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Document 62009CA0097

Rechtssache C-97/09: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 26. Oktober 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Wien — Österreich) — Ingrid Schmelz/Finanzamt Waldviertel (Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Art. 24 Abs. 3 und 28i — Richtlinie 2006/112/EG — Art. 283 Abs. 1 Buchst. c — Gültigkeit — Art. 12 EG, 43 EG und 49 EG — Grundsatz der Gleichbehandlung — Sonderregelung für Kleinunternehmen — Mehrwertsteuerbefreiung — Versagung der Steuerbefreiung gegenüber Steuerpflichtigen, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind — Begriff des Jahresumsatzes)

OJ C 346, 18.12.2010, p. 12–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

18.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/12


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 26. Oktober 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Wien — Österreich) — Ingrid Schmelz/Finanzamt Waldviertel

(Rechtssache C-97/09) (1)

(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 24 Abs. 3 und 28i - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 283 Abs. 1 Buchst. c - Gültigkeit - Art. 12 EG, 43 EG und 49 EG - Grundsatz der Gleichbehandlung - Sonderregelung für Kleinunternehmen - Mehrwertsteuerbefreiung - Versagung der Steuerbefreiung gegenüber Steuerpflichtigen, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind - Begriff des Jahresumsatzes)

2010/C 346/20

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle Wien

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Ingrid Schmelz

Beklagter: Finanzamt Waldviertel

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Wien — Gültigkeit einer Textpassage in den Art. 24 Abs. 3 und 28i der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in der durch die Richtlinie 92/111/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG und zur Einführung von Vereinfachungsmaßnahmen im Bereich der Mehrwertsteuer (ABl. L 384, S. 47) geänderten Fassung sowie einer Textpassage in Art. 283 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) — Sonderregelung für Kleinunternehmen im Bereich der Mehrwertsteuer, die ausgenommen für die Lieferungen von Gegenständen bzw. die Dienstleistungen, die von einem nicht im Inland ansässigen Steuerpflichtigen bewirkt bzw. erbracht werden, eine Steuerbefreiung erlaubt — Nach den genannten Vorschriften erfolgte Verweigerung der Steuerbefreiung gegenüber einem in einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässigen Steuerpflichtigen — Vereinbarkeit dieser Regelung mit den Art. 12 EG, 43 EG und 49 EG sowie den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts — Im Fall der Ungültigkeit der betreffenden Textpassagen: Auslegung des Begriffs „Jahresumsatz“ in Art. 24 der Richtlinie 77/388/EWG und in Nr. 2 Buchst. c des Anhangs XV, IX. Steuern, der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 1994, C 241, S. 335) sowie in Art. 287 der Richtlinie 2006/112/EG

Tenor

1.

Die Prüfung der Fragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Art. 24 Abs. 3 und 28i der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 2006/18/EG des Rates vom 14. Februar 2006 geänderten Fassung sowie des Art. 283 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem im Hinblick auf Art. 49 EG berühren könnte.

2.

Die Art. 24 und 24a der Richtlinie 77/388 in der durch die Richtlinie 2006/18 geänderten Fassung sowie die Art. 284 bis 287 der Richtlinie 2006/112 sind dahin auszulegen, dass der Begriff „Jahresumsatz“ den Jahresumsatz meint, den ein Unternehmen in einem Jahr in dem Mitgliedstaat erzielt, in dem es ansässig ist.


(1)  ABl. C 129 vom 6.6.2009.


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