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Document 62009CC0261

Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 7. September 2010.
Gaetano Mantello.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Oberlandesgericht Stuttgart - Deutschland.
Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Art. 3 Nr. 2 - Ne bis in idem - Begriff ‚dieselbe Handlung‘ - Möglichkeit der vollstreckenden Justizbehörde, die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abzulehnen - Rechtskräftige Verurteilung im Ausstellungsmitgliedstaat - Besitz von Betäubungsmitteln - Handel mit Betäubungsmitteln - Kriminelle Vereinigung.
Rechtssache C-261/09.

European Court Reports 2010 I-11477

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2010:501

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

YVES BOT

vom 7. September 20101(1)

Rechtssache C‑261/09

Strafverfahren

gegen

Gaetano Mantello

(Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Stuttgart [Deutschland])

„Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Europäischer Haftbefehl – Zwingender Grund für die Ablehnung der Vollstreckung – Grundsatz ne bis in idem – Grundrecht – Anwendung, wenn das rechtskräftige Urteil im Ausstellungsmitgliedstaat erlassen wurde – Begriff ‚dieselbe Handlung‘ – Autonomer Begriff – Anwendungsbereich“





1.        Der durch den Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates(2) eingeführte Europäische Haftbefehl hat das förmliche Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten durch ein System der Übergabe zwischen Justizbehörden ersetzt, das auf einem hohen Maß von Vertrauen zwischen diesen Behörden beruht. Er wird zu Recht als das wirksamste Instrument der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen angesehen.

2.        In dem Rahmenbeschluss werden die Gründe, die der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls entgegenstehen können, abschließend aufgeführt. Im vorliegenden Verfahren geht es erstmals um die Tragweite des in Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses bezeichneten Grundes. Danach darf der Europäische Haftbefehl nicht vollstreckt werden, wenn die gesuchte Person wegen derselben Handlung bereits rechtskräftig verurteilt worden ist, sofern im Fall einer Verurteilung das Urteil bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nicht mehr vollstreckt werden kann.

3.        Der vorliegenden Rechtssache liegt ein Europäischer Haftbefehl zugrunde, den die italienische Justizbehörde gegen einen in Deutschland wohnhaften italienischen Staatsangehörigen erlassen hat, dem sie vorwirft, in den Jahren 2004 und 2005 mehrere Monate lang an einem bandenmäßig organisierten Kokainhandel zwischen Deutschland und Italien teilgenommen zu haben.

4.        Das Oberlandesgericht Stuttgart fragt sich, ob Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar ist, in dem die gesuchte Person von einem italienischen Gericht wegen der am 13. September 2005 begangenen Straftat des unerlaubten Besitzes von Kokain verurteilt wurde, die italienischen Ermittlungsbehörden jedoch schon zum Zeitpunkt der Verurteilung über Informationen verfügten, die ausreichten, um diese Person wegen ihrer Beteiligung an dem in dem Europäischen Haftbefehl bezeichneten Kokainhandel zu verfolgen, dies aber nicht getan haben, um nicht die Fortschritte ihrer diesen Handel betreffenden Ermittlungen zu gefährden.

5.        Das Oberlandesgericht stellt dem Gerichtshof zwei Fragen. Die erste Frage geht dahin, ob der Begriff „dieselbe Handlung“ in Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses nach dem Recht des Ausstellungsmitgliedstaats oder nach dem des Vollstreckungsmitgliedstaats zu beurteilen ist oder ob er autonom ausgelegt werden muss. Zweitens möchte das vorlegende Gericht wissen, ob dieser Begriff auf einen Fall anwendbar ist, in dem die Ermittler zu dem Zeitpunkt, zu dem die gesuchte Person wegen einer Einzeltat des Betäubungsmittelbesitzes verurteilt wurde, den Beweis für deren Beteiligung an einem weiter gehenden Betäubungsmittelhandel hatten, jedoch aus ermittlungstaktischen Gründen beschlossen, sie nicht wegen dieser Beteiligung zu verfolgen.

6.        Diese beiden Fragen beruhen auf der Prämisse, dass Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses auch dann anwendbar ist, wenn die in dem Europäischen Haftbefehl bezeichnete Handlung in dem Mitgliedstaat, in dem dieser Haftbefehl erlassen wurde, Gegenstand eines rechtskräftigen Urteils war.

7.        Diese Prämisse wird von der Mehrheit der Staaten, die sich am vorliegenden Verfahren beteiligt haben, nachdrücklich abgelehnt, da sie dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung widerspreche, der dem System des Europäischen Haftbefehls zugrunde liege. Diese Staaten vertreten die Auffassung, dass der fragliche Grund für die Ablehnung der Vollstreckung nur dann anwendbar sei, wenn die in dem Europäischen Haftbefehl bezeichnete Handlung Gegenstand eines rechtskräftigen Urteils gewesen sei, das in einem anderen als dem Ausstellungsmitgliedstaat erlassen worden sei.

8.        Deshalb möchte ich den Gerichtshof ersuchen, vor einer Prüfung der vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen zur Gültigkeit der diesen Fragen zugrunde liegenden Prämisse Stellung zu nehmen, nicht nur, weil es sich um eine grundsätzliche Frage handelt, sondern auch, weil sie sich sehr wahrscheinlich in zahlreichen Fällen stellt.

9.        Ich werde darlegen, dass, auch wenn das System des Europäischen Haftbefehls auf einem hohen Maß an gegenseitigem Vertrauen beruht, die Übergabe der in einem solchen Haftbefehl genannten Person aufgrund einer Entscheidung der Justizbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats(3) erfolgt, bei deren Erlass die Grundrechte beachtet werden müssen. Ich werde erläutern, dass Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses Ausdruck des Grundsatzes ne bis in idem ist, bei dem es sich um ein Grundrecht handelt, das in der Rechtsordnung aller Mitgliedstaaten anerkannt und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union(4) verankert ist.

10.      Ich werde daraus herleiten, dass die vollstreckende Justizbehörde zwar aufgrund des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung die Beachtung dieses Grundsatzes nicht von Amts wegen zu prüfen braucht, dass sie jedoch einen Europäischen Haftbefehl nicht vollstrecken darf, wenn ihr hinreichende Beweise für eine Verletzung dieses Grundsatzes vorliegen, und dies auch dann, wenn die Handlung im Ausstellungsmitgliedstaat bereits Gegenstand eines rechtskräftigen Urteils war.

11.      Ich werde dem Gerichtshof sodann vorschlagen, für Recht zu erkennen, dass der Begriff „dieselbe Handlung“ in Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses, da hinsichtlich seines Inhalts nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verwiesen wird, nach ständiger Rechtsprechung in der Europäischen Union einheitlich ausgelegt werden muss. Ich werde weiter darlegen, dass dieser Begriff ebenso auszulegen ist wie in Art. 54 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen(5), da beide Vorschriften den gleichen Wortlaut und eine ähnliche Zielsetzung haben.

12.      Schließlich werde ich dem Gerichtshof vorschlagen, in Beantwortung der zweiten Frage unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Auslegung des Art. 54 des Durchführungsübereinkommens zu entscheiden, dass es für die Auslegung des Begriffs „dieselbe Handlung“ unerheblich ist, dass den Ermittlungsbehörden zum Zeitpunkt der Verurteilung der gesuchten Person wegen einer Einzelhandlung des unerlaubten Betäubungsmittelbesitzes Beweise dafür vorlagen, dass diese Person mehrere Monate lang an einem bandenmäßig organisierten Betäubungsmittelhandel teilgenommen hat, dass sie aber seinerzeit aus ermittlungstaktischen Gründen darauf verzichtet haben, diese Person deswegen strafrechtlich zu verfolgen.

I –    Der rechtliche Rahmen

A –    Der Rahmenbeschluss

13.      Der Rahmenbeschluss bezweckt die Abschaffung des in den verschiedenen Übereinkommen, deren Vertragsparteien die Mitgliedstaaten sind, vorgesehenen förmlichen Auslieferungsverfahrens und seine Ersetzung durch ein System der Übergabe zwischen Justizbehörden. Er will insbesondere „die Komplexität und die Verzögerungsrisiken, die den derzeitigen Auslieferungsverfahren innewohnen, beseitigen“ und sie „durch ein System des freien Verkehrs strafrechtlicher justizieller Entscheidungen, und zwar sowohl in der Phase vor der Urteilsverkündung als auch in der Phase danach, ersetzen“(6).

14.      Der Rahmenbeschluss beruht auf dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen, das den „Eckstein“ der justiziellen Zusammenarbeit bildet.(7) Das durch den Rahmenbeschluss geschaffene System des Europäischen Haftbefehls beruht auf einem „hohen Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten“(8).

15.      Gleichwohl müssen nach dem achten Erwägungsgrund Entscheidungen zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls ausreichender Kontrolle unterliegen; dies bedeutet, dass eine Justizbehörde des Mitgliedstaats, in dem die gesuchte Person festgenommen wurde, eine Entscheidung zur Übergabe dieser Person treffen muss.

16.      Ferner achtet der Rahmenbeschluss nach seinem zwölften Erwägungsgrund die Grundrechte und wahrt die in Art. 6 EUV anerkannten Grundsätze, die auch in der Charta zum Ausdruck kommen.

17.      Die Zielsetzung des Rahmenbeschlusses wird in seinen normativen Bestimmungen wie folgt beschrieben.

18.      Art. 1 des Rahmenbeschlusses bestimmt:

„(1)      Bei dem Europäischen Haftbefehl handelt es sich um eine justizielle Entscheidung, die in einem Mitgliedstaat ergangen ist und die Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person durch einen anderen Mitgliedstaat zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung bezweckt.

(2)      Die Mitgliedstaaten vollstrecken jeden Europäischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses.

(3)      Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Pflicht, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union niedergelegt sind, zu achten.“

19.      Art. 3 des Rahmenbeschlusses nennt drei Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abzulehnen ist (im Folgenden: zwingende Ablehnungsgründe). Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses lautet:

„Die [vollstreckende Justizbehörde] lehnt die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls ab,

2.      wenn sich aus den der vollstreckenden Justizbehörde vorliegenden Informationen ergibt, dass die gesuchte Person wegen derselben Handlung von einem Mitgliedstaat rechtskräftig verurteilt worden ist, vorausgesetzt, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsmitgliedstaats nicht mehr vollstreckt werden kann.“

20.      In Art. 4 des Rahmenbeschlusses werden in sieben Punkten die Gründe aufgeführt, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann. In Art. 4 Nrn. 3 und 5 des Rahmenbeschlusses heißt es:

„Die vollstreckende Justizbehörde kann die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls verweigern,

3.      wenn die Justizbehörden des Vollstreckungsmitgliedstaats beschlossen haben, wegen der Straftat, aufgrund deren der Europäische Haftbefehl ausgestellt worden ist, kein Verfahren einzuleiten bzw. das Verfahren einzustellen, oder wenn gegen die gesuchte Person in einem Mitgliedstaat aufgrund derselben Handlung eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, die einer weiteren Strafverfolgung entgegensteht;

5.       wenn sich aus den der vollstreckenden Justizbehörde vorliegenden Informationen ergibt, dass die gesuchte Person wegen derselben Handlung von einem Drittstaat rechtskräftig verurteilt worden ist, vorausgesetzt, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann.“

21.      Art. 8 des Rahmenbeschlusses nennt die Angaben, die der Europäische Haftbefehl enthalten muss. Neben der Identität der gesuchten Person muss der Europäische Haftbefehl die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, und Angaben über die Tatbeteiligung der gesuchten Person enthalten. Diese Angaben sind in die Amtssprache der vollstreckenden Justizbehörde zu übersetzen.

22.      Art. 15 des Rahmenbeschlusses betrifft die Entscheidung über die Übergabe. Dort heißt es:

„(1)      Die vollstreckende Justizbehörde entscheidet über die Übergabe der betreffenden Person nach Maßgabe dieses Rahmenbeschlusses innerhalb der darin vorgesehenen Fristen.

(2)      Ist die vollstreckende Justizbehörde der Ansicht, dass die vom Ausstellungsmitgliedstaat übermittelten Informationen nicht ausreichen, um über die Übergabe entscheiden zu können, so bittet sie um die unverzügliche Übermittlung der notwendigen zusätzlichen Informationen, insbesondere hinsichtlich der Artikel 3 bis 5 und Artikel 8; sie kann eine Frist für den Erhalt dieser zusätzlichen Informationen festsetzen, wobei die Frist nach Artikel 17 zu beachten ist.

(3)      Die … Justizbehörde [des Ausstellungsstaats] [(9)] kann der vollstreckenden Justizbehörde jederzeit alle zusätzlichen sachdienlichen Informationen übermitteln.“

23.      Art. 17 des Rahmenbeschlusses regelt die Fristen und Modalitäten der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls. Er lautet:

„(1)      Ein Europäischer Haftbefehl wird als Eilsache erledigt und vollstreckt.

(2)      In den Fällen, in denen die gesuchte Person ihrer Übergabe zustimmt, sollte die endgültige Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls innerhalb von zehn Tagen nach Erteilung der Zustimmung erfolgen.

(3)      In den anderen Fällen sollte die endgültige Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls innerhalb von 60 Tagen nach der Festnahme der gesuchten Person erfolgen.

(4)      Kann in Sonderfällen der Europäische Haftbefehl nicht innerhalb der in den Absätzen 2 bzw. 3 vorgesehenen Fristen vollstreckt werden, so setzt die vollstreckende Justizbehörde die ausstellende Justizbehörde von diesem Umstand und von den jeweiligen Gründen unverzüglich in Kenntnis. In diesem Fall können die Fristen um weitere 30 Tage verlängert werden.

(5)       Solange noch keine endgültige Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls durch die vollstreckende Justizbehörde ergangen ist, stellt diese sicher, dass die materiellen Voraussetzungen für eine tatsächliche Übergabe der Person weiterhin gegeben sind.

(6)      Eine Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ist zu begründen.

(7)      Kann ein Mitgliedstaat bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände die in diesem Artikel vorgesehenen Fristen nicht einhalten, so setzt er Eurojust von diesem Umstand und von den Gründen der Verzögerung in Kenntnis. Außerdem teilt ein Mitgliedstaat, der wiederholt Verzögerungen bei der Vollstreckung von Europäischen Haftbefehlen durch einen anderen Mitgliedstaat ausgesetzt gewesen ist, diesen Umstand dem Rat [der Europäischen Union] mit, damit eine Beurteilung der Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses auf der Ebene der Mitgliedstaaten erfolgen kann.“

24.      Schließlich nennt der Rahmenbeschluss die Rechte der gesuchten Person. Wird eine Person festgenommen, muss die vollstreckende Justizbehörde sie nach Art. 11 des Rahmenbeschlusses vom Inhalt des Europäischen Haftbefehls unterrichten. Die festgenommene Person kann ihrer Übergabe zustimmen oder ihr widersprechen. Sie kann auch auf den Grundsatz der Spezialität verzichten, wonach Personen, die aufgrund eines Europäischen Haftbefehls übergeben wurden, wegen einer vor der Übergabe begangenen anderen Handlung als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, nicht verfolgt werden dürfen.(10) Stimmt die festgenommene Person ihrer Übergabe nicht zu, hat sie das Recht, von der vollstreckenden Justizbehörde vernommen zu werden.(11)

B –    Der Grundsatz ne bis in idem

25.      Der Grundsatz ne bis in idem ist in Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses niedergelegt.

1.      Die Grundlagen des Grundsatzes ne bis in idem

26.      Der Grundsatz, der durch die lateinische Maxime „ne bis in idem“ oder „non bis in idem“ – „nicht zweimal gegen dasselbe“ – bezeichnet wird, besagt, dass niemand zweimal für dieselbe Tat verurteilt werden darf.

27.      Dieser Grundsatz ist ein Merkmal des Rechtsstaats: Wenn die Gesellschaft ihr legitimes Recht zur Bestrafung desjenigen, der gegen ihre Regeln verstößt, ausgeübt hat, hat sie ihr Verfolgungsrecht erschöpft und ist somit nicht mehr befugt, den bereits für diese Tat Verurteilten zu bestrafen. Dieser Grundsatz ist also untrennbar mit den Grundsätzen der Rechtskraft und der Verhältnismäßigkeit der Strafen verbunden, wonach die Strafe der Schwere der geahndeten Tat angemessen sein muss.

28.      Auf der Ebene des Individuums soll der Grundsatz ne bis in idem dem Verurteilten garantieren, dass er nach Verbüßung seiner Strafe „seine Schuld gegenüber der Gesellschaft abgetragen hat“ und erneut seinen Platz in ihr einnehmen kann, ohne neue Verfolgung befürchten zu müssen. Dieser Grundsatz entspricht somit dem zweifachen Erfordernis der Billigkeit und der Rechtssicherheit.

29.      Der Grundsatz ne bis in idem ist sehr alt.(12) Er ist jedoch keinesfalls in Vergessenheit geraten, sondern im Zuge der Entwicklung des Strafrechts in den modernen Gesellschaften insbesondere im Hinblick auf die Rolle der Strafe schrittweise bestätigt und erweitert worden. Die allen Mitgliedstaaten gemeinsame moderne Entwicklung des Strafrechts sieht eine grundlegende Funktion der Strafe in der Wiedereingliederung. Die Strafe dient also nicht mehr ausschließlich der Repression und der Abschreckung, sondern bezweckt auch die Förderung der Wiedereingliederung des Verurteilten. Diese setzt notwendig voraus, dass die Schuld als endgültig getilgt angesehen wird und der rechtskräftig Verurteilte von Gesetzes wegen nichts mehr zu befürchten hat.

30.      Der Grundsatz ne bis in idem wurde in mehreren Völkerrechtsakten sowohl im internen Recht der Mitgliedstaaten als auch im Rahmen der Union bestätigt.

31.      Im innerstaatlichen Recht kommt der Grundsatz ne bis in idem in Art. 4 des am 22. November 1984 unterzeichneten Protokolls Nr. 7 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten zum Ausdruck, zumindest für die Staaten, die dem Protokoll beigetreten sind.(13) Art. 4 bestimmt:

„(1)      Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.

…“

32.      In den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten ist der Grundsatz ne bis in idem in Art. 54 des Durchführungsübereinkommens(14) festgelegt, der wie folgt lautet:

„Wer durch eine Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt worden ist, darf durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat nicht verfolgt werden, vorausgesetzt, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann.“

33.      Art. 54 des Durchführungsübereinkommens bezweckt, die Freizügigkeit der Unionsbürger in der Union zu gewährleisten. Er soll verhindern, dass eine Person, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht, wegen derselben Tat in mehreren Vertragsstaaten verfolgt wird.(15)

34.      Mangels einer Harmonisierung des Strafrechts der Mitgliedstaaten impliziert die Anwendung dieses Grundsatzes zwingend, dass ein gegenseitiges Vertrauen der Mitgliedstaaten in ihre jeweiligen Strafjustizsysteme besteht und dass jeder Mitgliedstaat die Anwendung des in den anderen Mitgliedstaaten geltenden Strafrechts akzeptiert, auch wenn die Anwendung seines eigenen nationales Rechts zu einem anderen Ergebnis führen würde.(16)

35.      Schließlich wurde der Grundsatz ne bis in idem in Art. 50 der Charta verankert, um eine Doppelverurteilung sowohl durch die Gerichte desselben Mitgliedstaats als auch durch die Gerichte verschiedener Mitgliedstaaten zu verhindern, vorausgesetzt, der Fall fällt unter das Unionsrecht.(17) Art. 50 lautet:

„Niemand darf wegen einer Straftat, derentwegen er bereits in der Union nach dem Gesetz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren erneut verfolgt oder bestraft werden.“(18)

2.      Der Inhalt des Grundsatzes ne bis in idem

36.      Der genaue Inhalt des Grundsatzes ne bis in idem ist abgesehen von der vorgenannten sehr allgemeinen Definition schwer zu ermitteln.(19) Er kann von einem Mitgliedstaat zum anderen erheblich variieren. Die möglichen Unterschiede betreffen zwei Punkte, von denen die Anwendung des Grundsatzes abhängt, nämlich das Wort bis und das Wort idem.

37.      Das Wort bis betrifft die Festlegung der Entscheidungen, die die Anwendung des Grundsatzes erlauben.

38.      Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 54 des Durchführungsübereinkommens und Art. 50 der Charta beziehen sich ebenso wie Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses auf einen rechtskräftigen Freispruch oder eine rechtskräftige Verurteilung. In Art. 54 des Durchführungsübereinkommens und Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses wird allerdings für den Fall der Verurteilung die weitere Voraussetzung aufgestellt, dass die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann.

39.       Es stellt sich allerdings die Frage, ob diese letzte Voraussetzung den Fall der Begnadigung und der Amnestie umfasst, und es bleibt festzustellen, ob die Entscheidungen, die die Grundlage der Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem bilden können, auf gerichtliche Entscheidungen beschränkt sind oder auch Entscheidungen der Vollstreckungsbehörden umfassen können, wenn diese die Strafverfolgung endgültig einstellen, und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen.

40.      Das Wort idem verweist auf die Taten, die als schon abgeurteilt anzusehen sind. Gemeint ist nach einem für die Personen günstigen Verständnis die Identität allein der Taten als solcher oder nach einer strengeren Auslegung die Identität der Straftaten, d. h. dieser Taten in ihrer rechtlichen Qualifizierung.

41.      Der Gerichtshof ist im Rahmen der Auslegung des Art. 54 des Durchführungsübereinkommens schon einigen dieser Fragen nachgegangen.

42.      Hinsichtlich des Wortes bis hat der Gerichtshof die Voraussetzung, dass die von einem Gericht eines Vertragsstaats verhängte Sanktion „bereits vollstreckt“ worden ist oder „gerade vollstreckt“ wird, so verstanden, dass sie den Fall erfasst, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dieses Wort bezieht sich jedoch nicht auf den Fall, dass der Angeklagte kurzfristig in Polizei- und/oder Untersuchungshaft genommen wurde und dieser Freiheitsentzug nach dem Recht des Urteilsstaats auf eine spätere Vollstreckung der Haftstrafe anzurechnen ist.(20)

43.      Der Gerichtshof hat ferner für Recht erkannt, dass der Grundsatz ne bis in idem auf die in einem Strafverfahren ergangene Entscheidung eines Gerichts eines Vertragsstaats Anwendung findet, mit der ein Angeklagter rechtskräftig wegen Verjährung der Straftat freigesprochen wird, die Anlass zur Strafverfolgung gegeben hat.(21)

44.      Dieser Grundsatz ist ebenfalls auf einen rechtskräftigen Freispruch aus Mangel an Beweisen anwendbar.(22) Schließlich erfasst er auch ein in Abwesenheit ergangenes Urteil, das von einem Gericht eines Mitgliedstaats außerhalb des vom Durchführungsübereinkommen erfassten Gebiets erlassen wurde.(23)

45.      Hinsichtlich des Urhebers der Entscheidung, die zur Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem führen kann, hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass dieser Grundsatz auch für zum Strafklageverbrauch führende Verfahren gilt, in denen die Staatsanwaltschaft eines Mitgliedstaats ohne Mitwirkung eines Gerichts ein in diesem Mitgliedstaat eingeleitetes Strafverfahren einstellt, nachdem der Beschuldigte bestimmte Auflagen erfüllt und insbesondere einen bestimmten, von der Staatsanwaltschaft festgesetzten Geldbetrag entrichtet hat.(24)

46.      Der Grundsatz ne bis in idem findet dagegen keine Anwendung auf eine Entscheidung der Gerichte eines Mitgliedstaats, mit der ein Verfahren für beendet erklärt wird, nachdem die Staatsanwaltschaft beschlossen hat, die Strafverfolgung nur deshalb nicht fortzusetzen, weil in einem anderen Mitgliedstaat Strafverfolgungsmaßnahmen gegen denselben Beschuldigten wegen derselben Tat eingeleitet worden sind, und ohne dass eine Prüfung in der Sache erfolgt ist.(25)

47.      Ferner ist dieser Grundsatz nicht auf eine Entscheidung anwendbar, mit der eine Behörde eines Vertragsstaats nach sachlicher Prüfung des ihr unterbreiteten Sachverhalts in einem Stadium, zu dem gegen einen einer Straftat Verdächtigen noch keine Beschuldigung erhoben worden ist, die Strafverfolgung einstellt, wenn diese Einstellungsentscheidung nach dem nationalen Recht dieses Staates die Strafklage nicht endgültig verbraucht und damit in diesem Staat kein Hindernis für eine erneute Strafverfolgung wegen derselben Tat bildet.(26)

48.      Zu dem Wort idem hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass Art. 54 des Durchführungsübereinkommens dahin auszulegen ist, dass das maßgebende Kriterium für die Anwendung dieses Artikels das der Identität der materiellen Tat ist, verstanden als das Vorhandensein eines Komplexes unlösbar miteinander verbundener Tatsachen, unabhängig von der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen oder von dem geschützten rechtlichen Interesse.(27)

49.      Was Drogenvergehen betrifft, ist es nach Auffassung des Gerichtshofs nicht erforderlich, dass die in Rede stehenden Drogenmengen in den beiden betreffenden Vertragsstaaten oder die Personen, die angeblich an der Tat in den beiden Staaten beteiligt waren, identisch sind. Es ist also nicht ausgeschlossen, dass ein Sachverhalt, in dem es an einer solchen Identität fehlt, einen Komplex von Tatsachen bildet, die ihrer Natur nach untrennbar verbunden sind. Die abschließende Beurteilung ist Sache der zuständigen nationalen Gerichte.(28)

50.      Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich nur der Mindestumfang des Grundsatzes ne bis in idem für die Beziehungen zwischen den Staaten. Nach Art. 58 des Durchführungsübereinkommens steht dessen Art. 54 der Anwendung weiter gehender Bestimmungen des nationalen Rechts über die Geltung des Verbots der Doppelbestrafung in Bezug auf ausländische Justizentscheidungen nicht entgegen.

51.      Für das rein interne Recht der Mitgliedstaaten definiert der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte den Mindestumfang des Grundsatzes ne bis in idem. Hinsichtlich des Wortes idem ist er der Rechtsprechung des Gerichtshofs gefolgt, dass allein von der materiellen Tat auszugehen ist, ohne Berücksichtigung des geschützten rechtlichen Interesses.(29)

C –    Die nationalen Rechte

1.      Das deutsche Recht

52.      Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses wurde durch § 83 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1982 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung des Europäischen Haftbefehlsgesetzes vom 20. Juli 2006(30) in das deutsche Recht umgesetzt. Diese Bestimmung mit der Überschrift „Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen“ lautet:

„Die Auslieferung ist nicht zulässig, wenn

1.      der Verfolgte wegen derselben Tat, die dem Ersuchen zugrunde liegt, bereits von einem anderen Mitgliedstaat rechtskräftig abgeurteilt worden ist, vorausgesetzt, dass im Fall der Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden kann …

…“

2.      Das italienische Recht

53.      Die Art. 73 und 74 des Dekrets Nr. 306/90 des Präsidenten der Republik vom 9. Oktober 1990, das die „Konsolidierte Fassung der Gesetze, die Vorschriften über Betäubungsmittel und psychotrope Substanzen enthalten“ zum Inhalt hat, lauten:

„Art. 73. Unerlaubte Erzeugung, unerlaubter Handel und unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen

1.      Mit Freiheitsstrafe von sechs bis zwanzig Jahren und einer Geldstrafe von 26 000 bis 260 000 Euro wird bestraft, wer ohne die in Art. 17 vorgesehene Genehmigung Betäubungsmittel oder psychotrope Substanzen egal zu welchem Zweck anbaut, erzeugt, herstellt, extrahiert, raffiniert, verkauft, zum Kauf anbietet oder feilbietet, abgibt, verteilt, kommerzialisiert, transportiert, anderen verschafft, verschickt, im Transit mit sich führt oder versendet oder liefert …

6.      Die Strafe wird verschärft, wenn die Tat von drei oder mehr Personen gemeinsam begangen wird.

Art. 74. Vereinigung mit dem Zweck unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen

1.      Bilden drei oder mehr Personen eine Vereinigung, um mehrere der in Art. 73 genannten Straftaten zu begehen, wird derjenige, der die Vereinigung fördert, gründet, leitet, organisiert oder finanziert, allein deshalb mit Freiheitsstrafe nicht unter zwanzig Jahren bestraft.

2.      Jeder, der an der Vereinigung teilnimmt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.

3.      Die Strafe wird verschärft, wenn die Zahl der Mitglieder der Vereinigung zehn beträgt …

…“

54.      In Art. 649 der italienischen Strafprozessordnung heißt es: „Gegen einen Angeklagten, der durch ein rechtskräftiges strafrechtliches Urteil oder einen rechtskräftigen strafrechtlichen Beschluss verurteilt oder freigesprochen wurde, kann wegen derselben Tat nicht ein neues Strafverfahren eingeleitet werden, selbst wenn diese Tat aufgrund ihrer Bezeichnung, ihrer Schwere oder ihrer Begleitumstände unterschiedlich beurteilt wird.“

55.      Nach den Ausführungen der italienischen Regierung ergibt sich jedoch aus der Rechtsprechung der italienischen Corte suprema di cassazione, dass „die in Art. 649 der Strafprozessordnung vorgesehene Ausnahme nicht eingreift, wenn die Tat, die zu einem rechtskräftigen Urteil geführt hat, aus in Idealkonkurrenz zueinander stehenden Straftaten besteht, sofern das Verhalten, das bereits Gegenstand eines rechtskräftigen Urteils war, als tatsächlicher Umstand neu bewertet und aufgrund einer anderen oder sogar alternativen Beurteilung in einen umfassenderen Anklagepunkt einbezogen werden kann“.

II – Sachverhalt und Ausgangsverfahren

A –    Der in Rede stehende Europäische Haftbefehl

56.      Am 7. November 2008 erließ das Tribunale Catania, Sezione del Giudice per le indagini preliminari (Gericht Catania, Abteilung des Richters für Vorabermittlungen), aufgrund eines am 5. September 2008 gegen Herrn Mantello und 76 Mitangeklagte erlassenen nationalen Haftbefehls einen Europäischen Haftbefehl gegen Herrn Mantello.

57.      In dem Europäischen Haftbefehl werden Herrn Mantello zwei Taten vorgeworfen.

58.      Er habe sich in der Zeit kurz vor Januar 2004 bis nach November 2005 in Vittoria (Italien), an anderen italienischen Orten und auch in der Bundesrepublik Deutschland mit mindestens zehn weiteren Personen zu einer kriminellen Vereinigung mit dem Zweck des Handels mit Kokain zusammengeschlossen. Herr Mantello habe nicht nur die Rolle eines Kuriers und Mittelsmanns gespielt, sondern sei auch für die Beschaffung des Kokains und den Handel mit Kokain zuständig gewesen.

59.      Er habe in dieser Zeit an diesen Orten einzeln und manchmal gemein­schaftlich handelnd als Mittäter Kokain unerlaubt erworben, besessen, befördert, verkauft oder an Dritte veräuß­ert.

B –    Die Entscheidung, die möglicherweise der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls entgegensteht

60.      Den Angaben in dem nationalen Haftbefehl zufolge ermittelten verschiedene italienische Behörden seit Januar 2004 wegen unerlaubten Handels mit Kokain im Gebiet von Vittoria. Die Überwachung der Telefongespräche von Herrn Mantello in der Zeit vom 19. Januar bis 13. September 2005 bestätigte seine Beteiligung an diesem Handel. Ferner überwachten Ermittler Herrn Mantello auf einigen seiner Reisen, z. B. der am 28. Juli 2005 sowie am 12. August 2005 von Sizilien nach Mailand (Italien) und der am 12. September 2005 von Sizilien nach Esslingen (Deutschland) und zurück nach Catania.

61.      Bei dieser letzten Reise kaufte Herr Mantello 150 Gramm Kokain. Als er am Abend des 13. September 2005 mit dem Zug am Bahnhof Catania eintraf, wurde er von der Bahnpolizei festgenommen. Bei ihm wurden zwei Hüllen mit 9,5 und 145,96 Gramm Kokain entsprechend 599 bis 719 Verkaufsdosen gefunden.

62.      Durch Urteil des Tribunale di Catania, Sezione del Giudice per le indagini preliminari, vom 30. November 2005 wurde Herr Mantello wegen unerlaubten Besitzes von 155,46 Gramm zum Weiterverkauf bestimmtem Kokain zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, sechs Monaten und zwanzig Tagen und zu einer Geldstrafe in Höhe von 13 000 Euro verurteilt. Die Corte d’Appello Catania (Appellationsgericht Catania) bestätigte dieses Urteil mit Urteil vom 18. April 2006.

C –    Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht

63.      Die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart, die über das Schengener Informationssystem (SIS) Kenntnis von dem Europäischen Haftbefehl erhalten hatte, veranlasste am 3. Dezember 2008 die Festnahme von Herrn Mantello in seiner Wohnung und führte ihn dem Richter des Amtsgerichts Stuttgart (Deutschland) vor. In der Vernehmung erklärte sich Herr Mantello mit seiner Auslieferung an die ausstellende Justizbehörde nicht einverstanden und verzichtete auch nicht auf die Beachtung des Spezialitätengrundsatzes. Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart ersuchte das Oberlandesgericht Stuttgart die italienischen Behörden am 22. Januar 2009 um Unterlagen, um prüfen zu können, ob das Urteil vom 30. November 2005 der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls entgegenstand.

64.      Als das Oberlandesgericht Stuttgart von diesen Behörden keine Informationen erhielt, setzte es mit Beschluss vom 20. März 2009 den Europäischen Haftbefehl außer Vollzug und bestellte Herrn Mantello einen Beistand.

65.      Am 4. April 2009 erklärte die Untersuchungsrichterin des Tribunale Catania, der Grundsatz ne bis in idem greife hier nicht ein. Daraufhin ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart das vorlegende Gericht, den Europäischen Haftbefehl wieder in Vollzug zu setzen und die Auslieferung für zulässig zu erklären.

66.      Das Oberlandesgericht Stuttgart fragt sich jedoch, ob es diese Vollstreckung nicht aus folgenden Gründen ablehnen kann: Zum Zeitpunkt der Ermittlungen, die zur Verurteilung von Herrn Mantello wegen Besitzes von Kokaindosen zum Weiterverkauf geführt hätten, hätten die Ermittler bereits über Beweise verfügt, die für eine Anklage und Strafverfolgung wegen derjenigen Anklagepunkte ausgereicht hätten, die nunmehr im Europäischen Haftbefehl enthalten seien, insbesondere wegen bandenmäßig organisierten Drogenhandels. Die Ermittler hätten es jedoch aus ermittlungstaktischen Gründen, um diesen Handel zerschlagen und die übrigen daran beteiligten Personen festnehmen zu können, unterlassen, diese Informationen und die in ihrem Besitz befindlichen Beweise der Ermittlungsrichterin vorzulegen oder zu diesem Zeitpunkt die Strafverfolgung wegen dieser Taten zu beantragen.

67.      Das vorlegende Gericht führt aus, nach deutschem Recht in der Auslegung des Bundesgerichtshofs sei die nachträgliche Verfolgung eines Organisationsdelikts grundsätzlich möglich, wenn zuvor nur einzelne Betätigungen des Mitglieds einer solchen Orga­nisation Gegenstand der früheren Anklage und gerichtlichen Untersuchung gewesen seien und der Angeklagte nicht darauf habe vertrauen dürfen, dass durch das frühere Verfah­ren alle Betätigungsakte für die Vereinigung erfasst worden seien. Das vorlegende Gericht hält es außerdem für notwendig, dass zum Zeitpunkt der Aburteilung der Einzeltat den Ermittlungsbehörden nicht bekannt gewesen sei, dass noch weitere Einzeltaten und insgesamt ein Organisationsdelikt vorgelegen hätten. Genau dies treffe aber für die italienischen Ermittlungsbehörden nicht zu.

68.      Zudem gebe es im Ausgangsverfahren keinen transnationalen Anknüpfungspunkt, da das potenzielle idem in einer gerichtlichen Entscheidung bestehe, die im Ausstellungsmitgliedstaat selbst und nicht in einem anderen Staat ergangen sei. Auch habe der Gerichtshof den Begriff „dieselbe Handlung“ im Rahmenbeschluss noch nicht ausgelegt. Das vorlegende Gericht fragt sich deshalb, ob die Rechtsprechung zum Rahmenbeschluss auf den Europäischen Haftbefehl übertragen werden kann.

III – Die Vorabentscheidungsfragen

69.      Aufgrund dieser Erwägungen hat das Oberlandesgericht Stuttgart das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Beurteilt sich die Frage, ob „dieselbe Handlung“ im Sinne des Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses vorliegt,

a)      nach dem Recht des Ausstellungsmitgliedstaats,

b)      nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats oder

c)      nach einer autonomen unionsrechtlichen Auslegung des Begriffs „dieselbe Handlung“?

2.      Ist eine unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln „dieselbe Handlung“ im Sinne des Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses wie die Mitgliedschaft in einer Vereinigung mit dem Zweck unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln, sofern die Ermittlungsbehörden zum Zeitpunkt der Aburteilung der Einfuhr Informationen und Beweise hatten, wonach der dringende Verdacht einer Mitgliedschaft bestand, es aber aus ermittlungstaktischen Gründen unterließen, dem Gericht die diesbezüglichen Informationen und Beweise zu unterbreiten und deswegen Anklage zu erheben?

IV – Untersuchung

70.      Der Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart ist gemäß Art. 35 EU zulässig. Aus der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 1. Mai 1999(31) veröffentlichten Information über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags von Amsterdam geht hervor, das die Bundesrepublik Deutschland eine Erklärung nach Art. 35 Abs. 2 EU dahin gehend abgegeben hat, dass sie die Zuständigkeit des Gerichtshofs gemäß Art. 35 Abs. 3 Buchst. b EU, d. h. seine Zuständigkeit für die von allen ihren Gerichten vorgelegten Fragen, anerkennt.

71.      Vor der Prüfung der vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen ist zu untersuchen, ob der in Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses genannte zwingende Ablehnungsgrund anwendbar ist, wenn das rechtskräftige Urteil, das seine Anwendung rechtfertigen könnte, im Ausstellungsmitgliedstaat erlassen wurde.

A –    Zur Anwendung des Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses in Fällen, in denen die im Europäischen Haftbefehl bezeichnete Handlung im Ausstellungsmitgliedstaat zu einem rechtskräftigen Urteil geführt hat

72.      Mehrere Mitgliedstaaten, die sich am vorliegenden Verfahren beteiligt haben, stehen auf dem Standpunkt, dass der in Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses enthaltene zwingende Ablehnungsgrund im vorliegenden Fall nicht eingreife.(32) Sie begründen diese Auffassung damit, dass der Grundsatz ne bis in idem zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehöre und dass die Justizbehörden, die einen Europäischen Haftbefehl erließen, verpflichtet seien, seine Vollstreckung sicherzustellen. Diese Behörden seien am ehesten in der Lage festzustellen, ob die Person, gegen die der Europäische Haftbefehl erlassen worden sei, nicht in ihrem Staat wegen derselben Tat verurteilt worden sei.

73.      Nach der Meinung der Regierungen dieser Mitgliedstaaten würde die Anwendung des Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses in einem solchen Fall dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und dem hohen Maß an Vertrauen, das die vollstreckende Justizbehörde in die ausstellende Justizbehörde haben muss, widersprechen.

74.      Nach der Ansicht der italienischen Regierung ist die Auffassung der ausstellenden Justizbehörde, dass der Grundsatz ne bis in idem nicht eingreife, für die vollstreckende Justizbehörde bindend.

75.      Die spanische Regierung trägt vor, Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses sei eng auszulegen, wie sich aus der Begründung des Urteils vom 6. Oktober 2009, Wolzenburg(33), ergebe. Sie ist mit der tschechischen Regierung der Auffassung, dass der in Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses ebenso wie der in Art. 54 des Durchführungsübereinkommens niedergelegte Grundsatz ne bis in idem zwangsläufig transnationalen Charakter habe. Ein eventueller Verstoß gegen diesen Grundsatz werde nicht durch die Übergabe, sondern in dem Moment begangen, in dem die ausstellende Justizbehörde gegebenenfalls nach Vernehmung der gesuchten Person gleichwohl ein Ermittlungsverfahren gegen sie einleite.

76.      Ich teile die Auffassung dieser Regierungen nicht, denn sie steht meines Erachtens im Widerspruch zu dem im Rahmenbeschluss festgelegten System des Europäischen Haftbefehls und zu der Tatsache, dass Art. 3 Nr. 2 dieses Beschlusses ein Grundrecht enthält.

77.      So wollte der Gesetzgeber der Union trotz des Umstands, dass die Regelung des Rahmenbeschlusses auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruht, den Europäischen Haftbefehl nicht einem nationalen Haftbefehl gleichstellen, dessen Vollstreckung unmittelbar den Polizeikräften des Vollstreckungsmitgliedstaats obliegt. Er bestimmte, dass der Europäische Haftbefehl auf der Zusammenarbeit der Justizbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten beruht und dass die Übergabe der gesuchten Person aufgrund einer Entscheidung der vollstreckenden Justizbehörde erfolgen muss, die diese aus einem der im Rahmenbeschluss genannten Gründe ablehnen kann.

78.      Der Gesetzgeber der Union hat durch die Bestimmung, dass bei Vorliegen des in Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses bezeichneten Grundes die Vollstreckung abzulehnen ist, obwohl davon ausgegangen wird, dass die ausstellende Justizbehörde selbst nachgeprüft hat, ob die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat nicht bereits abgeurteilt worden ist, den Willen zum Ausdruck gebracht, dass der Grundsatz ne bis in idem nicht nur eine erneute Aburteilung, sondern auch die Übergabe des Beschuldigten verhindern soll und dass die Beachtung dieses Grundsatzes nicht allein der Beurteilung der ausstellenden Justizbehörde überlassen, sondern auch von der vollstreckenden Justizbehörde garantiert werden soll.

79.      Insoweit enthält der Rahmenbeschluss eine ganze Reihe von Bestimmungen, die es der vollstreckenden Justizbehörde ermöglichen, die Beachtung des genannten Grundsatzes konkret sicherzustellen. So muss der Europäische Haftbefehl sachdienliche Angaben über die der gesuchten Person vorgeworfene Tat enthalten. Außerdem muss die vollstreckende Justizbehörde diese Person vernehmen. Schließlich kann diese Behörde die ausstellende Justizbehörde um alle notwendigen zusätzlichen Informationen im Hinblick auf zwingende Ablehnungsgründe bitten.

80.      In diesem Stadium der Untersuchung wird das Argument der Regierungen verständlich, dass die in der Regelung vorgesehene doppelte Kontrolle nur dann wirklich von Nutzen sei, wenn die gesuchte Person schon in einem anderen als dem ausstellenden Mitgliedstaat verurteilt worden sei. Denn es sei durchaus denkbar, dass die ausstellende Justizbehörde, die vielleicht nicht die Möglichkeit gehabt habe, die gesuchte Person zu vernehmen, mangels eines europäischen Strafregisters, in dem alle Verurteilungen aller Gerichte aller Mitgliedstaaten zentral erfasst würden, nicht darüber unterrichtet gewesen sei, dass die Tat schon in einem anderen Mitgliedstaat abgeurteilt worden sei. Dieses Risiko bestehe dagegen nicht für eine im ausstellenden Mitgliedstaat ergangene Entscheidung, erst recht nicht, wenn wie hier das rechtskräftige Urteil, auf das sich die gesuchte Person berufe, und der Europäische Haftbefehl von demselben Gericht erlassen worden seien.

81.      Meines Erachtens kann dieses Vorbringen den Ausschluss der Anwendung des Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses im Fall eines im Ausstellungsmitgliedstaat erlassenen rechtskräftigen Urteils nicht rechtfertigen.

82.      Zwar ist es aufgrund des hohen Maßes an Vertrauen, das die Beziehungen zwischen den vollstreckenden Justizbehörden und den ausstellenden Justizbehörden kennzeichnen muss, nicht Aufgabe Ersterer, von Amts wegen zu prüfen, ob die im Europäischen Haftbefehl genannten Handlungen bereits im ausstellenden Mitgliedstaat oder in einem anderen Mitgliedstaat abgeurteilt worden sind. Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses schreibt derartige Prüfungen nicht a priori vor, da er nur anwendbar ist, „wenn sich aus den der vollstreckenden Justizbehörde vorliegenden Informationen ergibt“, dass die gesuchte Person bereits wegen derselben Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist.

83.      Fraglich ist, ob eine Justizbehörde, die über derartige Informationen verfügt, unterschiedlich reagieren muss, je nachdem, ob das rechtskräftige Urteil im Ausstellungsmitgliedstaat oder in einem anderen Mitgliedstaat erlassen wurde.

84.      Ich glaube dies nicht, und zwar aus folgenden Gründen: Zum einen sind, wie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hervorgehoben hat, Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses und die Regelung, die seine Beachtung sicherstellen soll, nicht auf die Fälle beschränkt, in denen die im Europäischen Haftbefehl bezeichnete Tat in einem anderen als dem Ausstellungsmitgliedstaat zu einem rechtskräftigen Urteil geführt hat.

85.      Zum anderen ist das Grundrecht, das diese Bestimmung des Rahmenbeschlusses schützen will, in beiden Fällen gleichwertig.

86.      Der Grundsatz ne bis in idem stellt, wie dargelegt, ein Grundrecht dar, das als dem Rechtsstaat wesenseigenes Prinzip zur Rechtsordnung aller Mitgliedstaaten gehört und ausdrücklich in der Charta gewährleistet wurde.

87.      Nach ständiger Rechtsprechung müssen die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Unionsrechts die Grundrechte beachten.(34) Diese Rechtsprechung gilt nicht nur für die Rechtsakte, die im Rahmen des EG-Vertrags erlassen werden, sondern für alle in der Union erlassenen Rechtsakte(35), denn die Union beruht nach Art. 6 EU auf dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit und achtet die Grundrechte, wie sie in der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben.

88.      Ebenso wie die Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts, der wie der Rahmenbeschluss im Rahmen des dritten Pfeilers erlassen wurde, anhand der Grundrechte überprüft werden kann(36), muss also auch das Handeln der Mitgliedstaaten bei der Durchführung eines solchen Rechtsakts mit diesen Rechten vereinbar sein. Folglich ist die vollstreckende Justizbehörde, wie in Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses ausdrücklich bestimmt wird, bei der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls an diese Verpflichtung gebunden.

89.      Dadurch, dass er den Grundsatz ne bis in idem zu einem zwingenden Ablehnungsgrund und nicht nur zu einem Hindernis für ein Verfahren im Ausstellungsmitgliedstaat gemacht hat, hat der Gesetzgeber der Union die Beeinträchtigung der individuellen Grundfreiheiten, die eine gegen diesen Grundsatz verstoßende Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls mit sich bringen würde, berücksichtigt und auf diese Weise verhindern wollen.

90.      Schließlich führt nämlich die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls zur Festnahme der gesuchten Person und gegebenenfalls ihrer Inhaftierung im Vollstreckungsmitgliedstaat während eines Zeitraums bis zu 60 Tagen, wenn sie ihrer Übergabe nicht zustimmt, und am Ende zur zwangsweisen Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat an die ausstellende Justizbehörde. Im Hinblick auf die Wirkungen dieser Maßnahmen auf die individuellen Freiheiten ging der Gesetzgeber der Union zu Recht davon aus, dass die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls Bestandteil der von der ausstellenden Justizbehörde eingeleiteten Strafverfolgung ist.

91.      Zudem stellt der Fall, dass die Tat, auf die sich der Europäische Haftbefehl bezieht, im Ausstellungsstaat abgeurteilt wurde, keine rein interne Situation dar, deren Vereinbarkeit mit den Grundrechten nur nach dem Recht dieses Mitgliedstaats unter der Kontrolle des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu beurteilen wäre.

92.      Denn sobald gegen eine gesuchte Person ein Europäischer Haftbefehl erlassen wird, bestimmt sich ihre Rechtsstellung nach dem Unionsrecht, und die Vollstreckung dieses Haftbefehls muss mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen in Einklang stehen, nach denen sich das Handeln der Union sowie das Handeln der Mitgliedstaaten bei der Anwendung dieses Rechts richten muss.

93.      Bei ihrer Prüfung, ob Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses anwendbar ist, untersucht die vollstreckende Justizbehörde nicht, ob der Grundsatz ne bis in idem, wie er im Recht des Ausstellungsmitgliedstaats definiert ist, von der ausstellenden Justizbehörde beachtet worden ist, sondern sie prüft die Einhaltung des Grundsatzes, der in dieser Bestimmung des Unionsrechts niedergelegt ist, in seiner Auslegung durch den Gerichtshof.

94.      Schließlich wiegen die nachteiligen Folgen, die sich aus einer gegen diesen Grundsatz verstoßenden Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls für die gesuchte Person ergeben, gleich schwer, ob die Tat nun im Ausstellungsmitgliedstaat oder in einem anderen Mitgliedstaat abgeurteilt worden ist.

95.      Die vollstreckende Justizbehörde muss somit den zwingenden Ablehnungsrund des Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses anwenden, wenn sich ausnahmsweise herausstellen sollte, dass die Tat, die dem Europäischen Haftbefehl zugrunde liegt, bereits Gegenstand eines rechtskräftigen Urteils im Ausstellungsmitgliedstaat war. Dasselbe gilt, wenn die vollstreckende Justizbehörde entsprechende Hinweise erhalten und die ausstellende Justizbehörde dazu befragt hat, um deren Richtigkeit zu prüfen, jedoch keine befriedigende Antwort erhalten hat.

96.      Folglich hat die deutsche vollstreckende Justizbehörde in der vorliegenden Rechtssache recht daran getan, auf die Mitteilung der gesuchten Person, dass sie wegen der in dem Europäischen Haftbefehl des Tribunale Catania bezeichneten Tat bereits in Italien verurteilt worden sei, die italienischen Justizbehörden zum Vorliegen und zum Inhalt dieses Urteils zu befragen, um prüfen zu können, ob angesichts dieses Urteils der zwingende Ablehnungsgrund des Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses eingriff.

97.      Ferner hat die deutsche vollstreckende Justizbehörde den Gerichtshof zu Recht um Vorabentscheidung ersucht, da sie Zweifel an der Bedeutung des Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses unter den Umständen des Ausgangsverfahrens hat und da der Gerichtshof den Inhalt des dort verwendeten Begriffs „dieselbe Handlung“ noch nicht geklärt hat.

98.      Die Vorabentscheidungsfragen, mit denen um Verdeutlichung der Kriterien für die Auslegung dieses Begriffs ersucht wird, sind für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits erheblich und somit zulässig.

B –    Zur ersten Vorabentscheidungsfrage

99.      Die erste Vorabentscheidungsfrage geht dahin, ob Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses so auszulegen ist, dass sich der dort verwendete Begriff „dieselbe Handlung“ nach dem Recht des Ausstellungsmitgliedstaats oder nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats bestimmt oder ob es sich dabei um einen autonomen Begriff des Unionsrechts handelt.

100. Die Regierung des Vereinigten Königreichs trägt vor, dieser Begriff müsse nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats ausgelegt werden, und führt dafür folgende Gründe an.

101. Erstens seien die Ablehnungsgründe des Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses genauso anzuwenden wie die übrigen in diesem Artikel vorgesehenen Ablehnungsgründe, die auf das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats verwiesen.(37)

102. Zweitens beurteilten sich im vorliegenden Fall das Maß an Übereinstimmung zwischen den betreffenden Handlungen sowie die Frage, ob ein Verfahrensmissbrauch oder eine Verletzung der Verteidigungsrechte darin liege, dass keine Strafverfolgung wegen aller Straftaten eingeleitet worden sei, die zu der Zeit bekannt gewesen seien, als sie nur teilweise verfolgt worden seien, nach dem materiellen Strafrecht eines jeden Mitgliedstaats.

103. Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses sei somit gerade dann anwendbar, wenn der Vollstreckungsmitgliedstaat den Grundsatz ne bis in idem weiter auslege als der Ausstellungsmitgliedstaat. Wäre dies nicht der Fall und wäre der Begriff „dieselbe Handlung“ autonom und einheitlich zu definieren, so hätte der Ausstellungsmitgliedstaat den Europäischen Haftbefehl von vornherein kaum erlassen.

104. Ich teile diese Auffassung nicht, sondern bin mit den Regierungen der anderen Mitgliedstaaten, die sich am vorliegenden Verfahren beteiligt haben, sowie der Kommission der Meinung, dass Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses anders als Art. 3 Nrn. 1 und 3 nicht auf das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats Bezug nimmt, um seinen Inhalt zu bestimmen, sondern nur auf das Recht des Urteilsmitgliedstaats verweist, und auch dies nur hinsichtlich der besonderen Frage, ob das rechtskräftige Urteil, wenn es sich um eine Verurteilung handelt, nicht mehr vollstreckt werden kann.

105. Ich stimme somit der Ansicht dieser übrigen Verfahrensbeteiligten zu, dass die ständige Rechtsprechung anzuwenden ist, wonach die Begriffe einer gemeinschaftsrechtlichen oder unionsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in allen Mitgliedstaaten eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Kontextes dieser Vorschrift und des mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgten Ziels gefunden werden müssen.(38) Der Gerichtshof hat diese Rechtsprechung schon auf den Rahmenbeschluss angewandt, und zwar bei der Auslegung der in Art. 4 Abs. 6 verwendeten Begriffe „sich … aufhält“ und „ihren Wohnsitz hat“.(39)

106. Deshalb ist Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses meines Erachtens dahin auszulegen, dass der Begriff „dieselbe Handlung“ in dieser Bestimmung ein autonomer Begriff des Unionsrechts ist.

107.  Die Regierungen und die Kommission, die diese These vertreten, schlagen dem Gerichtshof vor, in seiner Antwort noch weiter zu gehen und für Recht zu erkennen, dass dieser Begriff ebenso auszulegen ist wie der Begriff „dieselbe Tat“ in Art. 54 des Durchführungsübereinkommens. Ich teile diese Auffassung.

108. In der Tat muss für die Beantwortung der zweiten Frage des vorlegenden Gerichts zunächst der Inhalt des Begriffs „dieselbe Handlung“ in Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses geklärt werden. Ich stimme auch den Gründen zu, aus denen die Verfahrensbeteiligten vorschlagen, auf Art. 54 des Durchführungsübereinkommens Bezug zu nehmen.

109. Erstens werden in fast allen Sprachfassungen dieselben Worte verwendet. Dies gilt zwar nicht für die deutsche Fassung, da Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses von „derselben Handlung“, Art. 54 des Durchführungsübereinkommens dagegen von „derselben Tat“ spricht. Die deutsche Regierung hat jedoch in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt, dass diese unterschiedliche Terminologie kein Hindernis dafür bilden dürfe, diese beiden Bestimmungen gleich auszulegen.

110. Zweitens ist die gleiche Auslegung vor allem dadurch gerechtfertigt, dass beide Bestimmungen ein ähnliches Ziel verfolgen.

111. In der Tat will Art. 54 des Durchführungsübereinkommens, wie wir gesehen haben, verhindern, dass eine Person, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht, wegen derselben Tat in mehreren Vertragsstaaten verfolgt wird.(40) Im vorliegenden Fall würde Art. 54 des Durchführungsübereinkommens, wenn die Herrn Mantello in dem Europäischen Haftbefehl vorgeworfene Tat Gegenstand eines rechtskräftigen Urteils in Italien war, seiner erneuten Aburteilung wegen derselben Tat in Deutschland entgegenstehen.

112. Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses bildet gewissermaßen die Ergänzung des Art. 54 des Durchführungsübereinkommens im Hinblick auf die Italienische Republik. Diese letztere Bestimmung will dadurch, dass sie es den Justizbehörden verbietet, den Europäischen Haftbefehl gegen Herrn Mantello zu vollstrecken, ebenfalls verhindern, dass dessen Aufenthalt in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat beeinträchtigt wird, während die in diesem Haftbefehl bezeichnete Tat bereits Gegenstand eines rechtskräftigen Urteils war.

113. Der in Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses niedergelegte Grundsatz ne bis in idem dient somit demselben Zweck wie Art. 54 des Durchführungsübereinkommens. Diese letztere Bestimmung soll sicherstellen, dass eine bereits verurteilte Person von ihrer Freizügigkeit Gebrauch machen kann, ohne neuerliche Strafverfolgung wegen derselben Tat in einem anderen Mitgliedstaat, in den sie sich begibt, befürchten zu müssen.(41) Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses bezweckt seinerseits, zu verhindern, dass der Aufenthalt dieser Person in diesem Mitgliedstaat durch die Vollstreckung eines von einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Europäischen Haftbefehls gestört wird.

114. Ich schlage dem Gerichtshof deshalb vor, seine Antwort auf die erste Frage dahin zu ergänzen, dass der Begriff „dieselbe Handlung“ in Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses ebenso auszulegen ist wie der Begriff „dieselbe Tat“ in Art. 54 des Durchführungsübereinkommens.

C –    Zur zweiten Vorabentscheidungsfrage

115. Die zweite Vorabentscheidungsfrage des Oberlandesgerichts Stuttgart geht dahin, ob es für die Frage, ob die Übergabe von Herrn Mantello gemäß Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses abzulehnen ist, erheblich ist, dass die italienischen Ermittler am 30. November 2005, zum Zeitpunkt seiner Verurteilung wegen des Besitzes von zum Weiterverkauf bestimmtem Kokain am 13. September 2005, bereits Beweise für seine monatelange Beteiligung an einem Betäubungsmittelhandel zwischen Deutschland und Italien besaßen.

116. Das vorlegende Gericht fragt also im Wesentlichen, ob Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses dahin auszulegen ist, dass der Umstand, dass die Ermittler zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Person wegen einer Einzeltat des Betäubungsmittelbesitzes verfolgt und verurteilt wurde, bereits Beweise für ihre monatelange Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung mit dem Zweck des Betäubungsmittelhandels besaßen, die sie dem zuständigen Gericht allerdings aus ermittlungstaktischen Gründen nicht zur Kenntnis brachten, es rechtfertigt, die Mitgliedschaft in der kriminellen Vereinigung und die Einzeltat des Betäubungsmittelbesitzes als dieselbe Tat anzusehen.

117. Das vorlegende Gericht stellt diese Frage, weil dieser Umstand in seinem internen Recht unter bestimmten Voraussetzungen zum Strafklageverbrauch hinsichtlich der Mitgliedschaft in der kriminellen Vereinigung führen könnte.

118. Ich bin wie die Regierungen der Mitgliedstaaten und die Kommission, die sich am vorliegenden Verfahren beteiligt haben, der Auffassung, dass dieser Umstand unerheblich ist und es nicht rechtfertigt, eine Einzeltat des Betäubungsmittelbesitzes und die monatelange Beteiligung an einem Betäubungsmittelhandel als „dieselbe Tat“ im Sinne des Art. 54 des Durchführungsübereinkommens anzusehen.

119. Wie wir gesehen haben, ist das maßgebende Kriterium bei der Prüfung des Wortes idem nach ständiger Rechtsprechung das der Identität der materiellen Tat, verstanden als das Vorhandensein eines Komplexes unlösbar miteinander verbundener Tatsachen, unabhängig von der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen oder von dem geschützten rechtlichen Interesse.(42) Durch diese Auslegung soll das berechtigte Interesse einer bereits verurteilten Person, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht, daran geschützt werden, dass sie nicht erneut wegen derselben Tat verfolgt wird, weil diese in jedem Mitgliedstaat eine andere Strafvorschrift verletzt und rechtlich verschieden qualifiziert werden könnte.

120. Dem Urteil Kraaijenbrink(43) zufolge genügt der bloße Umstand, dass nach den Feststellungen des mit dem zweiten Strafverfahren befassten Gerichts der mutmaßliche Täter mit einheitlichem Vorsatz gehandelt hat, nicht für die Feststellung, dass die Tatsachen einen unlösbar zusammenhängenden Komplex im Sinne des Art. 54 des Durchführungsübereinkommens bilden.(44)

121. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist der Begriff „dieselbe Handlung“ in Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses anhand eines Vergleichs zwischen der im ersten Verfahren objektiv vorgeworfenen und der im Europäischen Haftbefehl bezeichneten Handlung auszulegen. Es geht darum, festzustellen, ob der Betroffene im ersten Verfahren bereits für die Tat verurteilt worden ist, die Gegenstand des Europäischen Haftbefehls ist.

122. Daraus folgt zum einen, dass der Zeitpunkt, zu dem die im Europäischen Haftbefehl bezeichnete Tat von den Ermittlern aufgedeckt wurde, für die Prüfung, ob sie unlöslich mit der bereits abgeurteilten Tat verbunden ist, unerheblich ist.

123. Zum anderen ergibt sich daraus, dass die vollstreckende Justizbehörde bei diesem Vergleich subjektive Elemente außer Acht lassen muss. Sie darf somit weder auf die kriminelle Absicht der gesuchten Person abstellen noch die Strategie der Ermittlungsbehörden berücksichtigen.

124. Außerdem beantwortet sich, wie die Kommission dargelegt hat, die Frage, über welche Möglichkeiten diese Dienststellen verfügen, um in schwierigen und umfangreichen Sachen wie denen, die mit dem organisierten Verbrechen zusammenhängen, eingeleitete Ermittlungen erfolgreich durchzuführen, nach dem Strafprozessrecht ihres Mitgliedstaats und spielt für die Beurteilung des Vorliegens der Identität der Handlung im Sinne des Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses keine Rolle.

125. Da der Begriff „dieselbe Handlung“ ein autonomer Begriff des Unionsrechts ist, kann der Umstand, dass eine vergleichbare Situation im Vollstreckungsmitgliedstaat nach dessen innerstaatlichem Recht möglicherweise zum Strafklageverbrauch führen würde, keine andere Beurteilung rechtfertigen.

126. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Bedeutung des Grundsatzes ne bis in idem im Rahmen des Art. 54 des Durchführungsübereinkommens kann dieser Grundsatz somit nicht dahin ausgelegt werden, dass er die Ermittlungsbehörden verpflichten würde, schon bei der ersten Anklage alle Taten zu verfolgen, die der betroffenen Person vorgeworfen werden können, und sie der Würdigung des Gericht zu unterbreiten.

127. Folglich rechtfertigt der Umstand, dass die Ermittlungsbehörden zu dem Zeitpunkt, zu dem die gesuchte Person für eine Einzeltat des unerlaubten Betäubungsmittelbesitzes verfolgt und verurteilt wurde, Beweise für die monatelange Beteiligung dieser Person an einem Betäubungsmittelhandel besaßen, aber keine Strafverfolgungsmaßnahmen einleiteten und sie dem zuständigen Gericht nicht zur Kenntnis brachten, um den Erfolg der Ermittlungen nicht zu gefährden und die Zerschlagung des gesamten Rings zu ermöglichen, nicht die Annahme, dass diese letztgenannten Taten mit der erstgenannten eine unlösliche Einheit bilden, die unter Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses fällt.

128. Auch kann, wie die französische Regierung vorgetragen hat, der Umstand, dass die Polizei, um den Erfolg ihrer Ermittlungen nicht zu gefährden, in die Strafverfolgung, die zu der Verurteilung vom 30. November 2005 geführt hat, nicht auch die den Gegenstand des Europäischen Haftbefehls bildenden Taten einbezogen hat, nicht mit einer rechtskräftigen Verurteilung wegen dieser Handlungen im Sinne des Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses gleichgestellt werden.

129. Im Hinblick auf die Auslegung, die der Gerichtshof diesem Begriff in den Urteilen Gözütok und Brügge, Miraglia sowie Turanský im Zusammenhang mit Art. 54 des Durchführungsübereinkommens gegeben hat, ist darauf hinzuweisen, dass die fragliche Tat dem mit der ersten Rechtssache befassten Gericht sowie der Staatsanwaltschaft nicht zur Kenntnis gebracht wurde; folglich ist sie von keiner Stelle, die in der betreffenden Rechtsordnung die Aufgabe hat, an der Strafrechtspflege teilzunehmen, einer materiellen Prüfung unterzogen worden. Dazu kommt, dass die Entscheidung der Polizeibehörde, keine Verfolgungsmaßnahmen einzuleiten, die Strafverfolgung in dieser Rechtsordnung nicht beendet.

130. Der Umstand, dass die italienischen Ermittlungsbehörden im November 2005, als Herr Mantello vom Tribunale Catania wegen des am 13. September 2005 festgestellten Besitzes und Transports nach Catania von zum Weiterverkauf bestimmten 155,46 g Kokain verurteilt wurde, Beweise dafür besaßen, dass er von Januar 2004 bis November 2005 einer kriminellen Vereinigung mit dem Zweck des Kokainhandels angehörte, steht somit seiner Übergabe an die italienische Justizbehörde aufgrund eines Europäischen Haftbefehls wegen seiner Mitgliedschaft in dieser Vereinigung nicht entgegen.

131. Zwar wird die italienische Justizbehörde von der erneuten Strafverfolgung von Herrn Mantello die Tat ausschließen, derentwegen er bereits rechtskräftig verurteilt wurde. Die Einhaltung dieser Verpflichtung liegt jedoch in ihrer Verantwortung und nicht in der der vollstreckenden Justizbehörde. Aufgrund des Prinzips des gegenseitigen Vertrauens, das dem System des Europäischen Haftbefehls zugrunde liegt, hat die vollstreckende Justizbehörde von dem Moment an, zu dem sie feststellen konnte, dass die in dem Europäischen Haftbefehl bezeichnete Tat nicht mit der bereits abgeurteilten Tat identisch ist, ihre Verpflichtung zur Beachtung des Grundsatzes ne bis in idem erfüllt und muss die Übergabe der gesuchten Person beschließen.

132. Ich schlage deshalb vor, dem vorlegenden Gericht zu antworten, dass Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses dahin auszulegen ist, dass der Umstand, dass die Ermittler zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Person wegen einer Einzeltat des Betäubungsmittelbesitzes verfolgt und verurteilt wurde, bereits Beweise für ihre monatelange Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung mit dem Zweck des Betäubungsmittelhandels besaßen, die sie dem zuständigen Gericht allerdings aus ermittlungstaktischen Gründen nicht zur Kenntnis brachten, es nicht rechtfertigt, die Mitgliedschaft in der kriminellen Vereinigung und die Einzeltat des Betäubungsmittelbesitzes als „dieselbe Handlung“ im Sinne dieser Bestimmung anzusehen.

V –    Ergebnis

133. Aufgrund dieser Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorabentscheidungsfragen des Oberlandesgerichts Stuttgart wie folgt zu beantworten:

1.      Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten ist dahin auszulegen, dass der dort verwendete Begriff „dieselbe Handlung“ ein autonomer Begriff des Unionsrechts ist.

Dieser Begriff hat dieselbe Bedeutung wie der Begriff „dieselbe Tat“ in Art. 54 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, das am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichnet worden ist.

2.      Der Umstand, dass die Ermittler zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Person wegen einer Einzeltat des Betäubungsmittelbesitzes verfolgt und verurteilt wurde, bereits Beweise für ihre monatelange Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung mit dem Zweck des Betäubungsmittelhandels besaßen, die sie dem zuständigen Gericht allerdings aus ermittlungstaktischen Gründen nicht zur Kenntnis brachten, rechtfertigt es nicht, die Mitgliedschaft in der kriminellen Vereinigung und die Einzeltat des Betäubungsmittelbesitzes als „dieselbe Handlung“ im Sinne des Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 anzusehen.


1 – Originalsprache: Französisch.


2 – Rahmenbeschluss vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190, S. 1, im Folgenden: Rahmenbeschluss).


3 – Im Folgenden: vollstreckende Justizbehörde.


4 – Im Folgenden: Charta.


5 – Übereinkommen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. 2000, L 239, S. 19), unterzeichnet in Schengen am 19. Juni 1990 (im Folgenden: Durchführungsübereinkommen).


6 – Fünfter Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses.


7 – Sechster Erwägungsgrund.


8 – Zehnter Erwägungsgrund.


9 –      Im Folgenden: ausstellende Justizbehörde.


10 – Art. 13 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses.


11 – Art. 14.


12 – So kann davon ausgegangen werden, dass er schon stillschweigend in dem Gesetz der Vergeltung von Gleichem mit Gleichem enthalten ist, das die erste oder eine der ersten Beschränkungen des Rechts zu strafen darstellt, indem es die Strafe auf den vom Autor der strafbaren Handlung verursachten Schaden beschränkt. Vgl. ferner die von Generalanwältin Sharpston in Nr. 72 ihrer Schlussanträge in der Rechtssache Gasparini u. a. (C‑467/04, Urteil vom 28. September 2006, Slg. 2006, I‑9199) angeführten Beispiele.


13 – Nach den Angaben auf der Internetseite des Europarats haben am 18. März 2010 alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Königreichs Großbritannien und Nordirland dieses Protokoll unterzeichnet. Das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich der Niederlande haben das Protokoll noch nicht ratifiziert.


14 – Art. 54 des Durchführungsübereinkommens bindet die 27 Mitgliedstaaten einschließlich des Vereinigten Königreichs und Irlands (vgl. Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden [ABl. L 131, S. 43], und Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland [ABl. L 64, S. 20]).


15 – Urteile vom 11. Februar 2003, Gözütok und Brügge (C‑187/01 und C‑385/01, Slg. 2003, I‑1345, Randnr. 38), und vom 11. Dezember 2008, Bourquain (C‑297/07, Slg. 2008, I‑9425, Randnr. 41).


16 – Urteil Gözütok und Brügge (Randnr. 33).


17 – Wie in der Erklärung zur Charta der Grundrechte im Anhang zu den Verträgen ausgeführt wird, dehnt diese nicht den Geltungsbereich des Unionsrechts aus.


18 –      Nach dem Vertrag von Lissabon, der am 1. Dezember 2009 in Kraft trat, hat die Charta zwingenden Charakter erlangt, denn nach Art. 6 Abs. 1 EU sind die Charta und die Verträge rechtlich gleichrangig.


19 – Weyembergh, A., „Le principe ne bis in idem: pierre d’achoppement de l’espace pénal européen?“, Cahiers de droit européen, 2004, Nrn. 3-4, S. 337.


20 – Urteil vom 18. Juli 2007, Kretzinger (C‑288/05, Slg. 2007, I‑6441).


21 – Urteil Gasparini u. a.


22 – Urteil vom 28. September 2006, Van Straaten (C‑150/05, Slg. 2006, I‑9327).


23 – Urteil Bourquain.


24 – Urteil Gözütok und Brügge.


25 – Urteil vom 10. März 2005, Miraglia (C‑469/03, Slg. 2005, I‑2009).


26 – Urteil vom 22. Dezember 2008, Turanský (C‑491/07, Slg. 2008, I‑11039).


27 – Urteil vom 9. März 2006, Van Esbroeck (C‑436/04, Slg. 2006, I‑2333).


28 – Urteil Van Straaten.


29 – Vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil Sergueï Zolotoukhine gegen Russland vom 10. Februar 2009.


30 – BGBl. 2006 I S. 1721.


31 – ABl. L 114, S. 56.


32 – Es handelt sich um die Tschechische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Königreich der Niederlande und die Republik Polen.


33 – C‑123/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 57 bis 59.


34 – Urteile vom 13. Juli 1989, Wachauf (5/88, Slg. 1989, 2609, Randnr. 19), und vom 4. Juni 2009, JK Otsa Talu (C‑241/07, Slg. 2009, I‑4323, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).


35 – Zur Anwendung der Grundrechte im Rahmen des EAG-Vertrags vgl. Urteil vom 27. Oktober 2009, ČEZ (C‑115/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 91).


36 – Urteil vom 3. Mai 2007, Advocaten voor de Wereld (C‑303/05, Slg. 2007, I‑3633, Randnr. 45).


37 – Nach Art. 3 Nr. 1 des Rahmenbeschlusses ist die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abzulehnen, wenn die Straftat, aufgrund deren der Haftbefehl ergangen ist, im Vollstreckungsmitgliedstaat unter eine Amnestie fällt und dieser Staat nach seinem eigenen Strafrecht für die Verfolgung der Straftat zuständig war. Art. 3 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses bestimmt, dass die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden muss, wenn die Person, gegen die der Haftbefehl ergangen ist, nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats aufgrund ihres Alters für die Handlung, die diesem Haftbefehl zugrunde liegt, nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann.


38 – Urteil vom 18. Oktober 2007, Österreichischer Rundfunk (C‑195/06, Slg. 2007, I‑8817, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).


39 – Urteil vom 17. Juli 2008, Kozłowski (C‑66/08, Slg. 2008, I‑6041, Randnr. 42).


40 – Vgl. Urteile Gözütok und Brügge (Randnr. 38), Gasparini u. a. (Randnr. 27) sowie Van Straaten (Randnr. 57).


41 – Vgl. Urteil Gasparini u. a. (Randnr. 27).


42 – Urteil Kretzinger (Randnr. 34).


43 – Urteil vom 18. Juli 2007 (C‑367/05, Slg. 2007, I‑6619).


44 – Randnr. 29.

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