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Document 62008CJ0574
Judgment of the Court (Seventh Chamber) of 16 July 2009. # Commission of the European Communities v Kingdom of Belgium. # Internal market - Free movement of capital - Fight against fraud and money laundering. # Case C-574/08.
Urteil des Gerichtshofes (Siebte Kammer) vom 16. Juli 2009.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien.
Binnenmarkt - Freier Kapitalverkehr - Bekämpfung von Betrug und Geldwäsche.
Rechtssache C-574/08.
Urteil des Gerichtshofes (Siebte Kammer) vom 16. Juli 2009.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien.
Binnenmarkt - Freier Kapitalverkehr - Bekämpfung von Betrug und Geldwäsche.
Rechtssache C-574/08.
Sammlung der Rechtsprechung 2009 I-00131*
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2009:484
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 16. Juli 2009 – Kommission/Belgien
(Rechtssache C‑574/08)
„Binnenmarkt – Freier Kapitalverkehr – Bekämpfung von Betrug und Geldwäsche“
Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 9)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass oder nicht fristgerechte Mitteilung der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von „politisch exponierte Personen“ und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden (ABl. L 214, S. 29), nachzukommen |
Tenor
1. |
Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von „politisch exponierte Personen“ und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden, verstoßen, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat. |
2. |
Das Königreich Belgien trägt die Kosten. |