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Document 62008CJ0265

Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 20. April 2010.
Federutility und andere gegen Autorità per l'energia elettrica e il gas.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia - Italien.
Richtlinie 2003/55/EG - Erdgasbinnenmarkt - Staatliche Intervention in Bezug auf die Preise für die Lieferung von Erdgas nach dem 1. Juli 2007 - Gemeinwohlverpflichtungen von im Gassektor tätigen Unternehmen.
Rechtssache C-265/08.

European Court Reports 2010 I-03377

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2010:205

Rechtssache C‑265/08

Federutility u. a.

gegen

Autorità per l’energia elettrica e il gas

(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia)

„Richtlinie 2003/55/EG – Erdgasbinnenmarkt – Staatliche Intervention in Bezug auf die Preise für die Lieferung von Erdgas nach dem 1. Juli 2007 – Gemeinwohlverpflichtungen von im Gassektor tätigen Unternehmen“

Leitsätze des Urteils

Rechtsangleichung – Angleichungsmaßnahmen – Gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt – Richtlinie 2003/55

(Richtlinie 2003/55 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 3 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 1)

Art. 3 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2003/55 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt stehen einer nationalen Regelung, die nach dem 1. Juli 2007 eine Festlegung des Preisniveaus für die Lieferung von Erdgas an Endkunden durch die Bestimmung von Referenzpreisen erlaubt, nicht entgegen, sofern die entsprechende Intervention

–        einem allgemeinen wirtschaftlichen Interesse dient, das darin besteht, den Preis für die Lieferung von Erdgas an den Endkunden im Rahmen des von den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Situation des Erdgassektors vorzunehmenden Ausgleichs zwischen den mit der Richtlinie 2003/55 verfolgten Zielen der Liberalisierung und des erforderlichen Schutzes des Endkunden auf einem angemessenen Niveau zu halten,

–        die freie Festlegung der Preise für die Lieferung von Erdgas nach dem 1. Juli 2007 nur insoweit, als es zur Erreichung eines solchen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse liegenden Ziels erforderlich ist, und damit zwangsläufig nur für einen begrenzten Zeitraum beeinträchtigt und

–        klar festgelegt, transparent, nichtdiskriminierend und überprüfbar ist und den gleichberechtigten Zugang von Erdgasunternehmen in der Europäischen Union zu den Verbrauchern sicherstellt.

(vgl. Randnrn. 32, 47 und Tenor)







URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

20. April 2010(*)

„Richtlinie 2003/55/EG – Erdgasbinnenmarkt – Staatliche Intervention in Bezug auf die Preise für die Lieferung von Erdgas nach dem 1. Juli 2007 – Gemeinwohlverpflichtungen von im Gassektor tätigen Unternehmen“

In der Rechtssache C‑265/08

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia (Italien) mit Entscheidung vom 15. April 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Juni 2008, in dem Verfahren

Federutility,

Assogas,

Libarna Gas SpA,

Collino Commercio SpA,

Sadori Gas Srl,

Egea Commerciale Srl,

E.On Vendita Srl,

Sorgenia SpA

gegen

Autorità per l’energia elettrica e il gas

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten A. Tizzano, K. Lenaerts, J.‑C. Bonichot (Berichterstatter) und E. Levits sowie der Richter C. W. A. Timmermans, A. Rosas, G. Arestis, M. Ilešič, J. Malenovský, U. Lõhmus, A. Ó Caoimh und J.‑J. Kasel,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,

Kanzler: R. Şereş, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. September 2009,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von Federutility, vertreten durch T. Salonico, D. Bonvegna und G. Candeloro, avvocati,

–        von Assogas, vertreten durch G. Ferrari und F. Todarello, avvocati,

–        der Libarna Gas SpA, der Collino Commercio SpA, der Sadori Gas Srl und der Egea Commerciale Srl, vertreten durch F. Todarello und F. Novelli, avvocati,

–        der Sorgenia SpA, vertreten durch P. G. Torrani, O. Torrani und G. Malonchini, avvocati,

–        der italienischen Regierung, vertreten durch I. Bruni als Bevollmächtigte im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato,

–        der estnischen Regierung, vertreten durch L. Uibo als Bevollmächtigten,

–        der polnischen Regierung, vertreten durch M. Dowgielewicz als Bevollmächtigten,

–        der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Di Bucci, B. Schima und S. Schønberg als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 20. Oktober 2009

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. L 176, S. 57).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen Federutility, Assogas, der Libarna Gas SpA, der Collino Commercio SpA, der Sadori Gas Srl, der Egea Commerciale Srl, der E.On Vendita Srl und der Sorgenia SpA, auf dem italienischen Erdgasmarkt tätigen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, und der Autorità per l’energia elettrica e il gas (im Folgenden: AEEG) über Maßnahmen, mit denen diese „Referenzpreise“ für die Lieferung von Erdgas festlegt, die die Unternehmen in ihren geschäftlichen Angeboten an einen Teil ihrer Kundschaft ausweisen müssen.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Die Erwägungsgründe 2 bis 4, 18, 26 und 27 der Richtlinie 2003/55 lauten:

„(2)      Die bei der Durchführung [der Richtlinie 98/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt (ABl. L 204, S. 1)] gewonnenen Erfahrungen zeugen von dem Nutzen, der sich aus dem Erdgasbinnenmarkt ergeben kann in Form von Effizienzsteigerungen, Preissenkungen, einer höheren Dienstleistungsqualität und einer größeren Wettbewerbsfähigkeit. Nach wie vor bestehen jedoch schwerwiegende Mängel und weit reichende Möglichkeiten zur Verbesserung der Funktionsweise der Märkte, insbesondere sind konkrete Maßnahmen erforderlich, um gleiche Ausgangsbedingungen und die Gefahr einer Marktbeherrschung und von Verdrängungspraktiken zu verringern, … durch Sicherstellung des Schutzes der Rechte kleiner und benachteiligter Kunden.

(3)      Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung am 23. und 24. März 2000 in Lissabon dazu aufgerufen, zügig an der Vollendung des Binnenmarkts sowohl im Elektrizitäts- als auch im Gassektor zu arbeiten und die Liberalisierung in diesen Sektoren zu beschleunigen, um in diesen Bereichen einen voll funktionsfähigen Binnenmarkt zu verwirklichen. In seiner Entschließung vom 6. Juli 2000 zum zweiten Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über den Stand der Liberalisierung der Energiemärkte forderte das Europäische Parlament die Kommission auf, einen detaillierten Zeitplan festzulegen, innerhalb dessen genau beschriebene Ziele verwirklicht werden müssen, um stufenweise zu einer völligen Liberalisierung der Energiemärkte zu gelangen.

(4)      Die Freiheiten, die der Vertrag den europäischen Bürgern garantiert (freier Waren- und Dienstleistungsverkehr und Niederlassungsfreiheit), sind nur in einem vollständig geöffneten Markt möglich, der allen Verbrauchern die freie Wahl ihrer Lieferanten und allen Anbietern die freie Belieferung ihrer Kunden gestattet.

(18)      Die Erdgaskunden sollten ihr Versorgungsunternehmen frei wählen können. Dennoch sollte die Vollendung des Binnenmarkts für Erdgas schrittweise und an einen festen Endtermin gebunden erfolgen, um der Branche Gelegenheit zur Anpassung zu geben und sicherzustellen, dass effiziente Maßnahmen und Regelungen zum Schutz der Verbraucherinteressen getroffen werden und gewährleistet ist, dass die Verbraucher tatsächlich das Recht auf freie Wahl ihres Versorgungsunternehmens haben.

(26)      Damit gewährleistet ist, dass die Qualität gemeinwirtschaftlicher Leistungen in der Gemeinschaft weiterhin hohen Standards entspricht, sollten die Mitgliedstaaten die Kommission regelmäßig über alle zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen unterrichten. …

Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass die Kunden, wenn sie an das Gasnetz angeschlossen werden, über ihr Recht auf Versorgung mit Erdgas einer bestimmten Qualität zu angemessenen Preisen unterrichtet werden. Die von den Mitgliedstaaten zum Schutz der Endkunden ergriffenen Maßnahmen können für nichtgewerbliche Kunden und kleine und mittlere Unternehmen unterschiedlich ausfallen.

(27)      Die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen ist eine grundlegende Anforderung dieser Richtlinie, und es ist wichtig, dass in dieser Richtlinie von allen Mitgliedstaaten einzuhaltende gemeinsame Mindestnormen festgelegt werden, die den Zielen des Verbraucherschutzes, der Versorgungssicherheit … und einer gleichwertigen Wettbewerbsintensität in allen Mitgliedstaaten Rechnung tragen. Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen müssen unter Berücksichtigung der einzelstaatlichen Gegebenheiten aus nationaler Sicht ausgelegt werden können, wobei das Gemeinschaftsrecht einzuhalten ist.“

4        In Art. 2 Nr. 7 der Richtlinie 2003/55 wird die Tätigkeit der „Versorgung“ definiert als:

„de[r] Verkauf einschließlich des Weiterverkaufs von Erdgas … an Kunden“.

5        In Art. 2 Nr. 27 der Richtlinie 2003/55 werden „Endkunden“ definiert als:

„Kunden, die Erdgas für den Eigenbedarf kaufen“.

6        In Art. 2 Nr. 28 der Richtlinie 2003/55 werden „zugelassene Kunden“ definiert als:

„Kunden, denen es gemäß Artikel 23 dieser Richtlinie freisteht, Gas von einem Lieferanten ihrer Wahl zu kaufen“.

7        Art. 3 der Richtlinie 2003/55 sieht vor:

„(1)      Die Mitgliedstaaten tragen entsprechend ihrem institutionellen Aufbau und unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips dafür Sorge, dass Erdgasunternehmen unbeschadet des Absatzes 2 nach den in dieser Richtlinie festgelegten Grundsätzen im Hinblick auf die Errichtung eines wettbewerbsorientierten, sicheren und unter ökologischen Aspekten nachhaltigen Erdgasmarkts betrieben werden und dass diese Unternehmen hinsichtlich der Rechte und Pflichten nicht diskriminiert werden.

(2)      Die Mitgliedstaaten können unter uneingeschränkter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des [AEU-]Vertrags, insbesondere des Artikels [106], den im Gassektor tätigen Unternehmen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse Verpflichtungen auferlegen, die sich auf … [den] Preis der Versorgung … beziehen können. Solche Verpflichtungen müssen klar festgelegt, transparent, nichtdiskriminierend und überprüfbar sein und den gleichberechtigten Zugang von Erdgasunternehmen in der Europäischen Union zu den nationalen Verbrauchern sicherstellen. …

(3)      Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen zum Schutz der Endkunden und zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzes und tragen insbesondere dafür Sorge, dass für schutzbedürftige Kunden ein angemessener Schutz besteht, wozu auch geeignete Maßnahmen gehören, mit denen diesen Kunden geholfen wird, den Ausschluss von der Versorgung zu vermeiden. … [Die Mitgliedstaaten] gewährleisten einen hohen Verbraucherschutz, insbesondere in Bezug auf die Transparenz der allgemeinen Vertragsbedingungen, allgemeine Informationen und Streitbeilegungsverfahren. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zugelassene Kunden tatsächlich zu einem neuen Lieferanten wechseln können. Zumindest im Fall der Haushalts-Kunden schließen solche Maßnahmen die in Anhang A aufgeführten Maßnahmen ein.

(6)      Bei der Umsetzung dieser Richtlinie unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über alle Maßnahmen, die sie zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen einschließlich des Verbraucher‑ und des Umweltschutzes getroffen haben, und über deren mögliche Auswirkungen auf den nationalen und internationalen Wettbewerb, und zwar unabhängig davon, ob für diese Maßnahmen eine Ausnahme von dieser Richtlinie erforderlich ist oder nicht. Sie unterrichten die Kommission anschließend alle zwei Jahre über Änderungen der Maßnahmen, unabhängig davon, ob für diese Maßnahmen eine Ausnahme von dieser Richtlinie erforderlich ist oder nicht.“

8        In Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2003/55 heißt es:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zugelassene Kunden sind:

c)      ab dem 1. Juli 2007 alle Kunden.“

9        Anhang A der Richtlinie 2003/55, auf den ihr Art. 3 Abs. 3 verweist, bestimmt:

„Unbeschadet der Verbraucherschutzvorschriften der Gemeinschaft … soll mit den in Artikel 3 genannten Maßnahmen sichergestellt werden, dass die Kunden

g)      soweit sie an das Gasnetz angeschlossen sind, über ihre gemäß dem einschlägigen einzelstaatlichen Recht bestehenden Rechte auf Versorgung mit Erdgas einer bestimmten Qualität zu angemessenen Preisen informiert werden.“

 Nationales Recht

10      Kurz vor dem 1. Juli 2007, an dem die Frist für die vollständige Liberalisierung des Marktes für den Verkauf von Erdgas an Endkunden ablief, erließen die italienischen Behörden das Decreto Legge Nr. 73 vom 18. Juni 2007 (GURI Nr. 139 vom 18. Juni 2007, S. 4), mit dem der AEEG die Befugnis verliehen wurde, Referenzpreise für den Verkauf von Gas an bestimmte Kunden festzulegen. Dieses Decreto Legge, das nach Änderungen durch das Gesetz Nr. 125 vom 3. August 2007 (GURI Nr. 188 vom 14. August 2007, S. 6) in ein Gesetz umgewandelt wurde, sieht in Art. 1 Abs. 3 vor:

„Um die Anwendung der Gemeinschaftsbestimmungen über Universaldienste zu gewährleisten, formuliert die [AEEG] Standardbedingungen für die Erbringung der Dienstleistung und bestimmt für eine Übergangszeit auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten der Dienstleistung Referenzpreise … für die Belieferung von Privatkunden mit Erdgas, die die Verteilungs‑ oder Vertriebsunternehmen im Rahmen der Gemeinwohlverpflichtungen in ihre geschäftlichen Angebote aufnehmen, wobei sie auch die Möglichkeit vorsehen, zwischen differenzierten Tarifplänen und Zeitfenstern zu wählen. Der Erlass von Maßnahmen zum Schutz von Nutzern in einer besonderen gesundheitlichen oder wirtschaftlich benachteiligten Lage im Sinne von Art. 1 Abs. 375 des Gesetzes Nr. 266 vom 23. Dezember 2005 … innerhalb von 60 Tagen ab dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umwandlung des vorliegenden Decreto bleibt vorbehalten. Darüber hinaus bleiben die Aufsichts‑ und Eingriffsbefugnisse der Behörde zum Schutz der Rechte der Nutzer auch in Fällen erwiesener und ungerechtfertigter Preiserhöhungen und Änderungen der Dienstleistungsbedingungen für die Kunden, die von ihrem Wahlrecht noch keinen Gebrauch gemacht haben, vorbehalten.“

11      Am 29. März 2007 erließ die AEEG den Beschluss Nr. 79/07 über die Neufestlegung der wirtschaftlichen Bedingungen für die Lieferung für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. März 2007 und Kriterien für die Aktualisierung der wirtschaftlichen Bedingungen für die Lieferung von Erdgas. Gemäß Punkt 1.3.1 dieses Beschlusses waren die Berechnungsformeln, die für die Zwecke des variablen Entgelts im Großhandel erlassen worden waren, bis zum 30. Juni 2008 anzuwenden. Nach Punkt 1.3.2 dieses Beschlusses konnte die AEEG prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Verlängerung bis zum 30. Juni 2009 vorlagen.

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

12      Die Klägerinnen der Ausgangsverfahren beantragen beim Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia die Nichtigerklärung des Beschlusses Nr. 79/07 vom 29. März 2007 sowie der nachfolgenden Beschlüsse.

13      Sie machen insbesondere geltend, dass der Preis für den Verkauf von Erdgas ab dem 1. Juli 2007, dem in Art. 23 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/55 vorgesehenen Datum für die vollständige Liberalisierung des Erdgasmarkts, allein durch das Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage bestimmt werden müsse. Mit der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Bestimmung von Referenzpreisen für die Lieferung von Erdgas durch die AEEG werde demnach gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen, da sie über das zweite Quartal 2007 hinaus Anwendung finde.

14      Unter diesen Umständen hat das Tribunale amministrativo regionale della Lombardia beschlossen, die Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist Art. 23 der Richtlinie 2003/55, die die Öffnung des Gasmarkts regelt, im Einklang mit den sich aus dem EG-Vertrag ergebenden Grundsätzen dahin auszulegen, dass diese Bestimmung und die Gemeinschaftsgrundsätze einer nationalen Vorschrift (und den nachfolgenden Anwendungsmaßnahmen) entgegenstehen, durch die nach dem 1. Juli 2007 weiterhin die nationale Regulierungsbehörde ermächtigt wird, Referenzpreise für die Belieferung von Privatkunden (einer unbestimmten und unter den Kundenkategorien nicht definierten Kategorie, die als solche keine Wertung in Bezug auf besondere Situationen sozioökonomischer Benachteiligung enthält, die die Bestimmung der genannten Referenzpreise rechtfertigen könnten) mit Erdgas zu bestimmen, die die Verteilungs‑ oder Vertriebsunternehmen im Rahmen der Gemeinwohlverpflichtungen in ihre geschäftlichen Angebote aufnehmen müssen,

oder

2.      ist diese Bestimmung (der genannte Art. 23) in Verbindung mit Art. 3 der Richtlinie 2003/55 (der vorsieht, dass die Mitgliedstaaten den im Gassektor tätigen Unternehmen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse Verpflichtungen auferlegen können, die sich – soweit hier relevant – auf den Preis der Versorgung beziehen können) dahin auszulegen, dass die genannten Gemeinschaftsbestimmungen einer nationalen Vorschrift nicht entgegenstehen, die unter Berücksichtigung der besonderen Marktsituation – die dadurch gekennzeichnet ist, dass, zumindest auf der Großhandelsebene, noch keine Bedingungen „effektiven Wettbewerbs“ gegeben sind – die Bestimmung des Referenzpreises für Erdgas – der zwingend in den geschäftlichen Angeboten, die die einzelnen Verkäufer ihren Privatkunden im Bereich des Universaldienstes unterbreiten, anzugeben ist – auf dem Verwaltungsweg zulässt, während alle Kunden als „frei“ anzusehen sind?

 Zu den Vorlagefragen

15      Einleitend ist festzustellen, dass aus dem Vorabentscheidungsersuchen und den Akten hervorgeht, dass die Ausgangsrechtsstreitigkeiten die Befugnis der AEEG betreffen, mit der Bestimmung von Referenzpreisen für die Lieferung von Erdgas, die die Unternehmen einigen ihrer Kunden vorschlagen müssen, vorzugeben, inwieweit die Großhandelskosten für Erdgas bei der Festlegung des Lieferpreises für Erdgas zu berücksichtigen sind. Aus den beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen und Antworten geht ferner hervor, dass die Unternehmen diese Preise in ihren geschäftlichen Angeboten zwar nur vorschlagen müssen, dass diese aber in der Praxis niedriger sind als die Preise, die sich aus dem Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage ergeben würden. Die Referenzpreise werden daher von den Kunden, denen sie vorgeschlagen werden, grundsätzlich angenommen und sind in der Praxis in der Vertragsbeziehung bindend. Daraus folgt, dass die AEEG mit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Festlegung der Referenzpreise die Höhe des Preises für die Lieferung von Erdgas an einen Teil der Kundschaft bestimmt.

16      Mit seinen beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 3 Abs. 2 und 3 sowie Art. 23 der Richtlinie 2003/55 einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, nach der die Höhe des Lieferpreises für Erdgas unter den in der vorstehenden Randnummer dargelegten Bedingungen nach dem 1. Juli 2007 durch die Festlegung von Referenzpreisen, wie sie in den Ausgangsverfahren in Rede stehen, bestimmt werden kann.

 Zum Grundsatz der Intervention des Mitgliedstaats

17      Art. 23 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/55 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass alle Kunden ab dem 1. Juli 2007 Erdgas bei dem Lieferanten ihrer Wahl erwerben können.

18      Zwar geht aus dieser Vorschrift – und im Übrigen auch aus den anderen Vorschriften dieser Richtlinie – nicht ausdrücklich hervor, dass der Lieferpreis für Erdgas ab dem 1. Juli 2007 allein durch das Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage festzulegen war, doch ergibt sich dieses Erfordernis aus dem Ziel und dem allgemeinen Aufbau der Richtlinie, mit der, wie in ihren Erwägungsgründen 3, 4 und 18 dargelegt, bezweckt wird, stufenweise zu einer völligen Liberalisierung des Erdgasmarkts zu gelangen, in deren Rahmen insbesondere alle Anbieter ihre Kunden frei beliefern können.

19      Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2003/55 gibt den Mitgliedstaaten demzufolge auf, entsprechend ihrem institutionellen Aufbau und unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips dafür Sorge zu tragen, dass Erdgasunternehmen nach den in dieser Richtlinie festgelegten Grundsätzen insbesondere im Hinblick auf die Errichtung eines „wettbewerbsorientierten … Erdgasmarkts“ betrieben werden.

20      Wie in ihren Erwägungsgründen 26 und 27 dargelegt, zielt die Richtlinie 2003/55 allerdings auch darauf ab, sicherzustellen, dass die Qualität gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Rahmen dieser Liberalisierung weiterhin „hohen Standards“ entspricht, und den Endkunden zu schützen.

21      Im Hinblick auf diese Ziele heißt es in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2003/55, dass dieser „unbeschadet“ des Abs. 2 desselben Artikels Anwendung findet, der es den Mitgliedstaaten ausdrücklich erlaubt, den im Gassektor tätigen Unternehmen gemeinwirtschaftliche „Verpflichtungen“ (im Folgenden: Gemeinwohlverpflichtungen) u. a. in Bezug auf den „Preis der Versorgung“ aufzuerlegen.

22      Nach dem Wortlaut dieses Abs. 2 müssen die auf seiner Grundlage ergriffenen Maßnahmen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse erlassen werden, klar festgelegt, transparent, nichtdiskriminierend und überprüfbar sein und den gleichberechtigten Zugang von Erdgasunternehmen in der Union zu den nationalen Verbrauchern sicherstellen. Ergänzend heißt es dort, dass die Mitgliedstaaten dabei unter „uneingeschränkter Beachtung“ der einschlägigen Bestimmungen des AEU-Vertrags und insbesondere des Art. 106 AEUV vorgehen müssen.

23      Diese Befugnis wird unter der Aufsicht der Kommission ausgeübt, da die Mitgliedstaaten sie nach Art. 3 Abs. 6 der Richtlinie 2003/55 über alle Maßnahmen, die zur Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen getroffen wurden, und über deren mögliche Auswirkungen auf den nationalen und internationalen Wettbewerb zu unterrichten haben, und zwar unabhängig davon, ob für diese Maßnahmen eine Ausnahme von dieser Richtlinie erforderlich ist oder nicht, und ihr alle zwei Jahre eventuelle Änderungen der Maßnahmen mitteilen müssen.

24      Die Richtlinie 2003/55 erlaubt demzufolge, sofern die in ihr aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind, eine Intervention des Mitgliedstaats in Bezug auf die Festlegung des Preises für die Lieferung von Erdgas an Endkunden nach dem 1. Juli 2007.

 Zu den Voraussetzungen der Intervention des Mitgliedstaats

25      Angesichts der vorstehenden Ausführungen sind die in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2003/55 aufgeführten Voraussetzungen für die durch diese Vorschrift ermöglichte Intervention des Mitgliedstaats der Reihe nach zu prüfen.

 Durch das allgemeine wirtschaftliche Interesse gerechtfertigte Intervention

26      Was die Voraussetzung hinsichtlich des Vorliegens eines allgemeinen wirtschaftlichen Interesses anbelangt, gibt die Richtlinie 2003/55 keine Definition, doch impliziert die Bezugnahme in Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie sowohl auf diese Voraussetzung als auch auf Art. 106 AEUV, der Unternehmen betrifft, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, dass diese Voraussetzung am Maßstab der genannten Bestimmung des Vertrags zu messen ist.

27      Nach Art. 106 Abs. 2 AEUV gelten zum einen für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert, und darf zum anderen die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Union zuwiderläuft.

28      Wie der Gerichtshof dargelegt hat, soll diese Vorschrift das Interesse der Mitgliedstaaten am Einsatz bestimmter Unternehmen als Instrument der Wirtschafts- oder Sozialpolitik mit dem Interesse der Gemeinschaft an der Einhaltung der Wettbewerbsregeln und der Wahrung der Einheit des Gemeinsamen Marktes in Einklang bringen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 1999, Albany, C‑67/96, Slg. 1999, I‑5751, Randnr. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      In diesem Rahmen sind die Mitgliedstaaten berechtigt, unter Beachtung des Rechts der Union den Umfang und die Organisation ihrer Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu bestimmen. Sie können insbesondere Ziele berücksichtigen, die ihrer nationalen Politik eigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Albany, Randnr. 104).

30      Im vorliegenden Fall ergibt sich hinsichtlich der Organisation des Erdgasbinnenmarkts aus dem 27. Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/55 ausdrücklich, dass diese nur gemeinsame Mindestnormen in Bezug auf Gemeinwohlverpflichtungen vorsieht und dass solche Verpflichtungen unter Einhaltung des Unionsrechts „aus nationaler Sicht“ und „unter Berücksichtigung der einzelstaatlichen Gegebenheiten“ ausgelegt werden können müssen.

31      Zu beachten ist auch, dass es im 26. Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/55 heißt, dass die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass die Kunden, wenn sie an das Gasnetz angeschlossen werden, über ihr Recht auf Versorgung mit Erdgas einer bestimmten Qualität zu „angemessenen Preisen“ unterrichtet werden.

32      Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Richtlinie 2003/55 den Mitgliedstaaten angesichts des von ihnen unter Berücksichtigung der Situation des Erdgassektors vorzunehmenden Ausgleichs zwischen den vom Unionsgesetzgeber entsprechend den Ausführungen in den Randnrn. 18 und 20 des vorliegenden Urteils verfolgten Zielen der Liberalisierung und des erforderlichen Schutzes des Endkunden die Beurteilung erlaubt, ob Unternehmen, die im Erdgassektor tätig sind, nach dem 1. Juli 2007 im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse Gemeinwohlverpflichtungen aufzuerlegen sind, um insbesondere sicherzustellen, dass der Preis für die Lieferung von Erdgas an den Endkunden auf einem angemessenen Niveau gehalten wird.

 Zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

33      Unmittelbar aus dem Wortlaut von Art. 106 AEUV geht hervor, dass die Gemeinwohlverpflichtungen, die Unternehmen nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2003/55 auferlegt werden können, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten müssen und dass diese Verpflichtungen daher die freie Festlegung des Lieferpreises für Erdgas nach dem 1. Juli 2007 nur insoweit, als es zur Erreichung des mit ihnen verfolgten, im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse liegenden Ziels erforderlich ist, und damit zwangsläufig nur für einen begrenzten Zeitraum beeinträchtigen dürfen.

34      Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, im Rahmen der Ausgangsrechtsstreitigkeiten zu beurteilen, ob dieses Erfordernis der Verhältnismäßigkeit erfüllt ist. Allerdings ist es Sache des Gerichtshofs, ihm insoweit alle erforderlichen Hinweise hinsichtlich des Unionsrechts zu geben.

35      Erstens muss eine solche Intervention, was ihre Dauer betrifft, auf das zur Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels strikt Notwendige begrenzt werden, damit insbesondere nicht eine Maßnahme dauerhaft beibehalten wird, die bereits ihrer Natur nach ein Hindernis für die Verwirklichung eines funktionsfähigen Erdgasbinnenmarkts darstellt. Insoweit genügt der Hinweis in dem fraglichen nationalen Recht auf den vorübergehenden Charakter der Intervention als solcher nicht für die Feststellung, dass sie in zeitlicher Hinsicht verhältnismäßig ist. Es ist Sache des nationalen Richters, zu beurteilen, ob diese Anforderung durch eine nationale Regelung wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende erfüllt wird, die die Festlegung des Preisniveaus für die Lieferung von Erdgas durch den Erlass von Referenzpreisen wie den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden unabhängig vom freien Spiel des Marktes ermöglicht. In diesem Rahmen hat das vorlegende Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die Behörde nach dem anwendbaren nationalen Recht zu einer regelmäßigen, in kurzen Abständen vorzunehmenden Überprüfung der Notwendigkeit und der Modalitäten ihrer Intervention in Abhängigkeit von der Entwicklung des Gassektors verpflichtet ist.

36      Zweitens darf die angewandte Interventionsmethode nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten, im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse liegenden Ziels erforderlich ist.

37      Insoweit wird in den im Rahmen des vorliegenden Verfahrens beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen dargelegt, dass die Bestimmung von Referenzpreisen für die Lieferung von Erdgas, wie sie in den Ausgangsverfahren in Rede stehen, dazu dienen solle, die Folgen der Preissteigerung für Erdölerzeugnisse auf den internationalen Märkten zu begrenzen, die sich im Kontext eines insbesondere im Bereich des Großhandels noch nicht effektiven Wettbewerbs auf dem Erdgasmarkt ohne eine Intervention stark im dem Endkunden angebotenen Verkaufspreis niederschlagen würde. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies der Fall ist, wobei insbesondere das Ziel der Verwirklichung eines voll funktionsfähigen Gasbinnenmarkts und die zur Ausübung eines effektiven Wettbewerbs im Erdgassektor erforderlichen Investitionen zu berücksichtigen sind.

38      Wenn sich am Ende dieser Prüfungen herausstellen sollte, dass eine entsprechende Intervention so gegebenenfalls gerechtfertigt werden konnte, verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit insbesondere, dass sich die Intervention grundsätzlich auf den Preisbestandteil beschränkt, der unmittelbar aufgrund dieser besonderen Umstände ansteigt.

39      Drittens ist das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit auch im Hinblick auf den persönlichen Anwendungsbereich der Maßnahme, genauer gesagt die damit Begünstigten, zu beurteilen.

40      Insoweit ist hervorzuheben, dass dieses Erfordernis es nicht verwehrt, dass die Anwendung von Referenzpreisen für die Lieferung von Erdgas, wie sie in den Ausgangsverfahren in Rede stehen, alle privaten Kunden betrifft, deren Erdgasverbrauch unterhalb eines gewissen Schwellenwerts liegt, und sich nicht auf den Kreis der in Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2003/55 ausdrücklich genannten beschränkt, deren Schutz aufgrund ihrer Schutzbedürftigkeit unbedingt zu gewährleisten ist.

41      Sofern, wie einige der Klägerinnen der Ausgangsverfahren vor dem Gerichtshof vortragen, die Bestimmung von Referenzpreisen für die Lieferung von Erdgas, wie sie in den Ausgangsverfahren in Rede stehen, auch Unternehmen unabhängig von ihrer Größe zugutekommt, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist, ist darauf hinzuweisen, dass es die Richtlinie 2003/55 grundsätzlich nicht ausschließt, dass Gemeinwohlverpflichtungen, die die Mitgliedstaaten im Rahmen des Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie beschließen können, auch Unternehmen als Endkunden von Gas zugutekommen. Im 26. Erwägungsgrund dieser Richtlinie heißt es insbesondere, dass die von den Mitgliedstaaten zum Schutz der Endkunden ergriffenen Maßnahmen für nichtgewerbliche Kunden und kleine und mittlere Unternehmen unterschiedlich ausfallen können.

42      Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der fraglichen nationalen Maßnahme wären in diesem Fall allerdings zum einen der Umstand, dass die Situation von Unternehmen von der von Haushalten abweicht und die verfolgten Ziele und die einschlägigen Interessen nicht unbedingt dieselben sind, und zum anderen die objektiven Unterschiede zwischen den Unternehmen untereinander entsprechend ihrer Größe zu berücksichtigen.

43      Unter diesen Umständen würde das genannte Erfordernis der Verhältnismäßigkeit – abgesehen von dem, im Übrigen in der mündlichen Verhandlung angesprochenen besonderen Fall der Verwaltung von im Miteigentum von Privaten stehenden Immobilien – grundsätzlich nicht gewahrt, wenn die Bestimmung von Referenzpreisen für die Lieferung von Erdgas, wie sie in den Ausgangsverfahren in Rede stehen, in gleicher Weise Privaten und Unternehmen als Endkunden von Gas zugutekäme.

 Zur klaren Festlegung, Transparenz, Diskriminierungsfreiheit und Überprüfbarkeit der Gemeinwohlverpflichtungen und zur Notwendigkeit des gleichberechtigten Zugangs von Erdgasunternehmen in der Union zu den Verbrauchern

44      Schließlich müssen auch die anderen in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2003/55 genannten Voraussetzungen in Bezug auf die klare Festlegung, Transparenz, Diskriminierungsfreiheit und Überprüfbarkeit der nach dieser Vorschrift erlassenen Gemeinwohlverpflichtungen und die Notwendigkeit des gleichberechtigten Zugangs von Erdgasunternehmen in der Union zu den Verbrauchern erfüllt sein.

45      Was die Diskriminierungsfreiheit dieser Verpflichtungen anbelangt, hat das vorlegende Gericht zu prüfen, ob angesichts aller Maßnahmen, die der entsprechende Mitgliedstaat gegebenenfalls in diesem Bereich erlassen hat, die in gleicher Weise für alle Erdgaslieferungsunternehmen geltende Bestimmung von Referenzpreisen für die Lieferung von Erdgas, wie sie in den Ausgangsverfahren in Rede stehen, nichtsdestoweniger als diskriminierend angesehen werden muss.

46      So verhielte es sich, wenn eine solche Intervention in Wirklichkeit dazu führen würde, dass die sich daraus ergebende finanzielle Belastung hauptsächlich einigen dieser Unternehmen auferlegt wird, im vorliegenden Fall denen, die nicht zugleich eine Tätigkeit der Produktion/Einfuhr von Erdgas ausüben.

47      Somit ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass Art. 3 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2003/55 einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die nach dem 1. Juli 2007 eine Festlegung des Preisniveaus für die Lieferung von Erdgas durch die Bestimmung von Referenzpreisen wie den in den Ausgangsverfahren fraglichen erlaubt, nicht entgegensteht, sofern die entsprechende Intervention

–        einem allgemeinen wirtschaftlichen Interesse dient, das darin besteht, den Preis für die Lieferung von Erdgas an den Endkunden im Rahmen des von den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Situation des Erdgassektors vorzunehmenden Ausgleichs zwischen den mit der Richtlinie 2003/55 verfolgten Zielen der Liberalisierung und des erforderlichen Schutzes des Endkunden auf einem angemessenen Niveau zu halten,

–        die freie Festlegung der Preise für die Lieferung von Erdgas nach dem 1. Juli 2007 nur insoweit, als es zur Erreichung eines solchen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse liegenden Ziels erforderlich ist, und damit zwangsläufig nur für einen begrenzten Zeitraum beeinträchtigt und

–        klar festgelegt, transparent, nichtdiskriminierend und überprüfbar ist und den gleichberechtigten Zugang von Erdgasunternehmen in der Union zu den Verbrauchern sicherstellt.

 Kosten

48      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

Art. 3 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG stehen einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die nach dem 1. Juli 2007 eine Festlegung des Preisniveaus für die Lieferung von Erdgas durch die Bestimmung von Referenzpreisen wie den in den Ausgangsverfahren fraglichen erlaubt, nicht entgegen, sofern die entsprechende Intervention

–        einem allgemeinen wirtschaftlichen Interesse dient, das darin besteht, den Preis für die Lieferung von Erdgas an den Endkunden im Rahmen des von den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Situation des Erdgassektors vorzunehmenden Ausgleichs zwischen den mit der Richtlinie 2003/55 verfolgten Zielen der Liberalisierung und des erforderlichen Schutzes des Endkunden auf einem angemessenen Niveau zu halten,

–        die freie Festlegung der Preise für die Lieferung von Erdgas nach dem 1. Juli 2007 nur insoweit, als es zur Erreichung eines solchen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse liegenden Ziels erforderlich ist, und damit zwangsläufig nur für einen begrenzten Zeitraum beeinträchtigt und

–        klar festgelegt, transparent, nichtdiskriminierend und überprüfbar ist und den gleichberechtigten Zugang von Erdgasunternehmen in der Europäischen Union zu den Verbrauchern sicherstellt.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Italienisch.

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