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Document 62009CJ0311

Urteil des Gerichtshofes (Siebte Kammer) vom 6. Mai 2010.
Europäische Kommission gegen Republik Polen.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 89/105/EWG - Einbeziehung von Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch in die staatlichen Krankenversicherungssysteme - Art. 6 Nr. 1 - Liste der unter das staatliche Krankenversicherungssystem fallenden Arzneimittel, die nach den Voraussetzungen für die Erstattung in drei unterschiedliche Kategorien eingeteilt ist - Frist für die Entscheidung über einen Antrag auf Aufnahme eines Arzneimittels in die Kategorien dieser Liste, die die günstigsten Voraussetzungen für die Erstattung bieten.
Rechtssache C-311/09.

European Court Reports 2010 I-00055*

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2010:257





Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 6. Mai 2010 – Kommission/Polen

(Rechtssache C‑311/09)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Steuerrecht – Mehrwertsteuer – Internationale Personenbeförderung – Pauschale Besteuerung von im Ausland ansässigen Beförderern“

1.                     Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Verstoß – Rechtfertigung (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 18)

2.                     Vertragsverletzungsklage – Klagerecht der Kommission – Ermessensfrage (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 19)

3.                     Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 31)

4.                     Vertragsverletzungsklage – Nachweis der Vertragsverletzung – Obliegenheit der Kommission (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 34)

5.                     Steuerliche Vorschriften – Harmonisierung der Rechtsvorschriften – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Besteuerungsgrundlage – Vorsteuerabzug – Verpflichtungen der Steuerpflichtigen (Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 73, 168 und 273) (vgl. Randnr. 39 und Tenor)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen die Art. 73, 168 und 273 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) – Internationale Personenbeförderung im Straßenverkehr – Nationale Regelung, mit der im Ausland ansässigen Beförderern vorgeschrieben wird, die Mehrwertsteuer nach einem pauschalen System allein auf der Grundlage der Zahl der im Inland beförderten Personen zu entrichten, und die keinen Vorsteuerabzug ermöglicht

Tenor

1.

Die Republik Polen hat durch die Erhebung von Mehrwertsteuer in der in Abschnitt 13 § 35 Nrn. 1 und 3 bis 5 der Verordnung des Finanzministers vom 27. April 2004 über die Durchführung bestimmter Vorschriften des Gesetzes über die Steuer auf Waren und Dienstleistungen festgelegten Art und Weise gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 73, 168 und 273 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem verstoßen.

2.

Die Republik Polen trägt die Kosten.

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