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Document 62010CA0070

Rechtssache C-70/10: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 24. November 2011 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Bruxelles — Belgien) — Scarlet Extended SA/Société belge des auteurs compositeurs et éditeurs SCRL (SABAM) (Informationsgesellschaft — Urheberrecht — Internet — „Peer-to-Peer“ -Programme — Anbieter von Internetzugangsdiensten — Einrichtung eines Systems der Filterung elektronischer Kommunikationen zur Verhinderung des urheberrechtsverletzenden Austauschs von Dateien — Keine allgemeine Verpflichtung, die übermittelten Informationen zu überwachen)

OJ C 25, 28.1.2012, p. 6–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

28.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 25/6


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 24. November 2011 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Bruxelles — Belgien) — Scarlet Extended SA/Société belge des auteurs compositeurs et éditeurs SCRL (SABAM)

(Rechtssache C-70/10) (1)

(Informationsgesellschaft - Urheberrecht - Internet - „Peer-to-Peer“-Programme - Anbieter von Internetzugangsdiensten - Einrichtung eines Systems der Filterung elektronischer Kommunikationen zur Verhinderung des urheberrechtsverletzenden Austauschs von Dateien - Keine allgemeine Verpflichtung, die übermittelten Informationen zu überwachen)

(2012/C 25/10)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour d’appel de Bruxelles

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungsklägerin: Scarlet Extended SA

Berufungsbeklagte: Société belge des auteurs compositeurs et éditeurs SCRL (SABAM)

Beteiligte: Belgian Entertainment Association Video ASBL (BEA Video), Belgian Entertainment Association Music ASBL (BEA Music), Internet Service Provider Association ASBL (ISPA)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Cour d’appel de Bruxelles — Auslegung der Richtlinien 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10), 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157, S. 45), 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281, S. 31), 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178, S. 1) und 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201, S. 37) — Verarbeitung von Daten, die durch das Internet geleitet werden — Generelle und präventive Einrichtung eines Filtersystems für elektronische Nachrichten durch die Netzbetreiber, um Verbraucher zu identifizieren, von denen vermutet wird, dass sie Dateien verwenden, die Urheberrechte oder verwandte Rechte verletzen — Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit von Amts wegen durch den nationalen Richter — Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten — Recht auf Achtung des Privatlebens — Recht auf freie Meinungsäußerung

Tenor

Die Richtlinien

2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr),

2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft,

2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums,

95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und

2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation),

in Verbindung miteinander und ausgelegt im Hinblick auf die sich aus dem Schutz der anwendbaren Grundrechte ergebenden Anforderungen, sind dahin auszulegen, dass sie der Anordnung an einen Anbieter von Internetzugangsdiensten entgegenstehen, ein System der Filterung

aller seine Dienste durchlaufenden elektronischen Kommunikationen insbesondere durch die Verwendung von„Peer-to-Peer“-Programmen,

das unterschiedslos auf alle seine Kunden anwendbar ist,

präventiv,

auf ausschließlich seine eigenen Kosten und

zeitlich unbegrenzt

einzurichten, das in der Lage ist, im Netz dieses Anbieters den Austausch von Dateien zu identifizieren, die ein Werk der Musik, ein Filmwerk oder audiovisuelles Werk enthalten, an denen der Antragsteller Rechte zu haben behauptet, um die Übertragung von Dateien, deren Austausch gegen das Urheberrecht verstößt, zu sperren.


(1)  ABl. C 113 vom 1.5.2010.


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