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Document 62008CJ0515

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 7. Oktober 2010.
Strafverfahren gegen Vítor Manuel dos Santos Palhota und andere.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen - Belgien.
Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 56 AEUV und 57 AEUV - Entsendung von Arbeitnehmern - Beschränkungen - In einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Arbeitgeber - Registrierung der vorherigen Entsendungsanmeldung - Personal- oder Arbeitsdokumente - Dokumente, die mit den im Recht des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehenen vergleichbar sind - Kopie - Zurverfügunghaltung für die nationalen Behörden.
Rechtssache C-515/08.

European Court Reports 2010 I-09133

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2010:589

Rechtssache C‑515/08

Strafverfahren

gegen

Vítor Manuel dos Santos Palhota u. a.

(Vorabentscheidungsersuchen der

Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen)

„Freier Dienstleistungsverkehr – Art. 56 AEUV und 57 AEUV – Entsendung von Arbeitnehmern – Beschränkungen – In einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Arbeitgeber – Registrierung der vorherigen Entsendungsanmeldung – Personal- oder Arbeitsdokumente – Dokumente, die mit den im Recht des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehenen vergleichbar sind – Kopie – Zurverfügunghaltung für die nationalen Behörden“

Leitsätze des Urteils

1.        Freier Dienstleistungsverkehr – Beschränkungen – Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen

(Art. 56 AEUV und 57 AEUV)

2.        Freier Dienstleistungsverkehr – Beschränkungen – Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen

(Art. 56 AEUV und 57 AEUV)

1.        Die Art. 56 AEUV und 57 AEUV stehen einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die vorsieht, dass ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassener Arbeitgeber, der Arbeitnehmer in das Hoheitsgebiet des ersten Staates entsendet, eine vorherige Entsendungsanmeldung übermittelt, sofern der Beginn der beabsichtigten Entsendung davon abhängig gemacht wird, dass diesem Arbeitgeber eine Registrierungsnummer dieser Anmeldung bekannt gegeben wird, und die Behörden des erstgenannten Staates über eine Frist von fünf Werktagen ab Eingang dieser Anmeldung verfügen, um diese Bekanntgabe vorzunehmen.

Da nämlich eine solche Bekanntgabe vor der Entsendung der Arbeitnehmer durch ihren Arbeitgeber erfolgen muss und erst nach der Prüfung der Konformität der vorherigen Entsendungsanmeldung durch die nationalen Behörden stattfindet, hat ein solches Verfahren den Charakter eines Genehmigungsverfahrens durch die Verwaltung, das insbesondere wegen der für die Übersendung dieser Bekanntgabe vorgesehenen Frist die beabsichtigte Entsendung und infolgedessen die Ausübung der Dienstleistungstätigkeit durch den Arbeitgeber der zu entsendenden Arbeitnehmer behindern kann, und zwar insbesondere dann, wenn eine zügige Erbringung der betreffenden Dienstleistung geboten ist. Somit stellt das Erfordernis der Übermittlung einer vorherigen Entsendungsanmeldung und der Bekanntgabe ihrer Registrierungsnummer eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne von Art. 56 AEUV dar.

Eine derartige Beschränkung ist nicht durch das Ziel des Schutzes der Arbeitnehmer gerechtfertigt. Zwar erweist sich die Versendung der vorherigen Entsendungsanmeldung als geeignetes Mittel, den nationalen Behörden die notwendigen Angaben zu übermitteln. Allerdings geht ein Registrierungs- und Bekanntgabeverfahren, wonach diese Anmeldung den Charakter eines Verfahrens der Verwaltungsgenehmigung annimmt, über das zur Gewährleistung des Schutzes der entsandten Arbeitnehmer Erforderliche hinaus, da eine vorherige Anmeldung dadurch, dass sie es erlaubt, die Einhaltung der sozialrechtlichen Lohnregelung des Aufnahmemitgliedstaats während der Dauer der Entsendung zu kontrollieren, ein angemesseneres Mittel zur Erreichung dieses Ziels als eine Genehmigung oder eine vorherige Kontrolle darstellt.

(vgl. Randnrn. 34, 36, 40, 52-53, 61 und Tenor)

2.        Die Art. 56 AEUV und 57 AEUV stehen einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegen, die vorsieht, dass ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassener Arbeitgeber, der Arbeitnehmer in das Hoheitsgebiet des ersten Staates entsendet, für dessen nationale Behörden während des Entsendungszeitraums eine Kopie der Dokumente, die mit den nach dem Recht des erstgenannten Staates erforderlichen Personal- oder Arbeitsdokumenten vergleichbar sind, zur Verfügung hält und diese Dokumente nach Ablauf dieser Frist diesen Behörden übersendet.

Zwar kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass diese Verpflichtungen zusätzliche Kosten und verwaltungsmäßige sowie wirtschaftliche Belastungen für in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Unternehmen nach sich ziehen, so dass diese Unternehmen unter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbs nicht mit Unternehmen gleichbehandelt werden, die Personen beschäftigen, die gewöhnlich im Inland arbeiten. Das Zurverfügunghalten einer Kopie der vergleichbaren Dokumente ist jedoch geeignet, es den Behörden zu ermöglichen, die Einhaltung der Arbeitsbedingungen, wie sie in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 96/71 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen aufgeführt sind, zugunsten der entsandten Arbeitnehmer zu überprüfen und somit deren Schutz zu gewährleisten. Solche Maßnahmen stehen daher in einem angemessenen Verhältnis zum Ziel des Schutzes der Arbeitnehmer.

(vgl. Randnrn. 42, 57, 60-61 und Tenor)







URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

7. Oktober 2010(*)

„Freier Dienstleistungsverkehr – Art. 56 AEUV und 57 AEUV – Entsendung von Arbeitnehmern – Beschränkungen – In einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Arbeitgeber – Registrierung der vorherigen Entsendungsanmeldung – Personal‑ oder Arbeitsdokumente – Dokumente, die mit den im Recht des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehenen vergleichbar sind – Kopie – Zurverfügunghaltung für die nationalen Behörden“

In der Rechtssache C‑515/08

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht von der Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen (Belgien) mit Entscheidung vom 3. November 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 26. November 2008, in dem Strafverfahren gegen

Vítor Manuel dos Santos Palhota,

Mário de Moura Gonçalves,

Fernando Luis das Neves Palhota,

Termiso Limitada

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. N. Cunha Rodrigues sowie der Richter A. Rosas, U. Lõhmus (Berichterstatter), A. Ó Caoimh und A. Arabadjiev,

Generalanwalt: P. Cruz Villalón,

Kanzler: M.‑A. Gaudissart, Referatsleiter,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 2010,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Herren dos Santos Palhota, de Moura Gonçalves und das Neves Palhota sowie der Termiso Limitada, vertreten durch K. Stappers, advocaat,

–        der belgischen Regierung, vertreten durch L. Van den Broeck als Bevollmächtigte im Beistand von V. Pertry und H. Gilliams, advocaten,

–        der dänischen Regierung, vertreten durch J. Bering Liisberg und R. Holdgaard als Bevollmächtigte,

–        der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma und B. Klein als Bevollmächtigte,

–        der griechischen Regierung, vertreten durch K. Georgiadis, I. Bakopoulos und M. Michelogiannaki als Bevollmächtigte,

–        der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und A. Czubinski als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch E. Traversa, W. Roels und I. V. Rogalski als Bevollmächtigte,

–        der EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch B. Alterskjær und O. Einarsson als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 5. Mai 2010

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 56 AEUV und 57 AEUV.

2        Es ergeht im Rahmen eines vom Ministère public (Staatsanwaltschaft) eingeleiteten Strafverfahrens gegen die Herren dos Santos Palhota, de Moura Gonçalves und das Neves Palhota sowie gegen das Unternehmen Termiso Limitada mit Sitz in Portugal (im Folgenden: Angeklagte des Ausgangsverfahrens), die beschuldigt werden, insbesondere das im belgischen Recht vorgesehene Einzelkonto für 53 nach Belgien entsandte portugiesische Arbeitnehmer nicht erstellt zu haben.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. 1997, L 18, S. 1) lautet:

„Diese Richtlinie gilt für Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat, die im Rahmen der länderübergreifenden Erbringung von Dienstleistungen Arbeitnehmer gemäß Absatz 3 in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats entsenden.“

4        Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Richtlinie bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass unabhängig von dem auf das jeweilige Arbeitsverhältnis anwendbaren Recht die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Unternehmen den in ihr Hoheitsgebiet entsandten Arbeitnehmern bezüglich der nachstehenden Aspekte die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen garantieren, die in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Arbeitsleistung erbracht wird,

–        durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften und/oder

–        durch für allgemein verbindlich erklärte Tarifverträge oder Schiedssprüche im Sinne des Absatzes 8, sofern sie die im Anhang genannten Tätigkeiten betreffen,

festgelegt sind:

a)      Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten;

b)      bezahlter Mindestjahresurlaub;

c)      Mindestlohnsätze einschließlich der Überstundensätze; dies gilt nicht für die zusätzlichen betrieblichen Altersversorgungssysteme;

d)      Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften, insbesondere durch Leiharbeitsunternehmen;

e)      Sicherheit, Gesundheitsschutz und Hygiene am Arbeitsplatz;

f)      Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit den Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Schwangeren und Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen;

g)      Gleichbehandlung von Männern und Frauen sowie andere Nichtdiskriminierungsbestimmungen.“

 Nationales Recht

5        Art. 8 des Gesetzes vom 5. März 2002 zur Umsetzung der Richtlinie 96/71 und zur Einführung von Personaldokumenten durch Unternehmen, die Arbeitnehmer nach Belgien entsenden (Belgisch Staatsblad, 13. März 2002, im Folgenden: Gesetz vom 5. März 2002), bestimmt, dass ein Arbeitgeber, der die Voraussetzungen im Sinne von Art. 6ter Abs. 2 des Königlichen Erlasses Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 über die Personaldokumente (Belgisch Staatsblad, 2. Dezember 1978, im Folgenden: Königlicher Erlass Nr. 5) erfüllt, nicht verpflichtet ist, in dem in diesem Absatz bestimmten Zeitraum u. a. die Abrechnung im Sinne von Art. 15 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz des Entgelts der Arbeitnehmer (im Folgenden: Abrechnung) zu erstellen.

6        Durch Art. 9 des Gesetzes vom 5. März 2002 wird in den Königlichen Erlass Nr. 5 ein Kapitel IIbis eingefügt, das insbesondere den erwähnten Art. 6ter enthält, der die in diesem Gesetz vorgesehene vereinfachte Regelung (im Folgenden: vereinfachte Regelung) darstellt. Nach Art. 6ter § 1 sind für die Zwecke dieses Kapitels Arbeitgeber im Sinne des Königlichen Erlasses Nr. 5 diejenigen, die im belgischen Hoheitsgebiet Arbeitnehmer beschäftigen, die entweder gewöhnlich im Hoheitsgebiet eines oder mehrerer anderer Länder als des Königreichs Belgien arbeiten oder in einem anderen Land als dem Königreich Belgien eingestellt worden sind.

7        Nach Art. 6ter § 2 sind die Arbeitgeber während eines bestimmten Zeitraums von der Pflicht zur Erstellung und zur Führung der in Kapitel II des Königlichen Erlasses Nr. 5 vorgesehenen Personaldokumente befreit, zu denen das Konto im Sinne von Art. 4 § 1 dieses Erlasses (im Folgenden: Einzelkonto) gehört, sofern sie erstens vor der Beschäftigung der betreffenden Arbeitnehmer den belgischen Behörden eine Entsendungsanmeldung (im Folgenden: vorherige Entsendungsanmeldung) übermitteln und zweitens für diese Behörden eine Kopie der nach dem Recht des Landes, in dem der Arbeitgeber ansässig ist, vorgesehenen Unterlagen, die mit dem Einzelkonto oder der Abrechnung vergleichbar sind (im Folgenden: vergleichbare Dokumente), zur Verfügung halten.

8        Nach Art. 2 des Königlichen Erlasses vom 29. März 2002 zur Festlegung der Einzelheiten der Durchführung der vereinfachten Regelung der Erstellung und Führung von Personalunterlagen für Unternehmen, die Arbeitnehmer nach Belgien entsenden, und zur Festlegung der Tätigkeiten im Bauwesen im Sinne von Art. 6 § 2 des Gesetzes vom 5. März 2002 (Belgisch Staatsblad, 17. April 1002, im Folgenden: Königlicher Erlass vom 29. März 2002) wird der Zeitraum im Sinne von Art. 6ter § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 5 auf sechs Monate ab dem Zeitpunkt des Beginns der Beschäftigung des ersten nach Belgien entsandten Arbeitnehmers festgelegt.

9        Nach Art. 3 des Königlichen Erlasses vom 29. März 2002 müssen Arbeitgeber, die nach Belgien entsandte Arbeitnehmer beschäftigen, vor Beginn des Beschäftigungszeitraums der Aufsichtsbehörde für die Sozialgesetze per Brief, E‑Mail oder Fax eine Art. 4 dieses Erlasses entsprechende Entsendungsanmeldung übermitteln. Diese Behörde bestätigt den Empfang und die Konformität der Anmeldung innerhalb von fünf Werktagen nach ihrem Eingang und gibt dabei dem Arbeitgeber über eines der erwähnten Kommunikationsmittel eine Registriernummer bekannt; dieser darf die Beschäftigung erst nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Nummer beginnen lassen. Andernfalls gelangt der Arbeitgeber nicht in den Genuss der in der vereinfachten Regelung vorgesehenen Befreiung von der Pflicht zur Erstellung und Führung der Personaldokumente.

10      Nach Art. 4 des Königlichen Erlasses vom 29. März 2002 muss die Entsendungsanmeldung, die dem im Anhang dieses Erlasses aufgeführten Muster zu entsprechen hat, die folgenden Angaben enthalten:

„1      In Bezug auf den Arbeitgeber: Name, Vorname, Wohnort oder Firmenname und Sitz des Unternehmens, die Art seiner Tätigkeit, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer, E‑Mail‑Adresse und Identifikations- oder Registriernummer des Arbeitgebers beim zuständigen Sozialversicherungsträger des Herkunftslands;

2      in Bezug auf den Angestellten oder Bevollmächtigten des Arbeitgebers, bei dem die vergleichbaren Dokumente zur Verfügung gehalten werden: Name, Vorname, Firmenname, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail‑Adresse;

3      in Bezug auf jeden nach Belgien entsandten Arbeitnehmer: Name, Vorname, Wohnort, Geburtsdatum, Familienstand, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Anschrift, Telefonnummer, Nummer und Art der Ausweispapiere, Datum der Einstellung, Datum der Aufnahme der Beschäftigung in Belgien und ausgeübte Funktion;

4      in Bezug auf die für die entsandten Arbeitnehmer maßgeblichen Arbeitsbedingungen: wöchentliche Arbeitsdauer und Arbeitszeiten;

5      in Bezug auf die Entsendung: die Art der im Rahmen der Entsendung zu erbringenden Dienstleistungen, das Datum des Beginns der Entsendung und ihre voraussichtliche Dauer sowie den Ort der Erbringung der Arbeitsleistung;

6      in Bezug auf die vergleichbaren Unterlagen: den Ort, an dem sie gemäß Art. 5 dieses Erlasses geführt und aufbewahrt werden.“

11      Art. 5 des Erlasses betrifft die Modalitäten der Zurverfügungstellung und Aufbewahrung der vergleichbaren Unterlagen während der Beschäftigung der nach Belgien entsandten Arbeitnehmer. Nach Art. 5 § 1 ist während des Zeitraums von sechs Monaten im Sinne von Art. 2 für die damit betraute Aufsichtsbehörde eine Kopie der vergleichbaren Dokumente zur Verfügung zu halten. Diese Kopie ist entweder an dem Arbeitsort zur Verfügung zu halten, an den der Arbeitnehmer in Belgien entsandt worden ist, oder am belgischen Wohnsitz einer natürlichen Person, die die Dokumente als Bevollmächtigter oder Angestellter des Arbeitgebers aufbewahrt. Andernfalls haben die Arbeitgeber das Einzelkonto und die Abrechnung zu erstellen und zu führen. Nach Art. 5 § 2 müssen die Arbeitgeber nach Ablauf des Zeitraums von sechs Monaten diese Kopie fünf Jahre lang aufbewahren und außerdem die in Kapitel II des Königlichen Erlasses Nr. 5 vorgesehenen Personaldokumente sowie die Abrechnung erstellen.

12      Art. 6 des Königlichen Erlasses vom 29. März 2002 betrifft die Modalitäten der Zurverfügungstellung und Aufbewahrung der vergleichbaren Dokumente nach Ablauf des Beschäftigungszeitraums der nach Belgien entsandten Arbeitnehmer. Nach dieser Bestimmung müssen die Arbeitnehmer nach Ablauf dieses Zeitraums per Einschreibebrief oder gegen Empfangsbestätigung der Aufsichtsbehörde für die Sozialgesetze die Kopie der vergleichbaren Dokumente sowie eine Aufstellung dieser Dokumente übermitteln.

 Das Ausgangsverfahren und die Vorlagefrage

13      Aus den Akten und den schriftlichen Erklärungen der belgischen Regierung geht hervor, dass das Unternehmen Termiso Limitada regelmäßig portugiesische Schweißer und Monteure zur Werft der Antwerp Shiprepair NV zur Durchführung von Arbeiten an Schiffen entsandte. Bei einer Kontrolle dieser Werft am 12. Juli 2004 stellte die Aufsichtsbehörde fest, dass dort 53 portugiesische Arbeitnehmer der Termiso Limitada beschäftigt waren und dass für keinen dieser Arbeitnehmer eine vorherige Entsendungsanmeldung vorlag. Ferner konnte der portugiesische Vorarbeiter keine portugiesischen Lohnunterlagen vorlegen.

14      Nach den Ausführungen der Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen stellte die Aufsichtsbehörde fest, dass die Voraussetzungen des Gesetzes vom 5. März 2002 und der Richtlinie 96/71 nicht eingehalten worden waren, so dass die Regelung des belgischen Sozialrechts betreffend die Führung von Personalunterlagen und insbesondere des Einzelkontos galt. Die Angeklagten des Ausgangsverfahrens (der erste, der zweite und der dritte als Geschäftsführer bzw. Angestellte des Unternehmens Termiso Limitada und dieses Unternehmen als Arbeitgeber und strafrechtlich verantwortliche juristische Person) werden angeklagt, es in der Zeit vom 31. Mai bis zum 13. Juli 2004 unter Verstoß gegen mehrere Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 5 unterlassen zu haben, das Einzelkonto für die genannten 53 Arbeitnehmer zu führen. Sie werden auch einer Reihe von Verstößen gegen die belgische Regelung betreffend den gesetzlichen Mindestlohn und die Vergütung von Überstunden beschuldigt.

15      Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass die Möglichkeit, in der Sache über die begangenen Verstöße gegen das belgische Sozialrecht zu entscheiden, von der Frage abhänge, ob das Gesetz vom 5. März 2002, dessen Nichtbeachtung die Verpflichtung, der Regelung des Sozialrechts nachzukommen, nach sich ziehe, mit den Art. 56 AEUV und 57 AEUV vereinbar sei.

16      Unter diesen Umständen hat die Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Verstoßen Art. 8 des Gesetzes vom 5. März 2002 sowie die Art. 3, 4 und 5 des Königlichen Erlasses vom 29. März 2002 (Durchführungserlass) gegen die Art. 56 AEUV und 57 AEUV, indem sie ausländischen Arbeitgebern, die Arbeitnehmer entsenden wollen, die Verpflichtung auferlegen, zuvor bei der Dienststelle für die Überwachung der Sozialgesetze eine Entsendungsanmeldung abzugeben und Dokumente zur Verfügung zu halten, die mit dem belgischen Einzelkonto oder der Abrechnung vergleichbar sind, wodurch der Zugang zum belgischen Arbeitsmarkt verhindert oder zumindest erschwert wird?

 Zur Vorlagefrage

 Zur Zulässigkeit

17      Die belgische Regierung ist der Ansicht, dass die Vorlagefrage unzulässig sei, da sie auf der unzutreffenden Annahme beruhe, dass die vereinfachte Regelung zwingend sei, während ausländische Arbeitgeber, die Arbeitnehmer in das belgische Hoheitsgebiet entsendeten, auch die Wahl hätten, dem belgischen Recht entsprechende Personaldokumente zu erstellen und zu führen.

18      In dieser Hinsicht beruht, selbst wenn das Gericht die vereinfachte Regelung als zwingend betrachten sollte, das Verfahren nach Art. 267 AEUV auf einer klaren Trennung der Aufgaben zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof, der nur befugt ist, sich zur Auslegung oder zur Gültigkeit von Gemeinschaftsrechtsakten im Sinne dieses Artikels zu äußern. In diesem Rahmen kann der Gerichtshof weder über die Auslegung nationaler Rechtsvorschriften befinden noch darüber entscheiden, ob diese vom nationalen Gericht zutreffend ausgelegt worden sind (vgl. insbesondere Urteil vom 18. Januar 2007, Auroux u. a., C‑220/05, Slg. 2007, I‑385, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19      Die belgische und die deutsche Regierung verweisen ferner auf das Fehlen einer Darstellung des rechtlichen Rahmens und einer Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Ausgangsverfahren und der vorgelegten Frage in der Vorlageentscheidung. Hierzu führt die belgische Regierung aus, dass sich die Frage nicht auf die Auslegung der Richtlinie 96/71 beziehe, deren Anwendung im Ausgangsverfahren gerade umstritten sei. Sie zweifelt auch an der Zweckdienlichkeit einer Auslegung von Art. 57 AEUV, da nicht bestritten sei, dass die von dem Unternehmen Termiso Limitada und dessen Arbeitnehmern in Belgien ausgeführten Tätigkeiten eine Dienstleistung darstellten.

20      Nach gefestigter Rechtsprechung spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts, die es zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festgelegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Der Gerichtshof kann ein von einem nationalen Gericht gestelltes Vorabentscheidungsersuchen nur dann zurückweisen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C‑415/93, Slg. 1995, I‑4921, Randnr. 61, und vom 23. Dezember 2009, Spector Photo Group und Van Raemdonck, C‑45/08, Slg. 2009, I‑0000, Randnr. 26).

21      Hier lässt sich, wie aus den Randnrn. 14 und 15 des vorliegenden Urteils hervorgeht, der Darstellung des rechtlichen und sachlichen Rahmens des Ausgangsverfahrens in der Vorlageentscheidung entnehmen, dass nach Ansicht des vorlegenden Gerichts in Ermangelung der Vereinbarkeit einer nationalen Regelung wie der vereinfachten Regelung mit den Bestimmungen des AEUV betreffend den freien Dienstleistungsverkehr gegen die Angeklagten des Ausgangsverfahrens nicht wegen Nichtbeachtung der Verpflichtung – die nur bei Nichtgebrauchmachen von dieser Regelung gilt –, das Einzelkonto für die betreffenden Arbeitnehmer zu erstellen, eine Sanktion verhängt werden könnte. Diese, wenn auch knappe, Darstellung genügt, um dem Gerichtshof eine zweckdienliche Antwort auf die vorgelegte Frage zu ermöglichen.

22      Das Fehlen eines Ersuchens um Auslegung der Richtlinie 96/71 beeinträchtigt ferner in keiner Weise die Fähigkeit des Gerichtshofs zur Beantwortung der Vorlagefrage, da die Bestimmungen des Unionsrechts, um deren Auslegung ersucht wird, für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens erheblich sind.

23      Nach alledem ist die Vorlagefrage zulässig.

 Zur Begründetheit

24      Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Art. 56 AEUV und 57 AEUV einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die vorsieht, dass ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassener Arbeitgeber, der Arbeitnehmer in das Hoheitsgebiet des erstgenannten Staates entsendet, eine vorherige Entsendungsanmeldung übermittelt und während des Entsendungszeitraums für die nationalen Behörden eine Kopie von Dokumenten zur Verfügung hält, die mit den Personal- oder Arbeitsdokumenten vergleichbar sind, wie ein Einzelkonto und eine Abrechnung, die nach dem Recht des erstgenannten Staates erforderlich sind.

25      Die belgische Regierung führt in ihren Erklärungen aus, dass das vorlegende Gericht nicht um Auslegung der Richtlinie 96/71 ersuche. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass zwar die vereinfachte Regelung, wie die belgische Regierung darlegt, der Überwachung der Einhaltung der in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 96/71 aufgeführten Arbeits‑ und Beschäftigungsbedingungen durch Arbeitgeber dient, die ausländische Arbeitnehmer in das belgische Hoheitsgebiet entsenden, doch fallen solche Überwachungsmaßnahmen nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie und sind nicht auf der Ebene der Europäischen Union harmonisiert.

26      Die Richtlinie 96/71 dient nämlich der Koordinierung der nationalen Regelungen über die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen der entsandten Arbeitnehmer, unabhängig von verwaltungsrechtlichen Nebenbestimmungen, die die Überwachung der Einhaltung dieser Bedingungen erlauben sollen.

27      Daher können diese Maßnahmen von den Mitgliedstaaten unter Beachtung des Vertrags und der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts frei bestimmt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2007, Kommission/Deutschland, C‑490/04, Slg. 2007, I‑6095, Randnr. 19, und vom 18. Dezember 2007, Laval un Partneri, C‑341/05, Slg. 2007, I‑11767, Randnr. 60).

28      Im vorliegenden Fall ist nicht bestritten, dass das Ausgangsverfahren ein in einem Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen betrifft, das seine Arbeitnehmer für eine bestimmte Zeit zur Erbringung einer Dienstleistung auf eine Werft in einem anderen Mitgliedstaat entsandt hat. Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, fällt ein solcher Sachverhalt unter die Art. 56 AEUV und 57 AEUV (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2001, Finalarte u. a., C‑49/98, C‑50/98, C‑52/98 bis C‑54/98 und C‑68/98 bis C‑71/98, Slg. 2001, I‑7831, Randnr. 20).

 Zum Vorliegen einer Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs

29      Nach ständiger Rechtsprechung verlangt Art. 56 AEUV nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen – selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten –, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. insbesondere Urteile vom 23. November 1999, Arblade u. a., C‑369/96 und C‑376/96, Slg. 1999, I‑8453, Randnr. 33, sowie vom 21. September 2006, Kommission/Österreich, C‑168/04, Slg. 2006, I‑9041, Randnr. 36).

30      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach den Ausführungen der belgischen Regierung die im Ausgangsverfahren in Rede stehende vereinfachte Regelung durch das Gesetz vom 5. März 2002 auf das Urteil Ablade u. a. hin eingeführt worden ist. In Nr. 3 des Tenors dieses Urteils hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass die Art. 56 AEUV und 57 AEUV es ausschließen, dass ein Mitgliedstaat einem Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und vorübergehend Arbeiten im ersten Staat ausführt, vorschreibt, Personal‑ oder Arbeitsunterlagen wie u. a. für jeden entsandten Arbeitnehmer ein persönliches Konto in der nach der Regelung des ersten Staates verlangten Form zu erstellen, wenn der soziale Schutz der Arbeitnehmer, der diese Erfordernisse rechtfertigen kann, bereits durch die Vorlage der Personal‑ und Arbeitsunterlagen gewahrt wird, die das betreffende Unternehmen gemäß der Regelung des Mitgliedstaats, in dem es ansässig ist, führt.

31      Aus dem erwähnten Gesetz und dem Königlichen Erlass vom 29. März 2002 geht hervor, dass die vereinfachte Regelung für eine Zeit von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Beschäftigung des ersten entsandten Arbeitnehmers Arbeitgeber, die Arbeitnehmer in das belgische Hoheitsgebiet entsenden, von der Verpflichtung befreit, insbesondere das Einzelkonto und die Abrechnung, die nach der belgischen Regelung erforderlich sind, zu erstellen, sofern sie erstens den belgischen Behörden eine vorherige Entsendungsanmeldung übermitteln und zweitens für diese eine Kopie der vergleichbaren Dokumente zur Verfügung halten.

32      Was die zeitliche Begrenzung der Anwendung dieser Befreiung angeht, ist deren möglicherweise beschränkender Charakter in der vorliegenden Rechtssache nicht zu berücksichtigen, da feststeht, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Entsendung weniger als sechs Monate gedauert hat.

33      Was erstens die vorherige Entsendungsanmeldung betrifft, geht aus Art. 3 des Königlichen Erlasses vom 29. März 2002 und den Erklärungen der belgischen Regierung hervor, dass zum einen die belgischen Behörden durch Bekanntgabe der Registriernummer dieser Anmeldung an den Arbeitgeber der zu entsendenden Arbeitnehmer den Eingang und die Konformität dieser Anmeldung innerhalb von fünf Tagen ab deren Zugang bestätigen müssen. Zum anderen darf die Entsendung erst nach dem Zeitpunkt dieser Bekanntgabe beginnen, da der Arbeitgeber sonst nicht in den Genuss der vereinfachten Regelung gelangen kann.

34      Es ist festzustellen, dass das in der vorhergehenden Randnummer beschriebene Verfahren nicht als bloßes Anmeldeverfahren bezeichnet werden kann. Wie der Generalanwalt in Nr. 70 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, sind die bloße Übermittlung von Informationen an die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und die Bescheinigung über ihren Empfang potenziell geeignet, zu Mechanismen der Überprüfung und Genehmigung vor Beginn der Dienstleistung zu werden. Da nämlich die erwähnte Bekanntgabe vor der Entsendung der Arbeitnehmer durch ihren Arbeitgeber erfolgen muss und erst nach der Prüfung der Konformität der vorherigen Entsendungsanmeldung durch die nationalen Behörden stattfindet, hat ein solches Verfahren den Charakter eines Genehmigungsverfahrens durch die Verwaltung (vgl. entsprechend Urteil Kommission/Österreich, Randnr. 41).

35      Ein nationales Verfahren, das die Erbringung von Dienstleistungen durch ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen im Inland von der Erteilung einer behördlichen Erlaubnis abhängig macht, stellt jedoch eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit im Sinne von Art. 56 AEUV dar (vgl. entsprechend Urteile vom 9. August 1994, Vander Elst, C‑43/93, Slg. 1994, I‑3803, Randnr. 15, und vom 19. Januar 2006, Kommission/Deutschland, C‑244/04, Slg. 2006, I‑885, Randnr. 34).

36      Ein solches Verfahren kann nämlich insbesondere wegen der für die Übersendung dieser Bekanntgabe vorgesehenen Frist die beabsichtigte Entsendung und infolgedessen die Ausübung der Dienstleistungstätigkeit durch den Arbeitgeber der zu entsendenden Arbeitnehmer behindern, und zwar insbesondere dann, wenn eine zügige Erbringung der betreffenden Dienstleistung geboten ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Januar 2006, Kommission/Deutschland, Randnr. 35, und Kommission/Österreich, Randnr. 39).

37      In diesem Zusammenhang heben die Angeklagten des Ausgangsverfahrens in ihren schriftlichen Mitteilungen, in diesem Punkt unwidersprochen, die Dringlichkeit der bei dem Unternehmen Antwerp Shiprepair NV durchzuführenden Arbeiten hervor, die eine Arbeitsaufnahme so schnell wie möglich nach Abschluss des entsprechenden Vertrags erfordere. Die belgische Regierung hat jedoch in Beantwortung einer Frage des Gerichtshofs in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die vereinfachte Regelung keine Ausnahme von dem in Randnr. 33 dieses Urteils beschriebenen Verfahren für dringliche Entsendungen vorsehe.

38      Es ist unerheblich, dass, wie die belgische Regierung ebenfalls in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, die Registrierung in der Praxis dem Arbeitgeber der zu entsendenden Arbeitnehmer zwei oder drei Tage nach Eingang der vorherigen Entsendungsanmeldung bekannt gegeben wird, da der Arbeitgeber nicht von vornherein die Notwendigkeit ausschließen kann, mindestens die in der vereinfachten Regelung vorgesehene Frist von fünf Werktagen bis zur Übermittlung der Anmeldungsbekanntgabe abzuwarten, bevor er die Entsendung durchführen kann. Die Möglichkeit einer solchen Wartezeit kann sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Empfänger einer Dienstleistung, die in der Entsendung von Arbeitnehmern besteht, eine derartige Dienstleistung behindern oder zumindest weniger attraktiv machen, insbesondere dann, wenn sie dringlich ist.

39      Außerdem stellt das in Randnr. 33 des vorliegenden Urteils beschriebene Verfahren ein bestimmendes Merkmal der vereinfachten Regelung dar, da, wie aus Art. 3 des Königlichen Erlasses vom 29. März 2002 hervorgeht, ein Arbeitgeber, der eine Entsendung in das belgische Hoheitsgebiet durchführt, ohne dass ihm eine Registriernummer seiner vorherigen Entsendungserklärung bekannt gegeben worden ist, sich in Bezug auf diese Entsendung nicht darauf beschränken kann, vergleichbare Dokumente zu führen, wie dies die vereinfachte Regelung vorsieht, sondern belgische Personaldokumente wie das Einzelkonto und die Abrechnung erstellen muss.

40      Somit stellt das Erfordernis der Übermittlung einer vorherigen Entsendungsanmeldung und der Bekanntgabe ihrer Registrierungsnummer, wie in der vereinfachten Regelung vorgesehen, eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne von Art. 56 AEUV dar.

41      Diesem Ergebnis steht nicht die Feststellung der belgischen Regierung entgegen, dass die vereinfachte Regelung in dem Sinne freiwillig sei, dass ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmer in das belgische Hoheitsgebiet entsenden wolle, sich dieser Regelung nicht zu unterziehen brauche und in einem solchen Fall die erwähnten belgischen Personaldokumente erstellen und führen müsse. Wie in Randnr. 30 des vorliegenden Urteils dargelegt, hat der Gerichtshof bereits im Urteil Arblade u. a. entschieden, dass eine solche Verpflichtung nicht mit dem freien Dienstleistungsverkehr in Einklang steht. Zudem geht aus den Akten hervor, dass im Fall der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden belgischen Regelung die Nichtbeachtung einer solchen Verpflichtung strafrechtlich geahndet werden kann.

42      Was zweitens die Verpflichtungen aus den Art. 5 und 6 des Königlichen Erlasses vom 29. März 2002 für die Arbeitgeber von in das belgische Hoheitsgebiet entsandten Arbeitnehmern angeht, zunächst eine Kopie der vergleichbaren Dokumente für die belgischen Behörden entweder am Arbeitsort in Belgien oder am belgischen Wohnsitz des Bevollmächtigten oder Angestellten des Arbeitgebers zur Verfügung zu halten und diese Kopie sodann nach Abschluss der Entsendung neben einem Verzeichnis der vergleichbaren Dokumente den belgischen Behörden zu übermitteln und schließlich nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten eine Kopie der vergleichbaren Dokumente zur Verfügung dieser Behörden an einem der bezeichneten Orte fünf Jahre lang zur Verfügung zu halten, kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass diese Verpflichtungen zusätzliche Kosten und verwaltungsmäßige sowie wirtschaftliche Belastungen für in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Unternehmen nach sich ziehen, so dass diese Unternehmen unter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbs nicht mit Unternehmen gleichbehandelt werden, die Personen beschäftigen, die gewöhnlich im belgischen Hoheitsgebiet arbeiten.

43      Zwar hat die belgische Regierung ausgeführt, dass die Pflicht zur Aufbewahrung einer Kopie der vergleichbaren Dokumente zur Verfügung ihrer Behörden fünf Jahre lang nach der Entsendung nicht für Entsendungen von weniger als sechs Monaten wie diejenigen gilt, um die es im Ausgangsverfahren geht, doch hat sie zu den beiden anderen Verpflichtungen nichts vorgetragen. Sie hat sogar eingeräumt, dass sich nicht ausschließen lasse, dass die in Rede stehenden Bestimmungen eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne von Art. 56 AEUV darstellen könnten.

44      Unter diesen Umständen stellen diese beiden Verpflichtungen eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar.

 Zur Rechtfertigung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs

45      Nach ständiger Rechtsprechung kann eine nationale Regelung, die in einem Bereich erlassen worden ist, der nicht Gegenstand einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene ist, und die unterschiedslos für alle im betreffenden Mitgliedstaat tätigen Personen oder Unternehmen gilt, jedoch trotz ihrer den freien Dienstleistungsverkehr beschränkenden Wirkung gerechtfertigt sein, wenn sie auf zwingenden Gründen des Allgemeininteresses beruht und dieses Interesse nicht schon durch Vorschriften geschützt wird, denen der Dienstleistende in dem Mitgliedstaat unterliegt, in dem er ansässig ist, und wenn sie geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, ohne über das hinauszugehen, was dazu erforderlich ist (vgl. Urteile Arblade u. a., Randnrn. 34 und 35, sowie Kommission/Österreich, Randnr. 37).

46      Wie in Randnr. 25 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, dient die vereinfachte Regelung nach dem Vorbringen der belgischen Regierung der Prüfung der Einhaltung insbesondere der in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 96/71 aufgeführten Arbeits‑ und Beschäftigungsbedingungen durch Arbeitgeber, die ausländische Arbeitnehmer in das belgische Hoheitsgebiet entsenden.

47      In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass der Schutz der Arbeitnehmer zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehört, die eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen können (vgl. insbesondere Urteile Arblade u. a., Randnr. 36, Finalarte u. a., Randnr. 33, und vom 21. Oktober 2004, Kommission/Luxemburg, C‑445/03, Slg. 2004, I‑10191, Randnr. 29).

48      Desgleichen hat der Gerichtshof den Mitgliedstaaten die Befugnis eingeräumt, zu kontrollieren, ob die Bestimmungen des nationalen Rechts und des Unionsrechts auf dem Gebiet der Erbringung von Dienstleistungen erbracht worden sind, und die Berechtigung von Kontrollmaßnahmen anerkannt, die erforderlich sind, um die Beachtung von Anforderungen zu überprüfen, die selbst durch Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Arblade u. a., Randnr. 38, und vom 19. Januar 2006, Kommission/Deutschland, Randnr. 36).

49      Daher ist zu prüfen, ob Maßnahmen, wie sie die vereinfachte Regelung umfasst, geeignet sind, die Erreichung des Ziels zu garantieren, das im Schutz der Arbeitnehmer besteht, und nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen.

50      Was erstens die vorherige Entsendungsanmeldung betrifft, macht die belgische Regierung geltend, dass diese es den Behörden erlaube, die Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen im Rahmen einer Entsendung von Arbeitnehmern nach Belgien wirksam zu überwachen. In der mündlichen Verhandlung hat die belgische Regierung klargestellt, dass die belgischen Behörden in Ermangelung einer solchen Anmeldung nicht in der Lage seien, den Zeitpunkt des Beginns der Entsendung nach Belgien nachzuprüfen, da die vergleichbaren Dokumente keine solchen Angaben bereitstellten.

51      Wie der Gerichtshof in diesem Zusammenhang bereits entschieden hat, stellt die Verpflichtung eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Arbeitgebers, den örtlichen Behörden vor einer Entsendung die bevorstehende Anwesenheit eines oder mehrerer zu entsendender Arbeitnehmer, die vorgesehene Dauer dieser Anwesenheit und die durch die Entsendung veranlasste(n) Dienstleistung(en) mitzuteilen, eine ebenso wirksame, aber weniger einschneidende Maßnahme dar als eine Maßnahme einer Arbeitsgenehmigung. Eine solche Verpflichtung wäre geeignet, die betreffenden Behörden in die Lage zu versetzen, die Einhaltung der sozialrechtlichen und Lohnregelung des Aufnahmemitgliedstaats während der Dauer der Entsendung zu kontrollieren und dabei die Verpflichtungen zu berücksichtigen, denen das Unternehmen bereits nach den im Herkunftsmitgliedstaat geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften unterliegt (vgl. Urteile Kommission/Luxemburg, Randnr. 31, vom 19. Januar 2006, Kommission/Deutschland, Randnr. 45, und Kommission/Österreich, Randnr. 52).

52      Somit erweist sich zwar die Versendung der vorherigen Entsendungsanmeldung als geeignetes Mittel, den belgischen Behörden die in Randnr. 50 des vorliegenden Urteils aufgeführten Angaben zu übermitteln, doch geht ein Registrierungs- und Bekanntgabeverfahren, wonach diese Anmeldung, wie in Randnr. 34 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, den Charakter eines Verfahrens der Verwaltungsgenehmigung annimmt, über das zur Gewährleistung des Schutzes der entsandten Arbeitnehmer Erforderliche hinaus.

53      Aus der in Randnr. 51 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung geht nämlich hervor, dass eine vorherige Anmeldung dadurch, dass sie es erlaubt, die Einhaltung der sozialrechtlichen Lohnregelung des Aufnahmemitgliedstaats während der Dauer der Entsendung zu kontrollieren, ein angemesseneres Mittel zur Erreichung dieses Ziels als eine Genehmigung oder eine vorherige Kontrolle darstellt. Insoweit macht die belgische Regierung selbst nicht geltend, dass die vereinfachte Regelung einem anderen Zweck diene als dem der wirksamen Kontrolle der Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen der entsandten Arbeitnehmer während des Entsendungszeitraums.

54      Da jedoch das Erfordernis einer vorherigen Anmeldung eine Maßnahme bleibt, die angemessen ist, um die erforderlichen Kontrollen zu erlauben und Betrugsfälle zu verhindern, müsste die Verwaltung einem Arbeitgeber, der Arbeitnehmer in das belgische Hoheitsgebiet entsendet, die Möglichkeit geben, den Nachweis zu führen, dass er eine Anmeldung durchgeführt hat, die alle erforderlichen Angaben enthält.

55      Was zweitens die mit dem Einzelkonto und der Abrechnung vergleichbaren Dokumente angeht, erläutert die belgische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen, dass das Einzelkonto die von einem Arbeitgeber erbrachten Leistungen sowie die entsprechenden Entgelte enthält und dass die Abrechnung die Einzelheiten der Berechnung dieses Entgelts unter Berücksichtigung der Zahl der Arbeitsstunden und der Urlaubstage sowie der von diesem Entgelt vorgenommenen Abzüge angibt.

56      Ferner ergibt sich, wie in Randnr. 42 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, aus den Art. 5 und 6 des Königlichen Erlasses vom 29. März 2002, dass der Arbeitgeber von in das belgische Hoheitsgebiet entsandten Arbeitnehmern eine Kopie der vergleichbaren Dokumente für die belgischen Behörden entweder am Arbeitsort in Belgien oder am belgischen Wohnsitz seiner Bevollmächtigten oder Angestellten zur Verfügung zu halten hat. Nach Beendigung der Entsendung sind diese Kopie und ein Verzeichnis der vergleichbaren Dokumente den belgischen Behörden zu übermitteln.

57      Das Zurverfügunghalten einer Kopie der vergleichbaren Dokumente, wie sie in Randnr. 55 des vorliegenden Urteils beschrieben worden sind, ist ersichtlich geeignet, es den Behörden zu ermöglichen, die Einhaltung der Arbeitsbedingungen, wie sie in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 96/71 aufgeführt sind, zugunsten der entsandten Arbeitnehmer zu überprüfen und somit deren Schutz zu gewährleisten.

58      Im Übrigen stellt nach ständiger Rechtsprechung, sofern die Informationen, die durch die nach der Regelung des Niederlassungsmitgliedstaats verlangten Unterlagen geliefert werden, insgesamt ausreichen, um die erforderlichen Kontrollen im Aufnahmemitgliedstaat zu ermöglichen, die Vorlage dieser Unterlagen oder ihrer Kopie innerhalb einer angemessenen Frist, andernfalls die Zurverfügungstellung dieser Unterlagen oder Kopien auf der Baustelle oder an einem zugänglichen und klar bezeichneten Ort im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats, ein weniger einschneidendes Mittel dar, um den sozialen Schutz der Arbeitnehmer sicherzustellen, als die Erstellung von der Regelung dieses Staates entsprechenden Dokumenten (vgl. in diesem Sinne Urteile Arblade u. a., Randnrn. 64 bis 66, sowie Finalarte u. a., Randnr. 74).

59      Ebenso hat der Gerichtshof entschieden, dass die Verpflichtung, nach Abschluss des Entsendungszeitraums die Dokumente, die der Arbeitgeber nach der Regelung des Niederlassungsmitgliedstaats zu erstellen hat, oder ihre Kopie den nationalen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats zu übermitteln, die diese kontrollieren und gegebenenfalls aufbewahren können, eine weniger einschneidende Maßnahme zur Gewährleistung der Überwachung der Einhaltung der Regelungen zum Schutz der Arbeitnehmer darstellt als eine Verpflichtung für den Arbeitgeber, diese Dokumente im Hoheitsgebiet dieses Staates nach diesem Zeitraum aufzubewahren (vgl. in diesem Sinne Urteil Arblade u. a., Randnr. 78).

60      Nach allem erweist sich, dass solche Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zum Ziel des Schutzes der Arbeitnehmer stehen.

61      Daher ist auf die Vorlagefrage wie folgt zu antworten:

–        Die Art. 56 AEUV und 57 AEUV stehen einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die vorsieht, dass ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassener Arbeitgeber, der Arbeitnehmer in das Hoheitsgebiet des ersten Staates entsendet, eine vorherige Entsendungsanmeldung übermittelt, sofern der Beginn der beabsichtigten Entsendung davon abhängig gemacht wird, dass diesem Arbeitgeber eine Registrierungsnummer dieser Anmeldung bekannt gegeben wird, und die Behörden des erstgenannten Staates über eine Frist von fünf Werktagen ab Eingang dieser Anmeldung verfügen, um diese Bekanntgabe vorzunehmen.

–        Die Art. 56 AEUV und 57 AEUV stehen einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegen, die vorsieht, dass ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassener Arbeitgeber, der Arbeitnehmer in das Hoheitsgebiet des ersten Staates entsendet, für dessen nationale Behörden während des Entsendungszeitraums eine Kopie der Dokumente, die mit den nach dem Recht des erstgenannten Staates erforderlichen Personal‑ oder Arbeitsdokumenten vergleichbar sind, zur Verfügung hält und diese Dokumente nach Ablauf dieser Frist diesen Behörden übersendet.

 Kosten

62      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

Die Art. 56 AEUV und 57 AEUV stehen einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die vorsieht, dass ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassener Arbeitgeber, der Arbeitnehmer in das Hoheitsgebiet des ersten Staates entsendet, eine vorherige Entsendungsanmeldung übermittelt, sofern der Beginn der beabsichtigten Entsendung davon abhängig gemacht wird, dass diesem Arbeitgeber eine Registrierungsnummer dieser Anmeldung bekannt gegeben wird, und diese Behörden über eine Frist von fünf Werktagen ab Eingang dieser Anmeldung verfügen, um diese Bekanntgabe vorzunehmen.

Die Art. 56 AEUV und 57 AEUV stehen einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegen, die vorsieht, dass ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassener Arbeitgeber, der Arbeitnehmer in das Hoheitsgebiet des ersten Staates entsendet, für dessen nationale Behörden während des Entsendungszeitraums eine Kopie der Dokumente, die mit den nach dem Recht des erstgenannten Staates erforderlichen Personal‑ oder Arbeitsdokumenten vergleichbar sind, zur Verfügung hält und diese Dokumente nach Ablauf dieser Frist diesen Behörden übersendet.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Niederländisch.

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