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Document 62008CA0165

Rechtssache C-165/08: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 16. Juli 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Polen (Genetisch veränderte Organismen — Saatgut — Verbot des Inverkehrbringens — Verbot der Aufnahme in den nationalen Sortenkatalog — Richtlinien 2001/18/EG und 2002/53/EG — Berufung auf ethische und religiöse Gründe — Beweislast)

OJ C 220, 12.9.2009, p. 10–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

12.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 220/10


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 16. Juli 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Polen

(Rechtssache C-165/08) (1)

(Genetisch veränderte Organismen - Saatgut - Verbot des Inverkehrbringens - Verbot der Aufnahme in den nationalen Sortenkatalog - Richtlinien 2001/18/EG und 2002/53/EG - Berufung auf ethische und religiöse Gründe - Beweislast)

2009/C 220/16

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: B. Doherty und A. Szmytkowska)

Beklagte: Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: M. Dowgielewicz)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 22 und 23 der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106, S. 1) und gegen Art. 4 Abs. 4 und Art. 16 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193, S. 1) — Nationale Rechtsvorschriften, die das Inverkehrbringen von Saatgut genetisch veränderter Sorten sowie ihre Eintragung in den nationalen Sortenkatalog verbieten

Tenor

1.

Die Republik Polen hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 22 und 23 der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates sowie aus den Art. 4 Abs. 4 und 16 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten verstoßen, dass sie den freien Verkehr mit Saatgut genetisch veränderter Sorten und die Aufnahme genetisch veränderter Sorten in den nationalen Sortenkatalog verbietet.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Republik Polen trägt ihre eigenen Kosten sowie zwei Drittel der Kosten der Kommission.

4.

Die Kommission trägt ein Drittel ihrer eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 183 vom 19.7.2008.


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