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Document 62009TN0317
Case T-317/09: Action brought on 14 August 2009 — Concord Power Nordal v Commission
Rechtssache T-317/09: Klage, eingereicht am 14. August 2009 — Concord Power Nordal/Kommission
Rechtssache T-317/09: Klage, eingereicht am 14. August 2009 — Concord Power Nordal/Kommission
OJ C 267, 7.11.2009, p. 66–67
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
7.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 267/66 |
Klage, eingereicht am 14. August 2009 — Concord Power Nordal/Kommission
(Rechtssache T-317/09)
2009/C 267/120
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Concord Power Nordal GmbH (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. von Hammerstein, C.-S. Schweer und C. Wünschmann)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge der Klägerin
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Die Entscheidung der Beklagten vom 12. Juni 2009, Az. CAB D(2009), für nichtig zu erklären, soweit sie das Gasleitungsvorhaben Ostseepipeline-Anbindungsleitung (nachstehend „OPAL“) betrifft; |
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der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin, Trägerin des Gasleitungsvorhabens NORDAL, wendet sich gegen ein durch die Kommission an die deutsche Energieregulierungsbehörde Bundesnetzagentur gerichtetes Schreiben vom 12. Juni 2009, in dem die Kommission die Bundesnetzagentur auffordert, ihre für die OPAL nach Art. 22 der Richtlinie 2003/55/EG (1) erteilte Ausnahmegenehmigung in gewissen Aspekten zu ändern. Die Klägerin bemängelt, dass die Kommission die für bestimmte Transportkapazitäten der OPAL nach Tschechien erteilte Befreiung von der Regulierung nicht grundlegend beanstandet habe.
Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.
An erster Stelle rügt die Klägerin, dass die OPAL die Voraussetzungen des Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2003/55/EG nicht erfülle, da sie keine Verbindungsleitung sei, den Wettbewerb und die Versorgungssicherheit nicht verbessere, kein ungewöhnliches Investitionsrisiko darstelle und das Entfechtungsgebot verletze. Diesbezüglich wird ebenfalls geltend gemacht, dass sich die Ausnahme nachteilig auf den Wettbewerb, das effektive Funktionieren des Binnenmarktes und des regulierten Netzes auswirken würde.
Zweitens trägt die Klägerin vor, dass die an die Genehmigung geknüpften Auflagen zur Verhinderung der Wettbewerbsbeeinträchtigungen nicht geeignet bzw. nicht vollziehbar seien.
Ferner macht die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 82 EG, gegen ihre Grundrechte (namentlich die Freiheit auf unternehmerische Betätigung und die Eigentumsfreiheit) sowie gegen den Grundsatz der Gemeinschaftstreue geltend.
(1) Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. L 176, S. 57).