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Document 62009CC0090

    Schlussanträge des Generalanwalts Mazák vom 14. September 2010.
    General Química SA und andere gegen Europäische Kommission.
    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Kautschukchemikalien-Sektor - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Unternehmensgruppe - Gesamtschuldnerische Haftung einer Muttergesellschaft für die von ihren Tochtergesellschaften begangenen Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln - Zurechnung an die an der Konzernspitze stehende Muttergesellschaft.
    Rechtssache C-90/09 P.

    Sammlung der Rechtsprechung 2011 I-00001

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2010:517

    SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

    JÁN MAZÁK

    vom 14. September 20101(1)

    Rechtssache C‑90/09 P

    General Química u. a.

    gegen

    Europäische Kommission

    „Rechtsmittel – Wettbewerb – Kartell im Kautschukchemikalien-Sektor – Austausch vertraulicher Informationen und Preisfestsetzungen – Zurechnung an die an der Konzernspitze stehende Muttergesellschaft – Wirtschaftliche Einheit – Gesamtschuldnerische Haftung – Geldbußen“





    I –    Einführung

    1.        Mit ihrem Rechtsmittel begehren die General Química SA (im Folgenden: GQ), die Repsol Química SA (im Folgenden: RQ) und die Repsol YPF SA (im Folgenden: RYPF) (zusammen im Folgenden: Rechtsmittelführerinnen oder Klägerinnen) teilweise Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz (nunmehr: Gericht) (Sechste Kammer) vom 18. Dezember 2008, General Química u. a./Kommission, T‑85/06 (im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission 2006/902/EG vom 21. Dezember 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 des EWR-Abkommens gegen Flexsys NV, Bayer AG, Crompton Manufacturing Company Inc. (früher Uniroyal Chemical Company Inc.), Crompton Europe Ltd, Chemtura Corporation (früher Crompton Corporation), General Química SA, Repsol Química SA und Repsol YPF SA (Sache Nr. COMP/F/C.38.443 – Kautschukchemikalien) (ABl. L 353, S. 50, im Folgenden: streitige Entscheidung) abwies.

    2.        Mit der streitigen Entscheidung hatte die Kommission festgestellt, dass neben anderen Unternehmen auch GQ, RQ und RYPF durch ihre Beteiligung an einer Reihe von Kartellen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, einschließlich der Preisfestsetzung und des Austauschs vertraulicher Informationen, auf den Gemeinschafts- und EWR-Märkten für Kautschukchemikalien von 1999 bis 2000 gegen Art. 81 Abs. 1 EG (jetzt Art. 101 Abs. 1 AEUV) und Art. 53 Abs. 1 EWR-Abkommen verstoßen hätten. Die Kommission hatte GQ gesamtschuldnerisch mit RQ und RYPF mit einer Geldbuße von 3,38 Millionen Euro belegt.

    3.        Das Rechtsmittel betrifft die Zuschreibung der Verantwortlichkeit für den Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV an die Muttergesellschaft wegen des rechtswidrigen Verhaltens einer Tochtergesellschaft (GQ), die nicht im unmittelbaren Besitz der Muttergesellschaft steht. GQ ist nämlich eine 100%ige Tochtergesellschaft von RQ, die ihrerseits eine 100%ige Tochtergesellschaft von RYPF ist. Die Rechtsmittelführerinnen machen u. a. geltend, das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es die Vermutung der Ausübung bestimmenden Einflusses auf das Verhalten einer Tochtergesellschaft automatisch auf die an der Konzernspitze stehende Muttergesellschaft ausdehne.

    4.        Die Rechtsmittelführerinnen beantragen, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit darin dem auf einem offensichtlichen Beurteilungsfehler und auf dem Fehlen einer Begründung für die gesamtschuldnerische Haftung der Rechtsmittelführerinnen für die Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV beruhenden Nichtigkeitsgrund nicht gefolgt wird. Sie beantragen außerdem, Art. 1 Buchst. g und h und Art. 2 Buchst. d der streitigen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie sich gegen RQ und RYPF als gemeinsam und gesamtschuldnerisch Haftende für eine von GQ begangene Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV richten, hilfsweise, soweit sie sich gegen RYPF als gemeinsam und gesamtschuldnerisch Haftende richtet, und in beiden Fällen die Geldbuße angemessen herabzusetzen.

    II – Vorgeschichte des Rechtsmittelverfahrens

    A –    Streitige Entscheidung

    5.        GQ ist ein spanisches Unternehmen, das bestimmte Kautschukchemikalien – und zwar Primärbeschleuniger und Konservierungsstoffe in Form von Antioxidantien – herstellt.(2) Sie ist eine 100%ige Tochtergesellschaft von RQ, die sich ihrerseits vollständig im Besitz von RYPF befindet. Das der streitigen Entscheidung zugrunde liegende Verfahren wurde eingeleitet, nachdem Flexsys am 22. April 2002 einen Antrag gemäß der Mitteilung der Kommission vom 19. Februar 2002 über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. C 45, S. 3, im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit) gestellt hatte. Am 26. und 27. September und am 24. Oktober 2002 beantragten Crompton und Bayer jeweils ihrerseits bei der Kommission den Erlass oder die Ermäßigung der Geldbußen.

    6.        Am 12. April 2005 richtete die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte bezüglich eines Verfahrens nach u. a. Art. 101 AEUV an GQ, RQ und RYPF. Da GQ eine 100%ige Tochtergesellschaft von RQ sei, die wiederum eine 100%ige Tochtergesellschaft von RYPF sei, und da zwischen GQ und RQ auch eine personelle Verflechtung in Gestalt des „administrador unico“ bestehe, der von RQ eingesetzt worden sei und den GQ-Vorstand ersetzt habe, machte die Kommission RQ und RYPF gesamtschuldnerisch für die von GQ begangene Zuwiderhandlung verantwortlich.

    7.        Mit Schreiben vom 15. Juni 2005 reichten RQ und RYPF eine gemeinsame Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte ein. Mit Schreiben vom 20. Juni 2005 erwiderte GQ getrennt von ihren Muttergesellschaften. GQ, RQ und RYPF wurden am 18. Juli 2005 angehört. Sie bestritten u. a. eine Mitverantwortung von RQ und RYPF für die beanstandete Zuwiderhandlung von GQ. Erstens seien RQ und RYPF weder in das Verhalten von GQ einbezogen noch über das Verhalten informiert gewesen, und zweitens sei GQ ihrer geschäftlichen Tätigkeit auf dem Markt für Kautschukchemikalien als autonome Einheit nachgegangen.

    8.        Mit der streitigen Entscheidung stellt die Kommission jedoch die gesamtschuldnerische Haftung von GQ, RQ und RYPF für die Zuwiderhandlung von GQ fest. Zur Zuschreibung der Verantwortlichkeit für das Verhalten von GQ an RQ und RYPF führt die Kommission in der streitigen Entscheidung aus, eine Muttergesellschaft könne als für das rechtswidrige Verhalten 100%iger Tochtergesellschaften verantwortlich betrachtet werden, wenn diese nicht den Beweis dafür erbringen könne, dass sie keinen entscheidenden Einfluss auf die Tochtergesellschaften ausgeübt habe. Diese Annahme könne nicht dadurch widerlegt werden, dass behauptet werde, die Muttergesellschaft habe ihre Tochtergesellschaften nicht zu dem rechtswidrigen Verhalten ermutigt. Daher könne das betroffene Unternehmen diese Vermutung nicht einfach dadurch umkehren, dass es erkläre, dass die Muttergesellschaft nicht unmittelbar am Kartell beteiligt oder nicht einmal über das Kartell informiert gewesen sei.

    9.        Die Kommission erklärt insbesondere, die Darstellung, dass RQ und RYPF (die in der streitigen Entscheidung unterschiedslos als „Repsol“ bezeichnet werden) nicht in das Tagesgeschäft oder die Geschäftsführung von GQ eingebunden gewesen seien, reiche nicht aus, um die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines entscheidenden Einflusses auf GQ zu entkräften.

    10.      Des Weiteren führt die Kommission aus, dass „Repsol“ und GQ auch Dokumente eingereicht hätten, die ihre Verhältnisse, Führungs- und Berichtsstrukturen klarmachten. Danach müssten der jährliche Geschäftsplan von GQ und die Verkaufsziele nicht von den Muttergesellschaften genehmigt werden. Es gebe keine industriellen Verbindungen, Synergien oder vertikalen Überschneidungen zwischen den Aktivitäten von „Repsol“ und der Tochtergesellschaft, da GQ Produkte herstelle, die keine Beziehung zu den Produkten von „Repsol“ aufwiesen. Zudem habe es keine Überschneidungen in den Aufsichtsgremien der drei Unternehmen während der Zuwiderhandlung gegeben. „Repsol“ habe auch eine Erklärung dafür geliefert, warum GQ die Geschäftspolitik ohne Einmischung seitens „Repsol“ überlassen worden sei, da „Repsol“ GQ bei dem Erwerb eines größeren Unternehmenspakets miterworben habe, ohne dass ein besonderes Interesse an den Tätigkeiten von GQ bestanden habe. Verschiedene Versuche, GQ im Anschluss an diesen Erwerb weiterzuveräußern, seien fehlgeschlagen.

    11.      Nichtsdestoweniger nimmt die Kommission in den Randnrn. 259 bis 264 der streitigen Entscheidung zur Kenntnis, dass „Repsol“ seit 1994 alleiniger Anteilseigner von GQ gewesen sei. Somit sei „Repsol“ aufgrund der 100%igen Kontrolle und der Gesamtverantwortung in der Lage gewesen, von den Vorkommnissen bei GQ Kenntnis zu erlangen. Was die Versuche betreffe, GQ zu veräußern, so bedeute – auch wenn man aus diesen Verkaufsversuchen schließen könnte, dass „Repsol“ nicht an den Tätigkeiten von GQ interessiert gewesen sei – dies nicht, dass „Repsol“ nicht daran interessiert gewesen sei, entscheidenden Einfluss auf GQ auszuüben, um sicherzustellen, dass deren Geschäfts- und Verkaufswert in dem Zeitraum, der notwendig gewesen sei, um einen interessierten Käufer zu finden, nicht sinken würde.

    12.      In der streitigen Entscheidung nimmt die Kommission weiterhin zur Kenntnis, dass die Haftbarkeit des Mutterunternehmens für das Marktverhalten des Tochterunternehmens nicht voraussetze, dass sich die Tätigkeiten des Mutterunternehmens mit denen des Tochterunternehmens auch nur teilweise überschnitten oder dass diese eng miteinander verbunden seien. Mit der gleichen Begründung reiche der Umstand, dass es keine Überschneidungen in den Aufsichtsgremien der Unternehmen gegeben habe, nicht aus, um eine Unabhängigkeit von GQ anzunehmen, wenn man in Betracht ziehe, dass GQ hinsichtlich der Verkäufe, der Produktion und der Abschlussergebnisse RQ gegenüber Bericht erstattet habe, wie aus den von „Repsol“ vorgelegten Dokumenten hervorgehe.

    13.      Der Kommission zufolge hat „Repsol“ vorgetragen, dass GQ unabhängig die Preise der Produkte festgelegt habe, die sie an Repsol Italia verkauft habe, und dass dieser Umstand zeige, dass GQ unabhängig gehandelt habe und andere Interessen als „Repsol“ verfolge. In der streitigen Entscheidung vertritt die Kommission jedoch die Auffassung, der Handelsvertretervertrag zwischen GQ und Repsol Italia belege, dass es vertikale Verbindungen zwischen „Repsol“ und dem Tochterunternehmen gegeben habe. Schließlich liefere die Tatsache, dass GQ Repsol Italia über die Preiserhöhung für ihre Produkte informiert habe, keinen Beweis für einen Interessenkonflikt zwischen GQ und „Repsol“, da jeder Anstieg des Umsatzes von GQ, dem eine Preiserhöhung für deren Produkte zugrunde gelegen habe, auch einen Anstieg des Umsatzes von „Repsol“ mit sich bringe.

    14.      In der streitigen Entscheidung heißt es weiter, auch wenn der „administrador unico“ die Befugnisse hinsichtlich der operativen Geschäftsleitung an GQ delegiert habe, so fungiere er dennoch als Verbindung zwischen GQ und RQ. Durch ihn würden Informationen bezüglich der Verkäufe, der Produktion und der finanziellen Ergebnisse an das Mutterunternehmen weitergeleitet. Zudem würden die finanziellen Ergebnisse von GQ mit denen von „Repsol“ konsolidiert, was dazu führe, dass sich Gewinne und Verluste von GQ im Verlust oder Gewinn der Gruppe widerspiegelten.

    15.      Zum Schluss weist die Kommission darauf hin, dass bei einem Mutterunternehmen und dessen 100%igem Tochterunternehmen von einem einzigen Unternehmen im Sinne von Art. 101 AEUV ausgegangen werden könne. Unter diesen Umständen geht die Kommission davon aus, dass RQ und RYPF die Vermutung für die Zurechenbarkeit des Verhaltens von GQ nicht widerlegen konnten.

    16.      In Art. 1 der streitigen Entscheidung stellte die Kommission fest, dass sich GQ, RQ und RYPF vom 31. Oktober 1999 bis 30. Juni 2000 an einem Komplex von Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen bestehend aus Preisabsprachen und dem Austausch vertraulicher Informationen über bestimmte Kautschukchemikalien im EWR beteiligt hätten. Art. 1 Buchst. f der streitigen Entscheidung verweist auf die Beteiligung von GQ an der Zuwiderhandlung, Art. 1 Buchst. g und h auf die Beteiligung von RQ bzw. von RYPF.

    17.      In Art. 2 Buchst. d der streitigen Entscheidung setzte die Kommission für die in Art. 1 der streitigen Entscheidung genannten Zuwiderhandlungen eine Geldbuße in Höhe von 3,38 Millionen Euro gegen GQ gesamtschuldnerisch mit RQ und RYPF fest.

    B –    Angefochtenes Urteil

    18.      Mit am 8. März 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichter Klage beantragten GQ, RQ und RYPF die teilweise Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung. Zur Stützung ihrer Anträge beim Gericht machten GQ, RQ und RYPF drei Klagegründe geltend: erstens offensichtlicher Beurteilungsfehler und fehlende Begründung hinsichtlich der gesamtschuldnerischen Haftung von GQ, RQ und RYPF, zweitens unzutreffende Berechnung der Geldbuße, drittens unzutreffende Beurteilung, fehlende Begründung und Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung bei der Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit.

    19.      Da die von den Rechtsmittelführerinnen im vorliegenden Rechtsmittelverfahren angeführten Rechtsmittelgründe lediglich die Entscheidung des Gerichts zu dem im dortigen Klageverfahren geltend gemachten ersten Klagegrund betreffen(3), wird hier auch nur jener Abschnitt des angefochtenen Urteils wiedergegeben. So stellt das Gericht in den Randnrn. 58 bis 84 des angefochtenen Urteils zum ersten Klagegrund Folgendes fest:

    „58      Nach ständiger Rechtsprechung schließt der Umstand, dass die Tochtergesellschaft eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, allein nicht aus, dass ihr Verhalten der Muttergesellschaft zugerechnet werden kann; dies gilt insbesondere dann, wenn die Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt (Urteile des Gerichtshofs vom 25. Oktober 1983, AEG-Telefunken/Kommission, 107/82, Slg. 1983, 3151, Randnr. 49, und vom 16. November 2000, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission [‚Stora‘], C‑286/98 P, Slg. 2000, I‑9925, Randnr. 26).

    59      Ferner besteht in dem speziellen Fall, dass ein Mutterunternehmen 100 % des Kapitals seines Tochterunternehmens hält, das eine Zuwiderhandlung begangen hat, eine widerlegbare Vermutung, dass dieses Mutterunternehmen tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten seines Tochterunternehmens ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Avebe/Kommission, T‑314/01, Slg. 2006, II‑3085, Randnr. 136 und die dort angeführte Rechtsprechung) und dass beide daher ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. [101 AEUV] darstellen (Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission [‚Tokai II‘], T‑71/03, T‑74/03, T‑87/03 und T‑91/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 59). Wenn die Muttergesellschaft vor dem Gemeinschaftsrichter gegen eine Entscheidung der Kommission vorgeht, mit der ihr für ein Verhalten ihrer Tochtergesellschaft eine Geldbuße auferlegt wird, obliegt es damit ihr, diese Vermutung durch Beweise zu entkräften, die geeignet sind, die Selbständigkeit ihrer Tochtergesellschaft zu belegen (Urteil Avebe/Kommission, Randnr. 136; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Stora, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnr. 29).

    60      Insoweit hat der Gerichtshof – wie die Klägerinnen vortragen – zwar im Urteil Stora, oben in Randnr. 58 angeführt (Randnrn. 28 und 29) neben der 100%igen Kapitalbeteiligung an dem Tochterunternehmen weitere Umstände, wie das Nichtbestreiten des vom Mutterunternehmen auf die Geschäftspolitik seines Tochterunternehmens ausgeübten Einflusses und die gemeinsame Vertretung der beiden Unternehmen im Verwaltungsverfahren, angeführt. Diese Umstände wurden vom Gerichtshof jedoch nur erwähnt, um die Gesamtheit der Gesichtspunkte aufzuführen, auf die das Gericht seine Argumentation gestützt hatte, und daraufhin festzustellen, dass diese sich nicht nur auf die 100%ige Kapitalbeteiligung des Mutterunternehmens an dem Tochterunternehmen stützte.

    61      Darüber hinaus gibt entgegen dem Vortrag der Klägerinnen nicht ein zwischen Mutter- und Tochterunternehmen in Bezug auf die Zuwiderhandlung bestehendes Anstiftungsverhältnis und schon gar nicht eine Beteiligung Ersterer an dieser Zuwiderhandlung, sondern der Umstand, dass sie ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. [101 AEUV] darstellen, der Kommission die Befugnis, die Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an das Mutterunternehmen einer Unternehmensgruppe zu richten. Nach dem gemeinschaftlichen Wettbewerbsrecht bilden nämlich verschiedene Gesellschaften, die zum selben Konzern gehören, eine wirtschaftliche Einheit und somit ein Unternehmen im Sinne der Art. [101 AEUV und 102 AEUV], wenn sie ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmen (Urteil des Gerichts vom 30. September 2003, Michelin/Kommission, T-203/01, Slg. 2003, II‑4071, Randnr. 290).

    62      Für die Schlussfolgerung, dass ein Mutterunternehmen einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten seines Tochterunternehmens auf dem Markt ausübt, genügt es demnach, dass die Kommission beweist, dass das gesamte Kapital dieses Tochterunternehmens von seinem Mutterunternehmen gehalten wird. Die Kommission kann in der Folge dem Mutterunternehmen als Gesamtschuldnerin die Haftung für die Zahlung der gegen dessen Tochterunternehmen verhängten Geldbuße selbst dann zuweisen, wenn festgestellt wird, dass das Mutterunternehmen nicht unmittelbar an den Vereinbarungen beteiligt war, sofern dieses nicht nachweist, dass sein Tochterunternehmen auf dem Markt eigenständig auftritt.

    63      Im vorliegenden Fall hat die Kommission die Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts somit nicht dadurch unberücksichtigt gelassen, dass sie zum Zweck der Zurechnung des wettbewerbswidrigen Verhaltens von GQ an die Muttergesellschaften lediglich auf den Umstand verweist, dass sich 100 % des Kapitals von GQ im Besitz ihrer Muttergesellschaften befinden, und dass sie das Vorbringen der Klägerinnen widerlegt, mit dem die Eigenständigkeit von GQ bewiesen werden soll.

    64      Die Kommission hat daher fehlerfrei festgestellt, dass RQ und RYPF für eine Zuwiderhandlung verantwortlich sind, die ihnen aufgrund dieser Zurechnung selbst zur Last gelegt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Metsä-Serla Oyj u. a./Kommission, C‑294/98 P, Slg. 2000, I‑10065, Randnr. 28). Das Vorbringen, dass RQ und RYPF nicht unmittelbar an der fraglichen Zuwiderhandlung beteiligt gewesen seien, ist deshalb unerheblich.

    65      Was zweitens das Argument betrifft, dass RYPF und RQ der Kommission im Zuge des Vorverfahrens eine Akte mit Unterlagen zur Verfügung gestellt haben, um die Haftungsvermutung zu widerlegen und greifbare Beweise für die geschäftliche und betriebliche Eigenständigkeit von GQ beizubringen, ist darauf hinzuweisen, dass es Sache des Mutterunternehmens ist, dem Gericht alle Angaben in Bezug auf die organisatorischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Verbindungen zwischen ihm und seinem Tochterunternehmen zur Würdigung vorzulegen, die seiner Ansicht nach dem Nachweis dienen könnten, dass sie keine wirtschaftliche Einheit bilden.

    66      Im vorliegenden Fall führt die Kommission im 262. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung aus, dass der ‚administrador unico‘ weiterhin als Verbindung zwischen GQ und RQ fungiert habe, dass RYPF die von GQ und RQ erzielten finanziellen Ergebnisse auf Konzernebene konsolidiere und dass RQ und RYPF gemeinsam auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte geantwortet hätten. Solche Faktoren sprechen für das Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit.

    67      Es war somit Sache von RYPF und RQ, im Vorverfahren nachzuweisen, dass GQ ihr Marktverhalten autonom bestimmte und dass RYPF und RQ keinen bestimmenden Einfluss auf die Politik von GQ ausübten.

    68      Insoweit ist auf die Aussage der Klägerinnen hinzuweisen, wonach RQ gegenüber der Kommission nachgewiesen habe, dass sie GQ im Anschluss an eine am 27. September 2002 durchgeführte Besichtigung des Geschäftssitzes von GQ angewiesen habe, alle Praktiken einzustellen, die einen Verstoß gegen Wettbewerbsregeln darstellen könnten.

    69      Allein diese Aussage der Klägerinnen genügt bereits für den Nachweis, dass RQ einen bestimmenden Einfluss auf die Politik von GQ ausgeübt hat, und zwar nicht nur auf dem Markt, sondern auch in Bezug auf das rechtswidrige Verhalten, das Gegenstand der streitigen Entscheidung ist.

    70      Der Vollständigkeit halber wird das Gericht jedoch noch prüfen, ob der Kommission – wie die Klägerinnen rügen – in der streitigen Entscheidung ein Beurteilungsfehler hinsichtlich der von ihnen vorgelegten Beweise unterlaufen ist oder ob die Kommission die Beweise fälschlich unberücksichtigt gelassen hat.

    71      Insoweit ist festzustellen, dass der Umstand, dass sich die Tätigkeiten des Tochterunternehmens – sogar vollständig – von denen des Konzerns unterscheiden, und selbst die Tatsache, dass das Mutterunternehmen darüber hinaus vergeblich versucht hat, sein Tochterunternehmen zu veräußern, die Vermutung, dass RQ und RYPF haftbar sind, nicht widerlegen können. Auch wenn Unternehmensgruppen und Muttergesellschaften häufig unterschiedlichen Geschäftstätigkeiten nachgehen und gelegentlich einige ihrer Tochtergesellschaften verkaufen, wurden sie bereits als ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. [101 AEUV] angesehen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, T‑330/01, Akzo Nobel/Kommission, Slg. 2006, II‑3389, Randnrn. 78 und 82).

    72      Außerdem hat die Kommission auf das Auskunftsersuchen der Klägerinnen hin dem Gericht ein Dokument vorgelegt, das die Protokolle des RQ-Vorstands von 1998 bis 2000 enthält und in dem die von GQ erzielten finanziellen Ergebnisse sowie ein Beschluss über den Verkauf der Anteile von GQ an der Silquímica, SA und über den Verkauf der Immobilien von GQ aufgeführt sind. Dieses Dokument erhärtet in allen maßgeblichen Punkten die Feststellungen der Kommission in der angefochtenen Entscheidung. Wenn der RQ-Vorstand erheblich in mehrere wesentliche Bereiche der Strategie von GQ wie den Verkauf von Immobilen oder den Verkauf einer Holdinggesellschaft eingreift und sich insoweit die endgültige Entscheidung vorbehält, so folgt daraus, dass er bestimmenden Einfluss auf das Verhalten von GQ ausübt.

    73      Zu dem Argument einer fehlenden Überschneidung in der Zusammensetzung der Organe der klägerischen Gesellschaften ist festzustellen, dass aus dem Schreiben vom 5. April 2004, das GQ der Kommission übersandt hatte und das die Klägerinnen im Vorverfahren eingereicht haben, hervorgeht, dass Herr [vertraulich] sowohl Vorsitzender des GQ-Vorstands von 1996 bis 2000 als auch Mitglied des RQ-Vorstands von 1998 bis 1999 war. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen auf Befragen zu diesem Punkt in der mündlichen Verhandlung zumindest implizit eingeräumt haben, dass eine solche Überschneidung bestanden habe.

    74      Ebenso kann auch das Vorbringen, die Kommission habe in der streitigen Entscheidung nicht die Beweise geprüft, aus denen hervorgehe, dass allein die leitenden Angestellten von GQ die Geschäftspolitik des Unternehmens bestimmt und umgesetzt hätten, ohne dass RQ zuvor informiert worden wäre oder ihre Zustimmung erteilt hätte, angesichts der oben angeführten Rechtsprechung nicht durchgreifen. Dies gilt auch für den Vortrag, die von GQ an RQ gelieferten Informationen hätten nicht die Geschäftspolitik, sondern die finanziellen Ergebnisse des Tochterunternehmens betroffen.

    75      Zur Beziehung zwischen GQ und Repsol Italia ist festzustellen, dass die Kommission in der streitigen Entscheidung zu Recht das Vorbringen der Klägerinnen zu einem angeblichen Interessenkonflikt zwischen GQ und ihren Mutterunternehmen mit dem Hinweis zurückgewiesen hat, dass die finanziellen Ergebnisse der Unternehmensgruppe, die aus mehreren Tochterunternehmen – darunter GQ und Repsol Italia – bestehe, von RYPF konsolidiert würden. Die Kommission stellt außerdem zu Recht fest, die Beziehung sei dergestalt, dass die Vermutung, es handele sich um ein einziges Unternehmen, verstärkt werde.

    76      Unter diesen Umständen ist mit der Kommission im 264. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung davon auszugehen, dass die Klägerinnen die Vermutung für die Haftung der Muttergesellschaften nicht widerlegen konnten.

    77      Schließlich sind auch die von den Klägerinnen hilfsweise geltend gemachten Argumente nicht geeignet, die streitige Entscheidung zu Fall zu bringen.

    78      Was erstens die Rüge betrifft, die Kommission habe zu keiner Zeit Informationen über die Beziehung zwischen RQ und RYPF angefordert und zu keiner Zeit festzustellen versucht, ob RQ und RYPF zum selben Unternehmen gehörten, genügt der Hinweis, dass die Klägerinnen nicht bestreiten, dass RYPF 100 % des Kapitals von RQ hält, und dass es deshalb Sache von RYPF war, die Vermutung zu widerlegen, dass sie bestimmenden Einfluss auf die Politik von RQ ausübt und gemeinsam mit RQ ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. [101 AEUV] darstellt, was sie nicht getan hat.

    79      Zweitens führen die Klägerinnen zu der Rüge, die Feststellung einer gesamtschuldnerischen Haftung von RYPF gemeinsam mit RQ und GQ sei unvorhersehbar gewesen, im Wesentlichen aus, dass in der Mitteilung der Beschwerdepunkte im Gegensatz zu der streitigen Entscheidung die Haftung von RYPF nicht an das rechtswidrige Verhalten von GQ, sondern allein an das rechtswidrige Verhalten von RQ anknüpfe.

    80      Hierzu ist festzustellen, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte und die streitige Entscheidung in diesem Punkt nicht voneinander abweichen. Im 254. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung heißt es, die gesamtschuldnerische Haftung der Klägerinnen ergebe sich insbesondere aus der 100%igen Beteiligung von RQ an GQ und der 100%igen Beteiligung von RYPF an RQ, während es in Nr. 344 der Mitteilung der Beschwerdepunkte heißt, die Verantwortlichkeit von RQ werde auf RYPF aufgrund der Vermutung ausgedehnt, dass RYPF infolge ihres Besitzes von 100 % des Kapitals von RQ tatsächliche Kontrolle und bestimmenden Einfluss ausübe.

    81      Der Vortrag, die beiden Aussagen stünden im Widerspruch zueinander, beruht daher auf einem falschen Verständnis der Rechtsprechung zur Zurechenbarkeit einer Zuwiderhandlung. Die auf dem Besitz der Kapitalanteile beruhende Vermutung der Verantwortlichkeit gilt nicht nur in Fällen einer unmittelbaren Beziehung zwischen dem Mutterunternehmen und seinem Tochterunternehmen, sondern auch in Fällen wie dem vorliegenden, in denen es sich wegen eines zwischengeschalteten Tochterunternehmens um eine mittelbare Beziehung handelt.

    82      Da nach dem gemeinschaftlichen Wettbewerbsrecht verschiedene Gesellschaften, die zum selben Konzern gehören, eine wirtschaftliche Einheit und somit ein Unternehmen im Sinne der Art. [101 und 102 AEUV] bilden, wenn sie ihr Marktverhalten nicht selbständig bestimmen, kommt es kaum darauf an, ob diese Gesellschaften unmittelbar oder mittelbar von einer Muttergesellschaft kontrolliert werden, da die Muttergesellschaft in jedem Fall für die Zuwiderhandlung verantwortlich gemacht werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Michelin/Kommission, oben in Randnr. 61 angeführt, Randnr. 290).

    83      Folglich konnten die Klägerinnen aus der Mitteilung der Beschwerdepunkte und insbesondere aus deren Nr. 344 vernünftigerweise nicht schließen, dass die Kommission die in Rede stehende Zuwiderhandlung RYPF nicht zurechnen würde.

    84      Nach alledem ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.“

    III – Anträge der Beteiligten

    20.      Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Rechtsmittelführerinnen,

    –        das Urteil vom 18. Dezember 2008 in der Rechtssache T‑85/06 aufzuheben, soweit darin dem auf einem offensichtlichen Beurteilungsfehler und auf dem Fehlen einer Begründung für die gesamtschuldnerische Haftung der Rechtsmittelführerinnen beruhenden Nichtigkeitsgrund nicht gefolgt wird;

    –        Art. 1 Buchst. g und h und Art. 2 Buchst. d der streitigen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie sich gegen RYPF und RQ als zusammen mit GQ gemeinsam und gesamtschuldnerisch Haftende für eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 Abs. 1 EG-Vertrag (jetzt Art. 101 AEUV) richten, hilfsweise, soweit die Entscheidung sich gegen RYPF richtet, und in beiden Fällen die Sanktion angemessen herabzusetzen.

    21.      Die Kommission beantragt,

    –        das Rechtsmittel zurückzuweisen;

    –        den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen.

    IV – Rechtsmittel

    22.      Die Rechtsmittelführerinnen stützen ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe. Erstens rügen sie einen Rechtsfehler bei der Auferlegung der Verantwortung für einen Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 EG (jetzt Art. 101 Abs. 1 AEUV) sowie bei der Auslegung und Anwendung der Vermutung für die Kontrolle einer Muttergesellschaft über ihre Tochtergesellschaft, einschließlich Verletzung der Beweislastregeln sowie Verfälschung von Tatsachen. Die Rechtsmittelführerinnen rügen außerdem die Umwandlung der Vermutung in eine Rechtsvermutung (iuris et de iure) sowie Nichtanwendung des Grundsatzes der persönlichen Verantwortlichkeit. Zweitens rügen sie einen Rechtsfehler in Bezug auf die Haftbarmachung der Muttergesellschaft des Konzerns, RYPF, im Wege der unzulässigen Ausdehnung der Vermutung für die Kontrolle einer Muttergesellschaft über ihre Tochtergesellschaft. Darüber hinaus rügen die Rechtsmittelführerinnen eine Beweislastumkehr sowie die Annahme einer automatischen Verantwortlichkeit des Konzerns.

    A –    Erster Rechtsmittelgrund

    23.      Die Rechtsmittelführerinnen führen aus, das Gericht habe fälschlich ein Kriterium für die Haftbarmachung der Muttergesellschaft für die Handlungen ihrer Tochtergesellschaft herangezogen, das von den Tatsachen und Gegebenheiten des konkreten Falles und der von der Tochtergesellschaft begangenen Zuwiderhandlung losgelöst sei. So habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, da es der Muttergesellschaft die Verantwortung für die Handlungen ihrer Tochtergesellschaft auferlege und dabei vom Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit ausgehe, die mit der bloßen Möglichkeit oder Fähigkeit der Muttergesellschaft, entscheidenden Einfluss auf ihre Tochtergesellschaft auszuüben, begründet werde.

    24.      Die Rechtsmittelführerinnen werfen dem Gericht eine unzutreffende Heranziehung der Rechtsprechung vor, der zufolge das Verhalten einer Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft zugerechnet werden könne, wenn die Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten nicht autonom bestimme, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolge, mit der sie eine wirtschaftliche Einheit bilde.(4) Das Gericht habe seine Feststellung des Bestehens einer wirtschaftlichen Einheit nicht allein auf eine widerlegbare Vermutung(5) stützen dürfen, wonach eine Muttergesellschaft, die sämtliche Anteile ihrer Tochtergesellschaft besitze, in der Lage sei, das Verhalten der Tochtergesellschaft entscheidend zu beeinflussen.

    25.      Das Gericht habe daher mit seiner Feststellung im angefochtenen Urteil, dass die Kommission keine weiteren Beweise dafür beizubringen brauche, dass die Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft auch tatsächlich beeinflusst habe(6), den Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit sowie die Beweislastregeln verletzt und die fragliche Vermutung unwiderlegbar gemacht, da es unmöglich sei, das Fehlen der persönlichen Verantwortlichkeit der Muttergesellschaft nachzuweisen.

    26.      Nach Ansicht der Rechtsmittelführerinnen entbindet die auf einer 100%igen Kapitalbeteiligung beruhende Vermutung für einen bestimmenden Einfluss die Kommission nicht davon, die Verantwortlichkeit der Muttergesellschaft zu beweisen, indem sie anhand der Tatsachen prüft, ob die Muttergesellschaft tatsächlich Kontrolle über ihre Tochtergesellschaft ausgeübt und die Tochtergesellschaft weitgehend Weisungen befolgt hat.(7)

    27.      Außerdem sei nicht erkennbar, welcher Beweisstandard zur Widerlegung der Vermutung zu erfüllen sei. Das angefochtene Urteil gebe der Kommission einen unbegrenzten Spielraum bei der Beurteilung und Würdigung der zur Widerlegung der Vermutung vorgelegten Beweise.

    28.      Nach Auffassung der Kommission stellen die Rechtsmittelführerinnen die ständige Gemeinschaftsrechtsprechung zur gesamtschuldnerischen Haftung in Frage. Der Gerichtshof habe in seinem Urteil AEG Telefunken/Kommission(8) unmissverständlich die Vermutung aufgestellt, dass die 100%ige Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft zwangsläufig eine Politik befolge, die von denselben satzungsmäßigen Organen festgelegt werde wie die Politik der Muttergesellschaft. Die Muttergesellschaft könne daher für die von ihrer Tochtergesellschaft begangenen Zuwiderhandlungen selbst dann verantwortlich gemacht werden, wenn es keine Anhaltspunkte für eine irgendwie geartete Beteiligung der Muttergesellschaft an den der Zuwiderhandlung zugrunde liegenden Vorgängen gebe. Im Übrigen habe der Gerichtshof auch im Urteil Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission(9) die auf der genannten Vermutung beruhende Verantwortlichkeit der Muttergesellschaft bestätigt, ohne das Vorliegen weiterer Gesichtspunkte zu verlangen, aufgrund deren die Muttergesellschaft mit der Zuwiderhandlung in Verbindung gebracht werden könne.

    29.      Insoweit meint die Kommission, dass sie entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen durch die fragliche Vermutung nicht von der Beweislast entbunden werde, soweit sie ihr obliege. Wie nämlich Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache Akzo Nobel u. a./Kommission(10) ausgeführt habe, führe der Rückgriff auf die fragliche Vermutung nicht zu einer (mit der Unschuldsvermutung unvereinbaren) Umkehr der Beweislast. Da die 100%ige Beteiligung der Muttergesellschaft an ihrer Tochtergesellschaft prima facie die Schlussfolgerung zulasse, dass bestimmender Einfluss tatsächlich ausgeübt werde, obliege es der Muttergesellschaft, eben dieser Schlussfolgerung unter Vorlage stichhaltiger Gegenbeweise zu widersprechen. Die Kommission brauche daher lediglich die Beweise dafür vorzulegen, dass die Vermutung eingreife.

    30.      Nach ständiger Rechtsprechung kann einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die die beiden Rechtssubjekte verbinden. Dies liegt darin begründet, dass in einem solchen Fall die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft Teil ein und derselben wirtschaftlichen Einheit sind und damit ein Unternehmen bilden, so dass die Kommission eine Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft richten kann, ohne dass deren persönliche Beteiligung an der Zuwiderhandlung nachzuweisen wäre.(11)

    31.      In dem hier vorliegenden besonderen Fall, in dem eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln der Europäischen Union verstoßen hat, sind die Schriftsätze im jetzt anhängigen Rechtsmittelverfahren, die am 27. Februar 2009 (Rechtsmittelschrift) und am 14. Mai 2009 (Rechtsmittelbeantwortung) eingereicht wurden, meines Erachtens in gewisser Weise aufgrund des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache Akzo Nobel u. a./Kommission überholt, das am 10. September 2009 erlassen wurde. Dies haben die Verfahrensbeteiligten des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens in der mündlichen Verhandlung am 29. April 2010 auch anerkannt.

    32.      Der Gerichtshof hat in der Rechtssache Akzo Nobel u. a./Kommission entschieden, dass eine Muttergesellschaft, die 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln der Union verstoßen hat, einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausüben kann und dass eine widerlegliche Vermutung besteht, dass diese Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt.(12) Die Kommission kann in der Folge dem Mutterunternehmen als Gesamtschuldner die Haftung für die Zahlung der gegen dessen Tochterunternehmen verhängten Geldbuße zuweisen, sofern die vom Mutterunternehmen, dem es obliegt, diese Vermutung zu widerlegen, vorgelegten Beweise nicht für den Nachweis ausreichen, dass sein Tochterunternehmen auf dem Markt eigenständig auftritt.(13)

    33.      Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen hat das Gericht daher ohne Rechtsfehler festgestellt, dass es im Fall einer 100%igen Tochtergesellschaft keine Voraussetzung für das Eingreifen der Vermutung ist, dass die Kommission weitere Beweise dafür erbringt, dass die Muttergesellschaft tatsächlich bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausgeübt hat.(14) Entsprechend der fraglichen Vermutung braucht die Kommission deshalb keine weiteren Beweise dafür zu erbringen, dass die Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft tatsächlich beeinflusst hat oder sogar Kenntnis von der Zuwiderhandlung bzw. von der Beteiligung der Tochtergesellschaft an der Zuwiderhandlung hatte.(15)

    34.      Allerdings muss betont werden, dass der Gerichtshof im Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission die Widerlegbarkeit der Vermutung hervorgehoben hat. Eine gegenteilige Aussage würde meines Erachtens auch zu einer Grundrechtsverletzung führen.(16) Die Möglichkeit, die Vermutung zu widerlegen, muss bestehen, um die Verteidigungsrechte der betreffenden Muttergesellschaft und ihr Recht auf Zugang zu Gerichten zu wahren, und dient insbesondere als Ausgleich dafür, dass die Beweislast der Kommission aufgrund der Vermutung weitgehend erleichtert wird. Alle Beweise, die die Muttergesellschaft vorlegt, müssen daher sehr sorgfältig gewürdigt und gewichtet werden. Das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, dass die Vermutung de facto unwiderlegbar sei, ist daher zurückzuweisen.

    35.      Die Vermutung besteht jedoch, sofern nicht die Muttergesellschaft nachweisen kann, dass ihre Tochtergesellschaft auf dem Markt eigenständig auftritt. Eine Behauptung, dass eine 100%ige Tochtergesellschaft auf dem Markt eigenständig auftrete, muss durch klare und schlüssige Beweise belegt werden, die die Kommission zu würdigen hat, wobei diese Beweiswürdigung letztlich der richterlichen Kontrolle durch den Gerichtshof unterliegt.

    36.      Im Übrigen meine ich, dass einzelne Indizien isoliert betrachtet zwar nicht zur Widerlegung der genannten Vermutung ausreichen mögen, alle von der Muttergesellschaft vorgelegten Beweise aber in ihrer Gesamtheit beurteilt werden müssen, um feststellen zu können, ob das Bündel von Indizien ausreicht, um die Vermutung zu widerlegen. Wie der Gerichtshof im Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission verdeutlicht hat, sind bei der Prüfung der Frage, ob eine Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten autonom bestimmt, sämtliche im Zusammenhang mit ihren wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Verbindungen zur Muttergesellschaft relevanten Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die von Fall zu Fall variieren und daher nicht abschließend aufgezählt werden können.(17)

    37.      Die Rechtsmittelführerinnen tragen eine Reihe weiterer Rügen dahin vor, dass das Gericht hinsichtlich der ihm von ihnen vorgelegten Beweise Rechtsfehler begangen oder Tatsachen verfälscht habe. Dieser Vortrag wird von der Kommission bestritten. Ich bin der Meinung – wie nachstehend im Einzelnen dargelegt wird –, dass die meisten Rügen der Rechtsmittelführerinnen lediglich darauf abzielen, eine erneute Beurteilung der betreffenden Tatsachen durch den Gerichtshof herbeizuführen, was eindeutig über dessen Aufgabe im Rechtsmittelverfahren hinausgeht.(18)

    38.      Entgegen der Feststellung des Gerichts in Randnr. 66 des angefochtenen Urteils, der zufolge der Umstand, dass der „administrador unico“ als Verbindung zwischen GQ und RQ fungiert habe, dass RYPF die von GQ und RQ erzielten finanziellen Ergebnisse auf Konzernebene konsolidiere und dass RQ und RYPF gemeinsam auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte geantwortet hätten, für das Vorliegen eines einzigen Unternehmens spreche, sind die Rechtsmittelführerinnen der Auffassung, dass diese Faktoren nicht erlaubten, auf das Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit zu erkennen und damit die Zuweisung der Verantwortlichkeit an die Muttergesellschaft zu begründen.

    39.      Bevor ich diese Faktoren einzeln der Sache nach untersuche, möchte ich darauf hinweisen, dass sich das Gericht meines Erachtens nicht isoliert auf diese Gesichtspunkte gestützt hat, sondern sie lediglich als weitere Indizien für das Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit betrachtet hat, die auf der 100%igen Kapitalbeteiligung an einer Tochtergesellschaft beruht.(19) Offenbar ist zwischen den Rechtsmittelführerinnen und der Kommission unstreitig, dass die finanziellen Ergebnisse infolge rechtlicher Verpflichtungen, die sich aus den Beziehungen zwischen den Unternehmen ergeben, auf Konzernebene konsolidiert wurden. Da sämtliche im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Verbindungen der Tochtergesellschaft zur Muttergesellschaft relevanten Gesichtspunkte als Beweis für das Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit berücksichtigt werden können(20), ist dem Gericht kein Fehler unterlaufen, als es diesen Gesichtspunkt – wenngleich nur als zusätzliches Indiz – berücksichtigt hat. Im Übrigen bestreiten die Rechtsmittelführerinnen nicht, dass de facto eine Verbindung zwischen GQ und RQ in Gestalt des „administrador unico“ bestand, wobei dieser Umstand als weiteres Indiz für die Existenz einer aus GQ, RQ und RYPF bestehenden wirtschaftlichen Einheit nicht unerheblich ist. Auch dass RQ und RYPF gemeinsam auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte geantwortet haben, ist wiederum als weiteres für das Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit sprechendes Indiz nicht ohne Bedeutung.(21)

    40.      Die Rechtsmittelführerinnen machen ferner geltend, das Gericht habe in den Randnrn. 68 und 69 des angefochtenen Urteils die Tatsachen betreffend die von RQ im Anschluss an eine Betriebsbesichtigung bei GQ am 27. September 2002 an GQ gerichtete Aufforderung, die wettbewerbsrechtlichen Regeln einzuhalten, rechtlich falsch gewürdigt und verfälscht, da diese Aufforderung nicht das Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit belege. Meines Erachtens haben die Rechtsmittelführerinnen weder einen Rechtsfehler noch eine Tatsachenverfälschung des Gerichts dargetan. Die Erteilung einer solchen Unterlassungsweisung, die von den Rechtsmittelführerinnen nicht bestritten wird, ist ein – wenngleich nach der Zuwiderhandlung entstandener – Beweis dafür, dass RQ bestimmenden Einfluss auf das Marktverhalten von GQ ausgeübt hat.

    41.      In Randnr. 69 des angefochtenen Urteils führt das Gericht aus, allein die Erteilung der Weisung reiche bereits für den Nachweis aus, dass RQ bestimmenden Einfluss auf GQ ausgeübt habe. Diese Aussage, die etwas missverständlich ist, stellt jedoch keinen Grund für die Aufhebung des angefochtenen Urteils dar, da sie in Verbindung mit den Randnrn. 62 und 63 des angefochtenen Urteils gesehen werden muss, in denen eindeutig auf die Anwendung der Vermutungsregel auf den Sachverhalt des vorliegenden Falls hingewiesen wird.

    42.      Des Weiteren rügen die Rechtsmittelführerinnen, das Gericht habe im Rahmen der summarischen Prüfung, die es in den Randnrn. 70 bis 76 des angefochtenen Urteils lediglich der Vollständigkeit halber vorgenommen habe, einen Fehler bei der rechtlichen Würdigung der von den Rechtsmittelführerinnen vorgelegten Beweise zur Widerlegung der Vermutung begangen bzw. diese Beweise verfälscht. Da es sich dabei um stichhaltige und schlüssige Beweise gehandelt habe, würde ein objektiver und unparteiischer Beobachter erkennen, dass GQ gegenüber RQ eigenständig sei.

    43.      Nach Auffassung der Rechtsmittelführerinnen hat das Gericht in Randnr. 71 des angefochtenen Urteils die Tatsachen offenkundig verfälscht, da es nicht darauf hingewiesen habe, dass die Handlungen von GQ in die Zeit vor deren Übernahme in den RQ-Konzern gefallen seien, dass die Tätigkeiten von GQ nicht mit den Tätigkeiten von RQ verwandt seien und dass RQ von 1993 bis 2004 zahlreiche Versuche unternommen habe, GQ zu verkaufen. Diese Elemente stellen nach Meinung der Rechtsmittelführerinnen einen eindeutigen Beweis für das mangelnde Interesse von RQ an GQ dar.

    44.      Das Gericht hat, wie dargelegt, in Randnr. 71 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass dieses Vorbringen nicht zur Widerlegung der fraglichen Vermutung ausreiche, da Mutter- und Tochtergesellschaften häufig unterschiedlichen Tätigkeiten nachgingen und Muttergesellschaften gelegentlich ihre Tochtergesellschaften veräußerten. Meines Erachtens haben die Rechtsmittelführerinnen mit ihren Rügen eine Tatsachenverfälschung rechtlich nicht hinreichend dargetan, da sie die Beurteilungsfehler, die zu der fraglichen Tatsachenverfälschung veranlasst haben sollen, nicht dargelegt haben. Meiner Meinung nach stellen die Rechtsmittelführerinnen, auch wenn sie formal einen Rechtsfehler geltend machen, im Wesentlichen die Tatsachenwürdigung des Gerichts in Frage. Was zudem die Rüge betrifft, das Gericht habe nicht darauf hingewiesen, dass die Handlungen von GQ in die Zeit vor deren Eintritt in den RQ-Konzern gefallen seien, so leuchtet mir die rechtliche oder faktische Relevanz dieser Rüge nicht ein: RQ hat sämtliche Anteile an GQ in der Zeit von 1989 bis 1993 erworben, während sich die Zuwiderhandlung über den Zeitraum vom 31. Oktober 1999 bis 30. Juni 2000 erstreckt hat und also lange nach dem Zeitpunkt begangen wurde, zu dem GQ von RQ als 100%ige Tochtergesellschaft übernommen wurde.

    45.      Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, aus dem Umstand, dass das Gericht in Randnr. 72 des angefochtenen Urteils lediglich zwei Themen genannt habe, die in zwei Sitzungen des RQ-Vorstands in einem Zeitraum von acht Jahren zwischen 1998 und 2005 diskutiert worden seien, ergebe sich in Wirklichkeit das völlige Fehlen einer Einflussnahme oder Einwirkung seitens RQ auf die Tätigkeit von GQ. Das Gericht hat festgestellt, dass in den Protokollen des RQ-Vorstands von 1998 bis 2000 die von GQ erzielten finanziellen Ergebnisse sowie ein Beschluss über den Verkauf der Anteile von GQ an der Silquímica, SA und über den Verkauf von GQ gehörenden Immobilien aufgeführt seien. Gestützt auf dieses Beweismittel hat das Gericht ausgeführt, dass der RQ-Vorstand erheblich in mehrere wesentliche Bereiche der Strategie von GQ eingreife und bestimmenden Einfluss auf das Verhalten von GQ ausübe, und hat damit das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen im ersten Rechtszug zurückgewiesen, dass die Protokolle des RQ-Vorstands von 1998 bis 2000 lediglich die finanziellen Ergebnisse von GQ betroffen hätten.(22)

    46.      Meines Erachtens wollen die Rechtsmittelführerinnen im vorliegenden Rechtsmittelverfahren die Bedeutung der Tatsache herunterspielen, dass in den Protokollen des RQ-Vorstands von 1998 bis 2000 der Verkauf der von GQ gehaltenen Silquímica-Anteile und der Verkauf der Immobilien von GQ erwähnt werden. Da die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht im ersten Rechtszug nicht mitgeteilt hatten, dass in den betreffenden Protokollen diese Anteile- und Immobilienveräußerung erwähnt wird, und da in keiner Form dargelegt wurde, dass das Gericht die fraglichen Tatsachen verfälscht oder die Vorschriften über die Beweislast verletzt hat, meine ich, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen betreffend Randnr. 72 des angefochtenen Urteils zurückzuweisen ist. Die Rechtsmittelführerinnen stellen im Wesentlichen die Tatsachenbeurteilung des Gerichts in Frage, die der Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren, sofern keine Tatsachenverfälschung vorliegt, nicht überprüfen kann.

    47.      In Randnr. 73 des angefochtenen Urteils stellt das Gericht fest, dass Herr [vertraulich] sowohl Vorsitzender des GQ-Vorstands von 1996 bis 2000 als auch Mitglied des RQ-Vorstands von 1998 bis 1999 gewesen sei. Die Rechtsmittelführerinnen hatten im ersten Rechtszug zur Widerlegung der Vermutung, dass RYPF und RQ bestimmenden Einfluss auf GQ ausüben, geltend gemacht, dass es keine Überschneidungen bei der Zusammensetzung ihrer Organe gegeben habe. Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren räumen die Rechtsmittelführerinnen ein, dass tatsächlich eine solche Überschneidung bestanden habe, allerdings nur hinsichtlich einer Person und daher vollkommen marginal. Die Rechtsmittelführerinnen tragen außerdem vor, dass der Kommission diese Überschneidung im Verwaltungsverfahren bekannt gewesen sei, dass sie aber diesen Gesichtspunkt, obwohl er das Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit zwischen RQ und GQ belege, weder in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte noch in der streitigen Entscheidung angeführt habe.

    48.      Meines Erachtens haben die Rechtsmittelführerinnen nicht dargetan, dass das Gericht die betreffenden Tatsachen verfälscht oder die Beweislastvorschriften verletzt hat. Das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen betreffend Randnr. 73 des angefochtenen Urteils ist daher zurückzuweisen. Im Hinblick auf die Widerlegung der fraglichen Vermutung, die allein an den Besitz von 100 % der Anteile einer Gesellschaft anknüpft, halte ich es für unerheblich, dass die Kommission sich nicht auf weitere Gesichtspunkte gestützt hat, die das Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit belegen könnten.

    49.      Die Rechtsmittelführerinnen rügen, dass das Gericht in Randnr. 74 des angefochtenen Urteils die Beweise dafür, dass allein die leitenden Angestellten von GQ die Geschäftspolitik des Unternehmens bestimmt und umgesetzt hätten, sowie den Vortrag, dass die von GQ an RQ gelieferten Informationen lediglich die finanziellen Ergebnisse entsprechend der Haushalte und strategischen oder geschäftlichen Pläne betroffen hätten, zu Unrecht zurückgewiesen habe.(23) Das Gericht ist in Randnr. 74 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gelangt, dass dieses Vorbringen angesichts der in dem angefochtenen Urteil angeführten Rechtsprechung nicht durchgreifen könne.(24)

    50.      Dadurch, dass sich das Gericht lediglich mit einer Bezugnahme auf die Rechtsprechung begnügt hat, hat es meines Erachtens versäumt, auch nur ganz flüchtig zu prüfen, ob die von den Rechtsmittelführerinnen im ersten Rechtszug vorgelegten detaillierten Beweismittel geeignet waren, die fragliche Vermutung zu widerlegen. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich wohl sogar, dass das Gericht allein aufgrund der angeführten Rechtsprechung davon ausging, dass die fragliche Vermutung mit diesen Beweismitteln nicht widerlegt werden könne. Ich bin der Auffassung, dass die vom Gericht im angefochtenen Urteil herangezogene Rechtsprechung die in Randnr. 74 getroffene Feststellung nicht trägt, da in dieser Rechtsprechung lediglich von der Möglichkeit die Rede ist, einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft zuzurechnen, wenn die Tochtergesellschaft im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der zwischen ihnen bestehenden wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen. In der Rechtsprechung heißt es außerdem, dass es sich um eine widerlegbare Vermutung handelt und dass die Muttergesellschaft die Möglichkeit hat, diese Vermutung zu widerlegen. Die angeführten Rechtsprechungszitate tragen daher nicht die Aussage des Gerichts, dass die Vermutung mit den von den Rechtsmittelführerinnen im ersten Rechtszug vorgelegten Beweismitteln nicht widerlegt werden könne. Da das Gericht auch im Übrigen keinerlei Beurteilung oder Begründung zu den von den Rechtsmittelführerinnen vorgelegten konkreten und detaillierten Beweismitteln abgegeben hat, ist seine Feststellung in Randnr. 74 des angefochtenen Urteils meiner Meinung nach rechtsfehlerhaft. Das Gericht hat den Rechtsmittelführerinnen keine angemessene Gelegenheit zur Widerlegung der Vermutung gegeben, ein Recht, das nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eindeutig garantiert ist.(25) Darüber hinaus hat der Gerichtshof im Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission eine Einzellfallprüfung befürwortet und es ausdrücklich vermieden, im Voraus einengend oder abschließend die Gesichtspunkte aufzuzählen, die bei der Prüfung der Frage, ob eine Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten autonom bestimmen kann, in Betracht gezogen werden können. In dem genannten Urteil hat der Gerichtshof ausgeführt, dass nicht nur die Rolle der Muttergesellschaft u. a. bei Preispolitik, Herstellungs- und Vertriebsaktivitäten der Tochtergesellschaft, sondern auch sämtliche im Zusammenhang mit ihren wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Verbindungen zur Muttergesellschaft relevanten Gesichtspunkte zu berücksichtigen seien.(26) Im Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission hat der Gerichtshof also, anstatt eine bestimmte Kategorie von Beweisen bereits im Voraus als für die Widerlegung der fraglichen Vermutung irrelevant abzutun, einen offenen Ansatz bezüglich der Gegenbeweise verfolgt. Damit ist jedoch keineswegs ausgeschlossen, dass sich zur Widerlegung der Vermutung vorgelegte Beweise bei einer Prüfung tatsächlich als für diesen Zweck völlig ungeeignet herausstellen können.

    51.      Demnach können die Feststellungen des Gerichts in Randnr. 74 des angefochtenen Urteils keinen Bestand haben. Nach Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs hebt dieser, wenn das Rechtsmittel begründet ist, die Entscheidung des Gerichts auf. Er kann sodann den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen. Im vorliegenden Fall ist der Rechtsstreit meiner Meinung nach entscheidungsreif. Meines Erachtens ist es daher Sache des Gerichtshofs, den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden.

    52.      Ich bin der Auffassung, dass die Beweise, die die Rechtsmittelführerinnen im ersten Rechtszug zur Widerlegung der fraglichen Vermutung vorgelegt haben und die oben in Fn. 23 angeführt sind, die formalen Befugnisse der GQ-Geschäftsführer und deren Eigenständigkeit bei der Führung der Tagesgeschäfte von GQ betreffen. Die Rechtsmittelführerinnen hatten außerdem geltend gemacht, dass RQ keine Informationen über die Geschäftspolitik von GQ, sondern lediglich die finanziellen Ergebnisse des Unternehmens übermittelt worden seien. Meines Erachtens ist das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zu den finanziellen Ergebnissen zurückzuweisen, da das Gericht in Randnr. 72 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass über die finanziellen Ergebnisse von GQ hinaus auch noch andere Informationen an RQ weitergegeben worden seien. Zudem hat das Gericht, auch wenn die GQ-Geschäftsführer bei der Führung der Tagesgeschäfte ihres Unternehmens – übrigens auch formal – durchaus über weitgehende Autonomie(27) verfügt haben mögen, in Randnr. 72 des angefochtenen Urteils die Tatsachenfeststellung getroffen, dass der RQ-Vorstand erheblich in mehrere wesentliche Bereiche der Strategie von GQ eingreife.(28) Nach Prüfung dieser Gesichtspunkte komme ich daher zu dem Ergebnis, dass die Rechtsmittelführerinnen die fragliche Vermutung nicht widerlegt haben.

    53.      Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, dass das Gericht in Randnr. 75 des angefochtenen Urteils mit der Aussage, die Konsolidierung der finanziellen Ergebnisse des Konzerns durch RYPF erhärte die Auffassung der Kommission bezüglich der Existenz einer wirtschaftlichen Einheit, die Beziehung zwischen GQ und Repsol Italia rechtlich falsch gewürdigt habe. Die Rechtsmittelführerinnen tragen vor, sie hätten dargetan, dass das nichtausschließliche Handelsvertretungsverhältnis zwischen GQ und Repsol Italia die geschäftliche Autonomie von GQ belege.

    54.      Meines Erachtens haben die Rechtsmittelführerinnen nicht dargetan, dass das Gericht in Randnr. 75 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen oder Tatsachen verfälscht hat, als es das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen im ersten Rechtszug zurückgewiesen hat, dem zufolge das nichtausschließliche Handelsvertretungsverhältnis zwischen GQ und Repsol Italia die geschäftliche Autonomie von GQ belege – es zeige nämlich, dass zwischen GQ und ihren Muttergesellschaften ein Interessenkonflikt bestehe, da Preiserhöhungen gegenüber Repsol Italia ebenso wie Preiserhöhungen gegenüber allen anderen Vertriebshändlern einseitig von GQ ohne Intervention seitens RQ oder RYPF festgelegt würden. Das Gericht hat festgestellt, dass der Konzern seine finanziellen Ergebnisse konsolidiere, und folgte damit der Auffassung der Kommission in der angefochtenen Entscheidung, dass die Tatsache einer Preiserhöhung für die Produkte von GQ keinen Beweis für einen Interessenkonflikt zwischen GQ und ihren Mutterunternehmen liefere, da jeder Anstieg des Umsatzes von GQ, dem eine Preiserhöhung für deren Produkte zugrunde liege, auch einen Anstieg des Umsatzes von RQ und RYPF mit sich bringe. Ich meine, dass die Rechtsmittelführerinnen in Wirklichkeit die vom Gericht vorgenommene Tatsachenbeurteilung angreifen wollen und dass daher ihr Vorbringen betreffend Randnr. 75 des angefochtenen Urteils als unzulässig zurückzuweisen ist.

    55.      Nach alledem bin ich der Meinung, dass der erste Rechtsmittelgrund der Rechtsmittelführerinnen teilweise durchgreift und im Übrigen zurückzuweisen ist. Die von den Klägerinnen vor dem Gericht erhobene Klage ist daher meines Erachtens abzuweisen.

    B –    Zweiter Rechtsmittelgrund

    56.      Die Rechtsmittelführerinnen rügen einen Rechtsfehler des Gerichts, insoweit es die Verantwortlichkeit für die Zuwiderhandlung einer Tochtergesellschaft automatisch auf die Konzernmutter ausdehne. Das Gericht habe damit nämlich fälschlicherweise eine Ausdehnung der an die bloße Fähigkeit zur Ausübung entscheidenden Einflusses anknüpfenden Vermutung vorgenommen. So habe das Gericht erstens im vorliegenden Fall RYPF allein deshalb verantwortlich gemacht, weil diese keine Autonomie der „zwischengeschalteten“ Gesellschaft RQ nachgewiesen habe, die wiederum ihrerseits nicht nachgewiesen habe, dass ihre Tochtergesellschaft GQ praktisch autonom sei. Aufgrund dieser Gedankenführung sei RYPF dafür verantwortlich gemacht worden, dass RQ nicht ihre Verantwortlichkeit für das Verhalten von GQ habe entkräften können. Zweitens führe die Sichtweise des Gerichts dazu, dass die Verantwortlichkeit für die Zuwiderhandlungen einer Tochtergesellschaft stets der an der Konzernspitze stehenden Muttergesellschaft zugewiesen werde, und zwar ohne Rücksicht auf die konkreten Fallumstände und insbesondere ohne Rücksicht auf die Zahl der zwischen der betreffenden Tochtergesellschaft und der Muttergesellschaft stehenden Gesellschaften, Wesen und Tätigkeit dieser Zwischengesellschaften und die zwischen diesen Gesellschaften bestehenden tatsächlichen rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen.

    57.      Insoweit machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, die Urteile des Gerichts Michelin/Kommission(29) und vom 27. September 2006, Akzo Nobel/Kommission (T-330/01)(30), sähen eine derartige automatische Ausdehnung der für die Ausübung bestimmenden Einflusses sprechenden Vermutung auf die an der Konzernspitze stehende Muttergesellschaft nicht vor. In der Rechtssache Michelin/Kommission ging es darum, ob wiederholte Zuwiderhandlungen einer Muttergesellschaft hinsichtlich des Verhaltens der verschiedenen von ihr kontrollierten Tochtergesellschaften als erschwerender Umstand berücksichtigt werden können. In seinem Urteil vom 27. September 2006, Akzo Nobel/Kommission, hat das Gericht die von einer Tochtergesellschaft begangene Zuwiderhandlung der an der Konzernspitze stehenden Muttergesellschaft nur deshalb zugerechnet, weil die Tochtergesellschaft über eine reine Holdinggesellschaft kontrolliert wurde, deren einziger Zweck darin bestand, die Anteile an der Tochtergesellschaft zu halten. Im Gegensatz dazu machen die Rechtsmittelführerinnen hier geltend, dass RYPF weder die Muttergesellschaft noch die Anteilseignerin von GQ sei. Außerdem genehmige RYPF die Jahresabschlüsse von GQ nicht und bestelle auch nicht die Mitglieder des Leitungsorgans von GQ. Schließlich lasse weder Wesen noch Tätigkeit von RQ die Feststellung zu, dass es sich bei RQ einfach um eine Zwischengesellschaft handele, mithilfe deren die RYPF Kontrolle über GQ ausübe.

    58.      Die Kommission ist entsprechend dem Urteil des Gerichtshofs Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission(31) der Auffassung, dass für die Beurteilung, ob Mutter- und Tochtergesellschaft eine wirtschaftliche Einheit bildeten, die Existenz einer Unternehmenskette, durch die die Kontrolle ausgeübt werde, keinerlei Rolle spiele. Dieser Sicht sei das Gericht in seiner jüngeren Rechtsprechung, nämlich in den Urteilen Michelin/Kommission(32) und vom 27. September 2006, Akzo Nobel/Kommission(33), gefolgt. Im letztgenannten Urteil habe das Gericht die von Akzo vorgetragene These zurückgewiesen, dass die Vermutung in ihrem Fall nicht eingreife, da es sich bei ihr um eine Holdinggesellschaft ohne Produktions- und Vertriebstätigkeit handele und ihre Kontrolle nur „entfernt“ oder „mittelbar“ erfolge. Der Kommission zufolge hat außerdem Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache Akzo Nobel u. a./Kommission(34) dem Gerichtshof vorgeschlagen, das Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2007, Akzo Nobel u. a./Kommission(35), zurückzuweisen, bei dem der Sachverhalt so gelagert gewesen sei, dass eine Muttergesellschaft die Kontrolle mittelbar über zwischengeschaltete Gesellschaften ausgeübt habe. Die Kommission macht außerdem geltend, dass der zweite Rechtsmittelgrund ins Leere gehe, da die Stellen des angefochtenen Urteils, in denen dargelegt werde, dass RYPF eine wirtschaftliche Einheit mit GQ gebildet habe, nicht angegriffen worden seien.

    59.      Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund wollen die Rechtsmittelführerinnen im vorliegenden Fall RYPF von der von GQ begangenen Zuwiderhandlung distanzieren, indem sie insbesondere auf die von RQ im Verhältnis zu GQ übernommene Funktion abstellen, wie etwa den Umstand, dass RQ das Leitungsorgan von GQ ernenne und die Jahresabschlüsse von GQ genehmige.

    60.      Nach ständiger Rechtsprechung betrifft das Wettbewerbsrecht der Union die Tätigkeit von Unternehmen und umfasst der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Der Gerichtshof hat ferner klargestellt, dass in diesem Zusammenhang unter dem Begriff des Unternehmens eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen ist, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird. Verstößt eine solche wirtschaftliche Einheit gegen die Wettbewerbsregeln, hat sie nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen. Die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union muss eindeutig einer juristischen Person zugerechnet werden, gegen die Geldbußen festgesetzt werden können, und die Mitteilung der Beschwerdepunkte muss an diese gerichtet werden. In der Mitteilung der Beschwerdepunkte muss auch angegeben werden, in welcher Eigenschaft einer juristischen Person die behaupteten Tatsachen zur Last gelegt werden.(36)

    61.      Aus der ständigen Rechtsprechung ergibt sich, dass einer juristischen Person wie einer Handelsgesellschaft, die nicht unmittelbar an einer Zuwiderhandlung beteiligt war, dennoch unter bestimmten Umständen wegen dieser Zuwiderhandlung Sanktionen auferlegt werden können.(37) In seinem Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass in Fällen, in denen eine Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft Teil ein und derselben wirtschaftlichen Einheit sind, die Muttergesellschaft für eine Zuwiderhandlung ihrer Tochtergesellschaft zur Verantwortung gezogen werden kann, auch wenn die Muttergesellschaft nicht persönlich an der Zuwiderhandlung beteiligt war.(38) Die Feststellung, ob Gesellschaften innerhalb eines Konzerns Teil ein und derselben wirtschaftlichen Einheit sind, ist daher von entscheidender Bedeutung u. a. für die Frage der Zuweisung der Verantwortlichkeit für wettbewerbsrechtliche Zuwiderhandlungen.(39) Für die für die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts zuständigen Behörden wie die Kommission ist die Beurteilung dieser Frage durch die widerlegbare Vermutung, dass die Muttergesellschaft einer 100%igen Tochtergesellschaft bestimmenden Einfluss auf diese ausübt und dass beide deshalb Teil ein und derselben wirtschaftlichen Einheit sind, zweifellos wesentlich weniger kompliziert und aufwendig geworden. Meines Erachtens ist es gerade Zweck der fraglichen Vermutungsregel, wie Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache Akzo Nobel u. a./Kommission(40) dargelegt hat, die wirksame Durchsetzung des Wettbewerbsrechts zu erleichtern und gleichzeitig durch die einfach ausgestalteten Voraussetzungen für das Eingreifen der Vermutungsregel die Rechtssicherheit zu fördern.

    62.      Ich meine, dass eine Muttergesellschaft (RYPF), die 100 % der Anteile einer Tochtergesellschaft (RQ) hält, die wiederum 100 % der Anteile einer anderen Gesellschaft (GQ) hält, zweifellos in der Lage ist, bestimmenden Einfluss auf die letztgenannte Gesellschaft (GQ)(41) auszuüben, und dass daher die widerlegbare Vermutung gelten sollte, dass die Muttergesellschaft (RYPF) diesen Einfluss auch tatsächlich ausübt. Dass zwischen einer Muttergesellschaft an der Konzernspitze und der an dem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht beteiligten Tochtergesellschaft eine Reihe von 100%igen Tochtergesellschaften steht, sollte dem Eingreifen der Vermutungsregel nicht entgegenstehen. Im Fall des Bestehens einer „Kette“ von 100%igen Tochtergesellschaften steht die Fähigkeit der an der Konzernspitze stehenden Muttergesellschaft, bestimmenden Einfluss auf jede einzelne Tochtergesellschaft, vor allem auch auf die an der Zuwiderhandlung beteiligte Tochtergesellschaft, auszuüben, meines Erachtens außer Frage. Steht eine Gesellschaft zu 100 % – wenn auch vielleicht nur mittelbar – im Besitz einer anderen, sollte die fragliche Vermutungsregel eingreifen, da der Unternehmensaufbau grundsätzlich nicht entscheidend ist.

    63.      Ich sehe daher keinen Grund, weshalb im vorliegenden Fall die fragliche Vermutung nicht gelten sollte. Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um eine widerlegbare Vermutung handelt. Der an der Konzernspitze stehenden Muttergesellschaft muss Gelegenheit gegeben werden, Beweise zur Widerlegung der Vermutung beizubringen, dass sie bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaften ausübt. Wenn die Muttergesellschaft nachweisen kann, dass die Tochtergesellschaft, die die Zuwiderhandlung begangen hat, oder eine der Tochtergesellschaften, die zwischen der Muttergesellschaft und der zuwiderhandelnden Tochtergesellschaft stehen, ihr Marktverhalten autonom bestimmt, wird die Verantwortlichkeitskette also unterbrochen, so dass die an der Konzernspitze stehende Muttergesellschaft für den Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht nicht verantwortlich gemacht werden kann.

    64.      Andernfalls würden die widerlegbare Vermutung und damit ihr Zweck, die wirksame Durchsetzung des Wettbewerbsrechts zu gewährleisten, meines Erachtens leerlaufen, da sich Muttergesellschaften der Verantwortung für Zuwiderhandlungen, an denen ihre Tochtergesellschaften beteiligt waren, durch Konzernumstrukturierungen entziehen könnten.(42) Derartige strategische Konzernumstrukturierungen könnten mittelbar auch zu einer Beschränkung der Möglichkeiten der Kommission zur Auferlegung von Geldbußen und damit potenziell zu einer Abschwächung der abschreckenden Wirkung von Geldbußen führen.(43)

    65.      Meines Erachtens ist daher der zweite von den Rechtsmittelführerinnen geltend gemachte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

    V –    Kosten

    66.      Nach Art. 122 Abs. 1 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er selbst den Rechtsstreit endgültig entscheidet.

    67.      Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß deren Art. 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 69 § 3 Abs. 1 kann der Gerichtshof jedoch beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt.

    68.      Da im vorliegenden Fall sowohl die Rechtsmittelführerinnen als auch die Kommission im Rechtsmittelverfahren mit ihrem Vorbringen teilweise unterlegen sind, sind jeder Partei ihre eigenen Kosten im vorliegenden Verfahren aufzugeben.

    69.      Da die von den Rechtsmittelführerinnen erhobene Nichtigkeitsklage abgewiesen worden ist, ist allerdings in Bezug auf die Kosten des Verfahrens des ersten Rechtszugs Nr. 2 des Tenors des angefochtenen Urteils zu bestätigen.

    VI – Ergebnis

    70.      Ich schlage daher dem Gerichtshof vor,

    –        das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 18. Dezember 2008, General Química u. a./Kommission, T‑85/06, aufzuheben, soweit darin die gesamtschuldnerische Haftung von General Química gemeinsam mit Repsol Química und Repsol YPF für die von General Química begangenen Zuwiderhandlungen festgestellt wird;

    –        das Rechtsmittel im Übrigen zurückzuweisen;

    –        die von General Química, Repsol Química und Repsol YPF erhobene Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/902/EG der Kommission vom 21. Dezember 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 des EWR-Abkommens gegen Flexsys NV, Bayer AG, Crompton Manufacturing Company Inc. (früher Uniroyal Chemical Company Inc.), Crompton Europe Ltd, Chemtura Corporation (früher Crompton Corporation), General Química, Repsol Química und Repsol YPF (Sache COMP/F/C.38.443 – Kautschukchemikalien) abzuweisen;

    –        jeder Partei ihre eigenen Kosten im vorliegenden Verfahren sowie General Química, Repsol Química und Repsol YPF die gesamten Kosten des Verfahrens des ersten Rechtszugs aufzuerlegen.


    1 – Originalsprache: Englisch.


    2 – Kautschukchemikalien sind synthetische oder organische Chemikalien, die als Leistungs- und Qualitätsverstärker bei der Kautschukerzeugung verwendet werden. Der Automobilsektor ist der größte Abnehmer von Gummierzeugnissen, insbesondere von Reifen. Konservierungsstoffe und Beschleuniger sind hinsichtlich ihres Marktwerts die wichtigsten Kautschukchemikalien, auf die rund 85 % bis 90 % sämtlicher Kautschukchemikalien entfallen.


    3 – Nämlich unzutreffende Beurteilung und fehlende Begründung hinsichtlich der gesamtschuldnerischen Haftung von GQ, RQ und RYPF.


    4 – Urteil vom 14. Juli 1972, Imperial Chemical Industries/Kommission (48/69, Slg. 1972, 619, Randnrn. 133 f.).


    5 – Urteil vom 25. Oktober 1983, AEG Telefunken/Kommission (107/82, Slg. 1983, 3151, Randnr. 50).


    6 – In Fortführung einer in jüngerer Zeit entwickelten Rechtsprechung des Gerichts, mit der es das Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission (C‑286/98 P, Slg. 2000, I‑9925), neu auslegt und zu der etwa die Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 2007, Akzo Nobel u. a./Kommission (T‑112/05, Slg. 2007, II‑5049, Randnrn. 60 f.), und vom 8. Oktober 2008, Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission (T‑69/04, Slg. 2008, II‑2567, Randnr. 57), gehören.


    7 – Vgl. Urteile des Gerichts vom 15. September 2005, DaimlerChrysler/Kommission (T‑325/01, Slg. 2005, II‑3319, Randnr. 218), und vom 26. April 2007, Bolloré u. a./Kommission (T‑109/02, T‑118/02, T‑122/02, T‑125/02, T‑126/02, T‑128/02, T‑129/02, T‑132/02 und T‑136/02, Slg. 2007, II‑947, Randnr. 132).


    8 – In Fn. 5 angeführt.


    9 – In Fn. 6 angeführt.


    10 – Urteil vom 10. September 2009 (C‑97/08 P, Slg. 2009, I‑8237).


    11 – Vgl. Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Akzo Nobel u. a. /Kommission, in Fn. 10 angeführt, Randnrn. 58 f. und die dort angeführte Rechtsprechung. Es erfolgt praktisch ein Haftungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Einheit bzw. das Unternehmen, die bzw. das für die Zuwiderhandlung verantwortlich ist.


    12 – Vgl. Randnr. 60 jenes Urteils (in Fn. 10 angeführt). Diese Vermutungsregel hat meiner Ansicht nach den Vorteil, dass sie klar ist und damit der Rechtssicherheit dient. Vgl. hierzu die Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Akzo Nobel u. a./Kommission, Nr. 71. Auf diese Weise sind die Muttergesellschaften vorgewarnt, dass sie unter bestimmten Umständen für das Verhalten ihrer Tochtergesellschaften verantwortlich sind, und können dann geeignete – und aufgrund ihrer 100%igen Kapitalbeteiligung an den Tochtergesellschaften auch durchsetzbare – Maßnahmen treffen, um ein wettbewerbsrechtkonformes Verhalten ihrer Tochtergesellschaften sicherzustellen.


    13 – Vgl. Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Akzo Nobel u. a./Kommission, in Fn. 10 angeführt, Randnr. 61. Sofern die genannte Vermutung eingreift, verlagert sich die Beweislast meines Erachtens auf die Muttergesellschaft, wenn diese die Vermutung widerlegen will, und es ist dann Sache der Muttergesellschaft, zu beweisen, dass ihr Tochterunternehmen auf dem Markt eigenständig auftritt. Ich möchte anfügen, dass mir keine Rechtssache beim Gerichtshof und auch nicht beim Gericht bekannt ist, in der die fragliche Vermutung tatsächlich widerlegt worden wäre.


    14 – Vgl. Randnr. 62 des angefochtenen Urteils.


    15 – Vgl. Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Akzo Nobel u. a./Kommission, Urteil in Fn. 10 angeführt, Nrn. 90 f.


    16 – Vgl. insbesondere Art. 47 („Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht“) der am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364, S. 1) in ihrer am 12. Dezember 2007 in Straßburg angepassten Fassung (ABl. C 303, S. 1) und Art. 6 („Recht auf ein faires Verfahren“) der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK). Ich möchte insoweit eine Parallele zu der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Bereich des öffentlichen Auftragswesens ziehen, in deren Rahmen der Gerichtshof nationale Rechtsvorschriften, die bestimmte Wirtschaftsteilnehmer automatisch von öffentlichen Aufträgen ausschließen, für unionsrechtswidrig erklärt hat. Vgl. Urteile vom 3. März 2005, Fabricom (C‑21/03 und C‑34/03, Slg. 2005, I‑1559, Randnrn. 33 und 35), vom 16. Dezember 2008, Michaniki (C‑213/07, Slg. 2008, I‑9999, Randnrn. 63 bis 69), vom 19. Mai 2009, Assitur (C‑538/07, Slg. 2009, I‑4219, Randnrn. 29 bis 33), und vom 23. Dezember 2009, Serrantoni und Consorzio stabile edili (C‑376/08, Slg. 2009, I‑0000, Randnrn. 40 bis 46).


    17 – Vgl. Randnr. 74 des Urteils (in Fn. 10 angeführt). Daher brauchen entgegen der oben in Nr. 27 dargestellten Auffassung der Rechtsmittelführerinnen der Gerichtshof und das Gericht nicht abstrakt darzulegen, welcher Beweisstandard zur Widerlegung der Vermutung zu erfüllen ist.


    18 – Nach ständiger Rechtsprechung ist der Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren weder für die Feststellung der Tatsachen zuständig noch – von Ausnahmen abgesehen – befugt, die Beweise zu prüfen, auf die das Gericht diese Feststellung gestützt hat. Sofern die Beweise nämlich ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden sind, ist es allein Sache des Gerichts, den Beweiswert der ihm vorgelegten Beweismittel zu beurteilen. Diese Würdigung ist daher, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt. Behauptet ein Rechtsmittelführer eine Verfälschung von Beweismitteln durch das Gericht, muss er genau angeben, welche Beweismittel das Gericht verfälscht haben soll, und die Beurteilungsfehler darlegen, die das Gericht seines Erachtens zu dieser Verfälschung veranlasst haben. Eine solche Verfälschung ist gegeben, wenn ohne die Erhebung neuer Beweise die Würdigung der vorliegenden Beweismittel offensichtlich unzutreffend ist. Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juni 2010, Lafarge/Kommission (C‑413/08 P, Slg. 2010, I‑0000, Randnrn. 15 bis 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).


    19 – Vgl. Randnrn. 58 bis 63 des angefochtenen Urteils.


    20 – Vgl. Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Akzo Nobel u. a./Kommission, in Fn. 10 angeführt, Randnrn. 72 bis 74.


    21 – Vgl. entsprechend Urteile des Gerichtshofs Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, in Fn. 6 angeführt, Randnr. 29, und Akzo Nobel u. a./Kommission, in Fn. 10 angeführt, Randnr. 50.


    22 – GQ wollte mit dem Hinweis, dass in den fraglichen Protokollen lediglich auf ihre finanziellen Ergebnisse verwiesen werde, belegen, dass ihre leitenden Angestellten die strategischen und geschäftlichen Pläne des Unternehmens aufstellen und durchführen und an RQ nur allgemeine Informationen liefern. Gestützt auf Beweismittel, die die Kommission mit ihrer Gegenerwiderung im ersten Rechtszug zu den Bezugnahmen in den fraglichen Protokollen auf den Verkauf der von GQ gehaltenen Silquímica-Anteile und auf den Verkauf von GQ gehörenden Immobilien vorgelegt hatte, gelangte das Gericht zu dem Ergebnis, dass das von der Kommission vorgelegte Beweismittel die in der streitigen Entscheidung getroffenen Feststellungen der Kommission zur Ausübung eines bestimmenden Einflusses erhärte.


    23 – Im ersten Rechtszug hatten die Rechtsmittelführerinnen geltend gemacht, sie hätten in ihrer Erwiderung auf die von der Kommission übersandte Mitteilung der Beschwerdepunkte detaillierte Beweise dafür vorgelegt, dass die leitenden Angestellten von GQ der Form und der Sache nach als Geschäftsführer des Unternehmens gehandelt und die Geschäftspolitik von GQ autonom bestimmt hätten. Mit diesem Vorbringen sollte die fragliche Vermutung widerlegt werden. In diesem Rahmen hatten die Rechtsmittelführerinnen in ihrer Erwiderung auf die von der Kommission übersandte Mitteilung der Beschwerdepunkte auf mehrere von den Geschäftsführern von GQ bzw. den Leitern der Fabrik von GQ über die Lieferung von Rohstoffen, die Lagerung von Erzeugnissen und die Zusammenarbeit und technische Unterstützung bei der Herstellung von Produkten geschlossene Verträge sowie auf zwischen der Belegschaft und der Geschäftsleitung geschlossene Tarifverträge verwiesen. Zur Widerlegung der fraglichen Vermutung hatten die Rechtsmittelführerinnen im ersten Rechtszug außerdem angeführt, dass die Geschäftsführer von GQ den Jahreshaushalt ihres Unternehmens aufgestellt und RQ lediglich allgemeine Auskunft über den Stand der Ausführung gegeben hätten.


    24 – Hierzu möchte ich anmerken, dass das Gericht in Randnr. 74 des angefochtenen Urteils lediglich auf die von ihm bereits angeführte Rechtsprechung verweist. Der Vollständigkeit halber werde ich daher die gesamte Rechtsprechung untersuchen, die das Gericht vor der Randnr. 74 des angefochtenen Urteils angeführt hat, nämlich Urteile des Gerichtshofs in den Rechtssachen AEG Telefunken/Kommission, in Fn. 5 angeführt, Randnr. 49, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, in Fn. 6 angeführt, Randnr. 26, Urteile des Gerichts vom 27. September 2006, Avebe/Kommission (T‑314/01, Slg. 2006, II‑3085, Randnr. 136), vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission (T‑71/03, T‑74/03, T‑87/03 und T‑91/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 59), und vom 30. September 2003, Michelin/Kommission (T‑203/01, Slg. 2003, II‑4071, Randnr. 290), sowie Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Metsä-Serla Oyj u. a./Kommission (C‑294/98 P, Slg. 2000, I‑10065, Randnr. 28).


    25 – Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Akzo Nobel u. a./Kommission, in Fn. 10 angeführt, Randnrn. 63 bis 65.


    26 – Vgl. Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Akzo Nobel u. a./Kommission, in Fn. 10 angeführt, Randnr. 74.


    27 – Meines Erachtens ist dieser Gesichtspunkt als solcher nicht entscheidend, da er je nach den Umständen des Einzelfalls zu einer Widerlegung der fraglichen Vermutung führen kann oder auch nicht. Wie Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache Akzo Nobel u. a./Kommission, Urteil in Fn. 10 angeführt, Nrn. 89 f., hervorgehoben hat, sind konkrete Weisungen, Leitlinien oder Mitspracherechte im Hinblick auf die Preisgestaltung, die Herstellungs- und Vertriebsaktivitäten oder ähnliche für das Marktverhalten wesentliche Gesichtspunkte zwar ein besonders offenkundiges Indiz für das Bestehen von bestimmendem Einfluss der Mutter auf die Geschäftspolitik ihrer Tochter, ihr Fehlen lässt indes keinen zwingenden Rückschluss auf eine etwaige Autonomie der Tochtergesellschaft zu.


    28 – Diese Gesichtspunkte sind angesichts der Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, in Fn. 10 angeführt, Randnr. 74, von Bedeutung, da bei der Prüfung der Frage, ob eine Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten autonom bestimmt, sämtliche im Zusammenhang mit ihren wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Verbindungen zur Muttergesellschaft relevanten Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind.


    29 – In Fn. 24 angeführt.


    30 – Slg. 2006, II‑3389.


    31 – In Fn. 6 angeführt.


    32 – In Fn. 24 angeführt.


    33 – In Fn. 30 angeführt.


    34 – Urteil in Fn. 10 angeführt.


    35 – In Fn. 6 angeführt.


    36 – Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Akzo Nobel u. a./Kommission, in Fn. 10 angeführt, Randnrn. 54 bis 57.


    37 – Vgl. Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache AEG Telefunken/Kommission, in Fn. 5 angeführt, Randnr. 49. Vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 11. Dezember 2007, ETI u. a. (C‑280/06, Slg. 2007, I‑10893, Randnrn. 40 ff.).


    38 – Vgl. Randnr. 59.


    39 – Nach Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101 und 102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1) kann die Kommission nämlich gegen Unternehmen durch Entscheidung Geldbußen verhängen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Art. 101 AEUV oder Art. 102 AEUV verstoßen. Die Geldbuße für jedes an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen darf 10 % seines jeweiligen im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen. Die Benennung des Unternehmens kann sich daher auf die Höhe der Geldbuße auswirken. Der Betrag der gegen ein Unternehmen zu verhängenden Geldbuße kann außerdem nach Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1/2003 erhöht werden, wenn erschwerende Umstände vorliegen, wie beispielsweise erneutes Begehen einer gleichartigen oder ähnlichen Zuwiderhandlung, nachdem die Kommission oder eine einzelstaatliche Wettbewerbsbehörde festgestellt hat, dass das Unternehmen gegen Art. 101 AEUV oder Art. 102 AEUV verstoßen hatte. Vgl. Urteil vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission (C‑3/06 P, Slg. 2007, I‑1331). Vgl. auch Nr. 28 der von der Kommission erstellten Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2). Die gegen ein Unternehmen zu verhängende Geldbuße kann unter bestimmten Voraussetzungen deutlich erhöht werden, wenn zuvor eine zu einem Konzern gehörende Tochtergesellschaft gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen hat.


    40 – Urteil in Fn. 10 angeführt.


    41 – Und RQ.


    42 – In einigen Fällen ist es vielleicht möglich, zur Umgehung der Vermutungsregel geschaffene Scheinstrukturen relativ leicht zu durchschauen und dann außer Betracht zu lassen; ich glaube jedoch, dass diese Möglichkeit in der ganz überwiegenden Mehrzahl der Fälle nicht besteht, insbesondere wenn eine 100%ige Tochtergesellschaft mehr als nur die Aufgabe einer Holdinggesellschaft wahrnimmt; in solchen Fällen wären die Vermutung und die mit ihr verbundenen Vorteile hinfällig.


    43 – Das Ziel der Abschreckung, das mit der Verhängung von Geldbußen wegen Verletzung der Wettbewerbsregeln der Union verfolgt wird, und die Notwendigkeit, dafür zu sorgen, dass dieses Ziel durch Unternehmensumstrukturierungen nicht ausgehöhlt oder vereitelt wird, hat der Gerichtshof unlängst in den Urteilen ETI u. a., in Fn. 37 angeführt, vom 7. Juni 2007, Britannia Alloys & Chemicals/Kommission (C‑76/06 P, Slg. 2007, I‑4405, Randnrn. 22 bis 29), und vom 18. Dezember 2008, Coop de France bétail et viande u. a. /Kommission (C‑101/07 P und C‑110/07 P, Slg. 2008, I‑10193, Randnrn. 96 bis 98), hervorgehoben.

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