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Document 62009CO0298
Order of the Court (Sixth Chamber) of 16 June 2010.#RANI Slovakia s. r. o. v Hankook Tire Magyarország kft.#Reference for a preliminary ruling: Fővárosi Bíróság - Hungary.#First subparagraph of Article 104(3) of the Rules of Procedure - Accession to the European Union - Freedom to provide services - Directive 96/71/EC - Posting of workers in the framework of the provision of services - Temporary employment undertaking - Requirement to have a head office in the territory of the Member State in which the services are supplied.#Case C-298/09.
Beschluss des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 16. Juni 2010.
RANI Slovakia s. r. o. gegen Hankook Tire Magyarország kft.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Fővárosi Bíróság - Ungarn.
Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Beitritt zur Europäischen Union - Freier Dienstleistungsverkehr - Richtlinie 96/71/EG - Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen - Leiharbeitsunternehmen - Erfordernis eines Sitzes im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem die Leistung erbracht wird.
Rechtssache C-298/09.
Beschluss des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 16. Juni 2010.
RANI Slovakia s. r. o. gegen Hankook Tire Magyarország kft.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Fővárosi Bíróság - Ungarn.
Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Beitritt zur Europäischen Union - Freier Dienstleistungsverkehr - Richtlinie 96/71/EG - Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen - Leiharbeitsunternehmen - Erfordernis eines Sitzes im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem die Leistung erbracht wird.
Rechtssache C-298/09.
Sammlung der Rechtsprechung 2010 I-00081*
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2010:343
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 16. Juni 2010 – RANI Slovakia/Hankook Tire Magyarország
(Rechtssache C‑298/09)
„Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung – Beitritt zur Europäischen Union – Freier Dienstleistungsverkehr – Richtlinie 96/71/EG – Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen – Leiharbeitsunternehmen – Erfordernis eines Sitzes im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem die Leistung erbracht wird“
1. Freier Dienstleistungsverkehr – Bestimmungen des Vertrags – Anwendbarkeit auf die neuen Mitgliedstaaten – Ungarn (Art. 49 bis 54 EG; Beitrittsakte von 2003, Art. 2, 53 und 54) (vgl. Randnrn. 37-39, Tenor 1)
2. Freier Dienstleistungsverkehr – Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen – Richtlinie 96/71 (Richtlinie 96/71 des Europäischen Parlaments und des Rates, 19. Erwägungsgrund und Art. 1 Abs. 4) (vgl. Randnrn. 47-51, Tenor 2)
3. Freier Dienstleistungsverkehr – Beschränkungen – Leiharbeitsunternehmen (Art. 49 EG bis 54 EG) (vgl. Randnrn. 56-58, Tenor 3)
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen – Fővárosi Bíróság – Auslegung von Art. 3 Buchst. c EG, der Art. 49 EG, 52 EG und 54 EG sowie der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. 1997, L 18, S. 1) – Nationale Regelung, die die Ausübung der Tätigkeit von Leiharbeitsunternehmen auf Gesellschaften beschränkt, die ihren Sitz im Inland haben |
Tenor
1. |
Die Art. 49 EG bis 54 EG können nicht dahin ausgelegt werden, dass eine Regelung eines Mitgliedstaats über die Ausübung der Tätigkeit von Leiharbeitsunternehmen, die im Zeitpunkt des Beitritts dieses Staates zur Europäischen Union in Kraft war, gültig bleibt, solange es kein Programm oder Richtlinien des Rates der Europäischen Union zur Umsetzung der genannten Bestimmungen im Hinblick auf die Festlegung der Voraussetzungen für die Liberalisierung derartiger Dienstleistungen gibt. |
2. |
Weder der 19. Erwägungsgrund der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen noch Art. 1 Abs. 4 dieser Richtlinie können dahin ausgelegt werden, dass ein Mitgliedstaat die Ausübung der Tätigkeit von Leiharbeitsunternehmen allein den Unternehmen vorbehalten darf, die ihren Sitz im Inland haben, oder diese Unternehmen in Bezug auf die Genehmigung der fraglichen Tätigkeit gegenüber Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat bevorzugt behandeln darf. |
3. |
Die Art. 49 EG bis 54 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art entgegenstehen, nach der die Ausübung der Tätigkeit von Leiharbeitsunternehmen Unternehmen mit Sitz im Inland vorbehalten ist. |