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Document 62009CA0072

Rechtssache C-72/09: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 28. Oktober 2010 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation — Frankreich) — Établissements Rimbaud SA/Directeur général des impôts, Directeur des services fiscaux d’Aix-en-Provence (Direkte Besteuerung — Freier Kapitalverkehr — Juristische Personen, die in einem zum Europäischen Wirtschaftsraum gehörenden Drittland ansässig sind — Besitz von in einem Mitgliedstaat belegenen Immobilien — Steuer auf den Verkehrswert dieser Immobilien — Verweigerung der Befreiung — Bekämpfung von Steuerhinterziehung — Beurteilung nach dem EWR-Abkommen)

OJ C 346, 18.12.2010, p. 11–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

18.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/11


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 28. Oktober 2010 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation — Frankreich) — Établissements Rimbaud SA/Directeur général des impôts, Directeur des services fiscaux d’Aix-en-Provence

(Rechtssache C-72/09) (1)

(Direkte Besteuerung - Freier Kapitalverkehr - Juristische Personen, die in einem zum Europäischen Wirtschaftsraum gehörenden Drittland ansässig sind - Besitz von in einem Mitgliedstaat belegenen Immobilien - Steuer auf den Verkehrswert dieser Immobilien - Verweigerung der Befreiung - Bekämpfung von Steuerhinterziehung - Beurteilung nach dem EWR-Abkommen)

2010/C 346/18

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour de cassation

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Établissements Rimbaud SA

Beklagte: Directeur général des impôts, Directeur des services fiscaux d’Aix-en-Provence

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Cour de cassation — Auslegung von Art. 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3) — Steuer auf den Verkehrswert von in Frankreich belegenen Immobilien — Steuerbefreiung zugunsten von juristischen Personen mit Sitz in Frankreich oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums unter der Bedingung, dass Frankreich mit diesem Staat ein Amtshilfeabkommen zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung und Steuerflucht abgeschlossen hat oder dass diese juristischen Personen aufgrund eines Staatsvertrags, der ein Diskriminierungsverbot enthält, keiner höheren Besteuerung unterworfen werden als Gesellschaften mit Sitz in Frankreich — Versagung der Steuerbefreiung für ein Unternehmen mit Sitz in Liechtenstein

Tenor

Art. 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 steht nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegen, wonach Gesellschaften mit satzungsmäßigem Sitz im Gebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union von der streitigen Steuer befreit sind, während diese Befreiung für eine Gesellschaft mit satzungsmäßigem Sitz im Gebiet eines zum Europäischen Wirtschaftsraum gehörenden Drittstaats vom Bestehen eines zwischen dem genannten Mitgliedstaat und diesem Drittstaat zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuerflucht geschlossenen Amtshilfeabkommens oder davon abhängig ist, dass diese juristischen Personen aufgrund eines Staatsvertrags, der eine Bestimmung über ein Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit enthält, keiner höheren Besteuerung unterworfen werden dürfen als im Gebiet eines Mitgliedstaats ansässige Gesellschaften.


(1)  ABl. C 102 vom 1.5.2009, S. 12.


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