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Document 62007FJ0131

Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 2. Dezember 2008.
Barbora Baniel-Kubinova und andere gegen Europäisches Parlament.
Öffentlicher Dienst.
Rechtssache F-131/07.

European Court Reports – Staff Cases 2008 I-A-1-00397; II-A-1-02175

ECLI identifier: ECLI:EU:F:2008:159

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

(Erste Kammer)

2. Dezember 2008

Rechtssache F-131/07

Barbora Baniel-Kubinova u. a.

gegen

Europäisches Parlament

„Öffentlicher Dienst – Zu Beamten auf Probe ernannte Bedienstete auf Zeit und Hilfskräfte – Art. 10 des Anhangs VII des Statuts – Anspruch auf Tagegeld nach Erhalt eines Teils der Einrichtungsbeihilfe“

Gegenstand: Klage gemäß Art. 236 EG und Art. 152 EA von Frau Baniel-Kubinova und dreizehn weiteren Beamten des Parlaments auf Aufhebung der Entscheidungen des Parlaments, mit denen ihnen das Tagegeld nach Art. 10 des Anhangs VII des Statuts verwehrt wurde

Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Kostenerstattung – Einrichtungsbeihilfe – Bedienstete auf Zeit

(Beamtenstatut, Anhang VII, Art. 5 Abs. 1; Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Art. 24)

2.      Beamte – Kostenerstattung – Tagegeld – Voraussetzungen für die Gewährung – Beamter auf Probe, der als Bediensteter auf Zeit die Einrichtungsbeihilfe bezogen hat – Ausschluss

(Beamtenstatut, Art. 71; Anhang VII, Art. 5 und 10; Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Art. 24 Abs. 1)

1.      Der Gemeinschaftsgesetzgeber sieht in Art. 24 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten die Zahlung der Einrichtungsbeihilfe an die Bediensteten auf Zeit ausgehend von der Prämisse vor, dass sich Bedienstete auf Zeit, deren voraussichtliche Beschäftigungsdauer mindestens ein Jahr beträgt, auch wenn sie nicht die Arbeitsplatzsicherheit eines Beamten auf Lebenszeit haben, möglicherweise dauerhaft und nachhaltig an ihrem Dienstort integrieren möchten. Zur Bestreitung der Kosten, die sich aus den Bemühungen um eine solche Integration ergeben, wird den Bediensteten auf Zeit die Einrichtungsbeihilfe – wenn auch bei einer voraussichtlichen Beschäftigungsdauer von weniger als drei Jahren nur anteilig – gewährt.

(vgl. Randnr. 20)

2.      Eine einfache Zusammenschau der Art. 5 und 10 des Anhangs VII des Statuts zeigt, dass derjenige, der als Bediensteter auf Zeit die Einrichtungsbeihilfe nach Art. 24 Abs. 1 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten erhalten hat, bei seiner späteren Ernennung zum Beamten auf Probe unabhängig vom Wechsel der dienstrechtlichen Stellung kein Tagegeld beanspruchen kann. Da nämlich die Gewährung der Einrichtungsbeihilfe von der Verlegung des Wohnsitzes an den Dienstort des Betroffenen abhängt, kann dieser später nicht, um eine weitere finanzielle Vergünstigung wie das Tagegeld zu erhalten, mit Erfolg behaupten, dass seine Wohnungnahme am Dienstort anders als ein „wirklicher“ Wohnsitz, der sich in seinem Herkunftsland befinde, vorübergehend sei.

Soweit der Betroffene, um die Einrichtungsbeihilfe zu erhalten, eine Ehrenerklärung zum Nachweis seiner Wohnsitznahme am Dienstort unter Vorlage entsprechender Belege abgegeben hat, darf die Verwaltung aufgrund des zwischen einem Organ und seinen Beamten erforderlichen Vertrauensverhältnisses und aus Gründen einer geordneten Verwaltungsführung von einer erneuten Prüfung der Wohnsitzfrage absehen, wenn der Betroffene die Gewährung von Tagegeld beantragt.

(vgl. Randnrn. 27 und 30)

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