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Document 62009CA0016

Rechtssache C-16/09: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 14. Oktober 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Gudrun Schwemmer/Agentur für Arbeit Villingen-Schwenningen — Familienkasse (Soziale Sicherheit — Verordnungen (EWG) Nrn. 1408/71 und 574/72 — Familienleistungen — Antikumulierungsvorschriften — Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 — Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 574/72 — Kinder, deren Mutter in dem Mitgliedstaat, in dem sie gemeinsam mit ihr wohnen, Anspruch auf Familienleistungen hat, und deren Vater, der in der Schweiz arbeitet und grundsätzlich Anspruch auf gleichartige Familienleistungen nach schweizerischem Recht hat, davon absieht, diese Leistungen zu beantragen)

OJ C 346, 18.12.2010, p. 8–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

18.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/8


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 14. Oktober 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Gudrun Schwemmer/Agentur für Arbeit Villingen-Schwenningen — Familienkasse

(Rechtssache C-16/09) (1)

(Soziale Sicherheit - Verordnungen (EWG) Nrn. 1408/71 und 574/72 - Familienleistungen - Antikumulierungsvorschriften - Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 - Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 574/72 - Kinder, deren Mutter in dem Mitgliedstaat, in dem sie gemeinsam mit ihr wohnen, Anspruch auf Familienleistungen hat, und deren Vater, der in der Schweiz arbeitet und grundsätzlich Anspruch auf gleichartige Familienleistungen nach schweizerischem Recht hat, davon absieht, diese Leistungen zu beantragen)

2010/C 346/13

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Gudrun Schwemmer

Beklagte: Agentur für Arbeit Villingen-Schwenningen — Familienkasse

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Bundesfinanzhof — Auslegung des Art. 76 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2) und des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 74, S. 1) in geänderter Fassung — Bestimmung des Staates, der Familienleistungen gewähren muss — Antikumulierungsregeln — Kinder, deren Mutter in dem Mitgliedstaat, in dem sie gemeinsam mit ihr wohnen, Anspruch auf eine Familienbeihilfe hat, und deren Vater, der in der Schweiz wohnt und Anspruch auf eine gleichartige Familienbeihilfe nach schweizerischem Recht hat, absichtlich davon absieht, diese Beihilfe zu beantragen, um damit der geschiedenen Ehefrau zu schaden — Kindergeld

Tenor

Art. 76 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 in ihren durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassungen, beide geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005, sind dahin auszulegen, dass ein nicht von einer Versicherung, Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit abhängiger Anspruch auf Leistungen nach dem Recht eines Mitgliedstaats, in dem ein Elternteil mit den Kindern, für die diese Leistungen gewährt werden, wohnt, nicht teilweise ausgesetzt werden darf, wenn, wie im Ausgangsverfahren, der frühere Ehegatte, der der andere Elternteil der Kinder ist, grundsätzlich — entweder allein aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Staates, in dem er einer Beschäftigung nachgeht, oder nach Art. 73 der Verordnung Nr. 1408/71 — einen Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates hat, diese faktisch aber nicht bezieht, weil er keinen entsprechenden Antrag gestellt hat.


(1)  ABl. C 90 vom 18.4.2009.


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