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Document 62009CA0061

Rechtssache C-61/09: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 14. Oktober 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz — Deutschland) — Landkreis Bad Dürkheim/Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (Gemeinsame Agrarpolitik — Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte Beihilferegelungen — Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 — Betriebsprämienregelung — Gemeinsame Regeln für Direktzahlungen — Begriff der beihilfefähigen Fläche — Nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit — Voraussetzungen für die Zuordnung einer landwirtschaftlichen Fläche zu einem Betrieb)

OJ C 346, 18.12.2010, p. 10–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

18.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/10


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 14. Oktober 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz — Deutschland) — Landkreis Bad Dürkheim/Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion

(Rechtssache C-61/09) (1)

(Gemeinsame Agrarpolitik - Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte Beihilferegelungen - Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 - Betriebsprämienregelung - Gemeinsame Regeln für Direktzahlungen - Begriff der beihilfefähigen Fläche - Nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit - Voraussetzungen für die Zuordnung einer landwirtschaftlichen Fläche zu einem Betrieb)

2010/C 346/16

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Landkreis Bad Dürkheim

Beklagte: Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz — Auslegung von Art. 44 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270, S. 1) — Auslegung der Begriffe „landwirtschaftliche Fläche“ und „nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten“ in einer Situation, in der das Ziel des Umweltschutzes dem Ziel der landwirtschaftlichen Erzeugung vorgeht — Voraussetzungen für die Zuordnung einer landwirtschaftlichen Fläche zu einem Betrieb

Tenor

1.

Art. 44 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2013/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er der Beihilfefähigkeit einer Fläche, deren Nutzung zwar auch landwirtschaftlichen Zwecken dient, deren überwiegender Zweck aber in der Verfolgung der Ziele der Landschaftspflege und des Naturschutzes besteht, nicht entgegensteht. Ferner ist eine Tätigkeit, die der Definition in Art. 2 Buchst. c dieser Verordnung entspricht, auch dann eine landwirtschaftliche Tätigkeit, wenn der Landwirt Weisungen der Naturschutzbehörde unterliegt.

2.

Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1782/2003 in der durch die Verordnung Nr. 2013/2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass

die Zuordnung einer landwirtschaftlichen Fläche zum Betrieb des Landwirts nicht voraussetzt, dass sie diesem aufgrund eines Pachtvertrags oder eines anderen gleichartigen Überlassungsvertrags gegen Entgelt zur Verfügung steht,

es der Zuordnung einer Fläche zu einem Betrieb nicht entgegensteht, dass die Fläche dem Landwirt unentgeltlich nur gegen Übernahme der Beiträge zur Berufsgenossenschaft zur Nutzung in bestimmter Weise und innerhalb eines begrenzten Zeitraums entsprechend den Zielen des Naturschutzes überlassen wird, sofern der Landwirt in der Lage ist, diese Fläche für einen Zeitraum von mindestens zehn Monaten mit einer hinreichenden Selbständigkeit für seine landwirtschaftlichen Tätigkeiten zu nutzen, und dass

es für die Zuordnung der betreffenden Fläche zum Betrieb des Landwirts unschädlich ist, dass dieser verpflichtet ist, gegen eine Vergütung bestimmte Aufgaben für einen Dritten wahrzunehmen, sofern er diese Fläche auch im eigenen Namen und für eigene Rechnung für seine landwirtschaftliche Tätigkeit nutzt.


(1)  ABl. C 113 vom 16.5.2009.


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