EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62007CJ0390

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 10. Dezember 2009.
Europäische Kommission gegen Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 91/271/EWG - Behandlung von kommunalem Abwasser - Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 5 Abs. 1 bis 3 und 5 sowie Anhänge I und II - Zunächst keine Ausweisung empfindlicher Gebiete - Begriff "Eutrophierung" - Kriterien - Beweislast - Ausschlaggebender Zeitpunkt für die Prüfung der beweiskräftigen Angaben - Durchführung der Sammelverpflichtungen - Weitergehende, gründlichere Behandlung von Einleitungen in empfindlichen Gebieten.
Rechtssache C-390/07.

European Court Reports 2009 I-00214*

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2009:765





Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 10. Dezember 2009 – Kommission/Vereinigtes Königreich

(Rechtssache C‑390/07)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Umwelt – Richtlinie 91/271/EWG – Behandlung von kommunalem Abwasser – Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 5 Abs. 1 bis 3 und 5 sowie Anhänge I und II – Zunächst keine Ausweisung empfindlicher Gebiete – Begriff „Eutrophierung“ – Kriterien – Beweislast – Ausschlaggebender Zeitpunkt für die Prüfung der beweiskräftigen Angaben – Durchführung der Sammelverpflichtungen – Weitergehende, gründlichere Behandlung von Einleitungen in empfindlichen Gebieten“

1.                     Umwelt – Behandlung von kommunalem Abwasser – Richtlinie 91/271 – Ausweisung von unter dem Aspekt der Eutrophierung empfindlichen Gebieten – Eutrophierung – Begriff (Richtlinie 91/271 des Rates, Art. 2 Nr. 11 und 5 Abs. 1) (Randnrn. 26-29, 33-38)

2.                     Umwelt – Behandlung von kommunalem Abwasser – Richtlinie 91/271 – Ausweisung von unter dem Aspekt der Eutrophierung empfindlichen Gebieten – Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die für die Ausweisung erforderlichen Angaben zusammenzustellen (Art. 10 EG, 211 EG und 226 EG; Richtlinie 91/271 des Rates, Art. 5 Abs. 1 und Anhang II) (Randnrn. 32, 39, 42-46, 355)

3.                     Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG; Richtlinie 91/271 des Rates, Art. 5 Abs. 1 und Anhang II Abschn. B Buchst. a) (Randnrn. 50-63)

4.                     Umwelt – Behandlung von kommunalem Abwasser – Richtlinie 91/271 – Weitergehende Behandlung von kommunalem Abwasser aus Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnerwerten (Richtlinie 91/271 des Rates, Art. 5 Abs. 2, 3 und 5 sowie Anhang I Abschn. B) (Randnrn. 347, 357, Tenor 1)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 5 Abs. 1, 2, 3 und 5 sowie Anhang II der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135, S. 40) – Keine Ausweisung bestimmter Gebiete, die unter dem Aspekt der Eutrophierung als empfindlich hätten ausgewiesen werden müssen, und keine weitergehende, gründlichere Behandlung von Einleitungen kommunalen Abwassers aus Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnerwerten in empfindlichen Gebieten oder in Gebieten, die als empfindlich hätten ausgewiesen werden müssen

Tenor

1.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 2, 3 und 5 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser verstoßen, dass es keine weitergehende Behandlung der Einleitungen kommunalen Abwassers von Craigavon (Abwasserbehandlungsanlagen Ballynacor und Bullay’s Hill) und von Magherafelt vorgenommen hat.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland.

4.

Die Portugiesische Republik trägt ihre eigenen Kosten.

Top