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Document 62008TN0274
Case T-274/08: Action brought on 11 July 2008 — Italy v Commission
Rechtssache T-274/08: Klage, eingereicht am 11. Juli 2008 — Italien/Kommission
Rechtssache T-274/08: Klage, eingereicht am 11. Juli 2008 — Italien/Kommission
OJ C 223, 30.8.2008, p. 57–57
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
30.8.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/57 |
Klage, eingereicht am 11. Juli 2008 — Italien/Kommission
(Rechtssache T-274/08)
(2008/C 223/100)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigter: S. Fiorentino, avvocato dello Stato)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Antrag
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung K(2008) 1711 der Kommission vom 30. April 2008 über den Rechnungsabschluss der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Haushaltsjahr 2007 finanzierten Ausgaben für nichtig zu erklären. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Entscheidung, die Gegenstand der vorliegenden Rechtssache ist, wird angefochten, soweit darin Zinsen auf die zulasten des italienischen Staatshaushalts gehenden Beträge im Sinne des Art. 32 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/05 berechnet werden, und insbesondere, soweit darin Zinsen ab dem Zeitpunkt der Zahlung rechtsgrundloser Beträge auf die zu 50 % dem Mitgliedstaat und zu 50 % dem Gemeinschaftshaushalt anzulastenden Beträge ausgewiesen werden, deren Wiedereinziehung nicht innerhalb der Frist von acht Jahren ab der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung erfolgt ist und über die vor den nationalen Gerichten ein Verfahren anhängig ist.
Die klageführende Regierung stützt ihre Klage auf eine Verletzung von Art. 32 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/05. Diese Vorschrift könne nicht dahin ausgelegt werden, dass im Fall einer Anfechtung der Wiedereinziehung vor Gericht Zinsen berechnet werden müssten, weil der Wortlaut von Abs. 5 dies (anders als Abs. 1) nicht vorsehe und weil der Zeitpunkt, ab dem Zinsen anfielen, erst nach Abschluss der gerichtlichen Nachprüfung bestimmt werden könne.