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Document 62008TA0398

Rechtssache T-398/08: Urteil des Gerichts vom 12. April 2013 — Stowarzyszenie Autorów ZAiKS/Kommission (Wettbewerb — Kartelle — Urheberrechte in Bezug auf die öffentliche Aufführung von Musikwerken über Internet, Satellit und Kabelweiterverbreitung — Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird — Aufteilung des räumlichen Marktes — Bilaterale Vereinbarungen zwischen den nationalen Verwertungsgesellschaften — Abgestimmte Verhaltensweise, mit der die Erteilung von Lizenzen für mehrere Gebiete und mehrere Repertoires ausgeschlossen wird — Beweis — Unschuldsvermutung)

OJ C 156, 1.6.2013, p. 27–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

1.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 156/27


Urteil des Gerichts vom 12. April 2013 — Stowarzyszenie Autorów ZAiKS/Kommission

(Rechtssache T-398/08) (1)

(Wettbewerb - Kartelle - Urheberrechte in Bezug auf die öffentliche Aufführung von Musikwerken über Internet, Satellit und Kabelweiterverbreitung - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Aufteilung des räumlichen Marktes - Bilaterale Vereinbarungen zwischen den nationalen Verwertungsgesellschaften - Abgestimmte Verhaltensweise, mit der die Erteilung von Lizenzen für mehrere Gebiete und mehrere Repertoires ausgeschlossen wird - Beweis - Unschuldsvermutung)

2013/C 156/45

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Stowarzyszenie Autorów ZAiKS (Warschau, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Borkowska und M. Błeszyński)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Castillo de la Torre und K. Mojzesowicz)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2008) 3435 endgültig der Kommission vom 16. Juli 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 (EG) und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/C2/38.698 — CISAC)

Tenor

1.

Art. 3 der Entscheidung K(2008) 3435 endgültig der Kommission vom 16. Juli 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 (EG) und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/C2/38.698 — CISAC) wird für nichtig erklärt, soweit er die Stowarzyszenie Autorów ZAiKS betrifft.

2.

Art. 4 Abs. 2 und 3 dieser Entscheidung wird für nichtig erklärt, soweit er sich auf deren Art. 3 bezieht und die Stowarzyszenie Autorów ZAiKS betrifft.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten des Verfahrens zur Hauptsache.

5.

Die Stowarzyszenie Autorów ZAiKS und die Kommission tragen jeweils ihre eigenen durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 285 vom 8.11.2008.


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