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Document 62008CN0334

Rechtssache C-334/08: Klage, eingereicht am 18. Juli 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

OJ C 223, 30.8.2008, p. 39–39 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

30.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/39


Klage, eingereicht am 18. Juli 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

(Rechtssache C-334/08)

(2008/C 223/65)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A. Aresu und A. Caeiros)

Beklagte: Italienische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 10 EG, aus Art. 8 des Beschlusses 2000/597/EG (1), Euratom, des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften sowie aus den Art. 2, 6, 10, 11 und 17 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 (2) des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften verstoßen hat, dass sie sich geweigert hat, der Kommission die Eigenmittel zur Verfügung zu stellen, die der Zollschuld entsprechen, die sich aus der Erteilung rechtswidriger Genehmigungen für die Einrichtung und den Betrieb von Zolllagern des Typs C in Taranto durch die Direzione compartimentale delle dogane per le Regioni Puglia e Basilicata mit Sitz in Bari, gefolgt von anschließenden Genehmigungen für die Umwandlung unter Zollaufsicht und für den aktiven Veredelungsverkehr bis zu deren Widerruf am 4. Dezember 2002, ergibt;

der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage wirft die Europäische Kommission der italienischen Regierung vor, dass diese sich geweigert habe, der Europäischen Gemeinschaft die — auf etwa 23 Mio. Euro veranschlagten — Eigenmittel zur Verfügung zu stellen, die einigen in Taranto in der Zeit zwischen Februar 1997 und Dezember 2002 erteilten rechtswidrigen Zollbewilligungen entsprechen.

Der Streitgegenstand ist im Wesentlichen die Haftung für die Beträge, die den Mitteln entsprechen, die wegen der in Frage stehenden rechtswidrigen Handlungen nicht eingezogen worden seien. Die italienische Regierung macht geltend, sie sei für die auf die oben genannten Unregelmäßigkeiten zurückzuführenden entgangenen Einnahmen nicht verantwortlich, da diese allein den Beamten anzulasten seien, die den Schaden verursacht hätten, während die Kommission überzeugt ist, dass die geltenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften den italienischen Staat verpflichteten, alle finanziellen Folgen zu tragen, die sich aus dem — auch rechtswidrigen — Tätigwerden der Beamten ergäben, die in ihrem Namen und für ihre Rechnung tätig würden.


(1)  ABl. L 253, S. 42.

(2)  ABl. L 130, S. 1.


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