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Document 62009TN0244

Rechtssache T-244/09: Klage, eingereicht am 22. Juni 2009 — Accenture Global Services/HABM — Silver Creek Properties (acsensa)

OJ C 193, 15.8.2009, p. 29–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

15.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 193/29


Klage, eingereicht am 22. Juni 2009 — Accenture Global Services/HABM — Silver Creek Properties (acsensa)

(Rechtssache T-244/09)

2009/C 193/46

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Accenture Global Services GmbH (Schaffhausen, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Niebel)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Silver Creek Properties SA (Panama, Panama)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 20. März 2009 in der Sache R 802/2008-2 aufzuheben;

die Entscheidung der Hauptabteilung Marken des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 25. März 2008 im Widerspruchsverfahren B 1019274 aufzuheben und

der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „acsensa“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 36, 38, 33, 41 und 42.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: die Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: eingetragene deutsche Wortmarke „ACCENTURE“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 36, 37, 41 und 42; deutsche eingetragene Bildmarke „accenture“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 36, 37, 41 und 42; eingetragene Gemeinschaftswortmarke „ACCENTURE“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 36, 37, 41 und 42; eingetragene Gemeinschaftsbildmarke „accenture“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 36, 37, 41 und 42.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs insgesamt.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, indem die Beschwerdekammer fälschlich angenommen habe, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen den betreffenden Marken bestehe; Verstoß gegen die Art. 75 und 76 der Verordnung Nr. 207/2009, indem die Beschwerdekammer zu Unrecht Tatsachenangaben der Klägerin nicht berücksichtigt habe.


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