die Ergebnisse von nach Artikel 7 geführten grenzüberschreitenden Konsultationen werden bei der Ausarbeitung und vor der Annahme des Plans oder Programms oder vor dessen Einbringung in das Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt.“

9        Gemäß Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2001/42 sind nach der Annahme eines Plans oder eines Programms die in Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie genannten Behörden sowie u. a. die Öffentlichkeit darüber zu informieren und ihnen ist insbesondere der angenommene Plan oder das angenommene Programm sowie eine zusammenfassende Erklärung, wie Umwelterwägungen in den Plan oder das Programm einbezogen wurden, zugänglich zu machen. Gemäß Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie überwachen die Mitgliedstaaten die Auswirkungen der Durchführung der Pläne und Programme auf die Umwelt, um frühzeitig unvorhergesehene negative Auswirkungen zu ermitteln und gegebenenfalls geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.

10      Nach Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2001/42 mussten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, um dieser Richtlinie vor dem 21. Juli 2004 nachzukommen.

 Nationales Recht

11      Die Richtlinie ist durch die Environmental Assessment of Plans and Programmes Regulations (Northern Ireland) 2004 (Verordnung [Nordirland] von 2004 über die Umweltprüfung von Plänen und Programmen, im Folgenden: Verordnung von 2004) in nordirisches Recht umgesetzt worden.

12      Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2001/42 ist durch Regulation 4 der Verordnung von 2004 umgesetzt worden. Diese Vorschrift bestimmt, soweit für das Ausgangsverfahren maßgeblich, Folgendes:

„Zu konsultierende Behörde

(1)      Soweit in Paragraph 2 nichts anderes bestimmt ist, ist im Rahmen dieser Verordnung die zu konsultierende Behörde das Department of the Environment.

(2)      Ist das Department of the Environment zu irgendeinem Zeitpunkt auch die für einen Plan oder ein Programm zuständige Behörde, fungiert es für diesen Plan oder dieses Programm nicht gleichzeitig als zu konsultierende Behörde gemäß [der Verordnung von 2004]; soweit in den nachfolgenden Bestimmungen dieser Verordnung auf die zu konsultierende Behörde Bezug genommen wird, sind sie entsprechend auszulegen.“

13      Regulation 11 (1) und (5) der Verordnung von 2004 sieht zum einen vor, dass die „zuständige Behörde“, wenn eine Umweltprüfung vorzunehmen ist, einen Umweltbericht erstellt oder erstellen lässt, und zum anderen, dass „die zuständige Behörde …, wenn sie über Umfang und Detaillierungsgrad der in den Bericht aufzunehmenden Informationen entscheidet, die zu konsultierende Behörde [konsultiert]“.

14      Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2001/42 ist durch Regulation 12 der Verordnung von 2004 umgesetzt worden. Diese lautet:

„(1)      Ein Plan- oder Programmentwurf, für den gemäß Regulation 11 ein Umweltbericht erstellt worden ist, ist zusammen mit dem begleitenden Umweltbericht (im Folgenden: maßgebliche Dokumente) der zu konsultierenden Behörde und der Öffentlichkeit nach den folgenden Vorschriften dieser Regulation zugänglich zu machen.

(2)      Die zuständige Behörde übersendet der zu konsultierenden Behörde so bald wie vernünftigerweise nach der Ausarbeitung möglich eine Kopie der maßgeblichen Dokumente und fordert sie auf, hierzu innerhalb einer bestimmten Frist Stellung zu nehmen.

(3)      Die zuständige Behörde ist zudem verpflichtet,

a)      innerhalb von 14 Tagen nach Ausarbeitung der maßgeblichen Dokumente eine amtliche Mitteilung gemäß Paragraph 5 zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen, in der

(i)      der Titel des Plans, des Programms oder der Änderung angegeben ist,

(ii)      die Anschrift (gegebenenfalls auch eine Website) angegeben ist, unter der Kopien der maßgeblichen Dokumente eingesehen werden können oder erhältlich sind,

(iii) zur Abgabe von Stellungnahmen zu den maßgeblichen Dokumenten aufgefordert wird,

(iv)      die Anschrift angegeben ist, an die die Stellungnahmen zu richten sind, sowie die Frist, innerhalb deren diese abzugeben sind, und

b)      eine Kopie der maßgeblichen Dokumente am Hauptsitz der Behörde zur kostenlosen Einsichtnahme durch die Öffentlichkeit während der üblichen Bürozeiten bereitzuhalten und

c)      eine Kopie der maßgeblichen Dokumente auf der Website der Behörde zu veröffentlichen.

(4)      Die in den Paragraphs 2 und 3 (a) (iv) genannten Fristen müssen so bemessen sein, dass denjenigen, die zu einer Stellungnahme aufgefordert werden, frühzeitig und effektiv Gelegenheit gegeben wird, zu den maßgeblichen Dokumenten Stellung zu nehmen.

(5)      Bei der Veröffentlichung einer amtlichen Mitteilung gemäß Paragraph 3 (a) ist sicherzustellen, dass die von dem Plan- oder Programmentwurf betroffene, voraussichtlich betroffene oder daran interessierte Öffentlichkeit vom Inhalt der Mitteilung Kenntnis erlangen kann.

…“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

15      In dem für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitraum umfasste das Department of the Environment vier ausführende Dienststellen, die jeweils einen Teil des Departments bildeten und seiner Aufsicht unterstanden und in deren Aufgabenbereich die Ausübung bestimmter gesetzlicher Befugnisse und Aufgaben des Departments fiel. Keine der vier Dienststellen besaß eigene Rechtspersönlichkeit, aber jede verfügte über eigenes Personal sowie eigene Verwaltungsressourcen und Gebäude. Bei den vier Dienststellen handelt es sich um den Planning Service (Planungsamt), den Environment and Heritage Service (Amt für Umwelt und Kulturerbe, im Folgenden: EHS; jetzt Northern Ireland Environment Agency [NIEA], Nordirisches Umweltamt), die Driver and Vehicle Testing Agency (Fahrer- und Fahrzeugprüfungsamt) und das Driver and Vehicle Licensing Northern Ireland (Fahrer- und Fahrzeugzulassungsamt für Nordirland).

16      Das Planungsamt nahm die gesetzlichen Befugnisse des Department of the Environment auf dem Gebiet der Ausarbeitung von Raumordnungsplänen sowie der Prüfung individueller Bauanträge wahr. Das EHS war die für die Ausübung der meisten gesetzlichen Befugnisse des Departments im Bereich des Umweltrechts (außerhalb des Planungsrechts) zuständige Dienststelle, deren Bedienstete über Sachkenntnis und Kompetenz in Umweltschutzfragen verfügten.

17      Das Planungsamt leitete gemäß den zum damaligen Zeitpunkt geltenden Verfahrensvorschriften des nationalen Rechts das Verfahren zur Erstellung der Entwürfe des „Northern Area Plan 2016“ und des „Magherafelt Area Plan 2015“ ein, das vor Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2001/42 durch die Mitgliedstaaten durchgeführt wurde. Die beiden Planentwürfe wurden letztlich jedoch nach Ablauf dieser Frist veröffentlicht.

18      Bei der Vorbereitung beider Raumordnungsplanentwürfe arbeitete diese Dienststelle des Department of the Environment sowohl hinsichtlich der Sammlung relevanter Umweltinformationen als auch in Bezug auf die Einholung von Empfehlungen zum Inhalt der Planentwürfe sehr eng mit dem EHS zusammen.

19      Am 11. Mai 2005 wurde der Entwurf des „Northern Area Plan 2016“ vom Planungsamt des Department of the Environment zusammen mit dem begleitenden Umweltbericht veröffentlicht. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung forderte das Department of the Environment die Öffentlichkeit zur Abgabe von Stellungnahmen und Äußerungen auf. Es übersandte den Planentwurf und den Umweltbericht auch dem EHS und anderen Behörden zum Zweck der Konsultation und forderte auch diese Stellen zur Abgabe von Stellungnahmen und Äußerungen auf. Antworten waren binnen acht Wochen an das Department of the Environment zu richten. Insgesamt gingen 5 250 Äußerungen aus der Öffentlichkeit zum Planentwurf und vier Äußerungen zum Umweltbericht ein. Seaport gab 49 dieser Stellungnahmen ab, von denen sich eine auf den Inhalt des Umweltberichts und die Durchführung der Umweltprüfung bezog.

20      Am 24. April 2004 veröffentlichte das Department of the Environment den Entwurf des „Magherafelt Area Plan 2015“ sowie eine Umweltverträglichkeitsprüfung, die nach den zum damaligen Zeitpunkt geltenden Vorschriften des nationalen Rechts durchgeführt worden war. Danach führte das Department of the Environment eine Umweltprüfung für den Raumordnungsplanentwurf durch und veröffentlichte am 24. Mai 2005 einen Umweltbericht, der nach seiner damaligen Auffassung den Anforderungen der Richtlinie 2001/42 entsprach. Dem EHS und anderen beteiligten Stellen wurde eine Kopie des Umweltberichts übersandt. Das Department of the Environment forderte alle Stellen auf, binnen einer Frist von sechs Wochen zum Bericht Stellung zu nehmen. Etwa 5 300 Äußerungen aus der Öffentlichkeit zum Planentwurf und fünf Äußerungen zum neuen Umweltbericht gingen bei ihm ein.

21      Im November 2005 strengte Seaport beim High Court of Justice in Northern Ireland, Queen’s Bench Division (Vereinigtes Königreich), ein Verfahren an, in dem sie die Rechtmäßigkeit des Vorgehens des Department of the Environment bei der Veröffentlichung des Entwurfs des „Northern Area Plan 2016“ in Frage stellte. Sie machte im Wesentlichen geltend, dass die Richtlinie 2001/42 nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt worden sei und dass die vom Department of the Environment durchgeführte Umweltprüfung und der von ihm erstellte Umweltbericht nicht mit den Erfordernissen der Richtlinie vereinbar seien.

22      Am 13. Dezember 2005 strengten der Magherafelt District Council, die F P McCann (Developments) Ltd, die Younger Homes Ltd, die Heron Brothers Ltd, G Small Contracts und die Creagh Concrete Products Ltd bei demselben Gericht ein Verfahren an, in dem sie sich gegen die Veröffentlichung des Entwurfs des „Magherafelt Area Plan 2015“, die Durchführung der Umweltprüfung und den Inhalt des Umweltberichts wandten. Die Gründe, auf die sich diese Klage stützte, entsprachen denen, die Seaport zur Begründung ihrer Klage geltend gemacht hatte.

23      Seaport strengte danach ein weiteres Verfahren an, in dem sie die Erklärung, dass der Entwurf des „Northern Area Plan 2016“ nicht durchführbar sei, anfocht. Seaport nahm jedoch ihre Klage in diesem Verfahren zurück, und der High Court of Justice in Northern Ireland, Queen’s Bench Division, nahm mit Beschluss vom 23. April 2010 das von ihm vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen zurück, woraufhin mit Beschluss des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichtshofs vom 3. Juni 2010, Seaport/Department of the Environment for Northern Ireland, die Rechtssache C‑182/09 im Register des Gerichtshofs gestrichen wurde.

24      In seinem Urteil vom 7. September 2007 stellte der High Court of Justice in Northern Ireland fest, dass die Erfordernisse des Art. 6 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/42 durch die Regulations 4 und 12 der Verordnung von 2004 nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden seien. Regulation 4 habe das Erfordernis des Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2001/42, wonach die Mitgliedstaaten eine andere zu konsultierende Behörde bestimmen müssten, nicht ordnungsgemäß umgesetzt, soweit das Department of the Environment die für die Erstellung des Planentwurfs zuständige Behörde sei. Außerdem seien die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie durch Regulation 12 nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden, da dort für die Konsultation keine bestimmte Frist festgelegt werde.

25      Am 6. November 2007 erließ das Department of the Environment eine Entscheidung mit folgendem Wortlaut:

„Das Department of the Environment hat seine Entscheidung, eine Umweltprüfung des Planentwurfs im Hinblick auf die Anforderungen der Richtlinie [2001/42] und der [Verordnung von 2004] durchzuführen, im Licht des kürzlich ergangenen Urteils des High Court überprüft. Infolge dieser Überprüfung hat das Department of the Environment jetzt festgestellt, dass es nicht möglich war, eine Umweltprüfung des Entwurfs des Northern Area Plan 2016 im Einklang mit der Richtlinie [2001/42] und der [Verordnung von 2004] durchzuführen, und setzt die Öffentlichkeit hiermit von dieser Feststellung gemäß Regulation 6 (2) der [Verordnung von 2004] in Kenntnis.“

26      In einem Urteil vom 13. November 2007 entschied der High Court of Justice in Northern Ireland über die Maßnahmen, die ergriffen werden mussten, um den in seinem Urteil vom 7. September 2007 festgestellten Unzulänglichkeiten abzuhelfen. Er lehnte es zwar ab, den Planentwurf für ungültig zu erklären, ließ aber die Möglichkeit offen, die Frage erneut zu prüfen, sobald über die Gültigkeit der Entscheidung vom 6. November 2007 entschieden sei.

27      Das Department of the Environment legte gegen die Feststellung des High Court of Justice in Northern Ireland, dass Art. 6 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/42 durch die Verordnung von 2004 nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden sei, beim vorlegenden Gericht Rechtsmittel ein.

28      Hierzu macht das Department of the Environment u. a. geltend, dass, wenn es als für einen Plan oder ein Programm zuständige Behörde handele, eine Verpflichtung zur Konsultation nach der Richtlinie 2001/42 nicht bestehe, da das Department selbst über die entsprechenden Fachkenntnisse und Befugnisse verfüge, keine andere Stelle mit umweltbezogenem Aufgabenbereich über solche Befugnisse verfüge, dementsprechend keine andere Stelle für Nordirland bestimmt worden sei und die Richtlinie nicht dazu verpflichte, eine vom Department zu konsultierende neue Stelle einzurichten oder zu bestimmen.

29      Außerdem habe es „entgegen der Darstellung im Urteil des High Court nicht vorgetragen …, dass die Richtlinie eine interne Trennung der Aufgaben des Planungsamts und des [EHS] erforderlich mache, wenn das Department die für einen Plan oder ein Programm zuständige Behörde sei. Das Department habe jedoch die Form beschrieben, in der das Planungsamt und der [EHS] hinsichtlich der angefochtenen Planentwürfe tatsächlich zusammengearbeitet hätten.“

30      Mit Entscheidung vom 8. September 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Oktober 2008, legte das vorlegende Gericht dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vor, die mit den Fragen in der vorliegenden Rechtssache identisch sind. Mit Beschluss vom 20. Mai 2009, Seaport Investments (C‑454/08), wurde dieses Ersuchen mit der Begründung für offensichtlich unzulässig erklärt, dass die Vorlageentscheidung keinerlei Ausführungen zum rechtlichen und tatsächlichen Rahmen des Ausgangsverfahrens enthalte und nicht hinreichend klar und deutlich die Gründe angebe, aus denen das vorlegende Gericht den Gerichtshof um Auslegung der Art. 3, 5 und 6 der Richtlinie 2001/42 ersuche.

31      Daraufhin hat der Court of Appeal in Northern Ireland das Verfahren erneut ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Ist die Richtlinie 2001/42 dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat in dem Fall, dass eine einen Plan im Sinne des Art. 3 ausarbeitende staatliche Behörde in dem Mitgliedstaat selbst die Behörde mit umfassendem umweltbezogenem Aufgabenbereich ist, die nach Art. 6 Abs. 3 vorgesehene Bestimmung einer nach den Art. 5 und 6 zu konsultierenden Behörde ablehnen kann?

2.      Ist die Richtlinie dahin auszulegen, dass in dem Fall, dass eine einen Plan im Sinne des Art. 3 ausarbeitende Behörde in dem Mitgliedstaat selbst die Behörde mit umfassendem umweltbezogenem Aufgabenbereich ist, der Mitgliedstaat verpflichtet ist, sicherzustellen, dass es eine von dieser Behörde getrennte, zu konsultierende Stelle gibt, die für diese Aufgabe bestimmt wird?

3.      Ist die Richtlinie 2001/42 dahin auszulegen, dass das Erfordernis nach Art. 6 Abs. 2, den in Art. 6 Abs. 3 genannten Behörden und der in Art. 6 Abs. 4 genannten Öffentlichkeit „innerhalb ausreichend bemessener Fristen“ frühzeitig und effektiv Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, durch Regelungen umgesetzt werden kann, die vorsehen, dass die für die Ausarbeitung des Plans zuständige Behörde die Frist für jeden Einzelfall bestimmt, in dem Stellungnahmen abzugeben sind, oder müssen die die Richtlinie umsetzenden Regelungen selbst eine Frist oder verschiedene Fristen für verschiedene Umstände festlegen, innerhalb deren solche Stellungnahmen abzugeben sind?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten und zur zweiten Frage

32      Mit seinen ersten beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in dem die Behörde, die als zu konsultierende Behörde im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2001/42 bestimmt wurde, selbst für die Ausarbeitung eines Plans im Sinne der Richtlinie zuständig ist, diese Vorschrift dahin auszulegen ist, dass sie verlangt, dass eine andere Behörde bestimmt wird, die insbesondere im Rahmen der Erstellung des Umweltberichts und der Annahme dieses Plans zu konsultieren ist.

33      Hierzu führen die Regierung des Vereinigten Königreichs, die dänische Regierung und die Europäische Kommission aus, dass die Mitgliedstaaten unter diesen Umständen nicht nach Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2001/42 verpflichtet seien, eine andere Behörde zu bestimmen oder einzurichten, die die Aufgaben wahrnehmen und über die Befugnisse verfügen müsse, die üblicherweise der Behörde übertragen seien, die als in der Regel zu konsultierende Behörde bestimmt worden sei. Insbesondere sei die Bestimmung und/oder Einrichtung einer solchen anderen Behörde überflüssig, da es sich bei den Behörden, die über einen umweltbezogenen Aufgabenbereich und folglich über entsprechende Sach- und Fachkenntnisse verfügten, per definitionem gerade um die handele, die von den Mitgliedstaaten als zu konsultierende Behörden im Sinne dieser Richtlinie bestimmt werden müssten und auch bestimmt würden.

34      Zunächst ist zu beachten, dass die Mitgliedstaaten gemäß Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2001/42 die u. a. im Rahmen der Erstellung des Umweltberichts sowie der Annahme eines Plans oder eines Programms im Sinne dieser Richtlinie zu konsultierenden Behörden bestimmen müssen. Diese Wahl muss Stellen mit umweltbezogenem Aufgabenbereich betreffen, die auf diesem Gebiet über ausgewiesene Fachkompetenz verfügen.

35      Wie aus dem 15. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/42 hervorgeht, soll die Verpflichtung nach Art. 6 Abs. 3 dieser Richtlinie, solche Behörden zu bestimmen, um sie im Rahmen der Annahme eines sich voraussichtlich im Sinne der Richtlinie auf die Umwelt auswirkenden Plans oder Programms zu konsultieren, zu einer transparenteren Entscheidungsfindung beitragen und insbesondere sicherstellen, dass, wenn eine Behörde, die nicht zwangsläufig über umweltbezogene Fachkenntnisse oder einen entsprechenden Aufgabenbereich verfügt, die Annahme eines solchen Plans oder Programms beabsichtigt, der diesen Plan oder dieses Programm obligatorisch begleitende Umweltbericht sowie der Plan oder das Programm selbst derartige Umweltauswirkungen angemessen berücksichtigen und vernünftige Alternativen zu dem Plan oder Programm objektiv in Betracht gezogen werden.

36      Auf diese Weise trägt die nach Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2001/42 bestimmte Behörde jedes Mal, wenn sie in den einzelnen Abschnitten des Prozesses der Ausarbeitung, Annahme und Durchführung des Plans oder Programms konsultiert oder informiert werden muss, dazu bei, dass die den Plan oder das Programm ausarbeitende Behörde dessen Umweltauswirkungen anhand zuverlässiger und vollständiger Informationen erfasst.

37      Es steht fest, dass eine Behörde, bei der es sich wie im Ausgangsverfahren um ein in einem Teil eines Mitgliedstaats für die Umwelt zuständiges Ministerium handelt, einen umweltbezogenen Aufgabenbereich hat und damit von durch die Durchführung von Plänen oder Programmen im Sinne der Richtlinie 2001/42 verursachten Umweltauswirkungen „betroffen“ sein kann, da sie in diesem Teil des Mitgliedstaats über umweltspezifische Fachkenntnisse verfügt.

38      Folglich ist unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in dem eine Behörde auf Ministeriumsebene für Umweltfragen zuständig ist, festzustellen, dass eine solche Behörde, wenn sie aufgrund des ihr übertragenen umweltbezogenen Aufgabenbereichs sowie ihrer einschlägigen Fachkenntnisse gemäß Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie bestimmt wurde, grundsätzlich betroffen und in der Lage ist, die Umweltauswirkungen eines Plans oder Programms zu erfassen.

39      Den Vorschriften der Richtlinie 2001/42 würde jedoch die praktische Wirksamkeit genommen, wenn es für den Fall, dass die nach Art. 6 Abs. 3 dieser Richtlinie bestimmte Behörde auch selbst einen Plan oder ein Programm ausarbeiten oder annehmen müsste, in der Verwaltungsstruktur des betreffenden Mitgliedstaats keine andere Stelle gäbe, die diese Konsultationsaufgabe wahrnehmen dürfte.

40      Insoweit geht aus den von der Regierung des Vereinigten Königreichs in ihren schriftlichen Erklärungen gemachten Angaben hervor, dass die Situation in Nordirland, anders als in England, Schottland und Wales, wo im Rahmen der Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42 mehrere Behörden als zu konsultierende Behörden im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie bestimmt wurden, dadurch gekennzeichnet ist, dass eine einzige Behörde, nämlich das Department of the Environment, das vier ausführende Dienststellen umfasst, bestimmt worden ist. Weiter geht aus diesen Angaben hervor, dass das Department of the Environment über eine eigene örtliche Zuständigkeit verfügt, die der in der politischen Organisation des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland vorgesehenen Übertragung der umweltbezogenen Zuständigkeiten entspricht, und dass im Rahmen dieser Organisation nicht vorgesehen ist, dass eine in einem anderen Teil dieses Mitgliedstaats bestimmte Behörde zu Plänen oder Programmen konsultiert werden kann, die Nordirland betreffen.

41      In einer solchen Situation, in der für einen Teil eines Mitgliedstaats, der über dezentrale Zuständigkeiten verfügt, eine einzige Behörde nach Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2001/42 bestimmt worden ist und diese Behörde in einem bestimmten Fall für die Ausarbeitung eines Plans oder eines Programms zuständig ist, verlangt diese Vorschrift nicht, dass eine andere Behörde in diesem Mitgliedstaat oder in diesem Teil desselben eingerichtet oder bestimmt wird, damit die in dieser Vorschrift vorgesehenen Konsultationen stattfinden können.

42      Art. 6 verlangt in einer solchen Situation jedoch, dass innerhalb der normalerweise für die Konsultation in Umweltfragen zuständigen Behörde eine funktionelle Trennung stattfindet, die so ausgestaltet ist, dass eine behördeninterne Verwaltungseinheit über tatsächliche Autonomie verfügt, wozu u. a. gehört, dass sie über eigene Verwaltungsressourcen und eigenes Personal verfügt und damit in der Lage ist, die Aufgaben wahrzunehmen, die den zu konsultierenden Behörden im Sinne dieser Richtlinie übertragen sind, und insbesondere objektiv zu dem Plan oder Programm Stellung zu nehmen, der/das von der Behörde vorgeschlagen wurde, an die sie angegliedert ist; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.

43      Nach alledem ist auf die ersten beiden Fragen zu antworten, dass Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2001/42 unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nicht verlangt, dass eine andere zu konsultierende Behörde im Sinne dieser Vorschrift eingerichtet oder bestimmt wird, sofern innerhalb der normalerweise für die Konsultation in Umweltfragen zuständigen und als solchen bestimmten Behörde eine funktionelle Trennung stattfindet, die so ausgestaltet ist, dass eine behördeninterne Verwaltungseinheit über tatsächliche Autonomie verfügt, wozu u. a. gehört, dass sie über eigene Verwaltungsressourcen und eigenes Personal verfügt und damit in der Lage ist, die Aufgaben wahrzunehmen, die den zu konsultierenden Behörden im Sinne von Art. 6 Abs. 3 übertragen sind, und insbesondere objektiv zu dem Plan oder dem Programm Stellung zu nehmen, der/das von der Behörde vorgeschlagen wurde, an die sie angegliedert ist.

 Zur dritten Frage

44      Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2001/42 dahin auszulegen ist, dass die „ausreichend bemessenen Fristen“, binnen deren die im Sinne von Art. 6 Abs. 3 bestimmten Behörden und die Öffentlichkeit, die im Sinne von Art. 6 Abs. 4 betroffen ist oder voraussichtlich betroffen sein wird, die Möglichkeit der Stellungnahme zu einem Plan- oder Programmentwurf sowie zum begleitenden Umweltbericht haben müssen, in der nationalen Regelung zur Umsetzung der Richtlinie genau festgelegt sein müssen.

45      Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2001/42 verlangt, dass diesen Behörden und der Öffentlichkeit, die betroffen ist oder voraussichtlich betroffen sein wird, „frühzeitig und effektiv Gelegenheit“ gegeben wird, zu dem betreffenden Plan- oder Programmentwurf sowie zum begleitenden Umweltbericht Stellung zu nehmen.

46      Damit die Behörde, die die Annahme eines solchen Plans oder Programms beabsichtigt, diese Stellungnahme angemessen berücksichtigen kann, bestimmt Art. 6 Abs. 2, dass eine solche Stellungnahme vor der Annahme des Plans oder des Programms eingeholt werden muss und dass die zu konsultierenden Behörden und die Öffentlichkeit, die betroffen ist oder voraussichtlich betroffen sein wird, über eine ausreichend bemessene Frist verfügen müssen, um den vorgeschlagenen Plan oder das vorgeschlagene Programm sowie den begleitenden Umweltbericht zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen.

47      Außerdem ist zu beachten, dass gemäß Art. 6 Abs. 5 der Richtlinie 2001/42 die Einzelheiten der Information und Konsultation der Behörden und der Öffentlichkeit von den Mitgliedstaaten festgelegt werden.

48      Folglich steht Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2001/42 dem nicht entgegen, dass eine nationale Regelung zur Umsetzung dieser Vorschrift vorsieht, dass die Behörde, die die Annahme eines Plan oder eines Programms beabsichtigt, der/das voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat, selbst die Frist für die Stellungnahme der zu konsultierenden Behörde und der betreffenden Öffentlichkeit zu den maßgeblichen Dokumenten festzulegen hat, sofern die für die jeweilige Konsultation tatsächlich festgesetzte Frist geeignet ist, den Betreffenden effektiv Gelegenheit zu geben, frühzeitig eine solche Stellungnahme abzugeben, was im Ausgangsverfahren der Fall zu sein scheint.

49      Im Übrigen kann eine einzelfallbezogene Festlegung der Frist für die Stellungnahmen in bestimmten Fällen eine stärkere Berücksichtigung der Komplexität eines vorgeschlagenen Plans oder Programms ermöglichen und gegebenenfalls zur Gewährung von Fristen führen, die länger als diejenigen sind, die durch Gesetz oder Verordnung festgelegt werden könnten.

50      Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2001/42 dahin auszulegen ist, dass er nicht verlangt, dass die Fristen, binnen deren die im Sinne von Art. 6 Abs. 3 bestimmten Behörden und die Öffentlichkeit, die im Sinne von Art. 6 Abs. 4 betroffen ist oder voraussichtlich betroffen sein wird, die Möglichkeit der Stellungnahme zu einem bestimmten Plan- oder Programmentwurf sowie zum begleitenden Umweltbericht haben müssen, in der nationalen Regelung zur Umsetzung der Richtlinie genau festgelegt sein müssen; folglich steht Art. 6 Abs. 2 einer einzelfallbezogenen Festsetzung derartiger Fristen durch die den Plan oder das Programm ausarbeitende Behörde nicht entgegen. Im letztgenannten Fall verlangt Art. 6 Abs. 2 jedoch, dass die für die Konsultation dieser Behörden und dieser Öffentlichkeit zu einem bestimmten Plan- oder Programmentwurf tatsächlich festgesetzte Frist ausreichend bemessen ist und den Betreffenden damit effektiv Gelegenheit gegeben wird, rechtzeitig zu diesem Plan- oder Programmentwurf sowie zum begleitenden Umweltbericht Stellung zu nehmen.

 Kosten

51      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens verlangt Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme nicht, dass eine andere zu konsultierende Behörde im Sinne dieser Vorschrift eingerichtet oder bestimmt wird, sofern innerhalb der normalerweise für die Konsultation in Umweltfragen zuständigen und als solchen bestimmten Behörde eine funktionelle Trennung stattfindet, die so ausgestaltet ist, dass eine behördeninterne Verwaltungseinheit über tatsächliche Autonomie verfügt, wozu u. a. gehört, dass sie über eigene Verwaltungsressourcen und eigenes Personal verfügt und damit in der Lage ist, die Aufgaben wahrzunehmen, die den zu konsultierenden Behörden im Sinne von Art. 6 Abs. 3 übertragen sind, und insbesondere objektiv zu dem Plan oder dem Programm Stellung zu nehmen, der/das von der Behörde vorgeschlagen wurde, an die sie angegliedert ist.

2.      Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2001/42 ist dahin auszulegen, dass er nicht verlangt, dass die Fristen, binnen deren die im Sinne von Art. 6 Abs. 3 bestimmten Behörden und die Öffentlichkeit, die im Sinne von Art. 6 Abs. 4 betroffen ist oder voraussichtlich betroffen sein wird, die Möglichkeit zur Stellungnahme zu einem bestimmten Plan- oder Programmentwurf sowie zum begleitenden Umweltbericht haben müssen, in der nationalen Regelung zur Umsetzung der Richtlinie genau festgelegt sein müssen; folglich steht Art. 6 Abs. 2 einer einzelfallbezogenen Festsetzung derartiger Fristen durch die den Plan oder das Programm ausarbeitende Behörde nicht entgegen. Im letztgenannten Fall verlangt Art. 6 Abs. 2 jedoch, dass die für die Konsultation dieser Behörden und dieser Öffentlichkeit zu einem bestimmten Plan- oder Programmentwurf tatsächlich festgesetzte Frist ausreichend bemessen ist und den Betreffenden damit effektiv Gelegenheit gegeben wird, rechtzeitig zu diesem Plan- oder Programmentwurf sowie zum begleitenden Umweltbericht Stellung zu nehmen.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Englisch.

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