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Document 62007CA0484

Rechtssache C-484/07: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 16. Juni 2011 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank ’s-Gravenhage — Niederlande) — Fatma Pehlivan/Staatssecretaris van Justitie (Assoziierungsabkommen EWG-Türkei — Familienzusammenführung — Art. 7 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats — Kind eines türkischen Arbeitnehmers, das länger als drei Jahre bei diesem gewohnt hat, jedoch vor Ablauf der in der genannten Vorschrift festgelegten dreijährigen Frist geheiratet hat — Nationales Recht, das aus diesem Grund die Aufenthaltserlaubnis des Betroffenen in Frage stellt)

OJ C 232, 6.8.2011, p. 4–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

6.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 232/4


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 16. Juni 2011 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank ’s-Gravenhage — Niederlande) — Fatma Pehlivan/Staatssecretaris van Justitie

(Rechtssache C-484/07) (1)

(Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Familienzusammenführung - Art. 7 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats - Kind eines türkischen Arbeitnehmers, das länger als drei Jahre bei diesem gewohnt hat, jedoch vor Ablauf der in der genannten Vorschrift festgelegten dreijährigen Frist geheiratet hat - Nationales Recht, das aus diesem Grund die Aufenthaltserlaubnis des Betroffenen in Frage stellt)

(2011/C 232/05)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank ’s-Gravenhage, verhandelnd in Roermond

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Fatma Pehlivan

Beklagte: Staatssecretaris van Justitie

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank’s-Gravenhage, verhandelnd in Roermond — Auslegung des Art. 7 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation, der von dem durch das Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei geschaffene Assoziationsrat erlassen wurde — Kind eines türkischen Arbeitnehmers, das für mindestens drei Jahre bei diesem gewohnt hat, aber während dieser Zeit in der Türkei einen türkischen Staatsangehörigen geheiratet hat, ohne die zuständigen Behörden davon zu unterrichten

Tenor

Art. 7 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten Assoziationsrats vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation ist dahin auszulegen, dass

diese Vorschrift einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der ein Familienangehöriger eines bereits dem regulären Arbeitsmarkt dieses Staates angehörenden türkischen Wanderarbeitnehmers, dem ordnungsgemäß die Genehmigung erteilt worden war, zu Letzterem zu ziehen, die nach dieser Vorschrift im Rahmen der Familienzusammenführung vorgesehenen Rechte allein deshalb, weil er nach Eintritt der Volljährigkeit geheiratet hat, verliert, obwohl er während der ersten drei Jahre seines Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat bei diesem Arbeitnehmer wohnen bleibt;

ein türkischer Staatsangehöriger, der wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens unter die genannte Vorschrift fällt, ein Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat auf der Grundlage dieser Vorschrift geltend machen kann, auch wenn er vor Ablauf der in dem genannten Abs. 1 erster Gedankenstrich vorgesehenen dreijährigen Frist geheiratet hat, sofern er während dieser gesamten Zeit tatsächlich mit dem türkischen Wanderarbeitnehmer zusammenwohnt, durch den er im Rahmen der Familienzusammenführung in diesen Mitgliedstaat einreisen durfte.


(1)  ABl. C 8 vom 12.1.2008.


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