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Document 62008CJ0402

Urteil des Gerichtshofes (Siebte Kammer) vom 12. März 2009.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Slowenien.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2004/35/EG - Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist.
Rechtssache C-402/08.

European Court Reports 2009 I-00034*

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2009:157





Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 12. März 2009 – Kommission/Slowenien

(Rechtssache C‑402/08)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2004/35/EG − Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden – Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist“

1.                     Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 11)

2.                     Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Umsetzung der Richtlinien – Vertragsverletzung – Rechtfertigung mit der innerstaatlichen Ordnung – Unzulässigkeit (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 12)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143, S. 56) nachzukommen

Tenor

1.

Die Republik Slowenien hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden verstoßen, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

2.

Die Republik Slowenien trägt die Kosten.

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