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Document 62007CC0188

Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 13. März 2008.
Commune de Mesquer gegen Total France SA und Total International Ltd.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Cour de cassation - Frankreich.
Richtlinie 75/442/EWG - Abfallbewirtschaftung - Abfallbegriff - Verursacherprinzip - Besitzer - Frühere Besitzer - Hersteller des Erzeugnisses, von dem die Abfälle herrühren - Kohlenwasserstoffe und Schweröl - Havarie - Internationales Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden - IOPCF.
Rechtssache C-188/07.

European Court Reports 2008 I-04501

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2008:174

Schlußanträge des Generalanwalts

Schlußanträge des Generalanwalts

I – Einführung

1. Das Vorabentscheidungersuchen der Cour de Cassation ist eine Folge der Havarie des Tankers Erika im Jahr 1999 vor der bretonischen Küste. Das dabei ausgelaufene Schweröl verschmutzte u. a. Strände der Gemeinde Mesquer (im Folgenden: Mesquer), die nunmehr von Unternehmen der Totalgruppe Schadensersatz fordert.

2. Daher werden dem Gerichtshof Fragen zur Auslegung der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle(2) (im Folgenden: Abfallrahmenrichtlinie) gestellt. Zunächst ist zu klären, ob das Schweröl als solches als Abfall anzusehen ist oder durch den Unfall zu Abfall geworden ist. Weiterhin wird gefragt, ob die Unternehmen der Totalgruppe die Kosten der Beseitigung der Ölverschmutzung tragen müssen, weil sie das ausgelaufene Schweröl hergestellt haben und in dem Tanker transportieren ließen.

3. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass Frankreich Vertragspartei des Internationalen Übereinkommens vom 29. November 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden(3) in der Fassung des Protokolls von 1992(4) (im Folgenden: Haftungsübereinkommen) und des Internationalen Übereinkommens von 1971 über die Errichtung eines Entschädigungsfonds für Ölverschmutzungsschäden in der Fassung des Protokolls von 1992(5) (im Folgenden: Fondsübereinkommen) ist.

II – Rechtlicher Rahmen

A – Einschlägiges internationales Recht

4. Für den vorliegenden Fall ist auf der Ebene des Völkerrechts zunächst das Haftungsübereinkommen von Interesse. Dieses Übereinkommen wurde u. a. von 24 Mitgliedstaaten, aber nicht von der Gemeinschaft ratifiziert.(6)

5. Art. III des Haftungsübereinkommens enthält die Bestimmungen über die Haftung für Ölverschmutzungsschäden auf See:

„(1) Außer in den Fällen der Absätze 2 und 3 haftet der Eigentümer eines Schiffes im Zeitpunkt des Ereignisses oder, wenn das Ereignis aus einer Reihe von Vorfällen besteht, im Zeitpunkt des ersten Vorfalls für alle Verschmutzungsschäden, die infolge des Ereignisses durch das Schiff verursacht wurden.

(2) Der Eigentümer haftet nicht, wenn er nachweist, dass

a) die Schäden durch Kriegshandlung, Feindseligkeiten, Bürgerkrieg, Aufstand oder ein außergewöhnliches, unvermeidliches und unabwendbares Naturereignis entstanden sind,

b) die Schäden ausschließlich durch eine Handlung oder Unterlassung verursacht wurden, die von einem Dritten in Schädigungsabsicht begangen wurde,

c) die Schäden ausschließlich durch die Fahrlässigkeit oder eine andere rechtswidrige Handlung einer Regierung oder einer anderen für die Unterhaltung von Lichtern oder sonstigen Navigationshilfen verantwortlichen Stelle in Wahrnehmung dieser Aufgabe verursacht wurden.

(3) Weist der Eigentümer nach, dass die Schäden ganz oder teilweise entweder auf eine in Schädigungsabsicht begangene Handlung oder Unterlassung der geschädigten Person oder auf deren Fahrlässigkeit zurückzuführen sind, so kann er von seiner Haftung gegenüber dieser Person ganz oder teilweise befreit werden.

(4) Schadenersatzansprüche wegen Verschmutzungsschäden können gegen den Eigentümer nur nach diesem Übereinkommen geltend gemacht werden. Vorbehaltlich des Absatzes 5 können Schadenersatzansprüche wegen Verschmutzungsschäden weder aufgrund dieses Übereinkommens noch auf anderer Grundlage geltend gemacht werden gegen

a) die Bediensteten oder Beauftragten des Eigentümers oder die Mitglieder der Besatzung;

b) den Lotsen oder eine andere Person, die, ohne Mitglied der Besatzung zu sein, Dienste für das Schiff leistet;

c) einen Charterer (wie auch immer er bezeichnet ist, einschließlich Bareboat-Charterer), Ausrüster oder Betreiber des Schiffes sowie einen mit der Betriebsführung Beauftragten;

d) eine Person, die mit Einwilligung des Eigentümers oder auf Weisung einer zuständigen Behörde Bergungs- oder Hilfeleistungsarbeiten ausführt;

e) eine Person, die Schutzmaßnahmen trifft;

f) alle Bediensteten oder Beauftragten der unter den Buchstaben c), d) und e) bezeichneten Personen,

sofern nicht die Schäden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sind, die von ihnen selbst entweder in der Absicht, solche Schäden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass solche Schäden wahrscheinlich eintreten würden.

(5) Dieses Übereinkommen beeinträchtigt nicht das bestehende Rückgriffsrecht des Eigentümers gegen Dritte.“

6. Die Haftung des Eigentümers ist nach Art. V des Haftungsübereinkommens beschränkt, jedenfalls wenn nicht nachgewiesen wird, dass die Verschmutzungsschäden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sind, die von ihm selbst entweder in der Absicht, solche Schäden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass solche Schäden wahrscheinlich eintreten würden.

7. Zum fraglichen Zeitpunkt betrug diese Haftungsobergrenze nach Art. V Abs. 1 in Abhängigkeit von der Größe des Schiffs zwischen 3 Mio. Rechnungseinheiten und 59,7 Mio. Rechnungseinheiten. Nach Art. V Abs. 9 entspricht eine Rechnungseinheit einem Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds, d. h. sie entsprach am 13. Dezember 1999, unmittelbar nach dem Unglück, 1.357120 Euro.(7) Im Fall der Erika war die Haftung des Eigentümers auf etwa 13 Mio. Euro beschränkt.(8)

8. Das Haftungsübereinkommen wird durch das Fondsübereinkommen ergänzt. Dieses Übereinkommen wurde u. a. von 23 Mitgliedstaaten, aber nicht von der Gemeinschaft ratifiziert.(9)

9. Der mit dem Übereinkommen geschaffene Entschädigungsfonds für Ölverschmutzungsschäden (im Folgenden auch: Fonds) ersetzt nach Art. 2 des Fondsüberbeinkommens Ölverschmutzungsschäden, soweit der durch das Haftungsübereinkommen gewährte Schutz nicht ausreicht. Die Haftungssumme des Fonds war zum maßgeblichen Zeitpunkt auf 135 Mio. Rechnungseinheiten beschränkt. Im Fall der Erika ergab dies etwa 185 Mio. Euro.(10)

10. Das Fondsübereinkommen steht nach Art. 28 Abs. 4 nur den Staaten offen, die das Haftungsübereinkommen ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben oder ihm beigetreten sind.

11. Im Übrigen fordert Art. 235 Abs. 3 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, unterzeichnet in Montego Bay am 10. Dezember 1982,(11) (im Folgenden: Seerechtsübereinkommen) die Zusammenarbeit der Staaten hinsichtlich der Haftung für die Verschmutzung der Meeresumwelt:

„Um eine umgehende und angemessene Entschädigung für alle durch Verschmutzung der Meeresumwelt verursachten Schäden zu gewährleisten, arbeiten die Staaten bei der Anwendung des geltenden Völkerrechts und der Weiterentwicklung des Völkerrechts betreffend die Verantwortlichkeit und Haftung bezüglich der Bewertung von Schäden, der Entschädigung und der Beilegung damit zusammenhängender Streitigkeiten sowie gegebenenfalls bei der Entwicklung von Kriterien und Verfahren für die Leistung einer angemessenen Entschädigung, wie etwa Pflichtversicherung oder Entschädigungsfonds, zusammen.“

B – Europäisches Gemeinschaftsrecht

1. Die Abfallrahmenrichtlinie

12. Art. 1 der Abfallrahmenrichtlinie definiert u. a. Abfall, den Erzeuger von Abfall und den Besitzer von Abfall:

„Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:

a) ‚Abfall‘: alle Stoffe oder Gegenstände, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss;

b) ‚Erzeuger‘: jede Person, durch deren Tätigkeit Abfälle angefallen sind (‚Ersterzeuger‘), und/oder jede Person, die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vorgenommen hat, die eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken;

c) ‚Besitzer‘: der Erzeuger der Abfälle oder die natürliche oder juristische Person, in deren Besitz sich die Abfälle befinden;

d) …“

13. Anh. I definiert verschiedene Abfallgruppen, darunter die beiden folgenden:

„Q4 Unabsichtlich ausgebrachte oder verlorene oder von einem sonstigen Zwischenfall betroffene Produkte einschließlich sämtlicher Stoffe, Anlageteile usw., die bei einem solchen Zwischenfall kontaminiert worden sind“,

und

„Q15 Kontaminierte Stoffe oder Produkte, die bei der Sanierung von Böden anfallen“.

14. Art. 15 der Abfallrahmenrichtlinie regelt die Kostentragung für die Beseitigung von Abfällen:

„Gemäß dem Verursacherprinzip sind die Kosten für die Beseitigung der Abfälle zu tragen von

– dem Abfallbesitzer, der seine Abfälle einem Sammelunternehmen oder einem Unternehmen im Sinne des Artikels 9 übergibt, und/oder

– den früheren Besitzern oder dem Hersteller des Erzeugnisses, von dem die Abfälle herrühren.“

2. Die Richtlinie 68/414/EWG über vorratspflichtige strategische Ressourcen

15. Die Richtlinie 68/414/EWG des Rates vom 20. Dezember 1968 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten der EWG, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten(12), verpflichtet in ihrem Art. 1 die Mitgliedstaaten, ständig Vorräte an Erdölerzeugnissen in Höhe des Inlandsverbrauchs für 90 Tage zu halten. Nach Art. 2 dritter Spiegelstrich erfasst diese Verpflichtung Heizöle ( fuel oil in anderen Sprachfassungen).

3. Die Entscheidung 2004/246/EG zum Fondsübereinkommen

16. Aufschlussreich für die Position der Gemeinschaft zu dem Haftungsübereinkommen sind der 4. Erwägungsgrund und Art. 4 der Entscheidung 2004/246/EG des Rates vom 2. März 2004 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Gemeinschaft das Protokoll von 2003 zum Internationalen Übereinkommen von 1992 über die Errichtung eines internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden zu unterzeichnen, zu ratifizieren oder ihm beizutreten, und zur Ermächtigung Österreichs und Luxemburgs, im Interesse der Europäischen Gemeinschaft den zugrunde liegenden Instrumenten beizutreten.(13)

17. Art. 1 der Entscheidung ermächtigt die Mitgliedstaaten, eine Ergänzungsmaßnahme zum Fondsübereinkommen abzuschließen. Einigen Mitgliedstaaten wird in diesem Zusammenhang gestattet, sich an dem Fondsübereinkommen und dem Haftungsübereinkommen zu beteiligen:

„(1) Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, das Protokoll von 2003 zum Internationalen Übereinkommen von 1992 über die Errichtung eines internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden (nachstehend ‚Zusatzfondsprotokoll‘ genannt) unter den in den folgenden Artikeln festgelegten Bedingungen im Interesse der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen, zu ratifizieren oder ihm beizutreten.

(2) Ferner werden die Tschechische Republik, Estland, Luxemburg, Ungarn, Österreich und die Slowakei ermächtigt, den zugrunde liegenden Instrumenten beizutreten.

(3) Der Text des Zusatzfondsprotokolls ist diesem Beschluss als Anhang I beigefügt. Der Text der zugrunde liegenden Instrumente ist diesem Beschluss als Anhang II und Anhang III beigefügt.

(4) Im Sinne dieses Beschlusses bedeutet der Ausdruck ‚zugrunde liegende Instrumente‘ das Protokoll von 1992 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und das Protokoll von 1992 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1971 über die Errichtung eines Entschädigungsfonds für Ölverschmutzungsschäden.

(5) Im Sinne dieses Beschlusses bedeutet der Ausdruck ‚Mitgliedstaat‘ alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark.“

18. Art. 2 hält die Mitgliedstaaten dazu an, baldmöglichst dem Zusatzfondsprotokoll bzw., im Fall der in Art. 1 Abs. 2 genannten Staaten, diesem Protokoll und den zugrunde liegenden Abkommen beizutreten.

19. Der vierte Erwägungsgrund lautet wie folgt:

„Gemäß dem Zusatzfondsprotokoll können nur souveräne Staaten Vertragsparteien des Protokolls sein; der Gemeinschaft ist es daher nicht möglich, das Protokoll zu ratifizieren oder ihm beizutreten, und es besteht auch keine Aussicht, dass sie in naher Zukunft dazu in der Lage sein könnte.“

20. Art. 4 fordert die Mitgliedstaaten daher auf, sich dafür einzusetzen, einen Beitritt der Gemeinschaft zu ermöglichen:

„Die Mitgliedstaaten setzen sich unverzüglich nach bestem Bemühen dafür ein, dass das Zusatzfondsprotokoll und die zugrunde liegenden Instrumente so geändert werden, dass die Gemeinschaft Vertragspartei dieser Instrumente werden kann.“

21. Notwendig wurde diese Ratsentscheidung nach ihrem zweiten und dritten Erwägungsgrund, weil Regelungen des Zusatzfondsprotokolls die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen(14) berührt und insoweit in die ausschließliche Kompetenz der Gemeinschaft fällt.

III – Sachverhalt, Ausgangsverfahren und Vorabentscheidungsersuchen

22. Die italienische Stromerzeugungsgesellschaft ENEL schloss mit Total international Ltd. einen Vertrag über die Lieferung von Schweröl nach Italien. Das Schweröl sollte in einem Kraftwerk zur Produktion von Elektrizität verbrannt werden.

23. Schweröl entsteht, wenn man Rohöl raffiniert. Leichtere Bestandteile des Rohöls, die bei niedrigen Temperaturen in einen gasförmigen Aggregatzustand übergehen, werden etwa zu Benzin oder Heizöl verarbeitet. Schweröl ist hingegen bei normalen Temperaturen zähflüssig und muss erwärmt werden, damit es flüssig wird.

24. Im Hinblick auf die Durchführung des Vertrags mit ENEL verkaufte Total raffinage distribution, nunmehr Total France, eine bestimmte Menge Schweröl an Total international Ltd., die für den Transport bis zum Hafen von Milazzo, Sizilien, das Tankschiff Erika charterte. Dieses Schiff erlitt am 11. und 12. Dezember 1999 Schiffbruch. Seine Ladung ergoss sich teilweise ins Meer und verunreinigte Abschnitte der französischen Atlantikküste, darunter Flächen von Mesquer.

25. Die Gemeinde forderte die Total-Gesellschaften zunächst durch einen Gemeindeerlass zur Beseitigung der aus dem Schiff stammenden Abfälle auf. Ihr entstanden allerdings ebenfalls Aufwendungen durch die Reinigungs- und Entsorgungsarbeiten auf dem Gemeindegebiet. Sie verklagte Total France und Total international Ltd. (im Folgenden: Total) auf Ersatz dieser Kosten.

26. Das Verfahren ist nunmehr bei der Cour de Cassation anhängig, die dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorlegt:

1. Ist Schweröl, ein in einem Raffinationsverfahren nach den Spezifikationen des Verbrauchers hergestelltes Erzeugnis, das nach dem Willen des Erzeugers als Brennstoff verkauft werden soll und in der durch die Richtlinie 98/93/EG vom 14. Dezember 1998 geänderten Richtlinie 68/414/EWG vom 20. Dezember 1968 über vorratspflichtige strategische Ressourcen genannt ist, als Abfall im Sinne von Art. 1 der Richtlinie 75/442/EWG vom 15. Juli 1975 in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG vom 18. März 1991 und der Kodifizierung durch die Richtlinie 2006/12/EG anzusehen?

2. Stellt eine mit einem Schiff transportierte Ladung Schweröl, das infolge eines Unglücks ins Meer ausläuft, selbst oder aber wegen seiner Vermischung mit Wasser und Sedimenten Abfall im Sinne von Anhang I Abfallgruppe Q4 der Richtlinie 2006/12 dar?

3. Falls Frage 1 verneint und Frage 2 bejaht wird: Sind der Erzeuger des Schweröls (Total raffinage) und/oder der Verkäufer oder der Befrachter (Total international Ltd) im Sinne des Art. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 2006/12 für die Zwecke der Anwendung des Art. 15 dieser Richtlinie als Erzeuger und/oder Besitzer des Abfalls anzusehen, obwohl das Erzeugnis bei Eintritt des Unfalls, durch den es zu Abfall wurde, von einem Dritten transportiert wurde?

27. Während des Verfahrens vor dem Gerichtshof verurteilte das Tribunal de grande instance von Paris am 16. Januar 2008 verschiedene Personen, einschließlich verschiedener Gesellschaften der Totalgruppe, aufgrund der Havarie der Erika zu Geldstrafen. Die Verurteilten müssen nach dem gleichen Urteil verschiedenen Zivilparteien des Verfahrens Schadensersatz in Höhe von insgesamt etwa 192 Mio. Euro leisten. Bei der Berechnung des Schadensersatzes wurden die Leistungen des Entschädigungsfonds für Ölverschmutzungsschäden angerechnet.(15) Mesquer soll 500 000 Euro Schadensersatz für die Schädigung seines Rufs erhalten.(16) Dagegen wies das Tribunal eine Forderung in Höhe von 67 181,78 Euro als Ersatz für Schäden, die der Fonds nicht gedeckt habe, als nicht substantiiert zurück.(17) Das Verschulden der betreffenden Gesellschaft, Total S.A., beruhe auf der Auswahl und Kontrolle der Erika für den Transport des Schweröls.(18) Gegen diese Entscheidung hat nach Presseberichten unter anderem Total Rechtsmittel eingelegt.

28. Mesquer, Total, das Königreich Belgien, die Republik Frankreich, die Italienische Republik, das Vereinigte Königreich und die Kommission haben nach Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs schriftliche Stellungnahmen eingereicht. Bis auf Belgien und Italien beteiligten sie sich auch an der mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2008.

IV – Rechtliche Würdigung

29. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass auf Vorgänge aus dem Jahr 1999 nicht die im Vorabentscheidungsersuchen auch genannte kodifizierte Fassung der Abfallrahmenrichtlinie, sondern die damals geltende Fassung anzuwenden ist.(19)

A – Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

30. Total hält das Vorabentscheidungsersuchen für hypothetisch, da Mesquer bereits vollständig entschädigt worden sei und somit im Ausgangsverfahren kein Klageinteresse bestünde. Darüber hinaus habe Mesquer bei Erhalt der Zahlung auf alle weiteren Ansprüche in Bezug auf diesen Schaden verzichtet.

31. Mit diesem Einwand beruft sich Total darauf, dass der Gerichtshof ausnahmsweise zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände zu untersuchen hat, unter denen er von dem innerstaatlichen Gericht angerufen wird.(20) Nach ständiger Rechtsprechung ist die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts nur möglich, wenn offensichtlich ist, dass die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind.(21) Mit Ausnahme dieser Fälle ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über Vorlagefragen nach der Auslegung von Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zu befinden.(22)

32. Anders als z. B. Fragen des Gemeinschaftsrechts, welche ein Vorabentscheidungsersuchen im Ganzen oder teilweise als hypothetisch erscheinen lassen können, ist die Frage, ob im Ausgangsverfahren ein Klageinteresse besteht, grundsätzlich nur durch das innerstaatliche Gericht zu prüfen. Daher sind im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens beim Gerichtshof besonders hohe Anforderungen an Einwände gegen das Ergebnis dieser Prüfung zu stellen.

33. Gemessen daran stellen die Argumente von Total die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens nicht in Frage. Mesquer verlangt nicht nur Leistungen, die sie angeblich bereits erhalten hat, sondern beantragt auch die Feststellung, dass Total dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet ist. Diese Feststellung würde auch Schäden erfassen, die erst in der Zukunft eintreten.

34. Welche Wirkung der von Total behauptete Verzicht auf weitere Ansprüche hat, kann nur ein innerstaatliches Gericht beurteilen. Da der angebliche Verzicht dem vorlegenden Gericht bekannt gewesen sein muss, ist davon auszugehen, dass er der Klage nicht entgegenstand.

35. Zweifel an der Zulässigkeit der innerstaatlichen Klage könnten auch daran anknüpfen, dass das Tribunal de grande instance über Ansprüche Mesquers gegen andere Gesellschaften der Totalgruppe wegen der Havarie entschieden hat. Ob darin ein Prozesshindernis für das vorliegende Verfahren wegen anderweitiger Rechtshängigkeit liegt, kann jedoch nicht der Gerichtshof, sondern nur das zuständige innerstaatliche Gericht entscheiden.

36. Daher ist nicht festzustellen, dass der Ausgangsstreit oder das Vorabentscheidungsersuchen hypothetischer Natur ist. Das Vorabentscheidungsersuchen ist somit zulässig.

B – Zur ersten Frage – Abfallqualität von Schweröl

37. Mit der ersten Frage möchte das vorlegende Gericht erfahren, ob Schweröl, ein in einem Raffinationsverfahren nach den Spezifikationen des Verbrauchers hergestelltes Erzeugnis, das nach dem Willen des Erzeugers als Brennstoff verkauft werden soll und in der Richtlinie über vorratspflichtige strategische Ressourcen(23) genannt ist, als Abfall im Sinne von Art. 1 der Abfallrahmenrichtlinie anzusehen ist.

38. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen von Mesquer, es handele sich bei dem Schweröl um einen Stoff anderer – minderer – Qualität als bislang angenommen, nämlich um hochgiftige Produktionsrückstände mit anderen Viskositätswerten als vorgeschrieben, im Weiteren keine Berücksichtigung finden kann. Die Aufklärung der Tatsachen ist im Vorabentscheidungsverfahren nicht Aufgabe des Gerichtshofs.(24) Möglicherweise ist sogar bereits die vorlegende Cour de Cassation als Revisionsgericht an weiterer Tatsachenaufklärung gehindert. Da das Vorabentscheidungsersuchen sich auf Schweröl bezieht, das den Spezifikationen des Käufers genügt, ist folglich diese Annahme der weiteren Prüfung zugrunde zu legen.

39. Nach Art. 1 Buchst. a der Abfallrahmenrichtlinie umfasst der Begriff Abfall alle Stoffe oder Gegenstände, die unter die in Anhang I der Abfallrahmenrichtlinie aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.

40. Der genannte Anhang wie auch das Europäische Abfallverzeichnis erläutern und verdeutlichen diese Definition durch die Aufstellung von Verzeichnissen von Stoffen und Gegenständen, die als Abfälle eingestuft werden können. Insbesondere weil der Anhang Gruppe Q16 „Stoffe oder Produkte aller Art, die nicht einer der oben erwähnten Gruppen angehören“ beinhaltet, haben der Anhang und das Verzeichnis jedoch nur den Charakter eines Hinweises.(25)

41. Entscheidend ist vielmehr, ob der Besitzer sich einer Sache entledigt, entledigen will oder entledigen muss.(26) Der Begriff „Abfall“ im Sinne der Abfallrahmenrichtlinie ist dabei nicht eng auszulegen.(27)

42. Mit der ersten Frage soll somit geklärt werden, ob der Besitzer sich des Schweröls entledigte, entledigen wollte oder entledigen musste, als es sich noch im Tanker befand. Der Transport eines Stoffes in einem Tanker ist als solcher weder Teil eines Entledigungsvorgangs noch ein Indiz dafür. Daher kommt eine abgeschlossene Entledigung nicht in Betracht.

43. Eine Verpflichtung zur Entledigung (28) könnte bestehen, wenn der fragliche Stoff keiner rechtmäßigen Verwendung zugänglich ist. Bei Schweröl ist dies vorstellbar, wenn die Anforderungen der Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG(29) nicht eingehalten werden können. Zum maßgeblichen Zeitpunkt, Dezember 1999, galten allerdings keine entsprechenden Gemeinschaftsregelungen, und im Übrigen erscheint diese Konstellation ausgeschlossen, wenn – wie im Vorabentscheidungsersuchen vorausgesetzt – das Schweröl den Spezifikationen des Käufers entsprach.

44. Folglich ist zu prüfen, ob der Besitzer sich des Schweröls entledigen wollte . Die Abfallrahmenrichtlinie gibt kein maßgebliches Kriterium für die Ermittlung des Willens des Besitzers vor, sich eines bestimmten Stoffes oder eines bestimmten Gegenstands zu entledigen. Allerdings hat der Gerichtshof, der mehrmals nach der Einstufung verschiedener Stoffe als Abfall befragt worden ist, bestimmte Anhaltspunkte benannt, anhand deren sich der Wille des Besitzers auslegen lässt.(30) Dies ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände zu prüfen. Dabei ist die Zielsetzung der Richtlinie zu berücksichtigen und darauf zu achten, dass ihre Wirksamkeit nicht beeinträchtigt wird.(31)

45. Mesquer stützt ihre Position, das Schweröl sei Abfall, auf die Annahme, es handele sich um einen Produktionsrückstand . Ein Produktionsrückstand ist ein Erzeugnis, das nicht als solches zum Zweck einer späteren Verwendung angestrebt worden ist.(32) Wenn der Besitzer dieses Erzeugnis nicht ohne vorherige Bearbeitung unter wirtschaftlich vorteilhaften Umständen wieder verwenden kann, ist es eine Last, deren er sich entledigen will, und daher grundsätzlich Abfall.(33)

46. Wie die übrigen Beteiligten bin ich jedoch nicht davon überzeugt, dass Schweröl – jedenfalls unter den Umständen des vorliegenden Falls – tatsächlich ein Produktionsrückstand ist. Vielmehr handelt es sich um ein Produkt . Zwar fällt Schweröl bei der Raffinierung von Rohöl nach Angaben des Vereinigten Königreichs zwangsläufig an; das gilt aber auch für die meisten anderen Fraktionen, die Raffinerien aus Erdöl erzeugen.

47. Das bestätigt das Referenzdokument über die besten verfügbaren Techniken in den Mineralöl- und Gasraffinerien.(34) Die Kommission hat dieses Dokument in Zusammenarbeit mit Experten der Mitgliedstaaten auf Basis der Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung(35) erarbeitet. Danach verarbeiten Raffinerien natürliche Rohstoffe wie Rohöl oder Gas zu marktfähigen Erzeugnissen, insbesondere zu Treibstoffen für den Transportsektor, zu Brennstoffen für die Erzeugung von Hitze und Energie in der Industrie und in privaten Haushalten, zu Rohstoffen für die Chemieindustrie, zu Spezialprodukten wie Schmieröle, Paraffine, Wachs oder Bitumen sowie zu Energie in Form von Dampf oder Elektrizität als Nebenprodukt der Raffinierung.

48. Folgerichtig qualifiziert das genannte Referenzdokument Schweröl nicht als typischen Raffinerieabfall.(36) Genauso wenig erwähnt es die Verringerung der Erzeugung von Schweröl als Ziel der besten verfügbaren Techniken im Sinne der Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung.

49. Die Einstufung des Schweröls als Produkt ist umso mehr geboten, wenn es – wie nach der Vorlagefrage im vorliegenden Fall geschehen – nach den Spezifikationen des Käufers hergestellt wurde. Dann ist es nämlich das Ergebnis einer technischen Entscheidung und somit ein zum Zweck einer späteren Verwendung angestrebtes Erzeugnis.(37) Dabei dürfen die Anforderungen an eine derartige technische Entscheidung nicht überspannt werden, da viele Produktionsprozesse die parallele Herstellung von Erzeugnissen bedingen, die für den Hersteller nicht alle gleichermaßen attraktiv sind, aber trotzdem alle im Rahmen einer möglichst integrierten und effizienten Produktion angestrebt werden.

50. Der Natur eines Brennstoffs entsprechend kann man die vorgesehene Verbrennung auch nicht als einen Entledigungsvorgang ansehen, der auf einen Entledigungswillen schließen ließe.(38) Vielmehr handelt es sich um eine ähnliche Verwendungsart wie bei den anderen Derivaten, die unbestritten als Produkte anzusehen sind.(39)

51. Ein Brennstoff wie Schweröl ist daher grundsätzlich kein Produktionsrückstand der Raffinierung, sondern ein angestrebtes Produkt.

52. Dieses Ergebnis bestätigt schließlich der Umstand, dass das Schweröl gemäß der Vorlagefrage in der Richtlinie 68/414 über vorratspflichtige strategische Ressourcen erfasst wird. Die Annahme eines Entledigungswillens liegt eher fern, wenn die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, ausreichende Vorräte an Schweröl zu halten.(40) Vielmehr spricht diese Vorratspflicht dafür, dass der Verbrauch von anfallendem Schweröl gesichert ist, was ebenfalls gegen die Annahme von Abfall spricht.(41)

53. Entgegen der Auffassung von Mesquer wird diese Einschätzung auch nicht durch die besonderen Umweltgefahren in Frage gestellt, die von Schweröl und seiner Verwendung ausgehen. Zwar hat der Gerichtshof solche Gefahren als Indiz für einen Entledigungswillen anerkannt, doch kommt ihm gegenüber anderen Anhaltspunkten eine nachrangige Rolle zu.(42) Viele Produkte haben umweltgefährliche Eigenschaften oder können zumindest im Rahmen ihrer Verwendung die Umwelt gefährden. Diese Gefahren zwingen jedoch nicht zur Anwendung des Abfallsrechts, sondern müssen durch spezifische Regeln über derartige Produkte und/oder ihre Verwendung erfasst werden.

54. Ein Produktionsrückstand ist dagegen sehr viel eher anzunehmen, wenn ein potenzieller Brennstoff bei einem Produktionsprozess anfällt, der im Wesentlichen auf anders geartete Erzeugnisse ausgerichtet ist. Daher hat der Gerichtshof sogenannte LUWA-Bottoms, die aus einem (nicht weiter spezifizierten) „Strom von Kohlenwasserstoffen“ gewonnen werden, als Produktionsrückstand bei der Herstellung von Propylenoxid und Tertiär-Butylalkohol angesehen.(43)

55. Raffinerieschweröl könnte dagegen nur dann als Produktionsrückstand angesehen werden, wenn es aufgrund besonderer Umstände, z. B. mangelnder Nachfrage oder regulatorischer Maßnahmen, als Last anzusehen wäre, deren sich der Besitzer entledigen will oder sogar muss. In einem solchen Fall, für den vorliegend kein Anhaltspunkt ersichtlich ist, wäre die Abfalleigenschaft nur auszuschließen, wenn die Wiederverwendung nicht nur möglich, sondern ohne vorherige Bearbeitung in Fortsetzung des Gewinnungsverfahrens gewiss wäre.(44)

56. Diese Rückausnahme wurde auf die Verwertung von Bruchgestein zum Zweck der Verfüllung innerhalb des gleichen Bergbaubetriebs angewandt. Für diesen Fall ist sie berechtigt, insbesondere zur Abgrenzung gegenüber Bergbauabfällen, deren Verwertung in anderen Bereichen nur möglich, aber nicht gewiss ist.(45)

57. Die Rückausnahme sollte allerdings nicht abschließend verstanden werden, insbesondere hinsichtlich des Merkmals der Fortsetzung des Gewinnungsverfahrens. An einer Fortsetzung könnte man vorliegend zweifeln, da das Schweröl vor der Verwertung erst über eine erhebliche Strecke transportiert wird. Wenn aber die Verwertung eines Produktionsrückstands ohne weitere Bearbeitung gewiss und für den Erzeuger wirtschaftlich vorteilhaft ist, ist ebenfalls auszuschließen, dass dieser Rückstand eine Last darstellt, deren er sich entledigen will.(46)

58. Zusammenfassend ist somit auf die erste Frage zu antworten, dass Schweröl, ein in einem Raffinationsverfahren nach den Spezifikationen des Verbrauchers hergestelltes Erzeugnis, das nach dem Willen des Erzeugers als Brennstoff verkauft werden soll und in der Richtlinie 68/414 über vorratspflichtige strategische Ressourcen genannt ist, als solches nicht als Abfall im Sinne von Art. 1 der Abfallrahmenrichtlinie anzusehen ist.

C – Zur zweiten Frage – Abfallqualität des ausgetretenen Schweröls

59. Mit der zweiten Frage möchte die Cour de Cassation erfahren, ob eine mit einem Schiff transportierte Ladung Schweröl, das infolge eines Unglücks ausläuft, entweder durch dieses Auslaufen oder aber wegen seiner Vermischung mit Wasser und Sedimenten Abfall im Sinne von Anhang I Abfallgruppe Q4 der Abfallrahmenrichtlinie darstellt.

60. Belgien und wohl auch Total vertreten allerdings die Auffassung, die Anwendung der Abfallrahmenrichtlinie sei durch das Haftungsübereinkommen ausgeschlossen. Nach Art. III Abs. 4 dieses Übereinkommens könnten Schadenersatzansprüche wegen Verschmutzungsschäden gegen den Eigentümer und andere Personen nur nach dem Übereinkommen geltend gemacht werden.

61. Für die zweite Frage ist das Haftungsübereinkommen jedoch schon deshalb ohne Bedeutung, weil es keine Regelungen darüber enthält, ob bei Tankerunfällen ausgetretene Ölprodukte Abfall sind. Das Haftungsübereinkommen ist vielmehr nachfolgend, im Rahmen der dritten Frage, zu prüfen, da diese die abfallrechtliche Verantwortung und somit auch die Haftung betrifft.

62. Total vertritt weiterhin die Auffassung, die Frage, ob das Schweröl durch sein Auslaufen zu Abfall geworden sei, sei offensichtlich ohne Belang für das Ausgangsverfahren. Es gehe allein um das Schweröl, das die Küstenflächen von Mesquer verunreinigt habe. Daher müsse diese Teilfrage nicht beantwortet werden

63. Dieses Vorbringen widerspricht allerdings dem Vortrag von Total zur zweiten Teilfrage. Dort vertritt Total die Auffassung, das die Küste verunreinigende Gemisch aus Schweröl, Wasser und Sedimenten sei nur als Abfall anzusehen, wenn eine Verpflichtung bestehe, sich des Schweröls zu entledigen. Eine solche – an ihrem Ausgangspunkt allein auf das Schweröl bezogene – Verpflichtung kann allerdings nur entstehen, wenn das Schweröl bereits vor der Vermischung zu Abfall geworden ist.

64. Daher ist nach dem eigenen Vorbringen von Total die erste Teilfrage durchaus erheblich und muss beantwortet werden.

65. Total vertritt im Übrigen eine Auffassung, die ich bereits in ähnlicher Form vertreten habe, nämlich dass der ausgetretene Stoff gemeinsam mit dem verunreinigten Stoff zu betrachten sei.(47) Dann käme es darauf an, ob man sich des Gemischs entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Dieser Blickwinkel mag unter bestimmten Umständen sinnvoll sein, insbesondere wenn der Ursprung der Bestandteile eines Gemischs nicht mehr aufzuklären ist.

66. Die Untersuchung des Gemischs ist allerdings nicht von Nutzen, wenn – wie vorliegend im Rahmen der dritten Frage – die Verantwortung für die Entstehung von Abfällen festgestellt werden soll. Diese Verantwortung knüpft nämlich regelmäßig am Schicksal einzelner Bestandteile an, im vorliegenden Fall am Schweröl, während die Abfalleigenschaft der restlichen Bestandteile die Folge der Verunreinigung durch das Schweröl ist. Daher ist zu prüfen, ob das Schweröl zu Abfall geworden ist.

67. Anhang I der Richtlinie 75/442 – „Abfallgruppen“ – erwähnt in seinem Punkt Q4 „unabsichtlich ausgebrachte oder verlorene oder von einem sonstigen Zwischenfall betroffene Produkte einschließlich sämtlicher Stoffe, Anlageteile usw., die bei einem solchen Zwischenfall kontaminiert worden sind“. Dies ist ein Indiz dafür, dass solche Stoffe unter den Abfallbegriff fallen. Es erlaubt aber für sich alleine nicht, Kraftstoffe, die unabsichtlich ausgebracht worden sind und eine Verunreinigung verursacht haben, als Abfälle einzustufen.(48) Denn Stoffe und Gegenstände sind, wie bereits im Rahmen der ersten Frage festgestellt, nach Art. 1 Buchst. a Unterabs. 1 der Abfallrahmenrichtlinie nur dann Abfall, wenn sich ihr Besitzer ihrer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. (49)

68. Das Auslaufen von Schweröl bei einem Tankerunglück kennzeichnet – ohne weitere besondere Anhaltspunkte – weder einen Entledigungswillen noch eine Entledigungspflicht. Es ist allerdings zu prüfen, ob der Besitzer sich durch das Auslaufen des Schweröls entledigt hat .

69. Insofern hat der Gerichtshof im Urteil Van de Walle eine Parallele zur Rechtsprechung zu den Produktionsrückständen gezogen. Dabei ging es um Kraftstoffe, die aus den Tanks einer Tankstelle in das umgebende Erdreich ausgetreten waren.

70. Der Gerichtshof verwies darauf, dass ein Erzeugnis, das nicht als solches zum Zweck einer späteren Verwendung angestrebt worden ist und das der Besitzer nicht ohne vorherige Bearbeitung unter wirtschaftlich vorteilhaften Umständen wieder verwenden kann, als Last zu betrachten ist, deren der Besitzer sich entledigt .(50)

71. Es sei offensichtlich, so der Gerichtshof, dass Kraftstoffe, die unabsichtlich ausgebracht worden sind und eine Verunreinigung des Erdreichs und des Grundwassers verursacht haben, (ebenfalls) kein Erzeugnis darstellen, das ohne Bearbeitung wieder verwendbar wäre. Denn ihre Vermarktung sei sehr ungewiss und setze, sofern sie überhaupt noch denkbar erscheine, die Anwendung von Verfahren voraus, die für den Besitzer nicht wirtschaftlich vorteilhaft seien. Bei den betreffenden Kraftstoffen handle es sich somit um Stoffe, deren Gewinnung der Besitzer nicht beabsichtigt habe und deren er sich , sei es auch unabsichtlich, im Zusammenhang mit ihrer Vermarktung entledige .(51)

72. Wie auch Frankreich, Italien, das Vereinigte Königreich und die Kommission darlegen, gilt das Gleiche für Schweröl, das bei einem Tankerunglück ausfließt und sich mit Wasser und Sedimenten mischt. Seine Verwendbarkeit ist zumindest ungewiss, wenn nicht sogar völlig ausgeschlossen. Somit hat sich der Besitzer des Schweröls beim Transport – wenn auch unbeabsichtigt – entledigt.

73. Der Gerichtshof hat im Urteil van de Walle weiterhin festgestellt, dass das infolge eines unbeabsichtigten Ausbringens von Kraftstoffen kontaminierte Erdreich ebenfalls als Abfall einzustufen sei. Denn in einem solchen Fall könnten die Kraftstoffe nur dann von dem Erdreich, das sie verunreinigt haben, getrennt und verwertet oder beseitigt werden, wenn auch das betreffende Erdreich den erforderlichen Maßnahmen zur Dekontaminierung unterzogen werde.(52)

74. Auch diese Überlegungen greifen im vorliegenden Fall. Das Schweröl kann nur dann dem Abfallrecht entsprechend behandelt werden, wenn auch das mit ihm vermischte Wasser und die Sedimente der notwendigen Behandlung unterzogen werden, sei es zur Trennung der verschiedenen Bestandteile, sei es zur gemeinsamen Beseitigung oder Verwertung.

75. Das Urteil Van de Walle u. a. wurde in der Literatur kritisiert, oft wegen der praktischen Folgen.(53) Neben Argumenten, die bereits im Urteil oder zumindest in den Schlussanträgen diskutiert wurden oder eher fern liegen, wurde auch – zu Recht – beanstandet, dass der sechste Erwägungsgrund der Abfallrahmenrichtlinie keine Erwähnung fand.(54) Danach muss ein „wirksames und zusammenhängendes System der Abfallbeseitigung, …, auf alle beweglichen Sachen Anwendung finden, deren sich der Besitzer entledigt oder gemäß den geltenden einzelstaatlichen Vorschriften zu entledigen hat, ...“

76. Dieser Erwägungsgrund schließt allerdings unbewegliche Sachen nicht zwingend vom Anwendungsbereich der Abfallrahmenrichtlinie aus. Man kann ihm höchstens entnehmen, dass die Richtlinie grundsätzlich nicht auf unbewegliche Sachen abzielt. Es würde jedoch dem im gleichen Erwägungsgrund festgehaltenen Ziel eines wirksamen und zusammenhängenden Systems der Abfallbeseitigung widersprechen, die Anwendung des Abfallrechts auszuschließen, wenn bewegliche Sachen durch Vermischung mit dem Boden unbeweglich werden. Vielmehr muss verhindert werden, dass Abfälle auf diese Weise dem Abfallrecht entzogen werden.(55)

77. Gleichwohl beraten Rat und Parlament gegenwärtig einen Vorschlag zur Neufassung der Abfallrahmenrichtlinie, der u. a. vorsieht, dass die Richtlinie auf Böden ( in situ ), einschließlich nicht ausgehobener kontaminierter Böden und dauerhaft mit dem Boden verbundener Gebäude, keine Anwendung findet.(56)

78. Schon angesichts dieses laufenden Gesetzgebungsverfahrens sollte der Gerichtshof nicht dem Gesetzgeber vorgreifen, indem er seine Rechtsprechung in diesem Punkt in Frage stellt.

79. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Art. 2 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv der Abfallrahmenrichtlinie die Ölabfälle nicht der Anwendung der Richtlinie entzieht. Nach dieser Bestimmung sind Abwässer mit Ausnahme flüssiger Abfälle von der Geltung der Abfallrahmenrichtlinie ausgenommen, soweit für Abwässer bereits andere Rechtsvorschriften gelten. Die Ölabfälle sind kein Abwasser, da sie nicht aus der Benutzung bzw. dem Verbrauch von Wasser resultieren. Soweit sie überhaupt (noch) flüssig sind, handelt es sich vielmehr um flüssige Abfälle.

80. Auf die zweite Frage ist daher zu antworten, dass Schweröl als Abfall im Sinne der Abfallrahmenrichtlinie anzusehen ist, wenn es bei einem Tankerunglück ausfließt und sich mit Wasser und Sedimenten mischt.

D – Zur dritten Frage – Kostenverantwortung für das ausgetretene Schweröl

81. Mit der dritten Frage möchte die Cour de Cassation erfahren, ob Total als Erzeuger des Schweröls und/oder dessen Verkäufer bzw. Befrachter im Sinne des Art. 1 Buchst. b und c der Abfallrahmenrichtlinie für die Zwecke der Anwendung des Art. 15 dieser Richtlinie als Erzeuger und/oder Besitzer des Abfalls anzusehen ist, obwohl das Erzeugnis bei Eintritt des Unfalls, durch den es zu Abfall wurde, von einem Dritten transportiert wurde.

82. Art. 15 der Abfallrahmenrichtlinie regelt, wer die Kosten für die Beseitigung von Abfällen tragen soll. Die Bezugnahme auf diese Bestimmung zeigt, dass die dritte Frage darauf abzielt, ob Gesellschaften der Totalgruppe die Kosten für die Beseitigung des ausgelaufenen Schweröls tragen müssen.

1. Zum Verhältnis von Abfallrahmenrichtlinie und Haftungsübereinkommen

83. Total und Belgien halten einer Anwendung von Art. 15 der Abfallrahmenrichtlinie entgegen, die Kostenverantwortung für Ölverschmutzungsschäden auf See sei abschließend im Haftungsübereinkommen und im Fondsübereinkommen geregelt. Die Haftung für Ölverschmutzungsschäden werde auf den Eigentümer des Schiffs „kanalisiert“, während Ansprüche gegen andere, insbesondere gegen einen Charterer wie Total international Ltd., ausgeschlossen würden. In Ergänzung zu der begrenzten Haftung des Schiffseigentümers würden Ölverschmutzungsschäden nach dem Fondsübereinkommen bis zu einer dort definierten Gesamthaftungssumme durch einen internationalen Fonds gedeckt. Diese Regelungen gingen der Anwendung von Art. 15 der Abfallrahmenrichtlinie im vorliegenden Fall vor.

84. Die beiden Übereinkommen wurden zwar von fast allen Mitgliedstaaten ratifiziert, nicht aber von der Gemeinschaft. Sie sind daher nicht Teil des Gemeinschaftsrechts und somit – anders als Total in der mündlichen Verhandlung vortrug – für die Gemeinschaft nicht bindend.(57) Auch betonte die Kommission in der mündlichen Verhandlung zu Recht, dass die beiden Übereinkommen nicht als Völkergewohnheitsrecht für die Gemeinschaft verbindlich sind.(58) Folglich kann der Gerichtshof diese Übereinkommen im Vorabentscheidungsverfahren nicht auslegen.(59) Er kann jedoch prüfen, inwieweit diese Abkommen trotz ihrer fehlenden Bindungswirkung gegenüber der Gemeinschaft einer Anwendung von Art. 15 der Abfallrahmenrichtlinie entgegenstehen können.

Zur Entscheidung 2004/246

85. Total beruft sich auf die Entscheidung 2004/246 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Gemeinschaft das Protokoll von 2003 zum Internationalen Übereinkommen von 1992 über die Errichtung eines internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden zu unterzeichnen, zu ratifizieren oder ihm beizutreten, und zur Ermächtigung Österreichs und Luxemburgs, im Interesse der Europäischen Gemeinschaft den zugrunde liegenden Instrumenten beizutreten.

86. Diese Entscheidung kann man dahin gehend verstehen, dass die Gemeinschaft den Mitgliedstaaten die Abweichung vom Gemeinschaftsrecht gestattet hat, soweit dies für den Beitritt zum Zusatzfondsprotokoll erforderlich war. Teil der zugelassenen Abweichungen wären dann nach Art. 1 Abs. 4 der Entscheidung 2004/246 die Regeln des Haftungsübereinkommens.

87. Soweit das Haftungsübereinkommen von der Abfallrahmenrichtlinie abweicht, hätte die Entscheidung 2004/246 zwar möglicherweise auf die Umweltkompetenz des Art. 175 des Vertrags gestützt werden müssen. Doch solange die Entscheidung nicht aufgehoben oder für nichtig erklärt wird, spricht viel dafür, dass zumindest die Betroffenen auf die Anwendbarkeit eines von der Gemeinschaft genehmigten Übereinkommens des betreffenden Mitgliedstaats vertrauen können.

88. Die Entscheidung 2004/246 wurde allerdings erst mehrere Jahre nach dem Untergang der Erika getroffen. Die Verpflichtung, die Kosten für die Beseitigung der Ölabfälle zu tragen, ist dagegen dem Grunde nach zum Zeitpunkt der Havarie entstanden. Die Entscheidung 2004/246 enthält keinen Hinweis darauf, dass sie diese Verpflichtung unter bestimmten Umständen rückwirkend aufheben soll. Da Kostenverantwortung keine Strafe ist, besteht auch kein Grund zu der Annahme, der Grundsatz des mildesten Strafgesetzes(60) stünde Art. 15 der Abfallrahmenrichtlinie entgegen.

89. Maßgeblich ist daher die Rechtslage zu dem Zeitpunkt, als die abfallrechtlichen Pflichten entstanden. Somit ist die Entscheidung 2004/246 für den vorliegenden Fall ohne Belang.

Zur Richtlinie 2004/35/EG

90. Weiterhin nennen Total und Belgien als Argument gegen eine Anwendung der Abfallrahmenrichtlinie die Richtlinie 2004/35 über die Umwelthaftung.(61) Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie schließe ihre Anwendung auf Umweltschäden oder die unmittelbare Gefahr solcher Schäden aus, die infolge eines Vorfalls eintreten, bei dem die Haftung oder Entschädigung in den Anwendungsbereich des Haftungsübereinkommens fällt, wenn das Übereinkommen in dem betroffenen Mitgliedstaat in Kraft ist.

91. Es ist nicht auszuschließen, dass die Richtlinie 2004/35 Art. 15 der Abfallrahmenrichtlinie konkretisiert und die in ihr enthaltene Ausnahme für das Haftungsübereinkommen daher möglicherweise auch Auswirkungen auf Art. 15 der Abfallrahmenrichtlinie hat. Im vorliegenden Fall muss der Gerichtshof dies jedoch nicht entscheiden. Die Richtlinie 2004/35 wurde nach den gegenständlichen Vorgängen erlassen und war bis zum 30. April 2007 umzusetzen. Sie gilt nicht für Schäden, die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht wurden, die vor diesem Datum stattgefunden haben.

Zu Art. 235 des Seerechtsübereinkommens

92. In der mündlichen Verhandlung berief sich Total weiterhin auf Art. 235 Abs. 3 des Seerechtsübereinkommens. Danach kooperieren die Staaten bei der Anwendung und der Weiterentwicklung des Völkerrechts, um eine umgehende und angemessene Entschädigung für alle durch Verschmutzung der Meeresumwelt verursachten Schäden zu gewährleisten.

93. Das Seerechtsübereinkommen ist integraler Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung und für die Gemeinschaft verbindlich.(62) Wie Frankreich Total jedoch völlig zu Recht entgegenhält, ist Art. 235 Abs. 3 des Seerechtsübereinkommens keine Bindung an bestimmte internationale Übereinkommen über die Haftung für Verschmutzungsschäden zu entnehmen. Es enthält lediglich den Auftrag zusammenzuarbeiten.

Zu Art. 307 EG

94. Schließlich führt auch Art. 307 Abs. 1 EG nicht dazu, dass die Bestimmungen des Haftungsübereinkommens Art. 15 der Abfallrahmenrichtlinie vorgehen. Das Haftungsübereinkommen wurde erst nach der Gründung der Gemeinschaft unter französischer Beteiligung am 1. Januar 1958 vereinbart und von Frankreich ratifiziert. Daher ist Art. 307 Abs. 1 EG nach seinem Wortlaut nicht anwendbar.

95. Eine analoge Anwendung von Art. 307 Abs. 1 EG führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Sie ist vorstellbar, wenn eine internationale Verpflichtung eines Mitgliedstaats mit einer nachfolgend verabschiedeten Maßnahme des Sekundärrechts in Konflikt gerät. Frankreich scheint die Ratifizierungserklärung zum Haftungsübereinkommen in seiner Fassung aus dem Jahr 1969 am 11. März 1975 hinterlegt zu haben,(63) während die ursprüngliche Fassung der Abfallrahmenrichtlinie erst am 15. Juli 1975 vom Rat angenommen wurde.

96. Gleichwohl ist hier nicht weiter zu prüfen, ob in dieser Situation eine analoge Anwendung von Art. 307 Abs. 1 EG in Betracht kommt. Das Haftungsübereinkommen konnte in seiner ursprünglichen Fassung nämlich einer Anwendung von Art. 15 der Abfallrahmenrichtlinie im vorliegenden Fall nicht entgegenstehen. Ein möglicher Konflikt zwischen der zeitlich anwendbaren Fassung des Haftungsübereinkommens von 1992 und Art. 15 könnte nur daraus resultieren, dass das Haftungsübereinkommen Ansprüche gegen den Charterer eines Tankers weitgehend ausschließt, während dieser nach Art. 15 möglicherweise die Kosten der Beseitigung von Ölabfällen tragen muss. Dieser Haftungsausschluss war jedoch im Haftungsübereinkommen von 1969 noch nicht enthalten. Er ist eine gegenüber Art. 15 der Abfallrahmenrichtlinie jüngere internationale Verpflichtung Frankreichs.

97. Zwar beruht der heutige Art. 15 der Abfallrahmenrichtlinie auf einer Richtlinienänderung im Jahr 1991, doch enthielt bereits die ursprüngliche Fassung der Abfallrahmenrichtlinie einen Art. 11, der mit Art. 15 inhaltlich identisch war.

98. Anders könnte die Beschränkung der Haftung des Schiffseigentümers zu beurteilen sein, da eine solche bereits in Art. V der ursprünglichen Fassung des Haftungsübereinkommens niedergelegt war. Insofern könnte sich die Frage stellen, ob die zum Zeitpunkt der Ratifizierung des Haftungsübereinkommens unmittelbar bevorstehende Verabschiedung der Abfallrahmenrichtlinie der analogen Anwendung von Art. 307 Abs. 1 EG entgegensteht. Dies ist allerdings hier nicht weiter zu untersuchen, da das vorliegende Verfahren nicht die Haftung des Schiffseigentümers betrifft, sondern die Haftung des Eigentümers der Ladung.

Zur konformen Auslegung

99. Somit schließen das Haftungsübereinkommen und das Fondsübereinkommen nach den bislang genannten Gesichtspunkten die Anwendung von Art. 15 der Abfallrahmenrichtlinie nicht aus. Die vorgetragenen Argumente illustrieren allerdings einen weitgehenden politischen Konsens, dass die Haftung für Ölverschmutzungsschäden durch das Haftungsübereinkommen und das Fondsübereinkommen geregelt wird.

100. Diesen Konsens bestätigen einerseits die Ratifikation der beiden Übereinkommen durch fast alle Mitgliedstaaten und andererseits mehrere von Total angeführte unverbindliche Texte der Gemeinschaft, die gleichfalls feststellen, Ölverschmutzungsschäden unterlägen den Übereinkommen. Dabei handelt es sich um das erste Umweltaktionsprogramm,(64) den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Rates über die zivilrechtliche Haftung für die durch Abfälle verursachten Schäden,(65) die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Sicherheit des Erdöltransports zur See(66) sowie die Beantwortung zweier parlamentarischer Anfragen durch die Kommission.(67)

101. Darüber hinaus würde eine Abweichung des Gemeinschaftsrechts von diesen Übereinkommen Frankreich und möglicherweise weitere Mitgliedstaaten mit einem Konflikt zwischen ihren Pflichten aus dem Gemeinschaftsrecht und aus dem Völkerrecht belasten. Die Verpflichtung zur Loyalität zwischen Gemeinschaft und Mitgliedstaaten (Gemeinschaftstreue) gebietet es, solche Konflikte nach Möglichkeit zu vermeiden.

102. Schließlich impliziert die Kooperationsverpflichtung der Gemeinschaft aus Art. 235 Abs. 3 des Seerechtsübereinkommens zumindest eine besondere Rücksichtnahme der Gemeinschaft gegenüber den Anstrengungen der Staaten. Dies entspricht auch dem Ziel der Umweltpolitik der Gemeinschaft nach Art. 174 Abs. 1 vierter Spiegelstrich des Vertrags, Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung von Umweltproblemen zu fördern.

103. Daher ist Art. 15 der Abfallrahmenrichtlinie nach Möglichkeit so auszulegen, dass Konflikte mit dem Haftungsübereinkommen und dem Fondsübereinkommen vermieden werden.(68)

2. Zur Auslegung von Art. 15 der Abfallrahmenrichtlinie

104. Nunmehr ist zu prüfen, ob die beiden Gesellschaften der Totalgruppe als Erzeuger des Schweröls und/oder als Verkäufer oder Befrachter nach Art. 15 der Abfallrahmenrichtlinie die Kosten für die Beseitigung des ausgelaufenen Schweröls tragen müssen.

Zu den in Art. 15 der Abfallrahmenrichtlinie genannten Personen

105. Art. 15 der Abfallrahmenrichtlinie regelt die Kostentragung für die Beseitigung von Abfällen. Nach dem ersten Spiegelstrich obliegt sie gemäß dem Verursacherprinzip dem Abfallbesitzer, der seine Abfälle einem Sammelunternehmen oder einem Unternehmen im Sinne des Art. 9 übergibt. Zusätzlich nennt der zweite Spiegelstrich den früheren Besitzer oder den Hersteller des Erzeugnisses, von dem die Abfälle herrühren.

106. Der Gerichtshof hat dazu im Urteil Van de Walle u. a. festgestellt, dass diese Bestimmung die Übernahme der mit der Beseitigung von Abfällen verbundenen Kosten gemäß dem Verursacherprinzip denjenigen aufbürdet, die die Abfälle verursacht haben, seien sie nun Besitzer oder frühere Besitzer dieser Abfälle oder aber Hersteller des Erzeugnisses, von dem die Abfälle herrühren.(69)

107. Daher kommt eine Kostenverantwortung von Total France als Hersteller des Schweröls in Betracht, d. h. als Hersteller des Erzeugnisses, von dem die Abfälle herrühren.

108. Für Total international Ltd. gilt dies dagegen nur, wenn sie Besitzerin der Ölabfälle war oder zumindest frühere Besitzerin.

109. Gemäß Art. 1 Buchst. c der Abfallrahmenrichtlinie umfasst der Begriff des Besitzers den Erzeuger der Abfälle oder die natürliche oder juristische Person, in deren Besitz sich die Abfälle befinden. Nach dem Urteil Van de Walle gibt die Abfallrahmenrichtlinie somit eine weite Definition des Besitzers, indem sie nicht näher festlegt, ob die Pflicht zur Beseitigung oder Verwertung der Abfälle grundsätzlich ihrem Erzeuger oder ihrem Besitzer obliegt. Beim Besitz kommt es nicht darauf an, ob es Eigen- oder Fremdbesitz ist.(70)

110. Es ist nicht auszuschließen, dass Total international Ltd. während des Transports mittelbar, vertreten durch die Transportgesellschaft und die Besatzung, die tatsächliche Sachherrschaft über das Schweröl innehatte. Aufgrund der Havarie verlor sie jedoch eine etwaige Sachherrschaft zu dem Zeitpunkt, als das Schweröl zu Abfall wurde. Somit hatte Total international Ltd. niemals die Sachherrschaft über die Ölabfälle.

111. Eine Kostenverantwortung von Total int ernational Ltd. kommt also nur in Betracht, wenn diese Gesellschaft als Erzeugerin der Ölabfälle anzusehen ist und daher gemäß Art. 1 Buchst. c der Abfallrahmenrichtlinie ebenfalls Besitzerin der Ölabfälle war.

112. Art. 1 Buchst. b der Abfallrahmenrichtlinie definiert als Erzeuger jede Person, durch deren Tätigkeit Abfälle angefallen sind (Ersterzeuger), und/oder jede Person, die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vorgenommen hat, die eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken.

113. Ob diese Definition auf Total international Ltd. zutrifft, hängt – wie auch die Kommission vorträgt – davon ab, ob sie die Entstehung der Ölabfälle dergestalt beeinflusste, dass dieser Vorgang ihrer eigenen Tätigkeit zuzuordnen ist. Dies ist anzunehmen, wenn die Havarie auf einen Verstoß gegen die vertraglichen Verpflichtungen oder auf andere Machenschaften von Total international Ltd. zurückzuführen ist, die ihre Haftung auslösen können.(71) Inwieweit Total international Ltd. danach Erzeuger der Ölabfälle ist, kann allerdings nur das zuständige Tatsachengericht feststellen.

114. Das bereits angesprochene Strafurteil vom 16. Januar 2008 gibt Anlass zu dem ergänzenden Hinweis, dass auch Total France bei entsprechenden tatsächlichen Feststellungen nach den gleichen Kriterien als Erzeugerin und Besitzerin des Abfalls angesehen werden kann. Das Tribunal de grande instance hat nämlich festgestellt, Total international Ltd. treffe keine Schuld am Untergang der Erika, wohl aber eine andere Totalgesellschaft, Total S.A., da diese Gesellschaft das Schiff ausgewählt und dabei nicht die nötige Sorgfalt gewahrt habe.(72) Es obliegt den zuständigen innerstaatlichen Gerichten, zu prüfen, ob auch Total France die Erzeugung des Abfalls zuzurechnen ist.

115. Somit kommt eine Verantwortung von Total France für die Kosten der Beseitigung der Ölabfälle in Betracht, da sie das Schweröl hergestellt hat, aber auch, falls sie die Ölabfälle erzeugt hat. Total international Ltd. können die Kosten nur dann auferlegt werden, wenn sie die Ölabfälle erzeugt hat.

Zur Auswahl des Kostenträgers gemäß Art. 15 der Abfallrahmenrichtlinie aufgrund des Verursacherprinzips

116. Weiterhin stellt sich die Frage, ob Total France und eventuell Total international Ltd. schon deshalb die Kosten für die Beseitigung der Ölabfälle tragen müssen, weil sie unter den in Art. 15 der Abfallrahmenrichtlinie genannten Personenkreis fallen.

117. In der Tat geht die Kommission anscheinend davon aus, dass alle in Art. 15 der Abfallrahmenrichtlinie Genannten für die Kosten der Abfallbeseitigung herangezogen werden können. Demgegenüber vertrat das Vereinigte Königreich in der mündlichen Verhandlung die Auffassung, Art. 15 der Abfallrahmenrichtlinie begründe keine Haftungsregelung, insbesondere weil dort die Auswahl des Kostenverantwortlichen nicht geregelt sei.

118. Der Gerichtshof hat Art. 15 der Abfallrahmenrichtlinie jedoch anders verstanden. Im Urteil Van de Walle ging es um Treibstoffe, die aus einer Tankstelle austraten und das umgebende Erdreich verunreinigten. Verantwortlich dafür ist grundsätzlich die Betreiberin der Tankstelle, die Treibstoffe zum Zweck ihres Betriebes erworben hat, daher Besitzerin war und sie im Rahmen ihrer Tätigkeit lagerte, als die Treibstoffe zu Abfällen im Sinne von Art. 1 Buchst. b der Richtlinie 75/442 wurden.(73) Nur wenn ausnahmsweise der schlechte Zustand der Tanks der Tankstelle und das Austreten der Kraftstoffe auf einen Verstoß des diese Tankstelle beliefernden Mineralölunternehmens gegen seine vertraglichen Verpflichtungen oder auf andere Machenschaften zurückzuführen wären, die seine Haftung auslösen können, könnte dieses Unternehmen verantwortlich sein. Dann wären durch die Tätigkeit dieses Mineralölunternehmens im Sinne von Art. 1 Buchst. b der Richtlinie 75/442 Abfälle angefallen, und das betreffende Unternehmen könnte daher als Besitzer dieser Abfälle angesehen werden.(74)

119. Die Kosten soll somit nach dem Gerichtshof derjenige tragen, der die Abfälle erzeugt hat.(75) Die in Art. 15 genannten Personen bezeichnen dagegen nur den Kreis möglicher Kostenträger, unter denen nach dem Verursacherprinzip derjenige auszuwählen ist, dem die Kosten aufzuerlegen sind.

120. Diese Auslegung des Verursacherprinzips als Prinzip der Kostenverteilung entspricht anderen Sprachfassungen, die – anders als die deutsche Fassung – nicht einen Begriff der Kausalität verwenden, sondern besagen, dass der Verschmutzer zahlt ( Polluter pays, pollueur-payeur ). Dementsprechend hat der Gerichtshof das Verursacherprinzip als Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes verstanden, der die Mitgliedstaaten – und den Gemeinschaftsgesetzgeber – verpflichtet, niemandem Kosten aufzuerlegen, die in Anbetracht der Gegebenheiten nicht erforderlich sind.(76) Im konkreten Fall ging es darum, ob die Landwirtschaft stärker für die Minderung des Nitrateintrags herangezogen werden darf, als es ihrem Anteil am Gesamtaufkommen entspricht. Bezogen auf Abfallrecht ist daraus zunächst zu schließen, dass man nicht die Kosten für die Entsorgung von Abfällen tragen muss, die von anderen herrühren.

121. Wenn ein Produkt zu Abfall wird, so ist grundsätzlich der letzte Besitzer der Erzeuger des Abfalls, da er sich des Produkts entledigt. Wie Total vorträgt, scheint daher eine Kostenverantwortung des Produktherstellers – wie sie nach Art. 15 der Abfallrahmenrichtlinie möglich ist – dem Verursacherprinzip zu widersprechen.

122. Gleichwohl erlegen einige Regelungen über den Umgang mit Abfällen die Kosten für ihre Beseitigung grundsätzlich dem Hersteller des Erzeugnisses auf, das zu Abfall wurde. Die Kommission verweist in diesem Zusammenhang auf die Richtlinie 2006/66/EG vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG,(77) deren Art. 8 vorsieht, dass Hersteller von Batterien und Akkumulatoren die Kosten ihrer Beseitigung als Abfall tragen sollen.(78) Auch können die Mitgliedstaaten nach Art. 15 der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle(79) dem Erzeuger der Verpackung die Kosten für die abfallrechtliche Entsorgung auferlegen.(80)

123. Diese Regelungen finden ihre Grundlage darin, dass Art. 15 der Abfallrahmenrichtlinie und insbesondere das darin in Bezug genommene Verursacherprinzip keine klare und abschließende Regelung der Kostenverantwortung darstellen. Vielmehr kann und muss das Verursacherprinzip weiter konkretisiert werden. Diese Aufgabe obliegt vorrangig dem Gesetzgeber.

124. Gerichte müssen diese Konkretisierung anwenden, nötigenfalls auslegen und unter Umständen darauf überprüfen, ob sie die Grenzen des Verursacherprinzips respektiert. Dieses Prinzip ist Maßstab jeder innerstaatlichen Umsetzung von Art. 15 der Abfallrahmenrichtlinie, bindet aber auch den Gesetzgeber der Gemeinschaft, da es in Art. 174 Abs. 2 des Vertrags als Grundlage der Umweltpolitik niedergelegt ist.

125. Bestimmte in Art. 174 genannte Ziele und Grundsätze müssen jedoch gegeneinander abgewogen werden. Auch ist die Anwendung der Kriterien komplex. Daher muss sich die gerichtliche Nachprüfung zwangsläufig auf die Frage beschränken, ob bei einer Regelung die Anwendungsvoraussetzungen des Art. 174 EG offensichtlich falsch beurteilt wurden.(81)

126. Vor diesem Hintergrund kann eine Entscheidung des Gemeinschaftsgesetzgebers oder des innerstaatlichen Gesetzgebers, dem Hersteller eines Erzeugnisses, von dem Abfälle herrühren, die Kosten für ihre Beseitigung aufzuerlegen, grundsätzlich nicht beanstandet werden. Bei den meisten Produkten muss nämlich bereits der Hersteller davon ausgehen, dass sie bei bestimmungsgemäßer Nutzung irgendwann zu Abfall werden. Der Hersteller verursacht somit mit der Produktion von Wirtschaftsgütern Abfall und ist dementsprechend auch nach Verursacherprinzip verantwortlich.

127. Die Kostenverantwortung des Herstellers hat einige Vorteile. Wenn er für die Beseitigung aufkommen muss, so besteht ein Anreiz, das Produkt so zu gestalten, dass es möglichst kostengünstig beseitigt werden kann. Dies verwirklicht das in Art. 174 Abs. 1 dritter Spiegelstrich EG niedergelegte Ziel der umsichtigen und rationellen Verwendung der natürlichen Ressourcen und den Grundsatz nach Art. 174 Abs. 2 EG, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen. Zugleich kann der Hersteller die Beseitigungskosten in den Preis integrieren und damit auf den Letztbesitzer als eigentlichen Abfallerzeuger abwälzen. Schließlich beseitigt diese Kostenregelung einen Anreiz für den Letztbesitzer, sich dieses Produkts illegal zu entledigen, um Beseitigungskosten zu sparen.

128. Die besonderen Regelungen über die Herstellerverantwortung sprechen allerdings auch dafür, dass die Belastung der Produkthersteller mit den Beseitigungskosten einer solchen ausdrücklichen Regelung bedarf. Insbesondere treten die beschriebenen Vorteile nur ein, wenn Produzent und Letztbesitzer die Kostenregelung kennen.

129. Im Übrigen lassen sich die Überlegungen für die Kostenverantwortung bei bestimmungsgemäßer Nutzung von Produkten nicht uneingeschränkt auf Abfälle übertragen, die durch außergewöhnliche Ereignisse entstehen. Der vorliegende Fall illustriert dies: Bei bestimmungsgemäßer Nutzung, d. h. bei der Verbrennung des Schweröls, wären gasförmige Ableitungen in die Atmosphäre angefallen, die nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Abfallrahmenrichtlinie nicht in den Anwendungsbereich des Abfallrechts fallen, und möglicherweise auch in geringem Maß feste Abfälle. Deren Beseitigung wäre relativ kostengünstig möglich gewesen, da sie in einem Kraftwerk anfallen, das darauf bereits eingerichtet ist. Nach dem Auslaufen des Schweröls und seiner Vermischung mit Wasser und Sedimenten entstehen dagegen sehr viel größere Mengen an Abfällen, die nur unter großen Schwierigkeiten gesammelt und beseitigt werden können.

130. Das Risiko der Entstehung derartiger Abfälle kann daher nach dem Verursacherprinzip dem Hersteller des Schweröls nicht ohne Weiteres auferlegt werden, sondern nur soweit er die außergewöhnliche Entstehung von Abfällen beeinflussen kann.

131. So erklärt sich das Urteil Van de Walle: Das Risiko unfallbedingter Abfallentstehung trägt derjenige, der dem Unfall vorbeugen kann. Nur ausnahmsweise sind weitere Personen verantwortlich, wenn ihnen ein eigenständiger Verursachungsbeitrag zur Last gelegt werden kann.

Zur Anwendung auf den vorliegenden Fall

132. Wenn die Kostenverantwortung der Totalgesellschaften allein auf der Basis von Art. 15 der Abfallrahmenrichtlinie zu beurteilen wäre, so würde aus den vorstehenden Überlegungen folgen, dass ihnen als Erzeuger von Schweröl und/oder als Verkäufer oder als Befrachter nach einem Schiffsunglück die Kosten der Beseitigung von Ölabfällen auferlegt werden, soweit ihnen ein eigener Verursachungsbeitrag für das Austreten des Schweröls zur Last gelegt werden kann.

133. Eine Richtlinienbestimmung wie Art. 15 der Abfallrahmenrichtlinie kann jedoch nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen, so dass ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich ist.(82) Die Vorgaben von Art. 15 können daher gegenüber den Totalgesellschaften nur insofern angewandt werden, als sie eine Grundlage im französischen Recht finden.

134. Das französische Recht könnte einer Haftung der Totalgesellschaften entgegenstehen. Der in Frankreich geltende Art. III Abs. 4 Buchst. c des Haftungsübereinkommens schließt nämlich grundsätzlich alle Schadensersatzansprüche gegen einen Charterer aus. Ausnahmen gelten nur, wenn die Verschmutzungsschäden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sind, die von dem Charterer selbst entweder in der Absicht begangen wurde, solche Schäden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass solche Schäden wahrscheinlich eintreten würden. Ob dieser Haftungsausschluss auf die Totalgesellschaften anwendbar ist, müssen die zuständigen Gerichte entscheiden.(83)

135. Der Haftungsausschluss erscheint allerdings selbst bei einem Verursachungsbeitrag der begünstigten Personen nicht als unvereinbar mit Art. 15 der Abfallrahmenrichtlinie, sondern als eine zulässige Ausschöpfung des Gestaltungsspielraums, den das Verursacherprinzip den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung eröffnet.

136. Das Haftungsübereinkommen und das Fondsübereinkommen präzisieren die Verteilung der Kostenverantwortung für Ölunfälle auf See. Die mit dem Haftungsübereinkommen vorgenommene Kanalisierung der Kostenverantwortung zum Eigentümer des Schiffs entspricht dem Verursacherprinzip. In der Regel ist dieser bei Unfällen dafür verantwortlich, dass die Ladung seines Schiffs zu Abfall wurde, da er die Verantwortung für die Führung und den Zustand des Schiffs trägt, das er betreibt bzw. betreiben lässt. Für bestimmte Fälle, in denen Dritte für den Schaden verantwortlich sind, sieht Art. III Abs. 2 und 3 eine Haftungsbefreiung des Schiffseigentümers vor. Diese Form der Verantwortung entspricht der vom Gerichtshof festgestellten Verantwortung der Betreiberin einer Tankstelle für Kraftstoffe, die aus den Tanks in das umgebende Erdreich austreten.(84)

137. Die mit der Kanalisierung der Haftung einhergehenden Hindernisse für Ansprüche gegenüber anderen nach Art. III Abs. 4 des Haftungsübereinkommens, insbesondere gemäß Buchst. c gegenüber dem Charterer, sind mit dem Verursacherprinzip vereinbar. Zum einen können diese Personen bei gesteigerter Verantwortung direkt in Anspruch genommen werden, nämlich wenn die Verschmutzungsschäden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sind, die von ihnen selbst entweder in der Absicht, solche Schäden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass solche Schäden wahrscheinlich eintreten würden. Zum anderen kann der Eigentümer bei ihnen nach Art. III Abs. 5 des Haftungsübereinkommens Regress nehmen. Somit ist gewährleistet, dass auch diesen Personen gemäß dem Verursacherprinzip für ihren Beitrag Kosten auferlegt werden können. Ein solcher Anspruch wäre insbesondere zu prüfen, wenn Totalgesellschaften für das Schiffsunglück teilweise oder vollumfänglich verantwortlich sind, wie es das Tribunal de grande instance festgestellt hat(85) und wie es die Kommission ebenso wie Frankreich für möglich halten.

138. Allerdings ist die Haftung des Schiffseigentümers nach Art. V des Haftungsübereinkommens begrenzt, wenn nicht nachgewiesen wird, dass die Verschmutzungsschäden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sind, die von ihm selbst entweder in der Absicht, solche Schäden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass solche Schäden wahrscheinlich eintreten würden. Wenn diese Haftungsbegrenzung greift, werden die einzelnen Ansprüche nach Art. V Abs. 4 nur pro rata , also teilweise, vom Schiffseigentümer befriedigt. Dies erscheint zunächst als Durchbrechung des Verursacherprinzips.

139. Die begrenzte Haftung des Schiffseigentümers wird jedoch nach dem Fondsübereinkommen durch die Haftung des Entschädigungsfonds für Ölverschmutzungsschäden ergänzt. Der Fonds wird gemäß Art. 12 des Fondsübereinkommens von denjenigen finanziert, denen im Seeverkehr größere Mengen Rohöl oder Schweröl geliefert werden. Diese Unternehmen verursachen durch ihre Nachfrage die Öltransporte, welche das Risiko von Ölunfällen auf See begründen. Auch ihnen können daher nach dem Verursacherprinzip Kosten für die Beseitigung von Ölabfällen zugerechnet werden, die bei Ölunfällen entstehen. Die Haftung des Fonds ist im Fall von Kriegsschäden nach Art. 4 Abs. 2 des Fondsübereinkommens ausgeschlossen und kann bei Mitverschulden des Geschädigten gemäß Abs. 3 dieses Artikels eingeschränkt werden. Im Übrigen besteht nach Art. 9 des Fondsübereinkommens auch für die Kosten, die der Fonds übernimmt, die Möglichkeit, bei weiteren Verantwortlichen Regress zu nehmen. Im vorliegenden Fall hat der Fonds dementsprechend vorsorglich Klage gegen verschiedene Personen erhoben, darunter insbesondere die vorliegend beteiligten Totalgesellschaften.(86)

140. Die Haftung des Fonds ist ebenfalls begrenzt. Diese Haftungsbegrenzung kann dazu führen, dass weder der Schiffseigentümer noch der Fonds Teile der Kosten für die Beseitigung für Abfälle aus Ölverschmutzungsschäden auf See tragen. Entweder gehen diese Restkosten zu lasten des Staats, also der Gemeinschaft der Steuerzahler, oder zu lasten von bestimmten Personen, die nach innerstaatlichem Recht ebenfalls für die Kosten herangezogen werden können.

141. Die Belastung Einzelner mit Kosten für die Beseitigung von Abfällen, die sie nicht verursacht haben, wäre mit dem Verursacherprinzip unvereinbar.(87) Die Betroffenen könnten einer solchen Forderung staatlicher Stellen folglich Art. 15 der Abfallrahmenrichtlinie entgegenhalten.

142. Eine Belastung der Allgemeinheit mit den verbleibenden Beseitigungskosten ist dagegen mit dem Verursacherprinzip im Sinne von Art. 15 der Abfallrahmenrichtlinie vereinbar. Die Allgemeinheit nimmt die entsprechenden Risiken zumindest auch in Kauf, da die Staaten die risikobehafteten Öltransporte auf See zulassen. Zugleich gewährleisten die Staaten durch die in Marpol 73/78(88) vorgesehenen Anforderungen einen Mindeststandard der Schiffssicherheit. Die Allgemeinheit profitiert von diesen Transporten, da sie die Versorgung mit einem begehrten Energieträger sicherstellen. Ohne die Nachfrage nach Ölprodukten gäbe es auch keine Transporte. Somit ist es gerechtfertigt, der Allgemeinheit einen Verursachungsbeitrag für Ölunfälle und einen Teil des Risikos zuzurechnen.

143. Das Haftungsübereinkommen und das Fondsübereinkommen zeigen, dass die Vertragsstaaten einschließlich fast aller Mitgliedstaaten die Haftungsbegrenzung für angemessen halten und das Risiko in Kauf nehmen, weitere Kosten tragen zu müssen. Wenn Ölschäden die Grenzen der Haftung des Schiffseigentümers und des Fonds überschreiten, können sie nämlich mit den Mitteln privater Akteure kaum noch bewältigt werden. Auch weiter reichende Versicherungslösungen erscheinen unwahrscheinlich.

144. Hinzu kommt, dass die Haftung des Schiffseigentümers und die Ergänzung des Fonds nicht an ein Verschulden geknüpft sind. Es besteht also eine relativ hohe Wahrscheinlichkeit, dass Ölverschmutzungsschäden ganz oder zumindest teilweise abgedeckt werden.

145. Dies gilt umso mehr, nachdem 2005 das Zusatzprotokoll zum Fondsübereinkommen(89) in Kraft getreten ist, das einen ebenfalls von Ölimporteuren zu finanzierenden Zusatzentschädigungsfonds schafft, der die Haftungssumme deutlich erhöht.

146. Folglich ist es mit Art. 15 der Abfallrahmenrichtlinie und dem darin enthaltenen Verursacherprinzip vereinbar, einerseits die Haftung für Ölunfälle auf See in Übereinstimmung mit dem Haftungsübereinkommen und dem Fondsübereinkommen auf den Eigentümer des Schiffs und den Entschädigungsfonds für Ölverschmutzungsschäden zu kanalisieren und andererseits diese Haftung in der Höhe zu begrenzen. Dieses Ergebnis entspricht der Verpflichtung, bei der Auslegung des Gemeinschaftsrechts Widersprüche zum Haftungsübereinkommen nach Möglichkeit zu vermeiden.(90)

147. Daher ist auf die dritte Frage zu antworten, dass dem Erzeuger von Schweröl und/oder dem Verkäufer oder dem Befrachter gemäß Art. 15 der Abfallrahmenrichtlinie nach einem Schiffsunglück die Kosten der Beseitigung von Ölabfällen auferlegt werden können, soweit ihnen ein eigener Verursachungsbeitrag für das Austreten des Schweröls zur Last gelegt werden kann. Allerdings ist mit dieser Bestimmung ebenfalls vereinbar, die Haftung des Erzeugers von Schweröl und/oder des Verkäufers oder des Befrachters nach Maßgabe des Haftungsübereinkommens und des Fondsübereinkommens einzuschränken.

V – Ergebnis

148. Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, das Vorabentscheidungsersuchen wie folgt zu beantworten:

1. Schweröl, ein in einem Raffinationsverfahren nach den Spezifikationen des Verbrauchers hergestelltes Erzeugnis, das nach dem Willen des Erzeugers als Brennstoff verkauft werden soll und in der Richtlinie 68/414/EWG des Rates vom 20. Dezember 1968 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten der EWG, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten, genannt ist, ist als solches nicht als Abfall im Sinne von Art. 1 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle anzusehen.

2. Schweröl ist als Abfall im Sinne der Richtlinie 75/442 anzusehen, wenn es bei einem Tankerunglück ausfließt und sich mit Wasser und Sedimenten mischt.

3. Dem Erzeuger von Schweröl und/oder dem Verkäufer oder dem Befrachter können gemäß Art. 15 der Richtlinie 75/442 nach einem Schiffsunglück die Kosten der Beseitigung von Ölabfällen auferlegt werden, soweit ihnen ein eigener Verursachungsbeitrag für das Austreten des Schweröls zur Last gelegt werden kann. Allerdings ist mit dieser Bestimmung ebenfalls vereinbar, die Haftung des Erzeugers von Schweröl und/oder des Verkäufers oder des Befrachters nach Maßgabe des Internationalen Übereinkommens vom 29. November 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden in der Fassung des Protokolls von 1992 und des Internationalen Übereinkommens von 1971 über die Errichtung eines Entschädigungsfonds für Ölverschmutzungsschäden in der Fassung des Protokolls von 1992 einzuschränken.

(1) .

(2)  – ABl. L 194, S. 39, für den vorliegenden Fall zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/350/EG der Kommission vom 24. Mai 1996 (ABl. L 135, S. 32). Nunmehr konsolidiert durch die Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle (ABl. L 114, S. 9).

(3)  – Deutsche Fassung im deutschen Bundesgesetzblatt 1975 II S. 305.

(4)  – Das Protokoll ist in ABl. 2004, L 78, S. 32, abgedruckt. Eine vollständige Fassung des Übereinkommens enthält z. B. http://www.iopcfunds.org/npdf/Conventions%20English.pdf.

(5)  – Das Protokoll ist in ABl. 2004, L 78, S. 40, abgedruckt. Eine vollständige Fassung des Übereinkommens enthält z. B. http://www.iopcfunds.org/npdf/Conventions%20English.pdf.

(6)  – Nach http://www.imo.org/includes/blastData.asp/doc_id=693/status.xls, besucht am 5. März 2008, sind Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, die Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich Vertragsparteien des Übereinkommens, nicht aber die Tschechische Republik, Österreich und die Slowakei.

(7)  – Nach Angaben des Internationalen Währungsfonds, http://www.imf.org/external/np/fin/data/rms_mth.aspx?SelectDate=1999-12-31 & reportType=CVSDR. Ein Sonderziehungsrecht entspricht einem Währungskorb aus 0,41 Euro, 18,4 Yen, 0,0903 britischen Pfund und 0,632 US-amerikanischen Dollar.

(8)  – Note 92FUND/EXC.28/4 des Direktors des Entschädigungsfonds für Ölverschmutzungsschäden vom 15. Februar 2005, http://www.iopcfund-docs.org/ds/pdf/92exc28-4_e.pdf, S. 2. Siehe auch die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über ein zweites Paket von Maßnahmen der Gemeinschaft für die Sicherheit der Seeschifffahrt im Anschluss an den Untergang des Öltankschiffs Erika, KOM(2000) 802 endg., S. 59.

(9)  – Nach http://www.imo.org/includes/blastData.asp/doc_id=693/status.xls, besucht am 5. März 2008, sind Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, die Niederlande, Polen, Portugal, Slowenien, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich Parteien des Übereinkommens, nicht aber die Tschechische Republik, Österreich, Rumänien und die Slowakei.

(10)  – Note 92FUND/EXC.28/4 (zitiert in Fn. 8, S. 2).

(11)  – Dritte Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen, Official Documents, Bd. XVII, 1984, Doc. A/Conf.62/122, S. 157-231.

(12)  – ABl. L 308, S. 4, in der Fassung der Richtlinie 98/93/EG des Rates vom 14. Dezember 1998, ABl. L 358, S. 100.

(13)  – ABl. L 78, S. 99, in der Fassung der Entscheidung 2004/664/EG des Rates vom 24. September 2004 zur Anpassung der Entscheidung 2004/246/EG aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, ABl. L 303, S. 28.

(14)  – ABl. 2001, L 12, S. 1.

(15)  – Urteil des Tribunal de grande instance de Paris vom 16. Januar 2008 (9934895010, S. 236), zitiert nach http://www.fortunes-de-mer.com/documents%20pdf/jurisprudence/Arrets/7%20TC%20Paris%2016012008%20Erika.pdf.

(16) Urteil des Tribunal de grande instance de Paris vom 16. Januar 2008 (zitiert in Fn. 15, S. 245 und 274).

(17)  – Urteil des Tribunal de grande instance de Paris vom 16. Januar 2008 (zitiert in Fn. 15, S. 245).

(18)  – Urteil des Tribunal de grande instance de Paris vom 16. Januar 2008 (zitiert in Fn. 15, S. 228).

(19)  – Vgl. das Urteil vom 10. Mai 2007, Thames Water Utilities (C‑252/05, Slg. 2007, I‑3883).

(20)  – Urteil vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a. (C-295/04 bis C-298/04, Slg. 2006, I-6619, Randnr. 27).

(21)  – Vgl. u. a. Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman (C-415/93, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 61), und vom 10. Januar 2006, IATA und ELFAA (C-344/04, Slg. 2006, I‑403, Randnr. 24).

(22)  – Siehe die in Fn. 21 zitierten Urteile Bosman (Randnr. 59) sowie IATA und ELFAA (Randnr. 24).

(23)  – Die Cour de Cassation bezieht sich auf die Richtlinie 68/414 in der durch die Richtlinie 98/93 geänderten Fassung.

(24)  – Urteile vom 29. April 2004, Orfanopoulos und Oliveri (C‑482/01 und C‑493/01, Slg. 2004, I‑5257, Randnr. 42), und vom 12. Januar 2006, Turn- und Sportunion Waldburg (C‑246/04, Slg. 2006, I‑589, Randnr. 21).

(25)  – Siehe zum Vorstehenden das Urteil vom 18. April 2002, Palin Granit und Vehmassalon Kansanterveystyön Kuntayhtymän hallitus (C-9/00, Slg. 2002, I-3533, Randnr. 22), und die Urteile vom 18. Dezember 2007, Kommission/Italien (C-194/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 34, C-195/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 32, und C-263/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 32).

(26)  – Urteile vom 18. Dezember 1997, Inter-Environnement Wallonie (C‑129/96, Slg. 1997, I‑7411, Randnr. 26), vom 1. März 2007, KVZ retec (C‑176/05, Slg. 2007, I‑1721, Randnr. 51), und Kommission/Italien (zitiert in Fn. 25).

(27)  – Vgl. die Urteile vom 15. Juni 2000, ARCO Chemie Nederland u. a. (C-418/97 und C-419/97, Slg. 2000, I-4475, Randnrn. 37 bis 40), Palin Granit (zitiert in Fn. 25, Randnr. 23), vom 7. September 2004, Van de Walle u. a. (C‑1/03, Slg. 2004, I‑7613, Randnr. 45), KVZ (zitiert in Fn. 26, Randnr. 61) und Kommission/Italien (C-194/05, zitiert in Fn. 25, Randnr. 33, C-195/05, zitiert in Fn. 25, Randnr. 35, und C-263/05, zitiert in Fn. 25, Randnr. 33).

(28)  – Vgl. dazu das Urteil KVZ (zitiert in Fn. 26, Randnrn. 53 ff.).

(29)  – ABl. L 121, S. 13, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005, ABl. L 191, S. 59.

(30)  – Urteil Palin Granit (zitiert in Fn. 25, Randnr. 25). Siehe auch meine Schlussanträge vom 7. September 2006, KVZ retec (C‑176/05, Slg. 2007, I‑1721, Nr. 73).

(31)  – Urteil ARCO Chemie Nederland u. a. (zitiert in Fn. 27, Randnr. 73).

(32)  – Urteile ARCO Chemie Nederland u. a. (zitiert in Fn. 27, Randnr. 84) und Kommission/Italien (C-194/05, zitiert in Fn. 25, Randnr. 34, C-195/05, zitiert in Fn. 25, Randnr. 36, und C-263/05, zitiert in Fn. 25, Randnr. 34).

(33)  – Urteile Van de Walle u. a. (zitiert in Fn. 27, Randnr. 46) und – im Gegenschluss – Ko mmission/Italien (C-194/05, zitiert in Fn. 25, Randnrn. 37 f., C-195/05, zitiert in Fn. 25, Randnrn. 39 f., und C-263/05, zitiert in Fn. 25, Randnrn. 37 f.).

(34)  – Stand Februar 2003, http://ec.europa.eu/comm/environment/ippc/brefs/ref_bref_0203.pdf, S. 1.

(35)  – Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 (ABl. L 257, S. 26).

(36)  – Zitiert in Fn. 34, S. 379. Als Hauptabfälle werden Schlämme, verbrauchte Katalysatoren, Filtertone und Asche aus der Verbrennung genannt sowie beispielhaft als weitere Abfallfraktionen Reaktionsprodukte aus der Rauchgasentschwefelung, Flugasche, Grobasche, erschöpfte Aktivkohle, Filterstaub, anorganische Salze wie Ammoniumsulfat sowie Kalk aus der Wasservorbehandlung, ölkontaminierter Boden, Bitumen, Kehricht, verbrauchte Säuren und Laugen sowie Chemikalien.

(37)  – Vgl. Beschluss vom 15. Januar 2004, Saetti und Frediani (C‑235/02, Slg. 2004, I‑1005, Randnr. 45).

(38)  – Urteile ARCO Chemie Nederland u. a. (zitiert in Fn. 27, Randnrn. 44 ff., siehe aber im Widerspruch dazu Randnr. 85), Palin Granit (zitiert in Fn. 25, Randnr. 27) und vom 11. November 2004, Niselli (C‑457/02, Slg. 2004, I‑10853, Randnr. 37).

(39)  – Vgl. den Beschluss Saetti und Frediani (zitiert in Fn. 37, Randnr. 45).

(40)  – Dagegen erlaubt die steuerrechtliche Einstufung von Schweröl entgegen der Auffassung von Total keine Schlussfolgerungen auf den Entledigungswillen.

(41)  – Vgl. den Beschluss Saetti und Frediani (zitiert in Fn. 37, Randnr. 45).

(42)  – Urteil ARCO Chemie Nederland u. a. (zitiert in Fn. 27, Randnrn. 66 ff.).

(43)  – Urteil ARCO Chemie Nederland u. a. (zitiert in Fn. 27, Randnrn. 84 ff.).

(44)  – Urteile Palin Granit (zitiert in Fn. 25, Randnr. 36) und Kommission/Italien (C-194/05, zitiert in Fn. 25, Randnrn. 37 f., C-195/05, zitiert in Fn. 25, Randnrn. 39 f., und C-263/05, zitiert in Fn. 25, Randnrn. 37 f.).

(45)  – Urteil vom 11. September 2003, AvestaPolarit Chrome (C‑114/01, Slg. 2003, I‑8725, Randnrn. 36 ff.).

(46)  – Vgl. die Urteile vom 8. September 2005, Kommission/Spanien (C‑416/02, Slg. 2005, I‑7487, Randnrn. 87 ff., und C‑121/03, Slg. 2005, I‑7569, Randnrn. 58 ff.).

(47)  – Siehe meine Schlussanträge vom 29. Januar 2004, Van de Walle u. a. (C‑1/03, Slg. 2004, I‑7613, Nr. 24).

(48)  – Urteil Van de Walle u. a. (zitiert in Fn. 27, Randnr. 43).

(49)  – Siehe oben, Nrn. 39 ff.

(50)  – Urteil Van de Walle u. a. (zitiert in Fn. 27, Randnr. 46).

(51)  – Urteil Van de Walle u. a. (zitiert in Fn. 27, Randnr. 47), bestätigt durch das Urteil Thames Water Utilities (zitiert in Fn. 19, Randnr. 28).

(52)  – Urteil Van de Walle u. a. (zitiert in Fn. 27, Randnr. 52).

(53)  – Siehe etwa Ludger-Anselm Versteyl, „Altlast = Abfall – Vom Ende des ‚beweglichen‘ Abfallbegriffs“, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht , 2004, 1297, Lucas Bergkamp, „A new court-made environmental liability regime for Europe“, [2004] 4 Environmental Liability 171, Philippe Billet, „Le déchet, qualification incertaine des sols pollués“, Revue juridique de l'environnement , 2005, 309, Frank Petersen und Melanie Lorenz, „Das Van de Walle-Urteil des EuGH – Sanierung von Altlasten nach Abfallrecht?“, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2005, 257, Christoph Riese und Nora Karsten, „Ist unausgekofferter kontaminierter Boden Abfall?“, Zeitschrift für Umweltrecht , 2005, 75, Heike Jochum, „Neues zum europäischen Bodenschutz- und Abfallrecht – Sind die bodenschutzrechtlichen Bestimmungen der Umwelthaftungsrichtlinie und die Abfallrichtlinie nach dem ‚Spatenprinzip‘ zu trennen?“, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht , 2005, 140, Nikolaus Schultz, „Ein Jahr nach ‚van de Walle‘ – viel Lärm um nichts?“, Zeitschrift für europäisches Umwelt- und Planungsrecht , 2005, 230, Lothar Knopp, „EuGH erweitert Abfallbegriff für Altlasten – erhebliche Kostenrisiken nicht ausgeschlossen“, Betriebs-Berater , Heft 51/52, 2004, I., Daniel Lawrence, „European Court lays waste to contaminated land“, Construction law , January/February 2005, 26, Stephan Müller, „Zählen verseuchte Grundstücke neuerdings zum Abfall?“, Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 1. Dezember 2004, S. 25.

(54)  – Siehe Billet (zitiert in Fn. 53, S. 318 f.), Riese/Karsten (zitiert in Fn. 53, S. 77), Petersen/Lorenz (zitiert in Fn. 53, S. 258) und Schultz (zitiert in Fn. 53, S. 231) sowie die im Übrigen weitgehend zustimmenden Anmerkungen von Anno Oexle, Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht , 2004, 627 (628), und Jens Hamer, „Bodenschutz und Umwelthaftungsrecht made in Luxembourg“, European Law Reporter , 2004, 477 (482).

(55)  – Vgl. auch Hamer (zitiert in Fn. 54, S. 482).

(56)  – Art. 2 Abs. 1 Buchst. b des gemeinsamen Standpunkts des Rats im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, Ratsdokument 11406/07 vom 20. November 2007, den die Kommission akzeptiert, KOM(2007) 863 vom 9. Januar 2008. Eine ähnliche, allerdings bedingte Einschränkung enthielt bereits Art. 2 Abs. 1 Buchst. f des Kommissionsvorschlags, KOM(2005) 667 vom 21. Dezember 2005, ABl. 2006, C 70, S. 6. Dagegen hat das Europäische Parlament in erster Lesung am 13. Februar 2007 anscheinend entgegen dem Bericht des zuständigen Ausschusses diese Einschränkung abgelehnt, ABl. C 287 E, S. 136 (141).

(57)  – Vgl. meine Schlussanträge vom 20. November 2007, Intertanko u. a. (C‑308/06, Slg. 2008, I‑0000, Nrn. 37 ff., mwN.) zum Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (Marpol 73/78).

(58)  – Siehe zur Bindung an das Völkergewohnheitsrecht die Urteile vom 24. November 1992, Poulsen und Diva Navigation (C‑286/90, Slg. 1992, I‑6019, Randnrn. 9 f.), und vom 16. Juni 1998, Racke (C‑162/96, Slg. 1998, I‑3655, Randnr. 45).

(59) – Vgl. Urteile vom 2. August 1993, Levy (C‑158/91, Slg. 1993, I‑4287, Randnr. 21), vom 14. Juli 1994, Peralta (C‑379/92, Slg. 1994, I‑3453, Randnrn. 16 f.), und vom 14. Januar 1997, Centro-Com (C‑124/95, Slg. 1997, I‑81, Randnr. 58).

(60)  – Siehe dazu das Urteil vom 3. Mai 2005, Berlusconi u. a. (C‑387/02, C‑391/02 und C‑403/02, Slg. 2005, I‑3565, Randnrn. 66 ff.).

(61)  – Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, ABl. L 143, S 56.

(62)  – Urteil vom 30. Mai 2006, Kommission/Irland (MOX-Plant) (C‑459/03, Slg. 2006, I‑4635, Randnr. 82); siehe im Einzelnen meine Schlussanträge Intertanko (zitiert in Fn. 57, Nrn. 46 ff.).

(63)  – Nach http://www.comitemaritime.org/ratific/imo/imoidx.html. Das Dekret 75-553 vom 26. Juni 1975, Journal officiel 1975, S. 6716 vom 3. Juli 1975 kündigt die Veröffentlichung an, beruft sich auf eine Ermächtigung zur Ratifizierung von 1971 und stellt fest, das Übereinkommen sei am 19. Juni 1975 in Kraft getreten.

(64)  – ABl. 1973, C 112, S. 1.

(65)  – ABl. 1989, C 251, S. 3.

(66)  – KOM(2000) 142 endg., S. 6.

(67)  – Antworten von Frau Wallström im Namen der Kommission auf die Anfragen E-0842/00 des Abgeordneten Chris Davis zur „Katastrophe im Zusammenhang mit dem Tanker Erika und Umwelthaftung“, ABl. 2001, C 53 E, S. 30, und E-1752/03 der Abgeordneten Eija-Riitta Korhola zu „Analysen der Auswirkungen und Haftpflichtversicherung zum Schutz vor Folgen von Ölschäden“, ABl. 2004, C 51 E, S. 137.

(68)  – Vgl. auch meine Schlussanträge Intertanko (zitiert in Fn. 57, Nr. 78).

(69)  – Urteil Van de Walle u. a. (zitiert in Fn. 27, Randnr. 58).

(70)  – Urteil Van de Walle u. a. (zitiert in Fn. 27, Randnr. 55).

(71)  – Urteil Van de Walle u. a. (zitiert in Fn. 27, Randnr. 60).

(72)  – Urteil des Tribunal de grande instance de Paris vom 16. Januar 2008 (zitiert in Fn. 15, S. 228). Allerdings stellt die Note 92FUND/EXC.34/6/Add.1 des Direktors des Entschädigungsfonds für Ölverschmutzungsschäden vom 20. September 2006, http://www.iopcfund-docs.org/ds/pdf/92exc34-6eadd1.pdf, S. 8, auf Grundlage der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Untersuchungen fest, dass Total die Mängel des Schiffs nicht erkennen konnte.

(73)  – Urteil Van de Walle u. a. (zitiert in Fn. 27, Randnr. 59).

(74)  – Urteil Van de Walle u. a. (zitiert in Fn. 27, Randnr. 60).

(75)  – Urteil Van de Walle u. a. (zitiert in Fn. 27, Randnr. 58).

(76)  – Urteil vom 29. April 1999, Standley u. a. (C‑293/97, Slg. 1999, I‑2603, Randnr. 52).

(77)  – ABl. L 266, S. 1.

(78)  – Ähnliche Regelungen enthalten Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 2000/53/EG vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. L 269, S. 34) und Art. 8 der Richtlinie 2002/96/EG vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 37, S. 24).

(79)  – ABl. L 365, S. 10.

(80)  – Beschluss vom 16. Februar 2006, Plato Plastik Robert Frank (C‑26/05, Slg. 2006, I‑24, Randnr. 34).

(81)  – Urteile vom 14. Juli 1998, Hi-Tech (C‑284/95, Slg. 1998, I‑4301, Randnr. 37), und vom 15. Dezember 2005, Griechenland/Kommission (C‑86/03, Slg. 2005, I‑10979, Randnr. 88), jeweils zum Gemeinschaftsgesetzgeber.

(82)  – Siehe u. a. die Urteile vom 26. Februar 1986, Marshall (152/84, Slg. 1986, 723, Randnr. 48), vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a. (C‑397/01 bis C‑403/01, Slg. 2004, I‑8835, Randnr. 108), und vom 7. Juni 2007, Carp (C‑80/06, Slg. 2007, I‑4473, Randnr. 20).

(83)  – Das Urteil des Tribunal de grande instance de Paris vom 16. Januar 2008 (zitiert in Fn. 15, S. 235) schloss dies für Total S.A. aus.

(84)  – Urteil Van de Walle u. a. (zitiert in Fn. 27, Randnr. 59).

(85)  – Urteil vom 16. Januar 2008 (zitiert in Fn. 15, S. 228).

(86)  – Note 92FUND/EXC.33/5 des Direktors des Entschädigungsfonds für Ölverschmutzungsschäden vom 4. Mai 2006, http://www.iopcfund-docs.org/ds/pdf/92exc33-5_e.pdf, S. 5 f.

(87)  – Siehe oben, Nr. 120.

(88)  – Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe von 1973 in der Fassung des Protokolls von 1978 (Recueil des traités des Nations unies/UN Treaty Series, Bd. 1341, Nr. 22484).

(89)  – Abgedruckt in ABl. 2004, L 78, S. 24. Nach dem Fonds, http://www.iopcfund.org/92members.htm

suppfund, haben neben vier anderen Staaten Belgien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Lettland, Litauen, die Niederlande, Portugal, Slowenien, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich das Protokoll ratifiziert, und zum 30. März 2008 wird Ungarn dazu stoßen.

(90)  – Siehe oben, Nrn. 99 ff.

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